Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.212/2002
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5P.212/2002 /bnm

Urteil vom 12. November 2002
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Ersatzrichter Hasenböhler,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Z. ________, DE-Berlin,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Christine Bigler-Geiser,
Bundesgasse 26, Postfach 5124, 3001 Bern,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Helen Gianola-Lindlar,
Neuarlesheimerstrasse 15, 4143 Dornach,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Art. 29 Abs. 2 BV etc. (Neuregelung der elterlichen Sorge),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn vom 26. April 2002.

Sachverhalt:

A.
Am 17. August 2000 wurde in A.________ X.________ geboren. Eltern sind die in
B.________ wohnhafte Y.________, welche die deutsche und die österreichische
Staatsangehörigkeit besitzt, und Dr. med. Z.________, deutscher
Staatsangehöriger, wohnhaft in Berlin. Die Eltern sind nicht verheiratet.

Am 5. Oktober 2000 anerkannte Z.________ vor dem Bezirksamt C.________ von
Berlin die Vaterschaft des Kindes. Gleichzeitig erklärten er und Y.________,
gemeinsam die elterliche Sorge für das Kind zu übernehmen. Nachdem die Eltern
für kurze Zeit in Berlin zusammen gewohnt hatten, kehrte die Mutter mit dem
Kind in die Schweiz nach B.________ zurück.

B.
Mit Verfügung vom 28. November 2001 übertrug das Oberamt Dorneck-Thierstein
die elterliche Sorge über das Kind wegen wesentlicher Veränderung der
Verhältnisse im Sinne von Art. 298a Abs. 1 ZGB auf dessen Mutter. Eine vom
Vater dagegen eingereichte Beschwerde wies das Departement des Innern des
Kantons Solothurn am 7. März 2002 ab. Gegen diese Verfügung führte der Vater
erfolglos Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn (Urteil
vom 26. April 2002).

C.
Der Vater hat beim Bundesgericht gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn vom 26. April 2002 sowohl Berufung als auch
staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Mit der Beschwerde beantragt er im
Wesentlichen, das angefochtene Urteil aufzuheben und der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die Mutter und das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn beantragen, die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 10. Juni 2002 wurde der Beschwerdeführer darauf
hingewiesen, dass der Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Urteils durch
zulässige Berufung von Gesetzes wegen gehemmt werde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Vorliegend besteht kein Grund, von der Regel des Art. 57 Abs. 5 OG
abzuweichen, wonach die staatsrechtliche Beschwerde vor der Berufung zu
behandeln ist.

2.
Der Beschwerdeführer rügt mehrfache Verletzung seines Anspruches auf
rechtliches Gehör. Dabei beanstandet er nicht die einschlägigen kantonalen
Verfahrensvorschriften als verletzt, sondern er beruft sich direkt auf den
Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV; daher ist einzig, und zwar mit
freier Kognition zu prüfen, ob unmittelbar aus dieser Bestimmung folgende
Regeln missachtet worden sind (dazu: BGE 120 la 220 E. 3a; 124 I 241 E. 2 S.
242 f.; 126 I 15 E. 2a/aa S. 16).

2.1.1 Zur Begründung des Vorwurfes formeller Rechtsverweigerung macht der
Beschwerdeführer wie schon vor dem Verwaltungsgericht zunächst geltend, das
Oberamt habe ihm vor Erlass der Verfügung vom 18. Mai bzw. 28. November 2001
den von der Beschwerdegegnerin gestellten Antrag auf Aufhebung der
gemeinsamen elterlichen Sorge und Zuteilung des alleinigen Sorgerechts an sie
nicht bekannt gegeben, sodass er sich zu diesen Anträgen überhaupt nicht habe
äussern können.

2.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der betroffenen
Person, sich vor dem Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden
Entscheides zu äussern (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242 f.; 126 I 15 E. 2a/aa S.
16). Damit dies geschehen kann, ist die betroffene Person rechtzeitig zu
orientieren; sie muss wissen, worum es geht und wozu sie Stellung nehmen soll
und kann (Jörg Paul Müller, Grundrechte der Schweiz, 3.Aufl., 1999, S. 520;
Haefelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3.Aufl., 1998,
Rz.1313 f.).
2.1.3 Im vorliegenden Fall steht fest, dass das Oberamt vor Erlass seines
Entscheides über die Neuregelung der elterlichen Sorge dem Beschwerdeführer
keine Kenntnis vom Antrag der Beschwerdegegnerin gegeben hat und dass er sich
deshalb vorgängig dazu auch nicht hat äussern können. Im Lichte vorstehender
Ausführungen erscheint die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs daher
berechtigt.

2.1.4 Verwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin gehen davon aus, der
aufgezeigte Mangel sei dadurch geheilt worden, dass der Beschwerdeführer die
Möglichkeit hatte, sich vor den Rechtsmittelinstanzen zu den relevanten
Fragen zu äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt in der Tat
nicht ohne weiteres zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (zu den
Heilungsvoraussetzungen im kantonalen Rechtsmittelverfahren: BGE 105 Ib 171
E. 3b S. 174; 110 Ia 81 E. 5d; zu den Heilungsvoraussetzungen im Verfahren
der staatsrechtlichen Beschwerde; etwa: BGE 126 I 68 E. 2 S. 72, mit
Hinweisen). Ob im vorliegenden Fall im kantonalen Verfahren eine Heilung des
Mangels eingetreten ist, oder eine solche allenfalls vor Bundesgericht
möglich wäre, kann hier offen bleiben, zumal der Vorwurf der Verletzung des
rechtlichen Gehörs in anderem Zusammenhang begründet ist (E. 2.2 hiernach).

2.2
2.2.1Unter dem Gesichtswinkel des rechtlichen Gehörs wirft der Beschwer-
deführer dem Verwaltungsgericht auch vor, es habe seinen Antrag auf Anordnung
eines Fachgutachtens zur Frage abgelehnt, ob eine Neuregelung des Sorgerechts
durch das Wohl des Sohnes wirklich geboten sei. Nicht zu überzeugen vermöge
die von der letzten kantonalen Instanz gegebene Begrün- dung, dass alle
Sachfragen hinreichend abgeklärt seien und eine Begutach- tung nur zu einer
unnötigen Verfahrensverzögerung führen würde, die nicht im Kindesinteresse
gelegen sei. Denn das rechtliche Gehör umfasse auch den Anspruch auf
umfassende Abklärung komplexer Sachfragen - wie sie hier vorlägen - und dazu
sei die Anordnung eines Gutachtens notwendig.

2.2.2 Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör
verleiht der betroffenen Person das Recht, erhebliche Beweise beizubringen,
mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörde, die
Argumente und Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen und zu prüfen
sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel
abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder
seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu
erbringen (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242; 126 I 15 E. 2a/aa S. 16, je mit
Hinweisen).

2.2.3 Die für die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts unverheirateter
Eltern massgebende Bestimmung von Art. 298a Abs. 2 ZGB entspricht inhaltlich
Art. 134 Abs. 1 ZGB (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 15. November 1995, BBl 1996 I 1 Ziff. 244.41, S. 164
[nachfolgend: Botschaft]). Danach ist Voraussetzung für die Umteilung der
elterlichen Sorge bzw. die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts, dass eine
Neuregelung wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des
Kindes geboten ist. Weil aber stabile Lebensverhältnisse im Interesse des
Kindes liegen, genügt nicht jede Veränderung der Verhältnisse. Entsprechend
stellt auch nicht jede Uneinigkeit der Eltern in Bezug auf Kinderbelange eine
wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 134 Abs. 1 bzw.
Art. 298a ZGB dar. Die gemeinsame elterliche Sorge kann nicht einfach
gekündigt werden. Anderseits gelten auch nicht die gleich strengen
Voraussetzungen wie beim Entzug der elterlichen Sorge. Notwendig, aber auch
ausreichend ist, dass die wesentlichen Grundlagen für eine gemeinsame
Elternverantwortung nicht mehr vorhanden sind, sodass das Kindeswohl eine
Zuweisung des Sorgerechts an einen Elternteil erfordert. Das kann der Fall
sein, wenn die Kooperationsfähigkeit der Eltern nicht mehr vorhanden ist. Ob
eine wesentliche Veränderung im dargelegten Sinn vorliegt oder nicht, kann
nur aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles beurteilt werden
(Botschaft, Ziff. 233.63, S. 132; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen
Scheidungsrecht, 1999, N. 10 und 15 zu Art. 134 ZGB; Wirz, in:
Praxiskommentar Scheidungsrecht, 2000, N. 19 f. zu Art. 134 und Art. 315a/b
ZGB).

2.2.4 Wie für alle Zivilverfahren, welche die Regelung von Belangen
unmündiger Kinder zum Gegenstand haben, gilt auch im Anwendungsbereich von
Art. 298a ZGB die Untersuchungsmaxime (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N. 18 und
39 zu Art. 134 ZGB; vgl. für das frühere Recht Bühler/Spühler, Berner
Kommentar, N. 185 zu Art. 157 aZGB; Lüchinger/Geiser, Basler Kommentar, N. 21
zu Art. 157 aZGB). Dementsprechend hat das Gericht - selbst ohne
entsprechenden Parteiantrag - jene Abklärungen zu treffen, die nötig und
geeignet sind, den massgeblichen Sachverhalt zu erstellen. In diesem
Zusammenhang ist auf Art. 145 ZGB hinzuweisen, welcher die prozessrechtliche
Grundnorm für die Ermittlung des Sachverhaltes in Kinderbelangen darstellt
(Botschaft, Ziff. 234.102, S. 145). Unter dem Randtitel "Abklärung der
Verhältnisse" wird bestimmt, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen
zu erforschen und nötigenfalls Sachverständige beizuziehen hat. In der
Botschaft wird dazu ausgeführt, dass Sachverständige ein wichtiges
Beweismittel seien und sie deshalb speziell im Gesetz erwähnt würden
(Botschaft, Ziff. 234.102 und 234.101). Schon daraus erhellt, dass die
Anordnung eines Fachgut- achtens ein taugliches und wichtiges Beweismittel im
Zusammenhang mit der Zuteilung der elterlichen Sorge bildet.

Hinzu kommt, dass die Parteien auch unter der Herrschaft des
Untersuchungsgrundsatzes berechtigt sind, Beweisanträge zur Sache zu stellen;
auch hier verleiht der Anspruch auf rechtliches Gehör den Parteien das Recht,
vom Gericht mit form- und fristgerecht angebotenen Beweismitteln gehört zu
werden. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer
seinen Antrag auf Anordnung eines Fachgutachtens rechtzeitig und formgerecht
gestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat denn auch mit Recht diesem Antrag
die Tauglichkeit nicht abgesprochen, hingegen diese Beweis- offerte mit der
Begründung abgelehnt, dass der Sohn durch den schwelenden Konflikt der Eltern
über das Sorgerecht in seinem seelischen Wohlbefinden gefährdet sei, weshalb
sich unverzüglich eine Änderung der gegenwärtigen Situation aufdränge. Das
Verfahren müsse rasch abgeschlossen werden, was der Anordnung eines
Fachgutachtens entgegenstehe. In die gleiche Richtung geht die Argumentation
der Beschwerdegegnerin, dass es an jeder Koopera- tionsbereitschaft fehle und
man sich nicht einmal über die elementarsten Dinge in Bezug auf den Sohn
verständigen könne. Selbst die Ausübung des Be- suchsrechts durch den Vater
sei nur durch die Einschaltung einer Drittperson seitens der
Vormundschaftsbehörde möglich. Angesichts dieser verfahrenen Situation sei
die Sachlage derart offensichtlich, dass keine weiteren Abklärungen nötig
seien, vielmehr verlange die akute Gefährdung des Wohles des Sohnes einen
raschen Entscheid über die Neuregelung der elterlichen Sorge.

2.2.5 Auch wo die Untersuchungsmaxime gilt, sind alle Beweiserhebungen unter
Wahrung des Kindeswohles vorzunehmen (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N. 11 zu
Art. 145 ZGB). Deshalb kann es geboten sein, im Interesse des Kindes von
zeitintensiven Beweiserhebungen abzusehen. Dies gilt insbesondere dort, wo
eine akute Gefährdung des Kindeswohles besteht und deshalb rasches  Handeln
unerlässlich ist. Darauf berufen sich Verwaltungsgericht und
Beschwerdegegnerin. Indessen ist unbestritten, dass der Sohn von der
Beschwerdegegnerin gut betreut wird, sodass diesbezüglich nicht von einer
Gefährdung des Kindeswohles gesprochen werden kann. Eine solche ergibt sich
auch nicht daraus, dass bei der Ausübung des Besuchsrechts durch den
Beschwerdeführer der Sohn von einer Drittperson bei der Beschwerdegegnerin
abgeholt und später wieder zu ihr zurückgebracht wird. Jedenfalls übt der
Beschwerdeführer sein Besuchsrecht regelmässig aus, sodass der Kontakt des
Vaters zu seinem Sohn aufrecht erhalten wird. Der Beschwerdeführer leistet
offenbar auch regelmässig Unterhaltszahlungen für seinen Sohn, womit der
Kinderunterhalt ungeachtet der Differenzen der Eltern über die Höhe dieser
Unterhaltsbeiträge sichergestellt erscheint. Von diesen und andern
Meinungsverschiedenheiten der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange bekommt
der Sohn angesichts seines Alters von nicht einmal 2 Jahren kaum etwas mit;
eine Störung seines seelischen Gleichgewichtes scheint daher höchst
unwahrscheinlich. Im Unterschied zu älteren Kindern befindet er sich auch
nicht in einem Loyalitätskonflikt, der sein psychisches Wohlbefinden
beeinträchtigen könnte. Jedenfalls ist eine akute Gefährdung des
Kindeswohles, die einen raschen Verfahrensabschluss erfordern und der
Durchführung eines Fachgutachtens entgegenstehen würde, nicht dargetan.

Zu beachten ist weiter, dass sich nicht nur der Beschwerdeführer, sondern
auch das Bezirksamt C.________ Berlin auf den Standpunkt stellt, die
Voraussetzungen für eine Neuregelung der elterlichen Sorge seien nicht
gegeben. Im Schreiben dieses Amtes vom 7. Mai 2002 an das Verwaltungsgericht
des Kantons Solothurn wird ausgeführt, es bestehe keine Veranlassung, der
Kindsmutter das alleinige Sorgerecht für ihren Sohn zu übertragen. Diese
behördliche Stellungnahme kann nicht einfach mit dem Hinweis entkräftet
werden, die deutschen Amtsstellen hätten den Sohn und seine Mutter das letzte
Mal im Oktober 2000 gesehen, wie dies die Beschwerdegegnerin zu tun versucht.
Nachdem die Behörde, die seinerzeit das gemeinsame Sorgerecht zugesprochen
hatte, in Abrede stellt, dass die Voraussetzungen für eine Neuregelung
gegeben seien, besteht erst recht Grund dazu, durch Fachpersonen abklären zu
lassen, wie es sich damit verhält.

2.2.6 Aus den dargelegten Gründen durfte der Antrag des Beschwerdeführers auf
Anordnung eines Fachgutachtens zur Abklärung der Verhältnisse im Hinblick auf
Art. 298a Abs. 2 ZGB nicht abgelehnt werden, zumal keine akute Gefährdung des
Wohles des Sohnes rechtsgenüglich dargetan ist. Mit der Weigerung, dem
entsprechenden Beweisantrag des Beschwerdeführers stattzugeben, hat das
Verwaltungsgericht Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.

3.
Damit ist der angefochtene Entscheid wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
aufzuheben. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, wie es sich mit der
Rüge der Verletzung von Art. 5 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961
über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet
des Schutzes von Minderjährigen (SR 0.211.231.01; MSA) verhält und ob auf
diese Rüge überhaupt eingetreten werden könnte (vgl. dazu BGE 117 Ia 81 E.
1).

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156
Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. April 2002 aufgehoben.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: