Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.66/2002
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5C.66/2002 /min

Sitzung vom 15. Mai 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber von Roten.

K. ________,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lippuner, St.
Gallerstrasse 5, Postfach 645, 9471 Buchs SG 1,

gegen

B.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Fredy Fässler,
Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen.

Ehescheidung,

Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer,
vom 17. Dezember 2001.

Sachverhalt:

A.
Nach kurzer Bekanntschaftszeit (ab 1965) gingen K.________, geboren am 29.
Juli 1943, und B.________, geboren am 20. September 1946, am 5. Mai 1967 die
Ehe ein. Sie wurden Eltern zweier Kinder mit Jahrgang 1968 und 1971. Er
arbeitete während der Ehe im elterlichen Garagenbetrieb, den er 1978 mit
seinem Bruder übernommen und in eine Kollektivgesellschaft überführt hatte.
B.________ besorgte bis zur Mündigkeit der beiden Kinder die Familienarbeit,
besuchte sodann einige Weiterbildungskurse und war anschliessend als
Künstlerin und in der Erwachsenenbildung tätig.

B.
Am 3. Juni 1994 reichte K.________ die Ehescheidungsklage ein, worauf
B.________ widerklageweise ebenfalls die Scheidung antrug. Strittig blieben
die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen. In zweiter Instanz entschied das
Kantonsgericht St. Gallen (II. Zivilkammer) darüber am 17. Dezember 2001 wie
folgt:
1.Die Pensionskasse P.________, St. Gallen, wird angewiesen, von der
Austrittsleistung des Ehemannes K.________ (Vorsorgekonto Nr. ..., Mitglied
Nr. ...) Fr. 42'000.-- auf ein Freizügigkeitskonto der Ehefrau B.________ zu
übertragen.

2. K.________ hat B.________ bis und mit Juli 2008 monatlich und im Voraus
nachehelichen Unterhalt von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

3. K.________ hat B.________ innert sechs Monaten nach Rechtskraft dieses
Urteils Fr. 87'671.-- zu bezahlen.
Er hat ihr das Fahrzeug BMW 328 Cabrio, Baujahr 1937, samt den dazu
gehörenden Papieren herauszugeben.
Damit sind die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt.

4. [Regelung der Gerichts- und Anwaltskosten]
Das Kantonsgericht hielt unter anderem fest, das Urteil des Bezirksgerichts
Sargans vom 10. März 1998 sei bezüglich der Ehescheidung am 18. Dezember 1998
teilrechtskräftig geworden. Im Zeitpunkt der kantonsgerichtlichen Beurteilung
war K.________ (hiernach: Kläger) teilinvalid und rentenberechtigt.
B.________ (im Folgenden: Beklagte) bezog eine volle Rente der
Invalidenversicherung.

C.
Mit eidgenössischer Berufung verlangt der Kläger, den kantonsgerichtlichen
Entscheid aufzuheben. Er stellt dem Bundesgericht die Anträge, von einem
Vorsorgeausgleich wie auch von der Zusprechung nachehelichen Unterhalts
abzusehen, eventuell den befristeten Unterhaltsbeitrag auf monatlich Fr.
400.-- festzusetzen. Es sei festzustellen, dass das Fahrzeug BMW 328 Cabrio
dem Kläger gehöre und dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt
seien mit der Verpflichtung des Klägers, der Beklagten innert sechs Monaten
nach Rechtskraft dieses Urteils Fr. 25'036.-- zu zahlen. Der Kläger beantragt
ferner, die Gerichts- und Anwaltskosten der kantonalen Verfahren anders zu
verlegen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung und
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Der Kläger legt seiner Eingabe Bestätigungen bei, die er nach Erhalt des
kantonsgerichtlichen Entscheids eingeholt hat.

Das Kantonsgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Beklagte
schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, und auf
Bestätigung des kantonsgerichtlichen Entscheids.

Mit Schreiben vom 20. August 2002 hat der Kläger dem Bundesgericht einen
Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle,
eingereicht. Danach steht dem Kläger ab 1. Juni 2002 eine volle IV-Rente zu,
da ihm nur noch eine Arbeitsleistung von 25  % im eigenen Betrieb zumutbar
sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Während des kantonalen Berufungsverfahrens ist am 1. Januar 2000 die
ZGB-Revision von 1998 in Kraft getreten. Das Kantonsgericht musste deshalb
die neuen Bestimmungen über die Scheidungsfolgen anwenden (Art. 7b Abs. 1
SchlTZGB), was den Ausgleich von Ansprüchen aus beruflicher Vorsorge (Art.
122 ff. ZGB) und den nachehelichen Unterhalt (Art. 125 ff. ZGB) angeht. Die
güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien folgt den
Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 120 i.V.m. Art. 196
ff. ZGB).

2.
Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung strittig sind die Zuordnung
eines Fahrzeuges zum Eigengut der Beklagten, der Wert mehrerer Oldtimer, die
zur Errungenschaft des Klägers gehören, sowie Bestand und Umfang von
Errungenschaftsaktiven auf Seiten der Beklagten (E. 2.2-2.5). Die Einwände
des Klägers betreffen vorab die Tatsachengrundlage und das Beweisverfahren
(E. 2.1 hiernach).

2.1 Im Verfahren der eidgenössischen Berufung ist das Bundesgericht an die
tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, es sei
denn, sie beruhten offensichtlich auf Versehen, wären unter Verletzung
bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder bedürften der
Ergänzung (Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG). Wer den Sachverhalt berichtigt
oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu
machen (BGE 115 II 484 E. 2a S. 485). Für eine blosse Kritik an
Tatsachenfeststellungen, am Ergebnis des Beweisverfahrens oder an der
Beweiswürdigung besteht insoweit kein Raum (BGE 126 III 189 E. 2a Abs. 3 S.
191; 125 III 78 E. 3a S. 79; 123 III 246 E. 4b S. 252).

Der Kläger erhebt eine Vielzahl von Versehensrügen. Ein Versehen im
Gesetzessinne liegt vor, wenn die Vorinstanz eine bestimmte Aktenstelle
übersehen oder unrichtig (d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere
nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut) wahrgenommen hat. Die Versehensrüge
versagt damit gegenüber der Beweiswürdigung. Ihre Gutheissung setzt zudem
voraus, dass die gerügte Feststellung für den Ausgang des Verfahrens
erheblich ist (vgl. für Einzelheiten: Messmer/Imboden, Die eidgenössischen
Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, N. 100 S. 137 ff.; Corboz, Le
recours en réforme au Tribunal fédéral, SJ 2000 II 1, S. 66).

Der Kläger macht eine Verletzung verschiedener Beweisvorschriften geltend.
Für die güterrechtliche Auseinandersetzung schreibt Bundesrecht weder die
Offizialmaxime noch den Untersuchungsgrundsatz vor. Nach der kantonalen
Zivilprozessordnung hingegen gilt in Streitigkeiten aus Eherecht
erstinstanzlich der Instruktionsprozess (Art. 184 ff.) und vor Kantonsgericht
der Untersuchungsgrundsatz (Art. 236 ZPO/SG; vgl. dazu Leuenberger, Basler
Kommentar, 2002, N. 12 und N. 19 zu Art. 139 ZGB). Da es sich um
kantonalrechtliche Prozessmaximen handelt, kann deren Verletzung mit Berufung
nicht gerügt werden (Art. 43 OG; BGE 127 III 248 E. 1b S. 251). Der ferner
angerufene Art. 8 ZGB gibt dem Kläger zwar einen bundesrechtlichen Anspruch
darauf, für rechtserhebliche Sachvorbringen zum Beweis zugelassen zu werden,
soweit sein Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen
Rechts entspricht (BGE 126 III 315 E. 4a S. 317). Die Bestimmung schliesst
jedoch vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus und schreibt dem Gericht
auch nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und wie
die Beweise zu würdigen sind (BGE 127 III 519 E. 2a S. 522). Auf diese Fragen
und weitere bundesrechtliche Beweisvorschriften wird im Sachzusammenhang
einzugehen sein.

2.2 Strittig ist, ob das Fahrzeug BMW 328 Cabrio, das der Kläger in die Ehe
eingebracht hatte und damit sein Eigengut darstellte, zufolge Schenkung an
die Beklagte in deren Eigengut übergegangen ist (vgl. Art. 198 Ziffer 2 ZGB).
Das Kantonsgericht hat angenommen, die Beklagte habe den Beweis der Schenkung
erbracht. Es hat sich hierfür auf die Formulierung in einer letztwilligen
Verfügung des Klägers gestützt, in der es heisst: "Der Veteranenwagen BMW
328, 1938, ist Eigentum meiner Frau B.________". Aus weiteren Dokumenten,
namentlich einem Inventar des Frauenvermögens ergebe sich nichts
Gegenteiliges. Der Kläger bestreitet dieses Beweisergebnis.

2.2.1 Die Beweislast für ihr Eigentum am fraglichen Fahrzeug obliegt der
Beklagten (Art. 200 Abs. 1 ZGB). Ob dieser Beweis erbracht ist, betrifft die
Sachverhaltsfeststellung und kann damit im Berufungsverfahren grundsätzlich
nicht überprüft werden. Das Kantonsgericht hat seine Überzeugung, der Kläger
habe der Beklagten den BMW geschenkt, aus den ins Recht gelegten
Beweisurkunden gewonnen und seine Beweiswürdigung mit dem Hinweis darauf
geschlossen, dass auch spätere Proteste des Klägers, für die er den
Zeugenbeweis angeboten hatte, an der Schenkung nichts ändern könnten. Derart
vorweggenommene Beweiswürdigung verletzt den Beweisführungsanspruch des
Klägers nicht. Soweit er behaupten will, das Kantonsgericht hätte im
Scheidungsprozess die Wahrheit von Amtes wegen erforschen müssen, betrifft
das eine Frage des kantonalen Rechts, dessen Verletzung mit Berufung nicht
gerügt werden kann (E. 2.1 hiervor).

2.2.2 Die Würdigung von Urkunden wird entgegen der Annahme des Klägers nicht
dadurch frei überprüfbar, dass Beweiswürdigung stets auch auf Lebenserfahrung
beruht. Nur wo sich das kantonale Gericht auf Erfahrungssätze stützt, die
über den konkreten Sachverhalt hinaus Bedeutung haben und damit gleichsam die
Funktion von Normen übernehmen, überprüft das Bundesgericht solche auf der
allgemeinen Lebenserfahrung beruhenden Schlüsse im Berufungsverfahren frei.
Diese Regelfunktion kommt einem Erfahrungssatz aber bloss zu, wenn das in ihm
enthaltene hypothetische Urteil, das aus den in anderen Fällen gemachten
Erfahrungen gewonnen wird, in gleich gelagerten Fällen allgemeine Geltung für
die Zukunft beansprucht (vgl. die Zusammenfassung in BGE 117 II 256 E. 2b S.
258; seither: BGE 126 III 10 E. 2b S. 12). Diese Voraussetzung trifft auf die
kantonsgerichtlichen Schlüsse aus den im Recht liegenden Urkunden nicht zu;
sie bleiben im konkreten Einzelfall verhaftet und beruhen nicht auf
Erfahrungssätzen von allgemeiner Tragweite.

2.2.3 Der Kläger macht weiter geltend, die Beweiswürdigung sei im
Berufungsverfahren ausnahmsweise deshalb überprüfbar, weil sie sich auf die
Auslegung einer letztwilligen Verfügung stütze. Die Auffassung kann nicht
geteilt werden. Beweisthema hat weder die Gültigkeit noch der Inhalt einer
letztwilligen Verfügung des Klägers gebildet, weshalb der - im Rahmen der
Testamentsauslegung frei überprüfbare (BGE 79 II 36 E. 1 S. 40) -
erblasserische Wille keine Rolle spielen konnte. Es ist vielmehr die Frage zu
beantworten gewesen, ob die vom Kläger in seinem Testament verwendete
Formulierung ein Indiz dafür sei, der BMW stehe heute im Eigentum der
Beklagten. Es hat das Testament - prozessual ausgedrückt - nicht als
Dispositivurkunde, sondern als Indizienurkunde gedient (Staehelin/Sutter,
Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 14 N. 45 f. S. 165).

2.2.4 Nach Auffassung des Klägers hätte die letztwillige Verfügung als
Beweismittel weder zugelassen noch verwertet werden dürfen, weil es sich
dabei um ein von der Beklagten illegal beschafftes Beweismittel gehandelt
habe. Gestützt auf Art. 97 ZPO/SG hat das Kantonsgericht über die
Zulässigkeit des Beweismittels entschieden und ist davon ausgegangen, mangels
Nachweises rechtswidriger Beschaffung dürfe das Beweismittel berücksichtigt
werden. Soweit sich der Kläger gegen die Anwendung kantonalen Rechts und das
Beweisergebnis wendet, sind seine Vorbringen unzulässig (E. 2.1 hiervor). In
Anbetracht des Beweisergebnisses kann dahingestellt bleiben, ob die in Art.
139 Abs. 1 ZGB vorgeschriebene freie gerichtliche Beweiswürdigung auch in der
güterrechtlichen Auseinandersetzung gilt und inwiefern aus diesem Grundsatz
ein Verbot abgeleitet werden kann, angeblich rechtswidrig erlangte
Beweismittel zu verwerten.

2.2.5 Das kantonsgerichtliche Beweisergebnis, der BMW sei Eigentum der
Beklagten, vermag der Kläger auch nicht unter Hinweis auf die erhöhte
Beweiskraft öffentlicher Urkunden (Art. 9 und Art. 195a ZGB) umzustossen. Es
trifft zu, dass der öffentlich beurkundete Ehevertrag der Parteien
Feststellungen über den Bestand und die Massenzugehörigkeit von
Vermögenswerten enthält und dass insoweit eine Tatsachenvermutung für eine
vollständige Erfassung der damals vorhandenen Vermögenswerte spricht, es sei
denn, die Inventarisierung wäre offensichtlich auf einzelne Vermögenswerte
beschränkt worden (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1992, N.
7, letzter Absatz, zu Art. 182 und N. 6 zu Art. 195a ZGB). Im gezeigten Sinn
hat das Kantonsgericht festgehalten, dass die Eigengüter der Parteien
offensichtlich nur summarisch und unvollständig verzeichnet seien, zumal nur
Erbschaften, Guthaben  und die Aussteuer der Beklagten ausdrücklich erwähnt
seien, hingegen nicht einzelne Sachwerte, wie beispielsweise das vom Kläger
geerbte Fahrzeug "Plymouth". Ergänzt werden kann, dass bei Vollständigkeit
des Verzeichnisses sich der streitige BMW unter dem Eigengut des Klägers
aufgeführt finden müsste, wenn er unter dem Eigengut der Beklagten fehlt.
Dass dem so wäre, behauptet der Kläger selber nicht. Aus der angerufenen
Tatsachenvermutung kann er somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es bleibt
daher beim kantonsgerichtlichen Beweisergebnis und dem Entscheid, dass der
Kläger das Fahrzeug BMW 328 Cabrio, Baujahr 1937, samt den dazu gehörenden
Papieren an die Beklagte herauszugeben hat.

2.3 Zur Errungenschaft des Klägers gehören fünf Oldtimer. Das Kantonsgericht
hat es abgelehnt, vom geschätzten Wert der Oldtimer 25 % als mutmassliche
Verkaufskosten abzuziehen. Denn der Kläger habe in keiner Weise dargetan,
dass ein Verkauf aller Oldtimer wahrscheinlich sei. Sachverstand und
Beziehungen zu möglichen Käufern seien beim Kläger gegeben, womit es ihm ohne
weiteres zuzumuten sei, den geschätzten Preis zu erzielen, wenn er das eine
oder andere Fahrzeug verkaufen müsste.

Landwirtschaftliche Gewerbe vorbehalten (Art. 212 f. ZGB), sind die
Vermögenswerte bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zum Verkehrswert
einzusetzen (Art. 211 ZGB). Massgebend ist der Netto-Verkehrswert, d.h. der
unter normalen Verhältnissen erzielbare oder tatsächlich erzielte
Verkaufserlös nach Abzug laufender Gebühren, Abgaben und Steuerlasten
(Hausheer/Reusser/Geiser, N. 12 f. und N. 15 zu Art. 211 ZGB;
Deschenaux/Steinauer/Baddeley, Les effets du mariage, Bern 2000, S. 563 f. N.
1404).

Die Verkaufskosten betragen gemäss Gutachten 25 % des Schätzungswertes, wenn
ein Fahrzeug an einer Auktion den Eigentümer wechselt (S. 27/28 des
bezirksgerichtlichen Entscheids). Davon ist das Kantonsgericht offenkundig
nicht ausgegangen und hat vielmehr angenommen, der sachverständige Kläger
werde das einzelne Fahrzeug auf Grund seiner Kundenbeziehungen direkt und
ohne die mit Auktionen verbundenen Auslagen (Katalogisierung, Provisionen an
den Auktionator, staatliche Steigerungstaxen u.a.m.) veräussern können. Ob
diese tatsächliche Annahme begründet ist, kann im Berufungsverfahren nicht
überprüft werden (E. 2.1 hiervor). Steht aber verbindlich fest, dass keine
Verkaufskosten anfallen, erscheint es nicht als bundesrechtswidrig, die
Oldtimer zum vollen Verkehrswert in der güterrechtlichen Auseinandersetzung
einzusetzen.

2.4 Die Errungenschaft der Beklagten setzt sich zusammen aus Kunstfiguren,
Bankguthaben und der Entschädigung des Klägers aus der Aufteilung des
Hausrats. Der Kläger rügt mehrere Versehen.

2.4.1 Das Kantonsgericht hat bezüglich der Kunstfiguren festgehalten, die
Beklagte habe als Wert Fr. 2'000.-- vorgeschlagen, worauf der Kläger auf eine
Begutachtung verzichtet und den Betrag akzeptiert habe (S. 11 unter Verweis
auf B 79). Die klägerische Versehensrüge bezieht sich auf diese
Prozesserklärung. An der verwiesenen Stelle hat der Kläger ausgeführt,
mangels rechtzeitiger Bestreitung der Beklagten sei von seiner Wertangabe
(Fr. 80'000.--) auszugehen. Sollte der Verkehrswert aber von Amtes wegen
ermittelt werden müssen, wären Beweise abzunehmen, deren Kosten in keinem
vernünftigen Verhältnis zum noch erzielbaren Ergebnis stehen dürften.
Diesfalls wäre der Kläger bereit, den instruktionsrichterlichen Vorschlag der
Bewertung mit Fr. 2'000.-- zu akzeptieren (S. 5 f. der Eingabe vom 8.
Dezember 2000, B 79). Die gestellte Bedingung kann als erfüllt betrachtet
werden. Wie in E. 2.1 dargelegt, gilt gemäss kantonalem Recht der
Untersuchungsgrundsatz, so dass auf ein angeblich verspätetes Bestreiten der
Beklagten nichts ankommen könnte und der Verkehrswert vor Kantonsgericht von
Amtes wegen zu ermitteln gewesen wäre. Die Versehensrüge dringt nicht durch,
weshalb es beim kantonsgerichtlichen Schätzungsbetrag bleibt.

2.4.2 Der Kläger macht geltend, das Kantonsgericht habe den Saldo eines
Kontos bei der Beklagten zu Unrecht nicht berücksichtigt, obwohl die Beklagte
jegliche Erklärung dafür schuldig geblieben sei, was mit dem Geld geschehen
sei. Nachdem die Gelder nur vier Monate vor dem Stichtag abgehoben worden
seien, müsse - mangels Beweis des Gegenteils - davon ausgegangen werden, die
Beklagte habe das Geld anderweitig angelegt und nicht ausgegeben. Zu Unrecht
habe das Kantonsgericht sodann die Hinzurechnung von Fr. 68'400.-- zur
Errungenschaft der Beklagten verweigert. Nachdem die Beklagte über
verschiedene "Schwarzkonti" verfügt habe, hätte das Kantonsgericht von der
Beklagten den Nachweis über die Verwendung des Geldes verlangen oder aber die
Hinzurechnung vornehmen müssen.
Wer eine güterrechtliche Beteiligungsforderung geltend macht, hat zu
beweisen, dass die von ihm behaupteten Vermögenswerte im Zeitpunkt der
Auflösung des Güterstandes vorhanden gewesen sind. Dieselbe
Beweislastverteilung gilt für behauptete Zuwendungen und
Vermögensentäusserungen. Wer die Hinzurechnung nach Art. 208 ZGB geltend
macht, hat nicht nur nachzuweisen, dass dem andern Ehegatten der
entsprechende Vermögenswert zu einem bestimmten Zeitpunkt gehört hat, sondern
auch, was damit geschehen ist. Eine Beweislastumkehr findet in eherechtlichen
Bestimmungen keine Grundlage (BGE 118 II 27 Nr. 5). Die ZGB-Revision von
1998/2000 hat an diesen Beweisvorschriften nichts geändert. Entgegen der
Annahme des Klägers hat der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art.
139 Abs. 1 ZGB keinen Einfluss auf die Beweislastverteilung, soweit die
Bestimmung auf die güterrechtliche Auseinandersetzung überhaupt anwendbar ist
(vgl. etwa Leuenberger, N. 3 f. zu Art. 139 ZGB).

Das Kantonsgericht hat kein Bundesrecht verletzt, indem es den Nachweis für
das Vorhandensein des angeblichen Kontos und des Betrags von Fr. 68'400.--
dem Kläger auferlegt hat und ihn die Folgen der Beweislosigkeit hat tragen
lassen. Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts hat der Kläger diesen
Nachweis nicht erbracht. Für eine Umkehr der Beweislastverteilung bietet das
materielle Eherecht nach dem Gesagten keine Grundlage. Soweit ein
Hinzurechnungsfall im Sinne von Art. 208 ZGB in Frage steht, hat das
Kantonsgericht verbindlich festgestellt, die Beklagte habe sich nicht ihres
Vermögens entäussern wollen, um den Anspruch des Klägers zu schmälern. Mit
welcher Absicht die Beklagte gehandelt hat, ist eine Tatfrage (z.B. BGE 115
II 484 E. 2c S. 487; 126 III 505 E. 3 S. 511), die das Kantonsgericht
gestützt auf die Bankbezüge und Bankeinzahlungen der Beklagten beantwortet
hat. Was der Kläger dagegenhält, ist unzulässig (E. 2.1 hiervor). In
materiellrechtlicher Hinsicht übersieht der Kläger, dass eine schlechte
Verwaltung oder ein übermässiger Verbrauch von Errungenschaft für sich allein
keine Vermögensentäusserung im Sinne von Art. 208 ZGB bedeuten (BGE 118 II 27
E. 4b S. 30; Deschenaux/ Steinauer/Baddeley, a.a.O., S. 567 N. 1416).

2.4.3 Das Kantonsgericht hat ein Konto der Beklagten bei der Raiffeisenbank
mit einem Saldo von Fr. 7'226.-- berücksichtigt (S. 10 unter Hinweis auf B
92). Die gegenteilige Behauptung des Klägers trifft nicht zu, doch muss ihm
darin beigepflichtet werden, dass dem Kantonsgericht ein offensichtliches
Versehen unterlaufen ist, was das Sparkonto der Beklagten bei der St.
Gallischen Kantonalbank anbetrifft. Gemäss dem verwiesenen Beleg (B 86; s.a.
B 38/4) betrug das Guthaben am 30. Mai 1994 Fr. 26'679.25 und am 6. Juni 1994
Fr. 25'679.25, so dass für den 3. Juni 1994 (Stichtag) Fr. 26'679.25
einzusetzen sind und nicht Fr. 20'000.-- gemäss kantonsgerichtlichem
Entscheid. Auf offensichtlichem Versehen beruht auch die Feststellung, dass
der Kläger eine Berücksichtigung des besagten Kontos nur im Umfang von Fr.
20'000.-- verlangt habe. An der verwiesenen Stelle hat der Kläger
ausdrücklich hervorgehoben, der Saldo des Kontos betrage Fr. 26'679.80, so
dass sich der Vorschlag entsprechend erhöhe (Eingabe vom 2. Oktober 2001, S.
11, B 106). Dass das Sparkonto insgesamt zu ihrer Errungenschaft gehört, hat
die Beklagte gemäss den kantonsgerichtlichen Feststellungen (S. 10)
grundsätzlich anerkannt.

2.5 Aus den dargelegten Gründen muss die Berufung gegen die güterrechtliche
Auseinandersetzung in einem Punkt gutgeheissen werden. Zu den Aktiven der
Errungenschaft auf Seiten der Beklagten (Fr. 33'226.--) gehören Bankguthaben
im Betrag von zusätzlich Fr. 6'679.-- (E. 2.4.3 hiervor). Dieser Betrag
erhöht den Vorschlag der Beklagten; die Hälfte davon (Fr. 3'339.--)
vermindert ihre Beteiligungsforderung gegen den Kläger auf Fr. 197'186.-- und
in der Schlussabrechnung ihren Anspruch auf Fr. 340'509.-- bzw. den vom
Kläger noch geschuldeten Betrag auf Fr. 84'332.-- (nach Überweisung von Fr.
255'696.-- und Tilgung der gegenseitigen Schulden mit Fr. 481.--; vgl. die
Zusammenstellung auf S. 11 f. des kantonsgerichtlichen Entscheids).

3.
Während der Kläger seit 1969 einer Pensionskasse angeschlossen ist, hat die
Beklagte keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört. Im Zeitpunkt
der Scheidung war der Kläger teilinvalid. Das Kantonsgericht hat der
Beklagten eine angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB zuerkannt
und ihr von der dem Kläger verbliebenen Austrittsleistung zwei Drittel (Fr.
42'000.--) übertragen. Der Kläger beantragt, von einem Vorsorgeausgleich ganz
abzusehen. Die Beklagte hält die getroffene Lösung für gerecht und
ausgewogen.

3.1 Die Art. 122 ff. ZGB regeln die Scheidungsfolgen betreffend "Berufliche
Vorsorge" (Marginalie): Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten
einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten
ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte
der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42) für
die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten (Art.
122 Abs. 1 ZGB). Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall
bereits eingetreten oder können aus andern Gründen Ansprüche aus der
beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind,
nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art.
124 Abs. 1 ZGB).

In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Kläger, der 1967 geheiratet
hat, seit 1969 einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört. Das ganze
Altersguthaben des Klägers bis zum Zeitpunkt der Scheidung wird insoweit von
den Art. 122 ff. ZGB erfasst. Kurz vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils,
das bezüglich der Scheidung auch in Rechtskraft erwachsen ist, wurde beim
Kläger eine Teilinvalidität festgestellt. Seit dem 28. Januar 1998 ist er zu
fünfzig Prozent arbeitsunfähig. Er bezieht eine Invalidenrente aus
beruflicher Vorsorge von heute rund Fr. 850.-- pro Monat.

Der Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge wirft hier folgende
Fragen auf: Geprüft werden muss vorweg, nach welcher Gesetzesbestimmung
auszugleichen ist (E. 3.2). Sodann stellen sich die Fragen nach den
massgebenden Verfahrensgrundsätzen (E. 3.3), der betragsmässigen Höhe des
Ausgleichs (E. 3.4) und der Form der Abgeltung (E. 3.5). Schliesslich ist auf
die Durchführung bzw. die Vollstreckung einzugehen, zumal der Kläger gestützt
auf neue Belege einen anderen Invaliditätsgrad behauptet, als er dem
kantonsgerichtlichen Entscheid zugrunde gelegen hat (E. 3.6 hiernach).

3.2 Die gesetzliche Regelung über die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge
unterscheidet danach, ob ein Vorsorgefall eingetreten ist oder nicht (Art.
122 Abs. 1 und Art. 124 Abs. 1 ZGB).

3.2.1 Als Vorsorgefälle gelten im Zusammenhang mit der Scheidung die
Invalidität und die Erreichung der Altersgrenze. Ist bei einem Ehegatten ein
Vorsorgefall bereits eingetreten, so kann eine Aufteilung der
Austrittsleistung gemäss Art. 122 ZGB nicht mehr stattfinden. Sowohl die
Alters- wie auch die Invalidenrente wird in der beruflichen Vorsorge
grundsätzlich in Prozenten des massgeblichen Altersguthabens
(Umwandlungssatz) berechnet. Der Umwandlungssatz beruht auf
Durchschnittswerten der Lebenserwartung, so dass im Einzelfall die
ausbezahlten Renten je nach tatsächlicher Lebensdauer einen weit höheren
Betrag als das ganze Altersguthaben ausmachen können oder deren Summe auch
weit unter dem gesamten Guthaben bleiben kann. Es ist deshalb nicht möglich,
einen Teil des Anspruchs auf den anderen Ehegatten zu übertragen.
Insbesondere für diesen Fall sieht Art. 124 ZGB eine angemessene
Entschädigung vor (Botschaft, BBl. 1996 I 1, S. 105). Entscheidend ist danach
für die Abgrenzung der Ansprüche gemäss Art. 122 und Art. 124 ZGB, ob eine
Teilung von Austrittsleistungen technisch uneingeschränkt möglich ist oder
nicht (z.B. Walser, Basler Kommentar, 2002, N. 1 zu Art. 124 ZGB).

3.2.2 Der Vorsorgefall "Invalidität" ist eingetreten, wenn ein Ehegatte -
weitergehende reglementarische Bestimmungen vorbehalten - mindestens zu 50 %
dauernd erwerbsunfähig geworden ist oder während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch mindestens zu 50 % arbeitsunfähig war und von der
Einrichtung der beruflichen Vorsorge eine Invalidenrente bezieht bzw. in Form
einer Kapitalabfindung bezogen hat. Für die Annahme des Vorsorgefalls genügt
somit blosse Teilinvalidität (Walser, N. 5 zu Art. 124 ZGB;
Baumann/Lauterburg, in: Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel 2000, N. 21 zu
Art. 122 ZGB; Schneider/Bruchez, La prévoyance professionnelle et le divorce,
in: Le nouveau droit du divorce, Lausanne 2000, S. 193 ff., S. 221 f.;
Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N.
13-15 zu Art. 122/141-142 ZGB).

Erhält der Versicherte eine halbe Invalidenrente zugesprochen, so teilt die
Vorsorgeeinrichtung das Altersguthaben in zwei gleiche Teile. Die eine Hälfte
wird - vereinfacht gesagt - in eine Rente "umgewandelt", während die andere
Hälfte dem Altersguthaben eines voll erwerbstätigen Versicherten
gleichgestellt ist (Art. 23 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, SR 831.40, i.V.m. Art.
14 f. und Art. 17 ff. der Verordnung über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2, SR 831.441.1). Im Vorsorgefall
"Teilinvalidität" bleibt somit eine Austrittsleistung bestehen, deren Teilung
"technisch möglich" ist (Kieser, Ehescheidung und Eintritt des Vorsorgefalles
der beruflichen Vorsorge, AJP 2001 S. 155 ff., S. 157 f.; vgl.
Schneider/Bruchez, a.a.O., S. 242 bei Anm. 215). Die Vorsorgeeinrichtung des
Klägers hat denn auch mitgeteilt, für den Zeitpunkt der Scheidung sei noch
ein Altersguthaben von Fr. 62'641.-- vorhanden, das als Austrittsleistung
gegebenenfalls geteilt werden könne (S. 13 des kantonsgerichtlichen
Entscheids unter Hinweis auf B 87/2).

Es stellt sich die Frage, ob der Ausgleich der beruflichen Vorsorge unter
diesen Umständen sowohl nach Art. 122 wie nach Art. 124 ZGB erfolgen soll.
Die Lehre lehnt eine solche Vorgehensweise ab und befürwortet, den ganzen
Vorsorgeausgleich nach Art. 124 ZGB durchzuführen (allgemein:
Baumann/Lauterburg, N. 57 ff. zu Art. 124 ZGB; für den Fall der
Teilinvalidität: Walser, N. 5 zu Art. 124 ZGB; Sutter/ Freiburghaus, N. 14 f.
zu Art. 122/141-142 ZGB; Geiser, Berufliche Vorsorge im neuen
Scheidungsrecht, in: Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999, S. 55
ff., S. 92 N. 2.97; Schneider/ Bruchez, a.a.O., S. 240 ff.).
3.2.3 Die Gesetzesbestimmungen setzen nach ihrem klaren Wortlaut voraus, dass
bei keinem Ehegatten bzw. bei einem oder beiden Ehegatten "ein Vorsorgefall"
(Art. 122 Abs. 1 bzw. Art. 124 Abs. 1 ZGB) eingetreten ist ("aucun" bzw. "un
cas de prévoyance"; "alcun caso d'assicurazione" bzw. "un caso di
previdenza"). Es genügt "ein" und damit jeder Vorsorgefall, um die Teilung
von Austrittsleistungen auszuschliessen. Für eine den Wortlaut einengende
Auslegung in dem Sinne, dass nur der Vorsorgefall gemeint ist, der die
gesamte Austrittsleistung in eine Rente "umwandelt", bieten die Materialien
keine Grundlage. Es ist von einem offenen Wortlaut auszugehen (vgl. zu den
Auslegungsgrundsätzen: BGE 128 III 113 E. 2 S. 114 ff.).

Auch aus Gründen der Praktikabilität ist es abzulehnen, eine noch vorhandene
Austrittsleistung nach Art. 122 ZGB zu teilen und die restlichen Ansprüche
aus der beruflichen Vorsorge nach Art. 124 ZGB angemessen zu entschädigen. Zu
den heiklen Problemen im Zusammenhang mit dem Vorsorgeausgleich gehört die
Frage, wie vorzugehen ist, wenn der Vorsorgefall "Invalidität" im
Scheidungsverfahren zwar wahrscheinlich ist, aber noch nicht feststeht, oder
wenn der Vorsorgefall "Invalidität" während des Scheidungsverfahrens
eintritt. Ist - wie hier - bereits eine Teilinvalidität ausgewiesen, besteht
eine erhöhte Gefahr, dass sich die Invalidität während des
Scheidungsverfahrens verschlimmern könnte. Den Vorsorgeausgleich bei dieser
Sachlage gesamthaft nach Art. 124 ZGB durchzuführen, vermeidet Nachteile, die
sich unter Umständen weder in einem Rechtsmittel- noch im
Vollstreckungsverfahren beheben lassen (ausführlich zu diesen Fragen:
Schneider/Bruchez, a.a.O., S. 255 ff.; Sutter/Freiburghaus, N. 16 ff. zu Art.
122/141-142 und N. 4 ff. zu Art. 124 ZGB; Kieser, a.a.O., S. 159 nach Anm.
34).

Aus den dargelegten Gründen sind die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge
bei einer Teilinvalidität, die zu Leistungen der Vorsorgeeinrichtung geführt
hat, nicht auf Art. 122 Abs. 1 ZGB abzustützen. Geschuldet ist vielmehr
ausschliesslich eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB. Das
Kantonsgericht hat insoweit kein Bundesrecht verletzt.

3.3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht halten die Kommentatoren
Sutter/Freiburghaus dafür, die angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB
sei vom Gericht auch ohne entsprechenden Parteiantrag bzw. allenfalls über
einen solchen hinaus nach der Offizialmaxime zuzusprechen und der Sachverhalt
sei von Amtes wegen zu ermitteln (N. 17 zu Art. 124 ZGB; zweifelnd:
Fankhauser, Rechtsbegehren im Scheidungsrecht, in: Aktuelle Anwaltspraxis
2001, Bern 2002, S. 201 ff., S. 211 bei/in Anm. 472). Das Bundesgericht hat
in mehreren Entscheiden die erwähnte Kommentarstelle wiedergegeben, ohne sich
mit den massgebenden Prozessgrundsätzen eingehend zu befassen. In einem
ersten Entscheid hat es die Offizial- und die Untersuchungsmaxime auf die
Teilung der Austrittsleistung bezogen (Urteil 5C. 276/2001 vom 1. Mai 2002,
E. 4b, in: FamPra.ch 2002 S. 565 f. und SJ 2002 I S. 540). Zwei weitere Fälle
betrafen Rückweisungen zur Sachverhaltsergänzung, weil die Vorinstanz statt
der Art. 122 ff. ZGB bisheriges Recht angewendet hatte (Urteil 5C.103/2002
vom 18. Juli 2002, E. 5, in: FamPra.ch 2003 S. 151) bzw. weil die Vorinstanz
vorab die Höhe der Austrittsleistung nicht abgeklärt hatte (Urteil
5C.159/2002 vom 1. Oktober 2002, E. 2.1, in: FamPra.ch 2003 S. 161).

Die Sicherstellung einer angemessenen Alters-, Invaliden- und
Hinterlassenenvorsorge liegt auch im öffentlichen Interesse. Die Art. 122 ff.
ZGB sind deshalb insoweit zwingend, als das Gesetz die Dispositionsbefugnis
der Ehegatten über ihre Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge einschränkt
(Botschaft, a.a.O., S. 104 f.). Auf seinen Anspruch kann ein Ehegatte nicht
im Voraus, wohl aber in einer Scheidungsvereinbarung verzichten, wenn eine
entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet
ist (Art. 123 Abs. 1 ZGB); die Erfüllung dieser Voraussetzung hat das Gericht
von Amtes wegen zu prüfen (Art. 141 Abs. 3 ZGB). Das Gericht kann - von sich
aus - die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der
güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse
nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre (Art. 123 Abs. 2 ZGB). Die
Möglichkeiten eines Verzichts und einer Anspruchsverweigerung sind bei der
Festsetzung der angemessenen Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB ebenfalls zu
beachten (Botschaft, a.a.O., S. 106). Eine weitergehende Offizialmaxime hat
der Gesetzgeber - jedenfalls im Bereich von Art. 124 ZGB - nicht vorgesehen.
Damit das Gericht seiner Prüfungspflicht im Sinne von Art. 123 Abs. 1 und 2
ZGB nachkommen kann, hat es freilich die erforderlichen Angaben betreffend
Eintritt des Vorsorgefalls und Höhe der Altersguthaben von Amtes wegen
einzuholen und ist diesbezüglich an übereinstimmende Parteierklärungen nicht
gebunden. Im Übrigen gelten aber - eine abweichende kantonale Regelung
vorbehalten - die Verhandlungs- und die Dispositionsmaxime sowie das Verbot
der reformatio in peius. Dies trifft im Rahmen von Art. 138 und Art. 139 ZGB
insbesondere für das oberinstanzliche kantonale Verfahren und im Rahmen der
einschlägigen Bestimmungen des OG für das bundesgerichtliche Verfahren zu.

Der kantonsgerichtliche Entscheid enthält die notwendigen Angaben. Der Kläger
ist teilinvalid und bezieht Leistungen seiner Vorsorgeeinrichtung; die Hälfte
des Altersguthabens beträgt Fr. 62'641.-- (S. 13). Vor Kantonsgericht hatte
der Kläger beantragt, es sei seine Pensionskasse anzuweisen, zu Lasten des
aktiven Teils der Altersvorsorge dessen Hälfte, nämlich Fr. 31'320.-- auf das
Freizügigkeitskonto der Beklagten zu überweisen. Mit Blick darauf ist sein
Berufungsantrag, von einem Vorsorgeausgleich völlig abzusehen, neu und
unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG). Die Novenrechtsregelung in Art. 138
Abs. 1 ZGB gilt im Berufungsverfahren vor Bundesgericht nicht (Botschaft,
a.a.O., S. 139; Leuenberger, N. 5 zu Art. 138 ZGB). Die Beklagte hat keine
Anschlussberufung erhoben und die Bestätigung des kantonalen Entscheids
verlangt, so dass dessen Abänderung zu ihren Gunsten ausser Betracht fällt.
Eine höhere als die kantonal zugesprochene Entschädigung von Fr. 42'000.--
kann sie nicht erhalten. Aus prozessualen Gründen steht der Beklagten daher
eine Entschädigung zwischen Fr. 31'320.-- und Fr. 42'000.-- zu.

3.4 Dem anspruchsberechtigten Ehegatten steht gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB eine
"angemessene Entschädigung" zu. Das Gericht hat seine Entscheidung nach Recht
und Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB).

3.4.1 In rechtlicher Hinsicht hat das Kantonsgericht dafürgehalten,
Ausgangspunkt für die Festsetzung der angemessenen Entschädigung bleibe zwar
der Grundsatz der hälftigen Teilung aller während der Ehe erworbenen
Ansprüche im Sinne von Art. 122 Abs. 1 ZGB. Danach seien aber die gesamten
wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien, insbesondere ihre
Vorsorgebedürfnisse, zu berücksichtigen. Die Auffassung trifft im Grundsatz
zu. Bei Berechnung der angemessenen Entschädigung ist die gesetzgeberische
Grundentscheidung gemäss Art. 122 ZGB zu berücksichtigen, wonach
Vorsorgeguthaben unter den Ehegatten hälftig zu teilen sind. Allerdings darf
nicht ungeachtet der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse eine
Entschädigung festgesetzt werden, die schematisch dem Ergebnis der hälftigen
Teilung der Vorsorgeguthaben entspricht. Vielmehr ist den
Vermögensverhältnissen nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung sowie der
sonstigen wirtschaftlichen Lage der Parteien nach der Scheidung gebührend
Rechnung zu tragen (BGE 127 III 433 E. 3 S. 439; zit. Urteil 5C.276/2001, E.
4c). Es kann - wie in der Lehre vorgeschlagen - zweistufig vorgegangen
werden, indem das Gericht zuerst die Höhe der Austrittsleistung im Zeitpunkt
der Scheidung bzw. des Eintritts des Vorsorgefalls berechnet und alsdann auf
das konkrete Vorsorgebedürfnis der Parteien abstellt (zit. Urteil
5C.159/2002, E. 2).

3.4.2 Das Altersguthaben wurde während rund dreissig Ehejahren (1969 bis
1998) geäufnet und hat im massgebenden Zeitpunkt insgesamt Fr. 125'282.--
betragen. Der Vorsorgefall ist kurze Zeit vor dem - für den Ausgleich -
angenommenen Stichtag eingetreten. Der Grundsatzentscheid, während der Ehe
erworbene Vorsorgeguthaben hälftig zu teilen bzw. zu entgelten, bedeutet
hier, dass für die Berechnung der angemessenen Entschädigung von Fr.
62'641.-- auszugehen ist. Das Kantonsgericht hat einen Betrag von Fr.
42'000.-- zuerkannt und die Herabsetzung damit begründet, dass der zu einer
Rente umgewandelte Teil der Austrittsleistung die finanzielle Lage des
Klägers verbessere, was sich bis zu seiner Pensionierung in einem höheren
nachehelichen Unterhalt niederschlage. Die Beklagte sei also indirekt am
gesperrten Betrag beteiligt. Im Übrigen hätten die Ehegatten ein ähnlich
hohes Vermögen und vergleichbare Vorsorgebedürfnisse, wobei der Kläger im
Unterschied zur Beklagten die Zweite Säule weiter äufnen könne.

3.4.3 Seinen Antrag, von einem Vorsorgeausgleich abzusehen bzw. diesen zu
verringern, begründet der Kläger damit, dass die angemessene Entschädigung
bereits in Form eines erhöhten nachehelichen Unterhalts geleistet werde. Wie
noch zu zeigen sein wird (E. 4 hiernach), ist die Unterhaltsbemessung - vom
Vermögensertrag abgesehen (E. 4.3 hiernach) - nicht zu beanstanden. Umgekehrt
trifft aber auch die kantonsgerichtliche Feststellung nicht uneingeschränkt
zu, die finanzielle Lage des Klägers habe sich dank der IV-Rente von Fr.
850.-- verbessert, wovon die Beklagte in Form eines höheren
Unterhaltsbeitrags profitiere. Zum einen kann sie davon nur bis zum Ablauf
der Unterhaltspflicht im Juli 2008 profitieren. Zum anderen findet sich in
der gesamten Unterhaltsberechnung kein Hinweis darauf, dass ein Teil des
geschuldeten Beitrags dem Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge dient. Das
Kantonsgericht ist nach der Methode der Grundbedarfsberechnung mit
anschliessender Überschussverteilung vorgegangen und hat dem Kläger zwei
Drittel des Überschusses zuerkannt (S. 15). Soll die angemessene
Entschädigung in Form eines erhöhten nachehelichen Unterhalts bezahlt werden,
muss aus dem Urteil bzw. der Scheidungsvereinbarung klar hervorgehen, unter
welchem Titel die Zahlungen erfolgen. Die Angabe ist unabdingbar, zumal sich
Vorsorgeausgleich in Rentenform und Unterhaltsrente sowohl bezüglich
Vererblichkeit als auch hinsichtlich Abänderbarkeit unterscheiden
(Sutter/Freiburghaus, N. 20 zu Art. 124 ZGB; vgl. auch Baumann/Lauterburg, N.
67 zu Art. 124 i.V.m. N. 77 zu Art. 123 ZGB; Schneider/Bruchez, a.a.O., S.
245 bei/in Anm. 231).

3.4.4 Der Kläger bestreitet nicht, dass die Vorsorgebedürfnisse der Parteien
vergleichbar sind. Er hält die Entschädigung gleichwohl für ungerechtfertigt,
weil die Beklagte nach der Scheidung ein erheblich grösseres Vermögen
besitze, als ihm selber verbleibe. Die kantonsgerichtliche Feststellung, die
Parteien hätten ein ähnlich hohes Vermögen, beruhe auf einem offensichtlichen
Versehen. Die Rüge ist begründet. Dabei ist es allerdings unzulässig, einfach
die Vorschlagsberechnung der Schlussabrechnung gegenüberzustellen. Dadurch
werden Ersatzforderungen und Ersatzschulden doppelt berücksichtigt. Hingegen
trifft es zu, dass die Beklagte nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung
über ein Barvermögen (einschliesslich Ersatzforderungen ihres Eigenguts) von
rund Fr. 370'000.-- verfügt (E. 2.5 hiervor) und damit ein um rund Fr.
150'000.-- höheres Vermögen als der Kläger besitzt (vgl. die
Zusammenstellungen auf S. 10 ff. des kantonsgerichtlichen Entscheids). Soweit
Eigengüter bestehen, handelt es sich je um einen Oldtimer, wobei der Sachwert
des klägerischen Eigenguts um rund Fr. 70'000.-- geringer ist als derjenige
des Eigenguts der Beklagten. Mehr oder andere Vermögenswerte sind weder
behauptet noch festgestellt.

Während der Kläger sich keinen Vermögensertrag anrechnen lassen muss, wird
der Beklagten der Ertrag ihres gesamten Barvermögens im Umfang von Fr. 925.--
pro Monat auf den Unterhalt angerechnet (E. 4.3 hiernach). Soll der ihr
gebührende Unterhalt gewährleistet bleiben, muss sie das Vermögen in seiner
Substanz möglichst erhalten können. Die Unterhaltspflicht dauert bis und mit
Juli 2008. Nach seinem Eintritt in die AHV-Berechtigung am 1. August 2008
darf der Kläger, der eine halbe Invalidenrente von Fr. 850.-- bezieht, mit
einer Altersrente aus der beruflichen Vorsorge von rund Fr. 1'700.-- rechnen
(vgl. den Versicherungsausweis, B 15/5). Demgegenüber wird die Beklagte nach
ihrem Eintritt in die AHV-Berechtigung nur über den Ertrag aus ihrem Vermögen
von maximal Fr. 925.-- verfügen. Trotz vergleichbarer Vorsorgebedürfnisse ist
der Unterschied in den finanziellen Mitteln, die den Ehegatten nebst der
ordentlichen AHV-Rente zur Verfügung stehen, doch erheblich, so dass eine
angemessene Entschädigung als gerechtfertigt erscheint.
Ohne diese Entschädigung müsste die Beklagte zudem gezwungenermassen ihr
Vermögen anzehren, womit sich der Ertrag verminderte und der soeben gezeigte
Unterschied in den Vorsorgemitteln noch grösser würde. Der Kläger übersieht
nämlich, dass die Beklagte nicht mit Vollendung ihres 62. Altersjahres
Anspruch auf eine AHV-Rente erheben kann, sondern - seit der 10. AHV-Revision
- erst mit Vollendung des 64. Altersjahres (Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG und
lit. d der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994, Bundesgesetz
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.10). Die Beklagte
wird am 1. Oktober 2010 in die AHV-Berechtigung eintreten und den ihr
gebührenden Unterhalt bei gleichbleibenden Bedürfnissen während zweier Jahre
allein bestreiten müssen, da die Unterhaltspflicht des Klägers (Fr. 1'300.--
pro Monat, E. 4.5 hiernach) ja im Juli 2008 endet.

3.4.5 Von der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung des Klägers, die
kurz vor der Scheidung insgesamt Fr. 125'282.-- betragen hat, hat das
Kantonsgericht der Beklagten mit Fr. 42'000.-- rund einen Drittel
zugesprochen. In Anbetracht der nach der Scheidung jeweilen zur Verfügung
stehenden finanziellen Mittel, der befristeten Unterhaltspflicht des Klägers
und der Vorsorgebedürfnisse beider Parteien ist nicht ersichtlich, inwiefern
die kantonsgerichtliche Regelung den Kläger benachteiligen könnte. Insgesamt
lassen seine Vorbringen die Festsetzung der angemessenen Entschädigung gemäss
Art. 124 ZGB nicht als bundesrechtswidrig erscheinen.

3.5 Was die Zahlung der angemessenen Entschädigung angeht, hat das
Kantonsgericht die Pensionskasse des Klägers angewiesen, von dessen
Austrittsleistung Fr. 42'000.-- auf ein Freizügigkeitskonto der Beklagten zu
übertragen.

3.5.1 Das Gesetz regelt die Form nicht, in der die angemessene Entschädigung
gemäss Art. 124 ZGB zu zahlen ist. Je nach Vermögenslage kann sowohl eine
Kapitalleistung als auch eine Rentenleistung zugesprochen werden. Das
Freizügigkeitsgesetz sieht vor, im Scheidungsurteil könne bestimmt werden,
dass ein Teil der Austrittsleistung auf Anrechnung an die angemessene
Entschädigung übertragen wird (Art. 22b Abs. 1 ZGB). Nach der bundesrätlichen
Botschaft (a.a.O., S. 106) setzt diese Möglichkeit voraus, dass beim
pflichtigen Ehegatten noch kein Versicherungsfall eingetreten ist (gl.M.
Walser, N. 16, und Baumann/Lauterburg, N. 65 zu Art. 124 ZGB;
Schneider/Bruchez, a.a.O., S. 245). Weder die Botschaft noch die ihr
folgenden Autoren befassen sich in diesem Zusammenhang mit dem Vorsorgefall
"Teilinvalidität", bei dem nicht das ganze Altersguthaben in eine Rente
"umgewandelt" wird, sondern die eine Hälfte davon dem Altersguthaben eines
voll erwerbstätigen Versicherten gleichgestellt ist und damit grundsätzlich
als Austrittsleistung teilbar bleibt (E. 3.2.2 hiervor). Auf diesen
Sachverhalt verweisen die Kommentatoren Sutter/Freiburghaus: Wurde der
erwerbstätige Ehemann, der über eine gute berufliche Vorsorge verfügt, zu 50
% teilinvalid, so kann nach ihrer Auffassung ein Teil der noch vorhandenen
Austrittsleistung der nicht erwerbstätigen Ehefrau übertragen werden (N. 19
zu Art. 124 ZGB; gl.M. Th. Koller, Wohin mit der angemessenen Entschädigung
nach Art. 124 ZGB ?, ZBJV 138/2002 S. 1 ff., S. 5 Anm. 18; vgl. auch
Grütter/Summermatter, Erstinstanzliche Erfahrungen mit dem Vorsorgeausgleich
bei Scheidung, insbesondere nach Art. 124 ZGB, FamPra.ch 2002 S. 641 ff., S.
646 und S. 649).

3.5.2 Mit Art. 22b Abs. 1 FZG hat der Gesetzgeber eine zusätzliche Form
eingeführt, in der die Bezahlung der angemessenen Entschädigung nach Art. 124
ZGB möglich ist: Im Scheidungsurteil kann bestimmt werden, dass ein Teil der
Austrittsleistung auf Anrechnung an die angemessene Entschädigung übertragen
wird (Abs. 1).

Weder dem Gesetzeswortlaut, der in allen drei Amtssprachen übereinstimmt,
noch den Materialien lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die
Anordnung dieser Zahlungsform eine Austrittsleistung von bestimmtem Umfang
voraussetzt oder davon abhängt, dass beim entschädigungspflichtigen Ehegatten
kein Vorsorgefall eingetreten ist. Es genügt, dass eine Austrittsleistung
vorhanden ist. Der Gesetzeszweck gebietet keine Einschränkung des offenen
Wortlautes. Art. 22b FZG lehnt sich an den am 1. Januar 1995 in Kraft
getretenen [a]Art. 22 FZG an (Botschaft, a.a.O., S. 109). Danach konnte das
Gericht bestimmen, dass ein Teil der Austrittsleistung, die ein Ehegatte
während der Dauer der Ehe erworben hat, an die Vorsorgeeinrichtung des andern
übertragen und auf scheidungsrechtliche Ansprüche, welche die Vorsorge
sicherstellen, angerechnet wird (Abs. 1). Der Gesetzgeber wollte damit keine
neuen Ansprüche begründen, sondern eine Finanzierungsquelle für bereits
bestehende Ansprüche eröffnen und damit der Tatsache Rechnung tragen, dass in
vielen Ehen zu einem wesentlichen Teil lediglich in Form von Anwartschaften
gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung gespart wird und die finanziellen Mittel
häufig nicht vorhanden sind, um scheidungsrechtliche Vorsorgeansprüche
abzugelten (Botschaft, BBl. 1992 III 533, S. 598 f.; aus der Rechtsprechung:
BGE 121 III 297 E. 4 S. 299 ff.; 124 III 52 E. 2b S. 55 f.).

Die Zahlungsform gemäss Art. 22b FZG setzt nach dem Gesagten lediglich
voraus, dass eine Austrittsleistung oder ein Teil davon (noch) vorhanden ist
und dass - nach Ermessen des Gerichts - die Zusprechung einer Rente oder
eines Kapitals wegen eingeschränkter finanzieller Verhältnisse des
pflichtigen Ehegatten nicht in Betracht fällt. Im Vorsorgefall
"Teilinvalidität" kann die angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB
damit in Anwendung von Art. 22b FZG bezahlt werden. Gewisse Vorkehren hat das
Gericht dabei mit Blick auf die künftige Vollstreckung zu treffen (E. 3.6
hiernach).

3.5.3 Die Vorsorgeeinrichtung des Klägers hat die Höhe des Guthabens
mitgeteilt, das für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung
massgebend ist. Es handelt sich dabei um einen Betrag von Fr. 62'641.-- (E.
3.2.2 hiervor). Aus Güterrecht hat der Kläger bereits rund Fr. 256'000.-- an
die Beklagte bezahlt und wird rund Fr. 84'000.-- noch bezahlen müssen (E. 2.5
hiervor), wofür ihm das Kantonsgericht einen Zahlungsaufschub von sechs
Monaten gewährt hat (Art. 218 ZGB). Unter diesen Umständen ist es zwar nicht
völlig ausgeschlossen, dass der Kläger zu einer weiteren Kapitalleistung
innert bestimmter Frist imstande wäre. Das Kantonsgericht hat sein Ermessen
jedoch nicht verletzt, indem es nach Art. 22b FZG vorgegangen ist und die
Beklagte mit der Übertragung eines Teils (Fr. 42'000.--) der beim Kläger noch
vorhandenen Austrittsleistung im Sinne von Art. 124 ZGB entschädigt hat.

3.6 Mit seiner eidgenössischen Berufung hat der Kläger ein ärztliches Zeugnis
eingereicht, in dem seine Arbeitsunfähigkeit auf mehr als 50 % eingeschätzt
wird. Als zweite Berufungsbeilage liegt eine Bestätigung der Pensionskasse
des Klägers vor, wonach eine Aufteilung der Austrittsleistung dann nicht mehr
möglich sein werde, wenn die eidgenössische Invalidenversicherung eine ganze
Rente ausrichten würde. Nebst diesen beiden Schreiben vom 22. Februar 2002
hat der Kläger in einer Zusatzeingabe den Vorbescheid der kantonalen
IV-Stelle vom 20. August 2002 nachgereicht, demzufolge ihm ab 1. Juni 2002
eine volle IV-Rente zustehen soll.

3.6.1 Das Kantonsgericht hat seinen Entscheid am 5. Februar 2002 an die
Parteien versendet. Sämtliche Bestätigungen, auf die der Kläger sich beruft,
sind nach diesem Zeitpunkt ausgestellt worden und damit neu. Sie sollen
belegen, dass die angemessene Entschädigung nicht in der Form gemäss Art. 22b
FZG bezahlt werden kann, weil keine Austrittsleistung mehr vorhanden ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des EVG sind Vorsorgeeinrichtungen, die
ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen
Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die
Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden, ausser sie erweise sich als
offensichtlich unhaltbar (zuletzt: BGE 129 V 73 E. 2.1, in: SZS 2003 S. 142).
Die Verbindlichkeit des Entscheids der IV-Stelle ist insoweit nicht absolut
(vgl. dazu Moser, Die berufsvorsorgerechtliche Bindungswirkung von
IV-Entscheiden, AJP 2002 S. 926 ff.; Zünd, Enge Bindung der
Vorsorgeeinrichtungen an die Feststellungen der IV-Organe, SZS 2001 S. 31
ff., S. 34 ff.).

Die vom Kläger eingereichten Belege machen die Richtigkeit seiner Behauptung
zwar glaubhaft, beweisen aber nicht, dass heute keine Austrittsleistung mehr
vorhanden ist, die teilweise auf ein Freizügigkeitskonto der Beklagten
übertragen werden könnte. Der Beurteilungsspielraum der klägerischen
Pensionskasse ist nach dem Entscheid der kantonalen IV-Stelle zwar eng
begrenzt, aber nicht vollständig aufgehoben. Erst die Verfügung der
Pensionskasse kann als Beweis dafür gelten, dass dem Kläger rückwirkend eine
volle IV-Rente aus der beruflichen Vorsorge ausgerichtet wird und deshalb
keine teilbare Austrittsleistung des Klägers mehr besteht. Unter diesen
Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die neuen Belege des Klägers
entgegen dem grundsätzlichen Novenverbot im Berufungsverfahren (Art. 55 Abs.
1 lit. c OG) berücksichtigt werden könnten.

3.6.2 Bei dieser Sachlage erscheint es allerdings als fraglich, ob die
Anweisung an die klägerische Pensionskasse, einen Teil der Austrittsleistung
des Klägers auf ein Freizügigkeitskonto der Beklagten zu übertragen, dereinst
vollstreckt werden kann. Für diesen Fall, dass sich die Hauptleistung im
Nachhinein nicht vollstrecken lässt, hätte die Beklagte subsidiär beantragen
können, den Kläger zu einer Ersatzleistung zu verpflichten. Zu einer derart
bedingten Leistung oder zu einer Verpflichtung unter entsprechenden Vorbehalt
kann auch das Bundesgericht verurteilen (vgl. Art. 74 Abs. 2 BZP i.V.m. Art.
40 OG; BGE 103 II 110 E. 5a S. 113). Die Ausfällung eines bedingten Urteils
setzt allerdings einen entsprechenden Berufungsantrag voraus, der hier fehlt
(Messmer/Imboden, a.a.O., N. 119 S. 160 bei/in Anm. 4).

3.6.3 Auf Grund der kantonsgerichtlichen Feststellungen kann nicht
abschliessend beurteilt werden, ob die Pensionskasse des Klägers die
Übertragung von Fr. 42'000.-- auf ein Freizügigkeitskonto der Beklagten
tatsächlich wird verweigern können. In rechtlicher und verfahrensmässiger
Hinsicht fällt dabei Folgendes in Betracht:

Der kantonsgerichtliche Entscheid ist für die Pensionskasse des Klägers nur
dann rechtsverbindlich, wenn diese nicht nur - wie das hier offenbar
geschehen ist - Auskunft über die Höhe der Guthaben gegeben hat, die für die
Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung massgebend sind (Art. 26 Abs. 3
FZG), sondern darüber hinaus vorgängig bestätigt hat, dass die beabsichtigte
Teilung und Übertragung von Austrittsleistungen durchführbar ist. Diese in
Art. 141 Abs. 1 ZGB vorgesehene Regelung, die sich auf die Teilung der
Austrittsleistung gemäss Art. 122 ZGB bezieht, ist wohl auch im Zusammenhang
mit der angemessenen Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB zu beachten, wenn nach
Art. 22b FZG vorgegangen wird (Walser, N. 2 zu Art. 141 ZGB;
Baumann/Lauterburg, N. 29 der Vorbem. zu Art. 141/142 ZGB).

Sollte die Pensionskasse des Klägers vorgängig die Durchführbarkeit der
beabsichtigten Regelung bestätigt haben, müsste sie wohl den im
Scheidungsurteil festgesetzten Betrag von Fr. 42'000.-- auf das
Freizügigkeitskonto der Beklagten übertragen, selbst wenn im Zeitpunkt der
Vollstreckung keine Austrittsleistung des Klägers mehr vorhanden wäre (vgl.
etwa Schneider/Bruchez, a.a.O., S. 249 f. bei/in Anm. 245 und 247). Sollte
sie hingegen die Durchführbarkeit nicht bestätigt haben, könnte sich die
Pensionskasse des Klägers möglicherweise weigern, die im Scheidungsurteil
angeordnete Übertragung zu vollziehen. Der Beklagten verbliebe allenfalls die
Möglichkeit, gegen die Einrichtung der beruflichen Vorsorge Klage zu erheben
(Art. 25 FZG; vgl. etwa Schneider/Bruchez, a.a.O., S. 254 bei/in Anm. 264).
Die Beklagte könnte auch in Betracht ziehen, in einem Nachverfahren zu
verlangen, dass die kantonalen Gerichte das Scheidungsurteil diesbezüglich
ergänzen, sei es, dass die Bestätigung über die Durchführbarkeit der
getroffenen Regelung noch eingeholt wird, oder sei es, dass eine andere Form
bestimmt wird, in der die geschuldete Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB vom
Kläger zu bezahlen ist. Denn die Frage der Durchführbarkeit hätte im
Verfahren nach Art. 22b FZG entschieden werden müssen. Es ist nicht
ausgeschlossen, dass sie zum Gegenstand eines Nachverfahrens gemacht werden
kann, wenn der daherige Entscheid fälschlicherweise unterblieben sein sollte
(vgl. etwa Sutter/Freiburghaus, N. 67 zu Art. 122/141-142 ZGB, für den
analogen Fall, dass das Gericht eine Scheidungsvereinbarung ohne
entsprechende Durchführbarkeitsbestätigung genehmigt.).
3.7 Aus den dargelegten Gründen bleibt die Berufung des Klägers ohne Erfolg,
soweit sie sich gegen den Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen
Vorsorge richtet.

4.
Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht Anspruch auf nachehelichen Unterhalt
("einen angemessenen Beitrag"), soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist,
für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen
Altersvorsorge selbst aufzukommen. Absatz 2 zählt die für die Beantwortung
dieser Frage insbesondere massgebenden Kriterien auf, die auch bei der
Bemessung des Beitrags zu berücksichtigen sind ("ob ein Beitrag zu leisten
sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange"). Absatz 3 nennt die
Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag "ausnahmsweise versagt oder gekürzt
werden" kann. Strittig ist zur Hauptsache die Eigenversorgungskapazität der
Beklagten, ihr Bedarf und der ihr anrechenbare Vermögensertrag.

4.1 Die Parteien haben im Jahre 1967 geheiratet und den gemeinsamen Haushalt
Ende 1993 aufgehoben. Nach einer solchen Ehe von langer Dauer besteht
Anspruch auf Fortführung der während der Ehe gelebten Lebenshaltung bzw. bei
ungenügender Leistungsfähigkeit auf gleichwertige Lebensführung wie der
Unterhaltspflichtige (BGE 129 III 7 E. 3.1.1 S. 8). Da die finanziellen
Möglichkeiten der Parteien weder sehr bescheiden noch aussergewöhnlich gut
sind, kann - entgegen der Darstellung des Klägers - eine Überschussverteilung
Platz greifen (Urteil des Bundesgerichts 5C.100/2002 vom 11. Juni 2002, E.
3.1, in: FamPra.ch 2002 S. 829/830). Die Behauptung des Klägers, das
Kantonsgericht habe den Halbteilungsgrundsatz angewendet, entbehrt der
Grundlage. Das Kantonsgericht hat dem Kläger vielmehr zwei Drittel des
Überschusses zugewiesen, offenbar damit ihm ein gewisser Anreiz erhalten
bleibt, seiner Erwerbstätigkeit weiterhin nachzugehen (vgl. BGE 118 II 229 E.
4 S. 235). Zu Unrecht bezieht der Kläger sodann die Ausführungen zu den
Ergänzungsleistungen auf sich selbst. Das Kantonsgericht hat lediglich
allgemein festgehalten, dass der "gebührende Unterhalt" - den der Kläger der
Beklagten zu bezahlen hat - nicht deshalb tiefer angesetzt werden kann, weil
die Unterhaltsberechtigte dereinst allenfalls Ergänzungsleistungen
beanspruchen könnte; die familiäre Unterhaltspflicht gehe dem Anspruch auf
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vor (vgl. BGE 128 III 257 E. 2c, nicht
veröffentlicht). Die vom Kantonsgericht angewendeten Berechnungsgrundsätze
sind nicht zu beanstanden.

4.2 Als der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehoben wurde, war die
Beklagte siebenundvierzig Jahre alt. Das Kantonsgericht hat angenommen, es
hätte von ihr erwartet werden können, dass sie wenigstens eine bezahlte
Teilzeittätigkeit aufnehme; das sei ihr, weil sie inzwischen voll invalid
geworden sei, weder möglich noch zumutbar. Der Kläger wendet dagegen ein, die
Vollinvalidität der Beklagten beziehe sich auf ihre Tätigkeit als Hausfrau
und nicht auf jegliche Erwerbstätigkeit, z.B. ausser Haus. Das Kantonsgericht
hätte deshalb die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beklagten durch neutrale
Fachärzte abklären lassen müssen.

Wo ein Ehegatte - wie hier die Beklagte - während einer Ehe von langer Dauer
die Kinder betreut, den Haushalt besorgt, auf eigene Erwerbstätigkeit
verzichtet und im Zeitpunkt der tatsächlichen Trennung bzw. der Scheidung das
fünfundvierzigste Altersjahr erreicht hat, spricht eine widerlegbare
Richtigkeitsvermutung tatsächlicher und wertender Natur dagegen, dass ihr die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit noch zuzumuten ist (Urteil des Bundesgerichts
5C.129/2001 vom 6. September 2001, E. 3b/aa, in: FamPra.ch 2002 S. 150).

An den verwiesenen Stellen (Ziffer III/1.4 S. 13 f. der Berufungsantwort und
Anschlussberufung, B 14, bzw. Ziffer B/I/b S. 2 f. der Eingabe vom
2. Oktober 2001, B 106) hat der Kläger keine Anträge auf Begutachtung der
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beklagten gestellt, um die gezeigte
Vermutung umzustossen. Von Bundesrechts wegen ist das Kantonsgericht deshalb
nicht verpflichtet gewesen, bei ausgewiesener Invalidität der Beklagten
weitere Abklärungen zu deren allenfalls noch vorhandenen Berufsmöglichkeiten
und -aussichten zu treffen; eine abweichende kantonale Regelung vorbehalten,
gilt die Verhandlungsmaxime (BGE 128 III 411 E. 3.2.2 Abs. 1 S. 414).

4.3 Nebst dem IV-Renteneinkommen von monatlich Fr. 1'681.-- hat das
Kantonsgericht der Beklagten einen Ertrag von Fr. 675.-- pro Monat auf dem
ihr aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung zufallenden Barvermögen
angerechnet. Der Einwand des Klägers, das Kantonsgericht gehe versehentlich
von einem Vermögen in der Höhe von bloss Fr. 270'000.-- aus, ist berechtigt.
Die Beklagte hat nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung ein Barvermögen
von rund Fr. 370'000.-- (E. 2.5 hiervor). Das Kantonsgericht hat seinen
Überlegungen offenbar das Wertschriftenverzeichnis der Beklagten gemäss
Steuererklärung zugrunde gelegt und nicht beachtet, dass sich der Betrag
gemäss eigenem Urteil um rund Fr. 90'000.-- erhöht. Sodann hält der Kläger
den angewendeten Zinssatz von drei Prozent für bundesrechtswidrig. Mit der
Festsetzung eines durchschnittlichen Zinssatzes auf längere Sicht und bei
gewöhnlicher, also nicht risikoreicher Vermögensanlage hat das Bundesgericht
sich eher selten zu befassen (z.B. BGE 115 II 309 E. 3b S. 314: 4.5 %).
Indessen erscheinen drei Prozent mit Blick auf die derzeitige Wirtschaftslage
nicht als bundesrechtswidrig. Eine noch erheblich höhere Rendite kann auf
Dauer nicht erwartet werden, nachdem der für vergleichbare Anlagebedürfnisse
(Sicherheit und Ertrag) behördlich festgesetzte Mindestzinssatz für
Altersguthaben der beruflichen Vorsorge mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 von
4 % auf 3.25 % zurückgenommen worden ist (Art. 12 BVV 2). Der Vermögensertrag
der Beklagten beläuft sich damit auf Fr. 925.-- pro Monat.

4.4 In den Bedarf des Klägers hat das Kantonsgericht die Aufwendungen für
Steuern nach dessen Angaben eingesetzt (unter Hinweis auf B 106), aber um den
höheren Abzug für nachehelichen Unterhalt korrigiert. Es hat festgehalten,
die "übrigen Bedarfspositionen sind nicht umstritten" (S. 17), und hat die
Steuern der Beklagten auf Fr. 540.-- pro Monat bemessen.

Die Zusammenrechnung der Bedarfspositionen auf Seiten der Beklagten ergibt
Fr. 3'091.-- statt Fr. 3'101.--; das Bundesgericht kann diesen
offensichtlichen Rechnungsfehler von Amtes wegen berichtigen. Die
Versehensrüge des Klägers ist sodann begründet. An der angegebenen Stelle (S.
3 der Eingabe vom 2. Oktober 2001, B 106) hat er den geltend gemachten
Steuerbetrag (gemäss Massnahmenentscheid) vor Kantonsgericht bestritten und
verlangt dafür lediglich Fr. 125.-- einzusetzen (gemäss ausgewiesener
Steuerbelastung im Jahre 1999, B 85). Die Feststellung, diese Bedarfsposition
sei nicht umstritten, beruht deshalb auf einem offensichtlichen Versehen.

Entgegen der Ansicht des Klägers kann allerdings nicht einfach auf eine
frühere Steuerveranlagung abgestellt werden. Es ist der nacheheliche
Unterhalt zu berücksichtigen, der von der Beklagten als Einkommen zu
versteuern sein wird. Da Steuern und bedarfsabhängige Unterhaltsbeiträge
einander gegenseitig bedingen und Steuern auf längere Dauer zu bezahlen sind,
ist es schwierig, den genauen Steuerbetrag zu ermitteln. Das monatliche
Einkommen der Beklagten beträgt rund Fr. 2'600.-- (IV-Rente: Fr. 1'681.--;
Vermögensertrag: Fr. 925.--). Werden in das kantonsgerichtliche
Berechnungsschema (S. 17) die vorgeschlagenen Steuerwerte eingesetzt (Fr.
125.-- bzw. Fr. 540.--) ergibt das einen Unterhaltsbeitrag von rund Fr.
900.-- bzw. Fr. 1'300.-- und damit ein Monatseinkommen der Beklagten von Fr.
3'500.-- bzw. Fr. 3'900.--. Bei Abzügen/Freibeträgen von rund Fr. 10'000.--
(B 86) beträgt das steuerbare Jahreseinkommen zwischen Fr. 32'000.-- und Fr.
37'000.--, so dass sich die Annahme eines mittleren Steuerbetrags von Fr.
470.-- pro Monat rechtfertigt. Der monatliche Steuerbetrag auf einem
steuerbaren Vermögen von rund Fr. 300'000.-- sodann ist mit Fr. 70.-- nicht
zu tief bemessen. Einen Betrag für Steuern von Fr. 540.-- pro Monat in den
Bedarf der Beklagten einzusetzen, verletzt insoweit kein Bundesrecht (vgl. zu
diesen Steuerfragen: Vetterli, Scheidungshandbuch, St. Gallen/ Lachen SZ
1998, S. 214 ff.).
4.5 In der kantonsgerichtlichen Unterhaltsrechnung ist der Vermögensertrag
der Beklagten auf Fr. 925.-- zu erhöhen (E. 4.3 hiervor). Das Gesamteinkommen
der Parteien beträgt damit Fr. 8'606.-- und deren Gesamtbedarf Fr. 6'137.--,
was einen Einkommensüberschuss von Fr. 2'469.-- ergibt. Der Bedarf der
Beklagten (Fr. 3'091.--) abzüglich ihre Einkünfte (Fr. 2'606.--) zuzüglich
einen Drittel des Überschusses (Fr. 823.--) ergibt einen Unterhaltsbeitrag
von Fr. 1'308.-- oder gerundet von Fr. 1'300.--. Der kantonsgerichtlich auf
Fr. 1'500.-- festgelegte Unterhaltsbeitrag ist entsprechend herabzusetzen.

5.
Aus den dargelegten Gründen muss die Berufung teilweise gutgeheissen werden.
Der Kläger obsiegt insgesamt zu rund einem Viertel (Art. 156 Abs. 3 und Art.
159 Abs. 3 OG). Über die Gerichts- und Anwaltskosten des kantonalen
Verfahrens wird das Kantonsgericht zu entscheiden haben (Art. 157 und Art.
159 Abs. 6 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die
Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen (II.
Zivilkammer) vom 17. Dezember 2001 werden aufgehoben und wie folgt geändert:
1.1 K.________ hat B.________ bis und mit Juli 2008 monatlich und im Voraus
nachehelichen Unterhalt von Fr. 1'300.-- zu bezahlen.

1.2 K.________ hat B.________ innert sechs Monaten nach Rechtskraft dieses
Urteils Fr. 84'332.-- zu bezahlen.
Er hat ihr das Fahrzeug BMW 328 Cabrio, Baujahr 1937, samt den dazugehörigen
Papieren herauszugeben.
Damit sind die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird zu drei Vierteln dem Kläger und zu
einem Viertel der Beklagten auferlegt.

3.
Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
2'000.-- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigung für das
kantonale Verfahren an das Kantonsgericht zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: