Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.279/2002
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5C.279/2002 /bnm

Urteil vom 14. März 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber von Roten.

Baugenossenschaft B.________,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Bühler,
Denkmalstrasse 2,
Postfach 6453, 6000 Luzern 6,

gegen

1.N.K.________,
2.O.K.________,
Kläger und Berufungsbeklagte,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ineichen, Postfach, 6000 Luzern 5.

Anfechtung des Kollokationsplanes und des Lastenverzeichnisses,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kan-
tons Luzern, I. Kammer, als Appellationsinstanz, vom 5. November 2002.

Sachverhalt:

A.
Die Baugenossenschaft A.________ mit Sitz in Luzern ist Eigentümerin des
Grundstücks Nr. 00. Auf dem Grundstück lasten fünf Inhaberobligationen mit
Grundpfandverschreibungen. Vier Titel wurden am 22. Dezember 1992 öffentlich
beurkundet und im 2. bis 5. Rang eingetragen. Die Baugenossenschaft
A.________ anerkannte darin, den Inhabern der Obligationen Beträge von
insgesamt 3.4 Mio. Franken zu schulden, und stellte die daherigen Forderungen
je durch Grundpfandverschreibungen sicher. Zur Errichtung dieser vier
Inhaberobligationen mit Grundpfandverschreibungen hatte sich die
Baugenossenschaft A.________ gegenüber der Baugenossenschaft B.________ in
einer Vereinbarung vom 22. Dezember 1992 verpflichtet (Ziffer 1).

Gemäss Vereinbarung vom 22. Dezember 1992 wurden die neu errichteten vier
Inhaberobligationen mit Grundpfandverschreibungen der Baugenossenschaft
B.________ ausgehändigt, die sie einem Kontokorrentkonto der
Baugenossenschaft A.________ zum Nominalwert von 3.4 Mio. Franken gutschrieb
(Ziffer 2).

Gemäss Vereinbarung vom 22. Dezember 1992 gab die Baugenossenschaft
B.________ die zwei Inhaberobligationen mit Grundpfandverschreibungen im 4.
und 5. Rang, lautend über insgesamt 1.6 Mio. Franken, an die K.________ AG
weiter. Sie beglich damit - nebst einer Barzahlung - eine Forderung der
K.________ AG gegen X.________ in gleicher Höhe. Zuvor hatte die K.________
AG ihre Forderung gegen X.________ an die Baugenossenschaft B.________
abgetreten (Ziffern 3-7).

B.
Da die Baugenossenschaft A.________ über längere Zeit ohne Organe war,
erklärte der Handelsregisterführer sie 1995 von Amtes wegen als aufgelöst.
Auf Begehren der Baugenossenschaft B.________ wurde über die
Baugenossenschaft A.________ in Liquidation am 27. November 1996 der Konkurs
eröffnet. Einziges Aktivum ist das Grundstück Nr. 00 mit einer
konkursamtlichen Schatzung von rund 3.77 Mio. Franken.

C.
Im Konkurs der Baugenossenschaft A.________ in Liquidation ist die
Baugenossenschaft B.________ mit Fr. 2'600'652.60 zugelassen, ausmachend eine
Forderung von 1.8 Mio. Franken aus zwei Inhaberobligationen nebst Vertrags-
und Verzugszinsen sowie zwei weitere Forderungen von Fr. 34'145.05 und Fr.
198'568.40. Die erste Forderung ist durch Grundpfandverschreibungen im 2. und
3. Rang in der Höhe von 1.8 Mio. Franken nebst Zins sichergestellt, insgesamt
Fr. 2'323'500.05.

Ferner sind N.K.________ und O.K.________ mit Fr. 1'855'944.-- kolloziert,
ausmachend eine Forderung von 1.6 Mio. Franken aus zwei Inhaberobligationen
nebst Zins und sichergestellt durch die damit verbundenen
Grundpfandverschreibungen im 4. und 5. Rang in der Höhe von 1.6 Mio. Franken
nebst Zins, insgesamt Fr. 2'065'333.35. N.K.________ und O.K.________ haben
die angemeldete Forderung von der K.________ AG käuflich erworben, die
nachmals als P.________ AG in Konkurs gegangen ist.

Sodann nehmen zwei Gläubiger teil, die mit einer grundpfändlich gesicherten
(im 1. Rang) bzw. einer ungesicherten Forderung (dritte Klasse) kolloziert
sind.

D.
Klageweise beantragten N.K.________ und O.K.________, die von der
Baugenossenschaft B.________ angemeldete Forderung von Fr. 2'600'652.60 und
von der Konkursverwaltung in der Höhe von Fr. 2'323'500.05 als grundpfändlich
sichergestellt entgegengenommene Forderung nicht zuzulassen, eventualiter sie
als unversicherte Forderung in der dritten Klasse zu kollozieren.

Das Amtsgericht Luzern-Stadt (Abteilung I in Zivilsachen) wie auch das
Obergericht (I. Kammer) des Kantons Luzern gingen davon aus, X.________ habe
in den Baugenossenschaften eine beherrschende Stellung eingenommen. Sie
bejahten den geltend gemachten Durchgriffstatbestand, liessen als Rechtsfolge
davon die grundpfandrechtliche Sicherstellung der Forderungen der Beklagten
nicht zu und kollozierten die Forderungen in der dritten Klasse (Urteile vom
24. April 2001 und vom 5. November 2002).

Als Appellationsinstanz kollozierte das Obergericht die Beklagte in der
dritten Klasse mit 1.8 Mio. Franken (Forderungen aus Inhaberobligationen),
Fr. 281'625.-- (Kapitalzinsen), Fr. 17'449.60 (Verzugszinsen) sowie mit Fr.
34'165.05 (Kontokorrentforderung). Eine weitere Forderung von Fr. 198'568.40
wurde abgewiesen.

E.
Mit eidgenössischer Berufung beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, das
obergerichtliche Urteil aufzuheben, eventuell die Kollokationsklage
abzuweisen. Das Obergericht hat keine Gegenbemerkungen angebracht. Eine
Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c OG soll die Berufung die Begründung der Anträge
enthalten und kurz darlegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch
den angefochtenen Entscheid verletzt sind. Zum einen geht es somit um die
Anwendung von Bundesrecht im Sinne von Art. 43 OG, so dass in der Berufung
weder Verfassungsrügen erhoben noch Verletzungen kantonalen Rechts geltend
gemacht werden können (BGE 127 III 248 E. 2c S. 252). Zum anderen bedingt
eine formell genügende Berufungsbegründung, dass auf die Erwägungen des
Obergerichts eingegangen wird (BGE 116 II 745 E. 3 S. 748). Zu den
Urteilsgründen, mit denen sich die Berufungsbegründung auseinander zu setzen
hat, gehören auch die amtsgerichtlichen Erwägungen, soweit das Obergericht
darauf zulässigerweise verwiesen hat (Art. 51 Abs. 1 lit. c OG; BGE 119 II
478 E. 1d S. 480). Die Berufungsbegründung der Beklagten (insbesondere auf
den S. 5, 7, 18 und 22) entspricht diesen formellen Anforderungen nicht in
allen Teilen, worauf im Sachzusammenhang zurückzukommen sein wird. Die
weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so
dass auf die Berufung mit dem erwähnten Vorbehalt eingetreten werden kann.

2.
Die kantonalen Gerichte haben die Voraussetzungen eines Durchgriffs in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als erfüllt betrachtet. Die Beklagte
bestreitet die Zulässigkeit dieses Durchgriffs im Kollokationsprozess.

2.1 Wesen und Begründung des Durchgriffs und die in der Praxis auftretenden
Fallgruppen hat das Obergericht zutreffend beschrieben (E. 11 S. 10). Darauf
kann hier verwiesen werden, wobei auf Einzelheiten im Sachzusammenhang
eingegangen wird. Letztlich geht es um Folgendes: Die formalrechtliche
Trennung zwischen juristischer Person und der hinter ihr stehenden Person ist
zu beachten. Ein Abweichen von diesem Grundsatz setzt erstens die
Abhängigkeit der juristischen Person von der hinter ihr stehenden Person und
damit die Identität der wirtschaftlichen Interessen der juristischen Person
und der sie beherrschenden Person voraus. Die Berufung auf die rechtliche
Selbstständigkeit der juristischen Person muss zweitens dazu führen, dass
Gesetzesvorschriften umgangen, dass Verträge nicht erfüllt oder dass sonstwie
berechtigte Interessen Dritter offensichtlich verletzt werden. Sind diese
Voraussetzungen erfüllt, kann es sich ausnahmsweise rechtfertigen, vom
beherrschten auf das beherrschende Subjekt oder umgekehrt "durchzugreifen".
Der sog. Durchgriff ist nach schweizerischer Lehre und Rechtsprechung ein
Anwendungsfall des Rechtsmissbrauchsverbots und hat - allgemein ausgedrückt -
zur Folge, dass die rechtliche Selbstständigkeit der juristischen Person
ausser Acht gelassen wird und damit die juristische Person und die sie
beherrschende Person rechtlich - vor allem in Vermögensbelangen - als Einheit
behandelt werden (zuletzt: BGE 128 II 329 E. 2.4 S. 333; 121 III 319 E. 5a/aa
S. 321; ausführlich: Weber, Juristische Personen, SPR II/4, Basel 1998, §
6/IV/C S. 102 ff. und § 10/III/B S. 188 ff.). Das Durchgriffsproblem kann
sich bei allen juristischen Personen und damit auch bei Genossenschaften
stellen (Weber, a.a.O., S. 104 bei Anm. 130; z.B. Urteil des Bundesgerichts
5C.209/2001 vom 12. Februar 2002, E. 3, betreffend Baugenossenschaft
C.________).

2.2 Entgegen der Behauptung der Beklagten haben die Kläger einen Durchgriff
gegenüber den Baugenossenschaften, die von X.________ beherrscht werden
sollen, verlangt (vgl. E. 13 S. 12 des obergerichtlichen Urteils), und zwar
bereits in ihrer Klage (vgl. E. 2 S. 2 ff. des amtsgerichtlichen Urteils).
Die Beklagte erblickt darin ein widersprüchliches Verhalten. Die Kläger
könnten nicht Rechte aus der Vereinbarung vom 22. Dezember 1992 ableiten, die
sie mit ihr und der konkursiten Baugenossenschaft geschlossen hätten, heute
aber beider rechtliche Selbstständigkeit bestreiten. Der Vorwurf ist
unbegründet:

Wird die Selbstständigkeit der Baugenossenschaften weggedacht, ergibt sich,
dass X.________ auf seinem Grundstück vier Inhaberobligationen mit
Grundpfandverschreibungen errichtet und zwei davon zur Tilgung einer von ihm
anerkannten Schuld an die K.________ AG abgegeben hat. Im Konkurs von
X.________ könnten die K.________ AG bzw. die Kläger ihre Forderungen aus den
Inhaberobligationen und das damit verbundene Grundpfand mit Erfolg geltend
machen. Die im Besitz von X.________ verbliebenen Inhaberobligationen mit
Grundpfandverschreibungen hingegen würden gemäss den Bestimmungen der
Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter (SR 281.32, KOV) als
Eigentümertitel in Verwahrung genommen, bei der Grundstückverwertung wie eine
leere Pfandstelle behandelt und im Grundbuch von Amtes wegen gelöscht (Art.
28 und Art. 75 KOV; Basler Kommentar, 1998: Trauffer, N. 6-8 zu Art. 815 ZGB,
und D. Staehelin, N. 9 zu Art. 859 ZGB, mit weiteren Nachweisen). Diese auf
sachenrechtliche Grundsätze gestützte Regelung will, dass der auf unbegebene
Eigentümergrundpfandtitel entfallende Verwertungsanteil nicht dem
Grundeigentümer oder der Konkursmasse und damit den nicht pfandrechtlich
gesicherten Gläubigern zukommt, sondern dass die andern Grundpfandgläubiger
nachrücken und von der nicht belegten Pfandstelle profitieren (Trauffer, N. 1
zu Art. 815 ZGB). Der zulässige Durchgriff betrifft somit lediglich die
Forderung der Beklagten, die nicht erfolgreich vollstreckt werden kann,
während die Kläger ihre Forderung davon unberührt im
Zwangsvollstreckungsverfahren durchsetzen können.

Bei einer Bejahung des Durchgriffs werden weder juristische Personen
aufgehoben noch Rechte aberkannt, sondern es wird der Rechtsschutz
verweigert, wie das stets der Fall ist, wenn ein Einwand (hier: die
rechtliche Selbstständigkeit einer Person) missbräuchlich erhoben wird (BGE
113 III 2 E. 2a S. 3; vgl. Merz, Berner Kommentar, 1966, N. 109 und N. 288 zu
Art. 2 ZGB). Es stellt deshalb kein widersprüchliches Verhalten dar, wenn die
Kläger für ihre Forderung gegen die konkursite Baugenossenschaft Rechtsschutz
verlangen, in Bezug auf die Forderung der Beklagten gegen die konkursite
Baugenossenschaft aber die Rechtsschutzwürdigkeit bestreiten. Die
Ausführungen der Beklagten unter dem Stichwort "Methodenpluralismus" gehen an
den entscheidwesentlichen Gesichtspunkten vorbei.

2.3 Die Beklagte hebt zutreffend hervor, dass für die Gutheissung der Klage
ein Durchgriff von ihr auf X.________ nicht genügt, weil dadurch lediglich
ihre Forderung gegen die konkursite Baugenossenschaft durch eine ebensolche
von X.________ ersetzt wird. Notwendig ist zusätzlich ein Durchgriff von der
konkursiten Baugenossenschaft auf X.________, damit sich Gläubiger- und
Schuldnerstellung - wie gezeigt (E. 2.2 soeben) - in der Person von
X.________ vereinigen. Unrichtig ist hingegen die Annahme der Beklagten, die
Kläger müssten für diesen Durchgriff gegenüber der konkursiten
Baugenossenschaft als Grundeigentümerin und Grundpfandbestellerin zuerst ein
Widerspruchsverfahren betreffend Lastenverzeichnis durchführen und die
Einredesituation im Kollokationsprozess erlaube einen Durchgriff ohnehin
nicht.
Gemäss Art. 247 SchKG erstellt die Konkursverwaltung innert 60 Tagen nach
Ablauf der Eingabefrist den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Abs. 1)
und innert der gleichen Frist ein Verzeichnis der Lasten, die auf einem zur
Masse gehörenden Grundstück ruhen (z.B. Pfandrechte); das Lastenverzeichnis
bildet Bestandteil des Kollokationsplanes (Abs. 2). Streitigkeiten, die sich
gegen das Lastenverzeichnis richten, betreffen damit immer auch den
Kollokationsplan. Im Gegensatz zur Betreibung auf Pfändung oder
Pfandverwertung erfolgt die Lastenbereinigung in der Konkursbetreibung
deshalb nicht über ein Widerspruchsverfahren, sondern im Kollokationsprozess
gemäss Art. 250 SchKG, wo über die Zulassung einer Forderung wie auch über
deren Rang (vgl. Art. 219 SchKG und Art. 56 Abs. 1 KOV: z.B. als
grundpfandgesicherte Forderung) entschieden wird (Jeandin, Kollokationsplan,
SJK Nr. 990b, Stand: 1. August 1999, S. 8 f.; Brunner/ Reutter, Kollokations-
und Widerspruchsklagen nach SchKG, 2.A. Bern 2002, S. 144 und S. 171). Der
Kläger, der den Anspruch des Beklagten gegen den Schuldner auf Bezahlung oder
Grundpfandsicherheit bestreitet (Art. 250 Abs. 2 SchKG), kann alle Einreden
erheben, die dem Schuldner bzw. der Masse gegen den Beklagten zustehen
(Brunner/Reutter, a.a.O., S. 64). Dazu gehört im Grundsatz auch der Einwand
des Durchgriffs (Brunner/Reutter, a.a.O., S. 22 f.). In der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung finden sich dazu Beispiele, sei es für den
Kollokationsprozess zwischen Gläubigern (z.B. Urteil 5C.12/1997 vom 30. März
1999, E. 4), oder sei es für den Kollokationsprozess zwischen einem Gläubiger
und der Masse (z.B. Urteile 5C.246/2000 vom 3. April 2001, E. 2-5, und C.
26/1986 vom 20. Mai  1986, E. 2). Nach der Praxis der bundesgerichtlichen
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer kann es sich sogar rechtfertigen, bei
allenfalls vorliegendem Durchgriffstatbestand mit Verrechnungsmöglichkeit die
Kollokationsverfügung auszusetzen (BGE 119 III 130 Nr. 37).

Entgegen der Darstellung der Beklagten setzt ein Durchgriff gegenüber der
konkursiten Baugenossenschaft nicht voraus, dass dieser Parteistellung
zukommt. Zum einen ist der Schuldner im Kollokationsprozess zwischen
Gläubigern nie Partei, weshalb das Urteil auch keine endgültige Regelung des
Verhältnisses zwischen dem kollokationsbeklagten Gläubiger und dem Schuldner
bewirken kann (Jeandin, a.a.O., S. 18/19 und S. 21; Brunner/Reutter, a.a.O.,
S. 40 und S. 72). Zum anderen geht es beim Durchgriff um eine Frage der
Rechtsschutzgewährung und nicht der Rechtsänderung (E. 2.2 hiervor), so dass
weder die konkursite Baugenossenschaft noch die beherrschende Person als
Partei am Verfahren beteiligt zu sein brauchen, in dem der Beklagten der
Rechtsschutz im Zwangsvollstreckungsverfahren verweigert wird.

3.
In tatsächlicher Hinsicht hat es das Obergericht als gerichtsnotorisch
bezeichnet, dass X.________ ein Konglomerat von rund 20 bis 30
Genossenschaften und anderen Gesellschaften in der klaren Absicht verwende,
das Gesetz zu umgehen und seinen echten Gläubigern bedeutende Aktiven
vorzuenthalten. Bei allen Gesellschaften würden langjährige Vertrauensleute
von X.________, darunter auch Y.________, als Strohmänner vorgeschoben.
Zwischen den Gesellschaften würden beliebige Darlehens-, Pfand- und andere
Verträge geschlossen sowie beliebige Zahlungen und Verrechnungen, Abtretungen
und andere Transaktionen vorgenommen, alles auf Geheiss von X.________. Das
Obergericht hat die Gerichtsnotorität dieser Tatsachen aus seinem Urteil vom
24. Mai 2002 sowie aus einem Urteil vom 12. Juni 2001 abgeleitet, das auf
Berufung hin vom Bundesgericht bestätigt worden ist (5C.209/2001). Es hat
dafürgehalten, diese Feststellungen seien auch im vorliegenden Verfahren von
Bedeutung (E. 14 S. 13 f.). Die Beklagte erblickt in der Berücksichtigung
dieser Tatsachen eine Verletzung von Art. 8 ZGB.

3.1 Die Beklagte macht geltend, das Obergericht habe Tatsachen als
gerichtsnotorisch berücksichtigt, die von den Klägern gar nicht behauptet
worden seien. Gemäss Art. 250 Abs. 3 SchKG wird der Kollokationsprozess im
beschleunigten Verfahren durchgeführt. Die Kantone haben die entsprechenden
Prozessbestimmungen zu erlassen und sich dabei an den in Art. 25 Ziffer 1
SchKG vorgegebenen Rahmen zu halten. Bundesrecht schreibt hier weder die
Untersuchungsmaxime noch die Verhandlungsmaxime vor (vgl. etwa A. Staehelin,
Die betreibungsrechtlichen Streitigkeiten, FS 100 Jahre SchKG, Zürich 1989,
S. 71 ff., S. 81). Es ist deshalb eine Frage des kantonalen Rechts, wieweit
das kantonale Gericht tatsächliche Behauptungen und Bestreitungen der
Parteien zu beachten hat oder von Amtes wegen nicht behauptete Tatsachen
berücksichtigen oder unbestrittene Behauptungen überprüfen darf (BGE 106 II
201 E. 3b S. 207). Auf die Rüge der Beklagten kann nicht eingetreten werden.
Der angerufene Art. 8 ZGB bietet im Übrigen keine Rechtsgrundlage für eine
Behauptungslast betreffend gerichtsnotorische Tatsachen (vgl. dazu Hohl,
Procédure civile, t. I: Introduction et théorie générale, Bern 2001, S. 154
N. 797).

3.2 Die Beklagte wendet ein, die gerichtsnotorischen Tatsachen hätten nicht
berücksichtigt werden dürfen, weil die Kollokationsklage vom 16. November
1998 datiere, die gerichtsnotorischen Tatsachen aber Urteilen aus den Jahren
2001 und 2002 entnommen würden. Bundesrecht schreibt - von hier nicht
zutreffenden Ausnahmen abgesehen - nicht vor, welchen Sachverhalt die
kantonalen Gerichte ihrem Urteil zugrunde legen müssen. Es ist dies eine
Frage des kantonalen Rechts, deren Beantwortung in erster Instanz von den
prozessualen Wirkungen der Rechtshängigkeit bzw. der Rechtzeitigkeit der
Vorbringen und in der Rechtsmittelinstanz von der Zulässigkeit allfälliger
Noven abhängt (vgl. etwa Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts,
7.A. Bern 2001, 7 N. 102 f. S. 210, 8 N. 58 S. 226 und 13 N. 42 S. 368 f.).
3.3 Gerichtsnotorische Tatsachen, z.B. aus anderen Prozessen bekannte
Beweisergebnisse, müssen nicht bewiesen werden (Hohl, a.a.O., S. 182 N. 945,
und Vogel/Spühler, a.a.O., 10 N. 17 S. 255). Die Beklagte macht geltend, das
Obergericht hätte die Beweisergebnisse aus Prozessen nicht als notorisch
werten dürfen, woraus folge, dass über rechtserhebliche Tatsachen kein Beweis
abgenommen und damit Art. 8 ZGB verletzt worden sei. Das Bundesgericht kann
die Begründetheit dieses Einwandes nur insoweit überprüfen, als allgemein
notorische Tatsachen in Frage stehen. Lokal notorische sind hingegen
tatsächlicher Natur und im Berufungsverfahren nicht überprüfbar
(Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation
judiciaire, II, Bern 1990, N. 4.2.1.8 zu Art. 63 OG; seither: Urteile des
Bundesgerichts 4C.336/1994 vom 24. April 1995, E. 3e, und 5C.243/1995 vom 22.
März 1996, E. 3; BGE 123 III 129 E. 3b/aa S. 133).

Das Bundesgericht hat sich mit einem Durchgriff im Verhältnis zwischen
X.________ und der Baugenossenschaft C.________ befasst. In jenem Verfahren
hatte das Obergericht für das Bundesgericht als Berufungsinstanz verbindlich
festgestellt, dass X.________ die Baugenossenschaft C.________ restlos
beherrscht habe, ohne formal Genossenschafter zu sein. Wer als
Genossenschafter bezeichnet worden sei und an Generalversammlungen
teilgenommen habe und wer dem Vorstand angehört habe, sei ohne Bedeutung
gewesen. Es habe sich um Strohmänner von X.________ gehandelt, und die
getroffenen Beschlüsse hätten dazu gedient, den Schein zu wahren (E. 1b S. 4
und E. 3b S. 7). Weiter hatte das Obergericht festgestellt, die
Baugenossenschaft C.________ habe ihren statutarischen Zweck von Beginn an
nur teilweise verfolgt und hiezu auch über nur ungenügende finanzielle Mittel
verfügt; sie sei finanziell von X.________ abhängig und für jede Zahlung auf
ihn persönlich angewiesen gewesen (E. 3c S. 7 ff. des Urteils 5C.209/2001 vom
12. Februar 2002).

Die vom Obergericht als gerichtsnotorisch bezeichneten Tatsachen werden -
soweit überprüfbar -  durch das Beweisergebnis aus dem Prozess i.S.
Baugenossenschaft C.________ bestätigt. Entgegen der Behauptung der Beklagten
ist jenes Beweisergebnis nicht zu beanstanden. Zum einen hat die
Baugenossenschaft C.________ das Beweisverfahren und die Beweiswürdigung mit
staatsrechtlicher Beschwerde angefochten und damals insbesondere geltend
gemacht, ihr Vorstandsmitglied Y.________ sei als Zeuge einzuvernehmen. Das
Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
konnte (Urteil 5P.282/2001 vom 12. Februar 2002), weshalb die Beklagte mit
den bereits damals erhobenen Einwänden nicht mehr zu hören ist. Zum anderen
trifft die Annahme der Beklagten nicht zu, X.________, sie selber und weitere
Personen hätten in jenem Prozess gegen die Baugenossenschaft C.________ als
Partei teilnehmen müssen. Auf Gesagtes (E. 2.3 Abs. 3 hiervor) kann verwiesen
werden.

4.
Das Obergericht ist davon ausgegangen, dass X.________ auf die Beklagte wie
auch auf die konkursite Baugenossenschaft beherrschenden Einfluss gehabt und
deren Geschicke bestimmt habe. Es bestehe wirtschaftliche Identität zwischen
den Baugenossenschaften und X.________ (E. 15.1-.4 S. 14 ff.). Die Beklagte
bestreitet diese Abhängigkeitsverhältnisse.

4.1 Ausgangspunkt der Vereinbarung vom 22. Dezember 1992 hat die persönliche
Schuld von X.________ gegenüber der K.________ AG gebildet. Zuerst hat die
konkursite Baugenossenschaft eine ungesicherte Forderung der Beklagten
anerkannt, in vier Inhaberobligationen verbrieft, grundpfändlich
sichergestellt und die Titel der Beklagten ausgehändigt. Anschliessend hat
die Beklagte die Forderung der K.________ AG gegen X.________ beglichen,
indem sie der K.________ AG zwei Inhaberobligationen mit Grundverschreibungen
weitergegeben und als Gegenleistung die nicht pfandgesicherte Forderung gegen
X.________ erhalten hat. Es drängt sich die Frage auf, ob und inwieweit die
konkursite Baugenossenschaft und die Beklagte zu diesen - auf den ersten
Blick nicht sonderlich wirtschaftlich anmutenden - Handlungen rechtlich
verpflichtet waren. Das Obergericht hat die Frage verneint und deren
Eingehung damit erklärt, "dass X.________ über seine Kontaktpersonen die
Vereinbarung diktierte" (E. 15.4 S. 15). Im Einzelnen hat es festgehalten,
was folgt:
4.1.1Dass die Beklagte von X.________ beherrscht werde, hat das Obergericht
als gerichtsnotorisch bezeichnet (E. 15.3 S. 15). Auf Grund des Verfahrens
i.S. Baugenossenschaft C.________ ergibt sich, dass Y.________ ein Strohmann
von X.________ ist (E. 3.3 hiervor). Y.________ verfügt für die Beklagte über
die Einzelzeichnungsberechtigung (Handelsregisterauszug, bekl.Bel. 1,) und
hat auch die vorliegende Prozessvollmacht unterzeichnet.

4.1.2 Was den Einfluss auf die konkursite Baugenossenschaft angeht, hat das
Obergericht festgehalten, X.________ habe zumindest zeitweise einen
Genossenschaftsschein besessen. Dass die Statuten vorschrieben, jeder
Genossenschafter verfüge nur über eine Stimme, habe den massgebenden Einfluss
von X.________ nicht behindern können. Dieser Einfluss zeige sich
insbesondere darin, dass er bereits beim Kauf des ersten Grundstücks, das
nachmals gegen das heute im Konkurs liegende Grundstück Nr. 00 getauscht
wurde, als Financier aufgetreten sei (E. 15.2 S. 14). Nach den Feststellungen
des Amtsgerichts ist die konkursite Baugenossenschaft mit einem auch später
nie erhöhten Genossenschaftskapital von Fr. 7'000.-- gar nicht in der Lage
gewesen, den Kaufpreis für das erste Grundstück zu bezahlen; X.________ hat
danach persönlich für Bestand und Einbringlichkeit einer Forderung unbedingte
Nachwährschaft geleistet, die er zur teilweisen Bezahlung des Kaufpreises
abgetreten hat (S. 22). Zusätzlich kann beigefügt werden, dass wiederum
Y.________ die konkursite Baugenossenschaft in der Vereinbarung vom 22.
Dezember 1992 als Einzelzeichnungsberechtigter vertreten hatte (kläg.Bel. 8),
der als Strohmann von X.________ zu gelten hat.

4.1.3 Als entscheidend für das Abhängigkeitsverhältnis hat das Obergericht
die Tatsache angesehen, dass X.________ die Vereinbarung vom 22. Dezember
1992 der konkursiten Baugenossenschaft diktiert habe. Das Obergericht hat
festgehalten, dass gemäss Aktennotiz vom 9. Juli 1992 Kontaktpersonen und
Mitarbeiter von X.________, insbesondere Z.________, die später geschlossene
Vereinbarung vom 22. Dezember 1992 besprochen hätten (kläg.Bel. 10). In einem
Fax vom 14. Dezember 1992 habe Z.________ betreffend "Vereinbarung K.________
AG" Y.________, damals einzelzeichnungsberechtigt für die konkursite
Baugenossenschaft, mitgeteilt, dass "X.________ die Sicherstellung der Schuld
von Fr. 1'706'700.-- via Baugenossenschaft A.________ auf dem Grundstück Nr.
00 machen" möchte. Z.________ habe weiter Abänderungsvorschläge angebracht,
die sich inhaltlich auf die später geschlossene Vereinbarung vom 22. Dezember
1992 bezogen hätten (kläg.Bel. 15). Erst am 21. Dezember 1992 habe die
K.________ AG den Vereinbarungstext an die Beklagte gefaxt (bekl.Bel. 33).
Das Obergericht hat daraus geschlossen, die Vereinbarung vom 22. Dezember
1992 sei teilweise von Z.________ für X.________ und die konkursite
Baugenossenschaft ausgearbeitet worden und X.________ habe somit einen
wesentlichen Einfluss auf die Vereinbarung gehabt (E. 15.4 S. 15 f.).
4.2 Auf Grund der obergerichtlichen Tatsachenfeststellungen kann die Bejahung
einer beherrschenden Stellung von X.________ in der Beklagten und der
konkursiten Baugenossenschaft nicht beanstandet werden. Was die Beklagte
gegen die bejahten Abhängigkeitsverhältnisse vorbringt, überzeugt nicht:
4.2.1Soweit sich die Beklagte gegen die als gerichtsnotorisch bezeichneten
Tatsachen wendet, ist sie nicht zu hören. Das Beweisergebnis aus anderen
Prozessen, wonach die Baugenossenschaften und andere Gesellschaften durch
eigentliche Strohmänner von X.________ geleitet und nach aussen vertreten
wurden und werden, ist entweder nicht zu beanstanden oder im
Berufungsverfahren verbindlich (E. 3.3 hiervor) und hat damit für die
Beklagte und die konkursite Baugenossenschaft als erstellt zu gelten. Die
Beklagte behauptet weiter, X.________ habe über keine Anteilscheine verfügt,
was für eine beherrschende Stellung in den Baugenossenschaften aber
unabdingbar gewesen wäre.

Die Annahme trifft nicht zu. Bereits im Verfahren i.S. Baugenossenschaft
C.________ musste das Bundesgericht davon ausgehen, dass X.________ formal
nicht Genossenschafter gewesen ist und trotzdem einen beherrschenden Einfluss
ausgeübt hat (zit. Urteil 5C.209/2001, E. 3b S. 7). Kommt es darauf nicht an,
gehen die Ausführungen der Beklagten zur Abtretung von
Genossenschaftsscheinen an der Sache vorbei und ist Art. 8 ZGB auch nicht
dadurch verletzt worden, dass X.________ zu seiner Genossenschafterstellung
nicht einvernommen worden ist. Denn der bundesrechtliche
Beweisführungsanspruch besteht nur für rechtserhebliche Tatsachen und
schliesst vorweggenommene Beweiswürdigung (vgl. E. 2 S. 5 des
obergerichtlichen Urteils betreffend die Einvernahme von Y.________ und
X.________ als Zeugen) nicht aus (zuletzt: BGE 126 III 315 E. 4a S. 317).

Neben der beherrschenden Stimmenmacht, der Mitgliedschaft in der
Unternehmensleitung oder der statutarischen Vorzugsstellung, die hier als
Einflussmittel offenbar allesamt ausscheiden, kann die Abhängigkeit und damit
der Einfluss auf die Baugenossenschaften ihren Grund auch in vertraglichen
Bindungen oder in familiären, verwandtschaftlichen und freundschaftlichen
Beziehungen haben. Es ist anerkannt, dass die Abhängigkeit zwar meist in der
Form von Anteilseignerschaft besteht, aber auch auf den erwähnten anderen
Kriterien, allenfalls in Kombinationen, beruhen kann (Forstmoser,
Schweizerisches Aktienrecht, Bd. I/1, Zürich 1981, § 1 N. 115 S. 31;
ausführlich: Wick, Der Durchgriff und das auf ihn anwendbare Recht gemäss
IPRG, Diss. Basel 1994, Zürich 1996, S. 8 ff. mit Nachweisen auf die Lehre).

4.2.2 Zwischen der Beklagten und der konkursiten Baugenossenschaft bestand
schon lange ein Kontokorrentverhältnis, aus dem sich bereits per 31. Januar
1991 eine Forderung von über 2 Mio. Franken und per Ende 1993 eine Forderung
von 3.4 Mio. Franken der Beklagten gegen die konkursite Baugenossenschaft
ergeben haben soll. Dass die konkursite Baugenossenschaft in der Vereinbarung
vom 22. Dezember 1992 eine Forderung über 3.4 Mio. Franken ausdrücklich
anerkannt und in Inhaberobligationen verbrieft hat, mag, wie die Beklagte
dafürhält, im Wirtschaftsleben nicht ungewöhnlich sein. Jeglicher
Lebenserfahrung widerspricht hingegen, dass die konkursite Baugenossenschaft
die bisher ungesicherte Forderung gleichzeitig grundpfändlich sichergestellt
hat, ohne dass hiezu irgendeine rechtliche Verpflichtung behauptet oder
festgestellt wäre. Die Beklagte bleibt diesbezüglich eine Erklärung schuldig.
Entgegen ihrer Ansicht stellt die Bestellung eines Grundpfandes eine
Mehrbelastung dar. Eine gesicherte Forderung ist mehr wert als eine
ungesicherte.

In der Vereinbarung vom 22. Dezember 1992 hat sich die Beklagte die Forderung
der K.________ AG abtreten lassen und ihr dafür - nebst einer Barzahlung -
zwei Inhaberobligationen mit Grundpfandverschreibungen ausgehändigt. Die
Beklagte behauptet, diese Art der Forderungszahlung sei im Geschäftsverkehr
nicht ungewöhnlich, weil die Beklagte in der Höhe der ihr abgetretenen
Forderung selber Schuldnerin von X.________ gewesen sei. Soweit solche
Forderungen in der Höhe von mehr als 1.6 Mio. Franken von X.________ gegen
die Beklagte bestanden haben sollten, ist es in der Tat nicht
aussergewöhnlich, sich Forderungen abtreten zu lassen, um sie mit
Gegenforderungen zu verrechnen. Jeglicher Lebenserfahrung widerspricht es
hingegen, dass eine geschäftserfahrene Baugenossenschaft eine grundpfändlich
gesicherte Forderung gegen eine ungesicherte Forderung austauscht, die sich
überdies gegen einen Schuldner im Ausland richtet.

Schliesslich haben die Kläger in diesem Zusammenhang im kantonalen Verfahren
zu Recht darauf verwiesen, dass die Identität der wirtschaftlichen Interessen
von X.________, der konkursiten Baugenossenschaft und der Beklagten
überdeutlich wird, wenn X.________ gegen die Beklagte eine Forderung in
Millionenhöhe und diese wiederum eine Forderung in Millionenhöhe gegen die
konkursite Baugenossenschaft gehabt haben sollen. Das kann konzernähnliche
Beherrschungsverhältnisse begründen, die Grundlage eines sog. mehrstufigen
Durchgriffs und/oder Querdurchgriffs bilden können (vgl. zu solchen
Erscheinungsformen: Ebenroth, Zum "Durchgriff" im Gesellschaftsrecht, SAG
57/1985 S. 124 ff., S. 124; Wick, a.a.O., S. 66 ff.).
4.2.3 Die Beklagte unterstreicht die Interessenlage, wonach die K.________ AG
allein ein Problem gehabt habe, das durch die Vereinbarung vom 22. Dezember
1992 gelöst werden sollte. Die Vereinbarung sei ausschliesslich im Interesse
der K.________ AG gestanden, die das Problem einer Forderung habe lösen
wollen, die gegen einen Schuldner im Ausland nicht oder nur schwer
vollstreckbar gewesen wäre. Die amtsgerichtlichen Feststellungen, auf die das
Obergericht mehrfach verwiesen hat, lassen auf ein teilweise abweichendes
Bild von den auf dem Spiele stehenden Interessen schliessen:

Die konkursite Baugenossenschaft hat mit einem Kapital von Fr. 7'000.-- den
Gesellschaftszweck - Erwerb von Bauland und Erstellung von Häusern unter
gemeinsamer Mitwirkung der Genossenschafter - von vornherein nicht erreichen
können. Es ist unangefochten, dass X.________ sich im Jahre 1963 bei der
Finanzierung des ersten Grundstücks, das nachmals gegen das im Konkurs
liegende Grundstück ausgetauscht wurde, finanziell beteiligt hat (S. 21 f.
des amtsgerichtlichen Urteils). An der Überbauung des Grundstücks der
konkursiten Baugenossenschaft war X.________ somit selber interessiert. Es
steht nun aber fest, dass die konkursite Baugenossenschaft die Überbauung des
Grundstücks Nr. 00 - bei Kosten gemäss Offerten zwischen 6 und 8 Mio. Franken
- nicht hat finanzieren können. An der Sitzung der konkursiten
Baugenossenschaft vom 2. Dezember 1993 (Präsident: Y.________) wurde
festgehalten, der Architekturauftrag sei von der konkursiten
Baugenossenschaft an die Baugenossenschaft D.________ bzw. Y.________
vergeben worden. Es wurde beschlossen, dass die K.________ AG und die
Baugenossenschaft D.________ die Planung der Überbauung bis zur
Baubewilligung mit voraussichtlichen Kosten von Fr. 110'000.-- finanzieren
würden (S. 22 f.). Auf Grund dieser Feststellungen kann davon ausgegangen
werden, dass die K.________ AG zu einem weiteren finanziellen Engagement -
selbst bei späterer Vergabe der Baumeisterarbeiten an sie - schwerlich bereit
gewesen wäre, wenn nicht vorgängig ihre Forderung über 1.6 Mio. Franken gegen
X.________ geregelt worden wäre. Die daherige Vereinbarung vom 22. Dezember
1992 hat somit auch im Interesse von X.________ gestanden, der eine Schuld
tilgen und sich damit die Mitarbeit der K.________ AG im Bauprojekt sichern
konnte.

Richtig ist hingegen die Darstellung der Beklagten, dass - nach dem Gesagten
- auch die K.________ AG am Abschluss der Vereinbarung vom 22. Dezember 1992
interessiert gewesen ist. Es trifft weiter zu, dass N.K.________ damals
Mitglied im Vorstand der konkursiten Baugenossenschaft gewesen ist. Soweit
die Beklagte aus diesen Umständen ableitet, X.________ habe deshalb weder die
besagte Vereinbarung noch sonst etwas zu "diktieren" vermocht, kann ihr nicht
gefolgt werden. Das Obergericht hat dazu in tatsächlicher Hinsicht
verbindlich festgehalten, dass N.K.________ keine Zeichnungsbefugnis hatte
und von den andern Vorstandsmitgliedern hätte überstimmt werden können (E.
15.4 S. 16).

4.3 Insgesamt muss von einem Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden. Die
obergerichtlichen Tatsachenfeststellungen belegen eine beherrschende Stellung
von X.________ gegenüber der Beklagten und der konkursiten Baugenossenschaft.
Die aufgezeigten Umstände verdeutlichen die Identität der wirtschaftlichen
Interessen. Die erste Durchgriffsvoraussetzung ist damit erfüllt.

5.
Was die zweite Durchgriffsvoraussetzung angeht, hat das Obergericht eine
Sphären- und Vermögensvermischung (Vernachlässigung der Selbstständigkeit der
juristischen Person durch die Beteiligten selbst) und eine
Unterkapitalisierung der konkursiten Baugenossenschaft (Gefährdung des
Lebenszweckes der juristischen Person) zum Nachteil der Kläger im Konkurs
bejaht und deshalb die grundpfandrechtliche Sicherstellung nicht zugelassen
(E. 16-18 S. 17 ff.). Die Beklagte bestreitet die Erfüllung dieser
Voraussetzung.

5.1 Die Sphären- und Vermögensvermischung und die Unterkapitalisierung
erscheinen - nebst anderen - als typische Einzelkonstellationen des
Durchgriffs in der praktischen Realität (statt vieler: Weber, a.a.O., S.
189). Allein das Vorliegen eines solchen Falls rechtfertigt  noch keinen
Durchgriff. Entscheidend ist vielmehr, ob und inwiefern diese besondere
Sachlage konkret dazu geschaffen oder genutzt wird, gesetzliche oder
vertragliche Verpflichtungen nicht zu erfüllen. Vereinfacht gesagt, ist
vorliegend zu prüfen, ob X.________ auf Grund seiner beherrschenden Stellung
über die Beklagte und die konkursite Baugenossenschaft andere Gläubiger
geschädigt hat, indem er die Beklagte mit der konkursiten Baugenossenschaft
die Vereinbarung vom 22. Dezember 1992 abschliessen und die Beklagte die
daraus herrührenden Forderungen aus Inhaberobligationen mit
Grundpfandverschreibungen im Konkurs anmelden liess. Wie im Verfahren
betreffend die Baugenossenschaft C.________ geht es um die Frage, ob
Machenschaften gegeben waren, die dazu gedient haben, Vermögen dem Zugriff
der Kläger als Gläubiger im Konkurs zu entziehen (vgl. zur Kasuistik:
Forstmoser, a.a.O., § 1 N. 154 ff. S. 36 f.). Bejahendenfalls kann mit dem
Durchgriff ein "Rangrücktritt" begründet werden, so dass die Forderungen
gesellschaftsnaher Gläubiger erst befriedigt werden dürfen, wenn sämtliche
Verpflichtungen gegenüber Dritten erfüllt worden sind (Forstmoser, a.a.O., §
1 N. 136 S. 34). Unter dem gezeigten Blickwinkel braucht nicht erörtert zu
werden, ob alle Voraussetzungen der angenommenen Fallgruppen hier erfüllt
sind. Mangels Anschlussberufung der Kläger stellt sich sodann die Frage
nicht, ob statt der Nichtbeachtung der grundpfändlichen Sicherheit ("Rang")
die Forderung der Beklagten als solche ("Zulassung") aus dem Kollokationsplan
hätte weggewiesen werden können.

5.2 Entgegen dem Eindruck, den die Beklagte erwecken will, ist nicht
vorausgesetzt, dass X.________ als beherrschende Person die Beklagte und die
konkursite Baugenossenschaft gründen und die Vereinbarung vom 22. Dezember
1992 abschliessen liess, um allfällige Mitgläubiger in einem allenfalls
eintretenden Konkursfall zu benachteiligen.

Das alles kann ein Merkmal im konkreten Durchgriffsfall sein, muss es aber
nicht. Es genügt, dass die Baugenossenschaften zu unlauteren Zwecken bloss
vorgeschoben werden und die Vereinbarung dazu nur verwendet wird. Im
Verfahren i.S. Baugenossenschaft C.________ hat das Bundesgericht den
Durchgriffstatbestand darin erblickt, dass das Vorschieben der von ihm
beherrschten Baugenossenschaft als Grundeigentümerin es X.________ erlaubt,
in der Schweiz zu Wohnzwecken eine Villa zu halten und sie dennoch als
Vollstreckungssubstrat den Gläubigern zu entziehen. Nicht entscheidend ist
dabei gewesen, dass die Baugenossenschaft ursprünglich nicht zu diesem Zweck
konzipiert worden war; es hat vielmehr genügt, dass ihr heute diese Funktion
zukommt (zit. Urteil 5C. 209/2001, E. 3c S. 8/9; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 5C.23/2000 vom 13. März 2000, E. 4b). Ein Durchgriff ist
möglich, "wenn die Gründung der juristischen Person oder die Berufung auf die
Trennung zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft" legitime Interessen
manifest verletzt (Ebenroth, a.a.O., S. 130) bzw. wenn zu unlauteren Zwecken
"die rechtliche Trennung ... herbeigeführt oder angerufen wird" (Homburger,
Zum "Durchgriff" im schweizerischen Gesellschaftsrecht, SJZ 67/1971 S. 249
ff., S. 254; Hervorhebungen je beigefügt). Es trifft sodann nicht zu, dass
der Durchgriff das Bestehen einer Schädigungsabsicht im Sinne von Vorsatz,
Fahrlässigkeit oder Vorwerfbarkeit voraussetzt. Das alles kann ein Merkmal im
konkreten Durchgriffsfall sein, muss es aber nicht. Abzustellen ist auf eine
objektive Betrachtungsweise. Auch der Begriff der funktions- oder
zweckwidrigen Verwendung der juristischen Person enthält schwergewichtig
diese objektive Komponente (Weber, a.a.O., S. 190; Wick, a.a.O., S. 56 f. mit
Nachweisen; für einen Durchgriffsfall: BGE 113 II 31 E. 2c Abs. 2 S. 36 f.).

Was die Beklagte schliesslich aus dem mehrfach angerufenen BGE 108 II 213 Nr.
45 ableiten will, bleibt unklar. Dort hatten die Kläger gegen den Beklagten
Ansprüche erhoben, die ihnen aus Vereinbarungen mit der vom Beklagten
beherrschten Anstalt zustanden, und mussten sich entgegenhalten lassen, dass
sie "seinerzeit nicht nur mit dem Beklagten persönlich, sondern auch mit
seiner Anstalt Vereinbarungen getroffen" haben und "über diesen Unterschied
angesichts der von ihnen damals unterzeichneten Urkunden nicht im Unklaren
sein" konnten (so das "obiter dictum" in E. 6b S. 215). Hier bildet Grundlage
des Durchgriffs nicht die Forderung der Kläger aus einem Vertrag mit der
Beklagten oder X.________, sondern das Vorschieben der Beklagten durch
X.________ im Konkurs der Baugenossenschaft A.________. Was die Kläger 1992
beim Abschluss der Vereinbarung wussten oder wissen mussten, ist deshalb
unerheblich. Die beiden Fälle lassen sich nicht gleichsetzen.

5.3 X.________ hat die Beklagte wie auch die konkursite Baugenossenschaft im
massgebenden Zeitraum beherrscht und veranlasst, dass die konkursite
Baugenossenschaft Forderungen der Beklagten in Inhaberobligationen verbrieft
und mit Grundpfandverschreibungen sichergestellt hat. X.________ beherrscht
die Beklagte bis heute (E. 4 hiervor). Die blosse Beherrschung der
Baugenossenschaften und die Errichtung jener Grundpfandtitel stellen keine
durchgriffsrelevanten Sachverhalte dar (E. 2.1 hiervor). Indem die Beklagte
grundpfandgesicherte Forderungen aus Inhaberobligationen im Konkurs der
Baugenossenschaft A.________ eingegeben hat, wird sie von X.________ bloss
vorgeschoben und insofern zweckwidrig verwendet, als dadurch nicht nur die
Vorschriften über die konkursamtliche Behandlung von Eigentümerpfandtiteln
umgangen, sondern den Klägern als nachrangigen Konkursgläubigern
Vermögenswerte entzogen werden, die die unterlaufenen Bestimmungen ihnen zu
erhalten bezwecken (E. 2.2 hiervor). Das Vorgehen ist missbräuchlich und
erfüllt den Durchgriffstatbestand. Die Berufung muss in diesem Punkt
abgewiesen werden.

6.
Das Obergericht hat die Konkursforderung der Beklagten von Fr. 198'568.40 aus
dem Kollokationsplan weggewiesen mit der Begründung, die zum Beweis der
Forderungszuständigkeit vorgelegte Abtretungserklärung sei durch Y.________
für die Beklagte selbst statt von der abtretenden Baugenossenschaft
E.________ unterschrieben worden (E. 8 S. 9). Die Einwände der Beklagten
betreffen das Rechtsschutzinteresse der Kläger, die Rechtsgültigkeit der
Abtretung und die Bestreitungslast auf Seiten der Kläger.

6.1 Die Kläger haben auf Wegweisung der Beklagten mit ihrer Forderung aus dem
Kollokationsplan geklagt. Heisst das Gericht die Kollokationsklage gut, so
dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse
herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner
Forderung einschliesslich der Prozesskosten; ein Überschuss wird nach dem
berichtigten Kollokationsplan verteilt (Art. 250 Abs. 2 SchKG).
Wie die Beklagte andernorts zutreffend hervorhebt, nimmt der Gläubiger, der
die Wegweisung einer andern Konkursforderung verlangt, nicht nur sein
persönliches Interesse an der Deckung seiner eigenen Forderung wahr, sondern
auch das Interesse der Masse an einem allfälligen Überschuss. Er klagt gegen
seinen Mitgläubiger zwar auf eigenes Risiko, aber an Stelle der Masse und in
Ausübung derer Rechte im Prozess. Solange nur ein Interesse der Masse an der
Klage besteht (scil. an einem allfälligen Überschuss), ist eine Klageführung
ohne persönliches Interesse des klagenden Gläubigers (scil. an der Deckung
seiner eigenen Forderung) durchaus denkbar (BGE 115 III 68 E. 3 S. 70 f.).
Entgegen der Darstellung der Beklagten ist ein persönliches Interesse der
Kläger an der Wegweisung der besagten Forderung somit nicht notwendig.

Selbst wenn auf Forderungen in der dritten Klasse - wie die strittige - keine
Konkursdividende entfallen sollte und damit auch kein Interesse der Masse
ersichtlich wäre, könnte ein Interesse der Kläger an der Wegweisung nicht
verneint werden. Im kantonalen Verfahren hat die Beklagte stets geltend
gemacht, dass auch die Grundpfandsicherheit der Kläger dahinfalle, falls dies
für die Beklagte zutreffe (E. 12 S. 11 des obergerichtlichen Urteils). Bei
Begründetheit dieser Rechtsauffassung hätten sich sämtliche zugelassenen
Forderungen - die grundpfandgesicherte Forderung über Fr. 629'333.35 im 1.
Rang ausgenommen - in der dritten Klasse befunden und hätten angesichts der
konkursamtlichen Schatzung eine Dividende erwarten können, deren Höhe
wiederum von der Anzahl der in der dritten Klasse zugelassenen
Forderungsbeträge abhängig gewesen wäre. Unter dieser Voraussetzung ist ein
persönliches Interesse der Kläger an der Wegweisung der Drittklassforderung
der Beklagten, die ihre Dividende hätte schmälern können, gegeben.

6.2 Die Forderung von Fr. 198'568.40 gegen die konkursite Baugenossenschaft
will die Beklagte von der Baugenossenschaft E.________ durch Abtretung
erhalten haben. Sie habe den entsprechenden Betrag - offenbar im Rahmen eines
Forderungskaufs - an die Baugenossenschaft E.________ bezahlt.

Gemäss Art. 165 Abs. 1 OR bedarf die Abtretung zu ihrer Gültigkeit der
schriftlichen Form. Die schriftliche Abtretungserklärung muss vom Zedenten
(hier: der Baugenossenschaft E.________) unterzeichnet werden, währenddem der
Zessionar (hier: die Beklagte) formlos zustimmen kann. Wird die Form nicht
eingehalten, ist die Abtretung ungültig. Der Formmangel kann nicht dadurch
geheilt werden, dass der Zedent die Abtretung nachträglich anerkennt oder
dass sie dem Dritten (hier: der konkursiten Baugenossenschaft) angezeigt wird
(BGE 105 II 83 E. 2 S. 84; zuletzt: Urteil des Bundesgerichts 4C.39/2002 vom
30. Mai 2002, E. 2b). Die von der Beklagten ins Recht gelegte
Abtretungserklärung erfüllt die Schriftform unstreitig nicht, da sie von
Y.________ für die Beklagte als Zessionarin statt für die Baugenossenschaft
E.________ als Zedentin unterzeichnet ist. An der Nichterfüllung des
Gültigkeitserfordernisses ändert auf Grund der erwähnten Rechtsprechung auch
nichts, dass Y.________, der damals für die Beklagte und die
Baugenossenschaft E.________ einzelzeichnungsberechtigt gewesen sein soll,
angeblich aus Versehen für die falsche Baugenossenschaft unterzeichnet hat.
Es liegt keine gültige Abtretungserklärung vor.

Der Umstand, dass die Beklagte den Betrag der abgetretenen Forderung an die
Baugenossenschaft E.________ bezahlt haben will, begründet keine Forderung
gegen die konkursite Baugenossenschaft. Inwiefern dennoch eine solche
Forderung gegen die konkursite Baugenossenschaft, die am mangelhaften
Forderungskauf zwischen der Beklagten und der Baugenossenschaft E.________
nicht beteiligt gewesen ist, durch Novation entstanden sein soll, bleibt
unklar und wäre von der Beklagten in der Berufungsschrift näher auszuführen
gewesen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Denn eine Novation mit Gläubigerwechsel
kann zwar vereinbart werden, doch setzt sie im Unterschied zur blossen
Zession die Mitwirkung des Schuldners voraus (vgl. etwa von Tuhr/Escher,
Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, II, 3.A. Zürich
1974, § 76/V S. 186 und § 93/I/1 S. 329).

6.3 Der Einwand der Beklagten, die Kläger hätten die Rechtsgültigkeit der
Abtretung nicht in Abrede gestellt, führt zu keiner Änderung des
obergerichtlichen Urteils. Das Obergericht ist - in berufungsfähigen Fällen -
an die Begründung der Parteianträge nicht gebunden und in Bezug auf die
rechtliche Würdigung der Tatsachen frei, wie das auch für das Bundesgericht -
im Rahmen der Berufungsgründe - gilt (Art. 63 Abs. 1 und 3 OG; BGE 125 III 82
E. 3 S. 85). Es durfte deshalb die Rechtsgültigkeit der Abtretung von Amtes
wegen prüfen und hat die Forderung - nach dem Gesagten - zu Recht vom
Kollokationsplan weggewiesen. Die Berufung ist auch in diesem Punkt
erfolglos.

7.
Aus den dargelegten Gründen muss die Berufung abgewiesen werden, soweit
darauf einzutreten ist. Die Beklagte wird damit kostenpflichtig (Art. 156
Abs. 1 OG). Art. 157 und Art. 159 Abs. 6 OG erlauben dem Bundesgericht, die
Kosten des kantonalen Verfahrens anders festzusetzen, falls es das
angefochtene Urteil in der Sache abändert. Eine selbstständige, vom
geänderten Ergebnis in der Sache losgelöste Überprüfung der auf kantonalem
Recht beruhenden Kostenregelung ist im Berufungsverfahren hingegen
ausgeschlossen (BGE 114 II 144 E. 4 S. 152). Die darauf abzielenden
Vorbringen der Beklagten sind unzulässig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.-- wird der Beklagten auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I.
Kammer, als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: