II. Zivilabteilung 5C.84/2002
Zurück zum Index II. Zivilabteilung 2002
Retour à l'indice II. Zivilabteilung 2002
5C.84/2002/bmt II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 22. Mai 2002 Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zi- vilabteilung, Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Schett. --------- In Sachen A.________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raymond Caliezi, Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich, gegen B.________, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Nötzli, Stadthausstrasse 135, 8400 Winterthur, betreffend Ehescheidung (berufliche Vorsorge), hat sich ergeben: A.- B.________ und A.________ lernten sich Ende der siebziger Jahre kennen. Im Jahre 1982 zogen sie zusammen. Am 19. September 1983 kam ihre Tochter C.________ zur Welt. B.________ verliess an Weihnachten 1987 den gemeinsamen Haushalt. Als sie erneut schwanger wurde, heirateten sie und A.________ am 8. November 1988. Am 5. April 1989 wurde der Sohn D.________ und am 20. Februar 1993 der Sohn E.________ geboren. Die Ehegatten hatten nie eine eheliche Wohnung. Jeder kam für seinen Lebensunterhalt selber auf und die Auslagen für die Kinder wurden halbiert. B.- Am 5. August 1999 schied das Bezirksgericht Win- terthur in Gutheissung von Haupt- und Widerklage die Ehe A.________-B.________. Es stellte die drei Kinder unter die elterliche Gewalt der Mutter und regelte das Besuchs- recht des Vaters. Der Unterhaltsbeitrag wurde pro Kind auf Fr. 450.-- bzw. auf Fr. 600.-- festgesetzt, sobald nur noch zwei Kinder unterhaltsberechtigt sind. Die Ehegatten er- klärten sich als güterrechtlich auseinandergesetzt und ver- zichteten gegenseitig auf Unterhaltsansprüche. Der Antrag des Ehemannes auf Überweisung der Hälfte der Austrittsleis- tung der beruflichen Vorsorge der Ehefrau wurde abgewiesen. C.- In teilweiser Gutheissung der Berufung von A.________ setzte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. Februar 2002 die Kinderunterhaltsbeiträge auf je Fr. 75.-- fest (Ziff. 3) und merkte vor, dass die Tochter C.________ inzwischen mündig geworden war. Den Antrag des Beklagten auf Überweisung der Hälfte der Aus- trittsleistung der beruflichen Vorsorge der Klägerin wies es ab (Ziff. 4). D.- A.________ gelangt mit Berufung ans Bundesge- richt. Er beantragt, Ziff. 4 des obergerichtlichen Urteils aufzuheben und die Vorsorgeversicherung der Klägerin anzu- weisen, ihm auf ein Freizügigkeitskonto die Hälfte der Aus- trittsleistung der Klägerin aus ihrer während der Dauer der Ehe erworbenen Vorsorgeleistung zu übertragen. Er stellt das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Eine Berufungs- antwort ist nicht eingeholt worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Bei der Frage, ob die Aufteilung der Austritts- leistung der beruflichen Vorsorge anzuordnen ist, geht es um eine Zivilrechtsstreitigkeit mit Vermögenswert. Der Streit- gegenstand besteht nicht in einem genau bezifferten Betrag, weshalb der Streitwert zu bezeichnen ist. Denn die Berufung ist nur zulässig, wenn die gesetzliche Streitwertgrenze er- reicht ist (Art. 46 OG). Weder das angefochtene Urteil noch die Berufungsschrift genügen hier den gesetzlichen Anforde- rungen (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Art. 55 Abs. 1 lit. a OG). Zwar setzt das Bundesgericht von Amtes wegen und nach freiem Ermessen den Streitwert selber fest (Art. 36 Abs. 2 OG; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivil- sachen, S. 83 N. 61). Indes ist es ihm aufgrund der tatsäch- lichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und den kanto- nalen Akten nicht möglich, dieser Aufgabe nachzukommen. Dies führt vorliegend zum Nichteintreten auf die Berufung (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 1997, in SJ 1997 S. 493, E. 2b; BGE 109 II 491 E. 1c; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Art. 55 N. 1.3.3). Eine Rückweisung der Sache zur Verbesserung an die Vorinstanz ge- mäss Art. 52 OG kommt nicht in Frage (Poudret, a.a.O., Art. 52 N. 2). 2.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzu- weisen, womit die Frage der Bedürftigkeit nicht zu prüfen ist (Art. 152 Abs. 1 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2.- Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Be- klagten auferlegt. 4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (I. Zivilkammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. _____________ Lausanne, 22. Mai 2002 Im Namen der II. Zivilabteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: