Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.256/2002
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5P.256/2002 /min

Urteil vom 4. September 2002
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Zbinden.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger,
Kasinostrasse 29, Postfach, 5001 Aarau,

gegen

Bank Y.________,
Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000
Aarau.

Art. 9 BV (Konkurseröffnung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, 4. Zivilkammer, vom 24. Mai 2002.

Sachverhalt:

A.
Im Rahmen der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Z.________ lud das
Gerichtspräsidium Baden auf Ersuchen der Gläubigerin, der Bank Y.________,
den Schuldner, X.________, zur Konkursverhandlung auf den 10. April 2000,
10.00 Uhr vor. Das Total des zu bezahlenden Betrages inklusive
Betreibungskosten, Gerichtskosten und Spesen belief sich auf Fr. 78'404.20.
Am besagten Tag traf der Gerichtspräsident 3 von Baden X.________ im Gang des
Gerichtsgebäudes, worauf es zu einem Gespräch zwischen den beiden über den
besagten Konkurstermin kam. Der Magistrat erklärte X.________, dass er den
Konkurs nur abwenden könne, wenn er einen Beleg über die Zahlung des Betrages
von Fr. 78'404.20 vorzuweisen vermöge. Im Sinn eines Entgegenkommens sagte er
X.________ jedoch zu, mit der Konkurseröffnung bis Freitag, 12. April 2002,
12.00 Uhr zuzuwarten, damit er den Zahlungsbeleg einreiche. Eine Sitzung fand
nicht statt. X.________ übermittelte am 12. April 2002 nur eine
Fax-Mitteilung mit einem Vergütungsauftrag an seine Bank und wurde deshalb
vom Gerichtspräsidenten darüber informiert, dass ein Vergütungsauftrag nicht
als Ausweis über die Zahlung gelte und er zumindest eine Bestätigung der Bank
über die tatsächliche Ausführung der Zahlung beizubringen habe. Da X.________
dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde das Konkurserkenntnis am gleichen
Tag versandt (Datum der Konkurseröffnung: 10. April 2002, 10.00 Uhr).

B.
Diesen Entscheid zog X.________ an das Obergericht des Kantons Aargau weiter;
in der Begründung brachte er namentlich vor, ihm sei das rechtliche Gehör
verweigert worden, da er seine Einwände gegen den Konkurs nicht in einer
Verhandlung habe vorbringen können; ferner rügte er eine Verletzung
kantonaler Vorschriften und legte ausserdem dar, dass er zahlungsfähig sei.
Nachdem der Instruktionsrichter der 4. Zivilkammer des Obergerichts am 29.
April 2002 das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen hatte, gab das
Obergericht am 24. Mai 2002 der Beschwerde nicht statt. Es verneinte eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. kantonaler Vorschriften und erkannte
des Weiteren, dass die Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht geworden
sei.

C.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht mit dem
Antrag, den obergerichtlichen Entscheid und den darin ausgesprochenen Konkurs
aufzuheben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Verfügung vom 19. August 2002 erteilte der Präsident der II.
Zivilabteilung entgegen dem abweisenden Antrag des Obergerichts der
Beschwerde aufschiebende Wirkung. Das Obergericht und die Beschwerdegegnerin
haben sich unaufgefordert zur Sache selbst vernehmen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich einmal gegen den Entscheid
des Obergerichts als oberer Instanz im Sinne von Art. 174 SchKG, gegen den
kein kantonales Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann. Insoweit ist auf die
staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich einzutreten (BGE 119 III 49 E. 2).

1.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Obergericht nicht
den Konkurs über ihn ausgesprochen, sondern in seiner Verfügung vom 29. April
2002 die Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Soweit die
Ausführungen des Beschwerdeführers dahin zu verstehen sind, dass er auch den
erstinstanzlichen Entscheid anficht, ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten; für eine zulässige Mitanfechtung des erstinstanzlichen
Konkurserkenntnisses wäre nämlich vorausgesetzt, dass der letzten kantonalen
Instanz nicht alle Rügen, welche Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde
bilden, hätten unterbreitet werden können, oder dass die Kognition der
letzten kantonalen Instanz enger ist, als jene des Bundesgerichts. Beides
trifft nicht zu: Als vollkommenes Rechtsmittel ermöglicht die Weiterziehung
nach Art. 174 SchKG eine freie Überprüfung des gesamten Verfahrens und der
vorinstanzlichen Entscheidung (Giroud, in: Basler Kommentar, SchKG II, N. 9
zu Art. 174 SchKG, mit weiteren Literaturhinweisen; zu den Voraussetzungen
der Mitanfechtung: BGE 128 I 46 E. 1c S. 51 mit Hinweisen). Es war dem
Beschwerdeführer somit unbenommen, sowohl eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs als auch Rügen im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung geltend zu
machen sowie eine Verletzung kantonaler Vorschriften zu rügen und den
erstinstanzlichen Entscheid in dieser Hinsicht vom Obergericht frei
überprüfen zu lassen.

1.3 Die unaufgefordert eingereichten Vernehmlassungen des Obergerichts und
der Beschwerdegegnerin zur Sache bleiben im vorliegenden Verfahren
unbeachtlich.

2.
Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst im Wesentlichen geltend, es habe
keine Verhandlung stattgefunden, an welcher er seine Einwände gegen die
Konkurseröffnung habe darlegen können. Er habe am Tag der Verhandlung den
Gerichtspräsidenten im Gang des Gerichtsgebäudes angetroffen, wobei dieser
allerdings nicht erwähnt habe, dass er der in der Sache zuständige Magistrat
sei. Die angetroffene Person habe ihm bedeutet, dass die Forderung gemäss
Vorladung bestehe, dass er (der Beschwerdeführer) den ausstehenden Betrag zu
bezahlen habe und nur mit der Bezahlung der Konkurs abgewendet werden könne.
Schliesslich sei ihm der Einblick in die Zinsrechnung verweigert worden.
Damit habe das Bezirksgericht Baden das rechtliche Gehör, wie es sich aus
Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergebe, verletzt. Soweit der
Beschwerdeführer damit überhaupt mehr als nur den erstinstanzlichen Entscheid
anficht (vgl. E. 1.2 hiervor) und überhaupt rechtsgenüglich geltend macht,
das Obergericht habe zu Unrecht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch
die erste Instanz verneint, erweist sich die Beschwerde als unbegründet:
2.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits
stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines
Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu
gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine
Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche
Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE
115 Ia 11 E. 2b mit Hinweisen; 116 Ia 99 E. 3b; 118 Ia 17 E. 1c; 127 I 54 E.
2b S. 56). Der gleiche Anspruch ergibt sich auch aus dem in Art. 6 Ziff. 1
EMRK garantierten Anspruch auf ein faires Verfahren (Urteil 1P.360/2000 vom
3. Oktober 2000, E. 2b).

2.2 Dem obergerichtlichen Entscheid lässt sich entnehmen, dass keine
Verhandlung stattgefunden hat. Auch wenn eine Verhandlung im eigens dafür
vorgesehenen Gerichtssaal wohl angezeigt gewesen wäre, genügt dieser Umstand
für sich allein nicht, um den angefochtenen Entscheid wegen Verletzung des
rechtlichen Gehörs aufzuheben. Wie das Obergericht nämlich festhält, hat der
zuständige Gerichtspräsident die Angelegenheit mit dem Beschwerdeführer im
Gang des Gerichtsgebäudes ausführlich erörtert, wobei der Beschwerdeführer
Gelegenheit hatte, die ihm wesentlich scheinenden Einwendungen gegen die
Konkurseröffnung vorzutragen. Entgegen seinen Ausführungen war der
Beschwerdeführer aufgrund des Gesprächs auch darüber im Bilde, dass es um die
Konkurseröffnung ging, dies nicht zuletzt auch deshalb, weil er eine
entsprechende Vorladung erhalten hatte. Im Rahmen des Gesprächs wurde ihm
somit vor dem Entscheid durch den in der Sache zuständigen Richter die
Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äussern, weshalb von einer Verletzung
des rechtlichen Gehörs nicht gesprochen werden kann. Abgesehen davon ist auch
zu beachten, dass der Gerichtspräsident im Anschluss an das Gespräch nicht
noch am gleichen Tag über das Konkursbegehren entschieden hat, wie dies Art.
171 SchKG vorschreibt, sondern dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten
hat, den geschuldeten Betrag samt Zinsen und Kosten bis Freitag, 12. April
2002, 12.00 Uhr zu begleichen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass er
unmittelbar nach dem Gespräch oder am nächsten bzw. übernächsten Tag um
Durchführung einer Verhandlung ersucht hat. Es verstösst daher gegen Treu und
Glauben, wenn er sich im Nachhinein über ein Fehlen der Sitzung beschwert
(Allgemein: BGE 126 I 194 3b S. 196; zum rechtlichen Gehör im Besonderen:
Urteil 1P.521/1998 vom 14. Januar 1999, E. 2d; vgl. dazu auch die
einschlägige Rechtsprechung zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK:  BGE 120 Ia 19 E. 2c/bb
S. 24 f.). Zusammenfassend kann dem Obergericht daher nicht vorgeworfen
werden, es habe die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu Unrecht
verneint. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit dem erstmals vor
Bundesgericht erhobenen Einwand, der Gerichtspräsident habe nicht erwähnt,
dass er der mit der Sache befasste Magistrat sei. Im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde sind neue Tatsachenvorbringen grundsätzlich
unzulässig (vgl. BGE 113 Ia 407 E. 1 S. 408 mit Hinweisen). Dass Ausnahmen
vorliegen, wird weder behauptet, noch sind solche ersichtlich. Soweit der
Beschwerdeführer als Verletzung des Akteneinsichtsrechts rügt, er habe nicht
Einsicht in die Zinsrechnung nehmen können, ist darauf nicht einzutreten,
zumal diese Rüge vor Obergericht nicht vorgetragen wurde und deshalb insoweit
kein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid vorliegt (BGE 126 I 257 E. 1 S.
258 f.).

3.
Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann das obere Gericht die Konkurseröffnung
aufheben, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine
Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die
Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete
Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der
Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Aus der Bestimmung
ergibt sich eindeutig, dass ein Verzicht des Gläubigers auf die Durchführung
des Konkurses entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht die
Alternative zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit bildet. Vielmehr ist
die Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen, und die Aufhebung des Konkurses
kommt nur in Frage, wenn zusätzlich eine der drei weiteren Voraussetzungen
durch Urkunden bewiesen wird (vgl. zum Ganzen: Amonn/Gasser, Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. Bern 1997, § 36 Rz. 58 S. 294;
Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la
faillite, N. 41 zu Art. 174 SchKG).

Das Obergericht ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gelangt, der
Beschwerdeführer habe seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Der
Beschwerdeführer erachtet den Entscheid in dieser Hinsicht als willkürlich.

3.1 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Eingabe die wesentlichen Tatsachen
und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch
den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sein sollen. Es
genügt nicht, wenn der Beschwerdeführer bloss den angefochtenen Entscheid
rügt, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren tun könnte, bei dem die
Rechtsmittelinstanz die Rechtsanwendung frei überprüfen kann (BGE 107 Ia 186;
109 Ia 217 E. 2b, S. 225 f.; 110 Ia 1 E. 2a S. 3; 117 Ia 10 E. 4b; 117 Ia 393
E. 1c mit Hinweisen; 117 Ia 412 E. 1c mit Hinweisen; 118 Ia 64 E. 1b; 119 Ia
197 E. d; 120 Ia 369 E. 3a).

3.2 Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Grossen und Ganzen einfach darauf
zu behaupten, dass er seine Zahlungsfähigkeit mit Debitorenlisten und
Bilanzen glaubhaft gemacht habe, und bringt im Übrigen in etwa das vor, was
er schon vor Obergericht hat vortragen lassen. So weist er darauf hin, dass
er nach Zahlung der Konkursforderung über liquide Mittel in der Höhe von Fr.
270'000.-- verfüge und über einen Aktivenüberschuss von Fr. 800'000.-- auf
den Immobilien, welche demnächst verkauft würden. Er geht indes nicht
rechtsgenüglich auf die Ausführungen des Obergerichts ein, dass jeglicher
Anhaltspunkt für einen Überschuss aus diesem Liegenschaftsverkauf fehle.
Sodann behauptet er wiederum, dass die Eigentumswohnungen inzwischen verkauft
worden seien und so der Schuldenbetrag auf Fr. 2'744.067.-- habe reduziert
werden können. Zur Feststellung des Obergerichts, dass jegliche Belege für
diese Behauptung fehlten, bemerkt er im Wesentlichen nur gerade, dass es ihm
nicht möglich gewesen sei, solche Belege und insbesondere auch eine
zuverlässige Liegenschaftsschätzung innert Frist einzureichen. Keinerlei
Ausführungen enthält die Beschwerde schliesslich zur Begründung, die Höhe der
Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers bleibe mangels Einreichung eines
Betreibungsregisterauszuges unklar. Gesamthaft betrachtet setzt sich der
Beschwerdeführer nicht substanziiert mit der Begründung des angefochtenen
Entscheides auseinander. Er zeigt damit nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG entsprechenden Weise auf, inwiefern das Obergericht mit der Annahme, dass
er seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht habe, in Willkür verfallen
sein soll. Seine Kritik erschöpft sich vielmehr über weite Strecken in
unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, weshalb
insoweit auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

4.
Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, es sei entgegen der
gesetzlichen Vorschrift kein Protokoll geführt worden. Das Obergericht hat
dazu ausgeführt, das kantonale Prozessrecht schreibe zwar eine
Protokollierung des wesentlichen Inhalts der Parteivorträge vor, doch führe
eine Verletzung dieser Pflicht nicht zur Aufhebung des Entscheides, wenn es -
wie hier geschehen - dem Gerichtspräsidenten ohne weiteres möglich sei, der
Rechtsmittelinstanz von Ablauf und Inhalt der Verhandlung Kenntnis zu geben.
Dazu bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen nur vor, die nachträgliche
Aussage des Gerichtspräsidenten sei mangels Protokolls nicht erhöht
glaubwürdig. Damit zeigt der Beschwerdeführer zum einen nicht auf, welche
kantonale Norm durch die obergerichtlichen Ausführungen verletzt worden ist
(BGE 110 Ia 1E. 2a S. 3). Zum anderen vermag er mit diesem allgemeinen
Hinweis nicht rechtsgenüglich Willkür darzutun (BGE 119 Ia 197 E. d S. 201;
120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a, mit Hinweisen).

5.
Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Beschwerdegegnerin
hat zum Gesuch um aufschiebende Wirkung materiell nicht Stellung genommen; im
Übrigen ist zur Sache keine Vernehmlassung einverlangt worden; allein schon
aus diesen Gründen ist ihr für das bundesgerichtliche Verfahren keine
Entschädigung zuzusprechen.

6.
Angesichts der verfügten aufschiebenden Wirkung muss der Konkurstermin im
Dispositiv neu festgesetzt werden (BGE 118 III 37 E. 2b S. 39).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Als Datum der Konkurseröffnung wird Mittwoch, 4. September 2002, 16.00 Uhr,
bestimmt.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 4.
Zivilkammer, sowie dem Konkursamt Baden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: