Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.19/2002
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5P.19/2002/zga

              II.  Z I V I L A B T E I L U N G
              ********************************

                        3. Mai 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der
II. Zivilabteilung, Bundesrichter Raselli, Bundes-
richterin Escher und Gerichtsschreiber Schett.

                         In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Bruno Kaufmann, Lausannegasse 18, Postfach 84, 1702
Freiburg,

                           gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin, gesetzlich vertreten durch
Nelly Keller, Amtsvormündin, Praz-Rond, 1785 Grissach, diese
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber, Boulevard de
Pérolles 26, Postfach 396, 1701 Freiburg,
Kantonsgericht  F r e i b u r g,  I. Appellationshof,

                         betreffend
                       Ehescheidung,

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- Mit Urteil des Zivilgerichts des Seebezirks
vom 18. Juni 1999 wurde die Ehe von X.________, geboren
1946, und Y.________, geboren 1943, geschieden. X.________
wurde gestützt auf Art. 152 aZGB zu einem monatlichen Un-
terhaltsbeitrag von Fr. 980.-- bis Juli 2011 und alsdann
zu einem solchen von Fr. 350.-- verpflichtet. Das Verfahren
betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung wurde ab-
getrennt. Der Antrag von Y.________, ihrem Freizügigkeits-
konto Fr. 109'000.-- aus dem Guthaben der beruflichen Vor-
sorge von X.________ gutzuschreiben, wurde abgewiesen.

        Die von Y.________ gegen dieses Urteil einge-
reichte Berufung wurde vom Kantonsgericht Freiburg am
8. November 2001 teilweise gutgeheissen. Der Unterhalts-
beitrag wurde gestützt auf Art. 125 ZGB auf Fr. 2'300.--
festgelegt und die Sache an das Zivilgericht des Seebezirks
zum Entscheid über die Austrittsleistung der beruflichen
Vorsorge von X.________ zurückgewiesen. Im Berufungsver-
fahren gab das Kantonsgericht Y.________ Gelegenheit, all-
fällige neue Rechtsbegehren und damit verbunden Beweisan-
träge zu stellen, die sich durch das Inkrafttreten des
neuen Scheidungsrechts ergeben können. Y.________ machte
davon Gebrauch und X.________ nahm dazu Stellung.

        X.________ verlangt mit staatsrechtlicher Be-
schwerde die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts. Es
sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

        Auf die von X.________ in gleicher Sache erhobene
Berufung ist das Bundesgericht mit Entscheid vom heutigen
Tage nicht eingetreten (5C.12/2002).

     2.- Das Bundesgericht ist auf die Berufung nicht ein-
getreten, weil das Urteil des Kantonsgerichts, womit die
Sache an das Zivilgericht Seebezirk zurückgewiesen worden
war, nicht berufungsfähig im Sinne von Art. 50 OG ist. Nur
wenn die Berufung gemäss Art. 50 OG zulässig ist, kann das
Bundesgericht auf den nicht wieder gutzumachenden Nachteil
im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG bei der Prüfung der staats-
rechtlichen Beschwerde verzichten (Walter Kälin, Das Verfah-
ren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl. 1994, S. 337
Ziff. 2.2, S. 337; BGE 117 II 351 E. 2b). Da vorliegend
diese Ausnahme nicht gegeben ist, kann auf die staatsrecht-
liche Beschwerde nicht eingetreten werden.

     3.- Bei einem solchen Ausgang des Verfahrens trägt der
Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Da von der
Beschwerdegegnerin keine Antwort eingeholt worden ist, ent-
fällt eine Parteientschädigung.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

         1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht
eingetreten.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsge-
richt Freiburg, I. Appellationshof, schriftlich mitgeteilt.

                       _____________

Lausanne, 3. Mai 2002

              Im Namen der II. Zivilabteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: