Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.227/2002
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5P.227/2002 /min

Urteil vom 1. Oktober 2002
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Roland Fankhauser,
Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. Edgar Schürmann, Hauptstrasse
34, Postfach, 4102 Binningen 1,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Postfach, 4410 Liestal.

Art. 9 und 29 BV (Eheschutz),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 21. Mai 2002.

Sachverhalt:

A.
Im Rahmen des Eheschutzverfahrens entschied der Bezirksgerichtspräsident
Z.________ mit Verfügung vom 20. Oktober 2000, dass X.________ (Ehemann)
Y.________ (Ehefrau) für die Monate September und Oktober 2000 einen
monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 7'420.-- und ab 1. November 2000
einen solchen von Fr. 8'000.-- (wovon je Fr. 1'500.-- für jedes der drei
Kinder) zu zahlen habe (Ziff. 1).

In teilweiser Gutheissung der Appellation bzw. Anschlussappellation der
Parteien änderte das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft mit Urteil vom
12. Juni 2001 den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten ab. Es
verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag
von Fr. 5'481.-- für September und Oktober 2000 bzw. von Fr. 6'124.-- ab 1.
November 2000 zu bezahlen, wovon jeweils von Fr. 1'200.-- auf jedes der drei
Kinder entfielen.

B.
Y.________ hatte gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Basel-Landschaft vom 12. Juni 2001 staatsrechtliche Beschwerde beim
Bundesgericht eingereicht. Mit Urteil vom 20. November 2001 wurde das
Rechtsmittel wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV gutgeheissen.

C.
Am 21. Mai 2002 entschied das Kantonsgericht Basel-Landschaft neu. Es wies
die Appellation des Ehemannes gegen Ziff. 1 der Verfügung des
Bezirksgerichtspräsidenten Z.________ vom 20. Oktober 2000 ab. In teilweiser
Gutheissung der Anschlussappellation der Ehefrau wird X.________
verpflichtet, seiner Ehefrau für die Monate August 1999 bis und mit Juli 2000
einen Betrag zur freien Verfügung in der Höhe von Fr. 4'740.-- nachzuzahlen.

D.
X.________ hat mit Eingabe vom 20. Juni 2002 staatsrechtliche Beschwerde beim
Bundesgericht eingereicht und beantragt Aufhebung des Urteils des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Mai 2002 und Rückweisung zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz.

E.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft beantragt in seiner Vernehmlassung vom 9.
September 2002 Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. Die
Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. September
2002 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Letztinstanzliche kantonale Entscheide betreffend Eheschutzmassnahmen
gelten nicht als Endentscheide im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG und können
daher nur mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 68 ff. OG) oder
mit staatsrechtlicher Beschwerde (Art. 84 lit. a OG) angefochten werden (BGE
127 III 474 E. 1 und 2). Da keine Nichtigkeitsgründe geltend gemacht worden
sind, steht nur die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung, die insoweit
zulässig ist, als es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Endentscheid
im Sinne von Art. 86 Abs. 1 i.V.m. Art. 87 Abs. 2 OG handelt.

1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen
(BGE 121 I 326 E. 1b S. 328 mit Hinweisen) abgesehen, rein kassatorischer
Natur. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten, soweit damit mehr
als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt wird.

2.
Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid ziehe als Grundlage der
Einkommensberechnung lediglich die Jahre 1998, 1999 und 2000 heran, obwohl
der Ehemann mit Datum vom 21. Februar 2002 als zulässiges und rechtzeitiges
Novum den Geschäftsabschluss 2001 eingereicht habe. Bei der mündlichen
Urteilsbegründung bzw. dem Vortrag des Referenten sei dann ausgeführt worden,
dieser Geschäftsabschluss könne nicht berücksichtigt werden, weil dies
wiederum mit einer neuen Eingabe beim Bezirksgericht im Rahmen eines
Abänderungsgesuchs geltend gemacht werden müsse. Dieser Hinweis fehle in der
schriftlichen Begründung, was willkürlich sei.

Soweit die mündliche Urteilsbegründung gerügt wird, ist darauf von vornherein
nicht einzutreten, weil jedenfalls dann, wenn die Parteien ein schriftlich
begründetes Urteil erhalten, allein dessen Begründung massgebend ist. Dem
kritisierten Vorgehen des Kantonsgerichts hinsichtlich des
Geschäftsabschlusses  2001 liegt offensichtlich die Auffassung zugrunde, der
Devolutiveffekt des Appellationsverfahrens komme nach einer Rückweisung durch
das Bundesgericht nicht mehr zum Tragen und insoweit könnten auch echte Noven
keine Berücksichtigung finden. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit
diese Handhabung des Devolutiveffekts willkürlich sein soll (Art. 90 Abs. 1
lit. b OG; BGE 127 III 279 E. 1c S. 282; 125 I 492 E. 1b S. 495, je mit
Hinweisen). Darauf ist nicht einzutreten.

3.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das Bundesgericht habe in seinem
Urteil vom 20. November 2001 klar festgehalten, das Kantonsgericht habe zu
prüfen, wie der Geschäftsgang in jenem Zeitpunkt gewesen sei, als vom
Verwaltungsrat entschieden worden sei, kein VR-Honorar mehr auszubezahlen.
Damit und auch mit der Frage, ob sich der Ehemann einen markant tieferen Lohn
habe auszahlen lassen, hätten sich die kantonalen Richter nicht befasst.

Das Kantonsgericht hält in seinem Entscheid vom 21. Mai 2002 fest, bei den
Unterhaltsbeiträgen zeige sich, dass jede erdenkliche Berechnungsweise, bei
welcher das Einkommen des Ehemannes im Jahre 2000 berücksichtigt und dabei
die Zahlung der W.________ AG an den Ehemann vom 28. Februar 2000 von Fr.
50'000.-- im Sinne des Bundesgerichtsentscheids vom 20. November 2001 als
Einkommen und nicht als für das Einkommen irrelevantes Darlehen betrachtet
werde, zu einem etwas höheren als dem vom Bezirksgerichtspräsidenten
Z.________ seinem Entscheid vom 20. Oktober 2000 zugrunde gelegten Einkommen
des Ehemannes von Fr. 14'538.00 führe. Dabei berechnete es vier Varianten:

- Schnitt der Jahre 1997, 1998 und 1999 (mit relativ ausgeglichenen
Einkommen)
- Schnitt der Jahre 1998, 1999 und 2000 (unter Aufrechnung von Fr. 50'000.--
pro 2000)
- Schnitt der Jahre 1998, 1999 und 2000 (abzüglich Fr. 50'000.-- pro 2000)
- Schnitt der Jahre 1998, 1999 und 2000 (abzüglich Fr. 50'000.-- und
Steuerbelastung).

Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht
auseinander, sondern trägt lediglich vor, die vom Kantonsgericht nicht
vorgenommenen Abklärungen hätten nämlich gezeigt, dass der Ehemann sein
Einkommen nicht manipuliert habe; vielmehr hätte sich ergeben, dass die
eingetretene Entwicklung unternehmerisch geboten und von längerem und nicht
bloss vorübergehendem Bestand gewesen sei. Diese Vorbringen genügen den
Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, weshalb darauf nicht
eingetreten werden kann. Der weitere Vorwurf, das Kantonsgericht habe das
aktuelle Einkommen bzw. das Jahr 2001 ignoriert, geht ins Leere; denn der
Beschwerdeführer hat nicht substantiiert gerügt, inwieweit es willkürlich
ist, wenn das Kantonsgericht nach einer Rückweisung den Devolutiveffekt nicht
mehr zum Tragen kommen lässt (E. 2 hiervor).

4.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das Kantonsgericht habe trotz
wiederholter Geltendmachung durch den Ehemann verkannt, dass zwischen dem das
VR-Honorar auslösenden Geschäftsjahr und dem Zeitpunkt der Auszahlung ein
Unterschied bestehe. Bereits die erste Instanz habe in ihrem Urteil vom 20.
Oktober 2000 festgehalten, für die Jahre 1999 und 2000 seien keine
VR-Honorare ausbezahlt worden, und sie habe auch keine Durchschnittsmethode
angewandt. Die Gesellschaft des Ehemannes stecke in einer tiefen Krise, was
zu berücksichtigen sei. Diese wie die weiteren Ausführungen sind rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid (BGE 117 Ia 10 E. 4b S.
11/12, mit Hinweisen), auf die nicht eingetreten werden kann.

5.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann nach dem Gesagten nicht eingetreten
werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-
und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: