Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.247/2002
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5P.247/2002 /zga

Urteil vom 9. August 2002
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber von Roten.

B. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Heike Canonica,
Steigwiesstrasse 8, 8427 Rorbas,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Art. 29 Abs. 3 BV (unentgeltliche Rechtsverbeiständung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
vom 5. Juni 2002.

Sachverhalt:

A.
Seit der Scheidung ihrer Eltern im Jahre 1995 steht das Kind K.________,
geboren am 7. Juli 1990, unter der elterlichen Sorge seiner Mutter
B.________. Im Dezember 1998 ersuchte B.________ die Vormundschaftsbehörde,
ihrer Tochter wegen grosser Probleme in der Schule einen Beistand zu
bestellen. Die Vormundschaftsbehörde bat B.________, sich für die Beratung
und Betreuung vorerst an das zuständige Jugendsekretariat zu wenden.

Nach einer tätlichen Auseinandersetzung musste B.________ im Oktober 2001
ärztlich behandelt werden und wurde für kurze Zeit in eine psychiatrische
Klinik eingewiesen. Auf Grund dieses Vorfalls, insbesondere aber wegen
Schwierigkeiten des Kindes in der Schule und einer gewissen Überforderung der
Kindsmutter bei der Erziehung ihrer Tochter beantragte das Sozialzentrum der
Vormundschaftsbehörde, eine Beistandschaft über K.________ zu errichten und
B.________ die Obhut über ihre Tochter zu entziehen verbunden mit einer
Fremdplatzierung des Kindes in einem Heim; auf Zusehen hin sollte das Kind -
auch auf Wunsch der Mutter - bei deren Bekannten untergebracht bleiben. Die
Vormundschaftsbehörde lud B.________ zu einer Besprechung der Angelegenheit -
namentlich der weiteren Betreuung des Kindes - auf den 30. Oktober 2001 ein.
Gemäss Protokoll jener Sitzung "betreffend: Prüfung von
Kindesschutzmassnahmen", an der auch die heutige Rechtsvertreterin von
B.________ teilnahm, wurde das weitere Vorgehen vereinbart (Abklärungen,
Vorstellungsgespräche in Kinderheimen, nächster Besprechungstermin u.a.m.).

Mit Eingabe vom 5. November 2001 ersuchte B.________ um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung durch ihre heutige Rechtsvertreterin.

B.
Die Vormundschaftsbehörde (Kammer I) der Stadt Zürich, der Bezirksrat des
Bezirkes Zürich und zuletzt das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons
Zürich verneinten die Voraussetzungen für eine unentgeltliche
Rechtsverbeiständung beim derzeitigen Stand des Kindesschutzverfahrens, wo es
um die Ermittlung des Sachverhalts und die Suche nach einer einvernehmlichen
Lösung gehe und der Entscheid über eine konkrete Kindesschutzmassnahme noch
nicht anstehe. In den beiden Rechtsmittelinstanzen (Bezirksrat und
Obergericht) wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung abgewiesen wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde bzw.
des Rekurses (Beschlüsse vom 12. Dezember 2001, vom 25. April 2002 und vom 5.
Juni 2002).

C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV
beantragt B.________ dem Bundesgericht die Aufhebung des obergerichtlichen
Beschlusses. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht sie um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Es sind die Akten,
aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
(Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 24. Mai 1959 gewährleistet keine über den
bundesverfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und
unentgeltlichen Rechtsbeistand hinausgehenden Rechte (Kölz/Bosshart/Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A. Zürich
1999, N. 5 der Vorbem. zu §§ 4a-17 und N. 5 und N. 39 zu § 16 VRG). Der
erhobene Anspruch kann deshalb direkt gestützt auf die bundesgerichtliche
Praxis zu Art. 4 aBV geprüft werden (BGE 124 I 304 E. 2a S. 306), die unter
Herrschaft der neuen Bundesverfassung weiterhin gilt; Art. 29 Abs. 3 BV nennt
die von der Rechtsprechung entwickelten Anspruchsvoraussetzungen (Botschaft,
BBl. 1997 I S. 182: Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit und - für die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes - sachliche Notwendigkeit).
Der Anspruch besteht für jedes staatliche Verfahren (BGE 125 V 32 E. 4a S.
34) und damit auch für das Kindesschutzverfahren vor den vormundschaftlichen
Behörden, in das der Inhaber der elterlichen Sorge einbezogen wird oder
dessen er zur Wahrung seiner Rechte bedarf (Urteil des Bundesgerichts
5P.11/1994 vom 25. Februar 1994, E. 1b, in: ZVW 49/1994 S. 163). Eine
Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung untersucht das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei;
soweit es um tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz geht, ist
seine Prüfungsbefugnis auf Willkür beschränkt (BGE 127 I 202 E. 3a S. 205;
vgl. zum Willkürbegriff: BGE 127 I 54 E. 2b S. 56 und 60 E. 5a S. 70).

2.
Das Obergericht hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand im Kindesschutzverfahren vor der Vormundschaftsbehörde auf
Grund der konkreten Sachlage verneint. Die Beschwerdeführerin wendet sich
vorweg gegen die vom Obergericht berücksichtigten rechtlichen Kriterien. Sie
macht geltend, die beabsichtigten Kindesschutzmassnahmen bedeuteten einen
schweren Eingriff in ihre persönlichen Verhältnisse und schon aus diesem
Grund hätte der unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt werden müssen.

2.1 Das Obergericht hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung richtig
dargestellt: Erforderlich ist - nebst  Bedürftigkeit und
Nichtaussichtslosigkeit - die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen
Verbeiständung im konkreten Fall. Es müssen die Umstände des Einzelfalls, die
Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten
des jeweiligen Verfahrens berücksichtigt werden. Dabei fallen neben der
Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts
auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa
seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders
starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die
Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen
Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht
gewachsen ist (zuletzt: BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; 123 I 145 E. 2b/bb-cc S.
147; 122 I 49 E. 2c/bb S. 51 und 275 E. 3a S. 276).

2.2 Das Kindesschutzverfahren ist eingeleitet worden mit dem Antrag an die
Vormundschaftsbehörde, der Beschwerdeführerin die Obhut über ihre Tochter zu
entziehen und das Kind in einem Heim zu platzieren. Der Obhutsentzug, d.h.
vor allem die Trennung des Kindes von seinen Eltern, stellt einen schweren
Eingriff in die persönlichen Verhältnisse des Obhutsberechtigten dar (zit.
Urteil 5P.11/1994, E. 2c/aa, in: ZVW 49/1994 S. 164; allgemein: BGE 120 II
384 E. 5a S. 387). Im darauf abzielenden Kindesschutzverfahren ist die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands somit grundsätzlich geboten.
Indessen steht vorliegend unangefochten fest, dass die Beschwerdeführerin
sich vor der Vormundschaftsbehörde ausdrücklich nicht gegen die Trennung von
ihrem Kind ausgesprochen hat, sondern lediglich gegen dessen Unterbringung in
einem Heim (E. 4b S. 5 und 6 des obergerichtlichen Beschlusses). An der
Sitzung vom 30. Oktober und vom 22. November 2001 hat die Beschwerdeführerin
wiederholt den Wunsch geäussert, dass ihre Tochter bei der Familie F.________
bleiben und dort zur Schule gehen und eine Therapie besuchen soll. Die
Beschwerdeführerin kann deshalb nichts aus der Schwere des Eingriffs
ableiten, wenn sie selber von Beginn an mit der Trennung von ihrer Tochter im
Grundsatz einverstanden gewesen ist. Mit Blick auf die gezeigte
Rechtsprechung (E. 2.1 soeben) kann entgegen der Darstellung in der
Beschwerdeschrift nicht gesagt werden, die unentgeltliche Verbeiständung
hätte allein auf Grund der drohenden Trennung von Mutter und Kind gewährt
werden müssen.

2.3 In rechtlicher Hinsicht hat das Obergericht unter anderem darauf
abgestellt, dass es im derzeitigen Verfahrensstadium lediglich um die
Abklärung des Sachverhalts gegangen sei und noch kein Entscheid angestanden
habe. Die Eigenheiten der konkreten Verfahrensordnung sind zwar zu
berücksichtigen, doch lässt sich gestützt darauf der Anspruch auf
unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht generell zeitlich beschränken (zur
Präzisierung der Praxis, auf die das Obergericht offenkundig Bezug genommen
hat: BGE 125 V 32 E. 4c S. 36). Gerade im Kindesschutzverfahren kann ein
Untersuchungs- von einem Entscheidstadium nur schwer klar getrennt werden,
zumal es sich um ein speditives Verfahren handelt, das je nach Gefährdung des
Kindeswohls bereits während der Untersuchung zum Erlass erster Massnahmen
zwingen kann und gegebenenfalls nur eine nachträgliche Anhörung der
Betroffenen gestattet (vgl. etwa Breitschmid, Basler Kommentar, N. 6 f. zu
Art. 314/314a ZGB). Der blosse Hinweis auf das Untersuchungsstadium des
Verfahrens vermöchte daher den angefochtenen Entscheid nicht zu tragen.

2.4 Zu den Eigenheiten des Kindesschutzverfahrens gehört die Offizialmaxime
(Breitschmid, N. 5 zu  Art. 314/314a ZGB mit weiteren Nachweisen). Sie
schliesst die sachliche Notwendigkeit einer Verbeiständung nicht von
vornherein aus. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin rechtfertigt
es sich bei Geltung der Offizialmaxime jedoch, an die Voraussetzungen, unter
denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist,
einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36).

2.5 Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hängt nach dem
Gesagten von den besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im
konkreten Kindesschutzverfahren ab sowie von der Frage, ob die
Beschwerdeführerin auf sich alleine gestellt in der Lage ist, ihre Rechte
wahrzunehmen. Die Beurteilung dieser Voraussetzungen betrifft zur Hauptsache
die tatsächlichen Verhältnisse des konkreten Falles. Die Beschwerdeführerin
erhebt denn auch mehrere Willkürrügen (E. 3 sogleich).

3.
Die Beschwerdeführerin wendet sich vorweg gegen die Annahme, im
Kindesschutzverfahren stellten sich keine heiklen Fragen. Sie verneint ihre
Fähigkeit, sich in diesem Verfahren allein zur Wehr zu setzen, und
beanstandet die Vorgehensweise der Vormundschaftsbehörde. Sie schliesst aus
alldem, die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei vor der
Vormundschaftsbehörde sachlich geboten gewesen. Im Zusammenhang mit ihren
Willkürrügen macht sie auch eine mehrfache Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör geltend.

3.1 Im Kindesschutzverfahren können rechtliche oder tatsächliche
Schwierigkeiten auftreten, wie sie von der Beschwerdeführerin geschildert
werden. Entscheidend ist aber, dass sich solche heiklen Fragen im konkreten
Fall nicht gestellt haben. Denn die Beschwerdeführerin hat sich wiederholt
damit einverstanden erklärt und darauf gedrängt, dass ihre Tochter bei
Dritten, der Familie F.________, untergebracht bleiben könne. Streitpunkt hat
im Kindesschutzverfahren an sich nur mehr die Frage der Unterbringung
gebildet und nicht die Trennung des Kindes von seiner Mutter. In diesem Punkt
sind mit Blick auf die uneingeschränkte Offizialmaxime im
Kindesschutzverfahren (E. 2.4 hiervor) die juristischen Anforderungen an die
Wahrung der Mitwirkungsrechte gering. Das Verfahren läuft weitgehend formlos
ab, durch die Vormundschaftsbehörde werden die verschiedenen Möglichkeiten
einer Unterbringung umfassend aufgezeigt, und der Betroffene hat lediglich an
Besprechungen teilzunehmen und seine Wünsche anzubringen. Ein
durchschnittlicher Bürger kann seine und die Interessen seines Kindes im
Verfahren selbst wahrnehmen. Es ist dabei zu beachten, dass das Erfordernis
der Verbeiständung sich auf die rechtliche, nicht auf die persönliche
Betreuung bezieht (BGE 119 Ia 264 E. 4c und d S. 269 f.).
3.2 Die Beschwerdeführerin wendet gegen den gezeigten Grundsatz ihre
persönliche Situation ein. Demgegenüber hat das Obergericht dafürgehalten,
die Beschwerdeführerin sei durchaus in der Lage gewesen, ihren Präferenzen
hinsichtlich der Unterbringung ihrer Tochter, Ausdruck zu geben und ihren
Standpunkt der Vormundschaftsbehörde darzulegen (E. 4b S. 6). Inwiefern diese
Beurteilung willkürlich sein könnte, ist nicht ersichtlich. Aus den Akten,
die das Obergericht beigezogen und in seinem Beschluss in wesentlichen Teilen
wiedergegeben hat, folgt, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 1998 ihr
Problem ohne weiteres in einem Brief an die Vormundschaftsbehörde hat
schildern können. Freilich hat sie sich im Herbst 2001 nach einem
Klinikaufenthalt in einer belastenden und schwierigen persönlichen Situation
befunden. Doch ergibt sich aus den beiden Protokollen, dass die
Beschwerdeführerin ihrem Willen an den beiden Sitzungen vom 30. Oktober und
vom 22. November 2001 klar, konstant und nachvollziehbar Ausdruck geben
konnte. Es bestand denn auch für die Vormundschaftsbehörde in keinem
Zeitpunkt ein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin einer Platzierung
ihrer Tochter in einem Heim nie zustimmen würde. Der aus den Akten gezogene
und nicht auf Lebenserfahrung beruhende Schluss, der Beschwerdeführerin sei
die Wahrnehmung ihrer Rechte selbstständig möglich, erweist sich als haltbar.
Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin dazu hat das Obergericht
in Anbetracht der Aktenlage nicht mehr einzugehen gebraucht. Die Prüfungs-
und Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) wird nicht dadurch verletzt, dass
eine Auseinandersetzung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand unterbleibt, wenn - wie hier - die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte genannt werden (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102).

3.3 Die Beschwerdeführerin wendet gegen den gezeigten Grundsatz ein, die
Vormundschaftsbehörde sei ihren Pflichten im Verfahren nicht nachgekommen.
Sie widerspricht der obergerichtlichen Feststellung, die
Vormundschaftsbehörde sei sichtlich bemüht gewesen, eine umfassende Abklärung
der sich bietenden Möglichkeiten vorzunehmen und die Beschwerdeführerin mit
ihren Anliegen miteinzubeziehen und korrekt zu behandeln (E. 4b S. 6). Eine
vorurteilslose Betrachtung des behördlichen Vorgehens im
Kindesschutzverfahren lässt die obergerichtliche Schlussfolgerung als
willkürfrei erscheinen.

Die Annahme, im Oktober 2001 habe sich die Situation verschärft, ist
vertretbar, da ja die Beschwerdeführerin in jenem Zeitpunkt wegen eines
Spitalaufenthalts gar nicht in der Lage war, ihre Tochter persönlich zu
betreuen, und deshalb auch die Unterbringung bei einer Bekannten und danach
bei der Familie F.________ guthiess (E. 4b S. 4 f.). Richtig ist sodann, dass
die Vormundschaftsbehörde alle Möglichkeiten einer Unterbringung abgeklärt
hat und auch Voranmeldungen bei Kinderheimen vorgenommen und - für die
Beschwerdeführerin offenbar belastende - Vorstellungsgespräche dort selbst
organisiert hat (E. 4b S. 6). In diesen Bemühungen kann - statt vorgefasster
Absichten - auch die gewissenhafte Vorbereitung erblickt werden, um für einen
allfälligen Notfall gerüstet zu sein und um der Beschwerdeführerin eine
Auswahl verschiedener Möglichkeiten der Unterbringung ihrer Tochter zu
bieten. Ferner ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im
Kindesschutzverfahren einen grundsätzlichen Anspruch hat auf Akteneinsicht
(Urteil des Bundesgerichts 5P.7/1999 vom 16. Juni 1999, E. 2, in: ZVW 55/2000
S. 252 ff.) und auf unentgeltliche Verbeiständung (E. 1 hiervor). Dass die
Vormundschaftsbehörde über entsprechende Gesuche erst nach zwei bzw. fünf
Wochen entschieden hat, belegt keine unkorrekte Behandlung. Denn die
Akteneinsicht darf für kurze Zeit aufgeschoben werden, wenn - wie hier - die
Abklärungen am Laufen sind, und über die unentgeltliche Rechtspflege kann in
einem Zwischenentscheid oder aber auch erst mit der Anordnung in der
Hauptsache entschieden werden (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, N. 64 zu § 8 und
N. 17 f. zu § 16 VRG). Schliesslich hat die Vormundschaftsbehörde - entgegen
abweichender Behauptung der Beschwerdeführerin - deren "Konzept" zu den Akten
genommen (act. 27) und im Gespräch vom 22. November 2001 begründet, weshalb
darauf nicht sofort eingetreten werde; diesbezüglich stellt die
Beschwerdeführerin die Richtigkeit der von ihr eingesehenen Aktennotiz (act.
26, S. 3) nicht in Abrede.

Auf ihre weiteren Vorwürfe gegen Mitarbeiter des Sozialzentrums, der
Heimleitung und gegen die Schulpsychiaterin braucht nicht eingegangen zu
werden, zumal sie nicht die Vormundschaftsbehörde betreffen. Deren
Vorgehensweise durfte das Obergericht nach dem Gesagten als korrekt und
auftragsgemäss bezeichnen, ohne damit in Willkür zu verfallen. Eine
Missachtung der Prüfungs- und Begründungspflicht liegt auch in diesem
Zusammenhang nicht vor, da im angefochtenen Beschluss die Überlegungen
genannt worden sind, von denen sich das Obergericht hat leiten lassen und auf
die sich seine Beurteilung stützt (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102).

4.
Aus den dargelegten Gründen erscheint es nicht als verfassungswidrig, dass
das Obergericht den Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen hat, ihr im
Kindesschutzverfahren vor der Vormundschaftsbehörde einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu bestellen. Die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Beschwerde- und Rekursverfahren haben die kantonalen
Instanzen mit der Aussichtslosigkeit der Begehren begründet (E. 4c und 5 S.
7). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, massgebend sei nicht die
Aussichtslosigkeit der Rechtsmittelanträge. Entscheidend sei der Erfolg im
Kindesschutzverfahren vor der Vormundschaftsbehörde, in welchem es
letztendlich nur zur Errichtung einer Beistandschaft gekommen und ein
Obhutsentzug mit Fremdplatzierung unterblieben sei. Die Auffassung kann nicht
geteilt werden. Die Frage lautet in zweiter Instanz dahin, ob das
Rechtsmittel offenbar prozessual unzulässig oder aussichtslos ist (BGE 60 I
179 E. 1 S. 182; 78 I 193 E. 2 S. 195; Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem
Gesetze gleich, Bern 1985, S. 168 Ziffer 6). Streitgegenstand hat im
Rechtsmittelverfahren nicht ein Sachentscheid der Vormundschaftsbehörde
gebildet , sondern der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung. Nur die
Erfolgsaussichten des Antrags, für das Kindesschutzverfahren die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen, ist deshalb für den
Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerde- und
Rekursverfahren massgebend gewesen. Mit dieser Frage befasst sich die
Beschwerdeführerin nicht, so dass darauf auch nicht einzugehen ist (Art. 90
Abs. 1 lit. b OG; zuletzt: BGE 128 III 50 E. 1c S. 53).

5.
Die Beschwerdeführerin unterliegt. Ihrem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege kann entsprochen werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen dazu
sind erfüllt (Art. 152 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es
wird ihr Rechtsanwältin Heike Canonica, Steigwiesstrasse 8, 8427 Rorbas, als
amtliche Vertreterin bestellt.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
indessen vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwältin Heike Canonica, Steigwiesstrasse 8, 8427 Rorbas, wird als
amtlicher Vertreterin der Beschwerdeführerin aus der Bundesgerichtskasse ein
Honorar von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. August 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: