Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.84/2002
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5C.84/2002/bmt

              II.  Z I V I L A B T E I L U N G
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                        22. Mai 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zi-
vilabteilung, Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Escher
und Gerichtsschreiber Schett.

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                         In Sachen

A.________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Raymond Caliezi, Beethovenstrasse 24,
8002 Zürich,

                           gegen

B.________, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Peter Nötzli, Stadthausstrasse 135,
8400 Winterthur,

                         betreffend
            Ehescheidung (berufliche Vorsorge),

hat sich ergeben:

     A.- B.________ und A.________ lernten sich Ende der
siebziger Jahre kennen. Im Jahre 1982 zogen sie zusammen. Am
19. September 1983 kam ihre Tochter C.________ zur Welt.
B.________ verliess an Weihnachten 1987 den gemeinsamen
Haushalt. Als sie erneut schwanger wurde, heirateten sie und
A.________ am 8. November 1988. Am 5. April 1989 wurde der
Sohn D.________ und am 20. Februar 1993 der Sohn E.________
geboren. Die Ehegatten hatten nie eine eheliche Wohnung.
Jeder kam für seinen Lebensunterhalt selber auf und die
Auslagen für die Kinder wurden halbiert.

     B.- Am 5. August 1999 schied das Bezirksgericht Win-
terthur in Gutheissung von Haupt- und Widerklage die Ehe
A.________-B.________. Es stellte die drei Kinder unter
die elterliche Gewalt der Mutter und regelte das Besuchs-
recht des Vaters. Der Unterhaltsbeitrag wurde pro Kind auf
Fr. 450.-- bzw. auf Fr. 600.-- festgesetzt, sobald nur noch
zwei Kinder unterhaltsberechtigt sind. Die Ehegatten er-
klärten sich als güterrechtlich auseinandergesetzt und ver-
zichteten gegenseitig auf Unterhaltsansprüche. Der Antrag
des Ehemannes auf Überweisung der Hälfte der Austrittsleis-
tung der beruflichen Vorsorge der Ehefrau wurde abgewiesen.

     C.- In teilweiser Gutheissung der Berufung von
A.________ setzte das Obergericht des Kantons Zürich mit
Urteil vom 25. Februar 2002 die Kinderunterhaltsbeiträge
auf je Fr. 75.-- fest (Ziff. 3) und merkte vor, dass die
Tochter C.________ inzwischen mündig geworden war. Den

Antrag des Beklagten auf Überweisung der Hälfte der Aus-
trittsleistung der beruflichen Vorsorge der Klägerin wies
es ab (Ziff. 4).

     D.- A.________ gelangt mit Berufung ans Bundesge-
richt. Er beantragt, Ziff. 4 des obergerichtlichen Urteils
aufzuheben und die Vorsorgeversicherung der Klägerin anzu-
weisen, ihm auf ein Freizügigkeitskonto die Hälfte der Aus-
trittsleistung der Klägerin aus ihrer während der Dauer der
Ehe erworbenen Vorsorgeleistung zu übertragen. Er stellt
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Eine Berufungs-
antwort ist nicht eingeholt worden.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Bei der Frage, ob die Aufteilung der Austritts-
leistung der beruflichen Vorsorge anzuordnen ist, geht es um
eine Zivilrechtsstreitigkeit mit Vermögenswert. Der Streit-
gegenstand besteht nicht in einem genau bezifferten Betrag,
weshalb der Streitwert zu bezeichnen ist. Denn die Berufung
ist nur zulässig, wenn die gesetzliche Streitwertgrenze er-
reicht ist (Art. 46 OG). Weder das angefochtene Urteil noch
die Berufungsschrift genügen hier den gesetzlichen Anforde-
rungen (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Art. 55 Abs. 1 lit. a OG).
Zwar setzt das Bundesgericht von Amtes wegen und nach freiem
Ermessen den Streitwert selber fest (Art. 36 Abs. 2 OG;
Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivil-
sachen, S. 83 N. 61). Indes ist es ihm aufgrund der tatsäch-
lichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und den kanto-
nalen Akten nicht möglich, dieser Aufgabe nachzukommen. Dies
führt vorliegend zum Nichteintreten auf die Berufung (Urteil
des Bundesgerichts vom 16. April 1997, in SJ 1997 S. 493,

E. 2b; BGE 109 II 491 E. 1c; Poudret, Commentaire de la loi
fédérale d'organisation judiciaire, Art. 55 N. 1.3.3). Eine
Rückweisung der Sache zur Verbesserung an die Vorinstanz ge-
mäss Art. 52 OG kommt nicht in Frage (Poudret, a.a.O.,
Art. 52 N. 2).

     2.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzu-
weisen, womit die Frage der Bedürftigkeit nicht zu prüfen
ist (Art. 152 Abs. 1 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

     2.- Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

     3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Be-
klagten auferlegt.

     4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht
(I. Zivilkammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

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Lausanne, 22. Mai 2002

              Im Namen der II. Zivilabteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
     Der Präsident:              Der Gerichtsschreiber: