Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.102/2002
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5P.102/2002 /bmt

Urteil vom 29. Mai 2002
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Ersatzrichterin Geigy-Werthemann,
Gerichtsschreiber Gysel.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Wildisen,
Kasernenplatz 2, Postfach 7085, 6000 Luzern 7,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Rudolf,
Ober-Emmenweid 46, Postfach 1846, 6021 Emmenbrücke 1,
Obergericht (II. Kammer) des Kantons Luzern, Postfach, 6002 Luzern.

Art. 9 BV (vorsorgliche Massnahmen)

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. Januar 2002

Sachverhalt:

A.
Der am 20. Juni 1987 geschlossenen Ehe von X.________ und Y.________
entsprossen die beiden Kinder A.________, geboren 1989, und B.________,
geboren 1990. Am 8. April 2000 zog X.________ aus dem ehelichen
Einfamilienhaus in D.________ (Kanton Luzern) aus. Die beiden Kinder blieben
bei der Mutter.

Nachdem Y.________ mit Eingabe vom 23. Januar 2001 und  X.________ mit
Eingabe vom 15. Februar 2001 gestützt auf Art. 175 ZGB Gesuche zu den
Nebenfolgen des Getrenntlebens gestellt hatten, reichten die beiden am 31.
Mai 2001 beim Amtsgericht Hochdorf ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein.

Im Juli 2001 übersiedelte Y.________ mit den beiden Kindern zu ihrem neuen
Lebenspartner nach E.________ in eine Wohnung. X.________ zog im August 2001
zurück nach D.________ in das Einfamilienhaus, wo er mit seiner neuen
Lebenspartnerin G.________ und der gemeinsamen am 25. August 2001 geborenen
Tochter C.________ wohnt.

Y. ________ ist Richterin, X.________ ist Projektmanager.

B.
Im Sinne einer Anordnung vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des
Scheidungsprozesses (Art. 137 ZGB) genehmigte der amtsgerichtliche
Instruktionsrichter am 26. September 2001 die von den Eheleuten
X.________-Y.________ am 26. Juni 2001 über verschiedene Nebenfolgen des
Getrenntlebens geschlossene Teilvereinbarung. Ferner verpflichtete er
X.________ mit Wirkung ab 8. April 2000, monatliche Unterhaltsbeiträge für
die unter der Obhut der Mutter stehenden Kinder A.________ und B.________ von
je Fr. 1'150.--, zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, und
für Y.________ persönlich von Fr. 300.-- bis zum 30. September 2001 und Fr.
550.-- ab 1. Oktober 2001 zu zahlen. Die anderslautenden und weitergehenden
Begehren wurden abgewiesen.

Gegen diesen Entscheid rekurrierten beide Parteien an das Obergericht des
Kantons Luzern. In teilweiser Gutheissung der Rekurse setzte dieses die den
beiden Kindern zugesprochenen Unterhaltsbeiträge neu fest auf je Fr. 1'425.--
bis zum 31. Januar 2001, je Fr. 1'885.-- für die Zeit vom 1. Februar 2001 bis
zum 30. September 2001 und je Fr. 1'770.-- ab 1. Oktober 2001, jeweils
zuzüglich allfälliger Kinderzulagen. Die Unterhaltsbeiträge, die der
erstinstanzliche Richter Y.________ persönlich zugesprochen hatte, hob das
Obergericht auf.

C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 28. Februar 2002 verlangt X.________,
den Entscheid des Obergerichts (II. Kammer) des Kantons Luzern vom 15. Januar
2002 aufzuheben. Beanstandet wird ausschliesslich die Höhe der in
Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids A.________ und B.________
zugesprochenen Unterhaltsbeiträge.

Sowohl die Beschwerdegegnerin Y.________ wie auch das Obergericht beantragen,
die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Durch Präsidialverfügung vom 19. März 2002 ist der Beschwerde hinsichtlich
der  bis und mit Januar 2002 geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge
aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für die
Kinder A.________ und B.________ verstosse in verschiedener Hinsicht gegen
Art. 9 BV (Willkürverbot). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine
andere Lösung als die beanstandete ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid vielmehr nur dann
auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder sonstwie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Ausserdem muss dargetan sein, dass nicht nur die Begründung des
Entscheids, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist (BGE 126 III 438 E. 3
S. 440; 125 II 10 E. 3a S. 15 und 129 E. 5b S. 134; 123 I 1 E. 4a S. 5, mit
Hinweisen).

1.2 Art. 90 Abs. 1 lit. b OG verlangt die Darlegung, inwiefern
verfassungsmässige Rechte und Rechtssätze verletzt worden seien, was
appellatorische Kritik, wie sie allenfalls im Rahmen eines
Berufungsverfahrens zulässig ist, ausschliesst (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11
f.). Wird Willkür gerügt, ist klar und detailliert darzulegen, inwiefern der
kantonale Entscheid qualifiziert unrichtig sein soll (BGE 122 I 70 E. 1c S.
73 mit Hinweisen).

2.
2.1 Bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge für ein Kind ist von dessen
Bedürfnissen auszugehen (Ingeborg Schwenzer, Praxiskommentar Scheidungsrecht,
N. 4 zu Art. 285 ZGB; vgl. auch Peter Breitschmid, Kommentar zum
schweizerischen Privatrecht, Basel 1996, N. 1 zu Art. 285 ZGB). In
grundsätzlicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer nicht, dass das
Obergericht sich von den Empfehlungen des Jugendamtes des Kantons Zürich
(sog. "Zürcher Tabellen") hat leiten lassen. Er rügt indessen das Abstellen
auf die Ausgabe vom 1. Januar 2000, deren Zahlen weit über denjenigen der
aufdatierten und nachindexierten Tabelle von 1996 lägen, die vom Obergericht
des Kantons Luzern bisher  angewendet worden sei; die Lebenshaltungskosten in
E.________ seien bekanntermassen einiges tiefer als in Zürich; das Abstellen
auf massiv höhere Zahlen sei willkürlich.

2.2 Der Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar, inwiefern die
Lebenshaltungskosten für ein Kind in E.________ um einiges tiefer sein sollen
als in Zürich, was entgegen seiner Ansicht auch nicht als bekannt gelten
kann. Sodann macht er nicht etwa geltend, der vom Obergericht gestützt auf
die "Zürcher Tabellen" angenommene durchschnittliche Unterhaltsbedarf für
A.________ und B.________ von Fr. 1'540.-- bzw. Fr. 1'700.-- entspreche nicht
dem tatsächlichen Bedarf der beiden Kinder. Angesichts dessen, dass der
angefochtene Entscheid vom 15. Januar 2002 datiert, erscheint es im Übrigen
jedenfalls nicht als willkürlich, wenn die kantonale Rekursinstanz nicht die
Tabellen aus dem Jahr 1996, sondern diejenige vom 1. Januar 2000 herangezogen
hat.

3.
3.1 Die für die Unterhaltsbeiträge ebenfalls zu berücksichtigende
Leistungsfähigkeit der Parteien hat das Obergericht aufgrund des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums ermittelt, das es um bestimmte
Bedarfspositionen erweitert hat. Als monatliches Einkommen hat die kantonale
Rekursinstanz für die Zeit vom 8. April 2000 bis zum 31. Januar 2001 beim
Beschwerdeführer Fr. 10'549.-- und bei der Beschwerdegegnerin Fr.
14'473.--und für die Zeit darnach Fr. 10'868.-- bzw. Fr. 13'152.--
eingesetzt.

3.2 Der Beschwerdeführer, der die Richtigkeit dieser Zahlen nicht in Zweifel
zieht, weist darauf hin, dass er angesichts der vom Obergericht festgesetzten
Kinderunterhaltsbeiträge mit weniger als einem Drittel des ehelichen
Gesamteinkommens seinen Dreipersonenhaushalt finanzieren müsse, während der
Beschwerdegegnerin für sich selbst und die beiden Kinder A.________ und
B.________ mehr als das Doppelte zur Verfügung stehe. Dieses Ergebnis lasse
sich auch unter Einbezug der effektiven Auslagen auf beiden Seiten nicht
rechtfertigen. Diese allgemeinen Ausführungen sind nicht geeignet, eine
Verletzung von Art. 9 BV darzutun.

4.
4.1 Als Auslagen hat die kantonale Rekursinstanz der Beschwerdegegnerin
durchgehend die Kosten für die Betreuung der Kinder A.________ und B.________
durch H.________ zugestanden. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe
vergeblich darauf hingewiesen, dass diese Kinderbetreuung ab Dezember 2001
weggefallen sei. Das Obergericht habe diese Tatsache übergangen, wodurch es
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.

Wann und in welcher Form er den Wegfall der erwähnten Betreuungskosten
geltend gemacht haben will, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Die Rüge der
Gehörsverweigerung ist mithin unzureichend substantiiert. Das Vorbringen
erscheint unter diesen Umständen als neu und daher unzulässig (vgl. BGE 119
II 6 E. 4a S. 7 mit Hinweis).

4.2 An Wohnkosten hat das Obergericht der Beschwerdegegnerin Fr. 3'000.--im
Monat zugestanden. Auf Seiten des Beschwerdeführers bezifferte es diese
Kosten mit insgesamt Fr. 2'413.-- (Fr. 500.-- Nebenkosten sowie die
Hypothekarkosten). Wie schon der Instruktionsrichter des Amtsgerichts hat die
kantonale Rekursinstanz dem Beschwerdeführer jedoch nicht diesen vollen
Betrag, sondern nur Fr. 1'333.-- zugestanden, indem es Wohnkostenbeiträge
seiner Lebenspartnerin G.________ von Fr. 600.-- und der Tochter C.________
von Fr. 480.-- in Abzug brachte. Im Übrigen hat es das Obergericht abgelehnt,
dem Beschwerdeführer einen Betrag für Unterhaltsleistungen an seine nicht
erwerbstätige Lebenspartnerin zuzugestehen.

4.2.1 Der Beschwerdeführer erblickt eine krasse Ungerechtigkeit darin, dass
das Obergericht auf seiner Seite nicht die effektiven Kosten seines
Dreipersonenhaushalts eingesetzt habe. Einen Beitrag an die Wohnkosten könne
seine Partnerin, die wegen der Betreuung der Tochter C.________ nicht
erwerbstätig sei, nicht erbringen. Ausserdem sei die Nichtberücksichtigung
von Unterhaltskosten für seine neue Lebenspartnerin umso weniger
gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin ihrerseits mit einem neuen Partner
zusammenlebe, der sich in massgeblicher Weise an den gemeinsamen Kosten
beteilige.

4.2.2
4.2.2.1Zwischen nicht ehelichen Lebenspartnern bestehen keine gesetzlichen
Unterhaltsansprüche. Lebt der Unterhaltsverpflichtete mit einer neuen
Partnerin zusammen, so sind Leistungen an diese nicht in die
Bedarfsberechnung einzubeziehen (dazu Heinz Hausheer/ Annette Spycher,
Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, Rz 08.103, wo zutreffend darauf
hingewiesen wird, dass sich aus BGE 106 III 11 E. 3d S. 17 für das
Unterhaltsrecht nichts anderes ergibt). Dass das Obergericht dem
Beschwerdeführer keine Unterhaltsleistungen an seine Lebenspartnerin
G.________ angerechnet hat, ist somit jedenfalls nicht willkürlich.

4.2.2.2 Die Anrechnung eines Beitrags von G.________ an die Wohnkosten des
gemeinsamen Haushalts hat das Obergericht mit Kosteneinsparungen begründet.
Es ist grundsätzlich richtig, Einsparungen, die der gemeinsame Haushalt des
Unterhaltsverpflichteten mit einer neuen Partnerin mit sich bringt, auf
seiner Seite bedarfssenkend zu berücksichtigen (dazu Hausheer/Spycher,
Unterhalt nach neuem Scheidungsrecht, Ergänzungsband zum Handbuch, Bern 2001,
Rz 10.35). Kostensparend wirkt sich die Anwesenheit einer weiteren Person
indessen nur dann aus, wenn diese an die Kosten des gemeinsamen Haushalts
tatsächlich auch beiträgt. Für die Eigenversorgungskapazität ist
grundsätzlich das tatsächlich erzielte Einkommen massgebend
(Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Rz 05.135). Unter gewissen
Umständen wird allerdings von einem hypothetischen höheren Einkommen
ausgegangen, vorausgesetzt, eine entsprechende Einkommenssteigerung sei
möglich und zumutbar (BGE 119 II 314 E. 4a S. 316 mit Hinweisen). Das
Abstellen auf ein hypothetisches Einkommen ist insbesondere dann
gerechtfertigt, wenn die unterhaltspflichtige Person ihr Einkommen freiwillig
vermindert hat (BGE 119 II 314 E. 4a S. 117).

Das Obergericht hat den vom Beschwerdeführer als Wohnkosten beanspruchten
Aufwand um einen G.________ zugerechneten Anteil von Fr. 600.-- im Monat
gekürzt. Dass diese einen solchen Beitrag effektiv leiste, stellt die
kantonale Rekursinstanz nicht fest. Sollte G.________ derzeit tatsächlich
keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, wie der Beschwerdeführer geltend macht,
wäre ihr dies angesichts des Alters der von ihr zu betreuenden erst
einjährigen Tochter auch nicht zuzumuten (vgl. BGE 115 II 6 E. 3c S. 10;
Schwenzer, a.a.O. N. 62 zu Art. 285 ZGB). Letzteres gilt hier umso mehr, als
es sich bei G.________ nicht um die unterhaltspflichtige Partei selbst
handelt.

Es fehlt nach dem Gesagten ein sachlicher Grund für die Einsetzung eines
Beitrags von G.________ an die Wohnkosten bzw. für eine entsprechende
Reduktion des dem Beschwerdeführer unter diesem Titel zuzugestehenden
Aufwands. Insofern verstösst die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für
A.________ und B.________ gegen Art. 9 BV.

5.
Für willkürlich hält der Beschwerdeführer den obergerichtlichen Entscheid des
Weitern deshalb, weil er in massiver Weise den eherechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz verletze.

5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass kein allgemein gültiger Grundsatz besteht,
wonach ein Überschuss über den Notbedarf der beiden Ehegatten hälftig zu
teilen wäre. Wie den Ausführungen des Bundesgerichts in BGE 126 III 8 E. 3c
S. 10 zu entnehmen ist, gilt letzteres nur dann, wenn sich zwei
Einpersonenhaushalte gegenüberstehen. Hier hat die Beschwerdegegnerin noch
für zwei Kinder im Alter von 13 und 11 1/2 Jahren, der Beschwerdeführer
dagegen nur für ein Kind im Kleinkindalter zu sorgen. Das Bundesgericht hatte
sodann schon früher einen absoluten Gleichstellungsanspruch der Ehegatten bei
der Regelung des Getrenntlebens verneint und festgehalten, dass die obere
Grenze für den Unterhaltsanspruch gemäss Art. 145 Abs. 2 (a)ZGB die
Lebenshaltung bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bilde (BGE 121 I 97
E. 3b S. 100 mit Hinweisen). Die hälftige Teilung muss dort ihre Grenze
finden, wo das vorhandene Einkommen mehr ausmacht als das zur Wahrung der von
beiden Ehegatten gewählten angemessenen Lebenshaltung Erforderliche.  Nach
dem neuen Eherecht gilt dies bezogen auf das Einkommen beider Ehegatten (BGE
115 II 424 E. 3 S. 426).

Unter dem Gesichtspunkt der Willkür ist es nach dem Gesagten nicht zu
beanstanden, wenn sich das Obergericht im erwähnten Punkt nicht vom Grundsatz
der Gleichbehandlung der Ehegatten hat leiten lassen. Wohl wird bei
überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen grundsätzlich ein
Anspruch beider Ehegatten auf Weiterführung des bisherigen Lebensstandards
bejaht (vgl. BGE 121 I 97 E. 2b S. 100; 119 II 314 E. 4b/aa S. 318; 115 lI
424 E. 3 S. 426). Dies gilt jedoch nur soweit, als sich die Verhältnisse nach
Aufnahme des Getrenntlebens nicht durch Umstände verändert haben, die mit der
Aufhebung des gemeinsamen Haushalts keinen Zusammenhang haben. Eine solche
Änderung ist hier auf Seiten des Beschwerdeführers jedoch insofern
eingetreten, als er nun mit einer neuen Lebenspartnerin zusammenlebt, die
kein eigenes Einkommen erzielt und für die er deshalb aufkommt.

5.2 Den Grundsatz der ehelichen Gleichbehandlung hält der Beschwerdeführer
hauptsächlich deshalb für verletzt, weil das Obergericht der
Beschwerdegegnerin Kosten für die Haushaltführung durch H.________
zugestanden, ihm selbst aber die Berücksichtung der Kosten für eine
Haushälterin verweigert habe. Vorweg sei festgehalten, dass das Obergericht
der Beschwerdegegnerin unter diesem Titel nicht Fr. 1'700.--, sondern - wie
schon der erstinstanzliche Richter - Fr. 1'500.-- (Fr. 3'900.-- abzüglich Fr.
2'400.-- für die Kinderbetreuung) bis zum Zusammenziehen mit ihrem neuen
Lebenspartner und Fr. 900.-- im Monat für die Zeit darnach angerechnet hat.
Die kantonale Rekursinstanz hat sodann auch dem Beschwerdeführer einen
grundsätzlichen Anspruch auf Anrechnung der Auslagen für eine Haushälterin
zugestanden. Indessen habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass
ihm solche Kosten auch tatsächlich anfallen würden.

In seinem Rekurs vom 8. Oktober 2001 an das Obergericht hatte der
Beschwerdeführer einzig geltend gemacht, es entspreche einer klaren
Ungleichbehandlung, wenn ihm zugemutet werde, nebst seiner ganztägigen
Erwerbstätigkeit den Haushalt selber zu führen; auch er habe Anspruch darauf,
dass ihm eine Putzfrau bei der Reinigung helfe bzw. dass die entsprechende
selbst erbrachte Haushalt-, Putz- und Wascharbeit angemessen angerechnet
werde; diese Kosten würden den rechnerischen Betrag von Fr. 170.-- im Monat
bei weitem übersteigen. Wenn er nun erklärt, G.________, seine
Lebenspartnerin, führe den Haushalt und habe aufgrund von Art. 320 Abs. 2 OR
einen Lohnanspruch, handelt es sich auch dabei um ein neues und hier deshalb
unzulässiges Vorbringen. Die Nichtberücksichtigung von Haushaltführungskosten
erscheint angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im kantonalen
Rekursverfahren solche nicht belegt hat, jedenfalls nicht als willkürlich.

6.
Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, dass ihm das Obergericht die für
Reisen, Freizeit und Hobby der Kinder (sog. "Besuchskosten") geltend
gemachten Auslagen in Höhe von monatlich Fr. 300.-- nicht zugestanden habe.

6.1 Hierzu hat das Obergericht ausgeführt, bei den vom Beschwerdeführer
genannten Auslagen handle es sich um Kosten im Zusammenhang mit der
Freizeitgestaltung der Kinder, die grundsätzlich in der Position
"Nebenkosten" der "Zürcher Tabellen" enthalten seien. Der dort veranschlagte
Barbetrag von Fr. 535.-- bzw. Fr. 740.-- pro Monat sei bei der Berechnung des
Unterhaltsbedarfs angemessen berücksichtigt und insofern noch erhöht worden,
als zusätzlich Fr. 300.-- im Monat unter dem Titel "Gesundheit, Tierhaltung,
Musik und Sport" eingesetzt worden seien. Die Kosten der Fahrten zu den
Sportveranstaltungen der Kinder seien in deren Barbedarf enthalten und es sei
anzunehmen, dass auch der Beschwerdegegnerin solche Kosten entstünden.
Ausserdem habe der Beschwerdeführer durch keinerlei Belege glaubhaft gemacht,
dass ihm seit Beginn seiner Unterhaltsverpflichtung Aufwendungen im
Zusammenhang mit Ferien bei den Grosseltern der Kinder in den USA erwachsen
wären. Allfällige weitere Auslagen (Besuch Alpamare, Skitage etc.) gehörten
zu den üblichen Kosten der Besuchsrechtsausübung, die der gut situierte
Beschwerdeführer praxisgemäss selber zu tragen habe, ohne dass sie ihm bei
seinem Grundbedarf anzurechnen wären oder zu einem Abzug bei den
Kinderunterhaltsbeiträgen berechtigen würden. Die Parteien hätten denn auch
vereinbart, dass der Beschwerdeführer den persönlichen Kontakt mit seinen
Kindern auf eigene Kosten ausübe.

6.2 Was gegen diese Erwägungen des Obergerichts vorgetragen wird, erschöpft
sich in einer appellatorischen Kritik. Insbesondere legt der Beschwerdeführer
nicht dar, inwiefern die obergerichtliche Annahme zur Finanzierung seines
persönlichen Kontakts mit den Kindern angesichts der in der Teilvereinbarung
der Parteien vom 26. Juni 2001 enthaltenen Regelung des Besuchsrechts, wonach
er berechtigt und verpflichtet sei, die Kinder "auf eigene Kosten zu sich zu
nehmen", willkürlich sein soll.

7.
Als Willkür und Verletzung des Gleichbehandlungsgebots rügt der
Beschwerdeführer schliesslich, dass die vom Obergericht für den Unterhalt
seiner jüngsten Tochter C.________ eingesetzte Summe weniger als einen
Drittel dessen betrage, was für deren Halbgeschwister A.________ und
B.________ veranschlagt worden sei.
Unterhaltsberechtigte Kinder sind im Verhältnis zu ihren objektiven
Bedürfnissen grundsätzlich gleich zu behandeln (BGE 116 II 110 E. 4a S. 114;
vgl. auch BGE 120 II 285 E. 3b/bb S. 290 f.; Cyril Hegnauer, Berner
Kommentar, N. 9 zu Art. 285 ZGB). Mit dem Alter des Kindes steigende
Unterhaltsbeiträge sind üblich und entsprechen dem Gleichbehandlungsgebot.
Sodann gehören zum Bedarf eines Kindes auch allfällige Fremdbetreuungskosten
(Schwenzer, a.a.O. N. 15 zu Art. 285 ZGB). Angesichts der beruflichen
Tätigkeit der Beschwerdegegnerin haben sich die Parteien noch zur Zeit der
ehelichen Gemeinschaft auf eine Fremdbetreuung der Kinder A.________ und
B.________ durch H.________ geeinigt. Der vom Obergericht dafür festgelegte,
der Höhe nach nicht bestrittene Betrag von monatlich Fr. 2'400.-- ist deshalb
mit Fr. 1'200.-- je Kind in die Bedarfsberechnung einzusetzen. C.________
wird von ihrer Mutter, d.h. von der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers,
betreut, so dass für dieses Kind Fremdbetreuungskosten entfallen.
Werden von dem vom Obergericht für die Phase III (Zeitraum ab 1. Oktober
2001) ermittelten Unterhaltsbedarf von Fr. 3162.50 je Kind Betreuungskosten
von Fr. 1'200.-- abgezogen, verbleiben Fr. 1'962.50. In diesem Betrag ist
auch der Wohnkostenanteil enthalten, den die kantonale Rekursinstanz für
beide Kinder zusammen auf Fr. 1'200.-- im Monat beziffert hat. Angesichts der
Tatsache, dass die Kosten für einen Jugendlichen ganz erheblich höher sind
als diejenigen für ein Kleinkind, erscheint die vom Obergericht zwischen
A.________ und B.________ einerseits und C.________ andererseits vorgenommene
Abstufung keineswegs als willkürlich.

8.
Im Anschluss an die Ermittlung des durchschnittlichen Unterhaltsbedarfs der
Kinder und der Parteien hat das Obergericht die Überschüsse der Parteien
einander gegenübergestellt und den monatlichen Unterhaltsbedarf der Kinder
entsprechend auf die Parteien verteilt. Bei den Phasen II (1. Februar 2001
bis 30. September 2001) und III ergab sich für den Beschwerdeführer ein etwas
grösserer Überschuss als für die Beschwerdegegnerin.

Mit den Erwägungen des Obergerichts in diesem Zusammenhang setzt sich der
Beschwerdeführer nicht auseinander. Er macht jedoch geltend, die
Beschwerdegegnerin verdiene beträchtlich mehr als er; da sie die Kinder
weitgehend nicht persönlich betreue, habe sie sich im Verhältnis ihres
Anteils am gesamten ehelichen Einkommen an den Kinderkosten zu beteiligen.
Dem hält die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung entgegen, dass sie
ihrer Betreuungsaufgabe durch die zeitweise Fremdbetreuung der Kinder nicht
einfach enthoben sei.

Es ist in der Tat zu beachten, dass Jugendliche vor allem auch in der freien
Zeit am Abend und über das Wochenende der Betreuung bedürfen und dass die
Beschwerdegegnerin durch den Einsatz einer Haushalthilfe während des Tages
von ihrer Betreuungsaufgabe nur sehr beschränkt entlastet ist. Gerade bei
hoher finanzieller Leistungsfähigkeit der Eltern darf der Wert der
Kinderbetreuung grosszügig eingesetzt werden (Schwenzer, a.a.O. N. 60 zu Art.
285 ZGB). Das Obergericht, das die Betreuungsaufgabe der Beschwerdegegnerin
nicht angeführt hat, ist mit der Verlegung der Unterhaltskosten im Verhältnis
der den Parteien verbleibenden Überschüsse auf jeden Fall nicht in Willkür
verfallen.

9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Festsetzung der den Kindern A.________
und B.________ zugesprochenen Unterhaltsbeiträge (einzig) insofern gegen Art.
9 BV verstösst, als das Obergericht einen Beitrag G.________s an die Kosten
des Haushalts des Beschwerdeführers von monatlich Fr. 600.-- in Rechnung
gestellt hat. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie somit
teilweise gutzuheissen, und die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 (Kosten- und
Entschädigungsregelung) des angefochtenen Entscheids sind aufzuheben.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG) und
die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 159 Abs. 3 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf
einzutreten ist, und die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Entscheids des
Obergerichts (II. Kammer) des Kantons Luzern vom 15. Januar 2002 werden
aufgehoben.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2`000.--wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

3.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (II. Kammer) des Kantons
Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: