Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.121/2002
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5P.121/2002 /bnm

Urteil vom 12. Juni 2002
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Escher,
Gerichtsschreiber Möckli.

A. ________ (Ehemann),
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Hurter,
Habsburgerstrasse 20, 6003 Luzern,

gegen

B.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jörg Blum, Metzgerrainle
9, Postfach 5350, 6000 Luzern 5,
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Postfach, 6002 Luzern.

Art. 9 BV etc. (vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess)

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Luzern, II. Kammer, vom 11. Februar 2002
Sachverhalt:

A.
Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsprozesses
verurteilte der Amtsgerichtspräsident von Z.________ A.________ mit Entscheid
vom 28. Januar 2000 zu Unterhaltsbeiträgen von je Fr. 450.-- (zzgl.
Kinderzulagen) für die drei Kinder sowie zu Unterhaltsbeiträgen an seine
Ehefrau B.________. Mit Rekursentscheid vom 12. April 2000 bestätigte das
Obergericht des Kantons Luzern die Unterhaltsbeiträge für die Kinder und
setzte das Frauenaliment für die Monate Februar bis Juni 2000 auf Fr. 400.--
und für die Zeit danach auf Fr. 600.-- fest.

Mit Entscheid vom 10. Juli 2001 wies der Amtsgerichtspräsident von Z.________
das Gesuch von A.________ um Herabsetzung des Frauenaliments vom 21. November
2000 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Luzern
am 26. September 2001 ab.

Mit Urteil des Amtsgerichts Z.________, vom 31. Juli 2001 wurde die Ehe
zwischen den Parteien geschieden. Dieses Urteil ist im Scheidungspunkt sowie
betreffend elterliche Sorge, Besuchsrecht, berufliche Vorsorge und Güterrecht
in Rechtskraft erwachsen. Streitgegenstand des vor dem Obergericht des
Kantons Luzern hängigen Appellationsverfahrens sind noch die von A.________
an die drei gemeinsamen Kinder und an B.________ geschuldeten
Unterhaltsbeiträge.

B.
Mit Gesuch vom 17. September 2001 an das Obergericht des Kantons Luzern
beantragte der Gesuchsteller in Abänderung der bisher ergangenen Entscheide
die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge für die drei Kinder auf je Fr. 250.--
sowie die Aufhebung des Frauenaliments. Mit Entscheid vom 11. Februar 2002
wurde das Gesuch abgewiesen.

C.
Gegen diesen Entscheid hat A.________ staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er
verlangt im Wesentlichen die Aufhebung von Ziff. 2 des angefochtenen
Entscheides, die provisorische Verfügung eines Frauenalimentes von Fr. 100.--
sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen
Rechtspflege. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Vernehmlassung die
Abweisung der Begehren um aufschiebende Wirkung und Erlass einer
vorsorglichen Massnahme beantragt. Mit Präsidialverfügung vom 17. April 2002
sind die entsprechenden Begehren abgewiesen worden. In materieller Hinsicht
sind zur staatsrechtlichen Beschwerde keine Vernehmlassungen eingeholt worden
(Art. 59 Abs. 1 OG).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen
abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 125 I 104 E. 1b S. 107; 127 II 1 E.
2c S. 5). Sie ist gemäss Art. 86 Abs. 1 OG einzig gegen letztinstanzliche
kantonale Entscheide und nach Art. 84 Abs. 2 OG nur dann zulässig, wenn die
behauptete Rechtsverletzung nicht sonst wie durch Klage oder Rechtsmittel
beim Bundesgericht oder einer anderen Bundesbehörde gerügt werden kann. Diese
Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

2.
Das Obergericht des Kantons Luzern hat im Wesentlichen erwogen, gemäss Art.
137 Abs. 2 ZGB treffe das Gericht die während des Scheidungsverfahrens
nötigen vorsorglichen Massnahmen. Es könne solche auch dann anordnen, wenn
die Ehe aufgelöst, aber das Verfahren über die Nebenfolgen der Scheidung noch
hängig sei. Dabei seien die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der
ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 137 Abs. 2 Satz 3 ZGB). Die
Unterhaltspflicht orientiere sich daher grundsätzlich am Eherecht, wobei die
Prognose hinsichtlich des im Scheidungsurteil zu sprechenden nachehelichen
Unterhalts eine gewisse Rolle spielen könne. Massnahmen seien abänderbar,
wenn sich die Entscheidungsgrundlagen erheblich und dauernd verändert hätten
oder in der Zwischenzeit gewonnene Erkenntnisse ergäben, dass die objektiv
unveränderten Verhältnisse in Wirklichkeit anders seien, als sie auf Grund
der damaligen Aktenlage hätten angenommen werden müssen. Die Tatsache allein,
dass das Urteil im Scheidungspunkt rechtskräftig geworden sei, bilde keinen
Abänderungsgrund. Nicht einzutreten sei daher auf das Begehren, die Steuern
und Altschulden anzurechnen. Dasselbe gelte für die Geltendmachung der Kosten
für Radio, Telephon und TV, die Anrechnung einer Reserve sowie eines Betrages
für den Wiedereinkauf in die berufliche Vorsorge. Mangels neuer Beweismittel
sei weder auf die Jahresfranchise, Arzt- und Arzneikosten, noch auf die Fahr-
und die geltend gemachten Kinderbetreuungskosten zurückzukommen. Was
auswärtige Verpflegung, vermehrten Kleiderverbrauch und erhöhten
Nahrungsmittelbedarf zufolge körperlicher Schwerarbeit betreffe, fehle es an
Belegen oder ergebe sich ein Widerspruch zu früher eingereichten. Zufolge
Anrechnung eines Teilbetrages von Fr. 160.-- der Fixspesenvergütung von Fr.
350.-- als verdeckte Lohnausschüttung werde die Erhöhung des Grundbetrages um
Fr. 90.-- kompensiert. Der Prämienanstieg der Krankenkasse um Fr. 24.20 pro
Monat vermöge eine Abänderung nicht zu rechtfertigen. Die anrechenbaren
Auslagen des Beschwerdeführers betrügen Fr.  2'413.10 und das anrechenbare
Einkommen einschliesslich der verdeckten Lohnausschüttung Fr. 4'414.60.
Angesichts der Differenz von Fr. 2'001.50 verbleibe dem Beschwerdeführer nach
Abzug der Kinderunterhaltsbeiträge von total Fr. 1'350.-- ein Überschuss von
Fr. 651.50. Der Beschwerdegegnerin, die drei schulpflichtige Kinder zu
betreuen habe, sei eine ausserhäusliche Tätigkeit nicht zuzumuten. Dass sie
bei ihrem Freund ein Teilzeiteinkommen als Bürohilfe erziele, sei nicht
glaubhaft gemacht. Ob zwischen ihnen ein Konkubinat bestehe, wie es der
Beschwerdeführer behaupte, könne offen bleiben, da sich dies auf den
Unterhaltsanspruch nicht auswirken würde. Die anrechenbaren Auslagen der
Beschwerdegegnerin würden Fr. 3'681.-- betragen und ihr Einkommen aus den
Kinderunterhaltsbeiträgen sowie Kinderzulagen belaufe sich auf Fr. 1'845.--.
Der Fehlbetrag mache mithin Fr. 1'836.-- aus. Selbst wenn der
Beschwerdegegnerin für den Fall eines Konkubinates nur ein Grundbetrag von
Fr. 775.-- und der hälftige Mietzins, ausmachend Fr. 642.50, angerechnet
würden, verbliebe immer noch ein Fehlbetrag von Fr. 718.50, weshalb sich nach
wie vor ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.-- rechtfertige.

3.
3.1Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur
klar und detailliert erhobene Rügen (Rügeprinzip), die soweit möglich zu
belegen sind. Demgegenüber tritt es auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht ein (Art. 90 Abs. 1
lit. b OG; BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 127 III 279 E. 1c S. 282).

Vorliegend betrifft dies die "erwünschte Vorabklärung", dass mit Eintritt der
Rechtskraft des Scheidungspunktes die vorsorgliche Massnahme automatisch
erloschen sei, sowie die allgemeinen Ausführungen zum Verhältnis zwischen
nachehelichem Unterhalt und demjenigen im Massnahmeverfahren. Dazu ist
lediglich festzuhalten, dass das Gericht vorsorgliche Massnahmen auch dann
anordnen kann, wenn die Ehe aufgelöst ist, aber das Verfahren über
Scheidungsfolgen fortdauert (Art. 137 Abs. 2 ZGB), und dass in diesem Fall
bereits angeordnete Massnahmen bis zum rechtskräftigen Entscheid über die
betreffenden Punkte im Hauptverfahren fortdauern (BGE 119 II 193 E. 3a S.
195). Dies muss im Massnahmeentscheid weder ausdrücklich vorgesehen werden,
noch müssen die Massnahmen nach Eintritt der Rechtskraft im Scheidungspunkt
neu angeordnet werden, es sei denn, es lägen die Voraussetzungen für die
Abänderung der Massnahmen vor (Marcel Leuenberger, in: Praxiskommentar
Scheidungsrecht, 2000, N. 12 zu Art. 137 ZGB).

Dass der Beschwerdeführer auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen
Scheidungspunktes nicht mehr als verheiratet gilt, bedeutet entgegen seinen
Ausführungen keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse. Solche würden nur
dann vorliegen, wenn sich wirtschaftliche Faktoren auf der Einkommens- oder
Ausgabeseite verändert hätten. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die
Voraussetzungen für eine Abänderung der vorsorglichen Massnahmen sind
folglich nicht gegeben.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV),
weil bei der Berechnung seines Existenzminimums Steuerschulden nicht
berücksichtigt worden sind.
Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es nicht aus, die
Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon
abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr
ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich
entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11
f.).

Nach dem in E. 3.1 Gesagten ist diesen Anforderungen mit dem blossen Hinweis
auf die Rechtskraft des Scheidungspunktes ebenso wenig Genüge getan wie mit
dem Verweis auf einen kantonalen Entscheid, in welchem die Steuern offenbar
auch in einem Mangelfall zum Existenzminimum gezählt worden sind. Vielmehr
entspricht es der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass bei prekären
wirtschaftlichen Verhältnissen Steuerschulden nicht zu berücksichtigen sind
(BGE 126 III 353 E. 1a/aa S. 356), weil diese keine lebensnotwendigen
Ausgaben darstellen und deshalb hinter die Unterhaltspflicht zurückzutreten
haben.

Mangels Substanziierung ist auch auf die in diesem Zusammenhang vorgebrachten
Rügen der Verletzung von Art. 8 BV (Rechtsgleichheit) sowie Art. 6 EMRK nicht
einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Dasselbe gilt für die appellatorische
Kritik an der Nichtberücksichtigung der Kinderbetreuungskosten, zumal der
Beschwerdeführer in dieser Hinsicht selbst keine veränderten Verhältnisse
behauptet.

3.3 Das Obergericht hat keine Schwerarbeit bzw. keinen Zuschlag für erhöhten
Kleiderverbrauch und Verpflegungsbedarf, aber auch keine auswärtigen
Mahlzeiten anerkannt. Zur Begründung hat es angeführt, der Beschwerdeführer
belege diese Ausgaben nicht konkret, sondern einzig mit einer Bestätigung der
Arbeitgeberin, die jedoch in Widerspruch zu früher gemachten Angaben stünden.

Was daran willkürlich (Art. 9 BV) oder rechtsungleich (Art. 8 BV) sein soll,
ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann es nicht als willkürlich bezeichnet
werden, wenn die Vorinstanz angesichts der besonderen Umstände - das
Schreiben der Arbeitgeberin vom 10. September 2001 steht in Widerspruch zu
dem von derselben ausgestellten und unterzeichneten Lohnausweis vom 20.
Februar 2001 (ed. Bel. 3 zum Scheidungsdossier) - Belege für die angeblich
nötigen Zusatzauslagen verlangt hat.

3.4 Das Obergericht hat den Anstieg der Krankenkassenprämien um Fr. 24.20 pro
Monat als erwiesen, aber unerheblich angesehen. Der Beschwerdeführer
behauptet Willkür, da die Differenz Fr. 42.10 betrage; er verweist dabei auf
den Massnahmeentscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 28. Januar 2000.

Abgesehen davon, dass ein Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch
im Ergebnis willkürlich sein müsste (BGE 122 III 130 E. 2a S. 131), lässt
sich vorliegend keine Aktenwidrigkeit erkennen: Bei den vorinstanzlichen
Gesuchsakten liegen eine Prämienabrechnung über Fr. 248.90 (pet. Bel. 3) und
eine über Fr. 273.10 (pet. Bel. 9). Die vom Obergericht angenommene Erhöhung
entspricht dieser Differenz.

3.5 Mit den neuen Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums hat sich
der Grundbetrag für eine allein stehende Person von Fr. 1'010.-- auf Fr.
1'100.-- erhöht. Das Obergericht hat unter Verweis auf den Entscheid des
Amtsgerichtspräsidenten von Z._______ vom 10. Juli 2001 und den
Rekursentscheid vom 26. September 2001 erwogen, der gestiegene Grundbetrag
werde dadurch kompensiert, dass ein Teilbetrag von Fr. 160.-- der Fixspesen
von Fr. 350.-- einen verdeckten Lohnbestandteil darstellte.

Mit appellatorischer Kritik an dieser Begründung ist Willkür von vornherein
nicht darzutun und der Verweis auf kantonale Rechtsschriften ist unzulässig,
weil die Begründung in der staatsrechtlichen Beschwerde selbst zu erfolgen
hat (BGE 114 Ia 317 E. 2b S. 318).

3.6 Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich als willkürlich, dass ihm
das Obergericht keine Reserve zur freien Verfügung angerechnet habe. Er ist
der Auffassung, auf eine solche trotz Vorliegens eines Mangelfalls Anspruch
zu haben. Er beruft sich dabei alternativ auf Art. 164 ZGB (Betrag zur freien
Verfügung) und Art. 125 ZGB (nachehelicher Unterhalt). Mit dem blossen
Verweis auf Gesetzesbestimmungen und mit dem Hinweis, dass der
Scheidungspunkt in Rechtskraft erwachsen sei, bleibt die Willkürrüge
unsubstanziiert, weshalb auf sie nicht einzutreten ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG).

4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Wie die vorstehenden
Erwägungen zeigen, war sie offensichtlich von Anfang an aussichtslos. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen (Art. 152 Abs.
1 OG).

5.
Die Gerichtsgebühr ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
OG). In der Sache selbst ist keine Vernehmlassung eingeholt worden, weshalb
der Beschwerdegegnerin hierfür keine Kosten erwachsen sind. Indes hat ihr der
Beschwerdeführer für die Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung
und Erlass einer vorsorglichen Massnahme eine angemessene Entschädigung zu
leisten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für die Vernehmlassung zum
Gesuch um aufschiebende Wirkung und Erlass einer vorsorglichen Massnahme mit
Fr. 500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: