Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.222/2002
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5P.222/2002 /dxc

Urteil vom 5. August 2002
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Escher,
Gerichtsschreiber Möckli.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Renzo Guzzi, Bellerivestrasse 45, Postfach 413, 8034 Zürich,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin
Barbara Schnitter Weber, Heigelweg 4, 5413 Birmenstorf AG,
Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Art. 9 BV etc. (Abänderung eines Eheschutzentscheides)

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, 5. Zivilkammer, vom 29. April 2002)

Sachverhalt:

A.
Mit Eheschutzentscheid vom 29. Juni 2000 bewilligte der Gerichtspräsident von
Z.________ den Parteien das Getrenntleben, stellte die beiden gemeinsamen
Kinder A.________ sowie B.________ unter die Obhut der Mutter und
verpflichtete X.________ zu Kinderalimenten von je Fr. 1'200.-- sowie zu
einem Frauenaliment von Fr. 2'190.--.

B.
Mit Gesuch vom 16. Juli 2001 stellte X.________ diverse Abänderungsbegehren
und verlangte namentlich die Aufhebung jeglicher Zahlungspflicht gegenüber
seiner Ehefrau mit der Begründung, diese lebe in einem gefestigten
Konkubinat. Mit Urteil vom 26. Oktober 2001 verpflichtete ihn der
Gerichtspräsident von Z.________ in Abänderung von Ziff. 6 des
Eheschutzentscheides von 29. Juni 2000 zu einem monatlichen Frauenaliment von
Fr. 3'608.--. Auf Beschwerde von X.________ hin verurteilte ihn das
Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, mit Urteil vom 29. April 2002
zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau von Fr. 2'414.25 für die
Monate August 2001 bis März 2002 und von Fr. 3'608.-- ab April 2002.

C.
Gegen dieses Urteil hat X.________ am 14. Juni 2002 eine staatsrechtliche
Beschwerde eingereicht mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen
Entscheides, um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerde ist mit Verfügung vom 26. Juni 2002
keine aufschiebende Wirkung erteilt worden. Es sind keine Vernehmlassungen
eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen
abgesehen, rein kassatorischer Natur. Soweit mehr als die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides verlangt wird, ist auf sie nicht einzutreten (BGE
125 I 104 E. 1b S. 107; 127 II 1 E. 2c S. 5).

Die staatsrechtliche Beschwerde ist gemäss Art. 86 Abs. 1 OG einzig gegen
letztinstanzliche kantonale Entscheide und nach Art. 84 Abs. 2 OG nur dann
zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonst wie durch Klage
oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer anderen Bundesbehörde gerügt
werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

2.
Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdegegnerin wohne erst seit Frühling
2001, also deutlich weniger als fünf Jahre mit ihrem neuen Lebenspartner
zusammen, weshalb der Beschwerdeführer das Vorliegen eines qualifizierten
Konkubinates glaubhaft machen müsse. Die Beschwerdegegnerin bestreite die vom
Beschwerdeführer behauptete Unterstützung durch den Lebenspartner und mache
geltend, sie bezahle Fr. 1'500.-- an die Miete, während jener Fr. 1'000.--
Haushaltsgeld für sich und das gemeinsame Baby gebe; im Übrigen hätten sie
getrennte Kassen. Zwar erscheine der Betrag von Fr. 1'000.-- gut bemessen, da
der Lebenspartner Einkäufe zum Teil selbst bezahle, aber die
Beschwerdegegnerin trage auf der anderen Seite den grösseren Teil der
Mietkosten, weshalb ein allfälliger Überschuss zu ihren Gunsten zu
vernachlässigen wäre und jedenfalls nicht von einer vollumfänglichen
Unterstützung durch den Lebenspartner gesprochen werden könne. Zumal keine
weitere finanzielle Verflechtung bestehe, könne aus wirtschaftlichen
Gesichtspunkten nicht auf eine eheähnliche Gemeinschaft geschlossen werden.
Des Weiteren habe der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. Oktober 2001
ausgeführt, der Lebenspartner der Beschwerdegegnerin habe sich vor der
Schwangerschaft mehrmals von ihr trennen und sie habe ihn mit einem Kind an
sich binden wollen. Damit erwähne der Beschwerdeführer selbst Umstände, die
gegen eine enge und stabile Beziehung sprächen.

In rechnerischer Hinsicht hat das Obergericht im Wesentlichen erwogen, der
Beschwerdeführer habe bereits zur Zeit des Eheschutzverfahrens zu denselben
Bedingungen wie heute, d.h. zu einem Jahresbruttolohn von Fr. 200'000.-- plus
Bonus, Kinderzulagen und Spesen gearbeitet. Dem Einwand, es sehe mit dem
Bonus nicht mehr gut aus, habe die Vorinstanz insofern Rechnung getragen, als
sie nur die Hälfte berücksichtigt und auch sonst von einem gegenüber dem
Lohnausweis um Fr. 15'000.-- verminderten Jahreseinkommen von Fr. 189'557.--
netto ausgegangen sei. Davon habe sie die monatlichen Spesenzahlungen von Fr.
1'500.-- und die Kinderzulagen von Fr. 360.-- abgezogen und auf ein
monatliches Nettoeinkommen von Fr. 13'936.-- abgestellt.

3.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Art.
8 Abs. 3 BV) und des Willkürverbotes (Art. 9 BV) geltend.

3.1 Im Einzelnen bringt er vor, die Beschwerdegegnerin lebe mit ihrem neuen
Lebenspartner in einem Konkubinat. Jener komme für den Mietzins auf und zahle
ein Haushaltsgeld von Fr. 1'000.--. Das gemeinsame Kind sei der beste Beweis
für das Vorliegen eines gefestigten Konkubinates und die Beschwerdegegnerin
habe denn auch nie behauptet, die Beziehung laufe schlecht. Er (der
Beschwerdeführer) verfüge über ein Einkommen von insgesamt Fr. 10'782.50 pro
Monat und müsse für seine beiden Kinder je Fr. 1'200.-- zuzüglich
Kinderzulagen bezahlen. Der Lebenspartner seiner Frau verdiene monatlich Fr.
9'000.-- und müsse deshalb sicher ebenfalls mindestens Fr. 1'200.-- für das
gemeinsame Kind bezahlen. Die Beschwerdegegnerin erhalte demnach Fr. 3'600.--
Kinderalimente sowie Fr. 1'000.-- Haushaltsgeld und habe noch einen
Eigenverdienst. Es sei rechtsmissbräuchlich und verletze Art. 2 Abs. 2 ZGB,
wenn sie unter diesen Umständen von ihm Geld verlange; angesichts des
gefestigten Konkubinates sei er von jeder Zahlungspflicht ihr gegenüber
befreit.

3.2 Bei der staatsrechtlichen Beschwerde sind neue tatsächliche und
rechtliche Vorbringen grundsätzlich unzulässig (BGE 114 Ia 204 E. 1a S. 205;
118 Ia 20 E. 5a S. 26) und es können auch keine neuen Beweismittel
eingereicht werden (BGE 108 II 69 E. 1 S. 71). Unzulässig ist deshalb das
wiederholte Vorbringen des Beschwerdeführers, er erziele gesamthaft ein
Einkommen von (nur) Fr. 10'782.50 pro Monat; mit dem (höheren) Einkommen, das
im angefochtenen Urteil festgestellt worden ist, setzt er sich nicht
auseinander. Aktenwidrig ist schliesslich die Behauptung des
Beschwerdeführers, der Lebenspartner seiner Ehefrau komme für die Miete auf;
die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, die Beschwerdegegnerin trage
den grösseren Teil der Miete. Die sinngemässe Rüge, ihm verbleibe in
Verletzung des Gleichberechtigungsgebotes weniger zum Leben als der
Beschwerdegegnerin, stösst damit ins Leere, umso mehr als die Kinderalimente
für den Unterhalt der Kinder bestimmt und nicht ihrer Mutter anzurechnen
sind.

3.3 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur
klar und detailliert erhobene Rügen (Rügeprinzip), die soweit möglich zu
belegen sind. Demgegenüber tritt es auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht ein (BGE 125 I 492 E.
1b S. 495; 127 III 279 E. 1c S. 282). Wird die Verletzung des Willkürverbots
gerügt, reicht es nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers
darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich
zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale
Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid
deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 117
Ia 10 E. 4b S. 11 f.).

Der Beschwerdeführer hält sich nicht an die genannten Grundsätze: In
Verletzung der Rügepflicht zeigt er in keiner Weise auf, inwiefern das
Obergericht mit seiner Entscheidbegründung in Willkür verfallen sein soll, ja
er nimmt in seinen Ausführungen nicht einmal Bezug auf diese. Insbesondere
setzt er sich nicht mit der Erwägung auseinander, es bestehe keine
finanzielle Verflechtung zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrem
Lebenspartner und es lasse sich nicht sagen, diese bildeten eine
wirtschaftliche Gemeinschaft. Gleiches gilt für die Erwägung, der
Lebenspartner habe sich mehrmals von der Beschwerdegegnerin trennen wollen,
was gegen ein gefestigtes Konkubinat spreche. Der Beschwerdeführer beschränkt
sich darauf, das Vorliegen eines qualifizierten Konkubinates zu behaupten und
dabei als neues Argument auf das gemeinsame Kind zu verweisen. Damit ist
Willkür ebenso wenig darzutun wie mit dem Vorbringen, die Beschwerdegegnerin
habe nie gesagt, die Beziehung laufe schlecht. Die Rüge bleibt
unsubstanziiert, weshalb auf sie nicht einzutreten ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG).

4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht
einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Gerichtsgebühr dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Vernehmlassungen
eingeholt worden und der Beschwerdegegnerin folglich keine Kosten erwachsen
sind, ist keine Parteientschädigung zu sprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 5.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: