Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.24/2002
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5P.24/2002/min

              II.  Z I V I L A B T E I L U N G
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                       11. April 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der
II. Zivilabteilung, Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin
Nordmann und Gerichtsschreiber Möckli.

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                          In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Dr. René Müller, Steinackerstrasse 7, Postfach 160,
5201 Brugg-Windisch,

                            gegen

Versicherung Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Fürsprecher Martin Sacher, Badenerstrasse 13, Postfach,
5201 Brugg 1,
Obergericht des Kantons  A a r g a u,  2. Zivilkammer,

                         betreffend
                       Art. 8 und 9 BV
                   (Versicherungsvertrag),

hat sich ergeben:

     A.- X.________ betreibt in Z.________ ein kleines
Autohandelsgeschäft. Auf dem Abstellplatz befinden sich
jeweils eine Anzahl Autos, die zum Verkauf vorgesehen sind.
Seinen eigenen Angaben zufolge wollte X.________ am frühen
Freitagnachmittag, 23. Mai 1997, mit einem dieser Autos,
einem Mercedes C 280, eine kurze Fahrt unternehmen und
stellte dabei fest, dass er den Fahrzeugschlüssel nicht mehr
finden konnte. Zu Sicherungszwecken habe er den Mercedes zwi-
schen anderen Autos eingeklemmt, indem er diese mit geringem
Abstand daneben gestellt habe; als weitere Sicherungsmassnah-
me sei die Benzinpumpe des Mercedes abgehängt worden. Nachdem
sein Nachbar den Mercedes am Sonntagmorgen, 25. Mai 1997, um
04.00 Uhr noch in eingeklemmter Position gesehen habe, sei er
anderthalb Stunden später verschwunden gewesen. Am 7. Juli
1997 machte X.________ der Versicherung Y.________ Meldung.
Wegen verschiedener Ungereimtheiten wurde er am 18. September
1997 durch Vertreter der Versicherung Y.________ befragt.
Diese stellte auch noch weitere Nachforschungen an und er-
klärte in der Folge, gemäss Art. 14 Abs. 1 VVG hafte sie
nicht und gestützt auf Art. 38 Abs. 3 und Art. 40 VVG sei sie
nicht an den Vertrag gebunden.

     B.- Mit Klage vom 28. September 1998 verlangte
X.________, die Versicherung Y.________ sei zu Fr. 35'500.--
nebst Zins zu verurteilen. In seinem Urteil vom 21. März 2001
wies das Bezirksgericht Baden, 1. Abteilung, die Klage ab.
Mit Urteil vom 7. November 2001 wies das Obergericht des
Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, die dagegen erhobene Appella-
tion ab. Beide Instanzen erwogen im Wesentlichen, angesichts
der vorhandenen Widersprüche genüge die blosse Darstellung
des äusseren Ablaufs als Nachweis für den Eintritt des Ver-

sicherungsfalles nicht mehr und der strikte Beweis sei dem
Kläger nicht gelungen.

     C.- Gegen das Urteil des Obergerichts hat X.________
sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde ein-
gereicht. Mit Letzterer verlangt er die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides. Es sind keine Vernehmlassungen
eingeholt worden.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Wird in der gleichen Sache sowohl Berufung als auch
staatsrechtliche Beschwerde eingereicht, ist in der Regel
zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden und
die Entscheidung über die Berufung auszusetzen (Art. 57
Abs. 5 OG). Vorliegend besteht kein Anlass, anders zu verfah-
ren.

     2.- Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft
das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen
(Rügeprinzip), welche soweit möglich zu belegen sind. Dem-
gegenüber tritt es auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht ein
(BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 127 III 279 E. 1c S. 282). Wird
die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es nicht
aus, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzu-
legen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als
willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist anhand der angefoch-
tenen Subsumtion im Einzelnen darzustellen, inwiefern das
kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der
angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und

offensichtlichen Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11
f.). Der schlichte Verweis auf kantonale Akten ist als Be-
schwerdebegründung untauglich (BGE 114 Ia 317 E. 2b S. 318;
115 Ia 27 E. 4a S. 30). Die erhobenen Rügen vermögen den
genannten Erfordernissen offensichtlich nicht zu genügen.

        a) Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss Poli-
zeirapport sei das Wegschieben oder Wegfahren des Mercedes
durch Entfernen eines neben ihm stehenden Fahrzeuges ermög-
licht worden. Die Annahme des Obergerichts, der Mercedes habe
mit Hilfe eines Krans aus den ihn umgebenden Fahrzeugen he-
rausgehoben werden müssen, sei deshalb willkürlich.

        Das Obergericht hat auf die Darstellung in der Klage
verwiesen, wonach ein neben den Mercedes gestelltes Fahrzeug
aufgebrochen und anschliessend der Mercedes in die Höhe ge-
hievt worden sei, und befunden, hierzu hätte es eines Krans
oder zumindest eines Abschleppwagens bedurft. Des Weiteren
hat das Obergericht festgestellt, dass sich den Polizeirap-
porten keine Ausführungen über diese Variante des Diebstahls-
ablaufs entnehmen liessen. Inwiefern diese Erwägungen will-
kürlich sein sollen, wird nicht einmal im Ansatz aufgezeigt.

        b) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe
den Diebstahl des Mercedes auch gegenüber der Kantonspolizei
gemeldet, weshalb die Feststellung, der Versicherungsfall sei
nicht eingetreten, willkürlich sei.

        Offenbar geht der Beschwerdeführer davon aus, eine
Diebstahlsanzeige beweise den Diebstahl. Die kantonalen Ge-
richte haben über mehrere Seiten nachweisliche Falschangaben
und eine ganze Palette von augenfälligen Widersprüchen auf-
gelistet. Im Anschluss daran haben sie festgehalten, der vom
Beschwerdeführer zu erbringende Nachweis des unfreiwilligen
Schadenereignisses könne sich angesichts der erheblichen
Zweifel an dessen Sachverhaltsdarstellung nicht in der Be-

hauptung erschöpfen, das Fahrzeug habe sich zu einem be-
stimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort befunden und sei
beim nächsten Nachsehen nicht mehr vorhanden gewesen. Mit
diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt
nicht auseinander.

        c) Der Beschwerdeführer hält dafür, der Sachverhalt
ergebe sich aus seiner Schilderung gegenüber der Polizei. Vor
dem Bezirksgericht Baden habe er keinen anderen Sachverhalt
dargestellt und die Feststellung des Obergerichts, er habe
über den Diebstahlsablauf unterschiedliche Angaben gemacht,
sei willkürlich.

        Der schlichte Verweis auf kantonale Aktenstücke ist
unzulässig und die beanstandeten Sachverhaltsfeststellungen
werden in keiner Weise konkretisiert.

        d) Sodann behauptet der Beschwerdeführer, die ober-
gerichtliche Annahme, das Anschliessen einer Benzinpumpe und
das Aufbrechen eines Autos dauere länger als anderthalb
Stunden, sei willkürlich.

        Im angefochtenen Urteil findet sich keine solche
Sachverhaltsfeststellung, weshalb die Rüge ins Leere stösst.
Das Obergericht hat - nicht im Sinne einer Sachverhaltsfest-
stellung, sondern im Rahmen der Würdigung der Zweifel erwe-
ckenden Umstände und Widersprüche - lediglich festgehalten,
im knappen Zeitraum, in welchem der Nachbar des Beschwerde-
führers das Fahrzeug gesehen und dann dessen Fehlen festge-
stellt habe, hätte die Täterschaft nach dem Aufbrechen und
Wegschieben des neben dem Mercedes stehenden Autos noch
herausfinden müssen, aus welchem Grund der zu stehlende Wagen
nicht in Gang zu setzen war, und schliesslich hätte sie die
Benzinpumpe wieder anhängen müssen. Inwiefern diese Erwägung
willkürlich sein soll, lässt sich der Beschwerde nicht
entnehmen.

        e) Als willkürlich wird des Weiteren eine Differenz
zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Gericht
und der Antwortbeilage 4 hingestellt.

        Der pauschale Verweis hinsichtlich der Aussagen des
Beschwerdeführers auf kantonale Akten ist unzulässig, und es
wird nicht einmal festgehalten, um welche Aussagen es sich
handeln soll.

        f) Endlich soll das Obergericht der Willkür verfal-
len sein, indem es den Versicherungsfall als unbewiesen be-
trachtet habe, weil sich der Beschwerdeführer nicht an den
eher exotischen Namen eines Machanikers habe erinnern können.

        Die Rüge stellt appellatorische Kritik an der Be-
weiswürdigung dar. Diese ist im Rahmen der staatsrechtlichen
Beschwerde nicht zu hören.

     3.- Insgesamt ergibt sich, dass die erhobenen Rügen in
keiner Weise substanziiert sind und den Anforderungen von
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG offensichtlich nicht genügen. Auf
die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb im Verfahren
gemäss Art. 36a Abs. 1 lit. a OG nicht einzutreten. Nach dem
Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Beschwerdegeg-
nerin sind keine Kosten erwachsen. Daher erübrigt sich eine
Parteientschädigung.

              Demnach erkennt das Bundesgericht
               im Verfahren nach Art. 36a OG:

     1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht ein-
getreten.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht
des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

                        _____________

Lausanne, 11. April 2002

               Im Namen der II. Zivilabteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: