Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.56/2002
Zurück zum Index II. Zivilabteilung 2002
Retour à l'indice II. Zivilabteilung 2002


5C.56/2002 /min

Urteil vom 18. Februar 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher, Hohl, Ersatzrichter Hasenböhler,
Gerichtsschreiber Levante.

V. ________,
Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Ivo
Schwander, Bodanstrasse 4, 9000 St. Gallen,

gegen

1.S.________, geb. 22.12.1998,
Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Hauert,
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Linus Oeschger, c/o Amtsvormundschaft
der Stadt Zürich, Beatenplatz 1, Postfach 1082, 8039 Zürich,

2.M.________,
Nebenintervenientin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Ursula Kohlbacher,
Neustadtgasse 7, 8001 Zürich.

Vaterschaft, Unterhalt, Zuständigkeit,

Berufung gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 23. Januar 2002.

Sachverhalt:

A.
M.________, brasilianische Staatsangehörige, ist die Mutter des am 22.
Dezember 1998 in Zürich geborenen S.________, brasilianischer
Staatsangehöriger. Sie reichte - nach dem am 8. Juni 2000 eingeleiteten und
erfolglos verlaufenen Sühneverfahren - für ihren Sohn am 19. Juli 2001 beim
Bezirksgericht Zürich Klage gegen V.________, schweizerisch-italienischer
Doppelbürger, betreffend Vaterschaft und Unterhalt ein. Der Beklagte erhob
gegenüber dem Gericht die Unzuständigkeitseinrede. Mit Beschluss vom 5. Juli
2000 trat das Bezirksgericht mangels Zuständigkeit auf die Klage nicht ein.
Dagegen rekurrierten die Mutter und das Kind an das Obergericht des Kantons
Zürich (II. Zivilkammer), welches mit Beschluss vom 23. Januar 2002 in
Gutheissung des Rekurses auf die Klage eintrat und den Prozess zur Ergänzung
des Verfahrens sowie zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht zurückwies.

B.
Mit eidgenössischer Berufung beantragt V.________ dem Bundesgericht, den
Beschluss des Obergerichts aufzuheben und auf die Klage mangels
internationaler Zuständigkeit nicht einzutreten. Hilfsweise stellt er den
Antrag, das Verfahren zwecks Ergänzung des Beweisverfahrens betreffend
Zuständigkeit an die erste, eventuell an die zweite Instanz zurückzuweisen.

Strittig ist vor Bundesgericht die für die internationale Zuständigkeit
erhebliche Bestimmung des Wohnsitzes des Beklagten und die Frage, in welchem
Zeitpunkt - falls überhaupt - der Wohnsitzgerichtsstand fixiert worden ist.

C.
Das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) hat auf Gegenbemerkungen
verzichtet. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden, weil sich ein
zweiter Schriftenwechsel erübrigt.

D.
Gegen den Beschluss des Obergerichts hat V.________ auch
Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich geführt,
welches am 12. November 2002 die Beschwerde abwies, soweit darauf eingetreten
wurde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen selbständigen Entscheid
eines oberen kantonalen Gerichts über die Zuständigkeit in einer nicht
vermögensrechtlichen Angelegenheit, der gemäss Art. 49 Abs. 1 OG wegen
Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften über die internationale
Zuständigkeit mit Berufung weitergezogen werden kann (BGE 126 III 327 E. 1c
S. 328). Die Berufung ist insoweit zulässig.

2.
Beide kantonalen Instanzen sind davon ausgegangen, dass in Bezug auf die
internationale Zuständigkeit für den eingeleiteten Prozess einzig der
Wohnsitz des Beklagten (Art. 66 IPRG) in Frage kommt. Das Bezirksgericht nahm
an, dass der Beklagte während des Verfahrens seinen Wohnsitz nach Italien
verlegt hat, und verneinte seine internationale Zuständigkeit, weil der
Grundsatz der perpetuatio fori im hängigen Prozess zur Feststellung des
Kindesverhältnisses nicht gelte. Das Obergericht entschied hingegen, im
massgeblichen Zeitpunkt der Anhängigmachung der Statusklage mit Einleitung
des Sühnverfahrens am 8. Juni 2000 sei der Lebensmittelpunkt des Beklagten in
Zürich zu lokalisieren gewesen. Diese zu Beginn des Prozesses begründete
Zuständigkeit der Zürcher Gerichte bleibe erhalten mit der Folge, dass auf
die Klage einzutreten sei, selbst wenn der Beklagte inzwischen nach Italien
gezogen sei.

3.
3.1 Das Bundesgericht hat seiner Entscheidung die Feststellungen der letzten
kantonalen Instanz über tatsächliche Verhältnisse zugrunde zu legen, es sei
denn, dass sie unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande
gekommen wären (Art. 63 Abs. 2 OG). Der Beklagte wirft dem Obergericht
falsche Beweislastverteilung und insoweit eine Verletzung von Art. 8 ZGB vor.
Gemäss dieser Bestimmung hätte die Vorinstanz die Beweislast für das Bestehen
seines (des Beklagten) Wohnsitzes in Zürich dem Kläger bzw. dessen Mutter und
Nebenintervenientin auferlegen müssen. Indessen habe das Obergericht in dubio
gegen ihn - den Beklagten - entschieden. Diese Vorbringen sind unbehelflich.
Die Beweislastverteilung ist gegenstandslos, wenn der Sachrichter in
Würdigung der Beweise zur Überzeugung gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei
bewiesen oder widerlegt. In diesem Fall liegt freie Beweiswürdigung vor, die
nicht durch das Bundesrecht, auch nicht durch Art. 8 ZGB geregelt ist und
eine antizipierte Beweiswürdigung sowie Indizienbeweise nicht ausschliesst
(BGE 128 III 22 E. 2d S. 25). Vorliegend ist das Obergericht gestützt auf das
Beweisverfahren zur Überzeugung gelangt, dass der Beklagte im massgebenden
Zeitpunkt Wohnsitz in Zürich hatte. Damit erweist sich die Frage der
Beweislastverteilung als gegenstandslos und die Rüge des Beklagten stösst ins
Leere.

3.2 Der Beklagte wirft der Vorinstanz weiter Willkür und eine
Gehörsverletzung vor, weil sie es abgelehnt habe, für die Tatsache, dass er
seinen Wohnsitz seit Februar 2000 nach Italien verlegt habe, die von ihm
beantragten Zeugen einzuvernehmen. Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt
sich nicht, weshalb die Zeugen nicht einvernommen worden sind. Wurden die
offerierten Beweise nicht abgenommen, wäre in - wie hier - berufungsfähigen
Fällen allenfalls eine Verletzung von Art. 8 ZGB zu rügen, wenn Relevanz der
Zeugen behauptet wird. Die Vorinstanz hat zur Ermittlung des
Lebensmittelpunktes des Beklagten in tatsächlicher Hinsicht auf dessen
Angaben anlässlich der persönlichen Befragung an der erstinstanzlichen
Verhandlung sowie auf die Abmeldebestätigung des Personenmeldeamtes
abgestellt (S. 7 Ziff. 4 des angefochtenen Urteils). Vor diesem Hintergrund
fehlt es an der (sinngemässen) Rüge des Beklagten, sein Recht auf
Beweisführung sei verletzt worden, an einer hinreichenden Substantiierung
(Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Die Vorbringen des Beklagten laufen auf den
Vorwurf hinaus, die Vorinstanz habe in unzulässiger antizipierter
Beweiswürdigung auf die Zeugeneinvernahme verzichtet, was indessen im
Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde zu rügen wäre (vgl. Art. 43 Abs. 1
OG).

4.
4.1 Für Klagen auf Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses sind
die schweizerischen Gerichte am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder am
Wohnsitz der Mutter oder des Vaters zuständig (Art. 66 IPRG). Für die
Wohnsitzbestimmung ist die Norm von Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG massgebend,
wonach eine natürliche Person ihren Wohnsitz in demjenigen Staat hat, in dem
sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.

4.2 Der Beklagte wirft dem Obergericht vor, es habe den Wohnsitzbegriff
verkannt, wenn es davon ausgegangen sei, er habe am 8. Juni 2000, dem Datum
der Einleitung des Sühnverfahrens, seinen Wohnsitz in Zürich gehabt und damit
die (einzige in Frage stehende) Gerichtszuständigkeit begründet. Die
Vorinstanz habe rein statisch auf die Schwerpunktverhältnisse abgestellt,
ohne die objektiv erkennbare Zukunftsperspektive in Betracht zu ziehen,
obwohl er noch vor der Klageanhebung nicht mehr die Absicht dauernden
Verbleibens in der Schweiz gehabt habe. Denn er habe schon im Februar 2000
seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgegeben, im ersten Halbjahr 2000
mehrheitlich in Italien gelebt und dort gearbeitet sowie sich darauf
vorbereitet, in Turin eine definitive Stelle anzutreten. Im Hinblick darauf
habe er schon in Mai 2000 damit begonnen, seinen Wohnsitz nach Italien zu
verlegen. Der Beklagte wirft dem Obergericht vor, bei der Lokalisierung des
Lebensmittelpunktes auf irrelevante Umstände abgestellt und umgekehrt
relevante Fakten nicht beachtet zu haben.

4.2.1 Die Auslegung des Wohnsitzbegriffes von Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG
erfolgt in enger Anlehnung an die Wohnsitzumschreibung von Art. 23 Abs. 1
ZGB, zumal die beiden Bestimmungen auch wörtlich übereinstimmen (BGE 119 II
167 E. 2b S. 169; 120 III 7 E. 2a S. 8; Dutoit, Commentaire de la loi
fédérale du 18 décembre 1987, 3. Aufl., N. 1 zu Art. 20 IPRG; Keller/Kren
Kostkiewicz, in: IPRG Kommentar, N. 16 zu Art. 20 IPRG). Der Wohnsitz umfasst
zwei Begriffselemente: die physische Präsenz einer Person an einem bestimmten
Ort und die Absicht dauernden Verbleibens an diesem Ort (BGE 119 II 167 E. 2b
S. 169). Die Begründung des Wohnsitzes gemäss IPRG setzt nicht
notwendigerweise eine regelmässige Präsenz der betreffenden Person voraus,
vielmehr genügt eine gewisse Dauer der Anwesenheit, sodass eine gewisse
Integration dieser Person angenommen werden kann. Die Verweilensabsicht
manifestiert sich darin, dass jemand durch sein Verhalten zeigt, an einem
bestimmten Ort bzw. in einem bestimmten Land den Mittelpunkt der
persönlichen, sozialen und beruflichen Beziehungen zu haben (Dutoit, a.a.O.;
Keller/Kren Kostkiewicz, a.a.O., N. 19 und 21 zu Art. 20 IPRG). Hält sich
eine Person in mehr als einem Staat auf, ist für die Wohnsitzbestimmung
festzustellen (vgl. Art. 20 Abs. 2 erster Satz IPRG), zu welchem Ort in
welchem Staat die engste Beziehung besteht und in welchem Land eine Person
mit Rücksicht auf die Gesamtheit ihrer Lebensbeziehungen am stärksten
integriert ist (BBl 1983 I S. 317; Marco Levante, Wohnsitz und gewöhnlicher
Aufenthalt im internationalen Privat- und Zivilprozessrecht der Schweiz,
Diss. St. Gallen 1998, S. 53 f.).
4.2.2 Das Obergericht hat festgestellt (Art. 63 Abs. 2 OG), dass der Beklagte
bis Februar 2000 ein Reinigungsgeschäft in Zürich hatte. Im ersten Halbjahr
2000 habe er zwar mehrheitlich in Italien, zum Teil aber auch in der Schweiz
gearbeitet. In Italien habe er aber nur ein Praktikum absolviert und auch
noch keinen Entscheid über die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses treffen
müssen. Er habe in Italien, wo er auch Verwandte habe, keinen eigenen
Haushalt gehabt, vielmehr habe er sich bloss vorübergehend an verschiedenen
Orten aufgehalten. An den Wochenenden sei er fast immer nach Zürich
zurückgekehrt, wo seine Eltern und Kollegen wohnen würden. Bei den Eltern in
Zürich habe er auch dann gewohnt, wenn er beruflich in der Schweiz zu tun
gehabt habe. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen davon ausgegangen
ist, die engsten familiären und sozialen Beziehungen des Beklagten seien
zumindest bis Ende Juli 2000 in Zürich zu lokalisieren und würden die
beruflichen Beziehungen zu Italien überwiegen, und geschlossen hat, sein
Lebensmittelpunkt habe somit am 8. Juni 2000 in der Schweiz gelegen, ist dies
insoweit nicht zu beanstanden. Selbst wenn er sich im ersten Halbjahr 2000
mehrheitlich in Italien aufgehalten haben sollte, ändert dies nichts daran,
dass zur Schweiz insoweit eine wesentlich intensivere Beziehung bestand und
er nach wie vor dort integriert war, zumal die blosse, selbst länger dauernde
Unterbrechung des Aufenthaltes den Wohnsitz nicht untergehen lässt (Bucher,
Droit international privé suisse, Bd. II: Personnes, Famille, Successions, S.
63 Rz. 125).

4.2.3 Sodann geht die Argumentation des Beklagten fehl, die Vorinstanz hätte
aus der Geschäftsaufgabe im Februar 2000 zwingend auf die Verlegung des
Wohnsitzes nach Italien schliessen müssen. Vielmehr hat das Obergericht zu
Recht den gesamten Lebensumständen des Beklagten Beachtung geschenkt und
dabei berücksichtigt, dass er als Praktikant in Italien keine gefestigte
berufliche Beziehung gehabt und teilweise weiter in der Schweiz gearbeitet
hatte und fast jedes Wochenende zu den Eltern und Kollegen nach Zürich
zurückgekehrt war, also zu diesen mehr als eine nur sehr lockere Beziehung
bestand. Der Beklagte bringt in diesem Zusammenhang vergeblich vor, er habe
seine berufliche Karriere ganz auf Italien ausgerichtet und eine solche
Ausrichtung der beruflichen Laufbahn auf ein bestimmtes Land sei insbesondere
bei einem unverheirateten Mann wohnsitzbestimmend. Er wendet sich damit gegen
die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung, dass der Beklagte als Praktikant
in Italien sich nicht endgültig über die Weiterführung des
Arbeitsverhältnisses zu entscheiden hatte, und sein Vorbringen, er habe sich
im ersten Halbjahr 2000 darauf vorbereitet, die definitive Stelle in Turin
anzutreten, stellt eine neue und daher unzulässige Behauptung dar (Art. 55
Abs. 1 lit. c OG). Weiter hat das Obergericht dem Zeitpunkt der Abmeldung
beim Personenmeldeamt per 6. Juli 2000 - entgegen der Darstellung des
Beklagten - zu Recht kein entscheidendes Gewicht beigemessen. Die weiteren
Vorbringen des Beklagten zu seinen militärischen Meldeverhältnissen und zur
nicht persönlich zugestellten Vorladung des Sühnegesuchs sind unbehelflich,
da sie in den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid keine
Stütze finden. Soweit der Beklagte behauptet, er habe lediglich am Anfang und
nicht bis in die Mitte des Jahres 2000 die Wochenenden in der Schweiz
verbracht, und es treffe nicht zu, dass er in Italien keine feste Bleibe
gehabt habe, kritisiert er tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz, was im
Berufungsverfahren unzulässig ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c, Art. 63 Abs. 2 OG).
Vor dem Hintergrund der verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen geht die
Argumentation fehl, die Vorinstanz habe für den 8. Juni 2000 zu Unrecht die
Verweilensabsicht des Beklagten in Bezug auf die Schweiz angenommen, und der
Vorwurf, das Obergericht habe den Wohnsitzbegriff gemäss Art. 20 Abs. 1 lit.
a IPRG unrichtig angewendet, ist nicht begründet.

4.3 Der Beklagte rügt weiter, die Vorinstanz habe für die Bestimmung seines
Wohnsitzes auf einen falschen Zeitpunkt abgestellt, nämlich auf das Datum des
Sühnebegehrens (8. Juni 2000). Richtigerweise komme es aber auf das Datum der
Klageeinreichung beim Gericht, somit auf den 19. Juli 2000 an, als der
Beklagte - wovon die Vorinstanz selber ausgegangen sei - ohnehin Wohnsitz in
Italien hatte. Die Frage der perpetuatio fori stelle sich daher nicht.

4.3.1 Während eines Zivilverfahrens gilt der Grundsatz der perpetuatio fori.
Wenn zu Beginn des Verfahrens die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
vorliegt, bleibt diese bestehen und entfällt nicht dadurch, dass später
während des Verfahrens durch Veränderung von Tatsachen - wie die Verlegung
des Wohnsitzes - die Zuständigkeit nicht mehr gegeben wäre. Bei der
internationalen Zuständigkeit gilt grundsätzlich dasselbe (BGE 116 II 209 E.
2b/bb S. 212; vgl. aber im Bereich des Minderjährigenschutzes BGE 123 III 411
E. 2a/bb S. 413; Keller/Siehr, Allgemeine Lehren des internationalen
Privatrechts, S. 584; Bucher, Droit international privé suisse, Bd. I/1:
Partie générale - Conflits de juridictions, S. 44 Rz. 96; Schwander,
Einführung in das internationale Privatrecht, Bd. I: Allgemeiner Teil, 3.
Aufl., S. 316 f. Rz. 650 und 652).

4.3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, mit der Einleitung des Sühneverfahrens am
8. Juni 2000 sei die Statusklage am Wohnsitz des beklagten Vaters (Art. 66
IPRG) anhängig gemacht worden. In diesem Zeitpunkt sei die Ausschlusswirkung
gegenüber späteren identischen Klagen eingetreten sowie die schweizerische
internationale Zuständigkeit fixiert worden. Daher sei unerheblich, dass der
bei Prozessbeginn noch vorhandene Wohnsitz des Beklagten später mit der
Abmeldung per 6. Juli 2000 allenfalls nach Italien verlegt worden sei. Das
Obergericht hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf Art. 9 Abs. 1 und 2
IPRG verwiesen und die Anwendbarkeit von § 16 ZPO/ZH stillschweigend
ausgeschlossen.

4.3.3 Art. 9 Abs. 2 IPRG setzt den Zeitpunkt fest, wann in internationalen
Verhältnissen in der Schweiz eine Klage anhängig gemacht worden ist:
Massgebend ist die erste, für die Klageeinleitung notwendige
Verfahrenshandlung, wobei die Einleitung des Sühneverfahrens genügt. Abs. 1
von Art. 9 IPRG befasst sich allerdings mit der Ausschlusswirkung der
Rechtshängigkeit im Ausland auf ein inländisches Verfahren. Ob Abs. 2 von
Art. 9 den Zeitpunkt des Eintritts der übrigen Rechtshängigkeitswirkungen
bestimme, wird nicht einheitlich beantwortet. Ein Teil der Lehre scheint dies
zu bejahen (Walder, Einführung in das internationale Zivilprozessrecht der
Schweiz, S. 195, § 8 Rz. 5), während andere Autoren die Auffassung vertreten,
die in Art. 9 IPRG umschriebene Rechtshängigkeit beziehe sich nur auf die
Sperrwirkung, wogegen die übrigen Rechtshängigkeitswirkungen und auch der
Zeitpunkt ihres Eintrittes nach wie vor vom kantonalen Recht bestimmt würden
(Oscar Vogel, Rechtshängigkeit und materielle Rechtskraft im internationalen
Verhältnis, SJZ 1990, S. 78 ff.; Volken, in: IPRG Kommentar, N. 18 zu Art. 9
IPRG; Berti, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, N. 2 zu Art.
9 IPRG). Der Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 IPRG lässt jedenfalls keine klare
Aussage darüber zu, ob der in dieser Bestimmung genannte Zeitpunkt sich nur
auf die Ausschlusswirkung der Rechtshängigkeit bezieht oder ob dieser
Zeitpunkt auch für die perpetuatio fori - als hier in Frage stehender
Rechtshängigkeitswirkung - massgebend ist. Die systematische Stellung der
Norm spricht dagegen, dass der darin festgelegte Zeitpunkt sich auf Weiteres
als die im unmittelbar vorausgehenden Absatz normierte Ausschlusswirkung
bezieht. Dass der Gesetzgeber die verschiedenen Wirkungen der
Rechtshängigkeit explizit dem Bundesrecht oder dem kantonalen Recht
zugeordnet hätte, ist nicht ersichtlich (vgl. AB S 1985 S. 130; AB N 1986 S.
1302). Folglich fehlt im Gesetz, das im internationalen Verhältnis die
Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte regeln soll (Art. 1 Abs. 1 lit. a
IPRG), die für den massgebenden Zeitpunkt der perpetuatio fori erforderliche
Anordnung (vgl. BGE 126 II 71 E. 6d S. 80). Intention des Gesetzgebers war
indessen, im internationalen Zivilprozess den für den Eintritt der
Rechtshängigkeit massgebenden Zeitpunkt zu vereinheitlichen und im Interesse
der Rechtssicherheit möglichst früh anzusetzen (BBI 1983 I S. 305). Aus
diesem Grunde, aber auch wegen der Praktikabilität bestimmt der in Art. 9
Abs. 2 IPRG festgelegte Zeitpunkt in analoger Anwendung auch den für die
perpetuatio fori massgebenden Zeitpunkt (vgl. Martina Wittibschlager,
Rechtshängigkeit in internationalen Verhältnissen, Diss. Basel 1994, S. 52
f.). Das Obergericht hat folglich kein Bundesrecht verletzt, wenn es vom
Grundsatz ausgegangen ist, dass die Vaterschaftsklage mit der Einleitung des
Sühneverfahrens am 8. Juni 2000, als der Beklagte Wohnsitz in Zürich hatte
(E. 4.2), rechtshängig geworden und damit die internationale Zuständigkeit
fixiert worden ist.

4.4 Schliesslich beanstandet der Beklagte im Wesentlichen, das Obergericht
habe durch das Festhalten am Grundsatz der perpetuatio fori für die konkrete
Klage auf Feststellung des Kindesverhältnisses Art. 66 IPRG falsch ausgelegt
und damit gegen Bundesrecht verstossen.

4.4.1 Das Obergericht ist dem Grundsatz gefolgt, dass die
Rechtshängigkeitswirkung der perpetuatio fori auch im internationalen
Verhältnis gilt (vgl. E. 4.3). Es hat unter Berufung auf die Lehre
(Schwander, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, N. 21 zu Art.
66 IPRG; Bucher, a.a.O., Bd. II, S. 209 Rz. 602) keinen Anlass gesehen, weder
für Klagen auf Feststellung des Kindesverhältnisses im Allgemeinen noch wegen
der Verhältnisse des konkreten Prozesses vom Grundsatz abzuweichen. Die
Lehrmeinung von Siehr (in: IPRG Kommentar, N. 33 zu Art. 66 IPRG), der für
das internationale Kindesrecht den Grundsatz der perpetuatio fori ablehnt mit
der Begründung, dass insbesondere für die Beweisaufnahme (z.B. serologisches
Gutachten, Beurteilung des Kindeswohls) ein gewisser Mindestkontakt zum
Inland bestehen und deshalb die inländische Zuständigkeit auch noch zur Zeit
der Sachentscheidung gegeben sein müsse, sei vorliegend nicht relevant. Der
Beklagte habe ungeachtet seines allfälligen neuen Wohnsitzes in Italien als
schweizerisch-italienischer Doppelbürger immer noch erhebliche Beziehungen
zur Schweiz, wo er aufgewachsen sei und wo seine Eltern und Kollegen wohnen
würden. Zudem stelle die Distanz von seinem allfälligen Wohnsitz in Italien
nach Zürich kein wirkliches Hindernis für seine Mitwirkung in einem
Beweisverfahren dar, in welchem es hauptsächlich um die Abgabe einer
Blutprobe gehe. Nachdem er bis Juli 2000 fast jedes Wochenende von Italien in
die Schweiz zurückgekehrt sei, müsse es ihm auch jetzt möglich sein, an einem
DNA-Gutachten in der Schweiz mitzuwirken.

4.4.2 Soweit der Beklagte lediglich beansprucht, dass die Argumente der
Lehrmeinung von Siehr sorgfältig gewichtet und geprüft werden, ist sein
Vorbringen unbehelflich. Er legt insoweit nicht dar, inwiefern die Vorinstanz
zu Unrecht angenommen habe, ein gewisser Mindestkontakt zum schweizerischen
Forum sei gewährleistet, selbst wenn der Beklagte zwischenzeitlich seinen
Wohnsitz nach Italien verlegt haben sollte, weil es für ihn möglich und
zumutbar sei, zwecks Mitwirkung am Beweisverfahren in die Schweiz zu reisen.
Ebenso wenig legt der Beklagte dar, dass das schweizerische Gericht, falls es
im Rahmen des Sachentscheides zum Kindesverhältnis bzw. des dafür anwendbaren
Rechts die Interessenlage des Kindes zu beurteilen hätte (vgl. Art. 69 Abs. 2
IPRG), dazu aufgrund des vorliegenden Sachverhalts nicht in der Lage wäre.
Insoweit erweist sich der Vorwurf einer Verletzung von Bundesrecht nicht als
hinreichend substantiiert (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).

4.4.3 Der Beklagte argumentiert weiter, die perpetuatio fori mache vorliegend
keinen Sinn, weil das schweizerische Urteil bei der gegebenen
Sachverhaltskonstellation weder in Italien noch Brasilien anerkenn- und
vollstreckbar sei und dem Kläger ein schweizerisches Vaterschaftsurteil
nichts nütze. Er beruft sich in diesem Zusammenhang auch auf die in der
Literatur vertretene Meinung, dass bei Statusangelegenheiten der
internationale Entscheidungseinklang besonders erwünscht ist und daher die
Möglichkeit offen stehen sollte, eine Sachentscheidung nicht zu treffen, wenn
diese von der lex causae bzw. in dem Staat, wo sie Wirkungen entfalten
sollte, nicht anerkannt wird (Berti, a.a.O., N. 10 zu Art. 2 IPRG; Levante,
a.a.O., S. 67, S. 168 f.; Wittibschlager, a.a.O., S. 144, je mit Hinweis auf
Kropholler, in: Handbuch des Internationalen Zivilverfahrensrechts, Tübingen
1982, Bd. I, S. 292, Kap. III Rz. 233).

Die Vorbringen des Beklagten sind unbehelflich. Zum einen ist die
Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte, nach Art. 66 IPRG einen Entscheid
fällen zu dürfen und müssen, nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass der
schweizerische Gerichtsstand im Heimatstaat bzw. Ausland anerkannt wird (vgl.
Bucher, a.a.O., Bd. II, S. 25 Rz. 16). Zum anderen zweifelt der Beklagte zu
Unrecht daran, dass das in der Schweiz am perpetuierten Wohnsitzgerichtsstand
des Beklagten ergangene Urteil auf Feststellung des Kindesverhältnisses in
Italien - wohin der Beklagte seinen Wohnsitz verlegt hat - oder in Brasilien
- wo der Kläger heute zumindest laut Adresse lebt - nicht anerkannt würde und
der Kläger deshalb kein Interesse am schweizerischen Vaterschaftsurteil haben
soll. Im Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über die Anerkennung und
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 3. Januar 1933 (SR
0.276.194.541) ist die indirekte Zuständigkeit am Wohnsitz des Beklagten
vorgesehen (Art. 2 Ziff. 1 und Art. 12 Ziff. 1 des Abkommens), wobei auf die
Wohnsitzverhältnisse im Zeitpunkt der Klageanhängigmachung abzustellen ist
(Domenico Acocella, Internationale Zuständigkeit sowie Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivilsachen im
schweizerisch-italienischen Rechtsverkehr, Diss. St. Gallen 1989, S. 288 f.,
S. 294). Sodann gilt auch nach italienischem Recht (das für die Wirkungen der
Rechtshängigkeit gemäss Art. 8 des Abkommens massgebend ist), dass im
internationalen Verhältnis der Grundsatz der perpetuatio fori zu beachten ist
(Art. 8 und Art. 64 lit. a IPR-Gesetz von Italien [Legge 31 maggio 1995, n.
218], in: Riering [Hrsg.], IPR-Gesetze in Europa, München 1997, S. 43 ff.;
Campeis/De Pauli, La procedura civile internazionale, 2. Aufl., Padua 1996,
S. 151 f.). Was die Anerkennung ausländischer Urteile in Brasilien anbelangt,
so wird diese grundsätzlich verweigert, wenn brasilianische Gerichte
insbesondere bei Wohnsitz des Beklagten in Brasilien zuständig waren.
Folglich dürfte der Anerkennung des schweizerischen Urteils, das am fixierten
Wohnsitzgerichtsstand des Beklagten in der Schweiz ergeht, nichts
entgegenstehen, zumal auch nach brasilianischem Recht für die ausländische
Zuständigkeit der Zeitpunkt der Klageerhebung massgebend ist und ohnehin
keine nachträgliche Wohnsitzbegründung des Beklagten in Brasilien vorliegt
(Samtleben, in: Bülow/Böckstiegel/ Geimer/Schütze, Der internationale
Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Bd. IV, Länderbericht Brasilien
[Ziff. 1023], S. 4, S. 15 und Fn 134). Vor diesem Hintergrund kann von
sicheren Anhaltspunkten, dass das schweizerische Vaterschaftsurteil keine
Wirkungen entfalten oder das (allfällige) Kindesverhältnis nur im einen, aber
nicht im anderen Staat anerkannt würde, nicht gesprochen werden. Daher
besteht kein Anlass, die perpetuatio fori und insbesondere das Interesse des
Klägers an der Fortdauer der einmal begründeten Gerichtszuständigkeit in
Frage zu stellen. Wenn die Vorinstanz angenommen hat, dass kein Grund für den
Wegfall der mit Einleitung des Sühneverfahrens am 8. Juni 2000 begründeten
internationalen Zuständigkeit des Bezirksgerichts bestehe, ist dies von
Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden.

4.5 Zusammenfassend erweist sich die Berufung, soweit darauf einzutreten ist,
als unbegründet, was zu ihrer Abweisung führt.

5.
Nach dem Verfahrensausgang wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
OG). Da keine Berufungsantwort eingeholt wurde, sind der Gegenpartei keine
Kosten entstanden, sodass eine Parteientschädigung entfällt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: