Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.189/2002
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5P.189/2002 /bnm

Urteil vom 17. Juli 2002
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber von Roten.

A. ________ (Ehemann)
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech Hans Schatzmann, Bielstrasse 12,
Postfach 447, 4502 Solothurn,

gegen

B.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse
5, Postfach 462, 8024 Zürich 1,
Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, Amthaus I, Amthausplatz, 4500
Solothurn.

Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV (vorsorgliche Massnahmen während des
Scheidungsverfahrens).

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (Zivilkammer)
des Kantons Solothurn vom 11. April 2002.

Sachverhalt:

A.
Zwischen den Parteien ist vor dem Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt der
Scheidungsprozess hängig, den der Ehemann A.________ am 29. August 1995
eingeleitet hatte. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen wurde dieser
verpflichtet, seiner Ehefrau B.________ ab 1. September 1995 für die Dauer
des Verfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'800.-- und einen
Parteikostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu bezahlen. Auf die dagegen erhobene
staatsrechtliche Beschwerde der Ehefrau trat die II. Zivilabteilung des
Bundesgerichts nicht ein (Urteil vom 29. April 1997, 5P.71/1997).

B.
Mit der Begründung, seine Einkommens- und Vermögenssituation habe sich
verändert, verlangte der Ehemann am 2. März 1999 die Aufhebung bzw.
Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht. Der Gerichtspräsident wies das Gesuch
ab, und auf die dagegen eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde des Ehemannes
trat das Obergericht mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein.

C.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2000 stellte der Ehemann erneut ein
Abänderungsgesuch. Der Gerichtspräsident entsprach dem Begehren teilweise und
setzte den Unterhaltsbeitrag rückwirkend ab 1. Dezember 2000 auf Fr. 3'000.--
pro Monat herab (Verfügung vom 12. Februar 2001). Der Ehemann erhob dagegen
Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht. Auf Gesuch der Ehefrau vom 30. April
2001 hin ordnete der Gerichtspräsident die Gütertrennung an und verpflichtete
den Ehemann, einen Parteikostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu bezahlen, wies
hingegen die weiteren Begehren der Ehefrau, vorab auf höhere
Unterhaltsleistungen ab (Verfügung vom 29. Mai 2001). Beide Ehegatten
reichten dagegen Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht ein.

D.
Das Obergericht (Zivilkammer) des Kantons Solothurn vereinigte die drei
Beschwerdeverfahren. Es wies die Nichtigkeitsbeschwerde des Ehemannes gegen
die Verfügung vom 12. Februar 2001 ab (Ziffer 1). Was die Verfügung vom 29.
Mai 2001 angeht, wies das Obergericht die Nichtigkeitsbeschwerde der Ehefrau
ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (Ziffer 2), hiess dagegen die
Nichtigkeitsbeschwerde des Ehemannes teilweise gut und setzte den
Parteikostenvorschuss auf Fr. 2'500.-- fest (Ziffer 3). Die Kosten der
Beschwerdeverfahren wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die
Parteikosten wettgeschlagen (Ziffern 4 und 5 des Urteils vom 11. April 2002).

E.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung der Art. 9 (Schutz vor
Willkür) und Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) beantragt der
Ehemann dem Bundesgericht die Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 5 des
obergerichtlichen Urteils. Die Ehefrau verlangt, auf die staatsrechtliche
Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie vollumfänglich abzuweisen, und
hat innert Frist zusätzliche Unterlagen eingereicht. Das Obergericht hat auf
Gegenbemerkungen verzichtet und auf Abweisung geschlossen unter Hinweis auf
die Akten und die Motive seines Urteils.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin betrachtet das Bundesgericht
vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens in ständiger Praxis
nicht als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 87 OG, sondern als
Endentscheide (BGE 100 Ia 12 E. 1 S. 14 und die seitherige Rechtsprechung).
Das obergerichtliche Urteil ist zudem kantonal letztinstanzlich, da die
Nichtigkeitsbeschwerde nur erhoben werden kann gegen Urteile, die das
Obergericht als einzige kantonale Instanz gefällt hat und nicht - wie hier -
als Rechtsmittelinstanz (§ 305 Abs. 2 ZPO/SO in der Fassung vom 4. Mai 1997;
anders noch SOG 1988 Nr. 12 S. 46 f.). Massgebend für die bundesgerichtliche
Beurteilung sind die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt des
angefochtenen Urteils - hier am 11. April 2002 - gegeben waren (BGE 121 I 279
E. 3a S. 283/284). Die von der Beschwerdegegnerin neu eingereichten Belege
datieren vom 1. und vom 4. Juli 2002 und können deshalb nicht berücksichtigt
werden, abgesehen davon, dass das grundsätzliche Novenverbot auch für die
Beschwerdeantwort gilt (BGE 118 III 37 E. 2a S. 39). Die weiteren
Zulässigkeitsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf
die staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden kann.

2.
Das Obergericht hat den Einwand des Beschwerdeführers verworfen, das
Amtsgericht hätte bei der Festsetzung der Unterhaltspflicht ein allfälliges
Einkommen der Beschwerdegegnerin berücksichtigen müssen. Es ist davon
ausgegangen, für die Zeit nach der Scheidung stelle sich ernsthaft die Frage,
ob sich die Ehefrau nicht einen Eigenverdienst anrechnen lassen müsse; das
Verfahren dauere nun schon länger als die Parteien überhaupt zusammen gewohnt
hätten. Bei der Beurteilung des Abänderungsgesuchs habe der Vorderrichter
jedoch noch zu Recht darauf verzichtet, auf Seiten der Ehefrau einen
Verdienst zu berücksichtigen; immerhin habe die Ehefrau auch während des
Zusammenlebens kein Erwerbseinkommen erzielt und sei - wenn auch in einem
bescheidenen Ausmass - vom Ehemann unterhalten worden (E. 3 S. 5). Der
Beschwerdeführer rügt diese Beurteilung zu Recht als willkürlich.

2.1 Bei der Festsetzung des Unterhalts im Eheschutzverfahren sind für die
Beurteilung der Frage, ob ein Ehegatte eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw.
auszudehnen hat, die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien mit
einzubeziehen (Art. 125 ZGB; scil. Eigenversorgungskapazität), wenn mit einer
Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet
werden kann. Auf Grund des konkreten Sachverhalts hat es das Bundesgericht
deshalb als willkürlich bezeichnet, der Beschwerdegegnerin eine weitere
Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit, allenfalls auf 100%, im Verlaufe der
voraussichtlichen mehrjährigen Trennungszeit nicht zuzumuten (BGE 128 III 65
E. 4 S. 67 ff.; vgl. auch BGE 114 II 301 E. 3a a.E. S. 302).

2.2 Vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens verfolgen einen
anderen Zweck als Eheschutzmassnahmen. Nach Eintritt der Rechtshängigkeit des
Scheidungsprozesses wird eine Rückkehr zur gemeinsam vereinbarten
Aufgabenteilung weder angestrebt noch ist sie wahrscheinlich; die Auflösung
der ehelichen Gemeinschaft ist vielmehr gewollt und steht unmittelbar bevor.
Dem Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit des bisher nicht (oder bloss
in beschränktem Umfang) erwerbstätigen Ehegatten darf deshalb bereits eine
gewisse Bedeutung zugemessen werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob die
Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist, kann in
stärkerem Masse - als im Eheschutz - auf die bundesgerichtlichen Richtlinien
zum Scheidungsunterhalt abgestellt werden (Hausheer/Brunner, in: Handbuch des
Unterhaltsrechts, Bern 1997, S. 229 N. 4.98). Der Beschwerdeführer weist
ferner zu Recht auf ein unlängst ergangenes Urteil des Bundesgerichts, wonach
die zum Eheschutz ergangene Rechtsprechung (E. 2.1 soeben) auf vorsorgliche
Massnahmen während des Scheidungsverfahrens übertragen werden darf und
diesfalls "von Willkür nicht die Rede sein" kann (5P.418/2001 vom 7. März
2002, E. 4a). Im Übrigen hat sich bereits unter Herrschaft des bisherigen
Rechts im Massnahmenverfahren die Frage gestellt, ob derjenige Ehegatte, der
während der Dauer des Zusammenlebens nicht oder nur in sehr beschränktem
Masse erwerbstätig war, unter Umständen eine Erwerbstätigkeit aufnehmen bzw.
ausdehnen müsse (BGE 114 II 13 E. 5 S. 17, zu aArt. 145 ZGB).

2.3 Zwischen vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens und
Eheschutzmassnahmen besteht somit kein Unterschied, was die
Eigenversorgungskapazität des Unterhaltsgläubigers anbelangt. Sie unter den
gezeigten Voraussetzungen nicht zu berücksichtigen, erscheint als willkürlich
(Art. 9 BV). Diese Voraussetzungen durften hier willkürfrei nicht verneint
werden: Zum einen ist die Ehe der Parteien seit Prozesseinleitung vor rund
sieben Jahren unstreitig getrennt, so dass die Scheidung auf einseitiges
Begehren des Beschwerdeführers wird ausgesprochen werden müssen (Art. 114
ZGB; BGE126 III 401 Nr. 69). Zum anderen hat das Obergericht selber ernsthaft
in Betracht gezogen, die Beschwerdegegnerin werde sich nach der Scheidung
einen Eigenverdienst anrechnen lassen müssen (E. 3 S. 5).

3.
Auf entsprechende Rüge des Beschwerdeführers hin hat das Obergericht
dafürgehalten, angesichts des summarischen Charakters des Verfahrens sei der
Gerichtspräsident nicht gehalten gewesen, nach weiteren Unterlagen zu
forschen und zusätzliche Abklärungen zu treffen (E. 2 S. 4/5). Der
Willkürvorwurf des Beschwerdeführers ist begründet. In Eheschutz- und anderen
familienrechtlichen Sachen findet § 228 ZPO/SO Anwendung (§ 240 Abs. 2
ZPO/SO), wonach das Gericht "die Tatsachen, die für die Streitsache von
Bedeutung sind, von Amtes wegen abzuklären" hat (§ 228 Satz 2 ZPO/SO). Das
Obergericht weicht ohne Angabe triftiger Gründe von dieser klaren
gesetzlichen Grundlage ab (vgl. zum Willkürbegriff: z.B. BGE 113 Ia 12 E. 3c
S. 14; 119 Ia 433 E. 4 S. 439). Freilich haben die Parteien auch im
Untersuchungsverfahren bei der Sammlung des Prozessstoffes aktiv mitzuwirken
und beispielsweise Editionsbegehren zu stellen. Es geht aber nicht an, dass
das Gericht untätig bleibt, obwohl der Beschwerdeführer in seinem Gesuch
ausdrücklich die Frage aufgeworfen hat, "wie weit die Ehefrau aufgrund ihrer
finanziellen Verhältnisse auf den verfügten Unterhaltsbeitrag überhaupt noch
angewiesen ist" (E. 1a S. 4 des angefochtenen Urteils). In Anbetracht dieses
Vorbringens verfällt das Gericht in Willkür - und es bedeutete einen
überspitzten Formalismus -, vom Beschwerdeführer zusätzlich ein Begehren um
Einreichung des Lohnausweises oder ähnlicher Urkunden zwecks Klärung der
finanziellen Verhältnisse auf Seiten der Beschwerdegegnerin zu verlangen. Da
diese Beweisvorkehren mit der Vorladung an die Gegenpartei zur
Gerichtsverhandlung getroffen werden können, wird dem summarischen Charakter
des Massnahmenverfahrens zudem ausreichend Rechnung getragen. Nebst der
Parteibefragung werden denn auch Urkunden als nächstliegende Auskunftsmittel
genannt, die dem Massnahmengericht einen raschen und nach seinem Ermessen
sachgerechten Entscheid ermöglichen (vgl. etwa Bühler/Spühler, Berner
Kommentar, N. 419 zu aArt. 145 ZGB).

4.
Der Beschwerdeführer erhebt ferner Verfassungsrügen gegen die Bestimmung
seiner Leistungsfähigkeit. Seine Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet:
4.1 Das Obergericht hat einerseits dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer
behauptete Veränderung der finanziellen Situation bereits einmal Gegenstand
eines Abänderungsgesuchs gewesen sei und deshalb nicht nochmals beurteilt
werden könne (E. 1b S. 4). Andererseits ist das Obergericht davon
ausgegangen, die angefochtene Verfügung würde aber auch einer Überprüfung
ohne weiteres stand halten und die Nichtigkeitsbeschwerde müsse abgewiesen
werden (E. 4 S. 5). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, worin eine
formelle Rechtsverweigerung, namentlich eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör bestehen soll. Das Obergericht hat die Vorbringen des
Beschwerdeführers, d.h. die behauptete Veränderung der Einkommens- und
Vermögenssituation auf Seiten des Beschwerdeführers, anhand der von ihm ins
Recht gelegten Unterlagen geprüft und die Massnahmenverfügung nicht
beanstandet. Dass es zusätzlich erwogen hat, die Nichtigkeitsbeschwerde sei
unzulässig, bedeutet keine Beschwer (BGE 103 II 155 E. 3 S. 160; 111 II 398
E. 2b S. 399), und die Begründetheit der gegen dieses Urteilsmotiv erhobenen
Verfassungsrügen könnte für sich allein auch nicht zur Gutheissung der
Beschwerde führen (Art. 88 OG; zuletzt: BGE 127 III 429 E. 1b S. 431).

4.2 Drittschulden des Unterhaltspflichtigen sind bei der Berechnung des
Notbedarfs grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ausser sie seien vor
Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zum Zwecke des Unterhalts beider
Ehegatten begründet worden oder die finanziellen Verhältnisse liessen ihre
Tilgung zu, ohne den Unterhalt der Berechtigten zu schmälern  (für Art. 125
ZGB: BGE 127 III 289 E. 2a/bb S. 292; im Massnahmenverfahren: sinngemäss BGE
114 II 393 E. 4c S. 395 sowie die ständige nicht veröffentlichte
Rechtsprechung unter Hinweis auf Bühler/Spühler, N. 162 zu aArt. 145 ZGB, und
Bräm, Zürcher Kommentar, N. 118A Ziffer 9 zu Art. 163 ZGB, z.B. Urteile
5P.146/1997 vom 14. Juli 1997, E. 3, 5P.45/1997 vom 11. April 1997, E. 3c,
und 5P.377/1995 vom 27. November 1995, E. 2b/cc). Hat sich das Obergericht
daran gehalten, kann ihm Willkür nicht vorgeworfen werden (vgl. zum Begriff:
z.B. BGE 119 II 426 E. 2b a.E. S. 429; 118 Ia 8 E. 2c S. 13). Der
Beschwerdeführer behauptet zwar, es liege eine Ausnahme vom gezeigten
Grundsatz vor, doch substantiiert er seinen Einwand in keiner Weise.

4.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Zinsenlast sei bei
der Beurteilung seiner finanziellen Situation insgesamt zu beachten, wenn sie
nicht schon in der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden müsste. Inwiefern
dies geschehen soll, wird nicht dargelegt. Die Berechnung des
Unterhaltsbeitrags im Massnahmenverfahren erfolgt auf Grund der Grössen
"Bedarf" und "Einkommen" (vgl. zur Methode: z.B. BGE 119 II 314 E. 4b S.
317). Durfte die Zinsenlast im Bedarf des Beschwerdeführers willkürfrei
unberücksichtigt bleiben (E. 4.2 soeben), reicht sein monatliches Einkommen
aus, um den unangefochtenen Bedarf der Beschwerdegegnerin zu decken (vgl. E.
2 und 4  S. 5 des angefochtenen Urteils). Inwieweit ihr ein Einkommen
anzurechnen ist (E. 2 hiervor), hat mit der Berücksichtigung der von ihm
angeblich gezahlten Darlehenszinsen nichts zu tun.

5.
Aus den dargelegten Gründen muss die staatsrechtliche Beschwerde gutgeheissen
werden, soweit es das Obergericht unterlassen hat, bei der Beurteilung des
Unterhalts die finanziellen Verhältnisse auf Seiten der Beschwerdegegnerin
einzubeziehen (E. 2 und 3 hiervor). Davon hängt Grundsatz und Umfang der
Leistungspflicht des Beschwerdeführers ab, weshalb das angefochtene Urteil
antragsgemäss auch mit Blick auf seine Verpflichtung aufzuheben ist, der
Beschwerdegegnerin einen Parteikostenvorschuss zu leisten. Bei diesem
Verfahrensausgang wird die Beschwerdegegnerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten
ist, und die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 bis 5 des Urteils des Obergerichts
(Zivilkammer) des Kantons Solothurn vom 11. April 2002 werden aufgehoben.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Zivilkammer) des Kantons
Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: