Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.33/2002
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5C.33/2002/pai

              II.  Z I V I L A B T E I L U N G
              ********************************

                       12. April 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der
II. Zivilabteilung, Bundesrichter Raselli, Bundesrichter
Meyer und Gerichtsschreiber Schneeberger.

                         _________

                         In Sachen

U. X.________, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Beat Rohrer, General-Guisan-Quai 32,
8002 Zürich,

                           gegen

1. H. Y.________,
2. A. Y.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte, beide vertreten durch Rechts-
anwalt Dr. Christoph Hohler, Badenerstrasse 75, 8004 Zürich,

                         betreffend
                   Wohnrecht (Forderung),

hat sich ergeben:

     A.- a) An der Z.________ strasse .. in N.________ steht
ein Dreifamilienhaus. Im Erdgeschoss wird es von
B. L.________ bewohnt, deren Mann, C. L.________ verstorben
ist. U. X.________ und seine Frau leben in der Wohnung im
ersten Stock dieses Hauses. In der darüber liegenden Etage
wohnen die Eheleute Y.________. Die Hausbewohner schlossen am
11. Juni 1996 einen öffentlich beurkundeten Vertrag, der
unter anderen folgende Bestimmungen enthält:

     ...

     Mit dem vorliegenden Vertrag übt U. X.________ gegenüber
     H. Y.________ und gegenüber C. L.________ bzw. gegenüber
     dessen Rechtsnachfolgern gemäss Ziff. 3 lit. a - c
     hievor vorzeitig und nach übereinstimmendem Willen das
     ihm zustehende Kaufsrecht aus, und zwar wie folgt:

                    1. Gegenüber H. Y.________

                    a) Dingliche Bestimmungen

     H. Y.________ überträgt seinen zu einem Drittel beste-
     henden Miteigentumsanteil an der vorgenannten Liegen-
     schaft an der Z.________strasse .. in N.________ an
     U. X.________, und es wird statt dessen zulasten des
     jeweiligen Grundeigentümers der Liegenschaft Z.________
     strasse .., N.________, Grundbuchblatt ___ Kat.Nr. ___
     Plan __ Wohnhaus etc. folgende Personaldienstbarkeit
     begründet:

     Zu Gunsten von H. Y.________ und dessen Ehefrau
     A. Y.________ geb. F.________ wird das ausschliessliche
     und lebenslängliche Wohnrecht gemäss Art. 776 ff. ZGB an
     der Dreizimmerwohnung im 2. Obergeschoss eingeräumt.
     Dieses Wohnrecht, das im Rahmen des Vertrages
     X.________/Y.________ vom 2. Mai 1988 (vgl. lit. b)
     hienach unentgeltlich ist, ist im Sinne von Art. 777
     Abs. II ZGB ausdrücklich auf die Person von H. bzw. von
     A. Y.________ beschränkt. Endigt das Wohnrecht in der
     Person des einen Ehegatten (namentlich Verzicht, Wegzug
     oder Tod), so steht es dem andern Ehegatten alleine zu.

                   b) Obligatorische Bestimmung

     Der Kaufpreis für die Uebertragung des Miteigentums-
     anteils beträgt Fr. 200'000.--, welche Summe durch Ver-
     rechnung der von H. Y.________ gegenüber U. X.________
     bestehenden Darlehensschuld gemäss Ziff. 1 des Vertrages
     X.________/Y.________ vom 2. Mai 1988 in diesem Betrag
     getilgt wird. Im übrigen besteht dieser allseits be-
     kannte Vertrag unverändert weiter.

                      3. Tragung der Lasten

     Sämtliche Nebenkosten für das belastete Grundstück
     (Energie, Wasser, Abwasser, Kehrichtabfuhr, Kabelfern-
     sehen, Versicherungsprämien etc.) tragen im Umfange
     ihres Wohnrechtes die Wohnberechtigten anteilsmässig.

     Die weiteren Kosten, namentlich diejenigen für den bau-
     lichen Unterhalt der Liegenschaft trägt im bisherigen
     Rahmen U. X.________ allein.

     ...

        b) Die im vorstehenden Vertrag erwähnte Verein-
barung vom 2. Mai 1988 ist zwischen U. X.________ und seiner
Frau einerseits sowie dem Ehepaar Y.________ andererseits
geschlossen worden. Daraus sind folgende Bestimmungen zu
zitieren:

        1. X.________ gewähren den Y.________ ein Darlehen
           über Fr. 180'000.-- (hundertachzigtausend), zuzüg-
           lich Kostenanteil Y.________ für die Renovations-
           arbeiten 1988 (entsprechend dem nach Abschluss der
           Arbeiten durch Arch. G.________ zu erstellenden
           Kostenverteiler X.________/Y.________/L.________).

           Y.________ bestätigen, das hiermit vereinbarte
           Darlehen erhalten zu haben.

           Der Darlehensvertrag vom 28. Februar 1983 wird,
           soweit er Y.________ betrifft, durch den vor-
           liegenden Vertrag ersetzt.

        2. Anstelle der Bezahlung eines Darlehenszinses
           besorgen Y.________ ab 1. Juli 1988 während der
           Zeit, in der sie im Haus (Z.________strasse ..
           N.________) wohnen, den gesamten X.________-
           Haushalt (inklusive Autos). Ferner warten
           Y.________ - allenfalls zusammen mit L.________ -
           das Haus und den Garten.

           A. Y.________ wirkt bei X.________-Einladungen
           (Einkauf etc.) und sie kocht bei diesen Anlässen
           (auch an Samstagen und Sonntagen).

        ...

        c) A. Y.________ hatte sich seit dem Sommer 1999
geweigert, die Arbeiten gemäss diesem Vertrag weiterhin zu
leisten. Mit Brief vom 13. August 1999 kündigte
U. X.________ den Ehegatten Y.________ den Vertrag vom
2. Mai 1988 und als Folge davon das Wohnrecht an der von
ihnen benutzten Wohnung per 31. März 2000. Das Ehepaar
Y.________ verliess das Haus nicht.

     B.- U. X.________ verklagte die Ehegatten Y.________
und begehrte die Ausweisung der Beklagten, die Löschung des
Wohnrechts und eine monatliche Benutzungsentschädigung von
Fr. 2'000.--. Mit zwei Eventualbegehren verlangte er vor
allem Schadenersatz. Das Bezirksgericht Meilen (mit Urteil
und Beschluss vom 9. Mai 2001) und das Obergericht des Kan-
tons Zürich (mit Urteil vom 7. Dezember 2001) wiesen die
Klage ab.

     C.- Der Kläger beantragt dem Bundesgericht mit Be-
rufung, es sei festzustellen, dass das Wohnrecht der Be-
klagten per 31. März 2000 untergegangen sei und diese die
Wohnung nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen hätten
(Begehren 1); das zuständige Grundbuchamt sei anzuweisen,

das Wohnrecht zu löschen (Begehren 2). Der Kläger verlangt
ferner eine näher umschriebene Benutzungsentschädigung von
Fr. 2'000.-- im Monat (Begehren 3 und 4) und die Rückweisung
der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (Begehren 5).

        Die Beklagten schliessen auf Abweisung sowohl der
Berufung als auch der Klage; überdies ersuchen sie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Obergericht hat
auf Gegenbemerkungen verzichtet.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Das Obergericht ist aus verschiedenen Gründen zum
Schluss gelangt, der Vertrag vom 11. Juni 1996 verpflichte
die Beklagte 2 nicht, die Arbeit neu als Entgelt für das
eingeräumte Wohnrecht zu leisten. Der Kläger macht eine Ver-
letzung von Art. 18 OR und bundesrechtswidrige Vertragsaus-
legung geltend. Im Wesentlichen ist er der Ansicht, die im
Vertrag vom 2. Mai 1988 vereinbarte Arbeit sei seit
Abschluss des Vertrages vom 11. Juni 1996 als Entgelt für
das Wohnrecht geschuldet. Dafür bringt er mehrere Gründe
vor.

        a) Der Kläger macht unter dem Titel "ergänzende
Auslegungsmittel" geltend, die Beklagte 2 habe die üblichen
Arbeiten noch während ungefähr drei Jahren nach Abschluss
des Vertrages vom 11. Juni 1996 ausgeführt. Daraus müsse
gefolgert werden, dass die Beklagten tatsächlich der Meinung
waren, die Arbeiten gemäss Vertrag vom 2. Mai 1988 seien
weiterhin geschuldet.

        aa) Schlüsse, die aus dem Verhalten einer Partei
nach Abschluss des Vertrages gezogen werden, gehören zur
Sachverhaltsfeststellung, welche vom Bundesgericht
im Berufungsverfahren nicht überprüft werden kann
(BGE 107 II 417 E. 6 S. 418 unten; zuletzt BGE 118 II 365
E. 1 S. 366). Gleich verhält es sich mit den tatsächlichen
Feststellungen zum subjektiven Vertragswillen, welche das
Bundesgericht ebenfalls binden und der Auslegung nach dem
Vertrauensprinzip vorgehen (BGE 125 III 305 E. 2b S. 308
Abs. 2 mit Hinw.).

        Das Obergericht stellt nicht in Abrede, dass die
Beklagte 2 die Hausarbeiten für den Kläger noch ungefähr
drei Jahre nach Abschluss des Vertrages vom 11. Juni 1996
geleistet hat (E. 3 S. 9 a.A.). Jedoch hat es daraus nicht
den Schluss gezogen, die Parteien hätten subjektiv überein-
stimmend gewollt, dass Arbeit im bisherigen Umfang geleistet
werden müsse. Es hält zu den Geschehnissen im fraglichen
Zeitraum nämlich bloss fest, das Wohnrecht sei beim Grund-
buchamt als unentgeltlich angemeldet worden (E. 4b S. 13
oben). Im Übrigen hat es für den Sachverhalt auf den erst-
instanzlichen Entscheid verwiesen (E. II.1 S. 5); insoweit
kann dieser gleich wie das obergerichtliche Urteil angefoch-
ten werden (BGE 119 II 478 E. 1d S. 480 f.). Der Entscheid
des Bezirksgerichts enthält aber auch keine den klägerischen
Standpunkt stützenden Feststellungen (E. 6 S. 18); darin
wird vielmehr betont, der Kläger sei den anderen Hausbe-
wohnern juristisch überlegen gewesen. Die Verträge seien
nicht besprochen worden. Daher könne nicht gesagt werden,
vertragliche Unklarheiten seien gemeinsam zu verantworten
(E. 8 S. 22).

        An diese tatsächlichen Feststellungen ist das
Bundesgericht gebunden (Art. 63 Abs. 2 OG). Soweit der
Kläger primär erreichen will, dass das Bundesgericht die von

ihm gewünschte, tatsächliche Feststellung selber trifft,
bleibt er ohne Erfolg. Denn in der Berufungsschrift fehlen
diejenigen Aktenhinweise, die für eine Rückweisung der
Sache zur Ergänzung des Sachverhalts erforderlich sind
(Art. 64 Abs. 1 OG; BGE 119 II 353 E. 5c/aa S. 357 mit
Hinw.).

        bb) Wohl dürfen im Rahmen der objektivierten Ver-
tragsauslegung Indizien berücksichtigt werden. Indessen gilt
das nur für bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses be-
stehende Umstände (Kramer/Schmidlin, Berner Kommentar,
N 71 zu Art. 18 OR; allgemein Gauch/Schluep/Schmid/Rey,
Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I,
7. Aufl. 1998, Rz 1223 S. 260). Daher kann der Kläger auch
insoweit nichts für seinen Standpunkt ableiten.

        cc) Falls der Kläger mit dem Argument, die Beklagte
2 habe noch 3 Jahre nach Abschluss des Vertrages vom
11. Juni 1996 im bisherigen Umfang Arbeit geleistet,
erreichen will, dass dieser Vertrag entsprechend ergänzt
wird, scheitert er ebenfalls. Denn im Rahmen der auslegenden
Vertragsergänzung gilt betreffend Unterscheidung zwischen
Sachverhaltsermittlung und Rechtsanwendung die für die
Vertragsauslegung allgemein gültige Grenze (BGE 115 II 484
E. 4 S. 487 ff.; 106 II 226 E. 2c S. 230 und Kramer/
Schmidlin, a.a.O. N 206 zu Art. 18 OR). Daher ist für den
Kläger auch unter diesem Titel nichts zu gewinnen, und es
kann auf bereits Dargelegtes verwiesen werden (E. 1a/aa und
bb).

        dd) Bei diesem Zwischenergebnis bleibt nur noch zu
prüfen, ob sich der klägerische Standpunkt durch Auslegung
der einschlägigen Vertragstexte selbst stützen lässt.

        b) Das Bundesgericht prüft die Auslegung von
Willenserklärungen nach dem Vertrauensprinzip frei (ob-
jektive Auslegung). Massgebend ist wie diese von einem ver-
nünftigen Empfänger in guten Treuen verstanden werden
durften und mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen und
stets der Gesamtzusammenhang im Auge zu halten, d. h. die
einzelnen Bestimmungen eines Vertrages dürfen nicht von
ihrem Kontext losgelöst werden, sondern sind aus ihrem
konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen (BGE 126 III 119
E. 2a; 123 III 165 E. 3a S. 168).

        In diesem Zusammenhang räumt der Kläger ein, das
Wohnrecht sei im Vertrag vom 11. Juni 1996 (Ziff. 1a Abs. 2)
unentgeltlich gewährt worden. Das sei aber durch den Verweis
auf den Vertrag vom 2. Mai 1988 sogleich relativiert worden.
Auch in Ziff. 1b des jüngeren Vertrages werde auf den
älteren verwiesen. Der Vertrag vom 11. Juni 1996 sei bloss
so abgefasst worden, weil allen Beteiligten klar gewesen
sei, was die beiden Verträge bedeutet hätten. Gemäss dem
Willen der Parteien müsse das Wohnrecht mit Arbeits-
leistungen im bisherigen Umfang entschädigt werden. Damit
bleibt er ohne Erfolg:

        In Ziff. 1a Abs. 2 des Vertrages vom 11. Juni
1996 steht, das Wohnrecht sei "im Rahmen des Vertrages
X.________/Y.________ vom 2. Mai 1988 unentgeltlich". Daraus
ist zunächst zu schliessen, dass der jüngere Vertrag den
älteren nicht ersetzen soll. Dem Vertrag vom 11. Juni 1996
kann aber keine Relativierung der Unentgeltlichkeit ent-
nommen werden, wird doch diese am Schluss des Satzes
stipuliert; dementsprechend werden in Ziff. 3 nur noch die
zu tragenden Lasten verteilt. Zusammen mit der Festlegung
des Kaufpreises (Ziff. 1b a.A.) sind die finanziellen Ver-
pflichtungen der Parteien somit umfassend geregelt, und

die Unentgeltlichkeit des Wohnrechts wird nicht in Frage
gestellt. Weiter geht aus Ziff. 1b des jüngeren Vertrages
unmissverständlich hervor, was die Parteien wollten. Der den
Beklagten zufallende Erlös für die Veräusserung des Mit-
eigentumsanteils am Dreifamilienhaus soll mit der Dar-
lehensforderung des Klägers verrechnet werden, wie das Ober-
gericht überzeugend darlegt (E. 4b S. 12). Die Verrechnung
ist denn auch der wichtigste Grund für die Erwähnung der
Vereinbarung vom 2. Mai 1988 im Vertrag vom 11. Juni 1996.
Deshalb ist der Verweis auf die ältere Vereinbarung entgegen
der Ansicht des Klägers nicht sinnlos. Es bleibt aber dabei,
dass die Arbeitsleistung ausschliesslich anstelle der Be-
zahlung eines Darlehenszinses erfolgt, wie der ältere Ver-
trag ausdrücklich festhält. Auch hilft dem Kläger nicht,
dass der jüngere Vertrag im Gegensatz zum älteren öffentlich
beurkundet ist. Denn Art. 9 ZGB, der den Beweis mit öffent-
licher Urkunde ordnet, beschlägt als Beweisregel Tatsachen;
was aus den beiden Verträgen nach dem Vertrauensprinzip ge-
schuldet ist, stellt aber Rechtsanwendung dar, welche un-
abhängig von der Vertragsform vorzunehmen ist. Aus diesen
Gründen verstösst die Ansicht des Obergerichts nicht gegen
Bundesrecht, das Wohnrecht sei gemäss Vertrag vom 11. Juni
1996 ausdrücklich unentgeltlich eingeräumt worden (E. 4b und
5b S. 12 f. und 17 des angefochtenen Urteils).

        Gemäss Vertrag vom 2. Mai 1988 (Ziff. 2 a.A.) ist
das vom Kläger nicht eingeforderte Zinsguthaben mit der
Arbeit der Beklagten 2 abzugelten. Diese Verknüpfung ist mit
dem Vertrag vom 11. Juni 1996 nicht aufgelöst worden, weil
gemäss dessen Ziff. 1b a.E. der "allseits bekannte Vertrag"
vom 2. Mai 1988 "unverändert" weiter bestehen soll. Freilich
mag dem Willen des Klägers entsprochen haben, für das Wohn-
recht ein Entgelt zu bekommen. Indessen mussten die Be-
klagten den Vertrag vom 11. Juni 1996 nicht so verstehen und

ist dem Obergericht darin zuzustimmen, dass die Arbeits-
leistung vertraglich nicht vom Darlehenszins gelöst und auch
nicht mit dem Wohnrecht verbunden worden ist (E. 4a bis 4c
und 5a S. 9 bis 11, 12 f. und 15 f.). Mit diesem ist nach
der überzeugenden Ansicht der Vorinstanz vielmehr die Über-
tragung des Miteigentumsanteils verknüpft (E. 4d S. 13 des
angefochtenen Urteils).

        c) Der Kläger begründet seinen Standpunkt mit wei-
teren Rügen, die ebenfalls nicht durchdringen:

        Zunächst ficht er mit systematischen Argumenten.
Diese gehen aber in der Sache nicht über die bereits wider-
legten Rügebegründungen hinaus und bleiben somit erfolglos.

        Sodann zieht der Kläger aus der Interessenlage beim
Abschluss des Vertrages vergeblich Schlüsse für seinen
Standpunkt. Denn er begründet bloss in tatsächlicher Hin-
sicht, welchen wirtschaftlichen Wert das Wohnrecht der Be-
klagten hat, was nicht angeht (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
Mangels tatsächlicher Feststellungen im angefochtenen Urteil
zur Wertentwicklung der Liegenschaft im Verlauf der Jahr-
zehnte (Art. 63 Abs. 2 OG) kann das Bundesgericht nicht
beurteilen, ob das Vertragswerk die Interessen der Parteien
ausgewogen berücksichtigte.

        Schliesslich vergleicht der Kläger den Vorteil, den
er aus dem Erwerb eines weiteren Miteigentumsdrittels von
den Berechtigten an der Wohnung des Erdgeschosses erzielt
hat, mit dem aus dem hier strittigen Verhältnis. Diese
Wohnberechtigten hätten ihm die Kaufpreiszahlung gestundet
und ihm gemäss Vertrag vom 11. Juni 1996 (Ziff. 1b: nach
Verrechnung eines Teils des Kaufpreises) ein unverzinsliches

Darlehen in der Höhe von Fr. 170'000.-- bis nach der Beendi-
gung des Wohnrechts gewährt. Damit hätten sie ihm jährlich
Fr. 6'800.-- bis Fr. 13'600.-- zugewendet. Angesichts der
vergleichbaren Situation der Beklagten hätten auch diese ihm
den entsprechenden Wert geschuldet, in ihrem Fall aber als
Naturalleistung. Weil ausreichende tatsächliche Fest-
stellungen zur Grösse der beiden Wohnungen, zu deren tat-
sächlichen Werten und weiteren Leistungen z.B. im Hinblick
auf die Erneuerungsarbeiten fehlen (Art. 63 Abs. 2 OG), kann
das Bundesgericht entsprechende Vergleiche nicht anstellen.
Der Kläger bringt auch hier die für eine Rückweisung erfor-
derlichen Aktenhinweise nicht an.

        d) Nach dem Dargelegten hat das Obergericht ohne
Verletzung von Bundesrecht erkannt, die Beklagten würden aus
dem Vertrag vom 11. Juni 1996 keine Arbeitsleistungen
schulden.

     2.- Das Obergericht hat einen Schadenersatzanspruch des
Klägers aus verschiedenen Gründen abgelehnt: Der Kläger habe
mit Brief vom 13. August 1999 den Vertrag vom 2. Mai 1988
gekündigt und damit auch das durch Verrechnung reduzierte
Darlehen; davon sei auch er selber in seinen Kündigungs-
schreiben ausgegangen. Die Rückzahlungspflicht selbst und
die umstrittene Frage, um wieviel das Darlehen den im
Vertrag vom 2. Mai 1988 erwähnten Betrag von Fr. 180'000.--
übersteige, seien nicht Prozessgegenstand gewesen. Der
Kläger verlange erfolglos Ersatz für die weggefallene Arbeit
(positives Vertragsinteresse), weil mit der Kündigung des
Darlehens auch die damit verbundene Arbeitsleistung nicht
mehr geschuldet sei. Das Begehren des Klägers um Schaden-
ersatz von monatlich Fr. 2'000.-- dringe auch deshalb nicht

durch, weil das Wohnrecht nicht mit Arbeitsleistungen ent-
schädigt werden müsse (E. 5a und 5b S. 16 f. des ange-
fochtenen Urteils). Der Kläger begründet seinen Schaden-
ersatzanspruch vor Bundesgericht damit, die Beklagten  -
namentlich die Beklagte 2 -  würden sich mit der Arbeits-
leistung im Verzug befinden (Art. 107 OR). Ihm stehe
Schadenersatz zu, weil die von ihm ohne Erfolg gemahnten
Beklagten die Arbeitsleistungen nicht erbracht hätten, die
sie für das Wohnrecht schulden würden.

        a) Hat die Vorinstanz bundesrechtskonform eine aus
dem Vertrag vom 11. Juni 1996 fliessende Pflicht der Be-
klagten verneint, Arbeitsleistungen als Entgelt für das
Wohnrecht zu erbringen (E. 1b hiervor), hat sie dem Kläger
aus diesem Vertrag auch keinen Schadenersatz zusprechen
dürfen. Denn der Verzug setzt eine Schuldpflicht voraus.

        Ist der Vertrag vom 2. Mai 1988 gekündigt worden,
hat das Obergericht zu Recht befunden, aus der Verweigerung
der Arbeitsleistung entstehe kein Schadenersatzanspruch.
Denn durch die Kündigung ist das Darlehen rückzahlungs-
pflichtig geworden, soweit es nicht bereits durch Ver-
rechnung getilgt worden ist. Wegen der Kündigung sind die
Beklagten auch nicht mehr zu Arbeitsleistungen verpflichtet,
die ja den Gegenwert zum ebenfalls weggefallenen Darlehens-
zins gebildet haben (E. 1b Abs. 3 hiervor). Ist aber keine
Arbeit geschuldet, können die Beklagten insoweit nicht in
Verzug geraten sein. Ob sie sich bezüglich der Darlehens-
rückzahlung allenfalls in Verzug befinden, interessiert hier
nicht, weil diese Forderung nicht Prozessgegenstand ist.

        b) Somit hat das Obergericht die Schadenersatzklage
unter allen Aspekten geprüft und ohne Verletzung von Bundes-
recht abgewiesen.

     3.- Das Obergericht hat die Frage offen gelassen, ob
Wohnberechtigte während der Wohnrechtsdauer aus der Wohnung
ausgeschlossen werden können (E. 4d S. 13 unten). Eine vor-
zeitige Ablösung des Wohnrechts komme jedenfalls nur gegen
eine Entschädigung und nur dann in Betracht, wenn die Ver-
hältnisse für den Eigentümer unzumutbar geworden seien. Das
sei hier nicht der Fall, weil die Abkühlung des Verhält-
nisses zwischen den Parteien und die Arbeitsniederlegung der
Beklagten 2 nicht berechtigen würden, das Wohnrecht vor-
zeitig aufzuheben, selbst wenn es mit Arbeit abgegolten
werden müsste (E. 4e S. 14 f. des angefochtenen Urteils).
Der Kläger widerspricht dem und beruft sich für die vor-
zeitige Aufhebung des Wohnrechts auf die Art. 649b und
649c ZGB. Er macht geltend, ihm könne das Wohnrecht nicht
mehr zugemutet werden. Dessen Aufhebung sei das einzige
wirksame Sanktionsmittel gegen die schwerwiegende Vertrags-
verletzung der Beklagten 2. Auch könne ihm nicht zugemutet
werden, dass die Beklagten bis zum Ableben des zweiten
Ehegatten ohne Gegenleistung in der Wohnung leben könnten
und die Beklagte 2 ihn ausnütze, indem sie eine geschuldete
Leistung nicht mehr erbringe.

        a) Im vorliegenden Fall haben die Beklagten ein
lebenslängliches Wohnrecht an einer Wohnung des Drei-
familienhauses, das im Alleineigentum des Klägers steht; das
Miteigentum wurde mit Vertrag vom 11. Juni 1996 aufgehoben.
Somit greift Art. 649c ZGB nicht unmittelbar. Denn diese
Bestimmung schreibt ausdrücklich vor, dass Art. 649b ZGB
über den Ausschluss von Miteigentümern nur "auf den
Nutzniesser oder auf den Inhaber eines anderen dinglichen
oder vorgemerkten persönlichen Nutzungsrechts an einem
Miteigentumsanteil anwendbar" ist. Liegt eine solche
Konstellation  - wie hier -  nicht vor, ist in der Lehre
umstritten, ob ein Wohnrecht wegen Unzumutbarkeit vorzeitig

aufgehoben werden kann (Mooser/Izzo, Basler Kommentar,
N 38 a.A. zu Art. 776 ZGB; Baumann, Zürcher Kommentar,
N 21 zu Art. 776 ZGB; M. Mooser, La fin du droit
d'habitation, ZBGR 77/1996 S. 355 in Fn. 73). Zwar be-
fürworten die Kommentatoren eine analoge Anwendung von
Art. 649b ZGB (Baumann, a.a.O.; Mooser/Izzo, a.a.O. N 38 zu
Art. 776 ZGB). Das Gesetz sieht aber für das Wohnrecht
eigene Beendigungsgründe vor (Art. 776 Abs. 3 i.V.m.
Art. 748 f. ZGB; zum Umfang der Verweisung Baumann, a.a.O.
N 35 zu Art. 776 ZGB). Nach Art. 749 ZGB endet die Nutz-
niessung mit dem Tod des Berechtigten und bei juristischen
Personen mit deren Auflösung; für diese kann sie jedoch
höchstens 100 Jahre dauern. Angesichts der zwingenden Natur
von Art. 749 ZGB kann ein Nutzniessungsrecht scheinbar bloss
für den Fall aus wichtigem Grund gekündigt werden, dass
diese Möglichkeit im Begründungsakt stipuliert worden
ist (Rechtsprechungsbericht, in: Baurecht/Droit de la
Construction 2000, S. 72 Nr. 159, zum Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Tessin vom 11. Mai 1998,
publiziert in: Rep 131/1998, S. 34 f. Nr. 35). Weil das
Gesetz Beendigungsgründe restriktiv regelt, ist nicht ohne
weiteres klar, ob eine Lücke besteht, die gefüllt werden
darf (BGE 124 III 337 E. 6b/bb S. 341). Auch dürfen mittels
Analogieschlüssen nicht unbeschränkt Regeln geschaffen
werden, die das Gesetz nicht zweifelsfrei verlangt (z.B.
BGE 125 III 123 E. 1d und 1e S. 128 ff.), weil richterliche
Fortbildung des Rechts begrenzt ist (BGE 122 III 414 E. 2b
S. 415; 121 III 219 E. 1d/aa S. 224 ff.).

        Die hier aufgeworfenen Streitfragen können unent-
schieden bleiben: Einerseits verkennt der Kläger, dass das
Wohnrecht kein Dauerschuldverhältnis ist; er rügt nicht
rechtsgenüglich (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 116 II 745
E. 3 S. 749), weshalb er mit Brief vom 13. August 1999 nicht

nur den Vertrag vom 2. Mai 1988, sondern über den Vertrag
vom 11. Juni 1996 hinweg auch das Wohnrecht aus wichtigen
Gründen hatte kündigen dürfen, handelt es sich doch bei
letzterem um ein dingliches Recht. Andererseits er-
übrigt sich die Frage nach der analogen Anwendbarkeit von
Art. 649b ZGB, falls die Aufhebungsklage hier entgegen der
Ansicht des Klägers ohnehin nicht durchdringen würde. Dies
ist im Folgenden zu prüfen.

        b) Das Bundesgericht betrachtet den Ausschluss
eines Miteigentümers nach Art. 649b Abs. 1 ZGB als ultima
ratio mit der Begründung, es handle sich um eine schwer-
wiegende dingliche Massnahme, die den Betroffenen empfind-
lich treffe. Daher können nur erhebliche Pflichtverletzungen
die Gemeinschaft unzumutbar machen. So kann in einer Stock-
werkeigentümergemeinschaft etwa eine andauernde und grosse
Lärmbelästigung Ausschlussgrund sein. Auch streitsüchtiges,
gewalttätiges und arglistiges Verhalten vermag das Zusammen-
leben hinreichend unerträglich zu machen (BGE 113 II 15 E. 3
S. 19 f.). Der Kläger bringt nichts vor, was berechtigen
würde, das lebenslängliche Wohnrecht vorzeitig aufzuheben:

        Selbstverständlich ist die dezidierte Arbeitsnie-
derlegung der Beklagten 2 kein Unzumutbarkeitsgrund im Sinne
von Art. 649b Abs. 1 ZGB, wenn das Wohnrecht nicht mit Ar-
beitsleistungen entschädigt werden muss. Ob das Wohnrecht
auch dann nicht nach Art. 649b ZGB aufgehoben werden dürfte,
wenn Arbeitsleistungen aus dem Vertrag vom 11. Juni 1996 ge-
schuldet wären, ist fraglich. Denn diesfalls könnte der
Kläger die Beklagten (aus Vertragsverletzung) wegen Leis-
tungsstörungen (Art. 97 ff. OR) belangen. Die entsprechenden
Möglichkeiten sind dem Kläger bekannt, und er hat auch auf
Schadenersatz geklagt, ohne allerdings mit seiner Klage
durchzudringen (vgl. E. 2 hiervor). Das Obergericht führt

auch in diesem Zusammenhang zu Recht aus (E. 4b und 5a S. 12
und 16), die Kündigung der allfälligen Darlehensrestanz habe
bewirkt, dass der Kapitalertrag nach der Rückzahlung dem
Kläger zufällt und dieser weder einen Zins noch Arbeit ver-
langen kann. Somit stehen dem Kläger entgegen seiner Ansicht
für den Fall einer Vertragsverletzung mehrere Sanktions-
mittel zur Verfügung. Er macht im Ergebnis einzig geltend,
der von ihm eingeleitete Prozess mache das Andauern des
Wohnrechts unzumutbar. Dafür reicht eine vor Gericht aus-
getragene Meinungsverschiedenheit über das richtige Ver-
ständnis unpräzis abgefasster Verträge offensichtlich nicht.

        c) Nebst der analogen Anwendung von Art. 649b ZGB
hat das Obergericht mit Art. 736 Abs. 2 ZGB argumentiert und
ausgeführt, das Interesse der Beklagten an der Beibehaltung
des Wohnrechts sei nicht geringer als dasjenige des Klägers
an der unbelasteten Ausübung des Eigentums, so dass kein
Missverhältnis der Interessen im Sinne der genannten Be-
stimmung bestehe (E. 4e S. 15 oben). Auch insoweit ist es
den Kommentatoren gefolgt (Baumann, a.a.O. N 22 zu Art. 776
ZGB; Mooser/Izzo, a.a.O. N 38 a.E. zu Art. 776 ZGB). Der
Kläger erhebt im Zusammenhang mit Art. 736 Abs. 2 ZGB keine
rechtsgenüglichen Rügen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG), so dass
dieser Frage nicht weiter nachgegangen werden muss.

        d) Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass
die Aufhebungsklage abgewiesen werden müsste, wenn sie zu-
lässig wäre.

     4.- Bleibt nach dem Dargelegten die Berufung insgesamt
erfolglos, hat der unterliegende Kläger die Gerichtsgebühr
zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG) und die obsiegenden Beklagten
zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 OG).

        Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege kann mit Rücksicht auf die erfüllten
Voraussetzungen (Art. 152 OG) gutgeheissen werden. Aller-
dings ist es angesichts des Obsiegens der Beklagten nur
insoweit nicht gegenstandslos geworden, als ihrem Rechts-
vertreter im Fall der Uneinbringlichkeit der Parteient-
schädigung aus der Bundesgerichtskasse ein gekürztes Honorar
bezahlt werden müsste (Art. 9 des Tarifs für die Entschädi-
gung an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundes-
gericht vom 9. November 1978; SR 173.119.1).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzu-
treten ist, und das Urteil des Obergerichts (II. Zivil-
kammer) des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2001 wird be-
stätigt.

     2.- Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen, und es wird ihnen
Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler, Zürich, als amtlicher
Rechtsbeistand bestellt.

     3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird dem
Kläger auferlegt.

     4.- Der Kläger hat die Beklagten für das bundesgericht-
liche Verfahren mit insgesamt Fr. 12'000.-- zu entschädigen.

     5.- Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteient-
schädigung wird Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler, Zürich,
aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 8'000.-- entschädigt.

     6.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht
(II. Zivilkammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

                       _____________

Lausanne, 12. April 2002

              Im Namen der II. Zivilabteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: