Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.82/2002
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5C.82/2002 /bnm

Urteil vom 18. Juni 2002
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Ersatzrichter Riemer,
Gerichtsschreiber Gysel.

Z. ________ AG,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Schaller,
Boulevard Georges-Favon 13, 1204 Genf,

gegen

Y.________ AG,
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Fürsprecher Ernst Hauser,
Kapellenstrasse 14, Postfach 6916, 3001 Bern.

Dienstbarkeit

Berufung gegen das Urteil des Appellationshofs (I. Zivilkammer) des Kantons
Bern vom 15. Februar 2002.

Sachverhalt:

A.
Die Y.________ AG ist Eigentümerin des in der Gemeinde A.________ gelegenen
Grundstücks Nr. yyy, die Z.________ AG Eigentümerin der einem Teil dieses
Grundstücks entlang verlaufenden (Strassen-)Parzelle Nr. zzz Zu Gunsten des
Grundstücks Nr. yyy und zu Lasten des Grundstücks Nr. zzz ist im Grundbuch
ein "Wegmitbenutzungsrecht" eingetragen.

B.
In Gutheissung einer von der Y.________ AG am 19. April 2001 gegen die
Z.________ AG erhobenen Klage stellte der Gerichtspräsident 2 des
Gerichtskreises B.________ mit Urteil vom 11. Oktober 2001 fest, dass der
jeweilige Eigentümer der Parzelle A.________ Grundbuchblatt Nr. yyy
berechtigt sei, die Strasse über A.________ Grundbuchblatt Nr. zzz als
Zufahrt insbesondere für Motorfahrzeuge zu benutzen.

Durch Appellationsurteil vom (recte) 15. Februar 2002 hat der Appellationshof
(I. Zivilkammer) des Kantons Bern diesen Entscheid bestätigt, wobei als
Nummer des beklagtischen Grundstücks versehentlich "vvv" (statt "zzz")
angegeben wurde.

C.
Die Beklagte hat eidgenössische Berufung erhoben mit den Anträgen, den
Entscheid des Appellationshofes aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die vom angefochtenen Urteil betroffenen Parzellen bildeten früher ein
einziges Grundstück, das im Grundbuch unter Nr. aaa eingetragen war. Mit
Vertrag vom 24. April 1950 verkaufte der damalige Eigentümer, der als
Landwirt tätig gewesene X.________, einen Landstreifen von 6,10 Aren, der die
Nr. zzz erhielt, an die Beklagte. Im Kaufvertrag wurde unter anderem folgende
Dienstbarkeit errichtet:
"a. Wegmitbenutzungsrecht. Der Verkäufer behält sich auf der veräusserten
Parzelle, die zur Erstellung eines Weges dient, das Wegmitbenutzungsrecht
vor. Die Einräumung dieses Benutzungsrechtes seitens der Erwerberin erfolgt
gegen Entschädigung an die Erstellungs- und Unterhaltskosten des Weges im
Verhältnis des amtlichen Wertes der beteiligten Grundstücke."
Einen weiteren, als "geometrisch vermessenes und vermarchtes Stück Bauland
von 204,00 Aren" bezeichneten Teil des Grundstücks Nr. aaa verkaufte
X.________ am 28. Dezember 1959 an W.________. Das abgetrennte Grundstück
erhielt die Nr. yyy, und das auf dem Grundstück Nr. aaa eingetragene
Wegmitbenutzungsrecht wurde auch zu Gunsten des neuen Grundstücks
eingetragen. Mit Kaufvertrag vom 23. März 2000 erwarb die Klägerin von der
Erbengemeinschaft W.________ das Grundstück Nr. yyy, von dem sie am 3. Juli
2000 einen Teil an die Eheleute V.________ weiterverkaufte. Auch zu Gunsten
dieses Grundstücks wurde das Wegmitbenutzungsrecht eingetragen.

1.2 Strittig ist der Inhalt des zu Lasten des Grundstücks Nr. zzz der
Beklagten und (unter anderem) zu Gunsten des klägerischen Grundstücks Nr. yyy
eingetragenen Wegmitbenutzungsrechts. Während die beiden kantonalen Instanzen
der Ansicht sind, die Dienstbarkeit berechtige auch zur Zufahrt - mit
Motorfahrzeugen - zu Wohnhäusern, hält die Beklagte dafür, es sei nur ein auf
landwirtschaftliche Zwecke beschränktes Wegrecht eingeräumt worden.

2.
Die Beklagte macht "eventualiter" einen Verstoss gegen Art. 8 ZGB geltend mit
der Begründung, der Appellationshof habe verschiedenen Beweisanträgen, die
sie in der Hauptverhandlung vom 7. Februar 2002 gestellt habe, nicht
stattgegeben. Da die Rüge die Feststellung des für das Schicksal der Klage
massgebenden Sachverhalts betrifft, ist sie vorab zu behandeln.

2.1 Zu einem Teil der von der Beklagten erwähnten Beweisanträge hat die
Vorinstanz - unter Berufung auf Art. 93 der kantonalen Zivilprozessordnung -
erklärt, sie seien ohne hinreichende Entschuldigung zu spät eingereicht
worden. Sie hat die Beweisbegehren sodann auch deshalb abgewiesen, weil von
den angerufenen Beweismitteln keine neuen und der Sache dienlichen
Erkenntnisse zu erwarten seien.

2.2 Die in erster Linie die Verteilung der Beweislast regelnde Bestimmung von
Art. 8 ZGB verleiht der belasteten Partei einen bundesrechtlichen Anspruch
auf Abnahme von Beweisen, die zum Nachweis einer rechtserheblichen Tatsache -
nach Massgabe des kantonalen Prozessrechts frist- und formgerecht - anerboten
worden sind (BGE 126 III 315 E. 4a S. 317). Art. 8 ZGB bestimmt indessen
nicht, mit welchen Mitteln Beweise zu führen seien und wie der Sachrichter
das Ergebnis der Beweiserhebungen zu würdigen habe; namentlich verbietet er
dem Richter nicht, einem beantragten Beweismittel auf Grund einer
vorweggenommenen Beweiswürdigung die Tauglichkeit abzusprechen (dazu BGE 127
III 519 E. 2a S. 522; 126 III 315 E. 4a S. 317, mit Hinweisen).

Aus der Sicht dieser Darlegungen hat der Appellationshof mit der Abweisung
der Beweisanträge kein Bundesrecht verletzt. Soweit die Beklagte im Ergebnis
die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz beanstandet, hätte sie
staatsrechtliche Beschwerde erheben müssen (BGE 114 II 289 E. 2a S. 291; vgl.
auch BGE 127 III 519 E. 2a S. 522) und ist auf die Berufung deshalb nicht
einzutreten. Nach dem Gesagten brauchen die Vorbringen der Beklagten zu der
auf dem kantonalen Verfahrensrecht beruhenden Begründung der Abweisung von
Beweisanträgen nicht erörtert zu werden.

3.
Nach Art. 738 Abs. 1 ZGB ist für den Inhalt einer Dienstbarkeit der Eintrag
im Grundbuch massgebend, soweit sich daraus Rechte und Pflichten deutlich
ergeben. Im Rahmen des Eintrags kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus
ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit
unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB).

3.1 Der Appellationshof hält fest, der hier in Frage stehende Begriff
"Wegmitbenutzungsrecht" leite sich aus dem gesetzlichen Oberbegriff
"Wegrecht" ab und umfasse damit wie dieser ganz allgemein alle denkbaren
Möglichkeiten. Wo ein Wegrecht eingeschränkt werden solle, müsse dies
ausdrücklich erklärt werden, was bei der strittigen Dienstbarkeit in keiner
Hinsicht geschehen sei. Insbesondere könne aus dem Grundbucheintrag nicht
abgeleitet werden, dass nur ein Fusswegrecht eingeräumt worden sein sollte.
Der Eintrag sei nicht eindeutig, doch deute der Zweck der Dienstbarkeit
daraufhin, dass sich der Verkäufer (X.________) das Wegrecht zur
Erschliessung künftiger Bauten habe einräumen lassen.

Der Appellationshof hält dafür, der Inhalt der Dienstbarkeit lasse sich nicht
deutlich und abschliessend aus dem Grundbucheintrag ermitteln, so dass auch
die weiteren in Art. 738 ZGB erwähnten Auslegungsmittel in die Überlegungen
mit einzubeziehen seien. Entgegen der Ansicht der Beklagten gehe aus dem
Erwerbsgrund indessen nicht hervor, dass die Dienstbarkeit rein zu
landwirtschaftlichen Zwecken begründet worden sei. Zwar treffe zu, dass das
fragliche Gebiet seinerzeit zum Teil noch landwirtschaftlich genutzt worden
sei, doch habe X.________ das Wegrecht für diese Nutzung nicht benötigt, da
er damals von der Strasse C.________ her direkten Zugang auf sein Land gehabt
habe. Das Strässchen (Grundstück Nr. zzz) sei denn auch nie für den
landwirtschaftlichen Verkehr benutzt worden. Dass X.________ selbst nur zu
Fuss durchgegangen sei, sei ohne Bedeutung, da nicht die persönlichen
Bedürfnisse der berechtigten Person, sondern diejenigen des herrschenden
Grundstücks massgebend seien. Hierzu sei zu bemerken, dass einerseits das
strittige Wegrecht für landwirtschaftliche Zwecke nicht benötigt worden sei
und andererseits auch die Beklagte ihr Land als Bauland gekauft habe.
Ausserdem habe der Regierungsstatthalter mit Verfügung vom 10. Oktober 1958
festgestellt, es handle sich beim fraglichen Gebiet um erschlossenes Bauland,
und lasse die Wegführung, bei der offenbar darauf geachtet worden sei, das
ursprüngliche Grundstück im Hinblick auf eine Abparzellierung und Überbauung
möglichst unversehrt zu lassen, darauf schliessen, dass die Dienstbarkeit der
Erschliessung der künftigen Bauten dienen sollte.

Nach Auffassung des Appellationshofes ergibt sich indessen auch unter
Berücksichtigung des Erwerbsgrundes noch nicht eine absolute Klarheit über
den Inhalt der strittigen Dienstbarkeit, weshalb als weiteres
Auslegungselement die Art, wie diese während längerer Zeit unangefochten und
in gutem Glauben ausgeübt worden sei, heranzuziehen sei. Hierzu hält der
Appellationshof fest, dass W.________ während Jahrzehnten die den einzigen
Zugang zu seinem Chalet und zur Doppelgarage bildende Parzelle Nr. zzz als
Zufahrtsstrasse mit dem Auto befahren habe, ohne dass die Beklagte je etwas
dagegen eingewendet hätte. W.________ sei im Verlaufe dieser 40 Jahre einmal
aufgefordert worden, sich finanziell am Strässchen zu beteiligen; als er
darauf nicht reagiert habe, sei ihm das Befahren trotzdem weiter gestattet
worden.

Unter Hinweis auf die angeführten Darlegungen hat die Vorinstanz schliesslich
erklärt, das Element der Gegenleistung vermöge an der Folgerung, das
Wegmitbenutzungsrecht sei nicht als landwirtschaftliches Wegrecht, sondern im
Hinblick auf die künftige Aufteilung und Erschliessung der Parzelle Nr. aaa
begründet worden, nichts zu ändern.

3.2 Was in der Berufung vorgebracht wird, vermag den Entscheid der Vorinstanz
nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen:
3.2.1Bei ihrem den Grundbucheintrag betreffenden Einwand, die Bezeichnung
"Wegbenutzungsrecht" stehe entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht in
einem Zusammenhang mit der vom Gesetz als Oberbegriff verwendeten Bezeichnung
"Wegrecht", übersieht die Beklagte Art. 740 ZGB. Diese Bestimmung enthält
Regeln zum Inhalt verschiedener Dienstbarkeiten und erwähnt unter anderem
"Fussweg" und "Fahrweg" ausdrücklich als Arten des Wegrechts. Unbehelflich
ist sodann auch der Hinweis darauf, dass zu Lasten des Grundstücks Nr. zzz
sowohl "Wegmitbenutzungsrechte" als auch "Strassenmitbenützungsrechte"
eingetragen sind. Bei der Bezeichnung dieser - zu Gunsten unterschiedlicher
Grundstücke begründeten - Dienstbarkeiten ist einerseits vom Oberbegriff und
andererseits von einem Unterbegriff ausgegangen worden. Dass der
Appellationshof diesem Umstand keine Bedeutung für den Inhalt der strittigen
Dienstbarkeit beigemessen hat, ist nicht zu beanstanden.

3.2.2 Alsdann rügt die Beklagte, der Appellationshof habe auch den
Erwerbsgrund, d.h. die Urschrift Nr. ... (Kaufvertrag) vom 24. April 1950,
exzessiv und damit unzutreffend ausgelegt: Im Zeitpunkt des Abschlusses des
Dienstbarkeitsvertrags sei der Eigentümer des berechtigten,
landwirtschaftlich genutzten Grundstücks, X.________, Landwirt gewesen und
die Dienstbarkeit habe demnach mit der landwirtschaftlichen
Grundstücksnutzung zusammengehangen. Die Beklagte hält dafür, dass X.________
eine Absicht, das Grundstück als strassenmässige Erschliessung für eine
künftige Überbauung des berechtigten Grundstücks zu benützen, hätte äussern
müssen. Einer solchen Zwecksetzung hätte sie nicht zugestimmt. Im Übrigen sei
nicht einzusehen, weshalb X.________ nicht das Eigentum am Grundstück
behalten und ihr bloss ein Fuss- und Fahrwegrecht eingeräumt hätte, wenn es
ihm um eine Nutzung der genannten Art gegangen wäre.

Die Feststellungen der Vorinstanz, für die landwirtschaftliche Nutzung seines
Grundstücks habe X.________ das strittige Wegrecht nicht benötigt, da er
einen anderen direkten Zugang zu seinem Land gehabt habe, das Strässchen sei
nie für landwirtschaftliche Zwecke genutzt worden und die Beklagte habe das
Land (gemeint die über das fragliche Grundstück erschlossene Parzelle Nr.
bbb) als Bauland gekauft, sind tatsächlicher Natur und deshalb für das
Bundesgericht verbindlich (Art. 63 Abs. 2 OG). Angesichts der angeführten
Gegebenheiten und der Tatsache, dass die Vereinbarung zur Dienstbarkeit im
Vertrag vom 24. April 1950 keine Anhaltspunkte für eine Beschränkung des
Wegrechts auf landwirtschaftlichen Verkehr enthielt, verstösst der Entscheid
der Vorinstanz auch aus dieser Sicht nicht gegen Bundesrecht. Daran vermag
das Vorbringen der Beklagten, auch unter den gegebenen Verhältnissen hätte es
durchaus einen Sinn gehabt, die Dienstbarkeit ausschliesslich für
landwirtschaftliche Zwecke zu begründen, nichts zu ändern.

3.2.3 Den Ausführungen des Appellationshofes zur Art, wie die Dienstbarkeit
während längerer Zeit ausgeübt worden sei, hält die Beklagte entgegen,
W.________ (der seinerzeitige Eigentümer des Grundstücks Nr. yyy) habe die
Strassenparzelle nicht guten Glaubens mit dem Automobil befahren. Wenn gegen
diese Nutzung nichts unternommen worden sei, so nur deshalb, weil, wie der
Zeuge U.________ bestätigt habe, mit W.________ nicht habe diskutiert werden
können und ein Streit mit ihm habe vermieden werden wollen. Es trifft zu,
dass der von der Beklagten in diesem Zusammenhang angerufene Autor (Liver,
Zürcher Kommentar, N 115 zu Art. 738 ZGB) die Ansicht vertritt, dass der
Eigentümer des belasteten Grundstücks, der eine Überschreitung des
Dienstbarkeitsrechts hingenommen hat, weil er sich nicht zu wehren wagte, zu
schützen sei. Dieser Tatbestand ist indessen nicht gegeben, wenn eine
juristische Person wie hier die Beklagte wegen des allenfalls schwierigen
Charakters eines Nachbarn es - während 40 Jahren - unterlässt, die von ihr
behaupteten Rechte geltend zu machen. Unter solchen Umständen kann nicht von
einer bösgläubigen, nicht schützenswerten Überschreitung des
Dienstbarkeitsrechts gesprochen werden. Eine Verletzung von Art. 738 Abs. 2
ZGB liegt ebenfalls unter diesem Gesichtspunkt nicht vor.

4.
Soweit auf die Berufung einzutreten ist, ist sie nach dem Gesagten
abzuweisen. Das angefochtene Urteil ist zu bestätigen, wobei die in
Dispositiv-Ziffer 1 enthaltene Grundstück-Nummer - "vvv" statt "zzz" - zu
berichtigen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr der
Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Berufungsantwort
eingeholt worden ist, sind der Klägerin keine Kosten erwachsen, so dass die
Zusprechung einer Parteientschädigung von vornherein entfällt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil
des Appellationshofes (I. Zivilkammer) des Kantons Bern vom 15. Februar 2002
(Prozess Nr. 458/1/2001) wird - unter Berichtigung von Dispositiv-Ziffer 1:
"Nr. zzz" statt "Nr. vvv" - bestätigt.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird der Beklagten auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof (I. Zivilkammer) des
Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: