Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.75/2002
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5C.75/2002 /bnm

Sitzung vom 29. August 2002
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Ersatzrichter Riemer,
Gerichtsschreiber Gysel.

WM Wirtschaftsmedien AG, Förrlibuckstrasse 10, Postfach, 8021 Zürich,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Vera
Delnon, Winzerhalde 16, 8049 Zürich,

gegen

1.Helmut Ferdinand Groner, Industriestrasse 9, Postfach 65, 6301 Zug,
2.Erwin Maurice Lustenberger, Chamerstrasse 79, Postfach, 6303 Zug,
Kläger und Berufungsbeklagte,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst Brem und Rechtsanwältin lic.
iur. Yolanda Schweri, c/o Brem & Borer, Militärstrasse 76, Postfach 3976,
8021 Zürich.

Gegendarstellung,

Berufung gegen den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons
Zürich vom 7. Februar 2002.

Sachverhalt:

A.
In der von der WM Wirtschaftsmedien AG herausgegebenen Zeitschrift "Bilanz"
erschien auf Seite 15 der Ausgabe Juli 2001 unter dem Titel "Jüngstes
Gerücht" folgender Artikel:

"Den Zuger Rechtsanwälten Helmut Groner und Erwin Lustenberger droht neues
Ungemach. Sie sind von der Lagamex beim Kantonsgericht Zug je solidarisch auf
15 Millionen Franken Schadenersatz verklagt worden, unter Vorbehalt der
Nachklage.

Die Anwälte hatten jahrelang die Lagamex und deren Tochter Lagap als
Verwaltungsräte geführt. Jetzt wird ihnen vorgeworfen, sie hätten die
Pharmagesellschaft Lagap in Vezia TI ausgehöhlt, indem sie deren
Heilmittelregistrierungen für ein Butterbrot auf die gruppenfremde
Gesellschaft Lagap Pharmaceuticals übertragen hätten. Anschliessend hätten
sie diese selbst günstig gekauft.

Tatsächlich hat das Kantonsgericht Zug schon 1996 die unter der Herrschaft
von Groner und Lustenberger entstandenen Verträge für sittenwidrig und
nichtig erklärt, da sie die Lagap ihres gesamten aktiven Geschäfts und des
Gesellschaftszwecks beraubt hätten. Mit Rechtskraft des Urteils deponierte
die unterlegene Lagap Pharmaceuticals ihre Bilanz beim Konkursrichter. Den
Schaden fordert die Lagamex jetzt bei ihren Verwaltungsräten und temporären
Newcomern im Pharmageschäft ein."

Helmut F. Groner und Erwin M. Lustenberger verlangten zweimal ohne Erfolg den
Abdruck einer Gegendarstellung, das zweite Mal in Form einer gekürzten
Fassung.

B.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2001 stellten Helmut F. Groner und Erwin M.
Lustenberger beim Bezirksgericht Zürich (Audienzrichteramt) gegen die WM
Wirtschaftsmedien AG ein Begehren auf Veröffentlichung folgender
Gegendarstellung:

"Die in der Bilanz vom Juli 2001 auf S. 15 zitierten Vorwürfe der Lagamex AG
gegen die Unterzeichneten sind unbegründet. Die Unterzeichneten haben die
Lagap AG nicht ausgehöhlt, vielmehr war diese Firma bereits in desolatem
Zustand, als sie das Verwaltungsratsmandat von Hans N. Zemp übernahmen. Die
von der Lagamex beanstandeten Verträge zwischen der Lagap und der Lagap
Pharmaceuticals waren im Auftrag des Nachlassverwalters vom heutigen
Staatsanwalt des Kantons Tessin erarbeitet worden. Sie waren im
wohlverstandenen Interesse der Lagap und führten ihr dringend benötigte
liquide Mittel zu. Die Lagamex AG und ihr Eigentümer Hans Zemp haben mit den
identischen Vorwürfen, wie sie nun in der Bilanz zitiert wurden, in
zahlreichen Verfahren im Tessin keinen Erfolg gehabt. Die zuständigen
Behörden bestätigten vielmehr den Unterzeichneten eine einwandfreie
Geschäftsführung."

Hilfsweise verlangten die Kläger die Veröffentlichung des Textes unter
Weglassung des Hinweises, dass die Gesellschaft sich in desolatem Zustand
befunden habe, als sie das Verwaltungsratsmandat von Hans N. Zemp übernommen
hätten.

Durch Verfügung vom 29. August 2001 wies der Einzelrichter im summarischen
Verfahren das Gegendarstellungsbegehren ab.

In teilweiser Gutheissung des von den Klägern hiergegen erhobenen Rekurses
verpflichtete das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich die
Beklagte mit Beschluss vom 7. Februar 2002, den folgenden
Gegendarstellungstext zu veröffentlichen:

"Die in der Bilanz vom Juli 2001 auf S. 15 zitierten Vorwürfe der Lagamex AG
gegen die Unterzeichneten sind unbegründet. Die Unterzeichneten haben die
Lagap AG nicht ausgehöhlt. Die von der Lagamex beanstandeten Verträge
zwischen der Lagap und der Lagap Pharmaceuticals waren im Auftrag des
Nachlassverwalters erarbeitet worden. Sie waren im wohlverstandenen Interesse
der Lagap und führten ihr dringend benötigte liquide Mittel zu.
Helmut F. Groner und Dr. Erwin Lustenberger"

C.
Die Beklagte hat mit Eingabe vom 14. März 2002 eidgenössische Berufung
erhoben und beantragt, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und das
Gegendarstellungsbegehren vollumfänglich abzuweisen.

Die Kläger schliessen auf Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Wer durch Tatsachenbehauptungen in periodisch erscheinenden Medien in seiner
Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung
(Art. 28g Abs. 1 ZGB). Deren Text ist in knapper Form auf den Gegenstand der
beanstandeten Darstellung zu beschränken (Art. 28h Abs. 1 ZGB). Die
Gegendarstellung kann verweigert werden, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder wenn sie gegen das Recht oder die guten Sitten verstösst (Art. 28h
Abs. 2 ZGB).

2.
Vorab weist die Beklagte darauf hin, dass der Text, zu dessen
Veröffentlichung sie verpflichtet worden sei, 433 Zeichen zähle, wogegen der
von den Klägern als Gegendarstellung verfasste Text noch 881 Zeichen umfasst
habe. Zum Opfer gefallen seien dabei ausgerechnet die Kernaussagen des
Gegendarstellungsbegehrens, so dass der mit diesem eingereichte Text in
unzulässiger Weise inhaltlich verändert worden sei. Die Kürzung zeige, dass
der ursprüngliche Text den im Gesetz festgelegten Erfordernissen der
Knappheit und der Beschränkung auf den Gegenstand der beanstandeten
Darstellung von vornherein nicht entsprochen habe. Dass das Obergericht sie
überhaupt verpflichtet habe, einen Gegendarstellungstext zu veröffentlichen,
verstosse gegen Art. 28h ZGB.

2.1 Der Richter ist befugt, eine verlangte Gegendarstellung auf ein
gesetzeskonformes Mass zu kürzen. Eine Einschränkung hinsichtlich des Umfangs
der Kürzung besteht nicht. Allerdings darf diese nicht dazu führen, dass
inhaltlich über die Aussage hinausgegangen wird, die bereits in dem dem
Medienunternehmen vorgelegten Text enthalten war (dazu BGE 119 II 104 E. 3e
S. 108; 117 II 1 E. 2b/aa S. 4 und 115 E. 3c S. 120).

2.2 Entgegen den Vorbringen der Beklagten hat die Vorinstanz mit ihrer
Kürzung des von den Klägern ursprünglich verfassten Gegendarstellungstextes
dessen Inhalt nicht in unzulässiger Weise verändert: Kernaussage des in der
"Bilanz" erschienenen Artikels war der Vorwurf, die Kläger hätten die
Pharmagesellschaft Lagap AG ausgehöhlt, Kerngehalt der verlangten
Gegendarstellung die Verneinung des vorgeworfenen Tatbestandes. Es mag offen
bleiben, ob mit der Beklagten davon auszugehen ist, zur Kernaussage der
Gegendarstellung habe ursprünglich auch die (sinngemässe) Behauptung der
Kläger gehört, sie hätten die Lagap AG gar nicht mehr aushöhlen können, weil
dies schon von Hans N. Zemp getan worden sei. Schon in dem beim
Bezirksgericht gestellten Eventualbegehren war nämlich die Stelle, wonach die
Gesellschaft sich bereits in einem desolaten Zustand befunden habe, als die
Kläger das Verwaltungsratsmandat von Hans N. Zemp übernommen hätten,
weggelassen worden. Es kann unter den dargelegten Umständen nicht gesagt
werden, der von der Vorinstanz festgelegte Gegendarstellungstext gebe nicht
den Willen der Kläger wieder und deren Text sei verstümmelt worden.

3.
3.1 Die Beklagte hält sodann dafür, das Wort "aushöhlen" beinhalte ein
Werturteil und eine Gegendarstellung sei deshalb ausgeschlossen.

3.2 "Aushöhlen" bedeutet zunächst, einen gefüllten Gegenstand, etwa eine
Frucht, einen Baumstamm, leer machen (vgl. Duden, Das grosse Wörterbuch der
deutschen Sprache). Es handelt sich um eine durch tatsächliche Feststellung
objektiv wahrnehmbare Tätigkeit. Wird "Aushöhlen" auf eine wirtschaftlich
tätige Aktiengesellschaft bezogen verwendet, erscheint der Begriff freilich
als (negativ) gefärbt; er erfährt eine Wertung. Indessen bleibt die Wertung
in erkennbarem Bezug zur behaupteten Tatsache, dem Entzug der für die
(erfolgreiche) Geschäftstätigkeit notwendigen Substanz. Wie in dem in BGE 114
II 385 ff. beurteilten Fall (Zeitungsmeldung, die Progressiven Organisationen
[POCH] bildeten das personelle und programmatische Rückgrat des Grünen
Bündnisses) liegt auch hier - in der Aussage, den Klägern werde vorgeworfen,
die Lagap AG ausgehöhlt zu haben, - ein sogenanntes gemischtes Werturteil
vor. Auch ein  solches kann Objekt einer Gegendarstellung sein (vgl. den
Entscheid der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden vom 9. Juli 1986,
veröffentlicht in: SJZ 82/1986, Nr. 49, S. 318 ff., insbesondere E. 2 S. 319;
Karl Matthias Hotz, Kommentar zum Recht auf Gegendarstellung, Bern 1987, S.
68). Bei einem gemischten Werturteil hat sich die Gegendarstellung indessen
auf die ihm zu Grunde liegenden Tatsachen zu beziehen. Der Betroffene kann
sich demnach nicht mit der blossen Verneinung des Werturteils begnügen.

4.
4.1 Die gegendarstellungsfähigen Tatsachen bestehen hier in der im strittigen
"Bilanz"-Artikel den Klägern zugeschriebenen Übertragung der
Heilmittelregistrierungen der Lagap AG für ein Butterbrot auf die
gruppenfremde Lagap Pharmaceuticals AG und im anschliessenden günstigen
Erwerb dieser Gesellschaft durch die Kläger selbst. Wie sich aus den
nachstehenden Erwägungen ergeben wird, braucht nicht abschliessend erörtert
zu werden, ob die klägerischen Behauptungen, die Verträge (zwischen der Lagap
AG und der Lagap Pharmaceuticals AG) seien im wohlverstandenen Interesse der
Lagap AG gewesen und hätten dieser dringend benötigte Mittel zugeführt, als
Gegendarstellung zu den dem gemischten Werturteil zu Grunde liegenden
Behauptungen zu gelten haben.

4.2 Die Beklagte rügt, dass die erwähnten Gegenbehauptungen der Kläger nicht
hätten in den Gegendarstellungstext aufgenommen werden dürfen, weil sie
offensichtlich unrichtig seien. Mit seinem gegenteiligen Entscheid habe das
Obergericht gegen Art. 28h Abs. 2 ZGB verstossen.

4.2.1 Es kann nicht der Sinn des Rechts auf Gegendarstellung sein,
Unwahrheiten zu verbreiten, was allerdings nicht heisst, dass der Betroffene
den Wahrheitsbeweis zu erbringen hätte. Indessen ist das Medienunternehmen
auf Grund von Art. 28h Abs. 2 ZGB befugt, die geforderte Gegendarstellung zu
verweigern, wenn es sofort und auf unwiderlegbare Art, beispielsweise
gestützt auf ein Gerichtsurteil, deren offensichtliche Unrichtigkeit darzutun
vermag (zum Ganzen BGE 115 II 113 E. 4a S. 115). Wird - wie hier - die
Unrichtigkeit des zur Gegendarstellung Gebrachten aus einem Gerichtsurteil
abgeleitet, ist nicht erforderlich, dass jene sich schon aus dem Dispositiv
ergibt (beispielsweise aus dem Schuldspruch gegen eine Person, die in der
verlangten Gegendarstellung ihre Unschuld behauptet). Das
Gegendarstellungsbegehren ist auch dann abzuweisen, wenn auf Grund der
allenfalls heranzuziehenden Urteilserwägungen keine vernünftigen Zweifel an
der Unrichtigkeit der im Gegendarstellungstext enthaltenen
Tatsachenbehauptung bestehen können.

4.2.2Die Beklagte beruft sich auf das Urteil vom 18. Januar 1996, worin das
Kantonsgericht Zug (3. Abteilung) mehrere zu Lasten der Lagap AG
abgeschlossene Verträge als rechts- und sittenwidrig erklärt und deren
Rückabwicklung angeordnet habe. In Anbetracht dieses Entscheids stelle es
eine unhaltbare Behauptung dar, dass die Verträge zwischen der Lagap AG und
der Lagap Pharmaceuticals AG im wohlverstandenen Interesse der erstgenannten
Gesellschaft gewesen seien und ihr dringend benötigte liquide Mittel
zugeführt hätten.

4.2.2.1 In dem auch von der Vorinstanz in die Beurteilung einbezogenen Urteil
hatte das Kantonsgericht Zug festgestellt, dass mit den drei Verträgen vom 1.
Oktober 1987 die Lagap AG, ohne irgendwelche Sicherheiten erhalten zu haben,
ihre sämtlichen Aktiven für die Dauer von mindestens fünf Jahren einer
gruppenfremden Gesellschaft (der Lagap Pharmaceuticals AG) zur Verfügung
gestellt habe. Weshalb die Gründung einer sogenannten Auffanggesellschaft
nicht auch innerhalb der PLM-Gruppe hätte bewerkstelligt werden können bzw.
die Lagap Pharmaceuticals AG nicht in die PLM-Gruppe integriert worden sei,
sei nicht nachvollziehbar. Dem kantonsgerichtlichen Urteil ist ferner zu
entnehmen, dass die Lagap AG mit Vertrag vom 15. Juli 1992 ihre sämtlichen
Registrierungen für pharmazeutische Produkte und die damit verbundenen
weltweiten Vertriebsrechte für Fr. 282'500.-- ebenfalls an die Lagap
Pharmaceuticals AG verkauft habe. Auf Seiten der Lagap AG sei der Vertrag von
den beiden Klägern als Verwaltungsräten unterzeichnet worden. Im Zeitpunkt
des Vertragsschlusses seien die beiden jedoch nicht nur Verwaltungsräte der
Lagap Pharmaceuticals AG gewesen, sondern als Aktionäre wirtschaftlich
betrachtet ebenfalls deren Alleineigentümer. Auch wenn der Vertrag auf Seiten
der Lagap Pharmaceuticals AG von deren damaliger Verwaltungsratspräsidentin
unterzeichnet worden sei, habe bei diesen Gegebenheiten faktisch ein
Selbstkontrahieren vorgelegen. Dabei sei offensichtlich ein
Interessenkonflikt vorhanden gewesen, habe doch die Gefahr bestanden, dass
die Kläger primär die Interessen ihrer eigenen Gesellschaft, der Lagap
Pharmaceuticals AG, wahren würden, und nicht diejenigen der Lagap AG. Das
Kantonsgericht Zug wies schliesslich darauf hin, dass die Lagap AG mit
Vertrag vom 10. April 1990 ihre sämtlichen Pharma-Aktivitäten und ihr
gesamtes Know-how samt allen damit verbundenen Unterlagen und Daten zum
vollen und ausschliesslichen Gebrauch bis zum 1. April 1998 auf die Lagap
Pharmaceuticals AG übertragen habe. Dadurch sei der Gesellschaftszweck in
einer Art verändert worden, die nach den Art. 648 und 649 aOR einen
entsprechenden Generalversammlungsbeschluss erfordert hätten. Da ein solcher
jedoch nicht gefasst worden sei, sei der erwähnte Vertrag ungültig.

4.2.2.2 In Anbetracht der dargelegten Feststellungen des Kantonsgerichts Zug
erscheint die Behauptung, die Verträge mit der Lagap Pharmaceuticals AG seien
im wohlverstandenen Interesse der Lagap AG gewesen und hätten dieser dringend
benötigte liquide Mittel zugeführt, als offensichtlich unrichtig. Zu beachten
ist vor allem auch, dass der Lagap AG wohl etwas mehr als 280'000 Franken
zugeführt worden sind, deren Gesamtschulden nach den Angaben der Lagap
Pharmaceuticals AG im Verfahren vor der Zuger Instanz jedoch über 12 Mio.
Franken betragen hatten. Das Kantonsgericht Zug war in seinem Urteil denn
auch zur Ansicht gelangt, der Lagap Pharmaceuticals AG sei es mit den
Verträgen vom 1. Oktober 1987 nicht darum gegangen, die Lagap AG zu sanieren,
sondern deren Aktiven ihrem Einflussbereich zu entziehen.

4.3 Eine Gegendarstellung, die die Aussage enthält, die Verträge seien im
wohlverstandenen Interesse der Lagap AG gewesen und hätten dieser dringend
benötigte liquide Mittel zugeführt, ist nach dem Gesagten unzulässig. Damit
fehlen aber Tatsachen, die den Tatsachenbehauptungen (Übertragung der
Heilmittelregistrierungen für ein Butterbrot auf die Lagap Pharmaceuticals AG
und anschliessender Erwerb dieser Gesellschaft durch die Kläger), auf denen
das gemischte Werturteil (Aushöhlen der Lagap AG) beruht, entgegengehalten
werden könnten. Das Gegendarstellungsbegehren ist deshalb abzuweisen.

5.
Die Berufung ist mithin gutzuheissen. Bei diesem Ausgang ist die
Gerichtsgebühr den Klägern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese sind
ausserdem zu verpflichten, die Beklagte für ihre Umtriebe im
bundesgerichtlichen Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
1.1 Die Berufung wird gutgeheissen und der Beschluss des Obergerichts (II.
Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 7. Februar 2002 aufgehoben.

1.2 Das Gegendarstellungsbegehren wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird unter Solidarhaft den Klägern
auferlegt.

3.
Die Kläger werden unter Solidarhaft verpflichtet, die Beklagte für ihre
Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten-und Entschädigungsfolgen des
kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: