Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.177/2002
Zurück zum Index II. Zivilabteilung 2002
Retour à l'indice II. Zivilabteilung 2002


5P.177/2002 /mks

Urteil vom 10. Juli 2002
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Ersatzrichter Rohner,
Gerichtsschreiber Schneeberger.

A. X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Züger, Postfach 333,
8853 Lachen SZ,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hannes Zehnder, Rathausweg
4, 8808 Pfäffikon SZ,
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Kollegiumstrasse 28,
Postfach 2266, 6431 Schwyz,

B. X.________-E.________,
Verfahrensbeteiligte,
Vormundschaftsbehörde C.________,
Verfahrensbeteiligte, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wolf, Postplatz 6,
6430 Schwyz.

Amtsenthebung eines Beistandes

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz, Kammer III, vom 14. März 2002
Sachverhalt:

A.
Die Vormundschaftsbehörde C.________ ordnete mit rechtskräftig gewordenem
Beschluss vom 17. April 2000 über das gemeinsame Kind von A. und B.
X.________-E.________, D. X.________, geb. am .............. 1999, sowie über
das nicht gemeinsame Kind F. E._________, geb. am ................ 1996, eine
Erziehungsbeistandschaft an und setzte Amtsvormund Y.________ als Beistand
ein.

B.
Am 7. September 2000 beantragten der im Rahmen des hängigen
Scheidungsverfahrens von B. X.________ getrennt lebende Ehemann A. X.________
sowie dessen Eltern G. und H. X.________ bei der Vormundschaftsbehörde
C.________ mit Beschwerde gemäss Art. 420 ff. ZGB, Y.________ als
Erziehungsbeistand über D. abzusetzen und unter Wahrung des rechtlichen
Gehörs einen neuen Beistand zu ernennen, evtl. dem amtierenden Beistand
konkrete Weisungen zur Ausübung der Erziehungsbeistandschaft zu erteilen. Sie
warfen dem Beistand in verschiedener Hinsicht Verletzung und Vernachlässigung
seiner Pflichten vor. Die Behörde holte Berichte einer Psychotherapeutin
sowie einer Mitarbeiterin der Mütter-Väter-Beratung I.________ ein, stellte
diese den Beschwerdeführern zu und schloss den Schriftenwechsel. Die
Beschwerdeführer ersuchten hierauf um eine Aussprache mit der
Vormundschaftsbehörde vor Ausstellung des Entscheides, da die Stellungnahme
des Beistandes Tatsachenwidrigkeiten enthalte; andernfalls würden sie beim
Regierungsrat wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs Beschwerde führen.

Die Vormundschaftsbehörde C.________ lehnte mit Entscheid vom 8. Januar 2001
die Beschwerde ab, ohne auf den Antrag auf Durchführung einer vorgängigen
Aussprache einzugehen oder einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen.

C.
A. X.________ sowie H. und G. X.________ fochten diesen Entscheid beim
Regierungsrat des Kantons Schwyz an. Aufgrund eines Vorfalls während der
Hängigkeit dieser Beschwerde verpflichtete das Justizdepartement des Kantons
Schwyz den Beistand mit Zwischenbescheid vom 7. September 2001, das Kind D.
an den Besuchstagen bei der Mutter abzuholen, es dem Vater zu übergeben und
es am Ende von dort wieder der Mutter zuzuführen.

Nach der Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels wies der
Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss vom 18. Dezember 2001 die
Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat, und auferlegte die Kosten den
Beschwerdeführern. Er verneinte die Beschwerdelegitimation von H. und G.
X.________.

D.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies eine
Verwaltungsgerichtsbeschwerde von A. X.________ gegen den regierungsrätlichen
Beschluss mit Entscheid vom 14. März 2002 ab, soweit es darauf eintrat
(Dispositivziff. 1), verwarf mangels Aussicht auf Prozesserfolg dessen Gesuch
um Gewährung der vollständigen, unentgeltlichen Rechtspflege und machte ihn
kosten- und entschädigungspflichtig (Dispositivziff. 2 bis 4).

E.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 6. Mai 2002 beantragt A. X.________, der
verwaltungsgerichtliche Entscheid sei aufzuheben. Eventuell verlangt er bloss
die Aufhebung von Dispositivziffern 2 bis 4 des angefochtenen Entscheids.
Weiter stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
-verbeiständung  durch den Rechtsanwalt seiner Wahl.

Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Ob und inwieweit auf eine staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden
kann, entscheidet das Bundesgericht von Amtes wegen mit freier Kognition (BGE
127 III 41 E. 2a; 126 I 207 E. 1 a.A.).
1.1 Strittig ist nicht die Anordnung oder die Aufhebung einer Beistandschaft,
sondern lediglich die Frage, ob der Beschwerdegegner als Beistand abzuberufen
ist. Die Berufung scheidet daher als Rechtsmittel aus (Art. 44 lit. d OG;
vgl. Geiser, Basler Kommentar, N. 44 zu Art. 420 ZGB und BGE 121 III 1 E. 1).
Ebenso wenig sind die Voraussetzungen der zivilrechtlichen
Nichtigkeitsbeschwerde gegeben (Art. 68 OG). Ausser Betracht fällt sodann die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. g OG; Geiser,
a.a.O.; BGE 5P.60/2000 vom 6. März 2000, E. 1). Somit kommt als Rechtsmittel
einzig die staatsrechtliche Beschwerde in Frage (Art. 84 Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 OG).

1.2 Der angefochtene Entscheid ist letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 1 OG). Dem
Eintreten auf die staatsrechtliche Beschwerde steht insoweit nichts entgegen.

1.3 Auch unter der Herrschaft der neuen Bundesverfassung richtet sich die
Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde ausschliesslich nach Art. 88
OG, unabhängig von der verfahrensrechtlichen Stellung, welche der
Beschwerdeführer in kantonalen Verfahren inne hatte. Nach dieser Bestimmung
steht das Recht zur Beschwerdeführung Bürgern und Korporationen bezüglich
solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie
persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben (BGE 126 I 43 E.
1a mit Hinweisen; 126 I 81 E. 3a S. 85). Der Beschwerdeführer muss mit
anderen Worten in rechtlich geschützten Interessen betroffen sein (BGE 126 I
81 E. 3b S. 85 f. mit Hinweisen). Soweit spezifische verfassungsmässige
Rechte in Frage stehen, folgt die Legitimation regelmässig aus dem blossen
Umstand, dass der Bürger Träger des angerufenen verfassungsmässigen Rechts
ist. Wo aber (wie hier) in der Sache selbst lediglich die Verletzung des
Willkürverbots in Frage steht, verhält es sich anders; die Legitimation zur
Willkürbeschwerde ist nach ständiger, auch unter der Herrschaft der neuen
Verfassung bestätigter Praxis nur gegeben, wenn die willkürliche Anwendung
einer Bestimmung gerügt wird, die dem Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch
einräumt oder den Schutz seiner Interessen bezweckt (BGE 126 I 81 E. 3b, S.
85; 123 I 279 E. 3c/aa S. 280 je mit Hinweisen).

1.3.1 Wie das Bundesgericht entschieden hat, sind die Eltern des Mündels
mangels rechtlich geschützten Interesses nicht zur staatsrechtlichen
Beschwerde gegen die Ernennung einer bestimmten Person zum Vormund
legitimiert (BGE 117 Ia 506 S. 506 f. mit Hinweisen). Die Vormundschaft ist
(gleich wie die Beistandschaft) ein im Zivilgesetzbuch geregeltes
öffentlichrechtliches Institut; seine personelle Ausgestaltung wirkt sich auf
die rechtliche Situation der Eltern des Mündels nicht aus. Der Umstand, dass
nach Art. 388 Abs. 2 ZGB jedermann, der ein Interesse hat, die Wahl eines
Vormundes als gesetzwidrig anfechten kann, ändert hieran nichts. Bei dieser
Bestimmung handelt es sich um eine für das Gebiet des Vormundschaftsrechts
geltende Sondervorschrift, mit der die Legitimation zur staatsrechtlichen
Beschwerde nicht begründet werden kann (kritisch Breitschmid, Basler
Kommentar, N. 11 a.E. zu Art. 388 - 391 ZGB).

Im Streit um die Absetzung eines Beistandes, auf den vorbehältlich besonderer
Vorschriften die Bestimmungen über den Vormund anwendbar sind (Art. 367 Abs.
3 ZGB), hat das Bundesgericht analog entschieden. Die Weigerung der
zuständigen Behörde, einen Beistand abzusetzen, berührt wohl faktische
Interessen der Eltern, nicht aber rechtlich geschützte Interessen im Sinne
von Art. 88 OG. Auch wenn nach Art. 446 Abs. 1 i.V.m. Art. 367 Abs. 2 und 3
ZGB jedermann, der ein Interesse hat, die Amtsenthebung des Vormundes oder
Beistandes beantragen und gegen den Entscheid der Vormundschaftsbehörde an
die Aufsichtsbehörde gelangen kann, handelt es sich wiederum um
Spezialbestimmungen des Vormundschaftsrechts ohne Auswirkung auf die
Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde nach Art. 88 OG. Mangels eines
rechtlich geschützten Interesses des Beschwerdeführers in der Sache selbst
kann daher auf die Willkürbeschwerde in materieller Hinsicht nicht
eingetreten werden (BGE 5P.371/1998 vom 9. November 1998, E. 2b, und
5P.34/1993 vom 22. April 1993, E. 1b; vgl. diese Frage aber offen lassend BGE
5P.41/2002 vom 19. März 2002, E. 2 a.E.).
1.3.2 Ist auf die Beschwerde in der Sache, d.h. soweit damit der angefochtene
Entscheid zur Person des Beschwerdegegners und zu seiner Amtsführung in Frage
gestellt wird, nicht einzutreten, so gilt dies namentlich auch für alle
Rügen, die sich gegen entsprechende tatsächliche Feststellungen im Entscheid
des Verwaltungsgerichts richten.

1.4 Der in der Sache selbst nicht zur Beschwerde Legitimierte kann jedoch die
Verletzung von Verfahrensvorschriften rügen, deren Missachtung eine formelle
Rechtsverweigerung darstellt (BGE 126 I 81 E. 3b a.E. und 7b S. 86 und 94).
Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich
diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der
Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Eine solche besteht dann, wenn dem
Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren Parteistellung zukommt. Ist dies der
Fall, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem
kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung
oder der europäischen Menschenrechtskonvention zustehen. Dabei prüft das
Bundesgericht frei, ob diese verfassungs- und konventionsrechtlichen
Minimalansprüche im Rahmen der dem Beschwerdeführer nach kantonalem Recht
eingeräumten Parteistellung respektiert wurden (vgl. BGE 122 I 267 E. 1b mit
Hinweisen).

2.
Der Beschwerdeführer erachtet den aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliessenden
Anspruch auf öffentliche Verhandlung in Zivilrechtsstreitigkeiten als
verletzt.

2.1 Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht in Verfahren über zivilrechtliche
Streitigkeiten ein Anspruch auf öffentliche Verhandlung, sofern die Parteien
nicht ausdrücklich oder stillschweigend darauf verzichten (BGE 125 II 417 E.
4f S. 426; 123 1 87 E. 2b und 2c S. 89; 121 I 30 E. 5f und 6a S. 37 f. und 40
f.). Der Öffentlichkeitsgrundsatz stellt ein fundamentales Prinzip dar,
bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettsjustiz und soll dem
Betroffenen wie der Allgemeinheit ermöglichen, Prozesse unmittelbar zu
verfolgen und Kenntnis davon zu erhalten, wie das Recht verwaltet und die
Rechtspflege ausgeführt wird (vgl. BGE 122 V 47 E. 2c S. 51 mit Hinweisen:
119 Ia 99 E. 4a S. 104). Ob eine Streitigkeit zivilrechtlichen Charakter hat,
wird von den Konventionsorganen in autonomer Auslegung dieses Begriffs
entschieden.

2.2  Ob der Streit um die Absetzung eines Beistandes als zivilrechtlich im
Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu gelten hat, ist (soweit ersichtlich) bisher
weder vom Bundesgericht noch von den Menschenrechtsorganen entschieden
worden. Nach deren Praxis fallen personen- und familienrechtliche
Angelegenheiten und insbesondere Streitigkeiten über Elternrechte unter Art.
6 Ziff. 1 EMRK (M. E. Villiger, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl. 1999, § 18 Rz. 380 S. 243;
Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2.
Aufl. 1996, N. 15 ff. und 51 f. zu Art. 6 EMRK; H. Miehsler, Internationaler
Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Nachtrag September 1986,
N. 134 f. zu Art. 6 EMRK). Als zivilrechtlich gilt die Entmündigung einer
Person (EGMR, Fall Winterwerp, Urteil vom 24. Oktober 1979, Publications de
la cour européenne des droits de l'homme, Série A [nachstehend: A] n° 33, S.
28 f. §§ 73 bis 75), nicht aber ein Verfahren, in dem die Parteifähigkeit
einer entmündigten Person geprüft wird (EKMR, Décision finale 8.10.1976, n°
6916/75, Décisions et Rapports [nachstehend: DR] 6, S. 110 consid. 3c).
Zivilrechtlich sind Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft (EKMR,
Décision finale 6.10.1982, n° 9707/82, DR 31, S. 225 consid. 1 und Décision
11.5.1983, n° 9353/81, DR 33, S. 137 f. consid. 2 sowie EGMR, Fall Rasmussen,
Urteil vom 28. November 1984, A n° 87, S. 12 f. § 32) und Verfahren über die
Zuweisung eines Kindes aus geschiedener Ehe zur Pflege und zur Erziehung
(EKMR, Décision 5.3.1983, n° 8893/80, DR 31, S. 67 consid. 1) sowie über das
Besuchsrecht der geschiedenen Ehegatten (EKMR, Rapport 8.3.1982, n° 9427/78,
DR 29, S. 5 ff.). Dagegen wurde ein Verfahren, in dem die staatliche
Jugendfürsorge den unterhaltspflichtigen Angehörigen den Ersatz der Kosten
auferlegte, den sie für einen Minderjährigen aufwendet, als
öffentlichrechtlich gewertet und ein Bezug zu Art. 6 Abs. 1 EMRK verneint
(Miehsler a.a.0. N 141 zu Art. 6 EMRK; vgl. zur Kasuistik Frowein/Peukert,
a.a.O. N 51 zu Art. 6 EMRK). Aus dem Umstand, dass die Menschenrechtsorgane
den zivilrechtlichen Charakter von Elternrechten bejaht haben, kann nicht
geschlossen werden, dass dies auch für Streitigkeiten um die Person eines
Beistandes gilt. Fragen der Bestellung eines Vormundes oder Beistandes gelten
nach schweizerischer Auffassung als verwaltungsrechtlich; entsprechende
Personalentscheide unterliegen deshalb auch nicht der Berufung (Art. 44 lit.
d OG). In der Tat ändert der Entscheid um die personelle Besetzung eines
vormundschaftlichen Amtes an der zivilrechtlichen Rechtsstellung des Mündels
an sich nichts und noch weniger an derjenigen seiner Angehörigen. Der
zivilrechtliche Charakter der vorliegenden Streitsache ist daher zu
verneinen.

2.3 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Strassburger Organe
anerkennt, dass auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
verzichtet werden kann. Der Verzicht muss  - sei er ausdrücklich oder
stillschweigend erfolgt -  eindeutig und unmissverständlich sein. Ein
Verzicht wird insbesondere angenommen, wenn das befasste Gericht in der Regel
nicht öffentlich tagt, gemäss der Gerichtssatzung eine öffentliche
Verhandlung verlangt werden kann und kein entsprechender Antrag gestellt wird
(BGE 122 V 47 E. 2d S. 52 mit zahlreichen Hinweisen).

2.3.1 Der Beschwerdeführer hat vor Ergehen des erstinstanzlichen Entscheides
um eine "Aussprache" ersucht, in den späteren Stadien des kantonalen
Verfahrens aber nie explizit eine öffentliche Verhandlung verlangt. In Ziff.
II/4 der kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. Januar 2002 schrieb
er:
"Der Beschwerdeführer beantragt die Wahrung der EMRK-Garantien".
Ob aus diesem Satz implizit das Begehren um Durchführung einer öffentlichen
Gerichtsverhandlung herausgelesen werden kann, scheint angesichts des
Umstandes zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war.
Die Situation ist nicht ohne weiteres mit derjenigen in BGE 127 I 44 E. 2a,
2e/aa und 2e/bb S. 45 und 48 zu vergleichen, wo die Beschwerdeführer
ausdrücklich erklärt hatten, dass sie nicht auf die aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK
fliessenden Verfahrensrechte verzichteten. Der fragliche Satz bringt
letztlich nicht mehr als eine Selbstverständlichkeit zum Ausdruck und stellt
namentlich keinen konkreten Antrag auf Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung dar; in solchen Fällen muss von einer kantonalen
Verwaltungsrechtspflegeinstanz keine Nachfrage über den beabsichtigten Sinn
der zitierten Äusserung erwartet werden.

2.3.2 Wie es sich damit verhält, kann aber letztlich offen bleiben, da ein
Anspruch auf öffentliche Verhandlung mangels zivilrechtlichen Charakters der
strittigen Frage ohnehin zu verneinen ist.

3.
Dass die Vormundschaftsbehörde dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gab, an
der offensichtlich formlos erfolgten Auftragserteilung an die
Psychotherapeutin und an die Mitarbeiterin der Mütter-Väter-Beratung
I.________ mitzuwirken, zu deren Berichten Stellung zu nehmen und allfällige
Ergänzungen zu verlangen, mag den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers
verletzt haben. Indessen durften die kantonalen Instanzen diese Verletzung
als geheilt erachten, weil der Beschwerdeführer in den Rechtsmittelverfahren
Stellung nehmen konnte (BGE 126 V 130 E. 2b S. 132). Die erstatteten Berichte
lassen auf eine sachadäquate Fragestellung schliessen und sind in der Aussage
klar. Weshalb die vom Beschwerdeführer appellatorisch vorgetragene
"Vorbefassung" dieser mit den Verhältnissen offenkundig vertrauten
Fachpersonen dessen Gehörsanspruch verletzen soll, geht aus seinen
Ausführungen nicht hervor (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 71 E. 1c S.
76). Hinzu kommt, dass er trotz reichlicher Gelegenheit (insbesondere im
doppelten Schriftenwechsel vor dem mit umfassender Kognition ausgestatteten
Regierungsrat) weder Kritik an diesen Berichten in der Sache geäussert, noch
Ergänzungsfragen gestellt, noch eine Begutachtung im technischen Sinn oder
gegebenenfalls eine Oberexpertise beantragt hat. Seine Rüge ist unbegründet,
soweit darauf unter dem Gesichtspunkt von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
eingetreten werden kann.

4.
Der Beschwerdeführer erachtet schliesslich die vom Verwaltungsgericht
getroffene Annahme der Aussichtslosigkeit der bei ihm erhobenen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde als willkürlich sowie als Verletzung von Art.
29 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK.

4.1 Art. 29 Abs. 3 BV verschafft einer bedürftigen Partei in einem für sie
nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und
auf Ernennung eines unentgeltlichen Beistandes, sofern sie eines solchen zur
gehörigen Wahrung ihrer Interessen bedarf. Diese verfassungsmässige
Minimalgarantie gilt nach der Rechtsprechung auch im Verwaltungsverfahren
(BGE 122 I 267 E. 2a S. 271 mit Hinweisen). Als aussichtslos sind nach der
bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein
Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und
Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind
als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel
verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen
würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr
nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts
kostet. Wie es sich damit verhält, prüft das Bundesgericht in rechtlicher
Hinsicht mit freier Kognition (BGE 125 II 265 E. 4b S. 275; 122 I 267 E. 2a
S. 271).

4.2 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer sowohl im doppelten
Schriftenwechsel vor Regierungsrat als auch in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebliches Gewicht auf das seines Erachtens
wegen der persönlichen Spannungen zwischen dem Beschwerdegegner und dem
Beschwerdeführer sowie dessen Eltern zerstörte Vertrauensverhältnis gelegt
hat. Der mit umfassender Kognition ausgestattete Regierungsrat ist hierauf im
Zusammenhang mit der Frage, ob Eingaben des Beschwerdegegners wegen
Ungebührlichkeit aus dem Recht zu weisen seien, näher eingegangen; diese
Frage hat er verneint. Ferner hat er die diesen Spannungen hauptsächlich
zugrundeliegende Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdegegner
einseitig Partei der Kindsmutter ergriffen habe, geprüft und verneint, und er
hat hervorgehoben, dass die Auseinandersetzungen auf persönlichen Konflikten
zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter und nicht in mangelnder
Sorge des Beschwerdegegners um das Kindeswohl begründet lägen. Angesichts der
bereits erwähnten, bekannten Tatsache, dass vormundschaftliche Verhältnisse
häufig im Spannungsfeld unterschiedlicher Erwartungen und Sichtweisen der
Beteiligten liegen und konfliktbelastet sind, lässt sich nicht sagen, dass
der Regierungsrat auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers
überhaupt nicht bzw. nicht sachgerecht eingegangen ist. Im Verfahren vor
Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer denn auch in der Sache selbst
keine qualitativ weitergehenden Ausführungen gemacht. Auch wenn das
Verwaltungsgericht in seinem Urteil etwas vertiefter auf diese Vorbringen
eingegangen ist als seine Vorinstanz, lässt dies dessen Beurteilung, dass der
Beschwerde genügende Prozessaussichten fehlten, weder als willkürlich noch
als Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK erscheinen.

5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
Der unterliegende Beschwerdeführer wird grundsätzlich kostenpflichtig.
Indessen kann sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung
bewilligt werden (Art. 152 OG):

Aufgrund der Abklärungen im kantonalen Verfahren kann die Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers als gegeben erachtet werden. Mit Bezug auf die vorliegend
verneinten Eintretensvoraussetzungen, auf den Anspruch auf eine öffentliche
Verhandlung sowie auf unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung vor
Verwaltungsgericht war die Beschwerde nicht schlechthin aussichtslos.
Indessen ist das dem amtlichen Vertreter aus der Bundesgerichtskasse
auszurichtende Honorar zu reduzieren: Zum einen ist dies generell geboten
(Art. 9 des Tarifs für die Entschädigung an die Gegenpartei für das Verfahren
vor dem Bundesgericht vom 9. November 1978; SR 173.119.1). Zum anderen ist
das Bundesgericht nicht gehalten, dem amtlichen Rechtsbeistand denjenigen
Aufwand zu entschädigen, den er ohne jede Notwendigkeit in die Rügen zur
Amtsenthebung des Beistandes gesteckt hat. Die Parteientschädigungspflicht
entfällt, weil mangels Einholung von Vernehmlassungen keine Kosten entstanden
sind (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es
wird ihm Rechtsanwalt Peter Züger, Postfach 333, 8853 Lachen, als amtlicher
Vertreter bestellt.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt,
einstweilen aber auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwalt Peter Züger, Postfach 333, 8853 Lachen, wird aus der
Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'000.-- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
Kammer III, und den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: