Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.152/2002
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5P.152/2002 /bnm

Urteil vom 26. August 2002
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schneeberger.

A. ________ (Ehemann), Tschechoslowakei,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Marugg, c/o
Grüninger Hunziker Roth, Bahnhofstrasse 71, Postfach 7182, 8023 Zürich,

gegen

B.________ (Ehefrau), Tschechoslowakei,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Viktor Bedrna, Janckovo
nabrezi 57, CZ-10000 Prag,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Staatsvertragsbeschwerde (Rechtshilfe im Scheidungsprozess; Beweisaufnahme),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, vom 28. Februar 2002.

Sachverhalt:

A.
B. ________ (Ehefrau) und A.________ (Ehemann) wurden 1996 in der
Tschechoslowakei geschieden; weiterhin rechtshängig ist dort das Verfahren
über die güterrechtliche Auseinandersetzung. Zur Bestimmung des ehelichen
Vermögens  ersuchte das tschechische Gericht im Rahmen der internationalen
Rechtshilfe die hiesigen Behörden mit Schreiben vom 16. Dezember 1999 um
Edition von Bankunterlagen betreffend Bewegungen und Saldi bestimmter Konten
von A.________ bei der Bank Y.________ in Zürich zwischen dem 1. Januar und
dem 10. Juli 1996.

B.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2001 gab der Einzelrichter in Rechtshilfesachen am
Bezirksgericht Zürich dem Rechtshilfebegehren statt und forderte die Bank
Y.________ unter Strafdrohung auf, innert einer Frist von 20 Tagen im
Original oder in Kopie eine schriftliche Aufstellung über sämtliche
Bewegungen, Abschlüsse und Saldi dreier bezeichneter Konti (inklusive
eventueller Subkonti) lautend auf A.________ für den anbegehrten Zeitraum
einzureichen. Sollten sich die entsprechenden Unterlagen nicht im Besitz der
Bank befinden, hatte sie innert gleicher Frist über deren Verbleib Auskunft
zu geben. Für den Fall, dass die Bank Y.________ Weigerungsgründe geltend
machen wollte, wurde deren Mitteilung innert der gleichen Frist verlangt.

Den Rekurs von A.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich mit
Beschluss vom 28. Februar 2002 im Sinne der Erwägungen ab und bestätigte die
erstinstanzliche Verfügung. Es ergänzte die getroffenen Anordnungen durch den
Spezialitätsvorbehalt, wonach "die durch die Rechtshilfe erhaltenen
Bankunterlagen im ersuchenden Staat in einem allfälligen verwaltungs- oder
strafrechtlichen Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das tschechische
Devisengesetz (Nr. 219/1995), bei denen strafrechtliche Rechtshilfe nicht
zulässig wäre, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet
werden" dürfen. Das Obergericht setzte schliesslich eine neue Frist von 20
Tagen zur Einreichung der verlangten Unterlagen ab Zustellung seines
Beschlusses an.

Auf die von A.________ gegen den obergerichtlichen Entscheid erhobene
Nichtigkeitsbeschwerde trat das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit
Beschluss vom 10. Juli 2002 nicht ein. Mit Rücksicht auf die gewährte
aufschiebende Wirkung setze es den Beginn der Frist von 20 Tagen zur
Stellungnahme ab Zustellung seines Entscheids an.

C.
A.________ beantragt dem Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde, den
obergerichtlichen Beschluss insoweit aufzuheben, als mit ihm die
erstinstanzliche Verfügung bestätigt worden ist. Weiter ersucht er um
Verweigerung der Rechtshilfe; eventualiter verlangt er, die Sache sei zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich beantragt er,
seinem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das
staatsrechtliche Beschwerdeverfahren ohne Anhörung von B.________
durchzuführen.

Der Präsident der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts hat am 15. April 2002
unter anderem verfügt, dass der Beschwerdegegnerin vom hängigen Verfahren
einstweilen nicht Kenntnis gegeben werde. Mit Verfügung vom 26. Juli 2002 hat
er der staatsrechtlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Eine Vernehmlassung ist nicht eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich vor allem gegen die
obergerichtliche Anwendung des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 18. März 1970, das sowohl die
tschechische Republik als auch die Schweiz angenommen haben (HBewÜ70; SR
0.274.132). Bei der Beurteilung von prozessrechtlichen Bestimmungen von
Staatsverträgen handelt es sich nicht um eine Zivilrechtsstreitigkeit im
Sinne von Art. 43 ff. OG, so dass die Berufung ausgeschlossen ist. Zulässig
ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Staatsverträgen
(Art. 84 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 OG). Mit der staatsrechtlichen Beschwerde
kann grundsätzlich nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt
werden (BGE 126 III 534 E. 1a und 1c S. 536 f.; allgemein zur
staatsrechtlichen Beschwerde 124 I 327 E. 4a und 4b S. 332 ff.). Auf die
Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer verlangt,
die Rechtshilfe sei zu verweigern.

2.
Der Beschwerdeführer legt dem Bundesgericht Auszüge aus dem tschechischen
Devisenrecht und den dazugehörigen Strafbestimmungen in tschechischer Sprache
als neue "Beweismittel" vor und verlangt, es seien vom Bundesgericht
Übersetzungen davon einzuholen. Auch solle beim schweizerischen Institut für
Rechtsvergleichung ein Rechtsgutachten zur Frage in Auftrag gegeben werden,
welche rechtlichen Nachteile ihm für den Fall drohen, dass die tschechischen
Strafverfolgungsbehörden Kenntnis darüber erlangen, dass er im Ausland über
Devisen verfügt. Schliesslich sei zu diesen Fragen auch ein Parteiverhör
durchzuführen. Weitere Beweismittel behält er sich ausdrücklich vor.

Mit staatsrechtlicher Beschwerde können dann, wenn diese die Erschöpfung des
kantonalen Instanzenzugs voraussetzt, grundsätzlich keine neuen Tatsachen und
Beweismittel vorgebracht werden (BGE 108 II 69 E. 1 S. 71; 107 Ia 187 E. 2b
S. 191). Seit der OG-Revision von 1991, mit welcher auch die staatsrechtliche
Beschwerde wegen Verletzung von Staatsverträgen dem Erfordernis der
Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges unterstellt wurde (Art. 86 OG),
gilt dieser Grundsatz auch für Staatsvertragsbeschwerden (BGE 4P.102 und
104/2001 vom 31. Mai 2002, E. 6 f.). Die vom Beschwerdeführer verlangten
Beweiserhebungen sind deshalb nicht zulässig und im Übrigen auch nicht
erforderlich. Denn das Obergericht hat in tatsächlicher Hinsicht erkannt, dem
Beschwerdeführer würden im Wohnsitzstaat erhebliche Nachteile drohen (E. 7a
S. 5 f.) und hat aus diesem Grund einen Spezialitätsvorbehalt angebracht (E.
7b S. 6). Somit steht das für die Überprüfung der Rechtsanwendung Wesentliche
fest und es stellt sich einzig die Rechtsfrage, ob es sich mit Rücksicht auf
die dem Beschwerdeführer in der Tschechei drohenden Strafen wegen
Devisenvergehen rechtfertigt, von einer Rechtshilfe bei der Beweisaufnahme
abzusehen. Die Anwendung von Staatsvertragsrecht überprüft das Bundesgericht
frei (BGE 126 III 438 E. 3 S. 439; 125 III 451 E. 3b S. 455). Das
eidgenössische Gesetzesrecht sowie kantonales Recht überprüft es im Rahmen
der Staatsvertragsbeschwerde lediglich auf Willkür hin (BGE 126 III 438 E. 3
S. 440; 116 II 625 E. 3b S. 628; Walter Kälin, Das Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl. 1994, S. 193).

3.
Das Obergericht hat in Anwendung des HBewÜ70 erkannt, die Bank in der Schweiz
sei verpflichtet, dem Gericht in X.__________ (Tschechoslowakei), das mit der
güterrechtlichen Auseinandersetzung über das eheliche Vermögen der Parteien
betraut ist, die Kontensaldi und -bewegungen offen zu legen (E. 4 bis 6 und 8
S. 3 bis 5 und 6 f.). Dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer in der Tschechei
eine hohe Busse oder Gefängnis drohen für den Fall, dass die
Strafverfolgungsbehörden von seinen in der Schweiz liegenden Devisen
erfahren, hat das Obergericht mit einem Spezialitätsvorbehalt Rechnung
getragen. Nach diesem dürfen die auf dem Rechtshilfeweg gewonnenen
Erkenntnisse den tschechischen Strafverfolgungsbehörden nicht zur Verfügung
gestellt werden und die Unterlagen dürfen weder für strafrechtliche
Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden (E. 7 S. 5 f. und
Dispositivziff. 4 S. 8). Darin erblickt der Beschwerdeführer aus mehreren
Gründen eine Verletzung des eingangs erwähnten Staatsvertrags.

3.1 Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, das Rechtshilfegesuch hätte
nicht bewilligt werden dürfen, weil ihm und der Bank in der Schweiz das Recht
zustehe, die Aussage zu verweigern. Der Beschwerdeführer rügt in diesem
Zusammenhang die Verletzung von Art. 11 lit. a HBewÜ70. Das Obergericht hält
dazu fest, sowohl die schweizerische Bank als auch der Beschwerdeführer als
Ehegatte selber hätten in der Schweiz kein Recht, die verlangten Auskünfte zu
verweigern (E. 5b S. 4 f.).

Gemäss Art. 11 lit. a HBewÜ70 wird ein Rechtshilfegesuch nicht erledigt,
soweit die Person, die es betrifft, sich auf ein Recht zur
Aussageverweigerung oder ein Aussageverbot beruft, das nach dem Recht des
ersuchten Staates (hier der Schweiz) vorgesehen ist. Nach Art. 170 Abs. 1 und
2 ZGB ist der Ehegatte (BGE 118 II 27 E. 3a S. 28 f.) oder ein Dritter
verpflichtet, Auskunft über das Einkommen und das Vermögen des anderen Gatten
zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Soweit eine Bank als
Dritte auskunftspflichtig ist, kann sie sich nicht auf das Bankgeheimnis
berufen (Art. 170 Abs. 3 ZGB e contrario; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner
Kommentar, N 28 zu Art. 170 ZGB; Bräm/ Hasenböhler, Zürcher Kommentar, N 46
zu Art. 170 ZGB). Somit hat das Obergericht Art. 170 ZGB nicht willkürlich
angewendet, wenn es gestützt darauf weder dem Beschwerdeführer noch der
schweizerischen Bank das Recht zuerkannt hat, die Aussage zu verweigern. Art.
11 Abs. 1 lit. a HBewÜ70 ist deshalb nicht verletzt..

Der Beschwerdeführer macht weiter erfolglos geltend, das Obergericht habe bei
der Anwendung von Art. 11 HBewÜ70 sein Ermessen nicht sorgfältig und
pflichtgemäss ausgeübt. Denn die Frage, ob dem Beschwerdeführer oder der Bank
ein Aussageverweigerungsrecht zusteht, stellt eine vom Ermessen unabhängige
Rechtsfrage dar.

Aus diesen Darlegungen wird ersichtlich, dass der materiellen Erledigung des
Rechtshilfegesuchs kein Aussageverweigerungsrecht entgegensteht.

3.2 Sodann rügt der Beschwerdeführer, der vom Obergericht angebrachte
Spezialitätsvorbehalt (dazu E. 4 hiernach) genüge nicht, ihn vor einer
Strafverfolgung zu bewahren. Er begründet dies mit dem Umstand, dass die
tschechische Republik wohl ein Rechtsstaat sei, aber herkömmliches Denken
noch immer vorherrsche. Vermutlich würden die dem Zivilgericht in X.________
zur Verfügung gestellten Fakten an die dortigen Strafverfolgungsbehörden
heimlich weitergegeben oder er würde von seiner abgeschiedenen Frau
denunziert.; diese Gefahren seien sehr gross. Dass ihm ein Strafurteil drohe,
müsse zum Schluss führen, dass die Angelegenheit nicht der schweizerischen
Gerichtsgewalt unterstehe. Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a HBewÜ70 müsse die
Rechtshilfe somit verweigert werden.

Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a HBewÜ70 kann ein Rechtshilfegesuch nur insoweit
abgelehnt werden, "als die Erledigung des Ersuchens im ersuchten Staat nicht
in den Bereich der Gerichtsgewalt fällt".

Der Beschwerdeführer verkennt, dass ein ihm in der Tschechei drohendes
Strafverfahren nichts daran ändert, dass vorliegendenfalls für ein
ausländisches Verfahren um Rechtshilfe ersucht worden ist, in dem er mit der
Beschwerdegegnerin über die güterrechtliche Auseinandersetzung streitet.
Dieser Prozess fällt auch in der Schweiz in den Bereich der Gerichtsgewalt
(Art. 170 und 196 ff. ZGB). Eine Anzeige bei der entsprechenden tschechischen
Behörde würde lediglich zu einem neuen Verfahren führen. Art. 12 Abs. 1 lit.
a HBewÜ70 ist nicht verletzt.

3.3 Der Beschwerdeführer betrachtet die Gefahr, in der tschechischen Republik
wegen Devisendelikten strafrechtlich belangt zu werden, ganz allgemein als
Grund, der gebiete, dem Rechtshilfegesuch nicht zu entsprechen.

Diese Auffassung trifft nicht zu. Sofern ein Rechtshilfegesuch den formellen
Anforderungen der Art. 1 (vgl. dazu Paul Volken, Die internationale
Rechtshilfe in Zivilsachen (I): Zustellungs- und Beweisaufnahmehilfe, in:
Assistenza giudiziaria internazionale in materia civile, penale,
amministrativa ed esecutiva, Lugano 1999, S. 25 ff.) und 3 f. HBewÜ70 genügt,
ist ihm zu entsprechen, sofern keine Ablehnungsgründe im Sinne von Art. 11
ff. HBewÜ70 gegeben sind. Weitere Schranken stellt das Übereinkommen im hier
interessierenden Zusammenhang nicht auf. Insofern ist die Aufzählung der
Ablehnungsgründe abschliessend (Lionel Frei, Die internationale Rechtshilfe
in Zivilsachen, Wegleitung des Bundesamtes für Polizeiwesen zur
internationalen Rechtshilfe in Zivilsachen von 1984, Stand 1996, S. 16). In
der Lehre werden im Zusammenhang mit Art. 11 f. HBewÜ70 denn auch keine
Gründe für das Scheitern eines Rechtshilfegesuchs erwogen, die dem vom
Beschwerdeführer als massgeblich erachteten entsprechen (Lionel Frei, a.a.O.
S. 16 f.; Paul Volken, Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Kap. 3
Rz 140 f. und 148 bis 151 S. 108 ff.; Andreas L. Meier, Die Anwendung des
Haager Beweisübereinkommens in der Schweiz, Diss. Basel 1999, S. 188 ff., 197
ff. und 205 ff.; Peter Nobel, Die Rechtshilfe in Zivilsachen im Lichte der
Ratifikation der Haager Konvention von 1970 über die Beweisaufnahme im
Ausland in Zivil- und Handelssachen, SZW 67/1995, S. 76 f.). Zum gleichen
Ergebnis führt auch ein Blick in die Materialien (Botschaft betreffend
Genehmigung von vier Übereinkommen im Bereich der internationalen Rechtshilfe
in Zivil- und Handelssachen vom 8. September 1993, BBl 1993 III 1273 f.). Da
der Beschwerdeführer mit den von ihm erhobenen Rügen keinen der
Ablehnungsgründe von Art. 11 f. HBewÜ70 geltend machen kann, hat das
Obergericht diese Bestimmungen mit der Bewilligung des Rechtshilfegesuchs
nicht verletzt (E. 6 S. 5 des angefochtenen Urteils). Aus dem Dargelegten
folgt, dass das HBewÜ70 dem Rechtshilfeersuchen nicht entgegensteht.

4.
Mit Rücksicht auf Art. 9 Abs. 1 HBewÜ70, wonach die Beweise nach dem
Verfahrensrecht des ersuchten Staates abzunehmen sind, hat sich das
Obergericht auf § 145 ZPO/ZH abgestützt (E. 6 S. 5). Nach dieser Bestimmung
kann das Gericht zum Schutz einer Partei das Geeignete anordnen, wenn deren
schutzwürdige Interessen durch die Beweisabnahme gefährdet werden. Zum Schutz
des Beschwerdeführers hat es den Spezialitätsverbehalt angebracht und sich
dabei offenbar von Art. 2 lit. a des in beiden involvierten Staaten geltenden
Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April
1959 (EUeR; SR 0.351.1) und von Art. 3 Abs. 3 IRSG (SR 351) inspirieren
lassen (E. 7a S. 5 f.). Gemäss Art. 2 lit. a EUeR kann die Rechtshilfe
verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht,
die vom ersuchten Staat als fiskalisch angesehen werden. Art. 3 Abs. 3 IRSG
bestimmt, dass einem Ersuchen nicht entsprochen wird, wenn Gegenstand des
Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben
gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder
wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt.

4.1 Zwar kann nach der § 145 ZPO/ZH die Beweisabnahme ausnahmsweise dann
unterbleiben, wenn andere Schutzmassnahmen nicht ausreichen, und stellt der
Beschwerdeführer zu Recht fest, dass eine sorgfältige Interessenabwägung
erforderlich ist (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen
Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N 3 und 5 zu § 145 ZPO/ZH). Indessen hat
das Obergericht die kantonale Verfahrensvorschrift offensichtlich nicht
willkürlich, mithin geradezu unhaltbar angewendet, indem es zum Schutz des
Beschwerdeführers analog zu den Regeln der internationalen Rechtshilfe in
Strafsachen den Spezialitätsvorbehalt angebracht hat (vgl. BGE 126 III 438 E.
3 S. 440 und E. 4b S. 444 zum Willkürbegriff). Der Beschwerdeführer begründet
zudem nicht, inwiefern es gegen Bundesrecht verstösst, dass das Obergericht
die Grundsätze des EUeR und des IRSG analog angewendet hat (BGE 126 III 534
E. 1b S. 536).

4.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, seine Interessen würden mit der
Erledigung des Rechtshilfebegehrens trotz des angebrachten Vorbehalts und
trotz des anerkannten, völkerrechtlichen Vertrauensprinzips nicht hinreichend
geschützt, geht fehl.

Zum einen verkennt der Beschwerdeführer, dass eine allfällige Denunziation an
die tschechischen Behörden noch nicht bedeutet, dass er auch wegen
Devisenvergehen strafrechtlich verurteilt wird. Zum anderen darf von
Gerichten eines Landes, das sich international einbinden will, erwartet
werden, dass sie sich an das völkerrechtlich anerkannte Vertrauensprinzip und
damit an den Spezialitätsvorbehalt halten, ohne dass eine ausdrückliche
entsprechende Zusage vorliegt (allgemein BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377; zu Art.
2 lit. a EUeR und Art. 3 Abs. 3 und Art. 67 Abs. 1 IRSG BGE 126 II 316 E. 2
S. 318 ff.; 122 II 134 E. 7c S. 137 ff.).
4.3 Schliesslich dürfte entgegen der vom Beschwerdeführer ausgesprochenen
Erwartung die Rechtshilfe allein gestützt auf kantonales Verfahrensrecht
nicht verweigert werden. Denn das HBewÜ70 stellt Staatsvertragsrecht dar,
welches wie das ZGB dem kantonalen Recht vorgeht (Art. 49 Abs. 1 BV).

5.
Bleibt die staatsrechtliche Beschwerde aus den dargelegten Gründen erfolglos,
wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG),
schuldet aber mangels Einholung einer Beschwerdeantwort keine
Parteientschädigung, weil der Beschwerdegegnerin keine Kosten erwachsen sind
(Art. 159 Abs. 2 OG).

Weil das Bundesgericht der staatsrechtlichen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zuerkannt hat, sind die von den kantonalen Instanzen angesetzten
Fristen für die Beweisabnahme längst abgelaufen. Es rechtfertigt sich daher,
die Frist für die Durchführung der Beweisabnahme neu anzusetzen (vgl. W.
Birchmeier, Bundesrechtspflege, N 4c zu Art. 94 OG).

Zwar ist das erst- und zweitinstanzliche kantonale Verfahren ohne Beteiligung
der Beschwerdegegnerin durchgeführt worden und hat das Bundesgericht in den
Verfügungen vom 15. April (Ziff. 1) und vom 26. Juli 2002 (Ziff. 4) der
Beschwerdegegnerin das hängige Verfahren einstweilen nicht zur Kenntnis
gebracht. Ist dieses nun aber abgeschlossen und ist die Rechtshilfe zu
gewähren, muss das vorliegende Urteil der Beschwerdegegnerin mitgeteilt
werden. Mit Rücksicht darauf, dass die Bank Y.________ die Herausgabe der
fraglichen Dokumente von der rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens
abhängig gemacht hat, rechtfertigt es sich, dieses Urteil auch der Bank
Y.________ zur Kenntnisnahme zuzustellen, damit diese die begehrten
Unterlagen dem Bezirksgericht fristgemäss zustellen kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die vom Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 27. Juli
2001 angesetzte Frist von 20 Tagen für die Einreichung der Unterlagen, bzw.
zur Auskunftserteilung beginnt mit Zustellung dieses Urteils an den
Beschwerdeführer neu zu laufen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin auf dem
Rechtshilfeweg, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und zur
Kenntnisnahme der Bank Y.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: