Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.21/2002
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5P.21/2002/min

              II.  Z I V I L A B T E I L U N G
              ********************************

                      20. Februar 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zi-
vilabteilung, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl und
Gerichtsschreiber Schett.
                          ---------

                          In Sachen

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Arnold Weber, Waisenhausstrasse 14, 9000 St. Gallen,

                            gegen

1. C.________,
2. D.________,
3. E.________,
4. F.________,
5. G.________,
6. H.________,
7. I.________,
8. K.________,
Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Markus Wick, Bachmattweg 1, 5070 Frick,
Obergericht des Kantons  A a r g a u,  1. Zivilkammer,

                         betreffend
               Art. 9 und 29 BV (Erbteilung),

hat sich ergeben:

     A.- Am 8. November 1995 schlossen die Parteien vor dem
Präsidenten des Bezirksgerichts X.________ in einem Erbtei-
lungsverfahren folgenden Vergleich (im Folgenden: Vergleich):

     "II. Erbvorbezüge
      Die Parteien einigen sich auf die nachstehend aufge-
      führten Erbvorbezüge und anerkennen deren Ausglei-
      chungspflicht im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB. Stich-
      tag der Abrechnung bildet der 1. Januar 1992.

      2.1
      Die Witwe des verstorbenen Nachkommen L.________,
      M.________, hat von den Erblassern 1972 ein unverzins-
      liches Darlehen im Betrag von Fr. 50'000.-- erhalten
      1972 (Darlehen)     Fr.  50'000.--

      2.2
      F.________ hat im Jahre 1982 Fr. 30'000.-- und im Jahre
      1988 Fr. 50'000.-- an Erbvorbezügen erhalten.
      1982 (Erbvorbezug) Fr. 30'000.--
      1988 (Erbvorbezug) Fr. 50'000.--  Fr.  80'000.--

      2.3
      N.________ hat im Laufe der Jahre Erbvorbezüge in Höhe
      von gesamthaft Fr. 156'800.-- erhalten.
      ab 1972 (Erbvorbezug)   Fr. 156'800.--

      2.4
      I.________ hat 1965 Fr. 5'000.--, 1980 Fr. 20'000.--,
      1981 Fr. 5'000.-- und 1982 Fr. 50'000.-- an Erbvorbe-
      zügen erhalten.
      1965 (Erbvorbezug) Fr.  5'000.--
      1980 (Erbvorbezug) Fr. 20'000.--
      1981 (Erbvorbezug) Fr.  5'000.--
      1982 (Erbvorbezug) Fr. 50'000.--  Fr.  80'000.--

      2.5
      K.________ hat 1964 Fr. 8'000.-- für Aussteuer und 1981
      Fr. 5'000.--, 1982 Fr. 50'000.-- an Erbvorbezügen und
      1988 Fr. 10'000.-- als Darlehen erhalten. Das per 1970
      ausgerichtete Darlehen in Höhe von Fr. 30'000.-- ist im
      April 1977 zurückbezahlt worden, weshalb eine Anrech-
      nung entfällt.
      1964 (Aussteuer)   Fr.  8'000.--
      1981 (Erbvorbezug) Fr.  5'000.--
      1982 (Erbvorbezug) Fr. 50'000.--

      1988 (Darlehen)    Fr. 10'000.--  Fr.  73'000.--

      2.6
      A.________ tätigte mit den Erblassern nachstehende
      Rechtsgeschäfte. Seine Bezüge sind wie folgt auszu-
      gleichen:

      a) Beide Erblasser haben seinerzeit einen Bauernhof
         in Y.________ gekauft und diesen direkt auf den
         Namen von A.________ im Grundbuch eintragen lassen.

         Der Anrechnungswert beträgt Fr. 157'000.--. Beim
         Erwerb hat A.________ bei der Hypothekarkasse
         Fr. 29'000.-- an Schulden übernommen und verzinst.
         Am 18. März 1966 hat er überdies an die Erblasser
         Fr. 20'000.-- überwiesen. A.________ hat zudem
         Fr. 20'200.-- an Zinsen bezahlt. Somit sind ihm
         aus dieser Transaktion Fr. 87'800.-- anzurechnen.

      b) Für den Neubau der Scheune auf "Z.________" hat der
         Erblasser im Jahre 1985 A.________ Rechnungen in
         Höhe von Fr. 31'430.-- bezahlt, was zur Ausgleichung
         gebracht wird.

      c) Im Jahre 1987 hat A.________ ein Darlehen von
         Fr. 18'500.-- erhalten; auf die Einforderung des
         Zinses wird verzichtet.
         Anrechnung Y.________ Fr. 87'800.--
         1985 (Erbvorbezug)    Fr. 31'400.--
         1987 (Darlehen)       Fr. 18'500.-- Fr. 137'700.--

      2.7
      Gesamthaft sind Fr. 577'500.-- zur Ausgleichung zu
      bringen. Über die genannten Beträge hinaus hat keine
      der Parteien Ausgleichungen zu leisten.

      III Lidlohnansprüche und Forderungen der Miterben

      3.1
      A.________ beansprucht als Lidlohn für seine Tätigkeit
      in den Jahren 1954 - 1965 im Landwirtschaftsbetrieb und
      im Pferdehandel der Eltern Fr. 40'000.--. Überdies
      steht ihm der Betrag von Fr. 35'000.-- zu für seine
      wöchentlich zwei bis drei Fahrten von 1965 - 1981 für
      und mit seinem Vater. Im weiteren stehen ihm pauschal
      Fr. 83'000.-- zu für Rückerstattung der in den Betrieb
      getätigten Investitionen, für Stroh- und Heulieferungen
      an die väterliche Pferdehandlung samt entsprechender
      Arbeiten, für weitere Warenlieferungen sowie für nach-
      trägliche AHV/IV/EO-Forderungen betreffend seinen Lid-
      lohn. Seine Forderung beläuft sich gesamthaft auf
      Fr. 158'000.--.

      4. Zusammenfassend betragen die Lidlohnansprüche und
      Forderungen der Miterben Fr. 158'000.--.

      IV Vermögensstatus

      A. Aktiven

      1. Kapitalien (inkl. Zins) per 31.12.1991 Fr. xxxxxxx.--
      2. Gewährte Erbvorbezüge    Fr. 577'500.--
      3. Kaufpreisrestanz-Forderung gegen-
         über B.________ aus dem Kauf-
         vertrag aus dem Jahre 1981 über
         Fr. 175'000.-- samt Zins seit
         01.01.1988                         ca. Fr. 210'000.--

      4. Landwerte
         - Parz. yyy + xxx (Steuerwert)     ca. Fr. 183'500.--
         - Chalet (geschätzt)               ca. Fr. 420'000.--

      Total Aktiven     Fr............

      B. Passiven

      1. Forderungen der Miterben
         - A.________     Fr. 158'000.--
      2. Entschädigung B.________   Fr.  33'000.--
      3. Bemühungen Notar O.________ nach
         Zeitaufwand gemäss Abrechnung      ca. Fr.   7'000.--
      4. Teilungsliquidation inkl.
         Unkosten                           ca. Fr.  75'000.--
      5. Grabunterhalt                      ca. Fr.   4'000.--
      6. Rückstellung Änderung Grab         ca. Fr.   3'000.--

      Total Passiven     Fr.xxxxxxxxxxx

      C. Reinvermögen

      Aktiven    ca. Fr.
      Passiven   ca. Fr.
      Reinvermögen     Fr............

      V Erbaufteilung

      Jeder Stamm beansprucht einen Sechstel des Rein-
      vermögens von ca. Fr.    , was einen Betrag von
      Fr.      ergibt.

      Die Miterbin G.________ verzichtet auf Fr. 20'000.--
      aus ihrem Erbteil; diese Fr. 20'000.-- werden der
      Miterbin F.________ gutgeschrieben.

     Dadurch erhöht sich der Erbanteil von F.________
     um Fr. 20'000.--, der Anteil von G.________ vermin-
     dert sich um diesen Betrag.

     Unter Berücksichtigung der Erbvorbezüge ergibt eine
     erste grobe Schätzung die nachstehenden Ansprüche:

     5.1
     Erben des L.________   Fr.
     abzüglich       Fr.  50'000.--  Fr............

     5.2
     F.________      Fr.
     abzüglich       Fr.  80'000.--  Fr............

     5.3
     Erben des N.________   Fr.
     abzüglich       Fr. 156'800.--  Fr............

     5.4
     I.________       Fr.
     abzüglich       Fr.  80'000.--  Fr............

     5.5
     K.________      Fr.
     abzüglich       Fr.  73'000.--  Fr............

     5.6
     A.________      Fr.
     abzüglich       Fr. 137'700.--  Fr............

     VI Auflösung der Nachlässe

     Die Parteien bestimmen für die Liquidierung der beiden
     Nachlässe was folgt:

     6.1
     Der Notar O.________ amtete bis anhin als Verwalter
     beider Nachlässe. Weitere Befugnisse, wie etwa Vorberei-
     tung von Teilungshandlungen und der Liquidation stehen
     ihm nicht zu. Seine Tätigkeit endet spätestens mit
     Rechtskraft des Abschreibungsentscheides. Für seine bis-
     herige Tätigkeit wird er aus dem Nachlass nach notwendi-
     gem ausgewiesenen Zeitaufwand mit Fr. 180.-- pro Stunde
     entschädigt.

     6.2
     Die Parteien beauftragen mit der Durchführung der Erb-
     teilung als Erbschaftsliquidator Herrn Notar P.________.

     Dieses Mandat umfasst unter anderem folgende Aufgaben:
     - Sofortige Übernahme der Verwaltung des Nachlasses bis
       zur endgültigen Teilung;
     - Sofortige Liquidierung der Vermögenswerte der beiden
       Nachlässe;
     - Gemeinsame Vertretung der Erben im Bankverkehr und
       gegenüber den Behörden;
     - Ausarbeiten und Abschliessen eines detaillierten Tei-
       lungsvertrages im Sinne der vorstehenden Vereinbarung;

     6.3
     Der ausgestellten Vollmacht an den Erbschaftsliquidator
     kommt im Rahmen ihrer Zweckbestimmung genereller Charak-
     ter zu.

     6.4
     Die Parteikosten bis zur vollständigen Unterzeichnung
     der vorliegenden Vereinbarung werden wettgeschlagen;
     nachher belasten sie den Nachlass. Das tarifgemässe
     Honorar in Höhe von 3 % der Bruttoaktiven des Nachlasses
     zuzüglich Barauslagen wie Inserate, Photokopien etc.
     Es können angemessene Vorschüsse bezogen werden.

     VII Besondere Vereinbarungen

     7.1
     Die Teilung der beiden Nachlässe erfolgt der Einfachheit
     halber so, wie wenn nur ein Nachlass bestehen würde.

     7.2
     Die Grundstücke sind nach folgender Reihenfolge zu ver-
     äussern:
     a) durch interne Steigerung innerhalb der Miterben,
        falls erfolglos
     b) durch öffentliche Ausschreibung; falls erfolglos
        innert nützlicher Frist
     c) durch öffentliche Versteigerung.

     7.3
     A.________ gibt mit vollständiger Unterzeichnung der
     vorliegenden Vereinbarung sein Einverständnis zur
     Kündigung der Darlehensforderung des Nachlasses ge-
     genüber seiner Frau B.________, aus Kaufvertrag vom
     30.6./20.7.1981, Seite 4, über Fr. 175'000.-- samt Zins.

     7.4
     B.________ anerkennt die Schuld gemäss Ziff. 7.3 und
     verpflichtet sich zur Zahlung von Fr. 175'000.-- zuzüg-
     lich bis dannzumal angelaufenem Zins drei Monate nach
     vollständiger Unterzeichnung dieser Vereinbarung.

     7.5
     Nach vollständiger Unterzeichnung der vorliegenden Ver-
     einbarung wird im Sinne einer partiellen Teilung der
     Betrag von gesamthaft Fr. 600'000.--, je Fr. 100'000.--
     an jeden Stamm, ausgeschüttet.

     7.6
     Die Gerichtskosten werden dem Nachlass belastet.

     7.8
     Nach vollständiger Unterzeichnung der vorliegenden Ver-
     einbarung wird das Verfahren vor Bezirksgericht
     X.________ erledigt."

         Am 14. November 1995 schrieb das Bezirksgericht
X.________ das Erbteilungsverfahren gestützt auf diesen
Vergleich ab. Eine gegen diesen Beschluss erhobene Appella-
tion beim Obergericht des Kantons Aargau und die gegen den
Appellationsentscheid erhobene Berufung beim Bundesgericht
blieben ohne Erfolg.

         Am 28. Juni 1997 liess Notar P.________ die Grund-
stücke W.________ Nr. xxx und Nr. yyy unter der Leitung
von R.________ versteigern. Der Zuschlag der beiden Grund-
stücke erfolgte an die Beklagten des vorliegenden Verfahrens
als Gesamteigentümer.

     B.- Mit Klage vom 14. Mai 1999 stellte der Kläger fol-
gende Rechtsbegehren:

     "1. Es sei festzustellen, dass sämtliche Erben, beste-
         hend aus Kläger und Beklagten, Eigentümer der Grund-
         stücke Grundbuch W.________ Parz. Nrn. yyy und xxx
         seien.

      2. Der Grundbuchverwalter des Grundbuches W.________,
         Grundbuchamt, V.________, sei anzuweisen, sämtliche
         Erben, bestehend aus Kläger und Beklagten, als
         Eigentümer der Grundstücke Grundbuch W.________
         Parz. Nrn. yyy und xxx in das Grundbuch einzutragen.

      3. Es sei betreffend die Grundstücke Grundbuch
         W.________ Parz. Nrn. yyy und xxx eine interne
         Steigerung innerhalb der Miterben gemäss Ziff.
         VII/7.2 lit. a) des Vergleichs vom 8.11.1995
         durchzuführen.

      4. Es sei betreffend des Nachlassaktivums "Chalet"
         Grundstück Grundbuch W.________ Parz. Nr. zzz eine
         interne Steigerung innerhalb der Miterben gemäss
         Ziff. VII/7.2 lit. a) des Vergleichs vom 8.11.1995
         durchzuführen.

      5. Es sei der Stand des Nachlasses (Aktiven und Pas-
         siven) per 31.12.1998 festzustellen.

      6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
         Lasten der Beklagten."

        Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels
und Einvernahme verschiedener Personen wies das Bezirksge-
richt X.________ die Klage ab, soweit es darauf eintrat. Die
Appellation wies das Obergericht des Kantons Aargau am
2. November 2001 ab.

     C.- Am 14. Januar 2002 hat A.________ gegen den Ent-
scheid vom 2. November 2001 staatsrechtliche Beschwerde und
Berufung erhoben. Er beantragt mit jener, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben. Es sind keine Vernehmlassungen
eingeholt worden.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht
habe im angefochtenen Entscheid ausgeführt, der Nachlass sei
im Vergleich rechtskräftig festgestellt worden. Diese Aussage
stehe in krassem Widerspruch zum Wortlaut des Vergleichs, sei
daher aktenwidrig und verletze seinen Anspruch auf rechtli-

ches Gehör. Soweit er mit diesem Hinweis ein offensichtliches
Versehen des Obergerichts rügen will, kann er dies mit Beru-
fung tun (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG). Aufgrund der absoluten
Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84
Abs. 2 OG) kann darauf nicht eingetreten werden (vgl. BGE 96
I 193 E. 3 und 4 S. 197 ff.). Soweit er mit dieser Rüge gel-
tend macht, das Gericht habe den Vergleich und den Abschrei-
bungsbeschluss falsch ausgelegt und aus ihnen nicht die rich-
tigen rechtlichen Schlüsse gezogen, handelt es sich ebenso
wenig um eine Frage des rechtlichen Gehörs und der Aktenwid-
rigkeit, sondern es geht um die Frage der Auslegung des Ver-
gleichs sowie der Tragweite der Rechtskraft des Abschrei-
bungsbeschlusses. Dies sind Fragen des Bundesrechts, welche
im Berufungsverfahren aufzuwerfen sind (zur Vertragsausle-
gung: Münch, Berufung und zivilrechtliche Nichtigkeitsbe-
schwerde, in: Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl.
S. 137/138 Rz 4.49; zur Rechtskraft: BGE 101 II 375 E. 1
S. 377/378; 119 II 89 E. 2a mit Hinweisen). Auf die Beschwer-
de ist in diesem Punkt nicht einzutreten.

     2.- a) Der Beschwerdeführer weist darauf hin, er habe
vor den Vorinstanzen im Einzelnen begründet, weshalb die an-
gebliche Versteigerung der beiden Liegenschaften simuliert
worden sei und weshalb Notar P.________ seine Vollmacht
rechtsmissbräuchlich und sittenwidrig ausgeübt habe. Er legt
in seiner staatsrechtlichen Beschwerde noch einmal ausführ-
lich dar, dass der Notar vor dem Versteigerungstermin mit
einzelnen Erben Kontakt gehabt habe und dass er im Zeitpunkt
der Steigerung aus Gründen, die der Notar und die Beklagten
durch unkorrektes Verhalten zu vertreten gehabt hätten, nicht
in der Lage gewesen sei, mitzubieten. Das Obergericht habe
sich mit seiner Begründung überhaupt nicht auseinander ge-
setzt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt. Er rügt in diesem Zusammenhang zudem eine offensicht-

lich unvollständige Feststellung des Sachverhalts und eine
formelle Rechtsverweigerung.

        b) Das Obergericht hat festgehalten, Notar
P.________ habe den Beschwerdeführer gleich wie die übrigen
Erben entsprechend dem Vergleich ordnungsgemäss zur Ver-
steigerung eingeladen und anschliessend die Versteigerung
gemäss den Vorgaben des gerichtlichen Vergleichs und der
massgeblichen Vorschriften durchgeführt. Die erforderliche
Wettbewerbssituation sei geschaffen worden. Ob es sich dabei
um einen Kauf oder einen Erbteilungsakt gehandelt habe,
spiele keine Rolle. In beiden Fällen sei die Unterschrift des
Klägers nicht erforderlich gewesen, und es wäre am Beschwer-
deführer gelegen, an der Versteigerung teilzunehmen und mit-
zubieten und ein höheres Angebot zu machen, wenn er der
Meinung gewesen wäre, die Offerte der Miterben sei zu nied-
rig. Er sei aus Gründen, die im vorliegenden Zusammenhang
keine Rolle spielen, der Versteigerung ferngeblieben. Aus dem
Wortlaut der Steigerungsbedingungen habe sich zudem klar er-
geben, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Anzahlung von
Fr. 10'000.-- und keineswegs den gesamten Kaufpreis an der
Versteigerung habe bezahlen müssen.

        c) Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind
nicht geeignet, zu belegen, dass die Sachverhaltsfeststel-
lungen, bzw. die Beweiswürdigung des Obergerichts willkürlich
sind. Das Obergericht durfte ohne Willkür die konstruierte
Verschwörungstheorie des Beschwerdeführers verwerfen. Es kann
nicht gesagt werden, das Gericht habe einseitig bloss die
Beweise berücksichtigt, die gegen den Beschwerdeführer spre-
chen und andere, aus denen sich Gegenteiliges ergeben könnte,
ausser Acht gelassen (BGE 100 Ia 119 E. 4 S. 127 und E. 6
S. 130; 118 Ia 28 E. 1b S. 30). Aus dem Anspruch auf recht-
liches Gehör folgt zudem nicht, dass sich das Obergericht
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; es darf sich ge-

genteils auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken und damit implizit die gegenteiligen
Standpunkte verwerfen (zuletzt: BGE 126 I 97 E. 2b S. 102).
Dies hat das Obergericht im vorliegenden Fall ohne Verfas-
sungsverletzung getan.

     3.- Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Ober-
gericht habe sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand-
punkt gestellt, Notar P.________ sei die Vollmacht, die
Grundstücke zu versteigern, im gerichtlichen Vergleich er-
teilt worden. Das Obergericht habe es unterlassen, sich mit
den von ihm vorgebrachten Argumenten gegen diesen Standpunkt
auseinander zu setzen. Um welche Argumente und Einwände es
sich im Einzelnen handelt, inwiefern diese im angefochtenen
Entscheid nicht berücksichtigt worden sind, und weshalb sie
von entscheidender Bedeutung sind, legt der Beschwerdeführer
in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht dar. Er verweist
lediglich auf die Vorakten. Im Verfahren der staatsrechtli-
chen Beschwerde prüft das Bundesgericht indessen nur in der
Beschwerdeschrift klar und detailliert erhobene und, soweit
möglich, belegte Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I
492 E. 1b S. 495; 117 Ia 10 E. 4b S. 11/12). Auf die Be-
schwerde ist in diesem Punkt deshalb nicht einzutreten.

        Gleich verhält es sich mit der Rüge, das Obergericht
habe sich mit seinen Argumenten, welche belegen, dass
I.________ an der Versteigerung keine Anzahlung geleistet
habe, nicht auseinander gesetzt. Der Beschwerdeführer legt in
der staatsrechtlichen Beschwerde nicht dar, um welche Argu-
mente es sich handelt, sondern verweist lediglich auf die
Vorakten. Auf die Rüge ist nicht einzutreten (BGE 115 Ia 27
E. 4a
S. 30).

     4.- Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe in
aktenwidriger Weise nicht beachtet, dass er mit Schreiben vom
16. Juli 1998 gegenüber Notar P.________ das Mandat als Erb-
schaftsliquidator widerrufen habe. Das Obergericht hat diesen
Umstand nicht übersehen, sondern ausgeführt, der Umstand sei
unerheblich.

     5.- Der Beschwerdeführer behauptet, die Annahme einer
richterlichen Anordnung der Versteigerung im Sinne von
Art. 612 Abs. 3 ZGB widerspreche der klaren Aktenlage. Das
Obergericht ist indessen nicht von einer richterlichen An-
ordnung im Sinne der genannten Bestimmung ausgegangen. Es
hat vielmehr angenommen, die Versteigerung sei im gericht-
lichen Vergleich vorgesehen, welcher die gleiche Wirkung wie
ein Urteil habe. Die Rüge des Beschwerdeführers beschlägt
somit die Tragweite des Vergleichs und ist unzulässig (E. 1
hievor; zum gerichtlichen Vergleich: BGE 124 II 8 E. 3b
S. 12).

     6.- Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht
stelle sich auf den Standpunkt, im Vergleich sei Notar
P.________ die Vollmacht erteilt worden, die Grundstücke zu
versteigern. Dies widerspreche den von ihm eingereichten
Akten, nämlich dem Vergleich. Ob der Vergleich auch die
Vollmacht enthält, die Grundstücke zu versteigern, ergibt
sich aus dessen Auslegung und ist mit Berufung infrage zu
stellen (E. 1 hievor).

     7.- Der Beschwerdeführer macht geltend, die Annahme,
I.________ habe die Anzahlung von Fr. 10'000.-- geleistet,
beruhe auf willkürlicher Beweiswürdigung. Sie beruht indessen
auf der Aussage von Notar P.________ und auf dem Versteige-
rungsprotokoll und ist damit nicht willkürlich. Im Übrigen

weist das Obergericht mit Grund daraufhin, dass der Einwand
unerheblich sei. Selbst wenn die Anzahlung von Fr. 10'000.--
nicht an der Versteigerung bezahlt worden wäre, ergäbe sich
daraus nicht die Ungültigkeit der Versteigerung.

     8.- Der Beschwerdeführer behauptet, das Obergericht habe
eine gerichtlich angeordnete Versteigerung angenommen. Dafür
sei aber nach kantonalem Recht (§ 80 Ziff. 3 EG zum ZGB) der
Einzelrichter in Summarsachen und nicht das Bezirksgericht
zuständig. Er rügt in diesem Zusammenhang eine willkürliche
Anwendung des kantonalen Rechts. Die Rüge ist unbegründet
(zur vorfrageweisen Prüfung, ob Bundesrecht oder kantonales
Recht anwendbar ist: BGE 120 Ia 377 E. 1b). Das Obergericht
ist willkürfrei davon ausgegangen, dass die Versteigerung
unter den Erben aufgrund der Privatautonomie vereinbart und
in den gerichtlichen Vergleich aufgenommen wurde. Welche
Behörde für die gerichtliche Anordnung einer Versteigerung
zuständig wäre, spielt im vorliegenden Fall keine Rolle und
welche rechtlichen Folgen sich aus der im Vergleich verein-
barten Versteigerung ergeben, ist eine Frage der richtigen
Anwendung des Bundesrechts. Das kantonale Recht ist daher
nicht willkürlich angewendet bzw. übergangen worden.

     9.- Aus den dargelegten Gründen muss die staatsrechtli-
che Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten
werden kann. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Ausgang des
Verfahrens kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, so-
weit darauf einzutreten ist.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht
des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

                        _____________

Lausanne, 20. Februar 2002

               Im Namen der II. Zivilabteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: