Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.62/2002
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5C.62/2002/bmt

              II.  Z I V I L A B T E I L U N G
              ********************************

                       11. April 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zi-
vilabteilung, Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Meyer und
Gerichtsschreiber Schneeberger.

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                         In Sachen

Y.________, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch
Rechtsanwalt Jürg Raidt, Seminarstrasse 44, 5400 Baden,

                           gegen

X.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten
durch Fürsprecherin Gabi Kink, Sonnengut 4, Postfach 323,
5620 Bremgarten,

                         betreffend
              Abänderung des Scheidungsurteils
                  (aArt. 153 Abs. 2 ZGB),

hat sich ergeben:

     A.- Mit Urteil vom 1. Juli 1997 schied das Bezirks-
gericht Baden die seit 1985 verheirateten X.________ und
Y.________ und genehmigte deren Scheidungskonvention.
X.________ hatte Anspruch auf eine gestaffelte Monatsrente
nach aArt. 152 ZGB von Fr. 3'000.-- bis und mit Juni 1999,
danach von Fr. 2'000.-- bis zum ordentlichen Abschluss der
Ausbildung der gemeinsamen Tochter Z.________ (jedoch längs-
tens bis und mit Juni 2002) und schliesslich von Fr. 500.--
bis Ende 2005. Weiter war Y.________ verpflichtet worden,
für die Tochter einen monatlich vorauszahlbaren Unterhalts-
beitrag von Fr. 1'000.-- zuzüglich allfällig bezogener Kin-
derzulagen bis zur Mündigkeit und darüber hinaus zu entrich-
ten, falls die Ausbildung in diesem Zeitpunkt nicht abge-
schlossen ist.

     B.- Auf Abänderungsklage von Y.________ senkte das
Bezirksgericht Baden mit Urteil vom 26. September 2000 die
der Beklagten zugesprochene Rente von Fr. 2'000.-- ab dem
1. Dezember 1999 auf Fr. 1'500.--, ohne die Befristung zu
ändern. Ferner reduzierte es die Kinderrente (ebenfalls) ab
dem 1. Dezember 1999 auf Fr. 900.-- im Monat. Das Oberge-
richt des Kantons Aargau wies die Appellation des Klägers
mit Urteil vom 30. November 2001 ab.

     C.- Der Kläger beantragt dem Bundesgericht mit Beru-
fung, das obergerichtliche Urteil aufzuheben, die Kinder-
rente auf monatlich Fr. 600.-- zu senken und die Rente der
Beklagten ersatzlos zu streichen. Für das bundesgerichtliche
Verfahren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

        Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.
Das Obergericht hat unter Hinweis auf die Ausführungen im
angefochtenen Urteil auf Gegenbemerkungen verzichtet.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Die aktuelle Einkommenssituation des Klägers, die
das Obergericht mit der dem Scheidungsurteil zugrunde geleg-
ten vergleicht, beruht auf zwei selbständigen und im Ergeb-
nis fast identischen Begründungen. Die Vorinstanz hat zu-
nächst auf ein durchschnittliches, tatsächliches Einkommen
in der Höhe von Fr. 6'145.-- aus selbständiger Erwerbstätig-
keit abgestellt (E. 2c S. 10 f.). Sodann hat es dem Kläger
ein Monatseinkommen von Fr. 6'000.-- angerechnet, das er
als angestellter Montageleiter erzielen könnte (E. 2c S. 11
Abs. 2 des angefochtenen Urteils). Der Kläger ficht beide
Begründungen an, weshalb auf seine Berufung einzutreten
ist (BGE 122 III 43 E. 3 S. 45; 121 III 46 E. 2 S. 47),
sind doch dafür auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt
(Art. 46 und 48 Abs. 1 OG). Für die Abänderung der Rente
der Beklagten gelangt das alte Scheidungsrecht zur Anwen-
dung; hingegen ist mit Bezug auf den Kinderunterhaltsbei-
trag und das Verfahren neues Recht anwendbar (Art. 7a Abs. 3
SchlTZGB).

     2.- Der Kläger wirft der Vorinstanz hauptsächlich vor,
sie hätte ihm nicht Fr. 6'000.-- als Monatseinkommen anrech-
nen dürfen. Als Angestellter würde er in der Baubranche
keine so gut bezahlte Stelle finden.

        a) Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf
vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Pflichtigen, das

Voraussetzung und Bemessungsgrundlage der Beitragspflicht
bildet, abgewichen und statt dessen von einem hypothetischen
Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflich-
tige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung
mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Wo
die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss
eine solche jedoch ausser Betracht bleiben. Aus welchem
Grund der Unterhaltsschuldner auf ein höheres Einkommen
verzichtet, ist im Prinzip unerheblich (BGE 128 III 4 E. 4a
S. 5 f.). Rechtsfrage ist, ob dem Unterhaltspflichtigen eine
Steigerung des Einkommens zugemutet werden kann. Die Ebene
der Sachverhaltsermittlung beschlägt die Frage, ob der Un-
terhaltsschuldner sein Einkommen wird erhöhen können (BGE
128 III 4 E. 4c/bb S. 7 mit Hinw.).

        b) Der Kläger wirft dem Obergericht eine Verkennung
der Lage auf dem Arbeitsmarkt in der Baubranche vor. Zwecks
Reduktion der Fixkosten würden frei werdende Stellen nur
sehr zurückhaltend und vorzugsweise mit jungen Arbeitskräf-
ten besetzt. Bei seinem Alter von bald 50 Jahren könne er
als Neuzuzüger einen Lohn von Fr. 6'000.-- im Monat nie er-
zielen. Ihm werde eine lukrative Stelle angedichtet, obwohl
seine Aussichten angesichts der wenigen Stellenangebote und
der schlechten Wirtschaftsnachrichten sehr gering seien. Das
Obergericht habe weder sein Alter, noch Stelleninserate und
Lohnstatistiken berücksichtigt. Damit übt er unzulässige
Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (BGE 125 III
78 E. 3a S. 79; 122 III 219 E. 3c S. 223), wonach der Kläger
mit seiner Ausbildung und Erfahrung als Montageleiter, mit-
hin in einer Kaderposition, Fr. 6'000.-- im Monat verdienen
könnte. Dass diese Tatsachenfeststellung nur knapp begründet
erscheint, ist nachvollziehbar, stellt doch das Obergericht
massgeblich auf das entsprechende Zugeständnis des Klägers
vor erster Instanz ab (E. 2c S. 11 Abs. 2 des angefochtenen
Urteils). Wenn der Kläger schliesslich auf die Umstände

hinweist, dass er als psychisch angeschlagener Mensch mehr
Freizeit und Ferien hätte, wenn er als Angestellter arbei-
ten würde, so setzt er sich wiederum über die für das Bun-
desgericht verbindliche, tatsächliche Feststellung (Art. 63
Abs. 2 OG) hinweg, dass es ihm möglich wäre, als Angestell-
ter Fr. 6'000.-- im Monat zu verdienen. Auf die Berufung ist
insoweit nicht einzutreten.

        c) Der Kläger führt im Weiteren aus, was den Rück-
zug aus dem Deutschlandgeschäft betreffe, könne von ihm wohl
nicht verlangt werden, dass er Knall auf Fall sein Geschäft
an den Nagel hänge. Das Obergericht verkenne die wirtschaft-
lichen Gegebenheiten, und ihm könne die Aufgabe der selb-
ständigen Erwerbstätigkeit schon deshalb nicht zugemutet
werden, weil er als bald 50-jähriger Mann sich später nicht
mehr erneut selbständig machen könne.

        Damit wird weder die Zumutbarkeit einer Umstel-
lung auf unselbständige Erwerbstätigkeit noch ein allfäl-
liger Zeitpunkt derselben ernsthaft in Zweifel gezogen: Die
Umstände, dass der Kläger seit zehn Jahren selbständig ist,
nächstens 49-jährig wird und eine spätere Rückkehr zur Selb-
ständigkeit kaum mehr schaffen würde, gehören gewissermassen
zu den normalen Erscheinungen, die mit jeder Veränderung der
Erwerbstätigkeit verbunden sind. Sie stellen namentlich kei-
ne Gründe dar, die eine Umstellung als unzumutbar erscheinen
lassen.

        d) Nach dem Dargelegten hält die Begründung der
Vorinstanz, dem Kläger könne zugemutet werden, ein hypothe-
tisches Einkommen von Fr. 6'000.-- zu erzielen, vor Bundes-
recht stand. Wird bei dieser Ausgangslage eine Alternativ-
begründung des Urteils angefochten, sind die entsprechenden
Rügen nicht zu hören, weil die Berufung für einen blossen
Streit über Urteilsmotive nicht offen steht (BGE 106 II 117

E. 1 S. 118 f.). Daher ist auf die Einwände des Klägers,
sein tatsächliches Einkommen betrage nur etwas mehr als die
Hälfte von den Fr. 6'145.--, auf die das Obergericht abge-
stellt hat, nicht einzutreten (vgl. BGE 116 II 721 E. 6a
S. 730 und 115 II 300 E. 2b S. 302).

     3.- Die Vorinstanz legt ausführlich dar, dass sich der
Beschäftigungsgrad der Beklagten seit der Scheidung so ent-
wickelt hat, wie es der Scheidungsrichter annahm (E. 2d/aa
S. 12); der Grundbedarf der Beklagten und der Tochter der
Parteien habe sich seit der Scheidung per Saldo fast nicht
verändert (E. 2d/bb S. 12 f. des angefochtenen Urteils). Mit
der zutreffenden Begründung des Obergerichts, von den damals
festgestellten Umständen dürfe nicht abgewichen werden, weil
dies auf eine unzulässige Revision des Scheidungsurteils
hinaus liefe (BGE 117 II 359 E. 6 S. 367 f.), setzt sich der
Kläger nicht auseinander (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 116
II 745 E. 3 S. 749). Soweit er bloss geltend macht, nicht
die Beklagte sei bedürftig, sondern er, die Interessen der
Parteien seien nicht abgewogen worden und es seien die
Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Gleichberechtigung
der Geschlechter verletzt worden, ist auf seine Berufung
ebenfalls nicht einzutreten: Zum einen erhebt er im Beru-
fungsverfahren nicht zu hörende Verfassungsrügen (Art. 8 f.
BV; Art. 43 Abs. 1 Satz 2, Art. 84 Abs. 1 lit. a und Abs. 2
OG). Zum anderen verkennt er, dass die Abwägung der beider-
seitigen Interessen bei der Festlegung des Unterhalts auf
Privatrecht beruht (z. B. BGE 123 III 1 E. 3c S. 6); inso-
weit stellt er das angefochtene Urteil nicht begründet
(Art. 55 Abs. 1 lit. c OG) in Frage.

     4.- Die kantonalen Instanzen haben dem Kläger, der
seine Abänderungsklage am 30. November 1999 datiert hatte,

die Herabsetzung der Renten mit Wirkung ab dem 1. Dezember
1999 bewilligt. Der Kläger erhebt verschiedene Rügen, mit
denen er erreichen will, dass auf den 1. Juli 1999 abge-
stellt wird.

        a) Tatsächliche Feststellungen zum subjektiven Ver-
tragswillen binden das Bundesgericht und gehen dem Ergebnis
der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip vor (BGE 125 III
305 E. 2b S. 308 Abs. 2). Daher kann als Verletzung von Bun-
desrecht gerügt werden, der tatsächliche Wille der Parteien
sei nicht abgeklärt worden (BGE 121 III 118 E. E. 4b/aa
S. 123). Zudem ist der Beweisführungsanspruch nach Art. 8
ZGB verletzt, wenn rechtserhebliche Beweise nicht abgenom-
men worden sind, die im kantonalen Verfahren rechtzeitig und
prozesskonform angeboten worden sind (BGE 122 III 219 E. 3c
S. 223).

        Die Rügen des Klägers, das Obergericht habe den
effektiven Parteiwillen und die Umstände des Vertrags-
schlusses (z. B. im Rahmen der Parteibefragung) nicht er-
forscht und damit die bundesrechtlichen Beweisregeln ver-
letzt, scheitern daran, dass in der Berufungsschrift die
für eine Ergänzung oder Berichtigung der vorinstanzlichen
Tatsachenfeststellungen erforderlichen Aktenhinweise fehlen
(Art. 55 Abs. 1 lit. d und Art. 64 OG; BGE 122 III 61 E. 2b
S. 63; 119 II 353 E. 5c/aa S. 357; 115 II 484 E. 2a). Daher
ist auf die Berufung insoweit nicht einzutreten, und es kann
offen bleiben, ob die Rügen zu Art. 8 ZGB ausreichend sub-
stantiiert sind (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).

        b) Das Bundesgericht prüft die Auslegung von Wil-
lenserklärungen nach dem Vertrauensprinzip frei (objektive
Auslegung). Massgebend ist, wie diese von einem vernünftigen
Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und
mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen und stets der

Gesamtzusammenhang im Auge zu halten, d. h. die einzelnen
Bestimmungen eines Vertrages dürfen nicht von ihrem Kontext
losgelöst werden, sondern sind aus ihrem konkreten Sinnge-
füge heraus zu beurteilen (BGE 126 III 119 E. 2a; 123 III
165 E. 3a S. 168).

        Der Kläger beruft sich erneut auf die Vereinbarung
vom 30. November 1998/21. Februar 1999 zwischen ihm und der
Beklagten. In Ziff. 2 sei der Abänderungstermin einvernehm-
lich auf den 1. Juli 1999 festgelegt worden. Das Obergericht
gebe den Wortlaut der fraglichen Ziffer unvollständig und
damit sinnentstellt wieder.

        In der genannten Vereinbarung ist der Ehegatten-
unterhaltsbeitrag vom 1. Juli 1998 bis und mit Juni 1999
auf Fr. 900.-- reduziert worden (Ziff. 1). In Ziff. 2 wird
vereinbart, dass sich die Parteien "im Juni 1999 aufgrund
der dannzumal aktuellen Verhältnisse über die Abänderung
der Frauenalimente für die Zeit von Juli 1999 bis Ende
2005" verständigen werden. Das Obergericht hat ohne Ver-
letzung von Bundesrecht erkannt, Ziff. 2 sei bloss eine
Absichtserklärung der Parteien, in der nicht vereinbart
worden sei, ab welchem Termin die Rente abgeändert werden
solle (E. 2b S. 9 f.). Denn so durfte und musste die Be-
klagte Ziff. 2 nicht verstehen: Ziff. 1 und 3 des genannten
Vertrages regeln nur Ansprüche vor Ende Juni 1999. Einzig
Ziff. 2 äussert sich zur Zeit danach und hält insoweit nur
die Absicht der Parteien fest, sich für die Periode ab dem
Juni 1999 nach Massgabe der dannzumal aktuellen Lage gütlich
zu einigen. Jedoch wird in Ziff. 2 nichts für den Fall ge-
regelt, dass es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung
kommen sollte, somit auch kein Zeitpunkt vereinbart, ab dem
die richterlich angeordnete Abänderung gelten soll. Da im
vorliegenden Fall der Klageweg beschritten wurde, hat der
Richter (wie hier geschehen) die Rente grundsätzlich ab dem

Zeitpunkt der Klageeinleitung abzuändern (BGE 117 II 368
E. 4c/bb S. 371; 115 II 309 E. 3b S. 315; vgl. BGE 127 III
503 E. 3b/aa S. 505). Bundesrecht ist somit nicht verletzt.

     5.- Der Kläger verweist zur Begründung seines Antrages,
die Kinderrente auf Fr. 600.-- im Monat herabzusetzen, ein-
zig auf seine Darlegungen zur Reduktion der Frauenrente.
Sind die entsprechenden Rügen nicht durchgedrungen (E. 2 bis
4 hiervor), muss es auch im Bereich der Kinderrente beim an-
gefochtenen Urteil bleiben.

     6.- Da der Kläger häufig verbindliche Tatsachenfest-
stellungen in Frage stellt und seine Berufung teilweise
nicht rechtsgenüglich begründet erscheint, muss sie als von
vornherein aussichtslos bezeichnet werden mit der Folge,
dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt wer-
den kann (Art. 152 Abs. 1 OG). Der Kläger wird als unter-
liegend kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG); er schuldet
aber keine Parteientschädigung, weil keine Berufungsantwort
eingeholt worden ist und der Beklagten somit auch keine
Kosten entstanden sind (Art. 159 Abs. 2 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzu-
treten ist, und das Urteil des Obergerichts (1. Zivilkammer)
des Kantons Aargau vom 30. November 2001 wird bestätigt.

     2.- Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege wird abgewiesen.

     3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Kläger
auferlegt.

     4.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Oberge-
richt (1. Zivilkammer) des Kantons Aargau schriftlich mit-
geteilt.

                       _____________

Lausanne, 11. April 2002

              Im Namen der II. Zivilabteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: