Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.31/2002
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5C.31/2002/bie

              II.  Z I V I L A B T E I L U N G
              ********************************

                        15. Mai 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der
II. Zivilabteilung, Bundesrichter Raselli, Bundes-
richterin Escher und Gerichtsschreiber Möckli.

                         ---------

                         In Sachen

1. Clovis  D é f a g o,  Schmiedberg-Revier, 9631 Ulisbach,
2. CD-Holding AG, Postfach 440, 9630 Wattwil,
3. SenioRigi AG, Gersauerstrasse 21, 6440 Brunnen,
Kläger und Berufungskläger, alle vertreten durch Rechts-
anwalt Stephan Frischknecht, Webergasse 21, Postfach 641,
9001 St. Gallen,

                           gegen

1. Curti-Medien AG, Edenstrasse 20, 8021 Zürich,
2. Hans  C a p r e z,  c/o Redaktion "Beobachter",
   Edenstrasse 20, 8021 Zürich,
3. Fredi  L ü t h i n,  c/o Redaktion "Beobachter",
   Edenstrasse 20, 8021 Zürich,
Beklagte und Berufungsbeklagte, alle vertreten durch Rechts-
anwalt Dr. Christoph Born, Bahnhofstrasse 106, Postfach 7689,
8023 Zürich,

                         betreffend
                 Persönlichkeitsverletzung,

hat sich ergeben:

     A.- Der "Beobachter" veröffentlichte auf der Frontseite
seiner Nummer vom 21. Februar 1992 die Schlagzeile "HEIM-
AFFÄRE: Die Not der Alten". Im Editorial mit der Überschrift
"Anstössig" wird auf die Titelgeschichte (Verfasser Hans
Caprez und Fredi Lüthin) hingewiesen und unter anderem er-
läutert, es gehe um jene alten Menschen, "die in fragwürdig
geführten Altersheimen vor sich hin kümmern müssen". Im
Inhaltsverzeichnis figurierte die Titelgeschichte "Die Not
der Alten" mit der Zusammenfassung: "Dramatische Ereignisse
rund um die Einweisung einer todkranken Frau, Personal ohne
Fachausbildung, ungeeignetes Essen - Vorwürfe an die Adresse
des Alters- und Pflegeheims 'SenioRigi' in Brunnen SZ. Mit
dem 'zweiten Zuhause' ist es nicht weit her. Auch aus den
Reihen des Personals kommt massive Kritik. Der Fall zeigt
einmal mehr, wie akut hierzulande der Pflegenotstand ist."
Der Artikel mit dem Titel "Pflegenotstand in der Schweiz 'Die
Würde der alten Leute wird verletzt?'", wirft dem Pflegeheim
"SenioRigi" anhand von Beispielen im Wesentlichen vor, die
Heimbewohner in medizinischer und menschlicher Hinsicht man-
gelhaft zu betreuen, und macht dafür einen ausserordentlichen
Personalwechsel, zu wenig und unqualifiziertes Personal und
damit verbunden ein schlechtes Arbeitsklima verantwortlich.
Des Weiteren wird ein ungenügendes Preis-Leistungs-Verhält-
nis, veranschaulicht an der Sparsamkeit bei der Verpflegung
der Heimbewohner, und unzureichende Kontrolle der Behörden,
unterlaufen durch Fehlinformationen der Heimleitung über den
Personalbestand, moniert. In den Artikel sind drei Fotogra-
fien eingepasst, die "Exangestellte des 'SenioRigi'", die
"Behandlung von Betagten" und das "Altersheim 'Zur Heuwaage'
in Basel" zeigen, wobei in den Bildlegenden einzelne Behaup-
tungen aus dem Text wiederholt sind. Der Artikel schliesst
mit einem Abschnitt unter der Überschrift "Der steile Auf-
stieg des Clovis Défago". Darin wird zunächst der Wandel vom

Familienbetrieb Défago zur CD-Holding AG, umfassend vier
Aktiengesellschaften, die insgesamt neun Alters- und Pflege-
heime kontrollieren, geschildert, sodann das Beispiel des
Alters- und Pflegeheims "Zur Heuwaage" in Basel hervorgeho-
ben, das in Konkurs gegangen war mit der Folge, dass die
Pensionäre verlegt und das Personal entlassen werden musste.

     B.- Durch die Presseäusserung sahen sich Clovis Défago,
Inhaber und Verwaltungsratspräsident der CD-Holding AG und
Verwaltungsratspräsident der SenioRigi AG, die CD-Holding AG,
Alleinaktionärin der SenioRigi AG, und die SenioRigi AG, Be-
treiberin des gleichnamigen Alters- und Pflegeheims, in ihrer
Persönlichkeit unmittelbar betroffen und widerrechtlich ver-
letzt. Sie verlangten eine Gegendarstellung, die in der Aus-
gabe Nr. 8 vom 17. April 1992 der Zeitschrift veröffentlicht
wurde, und erhoben gegen die Curti Medien AG, Herausgeberin
der Zeitschrift "Beobachter", sowie gegen die beiden Redak-
toren Hans Caprez und Fredi Lüthin Klage mit folgendem Fest-
stellungsbegehren:

        "1. Es sei festzustellen, dass die Beklagten die Per-
            sönlichkeitsrechte der Kläger 1 bis 3 widerrecht-
            lich verletzt haben, indem sie in Nummer 4 vom
            21. Februar 1992 der Zeitschrift 'Der schweizeri-
            sche Beobachter' unter den Titeln 'Heimaffäre;
            die Not der Alten', respektive 'Die Würde der
            alten Leute wird verletzt' einen Artikel mit Hin-
            weisen auf der Titelseite, im Editorial und im
            Inhaltsverzeichnis publiziert haben, welche fol-
            gende Textstellen und verschiedene Bilder enthal-
            ten:

            1) 'Heimaffäre: Die Not der Alten' (Titelseite).

            2) 'Meine Redaktionskollegen Hans Caprez und
                Fredi Lüthin haben sich in dieser Titel-
                geschichte dem Thema «alte Menschen» zuge-
                wandt; jenen (...) die in fragwürdig geführ-
                ten Altersheimen vor sich hin kümmern müssen'
                (Editorial S. 3).

            3) 'Dramatische Ereignisse rund um die Einweisung
                einer todkranken Frau, Personal ohne Fachaus-
                bildung, ungeeignetes Essen - Vorwürfe an die
                Adresse des Alters- und Pflegeheims «Senio-
                Rigi»' (Inhaltsverzeichnis S. 5).

            4)  Schilderung des Pflegeheimeintrittes einer
                schwerkranken Betagten, die ohne intensive
                menschliche und medizinische Betreuung ver-
                storben sei (Seiten 15 und 16).

            5) 'Allein 1990 gab es einen Personalwechsel von
                sage und schreibe 96 Leuten. Kein Wunder,
                denn das Heim befindet sich schon seit langem
                in der Krise. Trotz Pensionspreisen von rund
                6000 Franken monatlich wird gespart - sogar
                beim Essen für die Pensionärinnen und Pensio-
                näre.

              «Die Kost ist für alte Leute völlig unge-
                eignet. Betagte brauchen frische, leichte
                Speisen und qualitativ gutes Fleisch - nicht
                billige Büchsen- und Fertigware», kritisiert
                ein früherer Angestellter' (Seite 16).

            6) 'Die pflegerischen und fachlichen Mängel blie-
                ben nicht ohne Folgen. In einem Fall musste
                ein Patient die ganze Nacht bei offenem
                Fenster ausharren. Sein verzweifeltes Läuten
                nützte nichts. (...) «Mein Vater war nach
                diesem Schock körperlich und psychisch in
                einem schlechten Zustand», bestätigt die
                Tochter' (Seite 17).

            7) 'Auch der frühere Heimarzt (...) übt harte
                Kritik. (...) Ein mehrseitiger, ausführlicher
                Bericht liegt seit langem bei den kantonalen
                Aufsichtsinstanzen. Darin steht auch, dass
                Leute wegen Betreuungsmangel manchmal
                stundenlang im eigenen Kot liegen mussten'
                (Seite 17).

            8) 'Zamarian stellt dem «SenioRigi» ein schlech-
                tes Zeugnis aus: «Da stimmte vieles nicht.
                Mit dem knappen und zum Teil unqualifizier-
                ten Personal kann man keine gute Arbeit
                leisten.»' (Seite 18).

            9) 'Im christlich geführten Heim traut offenbar
                niemand dem andern über den Weg. Alle ehema-
                ligen Angestellten berichten von Bespitze-
                lungen' (Seite 18).

           10) 'In einem solchen Klima entstehen Spannungen
                und Aggressionen. Darunter leidet auch der
                Umgang mit den Patienten' (Seite 18).

           11) 'Schon vor der Übernahme durch Clovis Défago
                herrschten dort chaotische Verhältnisse'
                (Seite 18).

           12) '«In einer vom Departement des Innern verlang-
                ten Personalliste gab Heimleiter Sackmann
                Leute an, die zu diesem Zeitpunkt nicht im
                Hause arbeiteten», bezeugen mehrere Ange-
                stellte' (Seite 21).

           13) 'Im Herbst beschwerten sich der Leiter des
                Pflegedienstes (...) und zehn weitere Ange-
                stellte über die Zustände im Heim. Clovis
                Défago und Roland Sackmann reagierten rasch.
                Molnar wurde fristlos beurlaubt und mit Haus-
                verbot belegt' (Seite 21).

           14)  Schilderung 'Der steile Aufstieg des Clovis
                Défago' mit Darstellung über die Schliessung
                des Alters- und Pflegeheimes «Zur Heuwaage»
                in Basel, wo Pensionäre über die Weihnachts-
                zeit in einer Blitzaktion verlegt worden
                seien und wo sich Clovis Défago nicht um das
                Personal gekümmert habe (Seite 21)."

        Nebst Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen
stellten die Kläger ferner nachstehende Publikationsbe-
gehren:

        "5. Es seien die Beklagten zu verpflichten, innert
            30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des
            Urteils in der Zeitschrift 'Der schweizerische
            Beobachter' einen berichtigenden Text in gleicher
            oder ähnlicher Form wie der Artikel vom 21. Feb-
            ruar 1992 zu veröffentlichen, aus dem sich er-
            gibt, dass der vermittelte Gesamteindruck und die
            in Ziffer 1 genannten Textstellen unzutreffend
            sind. Der Artikel sei mit mindestens 3 Bildern
            aus dem 'SenioRigi' zu versehen.

            Eventuell sei die Beklagte 1 zu verpflichten,
            einen solchen von den Klägern verfassten Artikel
            zu veröffentlichen.

         6. Es seien die Beklagten zu verpflichten, einen
            Urteilsauszug (ohne Nennung der Textstellen 1-14
            gemäss Ziffer 1 des Rechtsbegehrens) in der Zeit-
            schrift 'Der schweizerische Beobachter', in der
            Zeitung 'Die Weltwoche', in drei vom Kläger 1 zu
            bezeichnenden Fachzeitschriften sowie in zehn vom
            Kläger 1 zu bezeichnenden Tageszeitungen 3-spal-
            tig zu veröffentlichen."

        Das Bezirksgericht Neutoggenburg stellte mit Urteil
vom 23. Mai 1995 fest, dass die im Feststellungsbegehren un-
ter den Nrn. 4 und 5 (teilweise) sowie unter den Nrn. 7, 9,
11 und 12 (vollständig) aufgeführten Behauptungen die Per-
sönlichkeit der Kläger widerrechtlich verletzten. Es hiess
das Schadenersatzbegehren teilweise gut und verpflichtete
die Beklagten solidarisch, der Klägerin 3 Schadenersatz von
Fr. 110'000.-- zuzüglich Zins zu 5% ab 1. Mai 1992 zu bezah-
len; weitere Schadenersatzforderungen wie auch der Antrag
auf Zusprechung einer Genugtuungssumme wurden abgewiesen,
soweit darauf eingetreten werden konnte. Ferner ordnete das
Bezirksgericht die Publikation des Urteils im Sinne der Er-
wägungen und auf Kosten der Beklagten an, wies hingegen den
klägerischen Antrag um Veröffentlichung eines berichtigenden
Textes ab.

        Beide Parteien legten gegen dieses Urteil beim
Kantonsgericht St. Gallen (I. Zivilkammer) Berufung ein.
Während die Beklagten auf Abweisung der Klage schlossen,
erneuerten die Kläger ihr Feststellungsbegehren gemäss
Ziffer 1 Nrn. 1-12 und 14 sowie die Anträge auf Veröffent-
lichung einer Berichtigung und eines Urteilsauszugs, wobei
letzternfalls die Zahl der vom Kläger 1 zu bezeichnenden
Tageszeitungen herabgesetzt und für die Berichtigung ein
"von den Klägern zu verfassender, allenfalls gerichtlich zu
überarbeitender berichtigender Text" verlangt wurde. Die
Beklagten sollten ferner zu einer Genugtuungssumme und zu

Schadenersatz in der Höhe von Fr. 200'000.-- zuzüglich Zins
zu 5% ab 1. Mai 1992 an die Klägerin 3 solidarisch ver-
pflichtet werden.

        Das Kantonsgericht stellte fest, dass die im Fest-
stellungsbegehren unter den Nrn. 4 und 5 (teilweise) sowie
unter den Nrn. 11 und 12 (vollständig) aufgeführten Text-
stellen die Persönlichkeit der Kläger widerrechtlich ver-
letzten. Bezüglich der übrigen Textstellen und aller weite-
ren Begehren wies es die Klage ab (Urteil vom 4. März 1997).

     C.- Auf Berufung der Kläger hin hob das Bundesgericht
das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen (I. Zivilkammer)
vom 4. März 1997 auf und wies die Sache zur Aktenergänzung
und zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurück. Dieses
entschied mit Urteil vom April 2001:

        "1. Es wird festgestellt, dass folgende Textstellen
            des Artikels 'Die Not der Alten' in der Zeit-
            schrift 'Der schweizerische Beobachter' Nr. 44
            vom 21. Februar 1992 die Persönlichkeit der
            Kläger widerrechtlich verletzten:

            - Eine schwerkranke Betagte sei 'ohne intensive
              ... medizinische Betreuung' verstorben.

            - 'Allein 1990 gab es einen Personalwechsel von
              sage und schreibe 96 Leuten.'

            - 'Schon vor der Übernahme durch Clovis Défago
              herrschten dort chaotische Verhältnisse.'

            - 'In einer vom Departement des Innern verlangten
              Personalliste gab Heimleiter Sackmann Leute an,
              die zu diesem Zeitpunkt nicht im Hause arbeite-
              ten.'

            - '1990 mietete Défago ein Haus, dessen Apparte-
              ments bis dahin dem leichten Gewerbe zur Berufs-
              ausübung gedient hatten.'

         Im Übrigen wird die Feststellungsklage abgewiesen.

         2. Die Klage auf Schadenersatz wird abgewiesen.

         3. Die Kläger sind berechtigt, die Ziffern 1 und 2
            dieses Urteils auf Kosten der Beklagten in der
            Zeitschrift 'Der schweizerische Beobachter' zu
            veröffentlichen.

         4. (erstinstanzlicher Kostenpunkt)

         5. (zweitinstanzlicher Kostenpunkt)

         6. (Entschädigungspunkt)"

     D.- Gegen dieses Urteil legten die Kläger beim Bundes-
gericht Berufung ein mit den Anträgen:

        "1. Die Ziffern 1 Abs. 2 und 2 - 6 des Urteils des
            Kantonsgerichts St. Gallen vom 5. April 2001
            seien aufzuheben.

         2. Es sei festzustellen, dass die Beklagten die Per-
            sönlichkeitsrechte der Kläger 1 bis 3 widerrecht-
            lich verletzt und unlauteren Wettbewerb begangen
            haben, indem sie in Nummer 4 vom 21. Februar 1992
            der Zeitschrift 'Der schweizerische Beobachter'
            unter den Titeln 'Heimaffäre; die Not der Alten',
            respektive 'Würde der alten Leute wird verletzt'
            einen Artikel mit Hinweisen auf der Titelseite,
            im Editorial und im Inhaltsverzeichnis publiziert
            haben, welcher folgende Textstellen und verschie-
            dene Bilder enthält:

        a) Von den Vorinstanzen als persönlichkeitsver-
letzendqualifizierte Textstellen:

         - Eine schwerkranke Betagte sei 'ohne intensive ...
           medizinische Betreuung' verstorben.

         - 'Allein 1990 gab es einen Personalwechsel von sage
           und schreibe 96 Leuten.'

         - 'Schon vor der Übernahme durch Clovis Défago
           herrschten dort chaotische Verhältnisse.'

         - 'In einer vom Departement des Innern verlangten
           Personalliste gab Heimleiter Sackmann Leute an,
           die zu diesem Zeitpunkt nicht im Hause arbeite-
           ten.'

         - '1990 mietete Défago ein Haus, dessen Appartements
           bis dahin dem leichten Gewerbe zur Berufsausübung
           gedient hatten.'

        b) Gemäss Antrag der Kläger als persönlichkeitsver-
letzend festzustellende Textstellen:

         1) 'Heimaffäre: Die Not der Alten' (Titelseite).

         2) 'Meine Redaktionskollegen Hans Caprez und Fredi
             Lüthin haben sich in dieser Titelgeschichte dem
             Thema «alte Menschen» zugewandt; jenen (...) die
             in fragwürdig geführten Altersheimen vor sich
             hin kümmern müssen' (Editorial S. 3).

         3) 'Dramatische Ereignisse rund um die Einweisung
             einer todkranken Frau, Personal ohne Fachausbil-
             dung - Vorwürfe an die Adresse des Alters- und
             Pflegeheims SenioRigi' (Inhaltsverzeichnis
             S. 5).

         8) 'Zamarian stellt dem SenioRigi ein schlechtes
             Zeugnis aus: Da stimmte vieles nicht. Mit dem
             knappen und zum Teil unqualifizierten Personal
             kann man keine gute Arbeit leisten' (Seite 18).

         9) 'Im christlich geführten Heim traut offenbar
             niemand dem anderen über den Weg. Alle ehema-
             ligen Angestellten berichten von Bespitzelungen'
             (Seite 18).

         10)"In einem solchen Klima entstehen Spannungen und
             Aggressionen. Darunter leidet auch der Umgang
             mit den Patienten" (Seite 18).

         14) Schilderung 'Der steile Aufstieg des Clovis
             Défago', mit den Darstellungen über die
             Schliessung des Alters- und Pflegeheims 'Zur
             Heuwaage' in Basel, wo Pensionäre über die
             Weihnachtszeit in einer Blitzaktion verlegt
             worden seien und wo sich Clovis Défago nicht um
             das Personal gekümmert habe (Seite 21).

         3. Es sei festzustellen, dass die Beklagten gegen-
            über den Klägern schadenersatzpflichtig sind und
            es sei die Sache zur Bemessung der Höhe des zu
            leistenden, von den Klägern in der Höhe von
            CHF 200'000.00 beanspruchten Schadenersatzes an
            die Vorinstanz zurückzuweisen.

         4. Die Beklagten seien zu verpflichten, die vom
            Richter zu bestimmenden Teile des Urteils ganz-
            seitig in der Zeitschrift Beobachter zu ver-
            öffentlichen."

        Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden.
Das Kantonsgericht hat keine Gegenbemerkungen eingereicht.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Soweit die klägerischen Ausführungen sich gegen den
gemäss Art. 63 Abs. 2 OG für das Bundesgericht verbindlich
festgestellten Sachverhalt richten oder in diesem keine
Stütze finden und soweit sie unzulässige Kritik an der vor-
instanzlichen Beweiswürdigung darstellen (BGE 127 III 257
E. 5b S. 264), ist auf sie nicht einzutreten. Dies betrifft
namentlich die Vorbringen, die abgedruckten Bilder seien
nicht im "SenioRigi" aufgenommen worden, die Missstände
hätten sich seit der Publikation des "Beobachter"-Artikels
erheblich verbessert, dem Kläger Nr. 1 sowie dem Heimleiter
Roland Sackmann sei keine Möglichkeit zur Stellungnahme ge-
währt worden und der "Beobachter" habe sich in einer arbeits-
rechtlichen Streitigkeit zwischen ehemaligen Angestellten
des "SenioRigi" und den Klägern instrumentalisieren lassen.

     2.- Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich ver-
letzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der
Verletzung mitwirkt, den Richter anrufen (Art. 28 Abs. 1
ZGB). Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht
durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes
privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz ge-
rechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB).

        Eine Persönlichkeitsverletzung liegt namentlich
vor, wenn die Ehre einer Person beeinträchtigt wird, indem
ihr berufliches oder gesellschaftliches Ansehen geschmälert
wird. Ob eine Äusserung geeignet ist, dieses Ansehen herab-
zumindern, beurteilt sich objektiviert nach Massgabe eines
Durchschnittslesers, wobei dies unter Würdigung der konkre-
ten Umstände wie etwa des Rahmens der Presseäusserung zu
erfolgen hat (BGE 127 III 481 E. 2b/aa S. 487 mit weiteren
Hinweisen).

        Ist der Kläger in seiner Persönlichkeit widerrecht-
lich verletzt, kann er dem Richter namentlich beantragen,
die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn
sich diese weiterhin störend auswirkt (Art. 28a Abs. 1
Ziff. 3 ZGB), und er kann u.a. verlangen, dass eine Berich-
tigung oder das Urteil veröffentlicht wird (Art. 28a Abs. 2
ZGB); ausserdem bleiben die Klagen auf Schadenersatz, Ge-
nugtuung und Gewinnherausgabe vorbehalten (Art. 28a Abs. 3
ZGB).

     3.- Die Vorinstanz hat in einem ersten Schritt unter
Ziff. IV ihrer Erwägungen die Frage des Gesamteindrucks der
beanstandeten Titelgeschichte sowie das Verhältnis zwischen
Persönlichkeitsschutz und wirtschaftlichem Wettbewerb erör-
tet.

        a) aa) Das Kantonsgericht hat sich dabei mit der
Frage befasst, ob die Kläger auf unzulässige Weise aus dem
Kreis der Mitbewerber herausgehoben worden sind. Es hat be-
funden, der "Beobachter"-Artikel habe in erster Linie auf
den allgemeinen Pflegenotstand in der Schweiz hinweisen wol-
len; beim Durchschnittsleser entstehe nicht der Eindruck,
dass einzig im "SenioRigi" fragwürdige Zustände herrschten,
während es bei Konkurrenzunternehmen besser bestellt sei. Im
Übrigen sei es gerechtfertigt, begründete Kritik an einem
konkreten Beispiel vorzubringen.

           bb) Die Kläger halten dafür, das allgemeine Pro-
blem des Pflegenotstandes stehe im Hintergrund, der Durch-
schnittsleser habe den Artikel primär als Auseinandersetzung
mit ihnen wahrgenommen. Bemängelt wird insbesondere, der Le-
ser sei nicht informiert worden, in welchen anderen Heimen
vergleichbare Probleme bestünden, weshalb er die Problematik
nur dem "SenioRigi" habe zuordnen können.

           cc) Berichtet ein (Print-)Medium über Miss-
stände, die in einer bestimmten Branche herrschen, und illus-
triert es diese anhand eines konkreten Beispiels, hat es
dafür sorgen, dass nicht der Eindruck entsteht, der aufge-
zeigte Missstand bestehe nur bei diesem. Als unvollständige
Berichterstattung hat das Bundesgericht eine negativ wer-
bende Information über ein namentlich bezeichnetes Produkt
gewertet, bei welcher der unzutreffende Eindruck erweckt
wird, das negative Merkmal sei produktspezifisch, obwohl es
sich um die gemeinsame Eigenschaft einer Gruppe von Produk-
ten handelt (BGE 124 III 72). Der Begriff der unvollständi-
gen Berichterstattung setzt stillschweigend voraus, dass
sie überhaupt vervollständigt werden bzw. vollständig sein
könnte. Dies mag bei der relativ geringen Zahl marktdomi-
nanter Schmerzmittel, um die es im zitierten Entscheid ging,
der Fall gewesen sein. Bei der Vielzahl von Pflegeheimen
wäre ein umfassender Quervergleich, d.h. eine aufwendige

Bestandesaufnahme in jedem einzelnen Heim, praktisch unmög-
lich, selbst wenn die verglichenen Anbieter geographisch
eingegrenzt würden. Soll nicht durch letztlich unerfüllbare
Anforderungen die Berichterstattung über gewisse Themen von
vornherein verunmöglicht werden, muss es genügen, dass der
Eindruck unterbleibt, im betreffenden Bereich bestünden
Missstände nur gerade im beispielhaft erwähnten Betrieb.
Beizupflichten ist der Auffassung der Vorinstanz, dass bei
einer Gesamtwürdigung der beanstandeten Texte nicht der Ein-
druck entsteht, einzig im "SenioRigi" hätten unhaltbare Zu-
stände geherrscht; wiederholt wird mit Nachdruck darauf hin-
gewiesen, in der Schweiz bestehe ganz allgemein ein akuter
Pflegenotstand (siehe auch E. 4b).

        b) aa) Das Kantonsgericht hat des Weiteren die
Frage behandelt, ob ein überwiegendes öffentliches Inte-
resse an der Berichterstattung bestehe, das die Persönlich-
keitsverletzung rechtfertige. Es hat diesbezüglich erwogen,
in einer Zeit steigender Lebenserwartung und politischer
Diskussionen über die Finanzierbarkeit der Altersvorsorge
sei die Pflege betagter Menschen vom Informationsauftrag
der Massenmedien erfasst. Die Kläger träten zudem in einem
Marktbereich als Anbieter auf, der traditionell als Staats-
aufgabe angesehen werde. Weiter sei im Rahmen der indirek-
ten Drittwirkung von Grundrechten die in der Bundesverfas-
sung und der EMRK verankerte Pressefreiheit zu beachten.
Es sei auch zu berücksichtigen, dass sich der "Beobachter"
als Zeitschrift mit konsumentenschützerischer Zielsetzung
verstehe und er sich mit seinem "Enthüllungsjournalismus"
verstärkt der Gefahr aussetze, die Persönlichkeitsrechte
Dritter zu tangieren. In der systematisch hierher gehören-
den Ziff. VI.1 seiner Erwägungen hat das Kantonsgericht
schliesslich befunden, die Kläger seien keine "Normalsterb-
lichen"; wer Heime führe, trete aus der Anonymität heraus
und könne kein Recht auf prinzipielle Nichterwähnung gel-
tend machen.

           bb) Die Kläger bringen vor, private Alters- und
Pflegeheime hätten in der Schweiz eine lange Tradition; die
private Pflege alter Menschen sei zulässig und erwünscht.
Der "Beobachter" habe weit verbreitet den Nimbus von Serio-
sität und der durchschnittliche Leser vertraue den "Beobach-
ter"-Journalisten, weshalb es unzulässig sei, unter dem
Stichwort "Enthüllungsjournalismus" Abstriche zu machen. Die
Kläger beanspruchen zwar keine absolute Anonymität, werfen
aber dem Kantonsgericht vor, den Persönlichkeitsschutz abge-
schafft zu haben, indem es die Klage nicht vollumfänglich
gutgeheissen, sondern ein überwiegendes öffentliches Inte-
resse an der Berichterstattung bejahte.

           cc) Die Pflege alternden Menschen ist ein Thema
von wachsender Aktualität, das im Brennpunkt des öffentli-
chen Interessens steht. Während alternde Menschen ehemals
weitgehend im Familienverband betreut und gepflegt wurden,
sind heute in erheblichem Mass staatliche, halbstaatliche
oder private Institutionen an die Stelle getreten. Es be-
steht ein eminentes öffentliches Interesse, darüber infor-
miert zu werden, wie die betreffenden Leistungserbringer
ihre Aufgabe erfüllen. Dabei spielt es keine Rolle, wie
diese rechtlich organisiert und strukturiert sind. Das über-
wiegende öffentliche Interesse an der Berichterstattung über
den Pflegesektor kann grundsätzlich ein Rechtfertigungsgrund
für die Verletzung der Persönlichkeitsrechte privatrechtlich
organisierter Institutionen sein. Wer im sensiblen Bereich
der Pflege und Betreuung alter, vielfach relativ hilfloser
Menschen tätig ist, kann sich auch nicht auf das Recht der
"Normalsterblichen", nicht namentlich genannt zu werden,
berufen; vielmehr hat ein Dienstleistungsanbieter kraft
seines Auftritts auf dem Gesundheitsmarkt hinzunehmen, dass
seine Geschäftstätigkeit kritisch durchleuchtet und darüber
auch berichtet wird. Entgegen dem sinngemässen Vorbringen
der Kläger ist hierfür nicht erforderlich, dass es sich bei
ihnen um so genannte absolute oder relative Personen der

Zeitgeschichte handelt. Es lässt sich keine strikte Zwei-
teilung zwischen diesen und solchen Personen vornehmen, die
grundsätzlich immer ihre Privatsphäre geltend machen können;
vielmehr sind dazwischen verschiedene Abstufungen denkbar
und es ist jeweils zwischen dem Interesse an Berichterstat-
tung und dem Anspruch der betroffenen Person auf Privat-
sphäre abzuwägen (vgl. BGE 127 III 481 E. 2c/bb S. 490 mit
weiteren Hinweisen).

           Die vorinstanzlichen Erwägungen halten vor
Bundesrecht stand. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich,
inwiefern der "Beobachter" mit seinem Artikel unter wettbe-
werbsrechtlichen Gesichtspunkten gegen Bundesrecht verstos-
sen hätte. Das Kantonsgericht hat zu Recht befunden, weder
zum Bernina- (BGE 117 IV 193) noch zum Mikrowellen-Ent-
scheid (BGE 120 II 76) könne eine Parallele gezogen werden:
Im einen Fall ging es um einen Journalisten, der bei einem
Artikel über einen Nähmaschinenhersteller ohne eigene Re-
cherchen auf die Behauptungen eines Konkurrenten abgestellt
hatte, im anderen ging es um wissenschaftlich nicht erwie-
sene bzw. umstrittene Behauptungen, die ohne entsprechenden
Hinweis als erwahrt dargestellt wurden.

     4.- In einem zweiten Schritt hat das Kantonsgericht
unter Ziff. V seiner Erwägungen die einzelnen Textpassagen
abgehandelt.

        Die Textstelle Nr. 13 (Entlassung) war nie Gegen-
stand des Appellationsverfahrens. Hinsichtlich der Stelle
Nr. 1 (Titelseite) enthielt die erste Berufung keine Begrün-
dung, weshalb das Bundesgericht in seinem Urteil vom 23. Juni
1998 darauf nicht eintrat. Die Passagen Nrn. 6 (offene Fens-
ter) und 7 (Beanstandungen des Heimarztes) sowie Nr. 5 in
Bezug auf das "ungeeignete Essen" wurden vom Bundesgericht
im genannten Entscheid als nicht persönlichkeitsverletzend

befunden; auf diese Teile des "Beobachter"-Artikels ist
nicht zurückzukommen (Poudret, Commentaire de la loi fédé-
rale d'organisation judiciaire, Band II, 1990, N. 1.3.3 zu
Art. 66 OG). Schliesslich fehlt den Klägern eine Beschwer,
soweit das Kantonsgericht eine Persönlichkeitsverletzung be-
jaht hat; dies betrifft die Abschnitte Nrn. 11 (chaotische
Verhältnisse) und 12 (Personalliste), Nr. 4 in Bezug auf die
fehlende "intensive ... medizinische Betreuung", Nr. 5 hin-
sichtlich des Personalwechsels von 96 Leuten sowie Nr. 14
betreffend den Hinweis auf das "leichte Gewerbe". Vollstän-
dig beurteilt sind damit die Textstellen Nrn. 1, 5-7 und
11-13.

        a) Textstelle 2 (Editorial): Die klägerische
Behauptung, im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels
seien die früheren Missstände weitgehend behoben gewesen,
betrifft den Sachverhalt und ist damit unzulässig (Art. 63
Abs. 2 OG).

        Weder "fragwürdig geführt" noch "vor sich hin küm-
mern" sind zu beanstanden. Die beiden Werturteile hängen von
der Beurteilung der weiteren Passagen ab, in Bezug auf die
Führung des Heims insbesondere von der Textstelle Nr. 9
(dazu unten) und betreffend die mangelhafte Pflege von der
Textstelle Nr. 7, die vom Bundesgericht in seinem ersten
Entscheid als gerechtfertigt beurteilt worden ist. Mit dem
Ausdruck "vor sich hin kümmern" wird die Vorstellung eines
kümmerlichen Daseins und des Ausgeliefertseins assoziiert.
Angesichts des berechtigten Vorwurfes, dass Patienten manch-
mal stundenlang im eigenen Kot liegen mussten und die Läute-
vorrichtung aus Bequemlichkeit abgestellt wurde, kann die
umstrittene Würdigung nicht als unangemessen beurteilt wer-
den.

        b) Textstellen 3 und 4 (Pflegeheimeintritt einer
alten Frau): Gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts vom
23. Juni 1998 stellt die Aussage "ohne intensive menschliche
... Betreuung" keine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung
dar; darauf ist nicht zurückzukommen. Den Textteil "ohne
intensive ... medizinische Betreuung" hat die Vorinstanz als
Verletzung der Persönlichkeitsrechte taxiert; diesbezüglich
sind die Kläger nicht beschwert.

        Im Übrigen hat das Kantonsgericht die Texte Nrn. 3
und 4 für unbedenklich gehalten und erwogen, es sei auf den
allgemeinen Pflegenotstand in der Schweiz aufmerksam gemacht
worden, ohne dass der Eindruck entstanden sei, nur das
"SenioRigi" sei bedenklich. So gehe aus dem Artikel klar
hervor, dass es nicht am Pflegeheim lag, wenn die alte und
auf den Tod kranke Frau dorthin statt in ein Spital trans-
portiert worden war. Es trifft allerdings zu, dass die
Schilderung, wie sich das Heim mit der Aufnahme der Patien-
tin anstellte, den Eindruck von Inkompetenz hinterlässt. Die
in diesem Kontext erhobene Rüge, die Vorwürfe des "Beobach-
ters" hätten sich als unrichtig oder übertrieben herausge-
stellt, spiegelt sich indes nicht in den tatsächlichen Sach-
verhaltsfeststellungen und läuft auf eine unzulässige Kritik
an der Beweiswürdigung hinaus, auf die nicht einzutreten ist
(Art. 63 Abs. 2 OG; BGE 127 III 257 E. 5b S. 264). Insoweit
geht auch die Kritik ins Leere, die Episode mit der alten
Frau bleibe zu Unrecht als Vorwurf am "SenioRigi" hängen.

        c) Textstelle 8 (knappes und unqualifiziertes
Personal): Die Vorinstanz hat die beanstandeten Äusserungen
als wahr bezeichnet. Gemäss der eingeholten Expertise sei
der Arbeitsmarkt für das Pflegepersonal in den Jahren 1989
bis 1991 und zum Teil auch noch 1992 angespannt gewesen. Der
Experte habe den Ausländeranteil bei Pflegeberufen auf 25%
geschätzt; bezüglich der Qualität habe er ausgeführt, im
Kanton Schwyz sei der Anteil des Pflegepersonals am Gesamt-

personalbestand unterdurchschnittlich gewesen, dafür habe
der Anteil der diplomierten Pflegekräfte über jenem der Ver-
gleichskantone gelegen. Das Kantonsgericht hat weiter befun-
den, im "SenioRigi" sei die Lage insoweit besonders prekär
gewesen, als sich die Heimleitung zur Kostenersparnis weit-
gehend auf die Einstellung unqualifizierten Personals be-
schränkt habe. Auch das Amt für Gesundheit und Soziales habe
festgestellt, dass zu wenig fachlich ausgebildetes Personal
zur Verfügung stehe und es überdies zu Verständigungspro-
blemen gekommen sei, weil zwei Drittel des Personals auslän-
disch war.

        Was die Kläger dagegen vorbringen, richtet sich
teilweise gegen die verbindlichen kantonalen Sachverhalts-
feststellungen (Art. 63 Abs. 2 OG) und ist im Übrigen nicht
geeignet, eine Bundesrechtsverletzung darzutun. Aus dem be-
anstandeten Text geht hervor, dass es ganz allgemein schwie-
rig war, genügend und geeignetes Personal zu finden. Dadurch
wird die Aussage, dass das "SenioRigi" aus Kostengründen zu
wenig und weitgehend unqualifiziertes Personal angestellt
hat, nicht rechtswidrig. Wer auf dem Gesundheitsmarkt ge-
werbsmässig Leistungen anbietet, muss die erforderliche
Qualität erbringen. Bei Leistungsdefiziten kann sich ein
Anbieter nicht auf den ausgetrockneten Arbeitsmarkt berufen,
denn niemand zwingt (private) im Pflegesektor tätige Insti-
tutionen, mehr Personen zur Pflege aufzunehmen, als die vor-
handene Infrastruktur und der Personalbestand erlauben.

        d) Textstelle 9 (Bespitzelung der Mitarbeiter): Der
Ausdruck "Bespitzelung" ist nach dem ersten Urteil des Bun-
desgerichts gerechtfertigt. Das Kantonsgericht hat befunden,
auf Grund der Beweise könne auch die Aussage des "christlich
geführten Heims" als wahr gelten.

        Im Kontext richtet sich der Bespitzelungsvorwurf
implizit an den Heimleiter Sackmann, der seine christliche
Gesinnung offenbar auch in den Arbeitsalltag eingebracht
hat. Der Vorwurf der Bespitzelung, die sich mit dem christ-
lich geführten Heim schlecht vertrage, bleibt damit nicht
einfach an den Mitarbeitern hängen und es ist nicht nach-
vollziehbar, inwiefern diese unnötig in ihrem Glauben ver-
letzt worden sein sollen. Allerdings wäre die mit dem Hin-
weis auf das christlich geführte Heim verbundene Anspielung
auf das Auseinanderklaffen von Anspruch und Wirklichkeit
allein um der sachlichen Information der Leserschaft willen
entbehrlich gewesen. Damit sollte wohl dem Bespitzelungsvor-
wurf eine auf die Unterhaltung der Leser zielende Pointe
aufgesetzt werden, über deren Geschmack man geteilter Mei-
nung sein kann. Indes wurde der zulässige Hinweis auf die
Bespitzelungspraxis damit nicht unzulässig.

        e) Textstelle 10 (schlechtes Arbeitsklima): Soweit
die Kläger von einem nur temporären Problem sprechen, halten
sie sich nicht an die verbindlichen Tatsachenfeststellungen;
darauf ist nicht einzutreten (Art. 63 Abs. 2 OG). Im Übrigen
ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Arbeitsklima und die
Personalführung offenkundig nur die Privatsphäre der Kläger
berühren sollen.

        Beim "SenioRigi" handelt es sich nicht um einen
Betrieb, der irgendein Produkt herstellt, sondern um ein
Pflegeheim. Die Pflege alter Menschen bedingt einen inten-
siven persönlichen Kontakt zwischen Pflegenden und Gepfleg-
ten, weshalb ein schlechtes Arbeitsklima und Führungspro-
bleme zwangsläufig direkt auf die Qualität der Pflegearbeit
und damit der zu erbringenden Dienstleistung durchschlagen.
Solange Betreuung und Pflege in Ordnung sind, mag die Auf-
fassung angehen, das Arbeitsklima und die Art der Führung
eines Betriebes seien dessen Privatsphäre zuzuordnen; dies-
falls würde ja auch kein unmittelbarer Anlass zur Bericht-

erstattung bestehen. Bieten sie indes Anlass zu berechtigter
Kritik, ist es auf Grund des Zusammenhanges zwischen dem
Arbeitsklima und der Qualität der angebotenen Dienstleistung
legitim, auf diesbezügliche Mängel hinzuweisen.

        f) Textstelle 14 (Aufstieg Défagos und Schliessung
der "Heuwaage"): Das Kantonsgericht hat den Hinweis, dass im
Heim "Heuwaage" in Basel früher ein Bordell betrieben worden
ist, als widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung gewertet.
Dagegen ist es zum Schluss gelangt, die Empfehlung Défagos
an die Angestellten, eine Insolvenzentschädigung zu verlan-
gen, und die Schilderung der konkursbedingten Verlegung der
Pensionäre in einer "Blitzaktion" seien wahr und es bestehe
ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung. Was die
Kläger dagegen vortragen - an einer eigentlichen Auseinan-
dersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen gebricht es -
ist nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung darzutun
(Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).

     5.- Das Kantonsgericht hat das klägerische Begehren
um Schadenersatz mit der Begründung abgewiesen, der gleiche
Schaden wäre auch bei rechtmässigem Alternativverhalten
(Verzicht auf die widerrechtlichen Passagen) entstanden.
Zudem treffe die Kläger ein schweres, den Kausalzusammen-
hang unterbrechendes Selbstverschulden.

        Die Kläger taxieren den "Beobachter"-Artikel als
unlauter und leiten daraus ohne weitere Begründung einen
Schadenersatzanspruch ab. Indes quantifizieren sie den Scha-
den nicht einmal ansatzweise und sie legen auch mit keinem
Wort dar, inwiefern die Hauptbegründung des Kantonsgerichts,
die persönlichkeitsverletzenden Textstellen seien für den
Schaden in keiner Weise adäquat kausal, gegen Bundesrecht
verstossen soll. Tatsächlich enthalten die rechtmässigen
Textpassagen zum Teil massive Vorwürfe und sind für sich

allein geeignet, potentielle Interessenten von einen Heim-
eintritt abzuhalten, und es lässt sich auch nicht sagen, der
veröffentlichte Artikel hinterlasse einen wesentlich negati-
veren Eindruck als die Gesamtheit der rechtmässigen Texte.
Eine Bundesrechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Hauptbe-
gründung ist deshalb nicht ersichtlich. Bei diesem Ergebnis
erübrigen sich Ausführungen zur Eventualbegründung des Kan-
tonsgerichts (Kausalität unterbrechendes Selbstverschulden
der Kläger).

     6.- Beim vorstehenden Ergebnis stösst die Kritik, die
vom Kantonsgericht zugestandene Urteilspublikation sei vom
Umfang her ungenügend, ins Leere.

     7.- Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Gerichts-
gebühr den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuer-
legen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). Da keine Antwort eingeholt
worden ist, sind den Beklagten keine Kosten entstanden. Eine
Parteientschädigung erübrigt sich damit.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist, und der Entscheid des Kantonsgerichts
St. Gallen, I. Zivilkammer, vom 5. April 2001 wird
bestätigt.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.-- wird den
Klägern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantons-
gericht St. Gallen, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

                       _____________

Lausanne, 15. Mai 2002

              Im Namen der II. Zivilabteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                   Der Gerichtsschreiber: