Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.173/2002
Zurück zum Index II. Zivilabteilung 2002
Retour à l'indice II. Zivilabteilung 2002


5P.173/2002/bnm

              II.  Z I V I L A B T E I L U N G
              ********************************

                        29. Mai 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zi-
vilabteilung, Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer
und Gerichtsschreiber Schneeberger.

                          _________

                          In Sachen

A.________ (Ehefrau), Beschwerdeführerin, vertreten durch
Advokat Dr. Walter Zähner, Blumenrain 20, 4001 Basel,

                            gegen

B.________ (Ehemann), Beschwerdegegner, vertreten durch
Advokat Dr. Marco Biaggi, Postfach 330, 4010 Basel,
Obergericht (Dreierkammer) des Kantons  B a s e l - L a n d -
s c h a f t,

                         betreffend
   Art. 9 BV (Eheschutz; Unterhaltsbeitrag des Ehegatten),

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- Zwischen B.________ (Ehemann) und A.________
(Ehefrau) war ein Eheschutzverfahren hängig. Am 23. März 2001
verkaufte der Ehemann seine Liegenschaft in Z.________. Mit
Urteil vom 17. Oktober 2001 verneinte der Präsident des Be-
zirksgerichts Y.________ einen Unterhaltsanspruch der Ehefrau
und regelte weitere Punkte. Nachdem im Eheschutzverfahren die
zweite kantonale Instanz angerufen worden war, ergingen am
5. und 6. November 2001 zwei erstinstanzliche Verfügungen,
mit denen bestimmt wurde, welcher Teil des Kaufpreises für
die Liegenschaft auf einem Sperrkonto zu verbleiben hat und
wann der Saldo frühestens freigegeben werden kann.

        In teilweiser Gutheissung der Appellation von der
Ehefrau verpflichtete die Dreierkammer des Obergerichts des
Kantons Basel-Landschaft mit Urteil vom 19. März 2002 den
Ehemann, der Ehefrau während des Eheschutzverfahrens rück-
wirkend ab dem 1. November 2001 einen monatlich vorauszahl-
baren Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.-- zu entrichten.

        Die Ehefrau beantragt dem Bundesgericht mit
staatsrechtlicher Beschwerde, das Urteil vom 19. März 2002
aufzuheben und die Sache zur Festlegung des vom Beschwerde-
gegner zu bezahlenden Unterhaltsbeitrages auf Fr. 2'750.--
an das Obergericht zurückzuweisen; gleichzeitig ersucht die
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege. Zudem ist sie mit einer persönlich verfassten Eingabe
an das Bundesgericht gelangt. Vernehmlassungen sind nicht
eingeholt worden.

     2.- Die Beschwerdeführerin darf neben ihrem Rechtsver-
treter selber ergänzend Stellung nehmen (BGE 114 Ia 101 E. 3
a.E. S. 104; vgl. unveröffentlichte E. 1b von BGE 120 II

229). Ihre Eingabe vom 2. Mai 2002 ist beim Bundesgericht am
6. Mai 2002 und somit fristgerecht (Art. 89 Abs. 1 OG) ein-
gegangen. Die Frist wahrt auch die beim Bundesgericht am
29. April 2002 eingegangene Beschwerdeschrift des Advokaten.

        In ihrer selber verfassten Eingabe hat die Beschwer-
deführerin die Beschwerdeschrift ihres amtlichen Vertreters
nicht grundsätzlich in Frage gestellt, sondern mit Tatsachen-
schilderungen ergänzt, zu denen im angefochtenen Urteil
nichts festgestellt ist. Soweit sie geltend macht, das erst-
instanzliche Gericht habe ihre Anliegen nicht ernst genommen,
sie sei vom Beschwerdegegner zu Gunsten einer jüngeren Part-
nerin abrupt verlassen worden, der Beschwerdegegner habe in
den letzten Jahren grosse Summen verschwendet oder verschenkt
und verfüge (nebst dem gesperrten Betrag) trotzdem noch immer
über im Ausland angelegtes Geld, ist auf ihre Beschwerde we-
gen des Novenverbots nicht einzutreten (BGE 124 I 208 E. 4b
S. 212; 118 Ia 20 E. 5a S. 26). Soweit sie aber ihre aktuelle
amtliche Vertretung in Frage stellt, ist ihre Eingabe zuläs-
sig, weil die Frage ihrer rechtsgültigen Vertretung einen
prozessrechtlichen Aspekt des bundesgerichtlichen Verfahrens
selber betrifft, der in dessen Verlauf geprüft werden kann
(so BGE 117 Ia 440 E. 1 S. 443 ff. zum Vorliegen einer Voll-
macht nach Art. 29 Abs. 1 OG). Die Frage, ob die Beschwerde-
führerin amtlich noch immer durch den rubrizierten Advokat
vertreten ist, wird im Zusammenhang mit der Beurteilung ihres
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geklärt
(E. 6 hiernach). Nach dem Dargelegten ist in der Sache einzig
die Beschwerde des amtlichen Vertreters zu prüfen.

     3.- Die staatsrechtliche Beschwerde ist  - von hier
nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen -  kassatorischer
Natur (BGE 124 I 327 E. 4a bis c S. 332 ff.). Somit ist auf
das über den Aufhebungsantrag hinaus gehende Begehren der
Beschwerdeführerin, die Sache sei zur Festlegung des Unter-

haltsbeitrages auf Fr. 2'750.-- zurückzuweisen, nicht ein-
zutreten.

        Vorliegend ist weder die obergerichtliche Anordnung
zum Sperrkonto noch die Berechnung der Existenzminima der
Parteien angefochten. Die Beschwerdeführerin macht einzig
eine verfassungswidrige Bemessung des Unterhaltsbeitrages
geltend und verlangt, bei dessen Bemessung das Vermögen des
Beschwerdegegners stärker zu beanspruchen.

     4.- Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht Willkür
vor mit der Begründung, es wende die bundesgerichtliche Pra-
xis zur Schonung des Existenzminimums des Rentenschuldners
unbesehen auf die besonderen Verhältnisse des vorliegenden
Falles an. Der AHV-berechtigte Beschwerdegegner, der nicht
mehr im Arbeitsprozess stehe, könne ihr Existenzminimum von
monatlich Fr. 2'750.-- decken. Denn gemäss Art. 3b Abs. 3
lit. e des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen (ELG;
SR 831.30) in der seit dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung
habe der Beschwerdegegner Anspruch, dass ihm der Staat diesen
Betrag ausrichte. Das Obergericht habe die zitierte Bestim-
mung willkürlich übergangen; dem Beschwerdegegner sei zuzu-
muten, bei der AHV-Behörde diesen Betrag zu verlangen und
ihr auszuzahlen. Sie werde wegen dieser Unterlassung des Be-
schwerdegegners gezwungen, von der Fürsorge statt der höheren
Ergänzungsleistung zu leben.

        a) Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staats-
rechtliche Beschwerde eine kurz gefasste Darlegung darüber
enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche
Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Ent-
scheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwer-
deverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert
erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und appella-
torische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein

(BGE 125 I 71 E. 1c S. 76; 122 I 70 E. 1c; 117 Ia 10 E. 4b).
Es genügt namentlich nicht, wenn die Beschwerdeführerin mit
pauschalen Vorbringen behauptet, der Entscheid des Oberge-
richts sei willkürlich. Sie hat vielmehr im Einzelnen zu
zeigen, inwiefern das Obergericht das Recht offensichtlich
unhaltbar, mit der tatsächlichen Situation in krassem und
offensichtlichem Widerspruch stehend oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufend angewendet hat. Das
Obergericht muss eine Norm oder einen unumstrittenen Rechts-
grundsatz krass verletzt haben (BGE 124 I 247 E. 5 S. 250 f.;
123 I 1 E. 4a S. 5).

        b) Gemäss Art. 3a Abs. 1 ELG hat die jährliche Er-
gänzungsleistung dem Betrag zu entsprechen, um den die aner-
kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
Nach Art. 3b Abs. 3 lit. e ELG sind geleistete familienrecht-
liche Unterhaltsbeiträge als Ausgaben anzuerkennen. Die Be-
schwerdeführerin begründet nicht, weshalb ein familienrecht-
licher Unterhaltsbeitrag nach dieser letzteren Bestimmung
bemessen werden soll, regelt diese doch offensichtlich bloss,
welche Ausgaben des Bezügers bei der Bemessung seiner Ergän-
zungsleistung "anerkannt" werden dürfen. Sie bestimmt aber
nicht, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf einen
familienrechtlichen Unterhaltsbeitrag besteht. Diese Frage
beurteilt sich nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB.

        Weiter werden nach dem klaren Wortlaut von Art. 3b
Abs. 3 lit. e ELG nur "geleistete familienrechtliche Unter-
haltsbeiträge" als Ausgaben anerkannt, was sowohl nach frü-
herer als auch nach der aktuellen Fassung des ELG voraus-
setzt, dass festgesetzte Unterhaltsbeiträge bezahlt worden
sind (E. Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Zürich
1995, S. 139; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV,
Supplement, Zürich 2000, S. 89; BBl. 1997 I S. 1197, 1213 und
1232 f.). Die Beschwerdeführerin behauptet nicht einmal, der
Beschwerdegegner habe ihr Unterhaltsbeiträge geleistet, und

äussert sich mit keinem Wort zum Umstand, dass im hier um-
strittenen kantonalen Eheschutzverfahren ein Unterhaltsbei-
trag erstmals vom Obergericht zugesprochen worden ist. Sie
kritisiert bloss appellatorisch die Feststellung des Oberge-
richts, wonach sich "sozialversicherungsrechtliche Leistungen
nach den zivilrechtlichen Verhältnissen zu richten haben"
(E. 12 S. 12 oben).

        Da sich die Beschwerdeführerin mit der analogen
Anwendbarkeit der angerufenen Vorschrift nicht hinreichend
auseinandersetzt, ist auf ihre Rügen in diesem Zusammenhang
nicht einzutreten.

     5.- Das Obergericht hat für die Festlegung des Unter-
haltsbeitrages des Beschwerdegegners den Betrag mitberück-
sichtigt, der nach Abzug der Steuern auf dem Sperrkonto
liegt. Es hat in analoger Anwendung von Art. 3c Abs. 1 lit. c
ELG von diesem Vermögen in der Höhe von Fr. 263'020.-- einen
Freibetrag von Fr. 25'000.-- abgezogen und vom Ergebnis 10 %
ermittelt und in 12 Monatsraten von Fr. 1'983.50 aufgeteilt.
Den so errechneten Betrag hat es zum Einkommen des Beschwer-
degegners geschlagen, dessen Existenzminimum abgezogen und
der Beschwerdeführerin die gerundete Differenz von Fr. 600.--
als Monatsrente zugesprochen (E. 4 und 9 bis 12 S. 9 und
10 f. des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführerin er-
achtet das Anzehren des Vermögens des Beschwerdegegners rich-
tig, wirft dem Obergericht aber Willkür vor mit der Begrün-
dung, von diesem Vermögen müssten zwei Personen leben mit der
Folge, dass jährlich 20 % des Vermögens zum Einkommen des
Beschwerdegegners hätten hinzu gerechnet werden müssen. Das
Obergericht habe sich wohl an das ELG halten dürfen, hätte
aber berücksichtigen müssen, dass der Unterhaltsbedarf zweier
Personen höher ist als der einer Einzelperson.

        a) Namentlich während bestehender Ehe darf zu Unter-
haltszwecken auf das Vermögen des Rentenschuldners gegriffen
werden, wenn das eheliche Einkommen nicht ausreicht, den
Grundbedarf der Ehegatten zu decken. Über weitere Vorausset-
zungen für den Zugriff auf das Vermögen besteht in der Lehre
keine Einigkeit (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar,
N 22 und 26 zu Art. 163 ZGB sowie N 19a und 22 zu Art. 176
ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, N 119 zu Art. 159
ZGB und N 104 zu Art. 163 ZGB; Annette Spycher, Unterhalts-
leistungen bei Scheidung: Grundlagen und Bemessungsmethoden,
Diss. Bern 1996, S. 92 f.; Susanne Bachmann, Die Regelung des
Getrenntlebens nach Art. 176 und 179 ZGB sowie nach zürche-
rischem Verfahrensrecht, Diss. St. Gallen 1995, S. 124; vgl.
Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB und dazu I. Schwenzer, in: Pra-
xiskommentar Scheidungsrecht, N 22 und 24 zu Art. 125 ZGB).
Im vorgerückten Alter ist dem Rentenschuldner eher zuzumuten,
sein Vermögen zur Deckung des Grundbedarfs des Rentengläubi-
gers anzuzehren, weil Vermögen gemeinhin auch zwecks Alters-
vorsorge gebildet wird (Lüchinger/Geiser, Basler Kommentar,
ZGB Bd. I, N 11 lemma 1 zu aArt. 151 ZGB; Thomas Geiser,
Neuere Tendenzen in der Rechtsprechung zu den familien-
rechtlichen Unterhaltspflichten, AJP/PJA 1993, S. 904 f.;
Bachmann, a.a.O.). Die Vermögenssubstanz darf nur subsidiär,
mithin nicht voraussetzungslos, zur Deckung des Unterhalts-
bedarfes herangezogen werden (BGE 114 II 18 E. 5b S. 24; 110
II 312 E. 1 S. 323 f.; vgl. 115 II 309 E. 3a und b S. 315).

        Die Bemessung der Rente liegt im richterlichen Er-
messen (im Massnahmeverfahren BGE 111 II 103 E. 3b S. 105;
allgemein BGE 127 III 136 E. 3a S. 141 mit Hinw.). Da sich
das Ausmass des Beizuges von Vermögen auf die Höhe der Rente
auswirkt, muss auch im richterlichen Ermessen liegen, wie
stark das Vermögen beigezogen werden soll.

        b) Die Beschwerdeführerin beanstandet nicht, dass
das Obergericht Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG analog angewendet

hat. Gemäss dieser Bestimmung sind ein Fünfzehntel, bei Al-
tersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens als Einkommen an-
zurechnen, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 25'000.--, bei
Ehepaaren Fr. 40'000.-- übersteigt. Indem die Beschwerdefüh-
rerin eine Verdoppelung der jährlichen Prozentquote verlangt,
vermag sie Willkür offensichtlich nicht darzutun: Zunächst
ist solches der erwähnten Bestimmung nicht zu entnehmen. Wei-
ter muss das Vermögen des Beschwerdegegners dem Unterhalt
zweier Personen dienen. Nach den obergerichtlich festgelegten
Zahlen liegt auf der Hand, dass der Beschwerdegegner als
Rentner im fortgeschrittenen Alter auch für die Deckung
seines eigenen Grundbedarfes seinem Vermögen monatlich selber
fast Fr. 1'400.-- entnehmen muss (vgl. E. 10 f. S. 11 des
angefochtenen Urteils). Angesichts seiner heutigen Lebens-
erwartung wäre ihm offensichtlich nicht zuzumuten, schon nach
einigen wenigen Jahren seinen eigenen Grundbedarf nicht mehr
decken zu können. Daher darf das Vermögen nicht zu rasch
abgebaut werden. Das Obergericht hat sein Ermessen offen-
sichtlich nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin missbraucht.

     6.- Es besteht keine bundesgerichtliche Praxis zur Fra-
ge, wie stark das Vermögen des Unterhaltsschuldners in Fällen
angezehrt werden darf, wo das eheliche Einkommen zur Deckung
des Grundbedarfes des Rentengläubigers nicht ausreicht (vgl.
Hausheer/Spycher [Herausg.], Unterhalt nach neuem Scheidungs-
recht, Bern 2001, Rz 05.140 f. S. 89; vgl. Spycher, a.a.O.,
S. 92 bei Fn 496). Daher erscheint die Beschwerde nicht von
vornherein aussichtslos. Somit ist das Gesuch der Beschwerde-
führerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu
bewilligen (Art. 152 Abs. 1 OG). Diese ersucht aber in der
Eingabe vom 2. Mai 2002, ihr einen anderen amtlichen Vertre-
ter zu suchen. Trotz den beigelegten Briefen vom 27. November
und 13. Dezember 2001, mit denen sie den rubrizierten Rechts-
beistand von seinen Pflichten entbinden wollte, ist dieser
vom Obergericht staatlich honoriert und damit offensichtlich

in der Pflicht behalten worden. Im Verfahren vor Bundesge-
richt bringt die Beschwerdeführerin keine Gründe vor, die es
erlauben würden, den staatlich mandatierten Rechtsvertreter
zu ersetzen (vgl. BGE 116 Ia 102 E. 4b/aa und bb S. 105; 114
Ia 101 E. 3 S. 104). Sie schlägt nicht einmal einen anderen
Anwalt vor. Bei dieser Sachlage hat es dabei zu bleiben, dass
die Beschwerdeführerin weiterhin durch den bisherigen Rechts-
beistand vertreten ist (Art. 152 Abs. 2 OG). Mangels Einho-
lung von Vernehmlassungen wird die unterliegende Beschwer-
deführerin nicht entschädigungspflichtig, weil dem Beschwer-
degegner keine Kosten entstanden sind (Art. 159 Abs. 2 OG).
Das dem amtlichen Rechtsvertreter zu entrichtende Honorar
wird entsprechend Art. 9 des Tarifs für die Entschädigung an
die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht vom
9. November 1978 (SR 173.119.1) gekürzt.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, so-
weit auf sie eingetreten werden kann.

     2.- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen, und es wird
ihr Advokat Dr. Walter Zähner, Basel, als amtlicher Rechts-
beistand bestellt.

     3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Be-
schwerdeführerin auferlegt, einstweilen aber auf die Bundes-
gerichtskasse genommen.

     4.- Advokat Dr. Walter Zähner, Basel, wird aus der Bun-
desgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

     5.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht
(Dreierkammer) des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mit-
geteilt.

                       ______________

Lausanne, 29. Mai 2002

             Im Namen der II. Zivilabteilung des
               SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:             Der Gerichtsschreiber: