Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.116/2002
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5P.116/2002 /min

Urteil vom 15. April 2002
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Escher,
Gerichtsschreiber Möckli.

A. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Viktor Rüegg,
Schachenstrasse 2, Postfach 271, 6011 Kriens,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Fischer,
Schwarztorstrasse 18, Postfach 6118, 3001 Bern,
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Postfach,
6002 Luzern.

Art. 9 BV etc. (Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsprozess)

(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Luzern, II. Kammer, vom 8. Februar 2002)
Sachverhalt:

A.
Zwischen den Parteien ist vor Amtsgericht Luzern-Stadt der Scheidungsprozess
hängig. Mit vorsorglicher Massnahme vom 8. Februar 2000 wies die zuständige
Richterin die elterliche Sorge über die beiden Kinder C.________, geb. 12.
April 1994, und D.________, geb. 30. Mai 1996, für die Dauer des
Scheidungsverfahrens dem Vater zu und entzog in Abänderung der bisherigen
Massnahmeregelung beiden Parteien die Obhut über die Kinder. Diese wurden
fremdplatziert.

B.
Mit Gesuch vom 4. Dezember 2000 beantragte A.________ die Rückgabe der
elterlichen Sorge und Obhut über die beiden Kinder sowie eine Neuregelung des
Besuchsrechts. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2001 wies der erstinstanzliche
Instruktionsrichter das Gesuch ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das
Obergericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 8. Februar 2002 ab.

C.
Gegen den Entscheid des Obergerichts hat A.________ staatsrechtliche
Beschwerde eingereicht mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen
Entscheids (Ziff. 1) und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Ziff. 2),
eventuell um Zuweisung der Obhut an die Beschwerdeführerin (Ziff. 3).
Ausserdem verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege (Ziff. 4). Es sind
keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht zutreffenden
Ausnahmen abgesehen - rein kassatorischer Natur (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5).
Die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 84 Abs. 2 OG (absolute
Subsidiarität) und Art. 86 Abs. 1 OG (relative Subsidiarität) sind erfüllt.

1.2 Neue Vorbringen tatsächlicher und rechtlicher Art sind im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde im Grundsatz ausgeschlossen, es sei denn, erst
die Begründung des angefochtenen Entscheides gebe dazu Anlass (BGE 118 Ia 20
E. 5a S. 26; Kaelin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2.
Auflage, Bern 1994, S. 369 ff.). Die vorgebrachten Noven, namentlich das
Zeugnis von R.________ vom 7. März 2002 über ihre Beratungssitzungen mit der
Beschwerdeführerin, sind somit unzulässig, umso mehr als das in Frage
stehende Beweismittel erst nach Erlass des angefochtenen Entscheides
produziert worden ist (vgl. dazu BGE 120 Ia 126 E. 3b S. 130 f.).

2.
Die Beschwerdeführerin rügt, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs.
2 BV) sei dadurch verletzt worden, dass die Dres. S.________ und M.________
nicht als Zeugen einvernommen worden seien.

2.1 Aus Art. 29 BV ergibt sich insbesondere der Anspruch der Parteien, mit
rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden,
soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich
beweisuntauglich sind (BGE 106 Ia 161 E. 2b S. 162; 120 Ib 379 E. 3b S. 383,
je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn
ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es
seine Meinung auf Grund der bereits abgenommenen Beweise gebildet hat und in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 115 Ia 97 E. 5b S. 101).

2.2 Im kantonalen Rekursverfahren hatte die Beschwerdeführerin beantragt, der
ihr drittes Kind betreuende Dr. M.________ sowie ihre Hausärztin Dr.
S.________ seien als Zeugen zu ihrer Erziehungsfähigkeit bzw. zu ihrer
physischen und psychischen Gesundheit zu befragen. Das Obergericht hat auf
die Einvernahme der angebotenen Zeugen verzichtet und erwogen,
Instruktionsverhandlungen seien im Rekursverfahren nur ausnahmsweise
durchzuführen und die Ausgangslage sei liquid. Von Dr. S.________ lägen
Arztzeugnisse bei den Akten und hinsichtlich Dr. M.________ wäre es der
Beschwerdeführerin frei gestanden, eine entsprechende Zeugenbescheinigung
aufzulegen.

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG erheischt eine kurz gefasste Darlegung darüber,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Die
Beschwerdeführerin kommt ihrer Begründungspflicht nicht nach, wenn sie der
vom Obergericht festgestellten liquiden Ausgangslage lediglich ein
"angeblich" hinzufügt.

3.
Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung des Willkürverbotes (Art.
9 BV) bei der Beweiswürdigung geltend.

3.1 Willkür erblickt sie im Umstand, dass das Obergericht die frühere
Würdigung ihrer Erziehungsfähigkeit trotz der offenkundigen Mängel des
seinerzeitigen Berichtes von L.________ auch heute nicht in Zweifel ziehe.
Die Ende 1998 gestützt auf diesen Bericht verfügte Fremdplatzierung der
beiden Kinder sei rechtswidrig gewesen. L.________ habe ihren
(Beschwerdeführerin) psychischen Gesundheitszustand beurteilt, ohne über eine
entsprechende Fachausbildung zu verfügen, und sie auf Grund einer bloss
fünfminütigen Interaktion mit dem Kind für erziehungsunfähig erklärt. Die
Zeugnisse ihrer Hausärztin Dr. S.________ würden die laienhaften Fehlschlüsse
von L.________ widerlegen.

Für das Obergericht gibt der Bericht L.________ die damalige Lage der
Beschwerdeführerin gut wieder. Deren Erziehungsfähigkeit sei seinerzeit
massiv beeinträchtigt gewesen und der Bericht stehe im Grundtenor durchaus im
Einklang mit den fachärztlichen Beobachtungen von Dr. V.________ (Kinder- und
Jugendpsychiater FMH; Gutachter des erstinstanzlichen Massnahmerichters im
hier zu beurteilenden Verfahren). L.________ sei ausgebildete
Sozialarbeiterin mit langjähriger Praxis im kinder- und jugendpsychiatrischen
Dienst (KJPD) des Kantonsspitals Luzern. In dieser Eigenschaft habe sie an
zahlreichen kinderpsychologischen und -psychiatrischen Gutachten
mitgearbeitet und sei dem Gericht als kompetente Berichterstatterin bekannt.
Dem Bericht sei auch nicht zu entnehmen, dass es sich beim damaligen
Wohnungsbesuch um einen fünfminütigen Kurzbesuch gehandelt habe. Zu den
Berichten von Dr. S.________ hat das Obergericht schliesslich erwogen, als
Hausärztin der Beschwerdeführerin habe diese weder eine unabhängige
gutachterliche Stellung noch Kenntnisse über die Interaktion zwischen Mutter
und Kindern. Ebenso wenig seien Dr. T.________ und R.________, welche die
Beschwerdeführerin therapeutisch betreue, unabhängige Gutachter, und
schliesslich liessen auch die Zeugenbescheinigungen von G.________ und
H.________ eine klare Parteinahme erkennen.

Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin entgegen Art. 90 Abs.
1 lit. b OG nicht auseinander. Ihre Vorbringen erschöpfen sich in
appellatorischer Kritik, die im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde
unzulässig ist (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 12).

3.2 Die Beschwerdeführerin hält auch das im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens erstattete Gutachten V.________ bzw. dessen Würdigung durch die
Vorinstanz für willkürlich. Das Gutachten äussere sich nur zum Zeitraum von
1999 bis heute, nicht aber zur Zeit vor der Fremdplatzierung der Kinder.
Sodann habe sich der Gutachter darauf beschränkt, die beiden alternativen
Ist-Zustände miteinander zu vergleichen, ohne die positiven
Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder nach einer Wiedervereinigung mit ihrer
Mutter und dem neuen Halbgeschwister zu berücksichtigen. Das Gutachten sei
deshalb unvollständig und das Obergericht habe diesen Umstand verkannt.

Die Beschwerdeführerin weist selbst darauf hin, seinerzeit keine Ergänzung
des Gutachtens verlangt zu haben. Im Übrigen setzt sich der angefochtene
Entscheid mit der bereits im Rekursverfahren erhobenen Kritik auseinander. So
hat das Obergericht erwogen, für die Frage der Obhutszuteilung seien einzig
die heutigen Verhältnisse massgebend. Diese seien vom Gutachter sorgfältig
und einlässlich gewürdigt worden. Es sei unbestritten, dass die Kinder
litten, aber nicht erstellt, dass dies auf die Trennung von der Mutter
zurückzuführen sei; zudem wäre nach der gutachterlichen Auffassung wenn schon
der Vater als Inhaber der Obhut geeigneter.

Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf eine Wiederholung der bereits in
der Rekursschrift gemachten appellatorischen Kritik am Gutachten. Sie zeigt
nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen willkürlich sein sollen.
Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Aussage, die Situation vor
1999 sei für die nunmehr anbegehrte Aufhebung der Fremdplatzierung
irrelevant, willkürlich sein soll. Gleiches gilt für die Feststellung, die
Aufhebung läge momentan nicht im Kindeswohl.

4.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die Vorinstanz sei bei der
Auslegung bzw. Anwendung von Art. 310 ZGB der Willkür verfallen und habe mit
ihrem Entscheid zudem gegen Art. 8 EMRK sowie Art. 8 und 9
UNO-Kinderrechtskonvention verstossen.

4.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht namentlich vor, sie sei
fälschlicherweise davon ausgegangen, bei der Aufhebung der elterlichen Obhut
gemäss Art. 310 ZGB komme es einzig auf das Kindeswohl an. Zudem sei der
anzuwendende Massstab die Gefährdung, nicht die Optimierung des Kindeswohls.
Weder der Gutachter noch das Gericht hätten eine Gefährdung dargelegt,
sondern einzig behauptet, eine Umplatzierung sei nicht optimal, weil es den
Kindern bei der Pflegefamilie besser gehe. Diese Argumentation sei umso
weniger zulässig, als die Fremdplatzierung seinerzeit rechtswidrig erfolgt
sei.

4.2Bei der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht die Auslegung
von Gesetzesrecht einzig auf Willkür hin (Art. 9 BV i.V.m. Art. 84 Abs. 1
lit. a OG). Demgegenüber prüft das Bundesgericht im Rahmen der erhobenen
Rügen frei, ob Staatsvertragsrecht verletzt ist (Art. 84 Abs. 1 lit. c OG;
BGE 119 II 380 E. 3b S. 382 f.; 126 III 438 E. 3 S. 439).

Art. 8 Abs. 1 EMRK garantiert jedermann die Achtung seines Familienlebens, in
das gemäss Abs. 2 nur unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips
eingegriffen werden darf. Die Strassburger Organe haben in ihrer
Rechtsprechung denn auch anerkannt, dass die Regelung des Sorgerechts bei der
Scheidung - mutatis mutandis auch bei der Trennung - am
Erforderlichkeitsgebot von Art. 8 Abs. 2 EMRK zu messen sei (Frowein/Peukert,
EMRK-Kommentar, 2. Auflage, 1996, N. 23 zu Art. 8 EMRK). Die
Beschwerdeführerin macht zwar nicht geltend, die angerufenen Bestimmungen
gingen in ihrem Gehalt über das anwendbare Bundesrecht hinaus. Die Frage der
Rechtmässigkeit der Aufrechterhaltung der Fremdplatzierung kann jedoch frei
geprüft werden, da sich das Art. 310 ZGB inhärente Verhältnismässigkeitsgebot
auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK ergibt.

Immerhin übt das Bundesgericht bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden
nach ständiger Praxis Zurückhaltung und greift nur ein, wenn die Vorinstanz
grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen
ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid keine Rolle
hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht
gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen. Es hebt Ermessensentscheide
ausserdem auf, wenn sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbillig, als in
stossender Weise ungerecht erweisen (letztmals BGE 127 III 300 E. 6b S. 307
f.).
4.3 Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB sind Kinder den Eltern wegzunehmen und in
angemessener Weise unterzubringen, wenn ihrer Gefährdung nicht anders
begegnet werden kann. Kindesschutzmassnahmen müssen stets verhältnismässig
sein. Das Gebot der Verhältnismässigkeit ist u.a. verletzt, wenn Massnahmen
länger als notwendig aufrechterhalten werden (der vorliegend nicht direkt
anwendbare Art. 313 Abs. 1 ZGB verlangt ausdrücklich die Anpassung der
getroffenen Massnahmen an veränderte Verhältnisse; vgl. auch BGE 120 II 384
E. 4d S. 386). Es ist jedoch zu beachten, dass bei einem Pflegeverhältnis
eine Verwurzelung mit sozialpsychischer Elternstellung der Pflegeeltern
eintreten kann. Da stete Umplatzierungen möglichst zu vermeiden und
kontinuierliche Verhältnisse anzustreben sind, müssen diesfalls der Anspruch
der Eltern auf persönliche Betreuung und das Interesse des Kindes an stabilen
Beziehungen gegeneinander abgewogen werden (BGE 111 II 125 E. 6). Für die
Rückgabe der Obhut gelten folglich nicht die gleichen Kriterien wie für den
Entzug.

4.4 Weder ging es im kantonalen Verfahren darum zu beurteilen, ob die Kinder
der Beschwerdeführerin wegzunehmen seien, noch darum zu wissen, ob sie ihr
bzw. den Parteien seinerzeit zu Recht weggenommen worden sind. Thema des
vorliegend zu beurteilenden Entscheides ist vielmehr, ob die Fremdplatzierung
aufrechtzuerhalten ist oder ob die Kinder wieder unter die (nunmehr
alleinige) Obhut der Mutter zu stellen sind. Das Obergericht hat sich dabei
nicht einfach von der Frage leiten lassen, ob sich die Aufrechterhaltung des
Obhutsentzuges gewissermassen als ultimo ratio aufdränge, um die Gefährdung
der Kinder abzuwenden, sondern es hat das Umfeld der heutigen Platzierung
sowie die mit einer Umplatzierung verbundenen Ungewissheiten und Risiken
mitbedacht.

Konkret ergibt sich aus dem Gutachten V.________ ein erhebliches
Konfliktpotential zwischen den Eltern, das durch die Trennung nicht
ausgeräumt werden konnte. Die Ausübung des Besuchsrechts habe immer wieder zu
Problemen geführt. C.________ stehe in einem massiven Loyalitätskonflikt zu
ihren Eltern. Testpsychologisch ergebe sich eine stärkere Verbundenheit mit
dem Vater. Mittelfristig sei die Weiterführung der Fremdplatzierung
empfehlenswert, seien doch die Pflegeeltern mittlerweile die verlässlichsten
Bezugspersonen geworden. Ähnliches wird in Bezug auf D.________ gesagt.
Dieser profitiere bei der Pflegefamilie von der dringend nötigen
Tagesstruktur, der kindsgerechten Grenzziehung und der emotionalen Zuwendung.
Der Beschwerdeführerin attestiert der Gutachter eine nur reduzierte
Fähigkeit, sich in Gefühle und Bedürfnisse anderer Menschen einzufühlen, was
auch auf den Umgang mit den Kindern weitgehend zutreffe. Die
Beschwerdeführerin scheine zu wenig in der Lage zu sein, zwischen ihren
Bedürfnissen und Wünschen und jenen der Kinder zu unterscheiden. Längere
Phasen von Beziehungsabbrüchen zu den Kindern während der letzten zwei Jahre
hätten diese verunsichert. Bei der Beschwerdeführerin zeige sich häufig ein
abrupter Wechsel von Nähe- und Distanzwünschen zu den beiden Kindern, was
nicht deren Wohl entspreche. Da die Beschwerdeführerin keine Einsicht in ihre
psychische Befindlichkeit zeige, könne auch nicht von einer Besserung in
nächster Zukunft ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin und die beiden
Kinder hätten sich seit der Trennung auseinander gelebt. Die
Beschwerdeführerin habe ein ambivalentes Verhältnis zu ihnen. Es seien für
sie Selbstobjekte, die sie vor allem in ihrer eigenen Idealvorstellung als
gute Mutter bestätigen sollen. Trotz gewisser Vorbehalte sei der Vater zur
Erziehung eher geeignet als die Mutter. Wegen des damit verbundenen Verlustes
ihrer Hauptbezugspersonen wäre eine Umplatzierung im heutigen Zeitpunkt aber
nicht im Sinne des Kindeswohls.

Unter diesen Umständen, die übrigens von der Beschwerdeführerin nicht
ernsthaft bestritten werden, war das Obergericht gehalten, zwischen dem
Anspruch der Eltern auf persönliche Betreuung und dem Interesse der Kinder an
kontinuierlichen, stabilen Beziehungen abzuwägen, und es hat mit seinem
Entscheid weder Art. 310 ZGB falsch ausgelegt noch gegen Art. 8 EMRK oder
Art. 8 und 9 UNO-Kinderrechtskonvention verstossen.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit wird der Eventualantrag, in
der Sache selbst zu entscheiden statt sie zurückzuweisen, gegenstandslos. Da
die Rügen im Zusammenhang mit Art. 310 ZGB und Art. 8 EMRK sowie Art. 8 und 9
UNO-Kinderrechtskonvention nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet
werden können, ist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Kosten
werden auf die Bundesgerichtskasse genommen und der Beschwerdeführerin ist
Rechtsanwalt Rüegg als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Dieser ist
aus der Gerichtskasse angemessen zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird gutgeheissen, und ihr wird für das bundesgerichtliche
Verfahren Rechtsanwalt Viktor Rüegg, Kriens, als unentgeltlicher
Rechtsvertreter beigegeben.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
einstweilen aber auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwalt Viktor Rüegg wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von
Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: