II. Zivilabteilung 5P.21/2002
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5P.21/2002/min II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 20. Februar 2002 Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zi- vilabteilung, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl und Gerichtsschreiber Schett. --------- In Sachen A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Arnold Weber, Waisenhausstrasse 14, 9000 St. Gallen, gegen 1. C.________, 2. D.________, 3. E.________, 4. F.________, 5. G.________, 6. H.________, 7. I.________, 8. K.________, Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Wick, Bachmattweg 1, 5070 Frick, Obergericht des Kantons A a r g a u, 1. Zivilkammer, betreffend Art. 9 und 29 BV (Erbteilung), hat sich ergeben: A.- Am 8. November 1995 schlossen die Parteien vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts X.________ in einem Erbtei- lungsverfahren folgenden Vergleich (im Folgenden: Vergleich): "II. Erbvorbezüge Die Parteien einigen sich auf die nachstehend aufge- führten Erbvorbezüge und anerkennen deren Ausglei- chungspflicht im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB. Stich- tag der Abrechnung bildet der 1. Januar 1992. 2.1 Die Witwe des verstorbenen Nachkommen L.________, M.________, hat von den Erblassern 1972 ein unverzins- liches Darlehen im Betrag von Fr. 50'000.-- erhalten 1972 (Darlehen) Fr. 50'000.-- 2.2 F.________ hat im Jahre 1982 Fr. 30'000.-- und im Jahre 1988 Fr. 50'000.-- an Erbvorbezügen erhalten. 1982 (Erbvorbezug) Fr. 30'000.-- 1988 (Erbvorbezug) Fr. 50'000.-- Fr. 80'000.-- 2.3 N.________ hat im Laufe der Jahre Erbvorbezüge in Höhe von gesamthaft Fr. 156'800.-- erhalten. ab 1972 (Erbvorbezug) Fr. 156'800.-- 2.4 I.________ hat 1965 Fr. 5'000.--, 1980 Fr. 20'000.--, 1981 Fr. 5'000.-- und 1982 Fr. 50'000.-- an Erbvorbe- zügen erhalten. 1965 (Erbvorbezug) Fr. 5'000.-- 1980 (Erbvorbezug) Fr. 20'000.-- 1981 (Erbvorbezug) Fr. 5'000.-- 1982 (Erbvorbezug) Fr. 50'000.-- Fr. 80'000.-- 2.5 K.________ hat 1964 Fr. 8'000.-- für Aussteuer und 1981 Fr. 5'000.--, 1982 Fr. 50'000.-- an Erbvorbezügen und 1988 Fr. 10'000.-- als Darlehen erhalten. Das per 1970 ausgerichtete Darlehen in Höhe von Fr. 30'000.-- ist im April 1977 zurückbezahlt worden, weshalb eine Anrech- nung entfällt. 1964 (Aussteuer) Fr. 8'000.-- 1981 (Erbvorbezug) Fr. 5'000.-- 1982 (Erbvorbezug) Fr. 50'000.-- 1988 (Darlehen) Fr. 10'000.-- Fr. 73'000.-- 2.6 A.________ tätigte mit den Erblassern nachstehende Rechtsgeschäfte. Seine Bezüge sind wie folgt auszu- gleichen: a) Beide Erblasser haben seinerzeit einen Bauernhof in Y.________ gekauft und diesen direkt auf den Namen von A.________ im Grundbuch eintragen lassen. Der Anrechnungswert beträgt Fr. 157'000.--. Beim Erwerb hat A.________ bei der Hypothekarkasse Fr. 29'000.-- an Schulden übernommen und verzinst. Am 18. März 1966 hat er überdies an die Erblasser Fr. 20'000.-- überwiesen. A.________ hat zudem Fr. 20'200.-- an Zinsen bezahlt. Somit sind ihm aus dieser Transaktion Fr. 87'800.-- anzurechnen. b) Für den Neubau der Scheune auf "Z.________" hat der Erblasser im Jahre 1985 A.________ Rechnungen in Höhe von Fr. 31'430.-- bezahlt, was zur Ausgleichung gebracht wird. c) Im Jahre 1987 hat A.________ ein Darlehen von Fr. 18'500.-- erhalten; auf die Einforderung des Zinses wird verzichtet. Anrechnung Y.________ Fr. 87'800.-- 1985 (Erbvorbezug) Fr. 31'400.-- 1987 (Darlehen) Fr. 18'500.-- Fr. 137'700.-- 2.7 Gesamthaft sind Fr. 577'500.-- zur Ausgleichung zu bringen. Über die genannten Beträge hinaus hat keine der Parteien Ausgleichungen zu leisten. III Lidlohnansprüche und Forderungen der Miterben 3.1 A.________ beansprucht als Lidlohn für seine Tätigkeit in den Jahren 1954 - 1965 im Landwirtschaftsbetrieb und im Pferdehandel der Eltern Fr. 40'000.--. Überdies steht ihm der Betrag von Fr. 35'000.-- zu für seine wöchentlich zwei bis drei Fahrten von 1965 - 1981 für und mit seinem Vater. Im weiteren stehen ihm pauschal Fr. 83'000.-- zu für Rückerstattung der in den Betrieb getätigten Investitionen, für Stroh- und Heulieferungen an die väterliche Pferdehandlung samt entsprechender Arbeiten, für weitere Warenlieferungen sowie für nach- trägliche AHV/IV/EO-Forderungen betreffend seinen Lid- lohn. Seine Forderung beläuft sich gesamthaft auf Fr. 158'000.--. 4. Zusammenfassend betragen die Lidlohnansprüche und Forderungen der Miterben Fr. 158'000.--. IV Vermögensstatus A. Aktiven 1. Kapitalien (inkl. Zins) per 31.12.1991 Fr. xxxxxxx.-- 2. Gewährte Erbvorbezüge Fr. 577'500.-- 3. Kaufpreisrestanz-Forderung gegen- über B.________ aus dem Kauf- vertrag aus dem Jahre 1981 über Fr. 175'000.-- samt Zins seit 01.01.1988 ca. Fr. 210'000.-- 4. Landwerte - Parz. yyy + xxx (Steuerwert) ca. Fr. 183'500.-- - Chalet (geschätzt) ca. Fr. 420'000.-- Total Aktiven Fr............ B. Passiven 1. Forderungen der Miterben - A.________ Fr. 158'000.-- 2. Entschädigung B.________ Fr. 33'000.-- 3. Bemühungen Notar O.________ nach Zeitaufwand gemäss Abrechnung ca. Fr. 7'000.-- 4. Teilungsliquidation inkl. Unkosten ca. Fr. 75'000.-- 5. Grabunterhalt ca. Fr. 4'000.-- 6. Rückstellung Änderung Grab ca. Fr. 3'000.-- Total Passiven Fr.xxxxxxxxxxx C. Reinvermögen Aktiven ca. Fr. Passiven ca. Fr. Reinvermögen Fr............ V Erbaufteilung Jeder Stamm beansprucht einen Sechstel des Rein- vermögens von ca. Fr. , was einen Betrag von Fr. ergibt. Die Miterbin G.________ verzichtet auf Fr. 20'000.-- aus ihrem Erbteil; diese Fr. 20'000.-- werden der Miterbin F.________ gutgeschrieben. Dadurch erhöht sich der Erbanteil von F.________ um Fr. 20'000.--, der Anteil von G.________ vermin- dert sich um diesen Betrag. Unter Berücksichtigung der Erbvorbezüge ergibt eine erste grobe Schätzung die nachstehenden Ansprüche: 5.1 Erben des L.________ Fr. abzüglich Fr. 50'000.-- Fr............ 5.2 F.________ Fr. abzüglich Fr. 80'000.-- Fr............ 5.3 Erben des N.________ Fr. abzüglich Fr. 156'800.-- Fr............ 5.4 I.________ Fr. abzüglich Fr. 80'000.-- Fr............ 5.5 K.________ Fr. abzüglich Fr. 73'000.-- Fr............ 5.6 A.________ Fr. abzüglich Fr. 137'700.-- Fr............ VI Auflösung der Nachlässe Die Parteien bestimmen für die Liquidierung der beiden Nachlässe was folgt: 6.1 Der Notar O.________ amtete bis anhin als Verwalter beider Nachlässe. Weitere Befugnisse, wie etwa Vorberei- tung von Teilungshandlungen und der Liquidation stehen ihm nicht zu. Seine Tätigkeit endet spätestens mit Rechtskraft des Abschreibungsentscheides. Für seine bis- herige Tätigkeit wird er aus dem Nachlass nach notwendi- gem ausgewiesenen Zeitaufwand mit Fr. 180.-- pro Stunde entschädigt. 6.2 Die Parteien beauftragen mit der Durchführung der Erb- teilung als Erbschaftsliquidator Herrn Notar P.________. Dieses Mandat umfasst unter anderem folgende Aufgaben: - Sofortige Übernahme der Verwaltung des Nachlasses bis zur endgültigen Teilung; - Sofortige Liquidierung der Vermögenswerte der beiden Nachlässe; - Gemeinsame Vertretung der Erben im Bankverkehr und gegenüber den Behörden; - Ausarbeiten und Abschliessen eines detaillierten Tei- lungsvertrages im Sinne der vorstehenden Vereinbarung; 6.3 Der ausgestellten Vollmacht an den Erbschaftsliquidator kommt im Rahmen ihrer Zweckbestimmung genereller Charak- ter zu. 6.4 Die Parteikosten bis zur vollständigen Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung werden wettgeschlagen; nachher belasten sie den Nachlass. Das tarifgemässe Honorar in Höhe von 3 % der Bruttoaktiven des Nachlasses zuzüglich Barauslagen wie Inserate, Photokopien etc. Es können angemessene Vorschüsse bezogen werden. VII Besondere Vereinbarungen 7.1 Die Teilung der beiden Nachlässe erfolgt der Einfachheit halber so, wie wenn nur ein Nachlass bestehen würde. 7.2 Die Grundstücke sind nach folgender Reihenfolge zu ver- äussern: a) durch interne Steigerung innerhalb der Miterben, falls erfolglos b) durch öffentliche Ausschreibung; falls erfolglos innert nützlicher Frist c) durch öffentliche Versteigerung. 7.3 A.________ gibt mit vollständiger Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung sein Einverständnis zur Kündigung der Darlehensforderung des Nachlasses ge- genüber seiner Frau B.________, aus Kaufvertrag vom 30.6./20.7.1981, Seite 4, über Fr. 175'000.-- samt Zins. 7.4 B.________ anerkennt die Schuld gemäss Ziff. 7.3 und verpflichtet sich zur Zahlung von Fr. 175'000.-- zuzüg- lich bis dannzumal angelaufenem Zins drei Monate nach vollständiger Unterzeichnung dieser Vereinbarung. 7.5 Nach vollständiger Unterzeichnung der vorliegenden Ver- einbarung wird im Sinne einer partiellen Teilung der Betrag von gesamthaft Fr. 600'000.--, je Fr. 100'000.-- an jeden Stamm, ausgeschüttet. 7.6 Die Gerichtskosten werden dem Nachlass belastet. 7.8 Nach vollständiger Unterzeichnung der vorliegenden Ver- einbarung wird das Verfahren vor Bezirksgericht X.________ erledigt." Am 14. November 1995 schrieb das Bezirksgericht X.________ das Erbteilungsverfahren gestützt auf diesen Vergleich ab. Eine gegen diesen Beschluss erhobene Appella- tion beim Obergericht des Kantons Aargau und die gegen den Appellationsentscheid erhobene Berufung beim Bundesgericht blieben ohne Erfolg. Am 28. Juni 1997 liess Notar P.________ die Grund- stücke W.________ Nr. xxx und Nr. yyy unter der Leitung von R.________ versteigern. Der Zuschlag der beiden Grund- stücke erfolgte an die Beklagten des vorliegenden Verfahrens als Gesamteigentümer. B.- Mit Klage vom 14. Mai 1999 stellte der Kläger fol- gende Rechtsbegehren: "1. Es sei festzustellen, dass sämtliche Erben, beste- hend aus Kläger und Beklagten, Eigentümer der Grund- stücke Grundbuch W.________ Parz. Nrn. yyy und xxx seien. 2. Der Grundbuchverwalter des Grundbuches W.________, Grundbuchamt, V.________, sei anzuweisen, sämtliche Erben, bestehend aus Kläger und Beklagten, als Eigentümer der Grundstücke Grundbuch W.________ Parz. Nrn. yyy und xxx in das Grundbuch einzutragen. 3. Es sei betreffend die Grundstücke Grundbuch W.________ Parz. Nrn. yyy und xxx eine interne Steigerung innerhalb der Miterben gemäss Ziff. VII/7.2 lit. a) des Vergleichs vom 8.11.1995 durchzuführen. 4. Es sei betreffend des Nachlassaktivums "Chalet" Grundstück Grundbuch W.________ Parz. Nr. zzz eine interne Steigerung innerhalb der Miterben gemäss Ziff. VII/7.2 lit. a) des Vergleichs vom 8.11.1995 durchzuführen. 5. Es sei der Stand des Nachlasses (Aktiven und Pas- siven) per 31.12.1998 festzustellen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels und Einvernahme verschiedener Personen wies das Bezirksge- richt X.________ die Klage ab, soweit es darauf eintrat. Die Appellation wies das Obergericht des Kantons Aargau am 2. November 2001 ab. C.- Am 14. Januar 2002 hat A.________ gegen den Ent- scheid vom 2. November 2001 staatsrechtliche Beschwerde und Berufung erhoben. Er beantragt mit jener, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe im angefochtenen Entscheid ausgeführt, der Nachlass sei im Vergleich rechtskräftig festgestellt worden. Diese Aussage stehe in krassem Widerspruch zum Wortlaut des Vergleichs, sei daher aktenwidrig und verletze seinen Anspruch auf rechtli- ches Gehör. Soweit er mit diesem Hinweis ein offensichtliches Versehen des Obergerichts rügen will, kann er dies mit Beru- fung tun (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG). Aufgrund der absoluten Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 OG) kann darauf nicht eingetreten werden (vgl. BGE 96 I 193 E. 3 und 4 S. 197 ff.). Soweit er mit dieser Rüge gel- tend macht, das Gericht habe den Vergleich und den Abschrei- bungsbeschluss falsch ausgelegt und aus ihnen nicht die rich- tigen rechtlichen Schlüsse gezogen, handelt es sich ebenso wenig um eine Frage des rechtlichen Gehörs und der Aktenwid- rigkeit, sondern es geht um die Frage der Auslegung des Ver- gleichs sowie der Tragweite der Rechtskraft des Abschrei- bungsbeschlusses. Dies sind Fragen des Bundesrechts, welche im Berufungsverfahren aufzuwerfen sind (zur Vertragsausle- gung: Münch, Berufung und zivilrechtliche Nichtigkeitsbe- schwerde, in: Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl. S. 137/138 Rz 4.49; zur Rechtskraft: BGE 101 II 375 E. 1 S. 377/378; 119 II 89 E. 2a mit Hinweisen). Auf die Beschwer- de ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 2.- a) Der Beschwerdeführer weist darauf hin, er habe vor den Vorinstanzen im Einzelnen begründet, weshalb die an- gebliche Versteigerung der beiden Liegenschaften simuliert worden sei und weshalb Notar P.________ seine Vollmacht rechtsmissbräuchlich und sittenwidrig ausgeübt habe. Er legt in seiner staatsrechtlichen Beschwerde noch einmal ausführ- lich dar, dass der Notar vor dem Versteigerungstermin mit einzelnen Erben Kontakt gehabt habe und dass er im Zeitpunkt der Steigerung aus Gründen, die der Notar und die Beklagten durch unkorrektes Verhalten zu vertreten gehabt hätten, nicht in der Lage gewesen sei, mitzubieten. Das Obergericht habe sich mit seiner Begründung überhaupt nicht auseinander ge- setzt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt. Er rügt in diesem Zusammenhang zudem eine offensicht- lich unvollständige Feststellung des Sachverhalts und eine formelle Rechtsverweigerung. b) Das Obergericht hat festgehalten, Notar P.________ habe den Beschwerdeführer gleich wie die übrigen Erben entsprechend dem Vergleich ordnungsgemäss zur Ver- steigerung eingeladen und anschliessend die Versteigerung gemäss den Vorgaben des gerichtlichen Vergleichs und der massgeblichen Vorschriften durchgeführt. Die erforderliche Wettbewerbssituation sei geschaffen worden. Ob es sich dabei um einen Kauf oder einen Erbteilungsakt gehandelt habe, spiele keine Rolle. In beiden Fällen sei die Unterschrift des Klägers nicht erforderlich gewesen, und es wäre am Beschwer- deführer gelegen, an der Versteigerung teilzunehmen und mit- zubieten und ein höheres Angebot zu machen, wenn er der Meinung gewesen wäre, die Offerte der Miterben sei zu nied- rig. Er sei aus Gründen, die im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle spielen, der Versteigerung ferngeblieben. Aus dem Wortlaut der Steigerungsbedingungen habe sich zudem klar er- geben, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Anzahlung von Fr. 10'000.-- und keineswegs den gesamten Kaufpreis an der Versteigerung habe bezahlen müssen. c) Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, zu belegen, dass die Sachverhaltsfeststel- lungen, bzw. die Beweiswürdigung des Obergerichts willkürlich sind. Das Obergericht durfte ohne Willkür die konstruierte Verschwörungstheorie des Beschwerdeführers verwerfen. Es kann nicht gesagt werden, das Gericht habe einseitig bloss die Beweise berücksichtigt, die gegen den Beschwerdeführer spre- chen und andere, aus denen sich Gegenteiliges ergeben könnte, ausser Acht gelassen (BGE 100 Ia 119 E. 4 S. 127 und E. 6 S. 130; 118 Ia 28 E. 1b S. 30). Aus dem Anspruch auf recht- liches Gehör folgt zudem nicht, dass sich das Obergericht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; es darf sich ge- genteils auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts- punkte beschränken und damit implizit die gegenteiligen Standpunkte verwerfen (zuletzt: BGE 126 I 97 E. 2b S. 102). Dies hat das Obergericht im vorliegenden Fall ohne Verfas- sungsverletzung getan. 3.- Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Ober- gericht habe sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand- punkt gestellt, Notar P.________ sei die Vollmacht, die Grundstücke zu versteigern, im gerichtlichen Vergleich er- teilt worden. Das Obergericht habe es unterlassen, sich mit den von ihm vorgebrachten Argumenten gegen diesen Standpunkt auseinander zu setzen. Um welche Argumente und Einwände es sich im Einzelnen handelt, inwiefern diese im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt worden sind, und weshalb sie von entscheidender Bedeutung sind, legt der Beschwerdeführer in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht dar. Er verweist lediglich auf die Vorakten. Im Verfahren der staatsrechtli- chen Beschwerde prüft das Bundesgericht indessen nur in der Beschwerdeschrift klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 117 Ia 10 E. 4b S. 11/12). Auf die Be- schwerde ist in diesem Punkt deshalb nicht einzutreten. Gleich verhält es sich mit der Rüge, das Obergericht habe sich mit seinen Argumenten, welche belegen, dass I.________ an der Versteigerung keine Anzahlung geleistet habe, nicht auseinander gesetzt. Der Beschwerdeführer legt in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht dar, um welche Argu- mente es sich handelt, sondern verweist lediglich auf die Vorakten. Auf die Rüge ist nicht einzutreten (BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30). 4.- Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe in aktenwidriger Weise nicht beachtet, dass er mit Schreiben vom 16. Juli 1998 gegenüber Notar P.________ das Mandat als Erb- schaftsliquidator widerrufen habe. Das Obergericht hat diesen Umstand nicht übersehen, sondern ausgeführt, der Umstand sei unerheblich. 5.- Der Beschwerdeführer behauptet, die Annahme einer richterlichen Anordnung der Versteigerung im Sinne von Art. 612 Abs. 3 ZGB widerspreche der klaren Aktenlage. Das Obergericht ist indessen nicht von einer richterlichen An- ordnung im Sinne der genannten Bestimmung ausgegangen. Es hat vielmehr angenommen, die Versteigerung sei im gericht- lichen Vergleich vorgesehen, welcher die gleiche Wirkung wie ein Urteil habe. Die Rüge des Beschwerdeführers beschlägt somit die Tragweite des Vergleichs und ist unzulässig (E. 1 hievor; zum gerichtlichen Vergleich: BGE 124 II 8 E. 3b S. 12). 6.- Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht stelle sich auf den Standpunkt, im Vergleich sei Notar P.________ die Vollmacht erteilt worden, die Grundstücke zu versteigern. Dies widerspreche den von ihm eingereichten Akten, nämlich dem Vergleich. Ob der Vergleich auch die Vollmacht enthält, die Grundstücke zu versteigern, ergibt sich aus dessen Auslegung und ist mit Berufung infrage zu stellen (E. 1 hievor). 7.- Der Beschwerdeführer macht geltend, die Annahme, I.________ habe die Anzahlung von Fr. 10'000.-- geleistet, beruhe auf willkürlicher Beweiswürdigung. Sie beruht indessen auf der Aussage von Notar P.________ und auf dem Versteige- rungsprotokoll und ist damit nicht willkürlich. Im Übrigen weist das Obergericht mit Grund daraufhin, dass der Einwand unerheblich sei. Selbst wenn die Anzahlung von Fr. 10'000.-- nicht an der Versteigerung bezahlt worden wäre, ergäbe sich daraus nicht die Ungültigkeit der Versteigerung. 8.- Der Beschwerdeführer behauptet, das Obergericht habe eine gerichtlich angeordnete Versteigerung angenommen. Dafür sei aber nach kantonalem Recht (§ 80 Ziff. 3 EG zum ZGB) der Einzelrichter in Summarsachen und nicht das Bezirksgericht zuständig. Er rügt in diesem Zusammenhang eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts. Die Rüge ist unbegründet (zur vorfrageweisen Prüfung, ob Bundesrecht oder kantonales Recht anwendbar ist: BGE 120 Ia 377 E. 1b). Das Obergericht ist willkürfrei davon ausgegangen, dass die Versteigerung unter den Erben aufgrund der Privatautonomie vereinbart und in den gerichtlichen Vergleich aufgenommen wurde. Welche Behörde für die gerichtliche Anordnung einer Versteigerung zuständig wäre, spielt im vorliegenden Fall keine Rolle und welche rechtlichen Folgen sich aus der im Vergleich verein- barten Versteigerung ergeben, ist eine Frage der richtigen Anwendung des Bundesrechts. Das kantonale Recht ist daher nicht willkürlich angewendet bzw. übergangen worden. 9.- Aus den dargelegten Gründen muss die staatsrechtli- che Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, so- weit darauf einzutreten ist. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. _____________ Lausanne, 20. Februar 2002 Im Namen der II. Zivilabteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: