Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.59/2002
Zurück zum Index II. Zivilabteilung 2002
Retour à l'indice II. Zivilabteilung 2002


5C.59/2002 /RrF

Urteil vom 18. September 2002
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichterin Escher,
Ersatzrichter Rohner,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Z. ________,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Aldo Ravaioli,
Villa Wartegg, Postfach 201, St. Gallerstrasse 98, 9403 Goldach,

gegen

1.Y.________,
2.X.________,
3.W.________,
4.V.________,
5.U.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Zingg, Marktgasse 5, 9000 St.
Gallen.

Erbteilung; Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes,

Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, I. Zivilkammer,
vom 20. November 2001.

Sachverhalt:

A.
Im Erbgang des am 28. Februar 1986 ohne Nachkommen und ohne letztwillige
Verfügung verstorbenen T.________ traten an die Stelle der vorverstorbenen
Eltern dessen zehn Geschwister. Vier von ihnen haben ihre Erbteile an den
Miterben Z.________ abgetreten und sind aus der Erbengemeinschaft
ausgeschieden. Im Nachlass befindet sich das vom Erblasser zu Lebzeiten
bewirtschaftete, drei Grundstücke mit Wiesen, Weiden und verschiedenen
Gebäuden umfassende landwirtschaftliche Gewerbe in A.________. Zwischen
Z.________, der neben seiner Landmaschinenwerkstatt seit dem Ableben des
Erblassers - in einem im Einzelnen allerdings nicht klar feststehenden
Ausmass - den grössten Teil des Gewerbes bewirtschaftet und die
milchwirtschaftliche Nutzung fortsetzen will, und seinem von den restlichen
Mitgliedern der Erbengemeinschaft unterstützten Bruder X.________, der einen
Schweinezuchtbetrieb führt, ist insbesondere die Zuweisung dieses
Landwirtschaftsbetriebs strittig.

B.
Mit Klage vom 30. November 1999 gegen Y.________, X.________, W.________,
V.________ und U.________ beantragte Z.________ beim Bezirksgericht
Untertoggenburg die Erbteilung und, gestützt auf Art. 11 des Bundesgesetzes
über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB; SR 211.412.11), die
Zuweisung der drei Grundstücke, die das Landwirtschaftsgewerbe des Erblassers
bilden. Die Beklagten begehrten, die Erbschaft festzustellen, im Übrigen die
Klage abzuweisen und das in der Erbschaft befindliche landwirtschaftliche
Gewerbe dem Beklagten 2, X.________, zu einem Anrechnungswert von Fr.
630'000.-- zuzuweisen; eventuell sei bei Zuweisung an den Kläger der
Anrechnungswert mindestens auf diesen Wert festzulegen. Das Bezirksgericht
Untertoggenburg wies mit Urteil vom 16. November 2000 alle drei Grundstücke
sowie ein zum Nachlass gehörendes Bankkonto dem Kläger zu und verpflichtete
diesen, die auf dem Grundstück lastende Hypothekarschuld zu übernehmen, die
übrigen Geschwister aus der Haftung zu befreien und die Erbteile der übrigen
Miterben abzugelten.

In Gutheissung einer Berufung der Beklagten wies das Kantonsgericht St.
Gallen, I. Zivilkammer, mit Urteil vom 20. November 2001 die drei Grundstücke
sowie das erwähnte Bankkonto dem Beklagten 2 zu und überband ihm sinngemäss
dieselben weiteren Verpflichtungen, wie dies die Vorinstanz gegenüber dem
Kläger getan hatte. Die dem Miterben auszurichtenden Abgeltungen erhöhten
sich im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil, da das Kantonsgericht
entsprechend dem Antrag der Beklagten von einem (Brutto-)Anrechnungswert der
drei Grundstücke von Fr. 630'000.-- ausging.

C.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil beim Bundesgericht Berufung eingereicht.
Er beantragt, das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben, das in der Erbschaft
befindliche landwirtschaftliche Gewerbe in Bestätigung des
bezirksgerichtlichen Urteils dem Kläger zuzuweisen, eventuell die Sache zur
Ergänzung (des Sachverhalts) und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Die Beklagten beantragen, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventuell
sei sie abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das angefochtene Urteil ist ein kantonaler Endentscheid nach Art. 48 Abs. 1
OG in einer vermögensrechtlichen Streitsache. Die Streitwertgrenze des Art.
46 OG ist erreicht. Insoweit steht dem Eintreten auf die Berufung nichts
entgegen.

2.
Strittig ist zunächst die erbrechtliche Zuweisung des im Nachlass
befindlichen landwirtschaftlichen Gewerbes. Nach Art. 11 Abs. 1 BGBB kann
jeder Erbe die Zuweisung verlangen, wenn er es selber bewirtschaften will und
dafür als geeignet erscheint. Für die Selbstbewirtschaftung geeignet ist, wer
die Fähigkeiten besitzt, die nach landesüblicher Vorstellung notwendig sind,
um den landwirtschaftlichen Boden selber zu bearbeiten und ein
landwirtschaftliches Gewerbe persönlich zu leiten (Art. 9 Abs. 2 BGBB).

Die Vorinstanz hat die persönlichen, finanziellen, beruflichen, moralischen
und physischen Verhältnisse beider Bewerber geprüft und hat des Weiteren
dafürgehalten, auch wenn die beruflichen Fähigkeiten grundsätzlich bei beiden
Ansprechern vorliegen, so spreche ihr Alter gegen die Eignung. Damit könne
nicht gesagt werden, dass der Kläger mit Abstand am besten bzw. bedeutend
besser geeignet wäre als der Beklagte 2. Sie hat alsdann die Verhältnisse bei
den Söhnen der Ansprecher geprüft und ist zum Schluss gelangt, dass beide
über die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten verfügen, dass aber auf der
Seite des Klägers aufgrund der gesamten Zeugenaussage des Sohnes des Klägers
zum heutigen Zeitpunkt nicht zweifelsfrei auf den Willen zur langfristigen
Selbstbewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes geschlossen werden
könne. Bei einem Vergleich der Situation der beiden Bewerber ergebe sich,
dass zum heutigen Zeitpunkt der Beklagte 2 und dessen Sohn die Gewähr für
eine langfristige Weiterführung des landwirtschaftlichen Gewerbes durch einen
Selbstbewirtschafter biete. Da somit die Weiterführung des
landwirtschaftlichen Gewerbes beim Beklagten 2 am wahrscheinlichsten
erscheine, sei ihm dieses zuzuweisen.

2.1 Der Kläger stellt sich in der Berufung auf den Standpunkt, entgegen der
Auffassung der Vorinstanz sei nur er für eine Übernahme des Gewerbes
geeignet. Für den Fall, dass auch der Beklagte 2 als geeignet angesehen
werde, so gelte es zu berücksichtigen, dass er (der Kläger) besser geeignet
sei als der Beklagte 2. Zur Begründung bringt er namentlich vor, der Beklagte
2 sei Metzger und Gastwirt und ehemaliger Schweinezüchter. Er selbst habe die
Schweinezucht jedoch nur während drei Jahren unter Mithilfe seines Sohnes
geführt und seine beruflichen Aktivitäten schon 1995 aus gesundheitlichen
Gründen aufgegeben. All dies und auch das, was der Kläger sonst noch in
diesem Zusammenhang vorbringt, hat das Kantonsgericht nicht oder nicht auf
die behauptete Weise festgestellt. Teilweise widerspricht der Kläger auch den
Feststellungen des Kantonsgerichts, indem er die gesundheitliche
Angeschlagenheit des Beklagten 2 ins Feld führt. Im Berufungsverfahren hat
das Bundesgericht indes seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz zugrunde zu legen, es sei denn, sie beruhten auf einem
offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung bundesrechtlicher
Beweisvorschriften zustande gekommen oder bedürften der Ergänzung (Art. 55
Abs. 1 lit. c OG, Art. 63 Abs. 2 OG, Art. 64 OG; BGE 126 III 59 E.2a S. 65
mit Hinweisen). Der Kläger bringt keine der vorgenannten Ausnahmen vor,
weshalb insoweit auf die Berufung nicht eingetreten werden kann.

2.2 Neu und unzulässig sind aber auch die tatsächlichen Vorbringen, mit denen
der Kläger darzulegen versucht, dass er der besser geeignetere Bewerber sei.
Das gilt namentlich für die aufgelisteten Tatsachen zum Thema, dass er für
die Viehzucht, Milch- und Graswirtschaft ein erfahrener Berufsmann sei (Art.
55 Abs. 1 lit. c OG; Art. 63 Abs. 2 OG i.V.m. Art. 64 OG; BGE 126 III 59 E.2a
S. 65 mit Hinweisen).

2.3 Nicht einzutreten ist auf die Berufung aber auch insoweit, als der Kläger
mit seinen Ausführungen zu den Aussagen der als Zeugen befragten Söhne eine
eigene Würdigung dieser Aussagen vornimmt und damit in unzulässiger Weise die
Beweiswürdigung der Vorinstanz kritisiert (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 120
II 97 E. 2b S. 99,  je mit Hinweisen).

3.
Der Kläger macht geltend, der Zuweisungsentscheid der Vorinstanz verstosse
zufolge der Bodenunabhängigkeit des Betriebes des Beklagten 2 gegen die Ziele
des BGBB und verletze auch in dieser Hinsicht die Art. 9 und 11 BGBB. Wie es
sich damit verhält, kann aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben, soweit
sich die Kritik nicht von vornherein als unzulässig erweist:

3.1 Der Kläger lässt in diesem Zusammenhang einmal vortragen, er habe bereits
in den kantonalen Rechtsschriften dargelegt, dass bei einer Zuweisung des
Gewerbes an den Beklagten 2 das landwirtschaftliche Land ausschliesslich für
das Ausbringen der anfallenden Schweinejauche genutzt werde, was vom Sohn des
Beklagten 2 denn auch ausdrücklich bestätigt worden sei. Die Vorinstanz habe
ohne Abnahme von Beweisen und damit in Verletzung von Art. 8 ZGB angenommen,
mit der Zuweisung werde der Schweinezuchtbetrieb in Zukunft tatsächlich
existenzfähig sein. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei das
Bewirtschaften des Gewerbes ohne Vieh nicht möglich, zumal die Hälfte des
Landes aus extrem steilen Wiesen bestehe. Die Vorinstanz hat indes zu diesem
Punkt keine Feststellungen getroffen und der Kläger legt auch nicht dar,
welche Beweise er hiefür den kantonalen Bestimmungen entsprechend anerboten
hat (BGE 118 II 441 E. 1 S. 443). Abgesehen davon ist die Vorinstanz
implizite gestützt auf die Aussage des Sohnes des Beklagten 2 davon
ausgegangen, dass der Betrieb existenzfähig sein werde. Der Kläger rügt damit
im Ergebnis in unzulässiger Weise die vorinstanzliche Beweiswürdigung (BGE
120 II 97 E. 2b S. 99), weshalb insgesamt auch in diesem Punkt auf die
Berufung nicht eingetreten werden kann.

3.2 Sodann übersieht der Kläger mit seinen Ausführungen, dass es nicht um die
Übernahme eines bodenunabhängigen Betriebes geht, sondern strittig ist, ob
der Inhaber eines im Wesentlichen bodenunabhängig geführten Betriebes
Anspruch auf Übernahme eines bisher bodenabhängigen Milchwirtschaftsbetriebes
hat, der nach der Übernahme aufgegeben werden und dessen Landbasis weitgehend
nur noch zum Ausführen von Hofdünger dienen soll.

3.3 Dass nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz eine Änderung
der Bewirtschaftungsweise des bestehenden Betriebes vorgesehen ist, steht
nach der Praxis des Bundesgerichtes einer Integralzuweisung nicht entgegen,
solange es sich weiterhin um eine landwirtschaftliche Nutzung handelt (Urteil
5C.25/2001 vom 8. Juni 2001, E. 3a mit Hinweisen). Es stellt sich somit auch
aus dieser Perspektive wiederum die Frage, von welchem Landwirtschaftsbegriff
im Rahmen der Integralzuweisung landwirtschaftlicher Gewerbe nach bäuerlichem
Erbrecht auszugehen ist.

3.4 Aus Art. 14 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24.
Januar 1991 (GschG; SR 814.20) folgt, dass diejenigen Landflächen, die in
Zukunft für die Verwendung zusätzlicher Jauche des Schweinemastbetriebes des
Beklagten 2 dienen sollen, als Weideflächen nicht bzw. nur insoweit in Frage
kommen, als dies nach der Düngerbilanz noch möglich ist. Damit ist der
Betrieb des Beklagten 2 zwar nicht unmittelbar bodenabhängig. Trotzdem steht
die weitere Entwicklung des Betriebes in engerem Zusammenhang mit den dem
Beklagten 2 für das Ausführen des Hofdüngers zur Verfügung stehenden eigenen,
gepachteten oder vertraglich gesicherten Nutzflächen, als dies bei einem
reinen Hors-sol-Betrieb der Fall wäre. Damit ist zumindest ein mittelbarer
Bodenbezug gegeben.

3.5 Auch wenn die Milchwirtschaft aufgegeben wird, ist es möglich und nach
der Lebenserfahrung zu erwarten, dass die Wies- und Weideflächen weiterhin
ertragsorientiert landwirtschaftlich genutzt werden. Soweit auf den mit
Hofdünger belegten Flächen aus Gründen des Gewässerschutzes keine
Weidewirtschaft mehr in Frage kommt, bleibt immerhin ertragsorientierte Gras-
bzw. Heuproduktion möglich. Soweit auf steilem Grasland lediglich
Weidewirtschaft in Frage kommt, schränkt dies zwar die Möglichkeit der
Belegung dieser Weiden mit Hofdünger entsprechend ein, dient aber der
optimierten und nachhaltigen Nutzung des Landes. Im Rahmen dieses sinnvoll
scheinenden Bewirtschaftungskonzepts spielt das Land eine durchaus nicht
völlig untergeordnete Rolle. Ob und inwieweit der Beklagte 2 früher auch
einzelne Milchkühe und Kleintiere hielt und zeitweise auch Mais anbaute -
worauf die Vorinstanz indirekt Bezug nimmt (S. 12) - kann angesichts dessen
offen bleiben.

3.6 Hinzu kommt, dass Art. 18 Abs. 2 und 3 BGBB unter besonderen Umständen
die Erhöhung des Anrechnungswertes bis zum Verkehrswert (d.h. bis zum
Marktwert; vgl. Studer, Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz
über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, N. 6 zu Art. 18 BGBB;
derselbe., a.a.O., N. 26 zu Art. 11 BGBB; vgl. Schaufelberger, Basler
Kommentar, N. 3 zu Art. 617 ZGB) ermöglichen und damit zusätzlichen Spielraum
für wirtschaftlich angemessene Lösungen schaffen.

Im vorliegenden Fall anerkennen die Beklagten einen Anrechnungswert für das
landwirtschaftliche Gewerbe von Fr.  630'000.--. Dieser Wert liegt erheblich
über dem gemäss Art. 18 Abs. 2 BGBB erhöhten Ertragswert, von dem die
Erstinstanz ausgegangen ist, und beträgt sogar mehr als das Doppelte des
amtlichen Ertragswerts von Fr.  284'000.--. In dieser Situation entfallen die
Bedenken wegen übermässiger Benachteiligung der Miterben, wie sie bei
strikter Berücksichtigung des Ertragswerts allenfalls bestehen können. Die
Frage, ob und inwieweit die Regeln des BGBB auf die Übernahme von
Intensivproduktionsbetrieben anwendbar sind, braucht daher nicht in
grundsätzlicher Hinsicht entschieden zu werden.

4.
Die Beklagten verlangten im Rahmen der Teilungsabrechnung eine Reduktion des
klägerischen Guthabens um Fr. 10'800.--, da der Kläger infolge der aus
Überbewirtschaftung (zu grosser Miststock, zu viel Jauche) herrührenden
Immissionen eine Vermietung der Wohnung vereitelt und damit der
Erbengemeinschaft Schaden zugefügt habe; dazu haben sie vor Bezirksgericht
zwei Verfügungen des Gemeinderates und eine Abbildung des Miststocks ins
Recht gelegt. Der Kläger hat dies bestritten und u.a. geltend gemacht, im
April sei jeweils der ganze Miststock weggeräumt worden; überdies habe er die
Jauchegrube regelmässig geleert. Das Bezirksgericht hat zwar als erwiesen
erachtet, dass es zu Beanstandungen (seitens der Behörden) betreffend
Stallbelegung, Grösse des Miststocks und überfliessende Jauche gekommen sei;
es hat indes nicht für bewiesen angesehen, dass diese Situation das
Zustandekommen eines Mietvertrages verhindert habe. Vor Kantonsgericht haben
die Beklagten neue Beweisanträge (Parteiaussage, Zeuge Appert und Expertise)
gestellt, die jedoch nicht erhoben worden sind. Das Kantonsgericht hat ohne
nähere Begründung im Ergebnis einen Schaden bejaht und das klägerische
Guthaben entsprechend gekürzt.

Der Kläger rügt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen fehlender
(expliziter) Begründung, was allenfalls mit staatsrechtlicher Beschwerde
vorzubringen gewesen wäre (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Unklar bleibt, was er
rügen will, indem er geltend macht, "die Beklagten blieben den Beweis für
diese angebliche Schadensposition schuldig". Sollte die Kritik so zu
verstehen sein, dass die von den Beklagten ins Rechte gelegten Beweismittel
weder auf die Entstehung eines Schadens noch auf dessen Höhe schliessen
lassen, richtete sie sich gegen die Beweiswürdigung und wäre sie somit im
Rahmen der Berufung unzulässig (BGE 120 II 97 E. 2b S. 99). Wäre die Aussage
im Sinne aufzufassen, dass die Vorinstanz haftpflichtrechtliche Normen
verletzt habe (z.B. adäquat-kausaler Zusammenhang oder Art. 42 Abs. 2 OR), so
scheiterte die Rüge an der fehlenden Substantiierung (Art. 55 Abs.1 lit. c
OG; BGE 116 II 745 E. 3 S. 749). So oder anders ist darauf nicht einzutreten.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Kantonsgericht die durch die Art. 11
Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 BGBB aufgestellten Voraussetzungen für eine
Zuweisung eingehend geprüft hat. Soweit der Kläger sich nicht in unzulässiger
Kritik an den tatsächlichen Feststellungen ergeht, sind seine Vorbringen
nicht geeignet, eine Verletzung dieser Bestimmungen aufzuzeigen. Soweit
zulässig, erweist sich die Berufung somit als unbegründet.

6.
Damit ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und
der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird der Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und der
Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, I. Zivilkammer, vom 20. November
2001 wird bestätigt.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird dem Kläger auferlegt.

3.
Der Kläger hat die Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit
insgesamt Fr. 12'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen I.
Zivilkammer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: