II. Zivilabteilung 5P.12/2002
Zurück zum Index II. Zivilabteilung 2002
Retour à l'indice II. Zivilabteilung 2002
5P.12/2002/bnm II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 8. Februar 2002 Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zi- vilabteilung, Bundesrichter Meyer, Ersatzrichter Riemer sowie Gerichtsschreiber Zbinden. --------- In Sachen Z.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz Mäusli, Pestalozzistrasse 2, 9000 St. Gallen, gegen Y.________ AG, Beschwerdegegnerin, Kantonsgericht A p p e n z e l l I.Rh., Abteilung Verwal- tungsgericht, betreffend Art. 9 BV (Vollstreckung eines Vergleichs; Nachbarrecht), hat sich ergeben: A.- Z.________ und die Y.________ AG schlossen am 28. September 1998 vor dem Bezirksgerichtspräsidium Appenzell einen Vergleich betreffend einen Tännchenhag, worauf das Ver- fahren gleichentags als erledigt abgeschrieben wurde. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft und wurde dementsprechend vollstreckbar. B.- Am 11. August 2000 fasste die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. einen diesbezüglichen Vollstreckungs- entscheid, den sie allerdings mit Beschluss vom 15. Mai 2001 wieder aufhob; sie verpflichtete die Y.________ AG unter anderem dazu, dem Entscheid vom 28. September 1998 nachzukom- men. Auf die von Z.________ gegen diesen Entscheid er- hobene Rechtsverweigerungsbeschwerde trat das Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht (nachfolgend das Kantonsgericht) am 20. November 2001 nicht ein. C.- Z.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Gemäss Art. 30 Abs. 3 KV/AI (SR 131.224.2) gehört es unter anderem zu den Aufgaben der Standeskommission (Re- gierung) des Kantons Appenzell I.Rh., die richterlichen Ur- teile zu vollziehen. Gemäss Art. 6 lit. c des Verwaltungsge- richtsgesetzes des Kantons Appenzell I.Rh. (VerwGG) ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem unzulässig gegen Verfügungen über die Vollstreckung von Verfügungen und Ent- scheiden. Auf diese beiden Bestimmungen stützt sich der an- gefochtene Nichteintretensentscheid (vgl. dessen E. 5). 2.- Demgegenüber wird in der sich auf Art. 9 BV und kan- tonales Recht stützenden staatsrechtlichen Beschwerde vorab eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (formelle Rechtsverweigerung) und willkürliche Auslegung von Art. 31 VerwGG geltend gemacht. a) Nach dieser Bestimmung kann eine Rechtsverwei- gerungsbeschwerde erhoben werden, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist oder offen stand. Gemäss bundesge- richtlicher Praxis ist ein rechtsanwendender Entscheid nur willkürlich, wenn er mit der tatsächlichen Situation in kla- rem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 126 III 438 E. 3 S. 330, mit Hinweisen). Dabei hält unter anderem gerade das vom Beschwerdeführer erwähnte Präjudiz (BGE 113 Ia 12 E. 3c 14 f.) fest, dass die Auslegung einer Norm gegen ihren Wort- laut nicht von vornherein ausgeschlossen bzw. verfassungs- widrig ist; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist ein solches Abweichen vom Text vielmehr dann zulässig, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe kön- nen sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Vorschrift und aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzes- bestimmungen ergeben. Vorliegend spricht der Wortlaut von Art. 31 VerwGG für den Standpunkt des Beschwerdeführers. Indessen wird im Urteil des Kantonsgerichtes, unter anderem gestützt auf ge- naue Hinweise in den Gesetzesmaterialien (E. 5 S. 4), darauf hingewiesen, Art. 6 lit. c VerwGG habe den Sinn und Zweck, Entscheide der kantonalen Exekutive (Standeskommission) im fraglichen Bereich der Vollstreckung systematisch bzw. gene- rell von der Verwaltungsgerichtsbarkeit auszunehmen, unter Einschluss der Rechtsverweigerungsbeschwerde. Das erscheint als vertretbare Präzisierung bzw. Einschränkung des Wortlau- tes von Art. 31 VerwGG und damit nach dem Gesagten jedenfalls nicht als willkürliche Auslegung des kantonalen Rechts. Der Beschwerdeführer setzt sich - abgesehen davon - mit diesen Argumenten des Kantonsgerichtes zur Auslegung des kantonalen Rechts in keiner Weise auseinander (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a, mit Hinweisen). b) Was die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör betrifft, so lässt sich aus der Bundesverfassung kein Recht ableiten, gegenüber Vollstreckungsentscheiden einer kantonalen Regierung eine Rechtsverweigerungsbeschwerde an ein kantonales Verwaltungsgericht erheben zu können; eine derartige Beschwerde kann jedenfalls gestützt Art. 29 Abs. 1 BV beim Bundesgericht erhoben werden. 3.- Nicht klar verständlich ist Ziff. 3 der staatsrecht- lichen Beschwerde. Der Beschwerdeführer scheint hier bezüg- lich des Entscheides vom 15. Mai 2001 von der bloss hypothe- tischen Annahme ("Würde man davon ausgehen...") einer Voll- streckungsmassnahme auszugehen, welche gemäss Art. 10 Abs. 3 VerwGG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar wäre. Je- denfalls fehlt es in diesem Punkt an einer hinreichend klaren Begründung für eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a, mit Hinweisen), so dass insofern auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist. 4.- Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuwei- sen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Aus- gang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgericht- lichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG); eine Par- teientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist nicht zu ge- währen, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsge- richt Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, schrift- lich mitgeteilt. _______________ Lausanne, 8. Februar 2002 Im Namen der II. Zivilabteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: