Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.55/2002
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5C.55/2002 /mks

Urteil vom 27. Mai 2002
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Nordmann,
Gerichtsschreiber Möckli.

A. X.________,
Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Kai Burkart, Burkart und
Pfammatter, Bahnhofstrasse 40, Postfach 568, 8703 Erlenbach ZH,

gegen

B.X.________,
Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Burch, Weggisgasse 1,
6004 Luzern.

Obhutsentzug

(Berufung gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 20. Dezember 2001)
Sachverhalt:

A.
C. X.________, geb. .......... 1996, ist das eheliche Kind von B.X.________
und A.X.________. Gestützt auf den Bericht des Jugendsekretariates teilte der
Eheschutzrichter des Bezirksgerichts Dielsdorf die Obhut über C. mit
Entscheid vom 28. September 1998 der Mutter zu. Diesen liess der Vater
unangefochten.

B.
Am 29. September 1999 gelangte A.X.________ an die Amtsvormundschaft der
Stadt Zürich mit dem sinngemässen Ersuchen um Kindesschutzmassnahmen. Die
Mutter habe einige Wochen vor seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung
begonnen, als Prostituierte zu arbeiten und lasse seither das Kind alleine
zurück, wenn sie ihrem Gewerbe nachgehe. Am 6. Oktober 2000 erliess ein
Mitglied der Vormundschaftsbehörde eine superprovisorische Verfügung des
Inhalts, der Vater solle C. nach der Ausübung des Besuchsrechts nicht der
Mutter zurückgeben, sondern bei sich behalten, bis endgültig über eine
Fremdplatzierung entschieden sei. Am 18. Oktober 2000 brachte die
Kleinkindberatung C. mit Zustimmung des Vaters einstweilen in einem Heim
unter. Mit Entscheid vom 27. November 2000 errichtete die
Vormundschaftsbehörde für C. eine Beistandschaft und entzog der Mutter die
Obhut über das Kind. Mit Entscheid vom 30. August 2001 wies der Bezirksrat
deren Beschwerde ab. In der Folge erhob B.X.________ betreffend den Entzug
der Obhut Rekurs an das Obergericht des Kantons Zürich, während sie die
Errichtung der Beistandschaft akzeptierte. Nachdem das Obergericht des
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, beide Parteien und die Beiständin von C.
einvernommen hatte, hiess es den Rekurs mit Beschluss vom 20. Dezember 2001
gut und hob den angefochtenen Entscheid des Bezirksrats auf.

C.
Gegen diesen Beschluss hat A.X.________ am 19. Februar 2002 (Postaufgabe: 20.
Februar) Berufung erhoben mit den Anträgen, das Begehren der
Berufungsbeklagten um Aufhebung der von der Vormundschaftsbehörde Zürich
verfügten Massnahme sei abzuweisen, eventualiter sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben und das Obergericht des Kantons Zürich anzuweisen, über
die strittigen Tatsachen ein Beweisverfahren durchzuführen und ein
kinderpsychiatrisches Gutachten einzuholen.

Es sind keine Berufungsantworten eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 44 lit. d OG steht die Berufung in folgenden Fällen offen:
"... Entziehung oder Wiederherstellung der elterlichen Obhut ...". Es stellt
sich die Frage, ob die Berufung auch gegen die Nicht-Entziehung der
elterlichen Obhut zulässig ist:

Bis Ende 1999 war die Entziehung der elterlichen Obhut nicht berufungsfähig.
Mit der auf 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Gesetzesnovelle wurde dies
geändert. Nach dem Gesetzeswortlaut unterliegt die "Entziehung der
elterlichen Obhut" der Berufung, was darauf schliessen lassen könnte, der
vorliegend interessierende umgekehrte Fall - Nicht-Entzug der elterlichen
Obhut - sei nicht berufungsfähig. Dies liesse sich damit begründen, dass
derjenige Elternteil, dem die Obhut entzogen wird, viel stärker betroffen ist
als derjenige, der selbst gar keine Obhut (mehr) hat und einzig gestützt auf
sein Sorgerecht die Frage der Obhut des anderen Elternteils über das
gemeinsame Kind zum Gegenstand einer Berufung machen will. Das Gesetz
unterstellt jedoch auch die "Wiederherstellung der elterlichen Obhut" der
Berufung. Es versteht sich von selbst, dass der betroffene Elternteil
insbesondere beim umgekehrten Fall - der Nicht-Wiederherstellung der
elterlichen Obhut - eine Berufungsmöglichkeit haben muss. Dies legt nahe,
dass die Ausdrucksweise des OG in einem weiteren Sinn zu verstehen ist und
die Begriffe "Entziehung" sowie "Wiederherstellung" je auch ihr Gegenteil in
sich begreifen.
Im Übrigen hat der Kindsvater als Inhaber der elterlichen Sorge ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Anfechtung eines Entscheides, mit welchem der
Kindsmutter die Obhut nicht entzogen und damit das Kind nicht fremdplatziert
bzw. nach der einstweiligen Platzierung in einem Heim der Mutter
zurückgegeben wird.

1.2 Das Obergericht hat nicht übersehen, dass die Vormundschaftsbehörden
während eines gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich nicht mehr für
Kindesschutzmassnahmen zuständig sind, wenn sich der Scheidungs- oder
Eheschutzrichter damit befasst (Art. 315a Abs. 1 ZGB), und dass es für
Massnahmen nach dem Urteil veränderter Verhältnisse bedarf (Art. 315a Abs. 3
ZGB). Es hat erwogen, dass der Vorwurf an die Berufungsbeklagte, sie
prostituiere sich und lasse das Kind während dieser Zeit alleine, den
Eheschutzrichter nicht zum Entzug der Obhut veranlasst und der
Berufungskläger dagegen kein Rechtsmittel ergriffen habe. Allerdings sei seit
dem richterlichen Entscheid ein Jahr vergangen und es sei deshalb trotz
unveränderter Verhältnisse vertretbar, dass die Vormundschaftsbehörde auf das
Gesuch des Vaters eingetreten sei.

Bei einer Gutheissung der Berufung wäre eine genaue Prüfung der Frage, ob die
Vormundschaft zum Obhutsentzug zuständig war, unerlässlich, denn dieser
dürfte keinesfalls auf einer fehlenden Zuständigkeit basieren. Weil die
Berufung gemäss den weiteren Erwägungen jedoch abzuweisen sein wird, soweit
darauf einzutreten ist, kann die Frage offen gelassen werden.

2.
Der Berufungskläger rügt, das Obergericht habe Art. 310 ZGB verletzt, indem
es der Mutter die Obhut nicht entzogen habe.

2.1 Ganz allgemein müssen Kindesschutzmassen erforderlich sein
(Subsidiarität) und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme
anzuordnen (Proportionalität). Diese soll elterliche Bemühungen nicht
ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB
sind Kinder den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen,
wenn ihrer Gefährdung nicht anders begegnet werden kann. Der Obhutsentzug
stellt einen schweren Eingriff in das Elternrecht dar und muss mit Blick auf
die Gefährdung des Kindes verhältnismässig sein (BGE 120 II 384 E. 5c S.
388).

2.2 Der Berufungskläger macht im Einzelnen geltend, es sei abzuklären, ob
sich die Kindsmutter weiterhin prostituiere, weil auf Grund ihres
"Privatlebens" der Verdacht einer Vernachlässigung des Kindes bestehe. Die
Vorinstanz müsse insbesondere abklären, ob die Mutter das Kind nachts alleine
lasse. Die Erwägung, das Kind zeige keine äusserlichen Zeichen von
Verwahrlosung oder Verängstigung, sei angesichts seiner Weinkrämpfe bei
Telefonaten mit der Mutter aktenwidrig. Das bei der Mutter beschlagnahmte
pornographische Material zeige klar die Gefährdung des Kindeswohls. Die
Erwägung, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Entführungsgefahr durch
die Mutter, sei aktenwidrig. Angesichts der aktenkundigen emotionalen
Ausbrüche der Mutter genüge eine Beistandschaft nicht, um das Kindeswohl zu
schützen; er (der Berufungskläger) sei in der Lage zu beweisen, dass sich
deren Verhalten gegen das Wohl des Kindes richte. Schliesslich sei unhaltbar,
dass die Vorinstanz das Jammern des Kindes am Telefon entgegen den
Äusserungen der Heimleitung als möglicherweise echt betrachte.

2.3 Im Rahmen des Berufungsverfahrens ist das Bundesgericht bei seinem
Entscheid an die Sachverhaltsfeststellungen der letzten kantonalen Instanz
gebunden (Art. 63 Abs. 1 OG). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen
Feststellungen richten sowie das Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel
sind im Grundsatz unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Aktenwidrigkeiten
und falsche Beweiswürdigung wären mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen.

Der Berufungskläger hält sich mit seinen Ausführungen nicht an die genannten
Grundsätze. Namentlich wird keine Versehensrüge erhoben, wie sie bei der
Berufung zulässig wäre (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG), vielmehr werden ganz
allgemein die kantonalen Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung
kritisiert. Demgegenüber setzt sich der Berufungskläger mit der detaillierten
Begründung der Vorinstanz, dass kaum konkrete Anhaltspunkte für eine
Gefährdung des Kindeswohls bestünden und ein Obhutsentzug deshalb
unverhältnismässig wäre, nicht einmal ansatzweise auseinander. Auf seine
Vorbringen ist folglich nicht einzutreten.

3.
Der Berufungskläger rügt weiter, die Vorinstanz habe Art. 12
UNO-Kinderrechtskonvention und Art. 314 Ziff. 1 ZGB verletzt, indem sie das
Kind nicht angehört habe.

3.1 Art. 12 Abs. 1 UNO-Kinderrechtskonvention gewährt dem Kind, das fähig
ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht, diese in allen es
berührenden Angelegenheiten frei zu äussern. Die Verletzung von
Staatsverträgen ist gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. c OG grundsätzlich mit
staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen (Staatsvertragsbeschwerde). Allerdings
kann im Berufungsverfahren die konventionskonforme Auslegung von Bundesrecht
geltend gemacht werden (Georg Messmer/Hermann Imboden, Die eidgenössischen
Rechtsmittel in Zivilsachen, 1992, S. 104).

Gemäss Art. 314 Ziff. 1 ZGB ist das Kind vor dem Erlass von
Kindesschutzmassnahmen in geeigneter Weise durch die vormundschaftliche
Behörde oder durch eine beauftragte Drittperson persönlich anzuhören, soweit
nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Die
betreffende Norm statuiert nicht nur ein Recht des Kindes auf, sondern auch
eine Pflicht der Behörden zur Anhörung, und die Anhörung des Kindes ist nicht
allein Ausfluss seiner Persönlichkeit, sondern sie dient auch zur Klärung des
Sachverhalts (Urteile des Bundesgerichts 5P.112/2001 vom 27. August 2001, E.
4; 5P.290/2001 vom 16. November 2001, E. 2b/bb; vgl. auch Christine
Baltzer-Bader, Die Anhörung des Kindes - rechtliche Aspekte, in: ZVW 1999, S.
199 und 201; Verena Bräm, Die Anhörung des Kindes aus rechtlicher Sicht, in:
SJZ 1999, S. 309 f.).

In den vorinstanzlichen Erwägungen finden sich keine Ausführungen zur
Kindesanhörung. Diese wurde gar nicht erst thematisiert, denn offensichtlich
gingen sowohl das Obergericht als auch die Eltern davon aus, C. sei hierfür
zu jung. Immerhin stellt sich angesichts des Alters von C. die grundsätzliche
Frage, ob das Obergericht das Mädchen nicht hätte anhören müssen. Der
Berufungskläger macht diesbezüglich geltend, das Kind sei jetzt sechs Jahre
alt und damit ohne weiteres in der Lage, im Rahmen einer
kinderpsychologischen Befragung Hinweise zu geben, wie und wo sein Wohl am
besten gewährleistet sei. Ein kinderpsychologisches Gutachten sei umso mehr
angebracht, als die Vorinstanz entgegen den klaren Berichten der
Vormundschaftsbehörde, der Kleinkindberatung und der Beiständin entschieden
habe.

3.2 Die Ansichten, ab welchem Alter ein Kind anzuhören sei, gehen weit
auseinander. Ein namhafter Teil der Lehre geht davon aus, dass eine Anhörung
frühestens ab einem Alter von sechs oder sieben Jahren in Frage komme (z.B.
Heinz Hausheer, Die wesentlichen Neuerungen des neuen Scheidungsrechts, in:
ZBJV 135, S. 29; Ruth Reusser, Die Stellung des Kindes im neuen
Scheidungsrecht, in: Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, 1999, N. 4.79;
Dieter Freiburghaus, Auswirkungen der Scheidungsrechtsrevision auf die
Kinderbelange und die vormundschaftlichen Organe, in: ZVW 1999, S. 142;
derselbe, Der Einfluss des Übereinkommens auf die schweizerische
Rechtsordnung, in: Die Rechte des Kindes, 2001, S. 195). Verschiedene
Experten vertreten die Meinung, die sprachliche Differenzierungs- und
Abstraktionsfähigkeit als grundlegende Voraussetzung für die Anhörung sei bei
Kindern erst ab ungefähr elf Jahren entwickelt (z.B. Heinrich Nufer, Die
Kommunikationssituation bei der Anhörung von Kindern, in: SJZ 1999, S. 317,
sowie in: ZVW 1999, S. 209; Wilhelm Felder/  Heinrich Nufer, Richtlinien für
die Anhörung des Kindes aus kinderpsychologischer/kinderpsychiatrischer Sicht
gemäss Art. 12 der UNO-Konvention über die Rechte des Kindes, in: SJZ 1999,
S. 318). Das Bundesgericht hat entschieden, dass sich ein sechsjähriges Kind
keine eigene Meinung darüber bilden kann, ob die Kontaktaufnahme mit seinem
Vater, den es bis anhin nie gesehen hat, in seinem Interesse liege (BGE 124
III 90 E. 3c S. 93 f.).
3.3 Zwar ist das Mädchen inzwischen sechsjährig und steht damit an dem in der
herrschenden Lehre vertretenen Schwellenalter für eine Anhörung. Vorliegend
geht es jedoch nicht um eine Wiederherstellung, sondern um den Entzug der
Obhut, weshalb einzig relevant ist, wie die Mutter das Kind seinerzeit
betreut hat. Demgegenüber müssen Fragen, wie sich das Kind im Heim eingelebt
hat, wie es dort erzogen wird und wie sich eine Rückführung zur Mutter
gestalten würde, ausser Betracht bleiben. C. hätte folglich Aussagen über
einen Zeitabschnitt zu machen, als sie 4½-jährig und jünger war. Dabei ist zu
beachten, dass ein Kind im Alter von C. in der Gegenwart lebt, noch kein
entwickeltes Zeitgefühl hat und relativ weit zurückliegende Geschehnisse nur
schwer einordnen kann. Des Weiteren gilt es zu bedenken, dass es vorliegend
nicht um eine Kindeszuteilung an einen der Elternteile geht, für die bereits
bei relativ kleinen Kindern mit zielgerichteten Spielen (z.B. Anordnung von
Figuren und Gegenständen) sowie Zeichnungen unter Anleitung einer Fachperson
(z.B. zeichnerische Darstellung der Familienmitglieder) Erkenntnisse gewonnen
werden können. Vielmehr müsste C. mit Worten ihre damaligen Lebensumstände
schildern und namentlich darüber Aussagen machen, ob sie abends allein
gelassen worden sei. Unter Fachleuten ist jedoch anerkannt, dass Aussagen zu
solchen Themen bei kleinen Kindern kaum einen Beweiswert haben (Wilhelm
Felder/Heinrich Nufer, a.a.O., S. 318). Im Übrigen wäre eine solche Anhörung
dem Kindeswohl geradezu abträglich, da sie C. massiv überfordern würde (vgl.
Ursula Birchler, Die Anhörung des Kindes, in: ZVW 2000, S. 239).

Das Obergericht hat aus den erwähnten Gründen kein Bundesrecht verletzt, wenn
es die Frage der Kindesanhörung nicht thematisierte.

Der - kantonal nie gestellte - Eventualantrag auf Einholung eines
kinderpsychologischen Gutachtens betrifft die Beweiserhebung und damit den
Sachverhalt, weshalb er mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen
wäre. Im Berufungsverfahren ist darauf nicht einzutreten.

4.
Im Ergebnis ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die
Gerichtsgebühr ist folglich dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
OG). Da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist, sind der
Berufungsbeklagten keine Kosten entstanden und eine Parteientschädigung
erübrigt sich.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und der
Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20.
Dezember 2001 wird bestätigt.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Berufungskläger auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: