Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.178/2002
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5P.178/2002 /bnm

Urteil vom 22. Juli 2002
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett.

A. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Ramisberger,
Sternenplatz, Postfach 114, 5415 Nussbaumen b. Baden,

gegen

B.________,
C.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. André Gräni, Kasinostrasse 25,
5000 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000
Aarau.

Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (Erbvertrag)

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, 2. Zivilkammer, vom 27. Februar 2002.

Sachverhalt:

A.
D. ________ (Ehemann), verstarb am 11. September 1997 in Z.________. Er
hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau A.________ und seine Brüder
B.________ und C.________.

B.
Am 27. Dezember 1983 hatte D.________seinem Bruder B.________ ein zu 2 %
verzinsliches Darlehen über Fr. 100'000.-- gewährt, kündbar auf ein Jahr.
Diesen Vertrag kündigte A.________ auf Ende September 1998.

C.
Mit Kaufvertrag vom 18. Februar 1986 hatte D.________ von seiner Tante
E.________ und seinem Onkel F.________ die Grundstücke in Y.________ Nr. ...
und Nr. ... zum Preis von Fr. 50'000.-- erworben. Den Brüdern B.________ und
C.________ wurde ein unbefristetes Vorkaufsrecht eingeräumt und im Grundbuch
vorgemerkt. Ebenso wurde zu ihren Gunsten ein ebenfalls unbefristetes und
obligatorisches Kaufsrecht begründet, falls D.________ ohne Nachkommen
sterben sollte, für welchen Fall A.________ ein unentgeltliches
obligatorisches Wohnrecht gewährt wurde. Die Tante E.________ erhielt das
lebenslängliche und unentgeltliche Nutzniessungsrecht an der Liegenschaft
Y.________ Nr. ... Nach deren Tode im Jahre 1991 wurde die Liegenschaft
vermietet und renoviert.

D.
D.________ hatte am 23. Januar 1992 mit den Brüdern B.________ und C.________
einen Erbvertrag abgeschlossen, wonach sein Miteigentum an den beiden
Grundstücken in Y.________ bei seinem Ableben an sie oder ihre Nachkommen
fallen sollte. Der Anrechnungswert wurde auf Fr. 60'000.-- festgelegt, sollte
von allfälligen Investitionen und Wertveränderungen unabhängig und an die
Erben von D.________ zahlbar sein. Diese wurden verpflichtet, eine allfällige
Grundpfandschuld abzulösen. Am 21. Februar 1992 wurde den Begünstigten das
bereits zugesagte Miteigentum von 2/100 übertragen und das vertragliche
Vorkaufsrecht aus dem Jahre 1986 gelöscht. Das durch die Begründung von
Miteigentum entstandene gesetzliche Vorkaufsrecht wurde auf Fr. 60'000.--
limitiert. Am Miteigentum der beiden Grundstücke von D.________ wurden am
gleichen Tag eine Hypothek von Fr. 140'000.--  und am 28. Februar 1992 zwei
Inhaberschuldbriefe von Fr. 200'000.-- errichtet.

E.
Mit Erbvertrag vom 10. September 1993 hatten sich D.________ und seine
Ehefrau A.________ gegenseitig als Universalerben am gesamten Nachlass
eingesetzt. Nach dem Tode des überlebenden Ehegatten sollte das noch
vorhandene Vermögen an die Neffen und Nichten der Ehefrau gehen, unter
Vorbehalt allfälliger Änderungen durch diesen.

F.
Das Bezirksgericht Baden hiess am 28. September 2000 die Klage von A.________
teilweise gut und erklärte den zwischen D.________ und den Brüdern B.________
und C.________ abgeschlossenen Erbvertrag vom 23. Januar 1992 mit Ausnahme
von Ziff. 1 für ungültig. Es sprach der Klägerin den Miteigentumsanteil von
98/100 an den Grundstücken in Y.________ Nr. ... und Nr. ... unter Anrechnung
auf ihren Erbteil zu und überband ihr die darauf lastenden
Grundpfandschulden. Ihr Begehren auf Rückzahlung der Restschuld aus dem
Darlehen von Fr. 50'000.-- wurde abgewiesen, bzw. im Umfang von Fr. 16'452.--
als gegenstandslos abgeschrieben. Die Widerklage von den Brüdern B.________
und C.________ wurde abgewiesen, als gegenstandslos bzw. infolge Rückzugs
abgeschrieben.

G.
Auf Appellation von den Brüdern B.________ und C.________ hob das Obergericht
des Kantons Aargau am 27. Februar 2002 das Urteil des Bezirksgerichts
teilweise auf und wies die Klage von A.________ ab, soweit sie nicht im
Umfang der Zahlung von Fr. 16'452.-- gegenstandslos geworden war. Es hiess
die Widerklage von den Brüdern B.________ und C.________ teilweise gut,
soweit es darauf eintrat, wies ihnen den Miteigentumsanteil von 98/100 an den
Grundstücken in Y.________ Nr. ... und Nr. ... zu hälftigem Miteigentum zu
und verpflichtete sie, der Klägerin Fr. 60'000.-- zu bezahlen. Die Klägerin
wurde zur Ablösung der Grundpfandschulden auf den zugewiesenen Grundstücken
und zur Zahlung der daraus eingenommenen Mietzinsen von Fr. 72'900.-- an die
Beklagten verpflichtet.

H.
A.________ gelangt mit staatsrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht. Sie
beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. Die Brüder B.________
und C.________ schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

In gleicher Sache hat A.________ Berufung eingereicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Wird in der gleichen Sache sowohl eine Berufung als auch eine
staatsrechtliche Beschwerde eingereicht, ist in der Regel zuerst über die
staatsrechtliche Beschwerde zu befinden (Art. 57 Abs. 5 OG; BGE 117 II 630
ff.). Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.

2.
2.1 Nicht zulässig sind die Beweismittelangebote der Partei- und
Zeugenbefragung, da die Willkürbeschwerde von einem grundsätzlichen
Novenverbot beherrscht wird, welches vorliegend keine Ausnahme zulässt (BGE
118 Ia 20 E. 5a S. 26).

2.2 Ebenfalls nicht zu prüfen ist die allfällige Verletzung der allgemeinen
Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 BV. Die Berufung auf den Gehörsanspruch
und die Gleichbehandlung der Prozessparteien erschöpft sich im Wesentlichen
im Hinweis auf die verschiedenen Willkürrügen. Derartige Vorbringen, soweit
sie überhaupt eine eigenständige Kritik am angefochtenen Urteil und nicht nur
eine Wiederholung von bereits Gesagtem darstellen, genügen den
Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG offensichtlich nicht
(BGE 121 I 225 E. 4c S. 230; 110 Ia 1 E. 2a).

3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Obergericht habe in verschiedener
Hinsicht die sich aus den Akten und aufgrund der erstinstanzlichen
Einvernahmen ergebenden Beweise willkürlich gewürdigt (Art. 9 BV). Dies sei
namentlich bei der Beurteilung des Erbvertrages vom 23. Januar 1992 der Fall.

3.1 Das Obergericht hält im angefochtenen Urteil fest, dass es der Wille
aller Beteiligten war, die Liegenschaften in Y.________ in der Familie zu
behalten. Aus diesem Grunde hätten E.________ und F.________ sie an
D.________ verkauft, welcher seinen beiden Brüdern ein Kaufs- und
Vorkaufsrecht einräumte. Die Beschwerdeführerin hält daran fest, dass diese
Haltung von D.________ nicht geteilt worden und dieser zum Abschluss des
Erbvertrages gedrängt worden sei. Sie weist in diesem Zusammenhang auf die
Rolle von Notar Dr. G.________ im Jahre 1992 hin. Mit dieser
Betrachtungsweise übersieht sie, dass das Obergericht an der genannten Stelle
seines Entscheides von der Absicht der Beteiligten im Jahre 1986 und nicht -
wie sie - im Jahre 1992 spricht. Insoweit kann dem Obergericht auch keine
Willkür vorgeworfen werden.

3.2 Dass die Beschwerdegegner ein berechtigtes Interesse gehabt hätten, ihr
(bloss obligatorisch eingeräumtes) Kaufsrecht und damit den Verbleib der
strittigen Liegenschaften in der Familie mit dem Erbvertrag vom 23. Januar
1992 abzusichern, wie das Obergericht ausführt, wird von der
Beschwerdeführerin bestritten. Es trifft zwar zu, wie sie anführt, dass zu
Lasten dieser Liegenschaften im Jahre 1986 auch ein Vorkaufsrecht begründet
(und im Grundbuch vorgemerkt) worden war. Dieses - wie auch das nach
Abschluss des Erbvertrages durch die Begründung von Miteigentum entstandene
gesetzliche Vorkaufsrecht, welches das vertragliche Recht ablöste - kann
indes nur bei Eintritt eines Vorkaufsfalls ausgeübt werden (Art. 216c OR).
Zudem war das bestehende Kaufsrecht im Grundbuch nicht vorgemerkt worden und
konnte daher Dritten nicht entgegengehalten werden. Das angefochtene Urteil
erweist sich somit in diesem Punkt nicht als willkürlich.

3.3 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich aus der Ausführung der
Renovationsarbeiten an den Liegenschaften in Y.________ nicht ableiten, dass
der Erbvertrag vom 23. Januar 1992 aus freien Stücken abgeschlossen worden
sei. Obwohl es für den Erblasser nicht sicher gewesen sei, ob sich die
entsprechenden Investitionen noch lohnen würden, habe er sie - da bereits
veranlasst - vorgenommen. Zudem stelle die Vereinbarung im Erbvertrag, wonach
die Erben eine allfällige Grundpfandschuld ablösen müssten, für sie eine
wesentliche Verschlechterung dar. Die Begründung des angefochtenen Urteils,
dass der Erblasser sich durch den Abschluss des Erbvertrages nicht
benachteiligt gefühlt habe, da er auf die Renovation anschliessend nicht
verzichtete, ist angesichts der Feststellungen der ersten Instanz, die
Bauarbeiten seien schon vor Abschluss des Erbvertrages berechnet und vergeben
worden, in der Tat nicht nachvollziehbar.

3.4 Zwar hält das Obergericht fest, dass der Erblasser von seinen Brüdern zum
Abschluss des Erbvertrages gedrängt worden war, weil sie eine Übertragung der
Liegenschaften an die Beschwerdeführerin befürchtet hätten. Die
übereinstimmenden Zeugenangaben in dieser Richtung würden indes durchwegs von
Personen stammen, die mit der Beschwerdeführerin befreundet seien, und die
zudem nur über die Äusserungen des Erblassers ihnen gegenüber und nicht über
Drohungen oder Druckversuche seiner Brüder hätten aussagen können. Dem hält
die Beschwerdeführerin zu Recht entgegen, dass keinesfalls alle genannten
Zeugen mit ihr befreundet seien. Sie führt eine ganze Reihe von Personen an,
die mit ihr mehr oder weniger bzw. gar nicht  befreundet oder bloss
beruflichen Kontakt pflegten. Darunter befinden sich von beiden
Prozessparteien benannte Zeugen. Das Verhandlungsprotokoll der ersten Instanz
bestätigt diese Ausführungen, womit die pauschale Würdigung der
Zeugenaussagen durch das Obergericht unhaltbar ist. Ebenso trifft die
Feststellung im angefochtenen Entscheid nicht zu, dass die Zeugenaussagen nur
Äusserungen des Erblassers enthielten. F.________, Onkel des Erblassers,
beschrieb in seiner Aussage, wie er seinem Neffen gesagt habe, beim Kauf
eines Hauses in X.________ brauche er die Liegenschaft in Y.________ doch
nicht mehr, weshalb man den Erbvertrag abgeschlossen habe. Weiter führte der
genannte Zeuge aus, er habe nicht gewollt, dass das Haus aus Familienbesitz
an die Beschwerdeführerin gehe. Die Beweiswürdigung erweist sich damit an
dieser Stelle als willkürlich.

3.5 Nach Auffassung des Obergerichts kann nicht im Ernst behauptet werden,
dass der Erblasser auch nach der Unterzeichnung des Erbvertrages derart unter
Druck gestanden sei, dass er ihn nicht innert Jahresfrist hätte widerrufen
können. Die gegenteilige Auffassung des Bezirksgerichts sei unhaltbar. Die
Beschwerdeführerin kritisiert, dass sich das Obergericht mit der Beweislage
zu diesem Punkt nicht auseinandergesetzt und vor allem die Zeugenaussagen von
H.________ und I.________ überhaupt nicht würdige. In der Tat ist dem
angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, weshalb die einlässliche Begründung
des Bezirksgerichts unhaltbar sein sollte und welches Gewicht den genannten
Zeugen zukommen soll, welche sich zum Verhalten des Erblassers nach Abschluss
des strittigen Erbvertrages äussern. Damit wird auch diese Willkürrüge zu
Recht erhoben.

4.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass das Darlehen vom 27. Dezember
1983 ihres verstorbenen Ehemannes an B.________ über Fr. 100'000.--, welches
sie per Ende September 1998 gekündigt hatte, nicht restlos zurückgezahlt
worden sei. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf den Umstand, dass
B.________ sich um die Finanzen des Erblassers gekümmert habe und daher zur
Rechenschaft verpflichtet sei. Dessen Zahlungen hätten anderweitige Guthaben
betroffen. Der Erblasser sei überzeugt gewesen, dass ihm noch Fr. 50'000.--
aus dem Darlehen zuständen und habe diesen Betrag gegenüber dem Fiskus
deklariert. Mit der Begründung des Obergerichts, dass es sich dabei
möglicherweise um einen Irrtum des Erblassers handle und das behauptete
Restguthaben weder substantiiert noch nachgewiesen sei, setzt sie sich mit
keinem Wort auseinander. Insoweit genügt diese Rüge den gesetzlichen
Begründungsanforderungen nicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

5.
Das Obergericht hat eine Reihe von Belegen, die im Appellationsverfahren
eingereicht worden sind, als neu zurückgewiesen, da die Parteien nicht
dargetan hätten, dass diese nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren
hätten zu den Akten gegeben werden können. Was die Beschwerdeführerin dagegen
vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf Ausführungen zu Art. 8 und
Art. 9 ZGB, mithin Rechtsfragen, die im Rahmen einer staatsrechtlichen
Beschwerde nicht zu prüfen sind (Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 84
Abs. 1 OG). Eine willkürliche Anwendung von § 184 ZPO-AG wird auf diese Weise
jedenfalls nicht dargelegt. Mit der Begründung des Obergerichts, die
Beschwerdegegner hätten bereits in der Widerklage die geltenden
Miteigentumsverhältnisse erwähnt, was der Beschwerdeführerin hätte auffallen
müssen, setzt sie sich nicht ernsthaft auseinander. Sie begnügt sich mit der
Bemerkung, dieser Hinweis sei in einem andern Zusammenhang erfolgt. Auf diese
Weise wird sie den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer
staatsrechtlichen Beschwerde nicht gerecht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

6.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin ein Versehen des Obergerichts
geltend, da dieses ihre am 10. April 2000 im Hinblick auf die strittige
Mietzinsabrechnung eingereichten Belege - da unaufgefordert zu den Akten
gegeben - als unzulässige Noven aus dem Recht gewiesen und die darauf
gestützt erhobene Verrechnungseinrede als unbeachtlich erklärt habe. Diese
Rüge wird von der Beschwerdeführerin auch in ihrer Berufungsschrift erhoben.
Da das Obergericht sich auf das Novenverbot des § 184 Abs. 1 in Verbindung
mit § 321 Abs. 1 ZPO-AG berufen hat, ist der Vorwurf in der staatsrechtlichen
Beschwerde zu überprüfen (BGE 126 III 370 E. 5; zur Abgrenzung der
Versehensrüge nach Art. 55 Abs. 1 lit. d OG von offensichtlich aktenwidrigen
Annahmen: Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen,
S. 138 Fn 8 und S. 213 Fn 42/43). In der Tat erliess der Gerichtspräsident
anlässlich der Sitzung vom 9. März 2000 zwei Beweisanordnungen, nach welchen
ein Grundbuchauszug, Belege betreffend die Hypotheken und den Steuerwert
sowie die Kündigung des Mietvertrages zu hinterlegen seien. Damit übersah das
Obergericht, dass die Eingabe vom 10. April 2000 nicht unaufgefordert erfolgt
war und hat die dazugehörigen Unterlagen zu berücksichtigen.

7.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde teilweise Erfolg beschieden. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten hälftig aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 3
OG). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung wird beiderseits
verzichtet (Art. 159 Abs. 3 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist,
teilweise gutgeheissen, und die Ziffern 2, 3, 4, 5c, 7 und 8 des Urteils des
Obergerichts  des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, vom 27. Februar 2002 werden
aufgehoben.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird den Parteien je zur Hälfte
auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: