Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.61/2002
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5C.61/2002 /bnm

Urteil vom 14. Juni 2002
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber von Roten.

B. ________,
Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur.
Hans-Peter Buchschacher, Susenbergstrasse 31,
8044 Zürich,

gegen

K.________,
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Wyss,
c/o Walder Wyss & Partner, Münstergasse 2, Postfach 4081, 8022 Zürich.

Feststellung des Nachlasses, Erbteilung und Herabsetzung

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 11. Januar 2002

Sachverhalt:

A.
E. ________ hatte zwei Kinder, nämlich aus erster geschiedener Ehe K.________
und aus zweiter Ehe B.________. Mit seiner zweiten Ehefrau schloss E.________
am 15. Oktober 1974 einen Ehevertrag ab. Sie bestimmten unter anderem
Folgendes:

"Wir vereinbaren hiermit gemäss Art. 214, Abs. 3 ZGB, dass bei Auflösung der
Ehe durch den Tod eines Ehegatten der überlebenden Ehefrau vier Fünftel des
Vorschlages, dem überlebenden Ehemann kein Anteil am Vorschlag zufallen
sollen."

Im Jahre 1986 reichten die Ehegatten beim Güterrechtsregisteramt die
gemeinsame schriftliche Erklärung ein, ihre Rechtsverhältnisse dem neuen
ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zu unterstellen.

Am 12. Juni 1990 verstarb die zweite Ehefrau von E.________. Sie hinterliess
ihn und ihren gemeinsamen Sohn als einzige gesetzliche Erben. Letztwillig
hatte sie ihren Sohn als Alleinerben eingesetzt und ihrem Ehemann die
lebenslängliche Nutzniessung am ganzen Nachlass eingeräumt (Testament vom 2.
Dezember 1981). Vater und Sohn schlossen am 6. Februar 1991 einen "Vertrag
über die güterrechtliche Auseinandersetzung und Erbteilung". Danach gehörten
zum Nachlass der verstorbenen zweiten Ehefrau gemäss Ehevertrag der ganze
Vorschlag der Ehegatten im Wert von mehreren Millionen Franken nebst drei
Liegenschaften und kraft Gesetzes das eingebrachte Frauengut.

Am 12. November 1995 verstarb E.________. Seine gesetzlichen Erben sind die
beiden Kinder. Gemäss letztwilligen Verfügungen sollten K.________ 3/8 und
B.________ 5/8 des Nachlasses erhalten.

B.
Am 5. Juni 1996 klagte K.________ auf Auskunftserteilung sowie auf
Feststellung und Teilung des Nachlasses nach Herabsetzung von Zuwendungen
bzw. Vermögensentäusserungen des Erblassers. Im Verlaufe des
Gerichtsverfahrens schlossen die Parteien einen Teilvergleich. Der Beklagte
B.________ verpflichtete sich darin, den Erbteil der Klägerin mit 1.35 Mio.
Franken abzugelten. Die Parteien bereinigten damit den Nachlass mit Ausnahme
der eingeklagten Ausgleichungs- bzw. Herabsetzungsansprüche. Im Umfang des
Teilvergleichs wurde der Prozess rechtskräftig als erledigt abgeschrieben.

Was die verbleibenden Streitpunkte - die Anfechtung der ehevertraglichen
Vorschlagszuweisung - angeht, wies das Bezirksgericht Zürich (8. Abteilung)
die Klage ab. Nachdem sein Urteil aufgehoben worden war, erkannte das
Bezirksgericht nochmals auf Klageabweisung (Urteil vom 10. Oktober 2000).
Das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich hiess die zweite
Berufung der Klägerin wiederum im Grundsatz gut. Es stellte fest, dass sich
die Klägerin in der Auseinandersetzung um den Nachlass des Vaters der
Parteien hinsichtlich des Ehevertrages vom 15. Oktober 1974 auf Art. 527
Ziffer 4 ZGB berufen könne (Urteil vom 11. Januar 2002).

C.
Mit eidgenössischer Berufung beantragt der Beklagte dem Bundesgericht zur
Hauptsache die Abweisung der Klage. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen
zur Berufung verzichtet. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht hat die ehevertragliche Vorschlagszuweisung für herabsetzbar
erklärt, sich aber nicht darüber ausgesprochen, ob die Voraussetzungen des
angenommenen Herabsetzungsgrundes gemäss Art. 527 Ziffer 4 ZGB in
tatsächlicher Hinsicht erfüllt sind; diese Frage wird in einem erst noch
durchzuführenden Beweisverfahren vor Bezirksgericht zu klären sein. Es liegt
ein selbständiger Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OG
vor. Die Bedingungen für eine ausnahmsweise zulässige Anfechtung sind hier
erfüllt. Das Bundesgericht kann die Herabsetzungsklage abweisen, wenn es die
Rechtsauffassung in der Berufung teilt, dass Art. 527 Ziffer 4 ZGB auf den zu
beurteilenden Fall nicht anwendbar ist und dass die Klägerin die
Voraussetzungen des in Betracht fallenden Herabsetzungsgrundes nicht
ausreichend substantiiert hat; die gesonderte Anfechtung ist gerechtfertigt,
weil dadurch ein fraglos aufwändiges Beweisverfahren, unter anderem mit
Anträgen auf Einholung von Bücherexpertisen, vermieden werden kann (Corboz,
Le recours en réforme au Tribunal fédéral, SJ 2000 II 1, S. 12 f. mit
Beispielen aus der Praxis). Auf die Berufung kann unter diesem Blickwinkel
eingetreten werden.

2.
Der Vater der Parteien hatte mit seiner zweiten Ehefrau 1974 eine von der
gesetzlichen abweichende Vorschlagsbeteiligung vereinbart. Der Ehevertrag
wurde gemäss Art. 10b SchlTZGB durch schriftliche Erklärung dem neuen
ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstellt (Abs. 1),
womit - mangels anderer Vereinbarung - die vertragliche Beteiligung am
Vorschlag für die Gesamtsumme des Vorschlags beider Ehegatten gilt (Abs. 2).
Die ehevertragliche Überlebensklausel sieht vor, dass dem Ehemann kein Anteil
am Vorschlag zukommen soll, falls seine Ehefrau vor ihm verstirbt. Diese
Eventualität ist eingetreten. Die Auslegung des Ehevertrags, dass bei
Vorversterben der Ehefrau der ganze Vorschlag der Ehegatten in den Nachlass
fällt, ist unter den Parteien denn auch unbestritten.

Das Obergericht ist davon ausgegangen, die ehevertragliche Zuweisung des
Vorschlags werde von Art. 216 Abs. 2 ZGB erfasst. Nach dieser Bestimmung
dürfen solche Vereinbarungen die Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen
Kinder und deren Nachkommen nicht beeinträchtigen. Es erscheine als
sachgerecht,  Art. 216 Abs. 2 ZGB auf alle Fälle der güterrechtlichen
Auseinandersetzung anzuwenden und nicht bloss auf jenen Fall, wo der
begünstigte Ehegatte überlebe (E. 2 S. 6 ff.). In der ehevertraglichen
Begünstigung der vorversterbenden Ehefrau bzw. deren Erben hat das
Obergericht ein Rechtsgeschäft unter Lebenden erblickt, das beim Tod des
zweitversterbenden Ehegatten - des Begünstigenden - nach Art. 527 ZGB
herabgesetzt werden könne (E. 3 S. 9 ff). Das Obergericht hat weiter
angenommen, die Klägerin könne sich zwar nicht auf eine Herabsetzung nach
Art. 527 Ziffer 3 ZGB berufen (E. 4.1 S. 11 ff.), wohl aber auf den
Herabsetzungsgrund in Art. 527 Ziffer 4 ZGB, zumal die Klägerin auch
behauptet habe, in der ehevertraglichen Vorschlagszuweisung liege eine
"Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der
Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat" (E. 4.2 S. 13 f.); die
Klägerin habe grundsätzlich Anspruch auf Abklärung der Frage, ob der Vater
der Parteien im Zeitpunkt der Errichtung des Ehevertrags gewollt oder
mindestens in Kauf genommen habe, dass die Klägerin in ihrem erbrechtlichen
Pflichtteil verletzt werde (E. IV S. 14 f. des obergerichtlichen Urteils).

Der Beklagte wendet ein, die Voraussetzungen des Art. 527 Ziffer 4 ZGB
könnten von vornherein nicht erfüllt sein, weil die Vorschlagszuweisung
lediglich eine Anwartschaft begründe und keine "Entäusserung von
Vermögenswerten" darstelle und weil die angeblich pflichtteilsverletzende
Vermögensverschiebung ihre Grundlage nicht im Ehevertrag finde, sondern in
der testamentarischen Zuweisung seiner Mutter, der zweiten Ehefrau des
Erblassers; dessen Umgehungsabsicht habe die Klägerin zudem nur unzureichend
substantiiert. Die Klägerin hat selber keine Berufung eingereicht, um - wie
zu Beginn im kantonalen Verfahren - geltend zu machen, in Art. 216 Abs. 2 ZGB
sei ein eigenständiger, von den erbrechtlichen unabhängiger
Herabsetzungsgrund zu erblicken (vgl. dazu Deschenaux/Steinauer/Baddeley, Les
effets du mariage, Bern 2000, N. 1470 S. 589). Bei dieser Verfahrenslage
bilden die beklagtischen Einwände alleinigen Streitgegenstand der Berufung;
über mehr oder anderes hat das Bundesgericht heute nicht zu befinden (Corboz,
a.a.O., S. 59 in Anm. 469; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel
in Zivilsachen, Zürich 1992, N. 120 S. 162 bei und in Anm. 11; z.B. BGE 123
III 292 E. 8 S. 305).

3.
Der Beklagte bestreitet die Anwendbarkeit von Art. 527 ZGB mit der
Begründung, im Zeitpunkt des Versterbens der zweiten Ehefrau des
Pflichtteilsbelasteten könne Art. 527 ZGB mangels Todesfalls des
Pflichtteilsbelasteten nicht zur Anwendung kommen und im Zeitpunkt des
Versterbens des Pflichtteilsbelasteten sei die Vermögensverschiebung auf den
Beklagten auf Grund der testamentarischen Zuweisungen der zweiten Ehefrau
erfolgt und nicht gestützt auf den im vorherigen Prozess angefochtenen
Ehevertrag aus dem Jahre 1974. Dementsprechend könne die Klägerin gegenüber
dem Beklagten Art. 527 Ziffer 4 ZGB nicht zur Anwendung bringen. Letzterer
habe die Zuwendung nicht aus dem von der Klägerin angefochtenen Ehevertrag
erhalten, sondern aus dem Vermögen seiner Mutter, d.h. der zweiten Ehefrau
des Pflichtteilsbelasteten. Ferner liege keine "Entäusserung von
Vermögenswerten" im Sinne von Art. 527 Ziffer 4 ZGB vor.

Die beiden Fragen, welches Rechtsgeschäft den Pflichtteilsanspruch der
Klägerin verletzt haben könnte und wer passivlegitimiert ist im
Herabsetzungsprozess, sind voneinander zu unterscheiden. Die Klägerin steht
mit der zweiten Ehefrau ihres Vaters in keiner pflichtteilsrelevanten
Beziehung (vgl. Art. 470 f. ZGB). Ihr Testament kann den Pflichtteilsanspruch
der Klägerin deshalb nicht beeinträchtigen; hierfür in Frage kommt allein die
Vorschlagszuweisung gemäss Ehevertrag zwischen dem Erblasser und seiner
zweiten Ehefrau. Dass der Vorschlag ganz dem einen Ehegatten oder seinen
Erben zugewiesen werden darf, war bereits im Güterverbindungsrecht, unter
dessen Herrschaft der vorliegende Ehevertrag abgeschlossen worden war, von
Rechtsprechung und überwiegender Lehre anerkannt (vgl. die Nachweise bei
Lemp, Berner Kommentar, N. 76 zu aArt. 214 ZGB). Da die ehevertragliche
Bedingung für diese Vorschlagszuweisung auf den Tod der Ehefrau lautet, hat
der Vater der Parteien der Sache nach zu Gunsten der Erben seiner zweiten
Ehefrau auf den Vorschlagsanteil verzichtet und damit möglicherweise den
Pflichtteilsanspruch der nur ihn beerbenden Klägerin beeinträchtigt.
Grundlage ihres Herabsetzungsanspruchs kann insoweit ausschliesslich die
ehevertragliche Vorschlagszuweisung und nicht das Testament der zweiten
Ehefrau des Erblassers bilden. Dieses Testament hat indessen Bedeutung für
die Passivlegitimation im Herabsetzungsprozess. Denn im Ehevertrag werden die
begünstigten Erben der zweiten Ehefrau nicht näher bezeichnet und damit -
implizit - deren letztwillige Verfügungen vorbehalten. Erst ihre
testamentarische Erbeinsetzung verschafft dem Beklagten den ganzen ehelichen
Vorschlag und macht ihn zum Empfänger einer Zuwendung, die im
Herabsetzungsprozess seine Passivlegitimation begründet (vgl. etwa
Forni/Piatti, Basler Kommentar, N. 7 der Vorbem. zu Art . 522-533 ZGB).

Die allfällige Pflichtteilsverletzung ist durch Herabsetzungsklage zu
beseitigen. Der hier strittige Herabsetzungsgrund gemäss Art. 527 Ziffer 4
ZGB setzt "die Entäusserung von Vermögenswerten" in der Absicht voraus, den
Pflichtteil zu umgehen. Es muss sich um eine Verfügung unter Lebenden handeln
(Randtitel zu Art. 527 ZGB), d.h. die Entäusserung muss zu Lebzeiten des
nachmaligen Erblassers erfolgen. Es spielt deshalb keine Rolle, ob im
Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags die Vermögensentäusserung
stattgefunden hat oder später, so lange sie vor dem Tod des Erblassers
erfolgt ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt: Der Vater der Parteien hat
seine zweite Ehefrau überlebt; bei deren Tod (scil. der Auflösung des
Güterstandes, Art. 204 Abs. 1 ZGB) hätte er seinen - zuvor schon als
Anwartschaft bestehenden - Anspruch auf den Vorschlagsanteil geltend machen
können (BGE 102 II 313 E. 4a Abs. 2 S. 322 f.; vgl. etwa die Berner
Kommentatoren: Lemp, N. 6 und N. 10 zu aArt. 214 ZGB, und
Hausheer/Reusser/Geiser, N. 39 zu Art. 216 ZGB, a.E.), so dass im gleichen
Zeitpunkt sein ehevertraglich erklärter Verzicht auf den Vorschlag wirksam
geworden ist. Dass der Verzicht des nachmaligen Erblassers auf einen ihm
zustehenden und durchsetzbaren Anspruch eine "Entäusserung von
Vermögenswerten" im Gesetzessinne darstellt, kann nicht ernsthaft bestritten
werden (statt vieler: Piotet, Erbrecht, SPR IV/1, Basel 1978, § 63/I/C S.
444, mit den Beispielen: auf eine Dienstbarkeit verzichten, eine Forderung
verjähren lassen usw.).

4.
Eine Herabsetzung nach Art. 527 Ziffer 4 ZGB setzt die Entäusserung von
Vermögenswerten voraus, "die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung
der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat."  Erforderlich ist beim Erblasser
das Bewusstsein, dass seine Zuwendung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
die verfügbare Quote überschreitet; dabei genügt es, dass der Erblasser eine
Pflichtteilsverletzung in Kauf nimmt. Massgebend für die Beurteilung dieser
Umgehungsabsicht ist der Zeitpunkt der Verfügung unter Berücksichtigung des
damaligen Vermögensstandes und des Wertes der Zuwendung; zumindest eine
Eventualabsicht kann sich insoweit aus jenen Vermögensverhältnissen ergeben,
wenn der Erblasser - wie hier - in einem Zeitpunkt verfügt, in dem er bereits
pflichtteilsberechtigte Nachkommen hat und deren Benachteiligung für möglich
halten muss (z.B. BGE 45 II 371 E. 4 S. 379; 50 II 450 E. 3 S. 454 ff.; 110
II 228 E. 5, nicht veröffentlicht; vgl. etwa Piotet, a.a.O., § 63/I/B S. 443
f.; Forni/Piatti, N. 11 zu Art. 527 ZGB). Diese Auslegung stellt der Beklagte
nicht grundsätzlich in Frage. Er macht vielmehr geltend, die Klägerin habe
ihren auf Art. 527 Ziffer 4 ZGB gestützten Herabsetzungsanspruch mit Bezug
auf die Umgehungsabsicht des Erblassers nicht ausreichend substantiiert.
Soweit die Rüge überhaupt zulässig ist, ist sie unbegründet. Wie der Beklagte
selber einräumt, hat die Klägerin im Behauptungsstadium mehrfach auf eine
Umgehungsabsicht des Erblassers hingewiesen. Entgegen seiner Darstellung hat
es sich dabei nicht um Rundumschläge oder Pauschalbehauptungen gehandelt. Die
Klägerin ist vielmehr in ihrem Sachvortrag unter anderem - nach dem soeben
Gesagten zutreffend - davon ausgegangen, die Vermögensverhältnisse des
Erblassers könnten bestätigen, dass Benachteiligungsabsichten im Sinne von
Art. 527  Ziffer 4 ZGB vorgelegen hätten. Sie hat damit ausreichend
konkretisierte Tatsachenbehauptungen aufgestellt und diese überdies mit
Beweisanträgen unterstützt. Der Beklagte übergeht zudem stillschweigend, dass
nicht nur die Klägerin, sondern auch er selber die Einholung von Gutachten
betreffend die Vermögensmassen des  Erblassers und dessen zweiter Ehefrau
verlangt hat (vgl. E. IV S. 14 f. des obergerichtlichen Urteils). Inwiefern
die Klägerin ihrer Substantiierungslast nicht nachgekommen sein könnte, ist
in Anbetracht dieser Verfahrenslage nicht nachvollziehbar. Der Berufung muss
auch in diesem Punkt gesamthaft der Erfolg versagt bleiben.

5.
Der unterliegende Beklagte wird kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist,  und das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 11. Januar 2002
wird bestätigt.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich,
II. Zivilkammer,  schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: