II. Zivilabteilung 5P.19/2002
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5P.19/2002/zga II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 3. Mai 2002 Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zivilabteilung, Bundesrichter Raselli, Bundes- richterin Escher und Gerichtsschreiber Schett. In Sachen X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann, Lausannegasse 18, Postfach 84, 1702 Freiburg, gegen Y.________, Beschwerdegegnerin, gesetzlich vertreten durch Nelly Keller, Amtsvormündin, Praz-Rond, 1785 Grissach, diese vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber, Boulevard de Pérolles 26, Postfach 396, 1701 Freiburg, Kantonsgericht F r e i b u r g, I. Appellationshof, betreffend Ehescheidung, wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 1.- Mit Urteil des Zivilgerichts des Seebezirks vom 18. Juni 1999 wurde die Ehe von X.________, geboren 1946, und Y.________, geboren 1943, geschieden. X.________ wurde gestützt auf Art. 152 aZGB zu einem monatlichen Un- terhaltsbeitrag von Fr. 980.-- bis Juli 2011 und alsdann zu einem solchen von Fr. 350.-- verpflichtet. Das Verfahren betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung wurde ab- getrennt. Der Antrag von Y.________, ihrem Freizügigkeits- konto Fr. 109'000.-- aus dem Guthaben der beruflichen Vor- sorge von X.________ gutzuschreiben, wurde abgewiesen. Die von Y.________ gegen dieses Urteil einge- reichte Berufung wurde vom Kantonsgericht Freiburg am 8. November 2001 teilweise gutgeheissen. Der Unterhalts- beitrag wurde gestützt auf Art. 125 ZGB auf Fr. 2'300.-- festgelegt und die Sache an das Zivilgericht des Seebezirks zum Entscheid über die Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge von X.________ zurückgewiesen. Im Berufungsver- fahren gab das Kantonsgericht Y.________ Gelegenheit, all- fällige neue Rechtsbegehren und damit verbunden Beweisan- träge zu stellen, die sich durch das Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts ergeben können. Y.________ machte davon Gebrauch und X.________ nahm dazu Stellung. X.________ verlangt mit staatsrechtlicher Be- schwerde die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Auf die von X.________ in gleicher Sache erhobene Berufung ist das Bundesgericht mit Entscheid vom heutigen Tage nicht eingetreten (5C.12/2002). 2.- Das Bundesgericht ist auf die Berufung nicht ein- getreten, weil das Urteil des Kantonsgerichts, womit die Sache an das Zivilgericht Seebezirk zurückgewiesen worden war, nicht berufungsfähig im Sinne von Art. 50 OG ist. Nur wenn die Berufung gemäss Art. 50 OG zulässig ist, kann das Bundesgericht auf den nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG bei der Prüfung der staats- rechtlichen Beschwerde verzichten (Walter Kälin, Das Verfah- ren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl. 1994, S. 337 Ziff. 2.2, S. 337; BGE 117 II 351 E. 2b). Da vorliegend diese Ausnahme nicht gegeben ist, kann auf die staatsrecht- liche Beschwerde nicht eingetreten werden. 3.- Bei einem solchen Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Da von der Beschwerdegegnerin keine Antwort eingeholt worden ist, ent- fällt eine Parteientschädigung. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsge- richt Freiburg, I. Appellationshof, schriftlich mitgeteilt. _____________ Lausanne, 3. Mai 2002 Im Namen der II. Zivilabteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: