Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.83/2002
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5C.83/2002 /bie

Sitzung vom 24. Oktober 2002
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber von Roten.

B. ________, Beklagter und Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hess,
Casa Sulegl, 7413 Fürstenaubruck,

gegen

C.K.________, Kläger und Berufungsbeklagten,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid,
Postfach 180, Hartbertstrasse 11, 7002 Chur.

Persönlichkeitsschutz,

Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts (Zivilkammer) von Graubünden
vom 4. September 2001.

Sachverhalt:

A.
Die H.X.________ Stiftung bezweckt die Ausrichtung von Beiträgen an die
Ausbildung junger protestantischer Bündner und Bündnerinnen, die sich in
schwierigen finanziellen Verhältnissen befinden, in Schulen und Berufen jeder
Art. Der Stiftungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern mit
unbeschränkter Amtsdauer; er konstituiert und ergänzt sich selbst und
entscheidet in allen Angelegenheiten. Im Errichtungsakt hatte der Stifter den
ersten Stiftungsrat ernannt und namentlich als Mitglied seine Ehefrau
O.X.________ und als Präsidenten B.________ bezeichnet. Auf deren Antrag
wurde C.K.________ am 18. Januar 1983 in den Stiftungsrat aufgenommen.

B.
B.________ forderte C.K.________ im November 1998 mündlich auf, sein Amt
freiwillig niederzulegen. C.K.________ erklärte sich dazu nicht bereit. Sein
Ausscheiden aus dem Stiftungsrat wurde auf die Traktandenliste der
Stiftungsratssitzung vom 18. Dezember 1998 gesetzt. B.________ begründete den
Ausschlussantrag, wie folgt:
"...

1. Ausscheiden von Herrn Dr. C. K.________ aus dem Stiftungsrat

Dr. B.________ orientiert die Anwesenden, weshalb Dr. K.________ nicht mehr
geeignet sei, im Stiftungsrat der H.X.________ Stiftung mitzumachen.

Unmittelbarer Anlass zur Einleitung des Verfahrens auf Ausschliessung aus
unserem Stiftungsrat sei folgender:

1984 hat Frau O.X.________ den beiden Geschwistern M.K.________ und
C.K.________ (Nichte und Neffe) ein Haus in R.________ geschenkt, das in der
Folge in den Alleinbesitz von Dr. K.________ übergegangen ist unter
Einräumung eines 50 % Gewinnanspruches der Schwester bei Verkauf. Im Verlaufe
des Jahres 1997 ist das Haus zu ca. 7 Mio. verkauft worden.

Dr. B.________ war Vertrauter und Rechtsvertreter von Frau X.________ seit
dem Tod ihres Ehemannes 1965 und ihr Willensvollstrecker seit ihrem Hinschied
1997. Frau X.________ habe ihm gegenüber wiederholt die Absicht geäussert,
die Geschwister K.________ im Zusammenhang mit ihren geldwerten Zuwendungen
gleichmässig behandeln zu wollen und sie beauftragte ihn mit entsprechender
Überwachung.

Nachdem Dr. B.________ feststellen musste, dass Dr. K.________ seine
Schwester weder über die Verkaufsverhandlungen, noch den Kaufabschluss und
den Eingang von Abschlagszahlungen 1998 orientierte, stellte er ihn am
24.11.1998 zur Rede. Er geriet etwas in Rage, hielt ihm vor, seine Schwester
seit Jahren unkorrekt zu behandeln. Bei einem Verkaufspreis des R.________
Hauses von ca. 7 Mio. Franken, einem zu erwartenden Nettoerlös von ca. 5 Mio.
habe er den Anteil seiner Schwester über rund Fr. 2,5 Mio. zu Unrecht
zurückgehalten. Auf sein Drängen hin hat Dr. K.________ seiner Schwester tags
darauf am 25.11.1998 endlich eine Abschlagszahlung von Fr. 1 Mio. geleistet.
Jeder normal empfindende Bruder, so meinte Dr. B.________, hätte sich in
ähnlicher Lage beeilt, sofort nach Eingang von Millionenbeträgen seiner
Schwester mindestens angemessene Anzahlungen zu leisten.

Historisch gesehen gehöre Dr. K.________ nicht in den Stiftungsrat der
H.X.________ Stiftung.

H.X.________ lebte in einem schwierigen Eheverhältnis, das kinderlos blieb.
Nach seinem Empfinden wurde er von der Familie K.________sozial nie voll
anerkannt. Weil er auch zu seinen Geschwistern ein äusserst schlechtes
Verhältnis hatte, setzte er in seinem Testament diese sowie seine Ehefrau auf
den Pflichtteil. Das Gros seines Vermögens widmete er der
H.X.________-Stiftung. Dies waren die tieferen Gründe, die ihn zur Errichtung
einer wohltätigen Stiftung bewogen haben. Trotz der schwierigen Beziehung zur
Familie K.________ unterstützte er diese finanziell und bewahrte sie somit
vor einem Absturz in den Privatkonkurs. Deshalb liegt es nahe, dass aus der
Sicht des Stifters die Teilnahme eines Mitgliedes der Familie K.________ im
Stiftungsrat nicht erwünscht war. Dr. B.________ war bereits zu Lebzeiten von
H.X.________ dessen Generalbevollmächtigter und Vertrauter. Testamentarisch
setzte er ihn zum Stiftungsratspräsidenten ein.

Der Hauptgrund dafür, dass Dr. K.________ für den Stiftungsrat zur persona
non grata geworden ist und ein Verbleiben im Stiftungsrat ausschliesst, liegt
nach Dr. B.________ darin, dass er seine nächste Blutsverwandte,
Vollschwester M.K.________, anlässlich der Erbteilungsverfahren von Vater und
Mutter zu übervorteilen versucht hat. Er habe ihm deshalb am 24.11.1998
vorgeschlagen, unter Wahrung des Gesichts freiwillig aus dem Stiftungsrat
auszutreten.

Dr. B.________ liest seine Aktennotiz, erstellt im Jahre 1997, vor. Diese
lautet:

'Die Rolle, die Dr. C.K.________ (CK) seiner Schwester M.K.________ (MK)
gegenüber gespielt hat in den Erbteilungsverfahren von Vater (gest. Juli
1983) und Mutter (gest. Sept. 1992) und anlässlich der Übertragung des
Eigentums am Pächterhaus in S.________ an MK.

1. Erbteilung des Vaters

CK redigierte im September 1992 lediglich einen sehr partiell gehaltenen
Erbteilungsvertrag. Darin zog er, ohne die Schwester zu fragen, alle
Grundstücke an sich, mutete MK eine Forderung gegen die Mutter und ihren
Nachlass über Fr. 30'000.-- zu, unterdrückte eine Lidlohnforderung von MK
gegen den väterlichen Nachlass, trotzdem sie eigentliche "Sklavenarbeit" für
ihre Eltern geleistet hatte. Schliesslich beachtete er darin das Thema Aufbau
und Teilung einer sehr wertvollen Sammlung alter Bündnermöbel, während der
Ehe gesammelt, nicht.

2. Erbteilung der Mutter

Tatsächlich war CK in diesem Verfahren Willensvollstrecker, obwohl er dies
während längerer Zeit bestritt. Da alle Halbgeschwister Anwälte bestellten,
sogar er selbst für sich als praktizierender Rechtsanwalt, erschien es
angezeigt, für die zwei Töchter P.________ (P) und MK, die testamentarisch im
Gegensatz zu den drei übrigen Geschwistern nicht mit Liegenschaften bedacht
wurden, ebenfalls einen RA zu bestellen. CK widersetzte sich diesem Ansinnen
und gab vor, die Interessen für die beiden selbst zu wahren. Das
Erbteilungsverfahren dauerte 4 ¼ Jahre, wobei sich CK als der einzige und
eigentliche Bremser qualifizierte. Lange Zeit wehrte er sich z.B. gegen
erneute Schätzungen von Liegenschaften und Möbeln. Oder von zwei gültigen
Testamenten der Mutter hat er das ältere und grundlegende erst ca. 2 Jahre
nach dem Tod der Mutter vorgelegt. Auf Wunsch von CK hin wurde die Teilung
der sog. "freien Möbel" in S.________, testamentarisch ihm und seinen beiden
Schwestern MK und P zugedacht, auf das Ende des Teilungsverfahrens verlegt.
Noch nach Jahren musste CK zu einer brauchbaren Lösung gedrängt werden.

Erbvertrag zwischen CK und seiner Schwester MK von 1990:
Alleinerbeneinsetzung des Bruders, Reduktion auf Pflichtteilsberechtigte
(konkret eventueller Ehemann und eventuelle Adoptivkinder) der Schwester.
Dies bedeutet eine unerlaubte Beschränkung der Persönlichkeit der Schwester,
eine Pression, ist amoralisch und bedeutet einen Verstoss gegen die
Sittlichkeit. Im Dezember 1996 wurde dieser Vertrag aufgehoben und durch
einen neuen Erbvertrag ersetzt, der lediglich die Rückführung des
Pächterhauses in S.________ von MK ins Eigentum von CK vorsieht.

Lidlohnanspruch von MK gegen Nachlass der Mutter: Nach dem Tod des Vaters
1983 leistete MK als gehorsames Mädchen aus gutem Hause der Mutter bis zu
deren Tod 1992 weiterhin und in ausserordentlichem Umfang täglichen Beistand
und Arbeit wie eine Magd. Ihren Anspruch auf Lidlohn versuchte CK zu
unterdrücken. Er musste von aussen und mit Nachdruck eingebracht werden. In
der Erbenversammlung im Nachlassverfahren der Mutter schliesslich war CK der
einzige, der den geltend gemachten Anspruch von Fr. 240'000.-- auf Fr.
180'000.-- drückte. Dieses Verhalten wirft ein bedenkliches Licht auf CK.
Teilung der "freien Möbel" in S.________: Der Gesamtwert der elterlichen
Möbelsammlung wurde durch die bestellten Experten auf gut Fr. 2 Mio.
geschätzt. Zur Zeit des Todes der Mutter mag dieser Wert der Marktlage
einigermassen entsprochen haben. In den anschliessenden 4 Teilungsjahren aber
brach der Kunstmarkt für Antiquitäten deutlich ein. Mit seiner Hinhaltetaktik
verursachte CK seinen Miterben offensichtlich Schaden. Sich selber natürlich
auch. Aus heutiger Sicht beurteilt, war die "Möbelbehandlung" auch
wesentlicher Grund dafür, dass sich CK gegen die Bestellung eines Anwalts für
die beiden Schwestern P und MK wehrte.

3.  Übertragung des Pächterhauses an MK zu Eigentum

1985 schenkte Frau O.X.________ ihrer Nichte MK Fr. ½ Mio. mit der Auflage,
im Dachstock des Pächterhauses in S.________ eine Wohnung auszubauen. Sie
verlangte auch die Übertragung zu Eigentum vom Pächterhaus und 1000 m2
anstossendem Boden an MK. Dies löste einen Vorbezug durch CK am Gut
S.________ samt Pächterhaus zulasten seiner Mutter als damaliger Eigentümerin
aus. CK räumte 1990 MK bloss ein Wohnrecht ein. Im gleichen Jahr schloss er
mit seiner Schwester MK den erwähnten Erbvertrag. Nach Beharren durch Frau
X.________ auf den oben genannten Auflagen wurde schliesslich 1996 der
Übertrag von Eigentum an Pächterhaus und Boden an MK abgeschlossen. CK liess
sich nur 11 Jahre Zeit, um dem Wunsch seiner "Erbtante" nachzukommen.

4. Zusammenfassung und Folgen

Im Verlaufe von 4 Jahren wurde CK gezwungen, in allen angeführten Punkten
zurückzustecken.
Beweis:
- Die konkreten Teilungsergebnisse;
- neuer Erbvertrag vom Dezember 1996 zwischen CK und seiner Schwester MK,
dessen einziger Gegenstand die Rückführung des Eigentums am Pächterhaus in
S.________ an CK im Todesfall von MK ist !

Rolle und Verhalten von CK in den rubrizierten Verfahren waren wohl
hartnäckig und systematisch auf Benachteiligung seiner Schwester MK
ausgerichtet, moralisch aber sind sie verwerflich.'

Noch offen ist die Verteilung des Nettoerlöses aus dem Hausverkauf in
R.________ unter Anrechnung eingegangener Bankzinsen.

Damit hat sich Dr. K.________ für die weitere Arbeit im Stiftungsrat
disqualifiziert. Er ist zur persona non grata geworden.

Wie oben angedeutet, hatte Dr. B.________ von Frau O.X.________ den Auftrag
für Gleichgewicht mit Bezug auf ihre finanziellen Zuwendungen an die beiden
Geschwister K.________ zu sorgen und aufgetretene Ungleichgewichte in
möglichst schonender Art zu korrigieren. Dies ist wohl gelungen. Gelitten
aber hat seit Anfang der 90er Jahre das charakterliche Bild von Dr.
K.________. Seine Ehrenhaftigkeit geriet in wachsendem Ausmass ins Zwielicht.

..."
Der sechsköpfige Stiftungsrat wählte sein Mitglied C.K.________, der sich
zuvor in den Ausstand begeben hatte, mit drei gegen zwei Stimmen ab. Das
anschliessende Stiftungsaufsichtsbeschwerdeverfahren blieb ohne Erfolg
(zuletzt: Urteil des Bundesgerichts 5A.23/1999 vom 27. März 2000). Über das
Gewinnanteilsrecht ist unter den Geschwistern K.________ ein Zivilverfahren
hängig.

C.
Durch die Äusserungen von B.________ an der Stiftungsratssitzung vom 18.
Dezember 1998 sah sich C.K.________ in seiner Persönlichkeit verletzt. Das
Bezirksgericht Heinzenberg hiess die daherige Klage von C.K.________ gut und
stellte die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung fest. Es ordnete
an, das Urteil nach Eintritt der Rechtskraft den Mitgliedern des
Stiftungsrats und dem Protokollführer der Stiftung mitzuteilen, und
verurteilte B.________ zur Bezahlung einer Genugtuungssumme von Fr. 3'000.--
an C.K.________. Der Antrag von B.________, den Prozess bis zur Erledigung
der andern Verfahren (Stiftungsaufsicht und Vertragsanfechtung) zu sistieren,
wurde abgewiesen (Urteil vom 2. Februar 2000). Die dagegen eingelegte
Berufung von B.________ und den dabei erneuerten Sistierungsantrag wies das
Kantonsgericht (Zivilkammer) von Graubünden ab (Urteil vom 4. September
2001).

D.
Mit eidgenössischer Berufung beantragt B.________ zur Hauptsache, die Klage
abzuweisen. Er erneuert vor Bundesgericht seine Begehren auf Feststellung,
dass keine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, und auf Mitteilung des Urteils
an die Mitglieder des Stiftungsrats. In prozessualer Hinsicht verlangt er,
das Verfahren bis zur Erledigung des Vertragsanfechtungsprozesses zu
sistieren und die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Das Kantonsgericht hat
unter Hinweis auf die Erwägungen in seinem Urteil auf Gegenbemerkungen
verzichtet und auf Abweisung der Berufung geschlossen, soweit auf sie
einzutreten sei. Einen gleich lautenden Antrag stellt C.K.________.

E.
Die gegen das nämliche Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde von
B.________ hat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts am 31. Juli 2002
abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (5P.142/2002).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gegenstand der Berufung ist der privatrechtliche Schutz der Persönlichkeit
(Art. 28 ff. ZGB) und damit eine nicht vermögensrechtliche
Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 44 OG (BGE 127 III 481 E. 1a S.
483). Die Berufung ist insoweit zulässig. Auf die über die Klageabweisung
hinausgehenden Berufungsanträge kann nicht eingetreten werden, zumal der
Beklagte sie mit keinem Wort begründet (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 80 II
26 E. 1 S. 30). Unzulässig sind die erhobenen Verfassungsrügen (Art. 43 OG;
BGE 127 III 248 E. 2c S. 252), soweit sie sich nicht in der Behauptung
qualifiziert unrichtiger bzw. rechtsungleicher Bundesrechtsverletzung
erschöpfen (vgl. E. 1 Abs. 2 des Beschwerdeurteils). Mit den erwähnten
Vorbehalten kann auf die Berufung eingetreten werden.

2.
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem
Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art.
28 Abs. 1 ZGB). Dass er den Kläger an der Stiftungsratssitzung in seiner
Persönlichkeit verletzt hat, stellt der Beklagte zu Recht nicht in Abrede
(vgl. BGE 120 II 369 E. 2 S. 371). Indem er den Kläger vor den andern
Stiftungsratsmitgliedern als jemanden hingestellt hat, der sich gegenüber
seiner Schwester in verwerflicher Art und Weise benommen habe, dessen
Charaktereigenschaften Bedenken erweckten und der sich für die
Vertrauensstellung eines Stiftungsratsmitglieds selber disqualifiziert habe,
hat der Beklagte in die Geheimsphäre des Klägers eingegriffen (BGE 118 IV 41
E. 4 S. 45 ) und dessen Ehre - hier das berufliche und gesellschaftliche
Ansehen - geschmälert (BGE 127 III 481 E. 2b/aa S. 487).

3.
Nach Art. 28 Abs. 2 ZGB ist eine Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich,
wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes
privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.

3.1 Zu den Rechtfertigungsgründen im Sinne dieser Bestimmung ist zunächst
festzuhalten, dass sie das Kantonsgericht entgegen der Darstellung des
Beklagten geprüft hat. Was es dazu im Anschluss an die Beurteilung der
Ehrverletzung (E. 4b S. 13 ff.) gesagt hat (E. 4c S. 15 f.), muss auch für
die Verletzung des Geheim- bzw. Privatbereichs gelten (E. 4d S. 16); denn auf
Grund der angeführten Lehre und Rechtsprechung kann nicht angenommen werden,
das Kantonsgericht habe die Meinung vertreten wollen, das Vorliegen einer
Verletzung des Geheim- bzw. Privatbereichs mache die gesetzlich vorgesehene
Prüfung von Rechtfertigungsgründen und die damit verbundene
Interessenabwägung entbehrlich (vgl. den zitierten BGE 122 III 449 E. 3 S.
456).

3.2 Eine persönlichkeitsverletzende Handlung kann kraft Gesetzes erlaubt oder
geboten sein, wo Amts- und Berufspflichten, namentlich gesetzliche
Aufklärungspflichten und -rechte bestehen (weitere Beispiele bei
Riemer/Riemer-Kafka, SJK Nr. 1165, Stand: 1988, S. 10; z.B. Zeugnispflicht:
Urteil des Bundesgerichts 5C.92/1996 vom 3. Juli 1997, E. 3; z.B.
Amtspflicht: Urteil des Bundesgerichts 2C.4/1998 vom 15. Oktober 1999, E.
2c). Die Widerrechtlichkeit darf deshalb nicht eingeengt unter dem
Blickwinkel einer störungsfreien Stiftungstätigkeit und der
Funktionstüchtigkeit der Stiftung beurteilt werden. Als Mitglied des
Stiftungsrats und insbesondere als dessen Präsident hat der Beklagte die ihn
persönlich treffende Pflicht, an den Sitzungen des Stiftungsrats
teilzunehmen, an der Meinungsbildung und an der Entscheidung aktiv
mitzuwirken, seine Ansicht in der Diskussion kundzutun und gegebenenfalls bei
pflichtwidrigen Entscheiden die Aufsichtsbehörden zu benachrichtigen; er hat
namentlich Informationsrechte und -pflichten, wie sie sich aus dem
Stiftungsstatut oder - bei Fehlen entsprechender Satzungen - aus den
sinngemäss anwendbaren vereins- und/oder gesellschaftsrechtlichen
Bestimmungen ergeben, und er wird bei Verletzung dieser von ihm zu
erfüllenden Sorgfaltspflichten haftbar (vgl. dazu Lanter, Aufgaben und
Verantwortung in der Stiftung, Basel 1998, S. 9 und S. 23, sowie ders., Die
Verantwortlichkeit von Stiftungsorganen, Diss. Zürich 1984, S. 50-57 und S.
123 ff.; vgl. für den Bereich der BVG-Stiftungen: Helbling/Wyler-Schmelzer,
Zur Verantwortlichkeit des Stiftungsrates, ST 76/2002, S. 11 ff., S. 16
Ziffern 2.2.5 und .6; Gullo, Die Verantwortlichkeit des Stiftungsrats in der
Vorsorgeeinrichtung und die Delegation von Aufgaben, SZS 45/2001 S. 40 ff.,
vorab S. 47 ff. Ziffer 3; Künzle, Die Verantwortung des Stiftungsrates, ST
74/2000 S. 539 ff., S. 540 lit. d).

3.3 Es ist zu prüfen, ob Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten des Beklagten
im Stiftungsrat als dessen Präsident den Eingriff in die Persönlichkeit des
Klägers zu rechtfertigen vermögen. Als Grundsatz darf gelten, dass in einem
Gremium wie einem Stiftungsrat offen über die Eignung eines Mitglieds für die
von ihm wahrgenommene Funktion muss diskutiert werden können, selbst wenn
dabei in Persönlichkeitsrechte des Betroffenen eingegriffen wird, und dass
diese Auseinandersetzung stattzufinden hat, bevor der Stiftung Schaden
entstanden oder die Erreichung des Stiftungszwecks gefährdet ist. Denn über
die personelle Zusammensetzung eines Stiftungsrats kann sinnvoll nur
entschieden werden, wenn auch ein persönlichkeitsbezogener Sachverhalt
erörtert werden darf, insbesondere wenn die Abwahl eines
Stiftungsratsmitglieds - wie offenkundig hier - auf Grund von Vorkommnissen
traktandiert ist, die zwar mit der Aufgabenerfüllung nicht in einem direkten
Zusammenhang stehen, die Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitglied aber
unzumutbar machen (Riemer, Berner Kommentar, N. 34 zu Art. 72 ZGB, mit
weiteren Beispielen "wichtiger Gründe" für eine Abberufung). Eine solche
Diskussion über die Unzumutbarkeit der künftigen Zusammenarbeit im
Stiftungsrat mit einem der Mitglieder und über dessen Eignung für das Amt
setzt voraus, dass sich die Mitglieder des Stiftungsrats auf Grund konkreter
Tatsachen selber ein Bild machen können (vgl. Frank, Persönlichkeitsschutz
heute, Zürich 1983, N. 249 Abs. 2 S. 102 f.).
3.4 Die Wahrnehmung überwiegender privater oder öffentlicher Interessen wird
als relativer Rechtfertigungsgrund bezeichnet, während die rechtfertigende
Gesetzesvorschrift als absoluter Rechtfertigungsgrund gilt mit der Folge,
dass hier eine Güter- und Interessenabwägung unterbleiben kann, die dort
unentbehrlich ist (z.B. BGE 126 III 209 E. 3a S. 212). Die Unterscheidung
darf indessen im vorliegenden Fall nicht überbewertet werden, weil die
Bestimmung des Umfangs der gesetzlichen oder statutarischen
Informationspflicht seinerseits einer wertenden Interessenabwägung im
Einzelfall bedarf (vgl. Geiser, Die Persönlichkeitsverletzung insbesondere
durch Kunstwerke, Basel 1990, N. 9.1 S. 119). Es gelten deshalb die
allgemeinen Grundsätze: Vorausgesetzt ist erstens Sachbezogenheit und
Notwendigkeit (z.B. für die Zeugnispflicht: zit. Urteil 5C.92/1996, E. 3b,
unter Hinweis auf BGE 118 IV 248 E. 2c S. 252), d.h. die Information darf
alles umfassen, soll sich aber auch darauf beschränken, was für den korrekten
Entscheid des Stiftungsrats erforderlich ist (vgl. zum Grundsatz: BGE 122 III
449 E. 3c S. 457); werden Mutmassungen angestellt, muss zweitens hinreichend
deutlich zum Ausdruck kommen, dass es sich um blosse Bedenken handelt, deren
Begründetheit (noch) nicht erwiesen ist, und geht es drittens um
Meinungsäusserungen, Kommentare oder Wertungen, sind solche nur zulässig,
wenn sie auf Grund des Sachverhalts, auf den sie sich beziehen, als
vertretbar erscheinen und auch der Form nach nicht unnötig herabsetzen (vgl.
zum Grundsatz: BGE 126 III 305 E. 4b/aa und bb S. 307 f.).

4.
Der Beklagte hat die Abwahl des Klägers aus dem  Stiftungsrat damit
begründet, dass der Kläger seine Schwester im Zusammenhang mit einem
Hausverkauf und im Erbteilungsverfahren der gemeinsamen Eltern zu
übervorteilen und zu benachteiligen versucht habe. Rolle und Verhalten des
Klägers seien moralisch verwerflich, sein charakterliches Bild habe gelitten
und seine Ehrenhaftigkeit sei ins Zwielicht geraten. Damit habe er sich für
die weitere Arbeit im Stiftungsrat disqualifiziert. Der Beklagte hat
einerseits Werturteile abgegeben (z.B. "moralisch verwerflich") und
andererseits Mutmassungen und Verdachtsmomente geäussert (z.B.
"übervorteilt").

4.1 Beweisthema bei wertenden Aussagen ist der Sachbehauptungskern, der nicht
tatsachenwidrig sein darf (vgl. BGE 127 III 481 E. 2c/cc S. 491). Bei
Mutmassungen muss auf die Tatsachengrundlage im Zeitpunkt der Äusserung
abgestellt werden; dass sie sich im Nachhinein als falsch erweist, ist nicht
entscheidend, liefe das doch auf eine unzulässige Beurteilung "ex post"
hinaus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.249/1992 vom 17. Mai 1994, E. 4a
Abs. 3). Da die kantonalen Gerichte die beanstandeten Äusserungen des
Beklagten einzig unter dem Rechtfertigungsgrund eines überwiegenden
Interesses geprüft haben, fehlen eigentliche Sachverhaltsfeststellungen, die
eine Beurteilung der Rechtmässigkeit jener Werturteile und Verdächtigungen
unter dem - im Vordergrund stehenden (E. 3 hiervor) - Gesichtspunkt der
Wahrnehmung gesetzlicher oder statutarischer Informationspflichten
gestatteten. Eine Rückweisung gemäss Art. 64 Abs. 1 OG kann indessen
unterbleiben, weil die entscheiderheblichen Tatsachenbehauptungen in den
Grundzügen - im Gegensatz zu ihrer rechtlichen Würdigung - unbestritten
geblieben sind.

4.2 Im Einzelnen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
4.2.1Der Kläger und seine Schwester erhielten je zur Hälfte eine Liegenschaft
geschenkt. Der Kläger erwarb den Anteil der Schwester zum Preis von Fr.
500'000.--, der "etwas über der amtlichen Schätzung" (Schlussvortrag) bzw.
"geringfügig unterhalb des Verkehrswertes gemäss amtlicher Schätzung"
(Berufungsantwort) gelegen war. Er räumte ihr im Gegenzug den hälftigen
Gewinnanteil am erworbenen hälftigen Miteigentumsanteil ein, d.h. nicht die
Hälfte, sondern einen Viertel vom Gewinn insgesamt. Dem Vorwurf der
Übervorteilung hat der Kläger entgegnet, der Vertrag sei klar und vom
Beklagten geprüft worden; wenn seine Schwester den gesamten auf ihren Anteil
entfallenden Gewinn hätte beanspruchen wollen, hätte sie den Vertrag nicht
unterschreiben sollen.

4.2.2 Der Kläger verkaufte das Haus in der Folge für ca. 7 Mio. Franken. Er
orientierte seine Schwester weder über den Kaufabschluss noch über die
eingegangenen Abschlagszahlungen an den Verkaufspreis. Erst nach Intervention
des Beklagten leistete der Kläger an seine Schwester eine Anzahlung von 1
Mio. Franken. In Anbetracht dessen erhob der Beklagte den Vorwurf, jeder
normal empfindende Bruder hätte sich in ähnlicher Lage beeilt, sofort nach
Eingang von Millionenbeträgen seiner Schwester mindestens angemessene
Anzahlungen zu leisten. Der Kläger hat dagegengehalten, er habe sich
vertragskonform verhalten und sogar vorzeitig bezahlt; ein Verzug sei nicht
eingetreten.

4.2.3 In der Teilung des väterlichen Nachlasses übernahm der Kläger vier
landwirtschaftliche Grundstücke zum Ertragswert, während die Schwester Aktien
einer Immobiliengesellschaft und Barmittel sowie eine nicht fällige Forderung
über Fr. 30'000.-- erhielt. Dem Vorwurf der Benachteiligung seiner Schwester
mit Blick auf die Zuteilung der Liegenschaften zum Ertragswert ist er mit dem
Hinweis begegnet, die Beteiligten hätten den Vertrag aus freien Stücken
unterzeichnet.

4.2.4 Die Erbteilung des Nachlasses der Mutter dauerte mehrere Jahre. Den
Vorwurf des Beklagten, der Kläger habe das Verfahren verzögert, hat dieser
bestritten. Die lange Dauer der Teilung habe nicht er zu vertreten
(Berufungsantwort) bzw. sei nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass eine
Miterbin die nochmalige Schätzung aller Liegenschaften und Mobiliarstücke
verlangt habe (Schlussvortrag).

4.2.5 Der Kläger schloss mit seiner Schwester 1990 und 1996 Erbverträge. Im
ersten Erbvertrag wurde er als Alleinerbe seiner Schwester eingesetzt, wobei
deren pflichtteilsgeschützten Verwandten auf den Pflichtteil gesetzt werden
sollten. Nach Intervention Dritter hoben die Parteien den ersten Erbvertrag
auf und ersetzten ihn durch einen zweiten Erbvertrag, der lediglich als
Vermächtnis die Rückführung des seiner Schwester gehörenden Pächterhauses in
S.________ ins Eigentum des Klägers vorsah. Der Vorwurf des Beklagten bezog
sich auch diesbezüglich darauf, der Kläger habe seine Schwester
benachteiligen und übervorteilen wollen; namentlich die Zurücksetzung noch
nicht vorhandener Pflichtteilsberechtigter sei ungebührlich. Der Kläger hat
dazu ausgeführt, er sei verheiratet und habe zwei Söhne, während seine
Schwester ledig und kinderlos sei. Der Erbvertrag habe darauf abgezielt, die
Grundstücke in der Familie zusammenzuhalten. Eine Übervorteilung liege in
keiner Weise vor. Der Erbvertrag sei aus freiem Willen vor zwei Zeugen und
einem Notar geschlossen worden.

4.3 Die ausführliche Schilderung zum Ablauf der tatsächlichen Geschehnisse
und der darauf gestützten Äusserungen des Beklagten verbunden mit den
klägerischen Entgegnungen verdeutlichen, dass sich der Beklagte auf die ihm
als Stiftungsratspräsidenten obliegenden Informationspflichten berufen kann
und damit die Persönlichkeitsverletzungen zu rechtfertigen vermag. Die -
hiervor gezeigten (E. 3) - Voraussetzungen sind erfüllt:
4.3.1Vorweg ist festzuhalten, dass der Beklagte den Kläger mehrere Wochen vor
der Stiftungsratssitzung über die beabsichtigten Schritte orientiert hat, so
dass dieser Gelegenheit gehabt hat, zu den erhobenen Vorwürfen vor und an der
Sitzung Stellung zu nehmen. Die Äusserungen des Beklagten stehen vor dem
Hintergrund eines ordnungsgemäss traktandierten Antrags auf Ausschluss aus
dem Stiftungsrat und sind damit grundsätzlich sach- bzw. funktionsbezogen. Da
sie einen Sachverhalt betreffen, der den übrigen Stiftungsratsmitgliedern
nicht bekannt sein konnte, war eine ausführliche Darstellung geboten.

Entgegen der Behauptung des Klägers sind die Äusserungen des Beklagten nicht
bereits deshalb unzulässig, weil sie nach seiner Ansicht mit der
Stiftungstätigkeit nichts zu tun haben. Vom Zweck der Stiftung und von der
Organisation des Stiftungsrats (Kooptation) her betrachtet, kommt es
entscheidend auf Charakter und Persönlichkeit der jeweiligen Mitglieder des
Stiftungsrats an. Der Beklagte als Stiftungsratspräsident hat deshalb
berechtigterweise die Vertrauensfrage gestellt und seine Vorbehalte gegenüber
dem Kläger dargelegt, damit der Stiftungsrat entscheide, ob eine Fortsetzung
der Zusammenarbeit mit dem Kläger im Stiftungsrat noch zumutbar sei und ob
der Kläger als Mitglied des Stiftungsrats noch tragbar sei.

Für die Beantwortung der gestellten Fragen durfte der Beklagte seine
familienbezogenen Ausführungen im Stiftungsrat als entscheidend ansehen. Der
Beklagte hat seinerzeit beim Stifter und dessen Ehefrau eine
Vertrauensstellung eingenommen. Er ist als Präsident des Stiftungsrats noch
vom Stifter selbst eingesetzt und damit gleichsam beauftragt worden, dessen
Stiftungsidee zu verwirklichen. Gemeinsam mit der Ehefrau des Stifters hat er
die Aufnahme des Klägers in den Stiftungsrat vorgeschlagen. Die
Mitgliedschaft des Klägers im Stiftungsrat hat deshalb von Beginn an vor
einem familiären Hintergrund gestanden, so dass sein Verhalten innerhalb der
Familie für die Beurteilung seines Verbleibens im Stiftungsrat eine Rolle
spielen durfte.

4.3.2 Im Kern sind die Behauptungen, auf die der Beklagte seine Vorwürfen
abgestützt hat, nicht tatsachenwidrig. Der Kläger hat mit seiner Schwester
mehrere Verträge abgeschlossen, die insbesondere seinen erklärten Interessen
(scil. die Grundstücke der Familie bei sich zu behalten) entgegengekommen
sind. Im vorliegenden Rahmen geht es nicht um die Beurteilung der
Rechtmässigkeit des klägerischen Vorgehens, sondern um dessen Bewertung durch
den Beklagten. Es kann moralisch als verwerflich erscheinen, was rechtlich zu
bestehen vermag.

Was den Vorwurf der Übervorteilung angeht, hat der Beklagte den Stiftungsrat
nicht darüber im Ungewissen gelassen, dass die Verteilung des Nettoerlöses
aus dem Hausverkauf unter Anrechnung eingegangener Bankzinsen noch offen ist
(Protokoll drittletzter Absatz). Der Beklagte hat insoweit ausreichend
deutlich gemacht, dass darüber und über die Gültigkeit des Vertrags noch
nicht entschieden ist. Wie der Kläger zu Recht hervorhebt, kann das
zwischenzeitlich ergangene Urteil im Vertragsanfechtungsprozess nicht mehr
berücksichtigt werden. Es ist für die Beurteilung der Widerrechtlichkeit denn
auch unerheblich (E. 4.1 hiervor). Von Bedeutung ist demgegenüber die Abfolge
der beiden Erbverträge. Vom Vertragsgegenstand - Alleinerbe am ganzen
Nachlass bzw. Vermächtnis an einer Liegenschaft - her betrachtet, drängt sich
die Schlussfolgerung nachgerade auf, mit dem zweiten Erbvertrag habe eine im
ersten Erbvertrag enthaltene Benachteiligung behoben werden sollen. Es ist
denn auch unbestritten, dass der erste Erbvertrag vollumfänglich annulliert
werden musste.

Dass es bei Erbteilungen zu Meinungsverschiedenheiten kommen kann und
gütliche Einigungen erst nach zähen Verhandlungen gefunden werden, ist nichts
Aussergewöhnliches. Trotzdem ist - zumindest für die Erbteilung des
väterlichen Nachlass, an der offenbar nur die beiden Geschwister und deren
Mutter beteiligt waren - augenfällig, dass der Kläger wiederum sein erklärtes
Interesse durchgesetzt und alle Grundstücke zu Alleineigentum übernommen hat,
während seiner Schwester eine nicht fällige Forderung als Hauptanteil
zugekommen ist. In diesen Zusammenhang gehört auch das Vorgehen des Klägers
beim Hausverkauf und bei der damit verbundenen Gewinnbeteiligung seiner
Schwester. Auch wenn das Vorgehen rechtmässig gewesen sein mag, durfte es der
Beklagte zusammen mit dem einseitig begünstigenden Erbvertrag  im Verhältnis
zur eigenen Schwester mehr als problematisch bezeichnen. Die daherige
Bewertung des Beklagten kann insoweit nicht beanstandet werden.

4.3.3 Insgesamt erscheinen die persönlichkeitsverletzenden Äusserungen des
Beklagten an der Stiftungsratssitzung als vertretbar und nicht unnötig
herabsetzend. Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass gewisse Schilderungen des
Beklagten (namentlich betreffend Pächterhaus, Bündnermöbel und Lidlohn) auf
Irrtum beruht und nicht völlig zugetroffen haben oder unbewiesen geblieben
sind. Derartige Ungenauigkeiten sind jedoch im Gesamtzusammenhang der
erhobenen Vorwürfe, deren Kern nicht als tatsachenwidrig bezeichnet werden
kann, unwesentlich gewesen (vgl. BGE 105 II 161 E. 3b S. 165; 107 II 1 E. 4b
S. 6), zumal auch der Kläger seine Sicht der Dinge hat einbringen können.
Letztlich konnte sich jedes Stiftungsratsmitglied selber eine Meinung dazu
bilden, ob die Beurteilung des Beklagten zutreffe. Dies haben die
Stiftungsratsmitglieder auch getan, wie dem differenziert und knapp
ausgefallenen Abstimmungsergebnis entnommen werden kann.

5.
Aus den dargelegten Gründen muss die Berufung gutgeheissen und die Klage
abgewiesen werden. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Sistierungsantrag
gegenstandslos. Desgleichen als gegenstandslos erweist sich das Gesuch des
Beklagten um aufschiebende Wirkung, da ja durch zulässige Berufung der
Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Urteils von Gesetzes wegen gehemmt
wird (Art. 54 Abs. 2 OG). Der unterliegende Kläger wird im Berufungsverfahren
kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 OG).
Über die Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens wird das
Kantonsgericht zu befinden haben (Art. 157 und Art. 159 Abs. 6 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil des
Kantonsgerichts (Zivilkammer) von Graubünden vom 4. September 2001 aufgehoben
und die Klage abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Kläger auferlegt.

3.
Der Kläger hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
7'000.-- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen
Verfahrens an das Kantonsgericht zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht (Zivilkammer) von
Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: