Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.282/2002
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5C.282/2002 /min

Urteil vom 27. März 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichterin Nordmann, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber von Roten.

K. ________,
Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungs-beklagte, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Jörg Blum, Metzgerrainle 9, Postfach 5350, 6000 Luzern 5,

gegen

E.________,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Hans Hurter, Habsburgerstrasse 20, 6003 Luzern.

Ehescheidung, Unterhalt für Ehegatten und Kinder,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer,
vom 29. Oktober 2002.

Sachverhalt:

A.
Die Philippinin K.________ (Jahrgang 1971) und der Schweizer E.________
(Jahrgang 1963) heirateten am 2. März 1990. Aus ihrer Ehe gingen drei Kinder
hervor, nämlich A.________, geboren am ... Oktober 1990, B.________, geboren
am ... Juni 1992, und C.________, geboren am ... Juni 1995.

B.
Auf Klage der Ehefrau wurde die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche
Sorge über die Kinder der Klägerin übertragen, eine Erziehungsbeistandschaft
angeordnet und dem Beklagten ein Ferienbesuchsrecht von zwei Wochen im Sommer
und ein Besuchsrecht an zwei Wochenenden pro Monat sowie am Stephanstag und
am Ostermontag eingeräumt. Über die Teilung des Pensionskassenguthabens und
über die güterrechtliche Auseinandersetzung konnten die Teilvereinbarungen
der Parteien ebenfalls gerichtlich genehmigt werden. Strittig blieb zur
Hauptsache die Unterhaltsfrage.

Das Bezirksgericht Hochdorf (II. Abteilung) verpflichtete den Beklagten, der
Klägerin für die drei Kinder je Fr. 450.-- nebst Zulagen sowie für die
Klägerin selbst Fr. 100.-- bis Ende Juni 2010 - monatlich, im Voraus,
verzinslich und indexiert - zu bezahlen. Der gebührende Unterhalt der
Klägerin blieb damit im Umfang von Fr. 2'019.-- ungedeckt. Die Klägerin wurde
für berechtigt erklärt, innerhalb von fünf Jahren eine Erhöhung ihres
Unterhaltsbeitrages zu verlangen, falls sich die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beklagten entsprechend verbesserten (Dispositiv-Ziffern 2.3
und 3 des Urteils vom 31. Juli 2001).

Das Obergericht (II. Kammer) des Kantons Luzern hiess die Appellationen der
Parteien teilweise gut. Es setzte den Kinderunterhalt auf je Fr. 350.-- herab
und sprach der Klägerin keine Beiträge zu bei einem Fehlbetrag von nunmehr
Fr. 2'619.-- zur Deckung ihres gebührenden Unterhalts. Es berechtigte die
Klägerin, innerhalb von fünf Jahren die Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages
zu verlangen, falls sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten
entsprechend verbesserten. Nebst der Indexklausel änderte das Obergericht den
Aufgabenbereich des Erziehungsbeistandes für die Kinder (Dispositiv-Ziffer 1
des Urteils vom 29. Oktober 2002).

C.
Mit eidgenössischer Berufung beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, den
Kinderunterhalt betragsmässig wieder auf je Fr. 450.-- zu erhöhen und den
Unterhaltsbeitrag für sich selber auf Fr. 300.-- bis Ende Juni 2010
festzulegen unter Vorbehalt späterer Erhöhung. Für das Verfahren vor
Bundesgericht ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege. In einer
Zusatzeingabe verlangt die Klägerin die Aufhebung der
Erziehungsbeistandschaft. Das Obergericht schliesst auf Abweisung der
Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne, und hat Gegenbemerkungen
angebracht.

In seiner Berufungsantwort begehrt der Beklagte, die Berufung sei
vollumfänglich abzuweisen, eventuell darauf im Punkt Frauenalimente nicht
einzutreten. Anschlussberufungsweise verlangt der Beklagte, die
Kinderalimente seien nach Ermessen des Bundesgerichts, mindestens aber um Fr.
30.-- pro Kind herabzusetzen. Er stellt Beweisanträge und ersucht für das
Verfahren vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege.

Es ist keine Anschlussberufungsantwort eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Auf Berufung und Anschlussberufung kann grundsätzlich eingetreten werden mit
folgenden Bemerkungen und Vorbehalten:
1.1 Strittig ist vor Bundesgericht die Berechnung der Auslagen auf Seiten des
Beklagten und damit dessen Leistungsfähigkeit. Die Klägerin beantragt
Unterhaltsleistungen für sich und die Kinder in einem Betrag, der offenkundig
die erforderliche Berufungssumme in dieser vermögensrechtlichen
Zivilrechtsstreitigkeit übersteigt (Art. 44 und Art. 46 OG; BGE 116 II 493 E.
2b S. 495). Genügt der Streitwert für die Berufung, ist auch die - sich auf
denselben Streitgegenstand beziehende - Anschlussberufung zulässig (vgl.
Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation
judiciaire, II, Bern 1990, N. 2.5.1 zu Art. 59/61 OG).

1.2 Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen
Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn sie nicht
offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher
Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder zu ergänzen
sind (Art. 64 OG). Soweit die Parteien einen vom obergerichtlichen
abweichenden Sachverhalt schildern oder eigene Tatsachenfeststellungen
treffen, ohne gegenüber den obergerichtlichen die erwähnten ausnahmsweise
zulässigen Sachverhaltsrügen zu erheben, kann auf ihre Berufung bzw.
Anschlussberufung nicht eingetreten werden (Art. 55 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art.
59 Abs. 3 OG). Eine Kritik an der Beweiswürdigung ist ebenso wenig statthaft
(BGE 127 III 248 E. 2c S. 252). Es wird im Sachzusammenhang auf diese Fragen,
namentlich auch auf die formellen Anforderungen an die Begründung,
zurückzukommen sein.

1.3 Im Nebenpunkt bestreitet die Klägerin die Notwendigkeit der
Erziehungsbeistandschaft (S. 9 f. Z. 12 der Berufungsschrift). Einen
formellen Antrag, diese Kindesschutzmassnahme aufzuheben, stellt sie
allerdings erstmals in ihrer Zusatzeingabe nach Ablauf der Berufungsfrist.
Die Anordnung der Erziehungsbeistandschaft steht vor dem Hintergrund
möglicher Konflikte bei der Besuchsrechtsausübung (E. 3.3 S. 9 des
obergerichtlichen Urteils). Soweit die Klägerin das angenommene
Konfliktpotenzial bestreitet, wendet sie sich unzulässigerweise gegen
obergerichtliche Tatsachenfeststellungen (fehlende Kommunikation zwischen den
Parteien, gegenseitige Vorwürfe, Strafverfahren, Verhinderung der
Besuchsrechtsausübung, u.ä.). Die amtsgerichtliche Regelung des persönlichen
Verkehrs ist vor Obergericht zudem nicht angefochten worden und in
Rechtskraft erwachsen (E. 2 S. 7 des obergerichtlichen Urteils). Sie soll
heute Gegenstand eines Abänderungsverfahrens vor dem zuständigen Amtsgericht
bilden. Sollte es den persönlichen Verkehr neu regeln, hätte das Amtsgericht
auch über die Notwendigkeit von Kindesschutzmassnahmen neu zu befinden. Eine
Gefahr sich widersprechender Urteile im Verhältnis zwischen dem vorliegenden
Hauptprozess und dem hängigen Abänderungsprozess ist insoweit nicht
ersichtlich. Auf die Vorbringen der Klägerin betreffend
Erziehungsbeistandschaft kann daher insgesamt nicht eingetreten werden.
Dasselbe gilt für ihre einleitenden Ausführungen zur Ehegeschichte. Sie
tragen zur Urteilsfindung, vor allem seit der Scheidungsrechtsrevision von
1998/2000, nichts bei, und lassen jeglichen Zusammenhang mit den
obergerichtlichen Entscheidgründen vermissen.

1.4 Der Anschlussberufungsantrag des Beklagten, die Klägerin zu angemessenen
Kinderunterhaltsbeiträgen zu verpflichten, genügt nicht, selbst wenn das
kantonale Recht es gestattet, auf Zahlung nach gerichtlichem Ermessen zu
klagen. Der Anschlussberufungsantrag ist zu beziffern (Art. 55 Abs. 1 lit. b
i.V.m. Art. 59 Abs. 3 OG; BGE 125 III 412 E. 1b S. 414), und zwar auch im
Bereich des Kinderunterhalts (BGE 75 II 333 Nr. 47; 118 II 493 E. 3, nicht
veröffentlicht). Der zulässige Antrag des Beklagten lautet daher auf
Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge um je Fr. 30.-- pro Monat. Der
Beklagte verlangt, auf den Berufungsantrag der Klägerin zum
Ehegattenunterhalt nicht einzutreten. Es trifft zwar zu, dass zwischen dem
formellen Antrag (Fr. 300.--) und der Streitwertangabe (Fr. 200.--) ein
Widerspruch besteht, doch machen die Berufungsbegründung in der Sache und der
Gesamtzusammenhang deutlich, dass die Klägerin einen Unterhaltsbeitrag von
Fr. 300.-- bis Ende 2010 fordert, wie er dem amtsgerichtlichen
Vergleichsvorschlag entsprochen hat, mit dem die Klägerin persönlich
einverstanden gewesen ist, der Beklagte betreffend Ehegattenunterhalt
hingegen nicht (E. 7 S. 3 des amtsgerichtlichen Urteils). Der Beklagte macht
ferner geltend, der Berufungsantrag sei auch deshalb unzulässig, weil es der
Klägerin nur darum gehe, von dem im Rahmen vorsorglicher Massnahmen
erstrittenen höheren Unterhaltsbeitrag noch möglichst lange zu profitieren.
Von einer rechtsmissbräuchlichen Prozessführung (Art. 36a Abs. 2 OG) kann auf
Grund der Vorbringen des Beklagten indessen keine Rede sein. Dass die im
Massnahmenverfahren festgelegten Unterhaltsbeiträge über die rechtskräftige
Scheidung hinaus fortdauern, hat entgegen der Darstellung des Beklagten nicht
das Bundesgericht "erfunden", sondern steht im Gesetz (Art. 137 Abs. 2 ZGB,
Satz 2). In dem die Parteien betreffenden Urteil 5P.121/2002 vom 12. Juni
2002 hat das Bundesgericht zudem ausdrücklich auf die Möglichkeit einer
Abänderung fortdauernder Massnahmenentscheide hingewiesen (E. 3.1, in: Praxis
91/2002 Nr. 169 S. 916). Sollten die Voraussetzungen dazu heute im Gegensatz
zu damals erfüllt sein, kann der Beklagte eine Abänderung des
Massnahmenentscheids veranlassen und damit dem angeblich missbräuchlichen
Verhalten der Klägerin wirkungsvoll begegnen. Ein entsprechendes Gesuch ist
auch während der Anhängigkeit der Streitsache vor Bundesgericht an die
zuständigen kantonalen Behörden zu richten (vgl. Art. 58 OG).

1.5 Den weiteren prozessualen Anträgen des Beklagten kann nicht entsprochen
werden. Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (Art. 54 Abs. 3 OG
und Art. 28l Abs. 4 ZGB), kommt der Berufung von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zu (Art. 54 Abs. 2 OG). Das Bundesgericht ist deshalb nicht befugt,
der Berufung den Suspensiveffekt zu entziehen (Poudret/Sandoz-Monod, N. 2.1
zu Art. 54 OG, letzter Absatz auf S. 406). Das Bundesgericht als
Berufungsinstanz ist - wie bereits erwähnt (E. 1.2 soeben) - an die
Tatsachenfeststellungen der kantonalen Letztinstanz gebunden und kann
lediglich eine offensichtlich unrichtige Feststellung berichtigen (Art. 63
Abs. 2 OG) oder den Sachverhalt in einem Nebenpunkt ergänzen (Art. 64 Abs. 2
OG), wenn die vorliegenden Akten es erlauben. Ausser zur Feststellung der
formellen Berufungsvoraussetzungen (z.B. Art. 36 Abs. 2 OG) und in
Patentprozessen (Art. 67 OG) darf das Bundesgericht selber keine
Beweismassnahmen treffen (Poudret/Sandoz-Monod, N. 4.1 zu Art. 63 OG, S.
529). Die Beweisanträge des Beklagten sind deshalb allesamt unzulässig.

2.
Das Obergericht hat auf die Rechtsprechung hingewiesen, wonach bei knappen
finanziellen Mitteln die Steuerlast nicht im Grundbedarf des Rentenschuldners
berücksichtigt werden darf. Es hat dafürgehalten, bei den vorliegenden
finanziellen Verhältnissen sei es gerechtfertigt, einen Betrag für die
laufenden Steuern zu berücksichtigen. Der vom Amtsgericht dafür gewährte
Betrag von Fr. 250.-- sei auf Fr. 350.-- zu erhöhen, da der Beklagte künftig
weniger Abzüge für Unterhaltszahlungen machen könne. Die vom Beklagten
zusätzlich geltend gemachten Beträge (für rückständige Steuern u.a.m.)
könnten hingegen nicht berücksichtigt werden (E. 4.2.1 S. 14). Die Klägerin
betrachtet die Gewährung eines Abzugs von Fr. 350.-- für laufende Steuern als
bundesrechtswidrig.

2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in finanziell knappen
Fällen, wo das eheliche Einkommen zur Deckung des Grundbedarfes zweier
Haushalte nicht ausreicht, die Steuerpflicht des Rentenschuldners bei der
Berechnung seines familienrechtlichen Grundbedarfes grundsätzlich nicht zu
berücksichtigen (BGE 126 III 353 E. 1a/aa S. 356; 127 III 68 E. 2b S. 70).
Diese im Bereich des Kindesunterhalts begründete Praxis ist - entgegen der
Darstellung des Beklagten - auf den nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125
ZGB übertragen worden (BGE 127 III 289 E. 2a/bb S. 292). Die Voraussetzungen
sind vorliegend erfüllt, bleibt doch der gebührende Unterhalt der Klägerin
ungedeckt. Dem obergerichtlichen Urteil lässt sich keine Begründung dafür
entnehmen, weshalb es sich nicht an die veröffentlichte Rechtsprechung hält.
In seinen Gegenbemerkungen weist das Obergericht darauf hin: "Es entspricht
der Praxis des Obergerichts Luzern für die Berechnung der nachehelichen
Unterhaltsbeiträge die laufenden Steuern beim Notbedarf zu berücksichtigen
(vgl. BGE 128 III 259 und 5P.119/2002)." Der Beklagte beruft sich ebenfalls
auf die zitierten Urteile und die darin erwähnte Kritik an der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

2.2 Aus BGE 128 III 257 Nr. 48 lässt sich nichts zu Gunsten einer von der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweichenden Praxis des Obergerichts
ableiten. Im zitierten Entscheid hat es das Bundesgericht abgelehnt, die zu
Art. 125 ZGB ergangene Rechtsprechung auf aArt. 151 Abs. 1 ZGB zu übertragen,
würde doch dadurch die (gefestigte) Rechtsprechung dazu rückwirkend geändert;
dagegen sprächen wichtige Gründe der Rechtssicherheit (E. 4a/cc S. 259). Im
vorliegenden Fall geht es nicht um die Abänderung (aArt. 153 ZGB) einer
altrechtlichen Unterhaltsersatzrente (aArt. 151 Abs. 1 ZGB), sondern um die
Festsetzung von Ehegatten- und Kinderunterhalt nach den seit der
Scheidungsrechtsrevision von 1998/2000 geltenden Bestimmungen.

In seinem Urteil 5P.119/2002 vom 1. Juli 2002 hat das Bundesgericht seine
Rechtsprechung zu Mangelfällen nicht aufgegeben, sondern im Rahmen eines
Eheschutzverfahrens Willkür verneint, weil das kantonale Obergericht seine
abweichende Auffassung sachlich zu begründen vermochte (E. 2, zusammengefasst
und von Steck besprochen in: FamPra 2002 S. 812 und S. 839). Aus einem Urteil
auf Willkürbeschwerde hin dürfen keine allgemeinen Schlüsse gezogen werden,
die der veröffentlichten - auf Berufung hin und damit bei freier Prüfung
ergangenen - Rechtsprechung widersprechen. In seiner Willkürbeschwerde gegen
einen Massnahmenentscheid des Obergerichts hatte der heutige Beklagte als
Beschwerdeführer gerügt, es sei willkürlich, bei der Berechnung seines
Existenzminimums Steuerschulden nicht zu berücksichtigen. Das Bundesgericht
hat ihm gerade die Rechtsprechung entgegengehalten, an die sich das
Obergericht heute offenbar nicht halten will (in E. 1.4 hiervor zitiertes
Urteil 5P.121/2002, E. 3.2). Der Begriff der Willkür verbietet die Folgerung,
dass richtig sei, was als nicht willkürlich, d.h. als nicht "qualifiziert
unrichtig" (BGE 117 Ia 135 E. 2c S. 139), erscheint, und gestattet auch nicht
den Schluss, dass das Gegenteil von dem, was als nicht willkürlich bezeichnet
worden ist, willkürlich sein müsse (BGE 120 Ia 369 E. 3b S. 374).

Es trifft hingegen zu, dass der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die
laufende Steuerlast in Mangelfällen nicht zu berücksichtigen, Kritik
erwachsen ist (vgl. die Nachweise in BGE 128 III 257 E. 4a/bb S. 259). Das
Bundesgericht hat indessen keinen Anlass auf seine Rechtsprechung
zurückzukommen. Die Klägerin behauptet zudem, der Beklagte begleiche seine
Steuern ohnehin nicht. Die Behauptung lässt sich auf die Tatsache stützen,
dass der Beklagte auch für die Abzahlung von Steuerrückständen Abzüge beim
Existenzminimum verlangt hat, sowie auf die Feststellung des Obergerichts,
der Beklagte habe seit Juli 2002 monatlich Fr. 100.-- für die laufenden
Steuern bezahlt, wobei es sich gemäss dem angeführten bekl.Bel.12 um "Steuern
2001" handelt. Der Beklagte räumt denn auch ein, dass er die Steuern bisher
nicht habe bezahlen können (S. 7), und spricht von einem "Anwachsen der nicht
erlassenen Steuerschuld" (S. 3). Es besteht somit keine Gewähr, dass der
Beklagte inskünftig die laufenden Steuern im Umfang des zugelassenen Betrags
von Fr. 350.-- auch wirklich bezahlt. Verpflichtungen aber, die nicht
tatsächlich bezahlt werden, können im Notbedarf von vornherein keine
Berücksichtigung finden (BGE 121 III 20 E. 3 S. 22). Es verhält sich dabei
nicht anders als mit der Spesenentschädigung, die der Beklagte zusätzlich zu
seinem Lohn erhält: Sie ist nur deshalb nicht als verdeckte Lohnzahlung zu
erfassen, weil sie gemäss den Feststellungen des Obergerichts (E. 4.2.1 S.
11) den tatsächlichen Auslagen entspricht (statt vieler: Sutter/Freiburghaus,
Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 40 zu Art. 125 ZGB).

2.3 Insgesamt ist vom Notbedarf des Beklagten der für die Bezahlung der
laufenden Steuern eingesetzte Betrag von Fr. 350.-- auszunehmen.

3.
Die Klägerin erblickt eine Verletzung von Bundesrecht darin, dass das
Obergericht dem Beklagten einen monatlichen Abzug von Fr. 200.-- für die
Kinderbetreuung zugestanden habe. Im Grundsatz habe der Beklagte für die
Kosten der Besuchsrechtsausübung aufzukommen. Die Anrechnung von Fr. 200.--
für die Ausübung des Besuchsrechts, das mit Blick auf den hängigen
Abänderungsprozess mittelfristig nicht oder nur in sehr beschränktem Umfang
ausgeübt werden könne, sei bundesrechtswidrig.

3.1 Das Obergericht ist ebenfalls vom Grundsatz ausgegangen, dass der
Besuchsrechtsberechtigte für die Kosten der Ausübung des persönlichen
Verkehrs aufzukommen habe. Befinde sich der Besuchsrechtsberechtigte aber in
ungünstigeren Verhältnissen als der Inhaber der Obhut über die Kinder, so
könnten die Kosten ganz oder zum Teil dem obhutsberechtigten Elternteil
überbunden werden (unter Hinweis auf Hegnauer, Berner Kommentar, 1997, N. 146
zu aArt. 273 ZGB, und Hinderling/Steck, Das schweizerische
Ehescheidungsrecht, 4.A. Zürich 1995, S. 453 f.). Das Obergericht hat
dafürgehalten, der Beklagte sei zwar erwerbstätig, doch seien die
wirtschaftlichen Verhältnisse sehr knapp, weshalb der vom Amtsgericht für die
Besuchsrechtsausübung eingesetzte Betrag von Fr. 200.-- - statt der
verlangten Fr. 340.-- pro Monat - gerechtfertigt sei (E. 4.2.1 S. 12 f.).
3.2 Richtig ist an der obergerichtlichen Überlegung, dass der persönliche
Verkehr nicht nur im Interesse des Besuchsrechtsberechtigten liegt, sondern
auch in demjenigen des Kindes und sogar des Inhabers der elterlichen Obhut
(Hegnauer, a.a.O.). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts verschliesst sich
der Berücksichtigung besonderer Umstände nicht, die eine andere Verteilung
der Kosten der Besuchsrechtsausübung rechtfertigen können. Voraussetzung ist
jedoch, dass diese Lösung namentlich im Hinblick auf die finanzielle Lage der
Eltern als billig erscheint und dass sie nicht mittelbar die Interessen des
Kindes beeinträchtigt, indem die für den Unterhalt des Kindes notwendigen
Mittel für die Kosten der Besuchsrechtsausübung verwendet werden (BGE 95 II
385 E. 3 S. 388/389). In eigentlichen Mangelfällen, wo beide Eltern
wirtschaftlich schlecht dastehen, wird ein Ausgleich gesucht werden müssen
zwischen dem Nutzen, den das Kind aus seinem Kontakt mit dem nicht
sorgeberechtigten Elternteil zieht, und dem Interesse an der Deckung des
Kindesunterhalts. Der Entscheid beruht weitgehend auf sachgerichtlichem
Ermessen, in das im Berufungsverfahren nur mit Zurückhaltung eingegriffen
wird (z.B. für die Kosten der Besuchsrechtsausübung: Urteil des
Bundesgerichts 5C.77/2001 vom 6. September 2001, E. 2c, in: FamPra 2002 S.
422 f.).
3.3 Der eingesetzte Betrag von Fr. 200.-- pro Monat erscheint - mit Rücksicht
auf die Leistungsfähigkeit der Eltern - nicht als bundesrechtswidrig;
immerhin geht es um die Besuchsrechtsausübung mit drei Kindern an zwei
Wochenenden pro Monat und zwei Wochen Sommerferien pro Jahr. Allerdings
decken die Unterhaltsbeiträge an die Kinder deren Bedarf nicht
vollumfänglich, wie das Obergericht zutreffend festgehalten hat; sie
entsprechen für die beiden jüngeren Kinder dem betreibungsrechtlichen
Grundbetrag, d.h. dem absoluten Minimum, und unterschreiten diesen Grenzwert
für die älteste Tochter (E. 4.3 S. 15 f.). Angesichts der prekären
wirtschaftlichen Verhältnisse und mit Blick darauf, dass für eine gedeihliche
Entwicklung und Identitätsfindung der Kinder der Kontakt auch zu ihrem Vater
anerkanntermassen notwendig ist (BGE 122 III 404 E. 3a S. 406 f.; 127 III 295
E. 4a S. 298), besteht kein Anlass, hier in den obergerichtlichen
Ermessensspielraum einzugreifen. Daran vermögen auch die knappen Ausführungen
der Klägerin nichts zu ändern. Zum einen ist in tatsächlicher Hinsicht nicht
erstellt, dass der Beklagte sein Besuchsrecht nicht oder nur unregelmässig
bzw. selten ausübt. Der Beklagte räumt zwar ein, dass er die Kinder nicht
regelmässig sehen könne, aber nicht weil es am Wunsch dazu fehle, sondern an
den finanziellen Mitteln und an der Bereitschaft der Klägerin, ihm die
Besuchskontakte mit den Kindern zu ermöglichen. Zum anderen ist das
Abänderungsverfahren auf Entzug des Besuchsrechts erst hängig, so dass über
dessen Ausgang nur Mutmassungen angestellt werden können. Es steht der
Klägerin zudem frei, mit der Aufhebung des Besuchsrechts auch eine
entsprechende Änderung der Kinderunterhaltsbeiträge zu verlangen.

4.
Das Obergericht hat dem Beklagten ungedeckte Arzt- und Arzneimittelkosten von
Fr. 30.-- sowie Zahnarztkosten von Fr. 85.-- pro Monat angerechnet (S. 12)
und eine kleine Reserve von Fr. 150.-- für die üblichen Zwischenfälle des
Lebens zugebilligt (S. 14). Was die Krankenkassenprämien betrifft, hat das
Obergericht dem Beklagten den aktuellen Betrag von Fr. 294.30 angerechnet und
ist davon ausgegangen, er werde angesichts seines Einkommens keinen Anspruch
auf Prämienverbilligung geltend machen können (S. 11 f.). Die Klägerin ficht
die Berücksichtigung der Gesundheitskosten wie auch die Zusprechung einer
kleinen Reserve als bundesrechtswidrig an. Diesbezüglich verweist der
Beklagte auf die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
zwanzigprozentigen Zuschlag auf dem Notbedarf und macht geltend, das
Obergericht sollte eine untere Grenze von Fr. 200.-- festlegen oder einen
Prozentzuschlag als Regel anerkennen.

4.1 Die Unterhaltsbemessung nach der Methode des familienrechtlichen
Existenzminimums mit Überschussverteilung ist eine der Möglichkeiten, die das
Bundesrecht dem Sachgericht weder verbietet noch ausdrücklich vorschreibt.
Entscheidend ist, ob das Ergebnis den Kriterien gemäss Art. 125 und Art. 133
Abs. 1 i.V.m. Art. 285 ZGB entspricht. Nach der besagten Methode, die das
Obergericht angewendet hat, wird das betreibungsrechtliche Existenzminimum
berechnet und um gewisse bedarfsbedingte und ausgewiesene Fixkosten
erweitert. Ob dieser erweiterte Notbedarf noch zu erhöhen ist (nach der
früheren Rechtsprechung in der Regel um zwanzig Prozent), ist in der Lehre
umstritten und hängt von den Verhältnissen des konkreten Einzelfalles ab. Ein
erheblicher Zuschlag dürfte in Mangelfällen allerdings nicht statthaft sein,
weil dadurch der Unterhaltspflichtige zu Lasten des Unterhaltsberechtigten
bevorzugt wird (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 5C.23/2002 vom 21.
Juni 2002, E. 2b, und 5C.100/2002 vom 11. Juli 2002, E. 3.1, beide in: FamPra
2002 S. 824 ff. und S. 827 ff.). Das Bundesgericht hat die Luzerner Praxis
zur "kleinen Reserve für die üblichen Zwischenfälle des Lebens" im Grundsatz
geschützt (Urteil 5C.296/2001 vom 12. März 2002, E. 2c/dd). Mit der
Zuerkennung von Fr. 150.-- hat das Obergericht sein Ermessen jedenfalls nicht
rechtsfehlerhaft ausgeübt.

4.2 Es ist anerkannt, dass zusätzliche spezielle Gesundheitsauslagen, die
nicht von einer Versicherung gedeckt werden, zu berücksichtigen sind (zit.
Urteil 5C.296/2001, E. 2c/cc). Es trifft dies vorliegend zu auf die
ungedeckten Arzt- und Arzneimittelkosten von Fr. 30.--, die regelmässig ("in
dauernder ärztlicher Behandlung") anfallen werden. Ebenfalls als ausgewiesen
hat das Obergericht die Zahnbehandlungskosten von Fr. 2'000.-- betrachtet.
Soweit sich die Klägerin gegen diese Feststellungen wendet, ist sie nicht zu
hören. Die Berücksichtigung dieser Kosten ist nicht bundesrechtswidrig.

Der Einwand der Klägerin ist allerdings berechtigt, es handle sich nicht um
regelmässig anfallende Zahnarztkosten. Nach den obergerichtlichen
Feststellungen geht es um eine dringliche Zahnsanierung im Betrag von Fr.
2'000.-- bzw. von monatlich rund Fr. 85.-- verteilt auf zwei Jahre. Es ist
nicht ersichtlich, weshalb das Obergericht dem Beklagten diesen Betrag -
nebst der kleinen Reserve - auch nach Abschluss der Zahnsanierung belässt.
Die Unterhaltspflicht des Beklagten im vollen Umfang dauert jedenfalls bis
2008 (Mündigkeit der ältesten Tochter), so dass der Betrag für Zahnarztkosten
auf die nächsten fünf Jahre zu verteilen ist, was rund Fr. 35.-- pro Monat
ausmacht. Sollten die Raten innert zweier Jahre abbezahlt sein müssen, ist
die Differenz von Fr. 50.-- der - für solche Engpässe vorgesehenen - Reserve
zu entnehmen.

Was im Zusammenhang mit den Gesundheitskosten schliesslich die Verbilligung
der Krankenkassenprämien angeht, kann auf die Berufung nicht eingetreten
werden. Zum einen gehören die Regeln, die die bundesgesetzlich vorgesehene
Prämienverbilligung ausführen, dem kantonalen Recht an, das im Verfahren der
Berufung nicht überprüft werden kann (Art. 43 OG); Bundesrecht umschreibt
namentlich nicht die Anspruchsvoraussetzung "in bescheidenen wirtschaftlichen
Verhältnissen" (BGE 124 V 19 Nr. 4). Zum anderen genügt die Klägerin den
formellen Anforderungen an die Berufungsschrift nicht, indem sie irgendeinen
Betrag nennt, den die Prämienverbilligung ausmachen soll, ohne hierfür die
genauen Berechnungsgrundlagen aufzuzeigen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
Unzulässig ist aber auch der Einwand des Beklagten, es seien die
Krankenkassenprämien für 2004 statt ab 1. Januar 2003 einzusetzen, die
bereits wieder um 10 % gestiegen sein dürften, bis das Urteil des
Bundesgerichts vorliege (E. 1.2 hiervor).

4.3 Insgesamt sind von den im Notbedarf des Beklagten berücksichtigten
zusätzlichen Gesundheitskosten Fr. 50.-- in Abzug zu bringen.

5.
In ihrer Berufungsschrift erwähnt die Klägerin weitere Beträge, die das
Obergericht dem Beklagten im Existenzminimum angerechnet hat (z.B. S. 13:
Fahrspesen von Fr. 225.--) oder zusätzlich belassen hat (z.B. S. 11:
ausbezahlte Fixspesen von Fr. 350.-- pro Monat). Inwiefern die
obergerichtliche Beurteilung Bundesrecht verletzt, legt sie indessen mit
keinem Wort dar, so dass sich Ausführungen dazu erübrigen (Art. 55 Abs. 1
lit. c OG; BGE 116 II 745 E. 3 S. 748 f.). Dasselbe gilt für den Beklagten,
der sich mit den obergerichtlichen Urteilsgründen, weshalb statt der
verlangten Fr. 300.-- nur Fr. 225.-- als berufsbedingte Autokosten
angerechnet worden sind (S. 13), nicht ansatzweise befasst. Die einfache
Wiederholung des in der kantonalen Appellation enthaltenen Vortrags stellt
keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil dar, die aber
erforderlich ist, soll die Berufungsantwort bzw. Anschlussberufung formell
zulässig sein (Art. 59 Abs. 3 OG; vgl. BGE 84 II 107 E. 1 S. 110).

6.
Die Parteien sind auf Grund ihres gemeinsamen Begehrens geschieden worden.
Erstinstanzlich konnten Teilvereinbarungen namentlich auch über den
Kinderunterhalt genehmigt werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin
hindert eine derartige Teilvereinbarung den Beklagten nicht, dagegen vor
Obergericht zu appellieren. Eine "Vereinbarung" über Kinderbelange beinhaltet
einen gemeinsamen Antrag der Parteien an das Gericht, und aus der Geltung der
uneingeschränkten Offizialmaxime in Kinderbelangen folgt, dass ein Ehegatte
die Gestaltung der Elternrechte an die nächst höhere Instanz weiterziehen
kann, selbst wenn er einer "Vereinbarung" zugestimmt hat, und dass das
angerufene Rechtsmittelgericht in Wahrung des Kindeswohls die getroffene
Regelung uneingeschränkt überprüfen darf. Zumindest in dieser Frage der
Anfechtung der einverständlich geregelten Scheidungsfolgen herrscht Einigkeit
(vgl. die Nachweise bei Steck, Basler Kommentar, 2002, N. 10 und N. 19 zu
Art. 149 ZGB; Hohl, Procédure civile, t. II: Organisation judiciaire,
compétence, procédures et voies de recours, Bern 2002, S. 220 f. N. 2728 und
N. 2729). Im Ergebnis hat das Obergericht zu Recht darauf Bezug genommen (E.
2 S. 7). Allerdings kann das Gericht den Umstand angemessen würdigen, dass
die Parteien einem Unterhaltsbeitrag bereits schriftlich zugestimmt haben.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Partei den Betrag zu Lasten
der Kinder nachträglich herabsetzen lassen möchte. Diese Würdigung wiederum
betrifft das Verhalten einer Partei im Prozess und damit die Beweiswürdigung
(BGE 120 II 128 E. 3 und 128 III 4 E. 3c Abs. 2, je unveröffentlicht; z.B.
BGE 110 II 344 E. 2a S. 345; 128 III 295 E. 2c S. 300), die im
Berufungsverfahren nicht überprüft werden kann (E. 1.2 hiervor), abgesehen
davon, dass die Klägerin auch nicht darlegt, wie jenes Verhalten zu würdigen
wäre (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).

7.
Seinen Anschlussberufungsantrag auf Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge
begründet der Beklagte mit Annahmen und Berechnungen über sein aktuelles und
künftiges Einkommen, die mit den obergerichtlichen Feststellungen dazu in
Widerspruch stehen. Darauf kann nicht eingetreten werden (E. 1.2 hiervor).
Der Beklagte wendet sich schliesslich gegen die vom Obergericht verneinte
Zumutbarkeit eigener Erwerbstätigkeit der Klägerin. Im Zeitpunkt des
Bundesgerichtsurteils seien die drei Kinder acht, elf und dreizehn Jahre alt,
so dass der Klägerin nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein
Teilzeiteinkommen zumutbar sei. Die angesprochene bisherige Praxis des
Bundesgerichts hat dahin gelautet, dass dem die Kinder betreuenden Ehegatten
die Aufnahme einer Teilzeitarbeit erst dann zugemutet werden kann, wenn das
jüngste Kind mit zehn Jahren dem Kleinkindalter entwachsen ist (BGE 115 II 6
E. 3c S. 10). Zwar wollten damit weitere Unterscheidungen nicht
ausgeschlossen werden, doch sind bereits die altersmässigen Voraussetzungen
nicht erfüllt; davon - und von allen weiteren, zu berücksichtigenden
Kriterien - abgesehen hat die Klägerin neben dem achtjährigen Buben noch zwei
Mädchen von elf und dreizehn Jahren zu betreuen, so dass in aller Regel neben
der Kinderbetreuung kein Teilzeiterwerb mehr Platz findet (Sutter/
Freiburghaus, N. 22, und Schwenzer, in: Praxiskommentar Scheidungsrecht,
Basel 2000, N. 59, je zu Art. 125 ZGB). Die obergerichtliche Beurteilung, der
Klägerin könne die Aufnahme einer ausserhäuslichen Tätigkeit vorläufig nicht
zugemutet werden (E. 4.1.2 S. 10), verletzt kein Bundesrecht.

8.
Nach den Feststellungen des Obergerichts beläuft sich der familienrechtliche
Notbedarf der Klägerin mit den drei Kindern auf Fr. 3'944.-- pro Monat (E.
4.2.2 S. 14 f.). Der Beklagte erzielt ein monatliches Nettoeinkommen (ohne
Kinderzulagen) von Fr. 4'304.-- (E. 4.1.1 S. 10) bei eigenen Auslagen von Fr.
3'245.--, so dass sich ein Einkommensüberschuss von Fr. 1'059.-- ergibt (E.
4.2.1 S. 11 ff.). Zu diesem Überschuss sind die zu Unrecht abgezogenen
monatlichen Steuern von Fr. 350.-- (E. 2.3 hiervor) und die Zahnarztkosten
von Fr. 50.-- (E. 4.3 hiervor) hinzuzuzählen. Für Unterhaltsbeiträge stehen
somit insgesamt Fr. 1'459.-- zur Verfügung. Davon sind den drei Kindern
antragsgemäss je Fr. 450.-- und der Klägerin die restlichen Fr. 100.--
zuzusprechen, was zusammen Fr. 1'450.-- ausmacht. Der obergerichtlich
festgestellte Fehlbetrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts auf Seiten
der Klägerin reduziert sich um Fr. 100.-- auf Fr. 2'519.-- (vgl. E. 4.4 S.
16). Er wird im Urteilsdispositiv zahlenmässig ausdrücklich festgehalten,
womit gleichzeitig die nachträgliche Erhöhung des Unterhaltsbeitrags im Sinne
von Art. 129 Abs. 3 ZGB vorbehalten ist (Sutter/Freiburghaus, N. 58 zu Art.
129 ZGB; vgl. auch Freivogel/Fankhauser, im zit. Praxiskommentar, N. 23 f. zu
Art. 143 ZGB; Hausheer/Spycher, Unterhalt nach neuem Scheidungsrecht, Bern
2001, N. 09.115c).

9.
Die Klägerin beantragt, die Festlegung der Kinderunterhaltsbeiträge mit einer
Indexformel zu versehen. Was den ihr zustehenden Unterhalt angeht, stellt sie
keinen entsprechenden Antrag.

9.1 Gemäss Art. 128 ZGB kann das Gericht anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag
sich bei bestimmten Veränderungen der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder
vermindert. Die gerichtliche Anordnung dieses Teuerungsausgleichs setzt einen
entsprechenden Parteiantrag voraus, ausser nach dem massgebenden Prozessrecht
gelte die Offizialmaxime (Sutter/Freiburghaus, N. 12 f., und Schwenzer, N. 3,
je zu Art. 128 ZGB). Bundesrecht schreibt für den Ehegattenunterhalt die
Offizialmaxime nicht vor (Hohl, a.a.O., S. 216 N. 2702). Im Verfahren der
eidgenössischen Berufung ist das Bundesgericht deshalb an die Parteianträge
gebunden (Art. 63 Abs. 1 OG) und darf über den fehlenden Antrag der Klägerin,
die ihr zustehenden Unterhaltsbeiträge den Lebenskosten anzupassen, nicht
hinwegsehen (vgl. Poudret/Sandoz-Monod, N. 2.2.2 und N. 2.3 zu Art. 63 OG).

9.2 Was den Kinderunterhalt angeht (Art. 133 Abs. 1 ZGB), sieht Art. 286 Abs.
1 ZGB gleicherweise die gerichtliche Anordnung vor, dass der
Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Lebenskosten ohne
weiteres erhöht oder vermindert. Grundsätzlich setzt die Indexierung der
Kinderunterhaltsbeiträge nicht voraus, dass das Einkommen des
Unterhaltspflichtigen der Teuerung angepasst wird, doch rechtfertigt sich ein
entsprechender Vorbehalt zumindest bei - wie hier - engen wirtschaftlichen
Verhältnissen (BGE 126 III 353 E. 1b S. 357; Hegnauer, N. 32 zu Art. 286
ZGB). Antragsgemäss ist die obergerichtliche Indexformel insoweit zu
übernehmen, als darin der Nachweis des Beklagten vorbehalten wird, dass sein
Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat.

9.3 Massgebend für die Indexierung ist der Teuerungsstand im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge. Ausser bei rückwirkend
zuerkannten Unterhaltsbeiträgen (z.B. BGE 122 III 97 E. 2, nicht
veröffentlicht; Urteil des Bundesgerichts 5C.63/1991 vom 23. Januar 1992, E.
4) ist somit auf die Teuerung im Zeitpunkt der Urteilsfällung abzustellen.
Praxisgemäss lässt das Bundesgericht die während der kurzen Dauer des
Verfahrens allenfalls eintretenden Kaufkraftschwankungen ausser Betracht
(z.B. BGE 127 III 289 E. 4a S. 294; Urteil des Bundesgerichts 5C.18/1989 vom
6. Juli 1989, E. 5). Der Landesindex der Konsumentenpreise steht heute bei
102.4 Punkten (Februar 2003, Basis Mai 2000: 100 Punkte).

10.
Aus den dargelegten Gründen ist die Berufung der Klägerin vollumfänglich
gutzuheissen, was den Kinderunterhalt anbetrifft, hingegen nur teilweise - zu
einem Drittel - bezüglich des Ehegattenunterhalts. Die Anschlussberufung muss
abgewiesen werden. Die Gerichtsgebühr wird den Parteien im Verhältnis von
einem zu drei Vierteln auferlegt (Art. 156 Abs. 3 OG), und der Beklagte hat
der Klägerin eine herabgesetzte Parteientschädigung auszurichten (Art. 159
Abs. 3 OG). Den Gesuchen beider Parteien um unentgeltliche Rechtspflege kann
entsprochen werden; die Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung ist dabei
ausgewiesen (Art. 152 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und
die Anschlussberufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern, II.
Kammer, vom 29. Oktober 2002 wird in den Ziffern 2.3 und 3 aufgehoben und wie
folgt neu gefasst:
2.3 Der Beklagte hat der Klägerin für die drei Kinder A.________, B.________
und C.________ monatliche, vorauszahlbare und ab Verfall zu 5 % verzinsliche
Unterhaltsbeiträge von je Fr. 450.-- nebst Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu
bezahlen.
Verändert sich der Landesindex der Konsumentenpreise um 10 Punkte
(massgebender Zeitpunkt: Februar 2003 = 102.4 Punkte, Basis Mai 2000 = 100
Punkte), so erhöhen oder vermindern sich die Unterhaltsbeiträge für die
Kinder monatlich um je Fr. 43.90, jeweils erstmals im Monat nach
Veröffentlichung des für die Abänderung massgebenden Indexstandes. Der
Indexzuschlag entfällt, wenn der Beklagte bis zum 31. Januar des laufenden
Jahres nachweist, dass sein Lohn nicht im entsprechenden Umfang angestiegen
ist.

3. Der Beklagte hat der Klägerin einen monatlichen, vorauszahlbaren und ab
Verfall zu 5 % verzinslichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 100.-- bis Ende Juni
2010 zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag deckt den gebührenden Unterhalt
der Klägerin im Umfang von Fr. 2'519.-- nicht.

2.
Die Gesuche beider Parteien um unentgeltliche Rechtspflege werden
gutgeheissen. Es werden Rechtsanwalt Dr. Jörg Blum, Metzgerrainle 9 in
Luzern, als amtlicher Vertreter der Klägerin und Rechtsanwalt Dr. Hans
Hurter, Habsburgerstrasse 20 in Luzern, als amtlicher Vertreter des Beklagten
bestellt.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird zu einem Viertel der Klägerin und zu
drei Vierteln dem Beklagten auferlegt, einstweilen aber gesamthaft auf die
Bundesgerichtskasse genommen.

4.
4.1 Rechtsanwalt Dr. Jörg Blum, Metzgerrainle 9 in Luzern, wird aus der
Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.

4.2 Rechtsanwalt Dr. Hans Hurter, Habsburgerstrasse 20 in Luzern, wird aus
der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

5.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen
Verfahrens an das Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, zurückgewiesen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: