Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.257/2002
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5P.257/2002 /RrF

Urteil vom 17. September 2002
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Escher,
Gerichtsschreiber Schett.

Z. ________ (Ehemann),
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Peter D. Deutsch,
Effingerstrasse 17, Postfach 5860, 3001 Bern,

gegen

Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Thomas Müller,
Freienhofgasse 10, 3600 Thun,
Appellationshof des Kantons Bern, II. Zivilkammer, Hochschulstrasse 17,
Postfach 7475, 3001 Bern.

Art. 9, 29 BV (Abänderung von Eheschutzmassnahmen),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationshofs des
Kantons Bern, II. Zivilkammer, vom 6. Juni 2002.

Sachverhalt:

A.
Der Appellationshof des Kantons Bern, II. Zivilkammer, setzte am 13.
September 2000 die im Eheschutzverfahren einzig strittigen Unterhaltsbeiträge
oberin- stanzlich fest. Z.________ reichte am 24. September 2001 ein neues
Gesuch betreffend die Unterhaltsverpflichtung, den Verkauf der gemeinsamen
Liegenschaft sowie die Auskunftspflicht der Ehefrau ein, welches die
Gerichtspräsidentin in A.________ unter Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege am 8. Januar 2002 abwies. Die von Z.________ dagegen
eingereichte Appellation hatte keinen Erfolg.

B.
Z.________ führt staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des
Appellationshofs vom 8. Mai 2002 und beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Urteils. Am 12. Juli 2002 hat er ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gestellt und am 15. August 2002 ein solches um aufschiebende
Wirkung betreffend die Zahlung der Parteientschädigung von Fr. 3'551.75 an
die Beschwerdegegnerin. Das präsidierende Mitglied der II. Zivilabteilung hat
mit Verfügung vom 27. August 2002 dem letzten Begehren entsprochen.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Rechtsmittelentscheid im Eheschutzverfahren kann nicht mit
eidgenössischer Berufung angefochten werden (Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 127 III
474 E. 2; 128 III 65) und unterliegt auch nicht der Nichtigkeitsklage an das
Plenum des Appellationshofs (Art. 86/87 OG; Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 314
ZPO/BE; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den
Kanton Bern, 5 Aufl. Bern 2000, N 1a  zu Art. 314 ZPO). Aus dieser Sicht ist
die Beschwerde an die Hand zu nehmen.

2.
2.1 Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat sich der Beschwerdeführer mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander zu setzen und im
Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen
Verfassungsrechte bestehen soll. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren
prüft das Bundesgericht nur klar und einlässlich erhobene Rügen. Auf
ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 127 III 279 E. 1c S. 282;
125 I 492 E. 1b S. 495, je mit Hinweisen). Rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), so reicht es - anders als bei
einem appellatorischen Rechtsmittel - nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des
Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen
Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist anhand der
angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzustellen, inwiefern das kantonale
Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid
deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 117
Ia 10 E. 4b S. 11/12).

2.2 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde herrscht ein Novenverbot
(BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26; 124 I 208 E. 4b S. 212). Das vom Beschwerdeführer
eingereichte Arztzeugnis von Dr. X.________ vom 11. Juli 2002 sowie die
handschriftliche Notiz der Beschwerdegegnerin zur Einschulung von W.________
können nicht entgegengenommen werden. Das Gleiche gilt auch für die
Bestätigung der V.________ AG vom 11. Juli 2002.

3.
Der Beschwerdeführer wirft dem Appellationshof in verschiedener Hinsicht eine
Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor.

3.1 Die kantonalen Richter halten fest, gemäss Art. 322a ZPO/BE sei in
Verfahren nach den Bestimmungen des 5. Titels des ZGB (Art. 159 ff. ZGB) in
der Regel eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen. In den Fällen des
Art. 172 Abs. 1 und 2 sei ausnahmslos eine Parteiverhandlung durchzuführen,
in den übrigen Fällen gemäss dem 5. Titel des ZGB dann, wenn der Bestand der
Ehe an sich betroffen sei. Im letzteren Fall könne auf eine Parteiverhandlung
verzichtet werden, sofern auf Grund der Rechtsschriften feststehe, dass eine
solche weder zur weiteren Klärung der Verhältnisse noch zu einer
einvernehmlichen Regelung führen könne (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi,
a.a.O., N. 1a zu Art. 322a ZPO/BE). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens,
welches sich auf Art. 179 ZGB stütze, sei ausschliesslich zu prüfen, ob und
inwieweit sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid geändert hätten.
Der Bestand der Ehe als solche sei durch die aufgeworfenen Fragen nicht
betroffen. Es bestehe im Rahmen von Art. 179 ZGB für den Richter keine
Verpflichtung, die Ehegatten persönlich anzuhören oder einen zweiten
Schriftenwechsel durchzuführen. Die Vorinstanz habe somit die Möglichkeit
gehabt, ohne Verweigerung des rechtlichen Gehörs gestützt auf die
detaillierten Rechtsschriften zu entscheiden.

Dagegen wendet der Beschwerdeführer in der Hauptsache lediglich ein, die
Gerichtspräsidentin habe ursprünglich einen Verhandlungstermin mit Verfügung
vom 1. Oktober 2001 angesetzt gehabt, dann aber auf Grund der Antwort der
Gesuchsgegnerin ihre Auffassung geändert. Damit setzt sich der
Beschwerdeführer nicht ansatzweise im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG mit
dem angefochtenen Urteil auseinander, weshalb darauf nicht eingetreten werden
kann (E. 2.1 hiervor). Der Beschwerdeführer beruft sich dabei auch auf  Art.
6 EMRK. Diese Norm garantiert jedoch keine absolute Anhörung im Verfahren
über zivilrechtliche Streitigkeiten, es sei denn, diese erheischten als
solche den persönlichen Eindruck (Frowein/Peukert, Europäische
Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 1996, N. 97 zu Art. 6 EMRK, S. 229). Vor
dem Appellationshof war das Unterbleiben der Anhörung mit der genauen
Berechnung des Unterhaltsbeitrags begründet worden. Der Beschwerdeführer
führt aber nicht aus - und führte es auch vor dem Appellationshof nicht aus
-, inwieweit die Beurteilung der lediglich geldwerten Auseinandersetzung es
erforderlich machte, dass der Richter einen persönlichen Eindruck genommen
hätte. Die ebenfalls in diesem Kontext vorgetragene Behauptung, er hätte von
seinem Recht auf Beweisergänzung bis zum ersten Parteivortrag Gebrauch
gemacht und ein Arztzeugnis mitgebracht, ist neu. Darauf ist nicht
einzutreten. Dass die Gesuchsgegnerin in ihrer Antwort Elemente vorbringt,
die neu sind und weshalb ihm eine Replik zustehe, behauptet der
Beschwerdeführer nicht einmal.

3.2 Mit Bezug auf die gemeinsame Liegenschaft wirft der Beschwerdeführer dem
Appellationshof vor, zu Unrecht einen Regelungsbedarf verneint zu haben. Bei
Uneinigkeit der Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen
Angelegenheit habe der Richter zu entscheiden (Art. 172 Abs. 1 ZGB). Der
Vorwurf geht fehl. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern Probleme
beim Hausverkauf eine für die eheliche Gemeinschaft wichtige Angelegenheit
sei, vitale Interessen berührten. Mit der Begründung, es sei nicht möglich,
im Rahmen von Eheschutzmassnahmen verbindliche Regeln für den Hausverkauf
aufzustellen, befasst sich der Beschwerdeführer gar nicht. Auf die
Willkürrüge ist nicht einzutreten. Inwiefern eine Gehörsverletzung vorliegen
soll, wird nicht dargetan. Auch darauf ist nicht einzutreten.

3.3 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin habe
ohne Rücksprache mit ihm die gemeinsame Tochter W.________ vorzeitig
eingeschult, womit jene ihre Informationspflichten verletzt habe. Worin in
diesem Punkt eine Gehörsverweigerung seitens des Appellationshofs vorliegen
soll, wird nicht näher begründet (E. 2.1 hiervor). Beizufügen ist, dass es
hier wohl kaum um eine allgemeine Rechenschaftspflicht gehen kann, sondern
nur um eine Angelegenheit, die das Kindeswohl betrifft.

3.4 Schliesslich wird im Zusammenhang mit der Festlegung des Existenzbedarfs
geltend gemacht, die Edition der Steuererklärungen der Beschwerdegegnerin und
die Einvernahme von Herrn U.________ seien ohne Begründung abgelehnt worden.
Das mag seitens der erstinstanzlichen Richterin zutreffen, wurde aber vor dem
Appellationshof nicht als Verletzung des Gehörsanspruchs aufgeworfen;
verlangt wurde nur die Einvernahme des Zeugen. Der Appellationshof hält dazu
fest, aus dem Umstand, dass Herr U.________ auch an seinem Wohnort
geschäftlich tätig sei, könne noch nicht abgeleitet werden, die
Beschwerdegegnerin sei bei ihm gegen Entgelt angestellt. Vielmehr vermöge
diese glaubhaft darzulegen, dass sie kein Einkommen erziele. Die kantonalen
Richter haben somit eine Begründung für die Ablehnung der Zeugeneinvernahme
gegeben, und inwiefern diese willkürlich sein soll, wird vom Beschwerdeführer
nicht dargetan.

4.
Der Beschwerdeführer wirft dem Appellationshof ferner Willkür vor, da er
feststelle, dass sich trotz des Nachweises einer psychischen Erkrankung die
Einkommenssituation nicht verändert habe.

Im angefochtenen Urteil wird dazu ausgeführt, im ärztlichen Attest vom 18.
Januar 2002 werde dem Beschwerdeführer eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit um
50 % vom 17. Juli 2001 bis zum 2. Oktober 2001 und seit dem 2. Oktober 2001
bis auf weiteres eine Reduktion um 30 % bescheinigt. Aus diesem Bericht gehe
jedoch auch hervor, dass sich der Beschwerdeführer auf dem Weg der Besserung
befinde; so habe sich seine bescheinigte Arbeitsunfähigkeit innert 2 ½
Monaten auf nur noch 30 % verringert. Ausserdem bringe der Beschwerdeführer
von Seiten des Arbeitgebers keine Bestätigung vor, wonach er nicht mehr voll
leistungsfähig bzw. arbeitsfähig sei. Des Weiteren dokumentiere er auch
keinerlei Bemühungen zur Erzielung eines höheren Einkommens (beispielsweise
Bewerbungsabsagen, Absagen von Lohnerhöhungsgesuchen etc.). Der
Appellationshof fährt fort, zu solchen Bemühungen wäre der Beschwerdeführer
auf Grund des ersten Urteils des Appellationshofes vom 13. September 2000
aber verpflichtet gewesen. Selbst wenn man von einer eingeschränkten
Arbeitsfähigkeit ausgehe, gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, die
Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit dieser Veränderung nachzuweisen, zumal er
sich gemäss dem erwähnten Arztbericht auf dem Weg der gesundheitlichen
Besserung befinde.

Die Ansicht des Appellationshofs, dass sich die Verhältnisse seit dem ersten
Entscheid nicht wesentlich geändert haben, ist nicht willkürlich. Dem
angefochtenen Entscheid lässt sich zwar entnehmen, dass beim Beschwerdeführer
gesundheitliche Probleme vorhanden sind. Gestützt auf das ärztliche Zeugnis
wird aber von einer Besserung ausgegangen. Worin eine wesentliche Änderung
liegen soll, wird nicht begründet. Dass die Leistungsfähigkeit wesentlich und
dauernd eingeschränkt sein soll, ist nicht ohne weiteres erkennbar, weshalb
auch die geforderten Arbeitsbemühungen zumutbar sind. Die weiteren Einwände
des Beschwerdeführers, die Ansicht des Appellationshofs, dass er (der
Beschwerdeführer) keine Bemühungen zur Erzielung eines höheren Einkommens
dokumentiert habe, sei zynisch, und dass die Arbeitsunfähigkeit im
Arbeitsrecht durch das Arztzeugnis erbracht werde, sind bloss appellatorische
Kritik am angefochtenen Urteil und unzulässig (E. 2.1 hiervor).

5.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der Appellationshof habe Art. 29 Abs.
3 BV verletzt, indem er ihm die unentgeltliche Prozessführung verweigert
habe.

Der Appellationshof führt aus, für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege müssten zwei Voraussetzungen gegeben sein: eine formelle, welche
sich auf die finanziellen Verhältnisse beziehe, und eine materielle, welche
die Prozessaussichten betreffe. Die Erwägungen der Gerichtspräsidentin
betreffend die materiellen Voraussetzungen vermöchten zu überzeugen. Der
Beschwerdeführer vermöge nicht darzulegen, inwiefern sich seine finanziellen
Verhältnisse seit dem Entscheid des Appellationshofes vom 13. September 2000
wesentlich geändert hätten oder inwieweit der Appellationshof damals von
falschen Voraussetzungen ausgegangen sein soll. Vielmehr sei jener Entscheid
in Kenntnis der neuen Berufs- und Lohnsituation des Beschwerdeführers gefällt
worden. Es sei ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet worden, da das
Gericht die Erzielung eines höheren Einkommens für tatsächlich möglich und
zumutbar gehalten habe. Zwar habe der Beschwerdeführer nun einen ärztlichen
Attest beigebracht, wonach eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 30 %
festgestellt werde. Der Beschwerdeführer vermöge jedoch nicht darzutun, ob er
effektiv weniger gearbeitet habe. Bezeichnenderweise behaupte er dies nicht
einmal. Wesentliche Veränderungen auf Seiten der Beschwerdegegnerin seien
lediglich behauptet worden, ohne dass irgendwelche Abklärungen getätigt oder
Beweismittel eingereicht worden seien.

Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, der Appellationshof
habe das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen verneint, da das
eingeleitete Abänderungsverfahren von einer über die nötigen Mittel
verfügenden Person bei vernünftiger Überlegung nicht eingeleitet worden wäre.
Dem Beschwerdeführer sei aber auf Grund seiner finanziellen Situation nichts
anderes übrig geblieben, als ein Abänderungsgesuch zu stellen. Bei
Unterhaltsverpflichtungen von Fr. 2'658.-- ergebe sich eine monatliche
Unterdeckung von Fr. 1'867.60. Seit dem Entscheid vom 24. März 2000 habe er
sein Vermögen angreifen bzw. Darlehen bei Dritten aufnehmen müssen. Diese wie
die weiteren Vorbringen gründen auf unzulässigen neuen Tatsachen (E. 2.2
hiervor) und beschlagen samt und sonders die formelle Voraussetzung der
unentgeltlichen Prozessführung, welche der Appellationshof gerade nicht
geprüft hat. Da sich der Beschwerdeführer mit Bezug auf den materiellen
Aspekt der unentgeltlichen Prozessführung lediglich auf das Arztzeugnis
beruft, kann auf die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht eingetreten werden

6.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss
wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). So wie die
Beschwerde begründet worden ist, nämlich über weite Strecken nicht
rechtsgenüglich, hat sie sich von vornherein als aussichtslos erwiesen. Dem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann somit nicht entsprochen werden
(Art. 152 Abs. 1 OG).

Die Beschwerdegegnerin war nur hinsichtlich des Gesuchs um aufschiebende
Wirkung zur Vernehmlassung aufgefordert worden. Ihr ist zuzumuten, diese
begrenzten Kosten selber zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof des Kantons Bern, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: