Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.274/2002
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5P.274/2002 /bnm

Urteil vom 28. Oktober 2002
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

Z. ________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
handelnd durch Rechtsanwalt Dr. Erich Diefenbacher, Lindenstrasse 34,
DE-15236 Frankfurt (Oder), und dieser vertreten (substituiert) durch
Fürsprecher Rolf Gehriger, Postfach, 8280 Kreuzlingen,

gegen

Stiftung Y.________, c/o Vorsteher des Departementes des Innern und der
Volkswirtschaft Graubünden, Reichsgasse 35, 7001 Chur, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid, Hartbertstrasse 11, Postfach 180, 7002 Chur,
Stiftung X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Usteri,
Kirchgasse 42, 8001 Zürich,
Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden, Poststrasse 14, 7002 Chur.

Art. 9, 29 BV (Erbenschein),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums
von Graubünden vom 22. April 2002.

Sachverhalt:

A.
Der 1886 geborene, in A.________, B.________ und C.________ heimatberechtigte
Y.________ betrieb in Italien eine Möbelstofffabrik und erschuf sich dabei
ein sehr grosses Vermögen. Als er am 12. November 1962 in C.________
verstarb, hinterliess er als gesetzliche Erben neben seiner Ehefrau seinen
Bruder W.________, die Kinder seiner vorverstorbenen Schwester V.________,
nämlich U.________, T.________, S.________ und R.________, sowie die Kinder
seiner vorverstorbenen Schwester Q.________, nämlich P.________ und
O.________. In den Jahren 1948 bis 1959 hatte Y.________ mehrere letztwillige
Verfügungen errichtet. Diese widerrief er 1960, setzte seine Geschwister auf
den Pflichtteil und traf Anordnungen bezüglich des Nachlasses an seine Frau,
an die Stiftung Y.________ und an P._________.

Nach dem Tode von Y.________ entstanden erbrechtliche Auseinandersetzungen,
in deren Verlauf auch die Ungültigkeit der vom Erblasser gegründeten Stiftung
Y.________ ein Thema bildete, in welchem Y.________ nebst einem bereits 1949
eingebrachten Betrag von 20'000 Franken nach seinem Ableben auch sein in der
Stiftung N.________ befindliches Vermögen einfliessen lassen wollte. Eine
Klage auf Ungültigkeit der Stiftung Y.________ wurde vom Bundesgericht
letztinstanzlich mit Urteil vom 17. Mai 1973 abgewiesen. Am 25. Mai 1972
bestätigte das Bundesgericht sodann ein Urteil des Kantonsgerichts von
Graubünden vom 6./7. September 1971, mit welchem eine auf die Ungültigkeit
der letztwilligen Verfügungen aus den Jahren 1948 bis 1959 gerichtete Klage -
weil verspätet erhoben - abgewiesen worden war.

Die von Y.________ als Willensvollstreckerin bestimmte Firma M.________ legte
ihr Amt 1964 nieder, worauf das Kreisamt Oberengadin die Firma L.________ und
1970 an deren Stelle die Firma K.________ als amtliche Erbschaftsverwalterin
des Nachlasses von Y.________ einsetzte; diese übt das Mandat seither aus. Im
Juli 1974 stellte die Bank J.________ als Generalbevollmächtigte zahlreicher
gesetzlicher Erben und als Zessionarin verschiedener Erbanteile beim Kreisamt
Oberengadin das Begehren, die Erbschaftsverwaltung sei mangels örtlicher
Zuständigkeit des Kreisamtes Oberengadin als gegenstandslos zu erklären,
eventuell sei die Firma K.________ als Erbschaftsverwalterin wegen grober
Pflichtverletzung abzusetzen, subeventuell sei die Erbschaftsverwaltung wegen
Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen aufzuheben. Das Bundesgericht wies
dieses Begehren letztinstanzlich mit Urteil vom 2. September 1975 ab.

Am 18. Juli 2000 reichte Rechtsanwalt Dr. Erich Diefenbacher namens der
Z.________ AG in Liquidation, Zessionarin der Bank J.________, sowie
zahlreicher gesetzlicher Erben beim Kreisamt Oberengadin ein Gesuch mit dem
Begehren ein, es sei die seit 1970 bestehende Erbschaftsverwaltung
aufzuheben, eventuell sei auf Grund des "Certificato concernente la
successione del Signor Y.________" der Pretura D.________ (Italien) (Amt für
Nichtstreitige Rechtssachen) vom 19. September 1974 und der Zession der Bank
J.________ vom gleichen Tag an die Z.________ AG in Liquidation den
Gesuchstellern der Erbenschein gemäss Art. 559 ZGB auszustellen. Das Kreisamt
wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 16. Oktober 2000 bezüglich des Haupt-
wie auch des Eventualantrages ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.
Das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden bestätigte diesen Entscheid, und das
Bundesgericht trat mit Urteil vom 29. Oktober 2001 auf eine dagegen erhobene
staatsrechtliche Beschwerde nicht ein.

B.
Am 6. Juli 2001 reichte die Stiftung Y.________ beim Kreisamt Oberengadin ein
Gesuch auf Ausstellung eines Erbenscheines ein, lautend auf die Erben des
Y.________, nämlich seine Ehefrau und W.________.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, gemäss Familienschein des
Zivilstandsamts A.________ vom 21. Mai 2001 sei Y.________ als Bürger von
A.________, B.________ und C.________ kinderlos am 12. November 1962 in
C.________ gestorben. Er habe als gesetzliche Erben seine Ehefrau, seinen
Bruder W.________ sowie die Kinder seiner vorverstorbenen Geschwister
V.________ und Q.________ hinterlassen. In seiner letztwilligen Verfügung vom
20. August 1948 habe er die Erbfolge seinem Heimatrecht unterstellt und den
Willen geäussert, die Pflichtteilsansprüche seiner Geschwister und ihrer
Nachkommen aufzuheben oder doch soweit wie möglich zu beschränken; er habe
sodann seine Ehefrau als Universalerbin eingesetzt. Die massgeblichen
Testamente seien am 5. Januar 1965 eröffnet und nicht innert Frist
angefochten worden; das Bundesgericht habe eine Ungültigkeitsklage mit Urteil
vom 25. Mai 1972 abgewiesen. Die testamentarische Unterstellung des
Nachlasses unter schweizerisches Recht führe nicht zur Anwendung des
kantonalen Rechts, vielmehr sei Bundesrecht anwendbar. Damit habe
Pflichtteilsschutz allein der überlebenden Ehefrau und dem überlebenden
Bruder zugestanden; diese beiden seien daher als Erben in die
Erbbescheinigung aufzunehmen.

Rechtsanwalt Dr. Martin Usteri schloss sich in seiner Vernehmlassung vom 2.
August 2001 im Namen der Stiftung X.________ den Anträgen der Stiftung
Y.________ an.

C.
Mit Verfügung vom 27. November 2001 wies der Kreispräsident Oberengadin das
Gesuch um Ausstellung eines Erbenscheines ab. Er begründete seinen Entscheid
in der Hauptsache damit, dass die alleinige Erbberechtigung der Ehefrau von
Y.________ und W.________ am Nachlass des Y.________ nicht habe nachgewiesen
werden können; die Erbschaft präsentiere sich alles andere als liquid.

Die von der Stiftung Y.________ und der Stiftung X.________ gegen diese
Verfügung erhobenen Rekurse wurden vom Kantonsgerichtspräsidium des
Kantonsgerichts von Graubünden am 22. April 2002 gutgeheissen und die
angefochtene Verfügung aufgehoben. Die Sache wurde zur Ausstellung des
Erbenscheines an den Kreispräsidenten zurückgewiesen.

D.
Mit Eingabe vom 7. August 2002 führt die Z._______ AG in Liquidation als
Zessionarin und Bevollmächtigte zahlreicher gesetzlicher Erben
staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichtspräsidenten und beantragt Aufhebung der angefochtenen
Verfügung sowie Abweisung des Gesuchs der Beschwerdegegner um Ausstellung
einer Erbbescheinigung. Eventualiter sei die Streitsache zur Durchführung
eines ordentlichen Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Ausstellung eines Erbenscheines stellt einen Akt freiwilliger
Gerichtsbarkeit dar. Der in diesem Zusammenhang ergangene Entscheid kann
daher nicht mit Berufung beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 118 II
108 E. 1). Hingegen ist gegen den letztinstanzlichen Entscheid die
staatsrechtliche Beschwerde gegeben (Art. 86 Abs. 1 OG; unveröffentlichte E.
1 von BGE 128 III 318). Zwar hat der Kantonsgerichtspräsident die Sache an
den Kreispräsidenten zurückgewiesen, indes zur Ausstellung eines
Erbenscheines. Weder ist etwas abzuklären, noch bleibt irgendein
Handlungsspielraum, es geht um reinen Vollzug. Damit liegt kein (nach
gängiger Praxis nicht anfechtbarer) Rückweisungsentscheid im Sinne von Art.
87 Abs. 2 OG vor (BGE 122 I 39 E. 1a/aa; 117 Ia 251 E. 1a, 396 E. 1; nicht
veröffentlichtes Urteil 1P.755/1993 vom 14. Februar 1994; zur Diskussion
gestellt im Urteil 5P.387/2001 vom 18. Dezember 2001). Auf die
staatsrechtliche Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.

1.2 Allerdings ist aufgrund der kassatorischen Natur dieses Rechtsmittels auf
die Anträge der Beschwerdeführerin nicht einzutreten, soweit sie mehr als die
Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangt (BGE 124 I 327 E. 4a).

2.
Nicht zulässig sind die Anträge auf Zeugenbefragung, auf amtliche
Erkundigungen, auf Vornahme eines Augenscheins, auf Aktenbeizug; denn die
Willkürbeschwerde wird von einem grundsätzlichen Novenverbot beherrscht,
welches vorliegend keine Ausnahme zulässt und die Aufnahme neuer Belege zu
den Gerichtsakten ausschliesst (BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26; 124 I 208 E. 4b S.
212). Nicht zu berücksichtigen ist deshalb auch die weitläufige Darstellung
des Sachverhalts einschliesslich der Vorgeschichte. Nicht gehört werden
können sodann die Rügen betreffend die Arbeitsweise und die Aktenführung des
Kreisamtes Oberengadin, denn Beschwerdegegenstand nach Art. 86/87 OG ist nur
der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten, und dem
Bundesgericht stehen auch keine aufsichtsrechtlichen Kompetenzen zu. Die
Beschwerdeführerin rügt, für sämtliche übergeordneten Gerichte sei ein faires
Verfahren nicht möglich, weil die Gerichtsakten nicht durchgehend paginiert
und somit nicht kontrollierbar geordnet seien. Dieser Einwand richtet sich
gegen die Arbeitsweise des Kreisamtes Oberengadin und wurde schon im
Beschwerdeverfahren 5P.331/2001 erfolglos vorgebracht, denn das Bundesgericht
trat darauf in seinem Urteil vom 29. Oktober 2001 mangels rechtsgenüglicher
Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht ein. Darauf ist auch
vorliegend nicht einzutreten.

3.
Die Beschwerdeführerin trägt vor, der Kantonsgerichtspräsident sei der
Auffassung, die italienische Staatsangehörigkeit des Erblassers Y.________
sei nicht erbracht. Nach Auffassung des Kantonsgerichts seien insbesondere
der vom Bundesgericht in seinem Urteil vom 2. September 1975 nicht "mehr"
berücksichtigte "atto di notorietà" vom 9. November 1974 wie die anderen vor
einem Notar abgegebenen Erklärungen lediglich unzureichende Aussagen von
Drittpersonen. Diese Auffassung sei grundlegend unrichtig und die Weigerung
der Überprüfung bei der zuständigen italienischen Stelle komme einer
eindeutigen Rechtsverweigerung gleich. Eine in Italien von einer staatlichen
Dienststelle oder einem Notar als öffentliche Urkundsperson ausgestellte
Urkunde beurteile sich ausschliesslich nach italienischem öffentlichen Recht.

Die Beschwerdeführerin übersieht, dass der Kantonsgerichtspräsident nicht die
Rechtswirkungen nach italienischem Recht beurteilt, sondern den Inhalt von
Drittaussagen gewürdigt hat. Die rechtlichen Erörterungen der
Beschwerdeführerin sind deshalb unbeachtlich. Im Übrigen hat das
Bundesgericht in seinem Urteil vom 2. September 1975 - wie im angefochtenen
Urteil richtig festgehalten wird - in E. 3b S. 15 befunden, der Beweis der
italienischen Staatsangehörigkeit habe schon aus prozessualen Gründen
(verspätete Eingaben) nicht erbracht werden können. Inwiefern die
Beweiswürdigung des Kantonsgerichtspräsidenten willkürlich sein soll, wird
von der Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise dargetan (Art. 90 Abs. 1
lit. b OG; BGE 127 III 279 E. 1c S. 282; 125 I 492 E. 1b S. 495; 117 Ia 10 E.
4b S. 11/12, je mit Hinweisen).

4.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter die Feststellung im angefochtenen
Entscheid als aktenwidrig, dass der Erblasser in verschiedenen Urkunden immer
nur als "cittadino svizzero" bezeichnet worden sei. Y.________ sei seit dem
11. Juni 1911 gemäss der Bescheinigung der Einwohnerkontrolle in Italien vom
25. August 1964 im Verzeichnis der Wohnbevölkerung eingetragen gewesen.

4.1 Der Erblasser war in A.________, B.________ und C.________
heimatberechtigt. Ob die italienischen Behörden ihn als "citadino svizzero"
bezeichnet haben oder nicht, ändert an dieser Tatsache nichts. Es ist deshalb
unerheblich, wann, wo und welche Akten aus dem Ufficio Anagrafe der Stadt
D.________ (Italien) verschwunden sein sollen. Wesentlich ist jedoch das
Folgende:

Gemäss Art. 87 Abs. 1 IPRG sind die schweizerischen Gerichte und Behörden am
Heimatort des schweizerischen Erblassers mit letztem Wohnsitz im Ausland
zuständig, sofern sich die ausländische Behörde mit seinem Wohnsitz nicht
befasst. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind die schweizerischen Behörden
stets zuständig, wenn ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland
seinen Nachlass durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag der
schweizerischen Zuständigkeit oder dem schweizerischen Recht unterstellt hat.
Die gewählte Zuständigkeit ist eine ausschliessliche (Dutoit, Droit
international privé suisse, Commentaire de la loi fédérale du 18 décembre
1987, 3. Aufl., N. 4 zu Art. 87 IPRG; Heini, in: IPRG-Kommentar [Hrsg.:
Heini/Keller/Siehr/Vischer/Volken], N. 11 zu Art. 87). Y.________ hat eine
solche Wahl in seiner letztwilligen Verfügung vom 20. August 1948 getroffen.
Verschiedene Erben haben die Gültigkeit u.a. auch dieses Testaments
angefochten, doch hat das Bundesgericht im Urteil vom 25. Mai 1972 (S. 26
ff.) ihre Einwände verworfen. Ferner hat das Bundesgericht in BGE 99 II 246
E. 256 befunden, die vom Kreisamt Oberengadin in der Erbschaftssache
Y.________ getroffenen Anordnungen seien längst rechtskräftig geworden.
Weiter wurde in diesem Urteil entschieden, die Bündner Gerichte und das
Bundesgericht seien jedoch zur Beurteilung der vom Bundesgericht als letzter
Instanz am 25. Mai 1972 abgewiesenen Ungültigkeitsklage ohne Zweifel
zuständig gewesen, selbst wenn Y.________ seinen letzten Wohnsitz in Italien
gehabt haben sollte. Dieses rechtskräftige Urteil bleibe für die Parteien
verbindlich (E. 7 S. 259 f.). Und das gilt auch für die Beschwerdeführerin.
Angesichts der formellen Natur des Erbenscheines, dessen Ausstellung keine
Prüfung der materiell-rechtlichen Lage vorangeht (BGE 128 III 318 E. 2.2.1 S.
321), ist der angefochtene Entscheid nicht willkürlich. Der
Kantonsgerichtspräsident brauchte deshalb auch nicht Akten in D.________
(Italien) zu edieren, um sich nicht der Gehörsverweigerung auszusetzen. An
Mutwilligkeit grenzt die Rüge der Rechtsverweigerung mit Bezug auf das
"certificato concernente la successione del Signor Y.________" der Pretura
Unificata di D.________ (Italien) vom 19. September 1974; denn die
Beschwerdeführerin hat nicht zur Kenntnis genommen, dass ihr der
Kantonsgerichtspräsident schon in seinem Entscheid vom 8. August 2001
entgegengehalten hat, das Bundesgericht habe bereits in seinem Urteil vom 2.
September 1975 ausgeführt, dass das italienische Recht das Institut des
Erbscheines nicht kenne, und diese Urkunde sei nichts anderes als eine
Bestätigung verschiedener Annahme- und anderer Erklärungen im Nachlassfall
Schmid.

4.2 Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, der Kantonsgerichtspräsident
habe zur Ausstellung eines Erbenscheines auf das Testament vom 20. August
1948 abgestellt, das vom Kreisamt Oberengadin, aber nicht von der Pretura
D.________ (Italien) eröffnet worden sei. Sie stellt damit die Zuständigkeit
des Kreisamtes Oberengadin infrage, was nach dem in E. 4.1 Gesagten fehl
geht. Ihre in diesem Kontext vorgebrachten weitschweifigen und schwer
nachvollziehbaren Ausführungen, wonach die Witwe des Erblassers wie auch
deren Erben ihr Recht auf Annahme der Erbschaft nach italienischem Recht
verwirkt haben sollen, sind somit haltlos. Im Übrigen setzt sich die
Beschwerdeführerin mit der vom Kantonsgerichtspräsidenten der Stiftung
Y.________ und der Stiftung X._________ zuerkannten Erbberechtigung, welche
die Ausstellung von Erbenscheinen rechtfertige, nicht einmal ansatzweise
auseinander.

5.
Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, gemäss Art. 12 Abs. 2 EGzZGB /GR
gelte die Offizialmaxime. Die Weigerung des Kantonsgerichtspräsidenten, u.a.
die Akten betreffend Y.________ von der Presidenza della Repubblica
beizuziehen und die Regierungsräte I.________ und H.________ einzuvernehmen,
stelle eine glatte Rechtsverweigerung in Sinne von Art. 29/30 BV und Art. 6
EMRK sowie der UNO-Menschenrechtserklärung dar. Im angefochtenen Urteil wird
dazu festgehalten, das Kantonsgericht Graubünden habe in seinem Entscheid vom
8. August 2001 gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts vom 2. September
1975 ausgeführt, der Beweis der Doppelbürgerschaft des Erblassers sei nicht
erbracht. Auf eine Aktenergänzung könne deshalb verzichtet werden. Abgesehen
davon, dass es nicht der Zweck der Offizialmaxime sei, Beweisversäumnisse
einer Partei wieder gutzumachen, seien die beantragten Abklärungen und
Beweiserhebungen für die Beantwortung der sich im vorliegenden Verfahren
stellenden Fragen hinsichtlich des Erbenscheines nach Art. 559 ZGB
unwesentlich. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin
überhaupt nicht auseinander, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann
(Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Es kann deshalb offen gelassen werden, ob der
Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur Einleitung einer Strafuntersuchung
gestützt auf kantonales Recht verletzt worden sind.

6.
Im Weiteren bestreitet die Beschwerdeführerin die Erbenstellung der
Beschwerdegegner.

Im angefochtenen Urteil wird dazu ausgeführt, die Abtretung der finanziellen
Ansprüche an die Bank J.________ und damit auch die Zession von dieser an die
Z.________ AG in Liq. habe keine Erbenstellung zu begründen vermocht und der
Letzteren folglich keine Legitimation im Hinblick auf Art. 559 ZGB
verschafft. Vielmehr sei durch Bescheinigung des Bezirksgerichts Zürich vom
17. Juli 2000 belegt, dass als Alleinerbin des am 2. Mai 1975 verstorbenen
W.________ die Stiftung X.________ zur Erbfolge gelange, womit deren
Legitimation im vorliegenden Verfahren offenkundig sei. Hinsichtlich der
Legitimation der Stiftung Y.________ wird festgehalten, in dem von der
Ehefrau von Y.________ am 15. Februar 1974 mit dieser Stiftung
abgeschlossenen, am 20. Februar 1975 eröffneten und unangefochten gebliebenen
Erbvertrag sei festgehalten worden, sie "setze hiermit die Stiftung
Y.________ zu ihrem Erben ein bezüglich aller ihrer Ansprüche aus Güterrecht
und als Universalerbin ihres am 12. November 1962 in C.________ verstorbenen
Ehemannes, bzw. gegen dessen Nachlass". Dagegen wenden die Beschwerdeführer
im Wesentlichen bloss ein, die den beiden Stiftungen zuerkannte Erbenstellung
komme einer Rechtsverweigerung gleich und die Zession und die
Generalvollmachten seien nie gerichtlich ungültig erklärt worden. Diese
Einwände genügen den Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG in
keiner Weise, weshalb auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden kann.

7.
Nach dem Ausgeführten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 156
Abs. 1 OG). Den Beschwerdegegnern, die nicht zur Vernehmlassung aufgefordert
wurden, ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgerichtspräsidium von
Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: