Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.269/2002
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5C.269/2002 /min

Urteil vom 6. Juni 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber von Roten.

Personalfürsorgestiftung der Firma X.________ AG Strassen- & Tiefbau, Herr
B.________,
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix
Schmid, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen,

gegen

Konkursmasse der K.________ AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franco
Lorandi, Utoquai 29/31, 8008 Zürich.

Kollokation,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. Juli
2002.
Sachverhalt:

A.
Die K.________ AG wurde 1989 gegründet, namentlich mit dem Zweck, den
Tochterfirmen der X.________ Holding AG Management-Dienstleistungen zu
erbringen. Sie gehörte zur so genannten "X.________ Gruppe", die aus mehreren
unter dem Dach der X.________ Holding AG vereinigten, vorab im Bauwesen
tätigen Firmen bestand. Am 22. März 2000 wurde über die K.________ AG der
Konkurs eröffnet.

Die Personalfürsorgestiftung der Firma X.________ AG Strassen- & Tiefbau mit
Sitz in N.________ gab beim Konkursamt des Kantons Thurgau eine Forderung
über Fr. 362'789.45 ein (Forderungsgrund: Darlehen vom 6. Juli und vom 3.
August 1998). Sie verlangte, die Forderung in der ersten Klasse zu
kollozieren.

Das Konkursamt liess die Forderung zu, verwies sie aber in die dritte Klasse
mit der Begründung, das Privileg für "die Forderungen von
Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern"
(Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse lit. b SchKG) erfasse nur Forderungen mit einem
unmittelbaren Bezug zum Vorsorgeverhältnis und somit nicht die angemeldete
Forderung aus einem Darlehen. Bei der Personalfürsorgestiftung der X.________
AG handle es sich zudem nicht um die Personalvorsorgeeinrichtung der
Konkursitin; diese sei nämlich bei der "BVG-Personalvorsorgestiftung der
X.________ Holding AG" angeschlossen (Kollokationsplan und
Kollokationsverfügung vom 17. Januar 2001). Gemäss konkursamtlicher Schätzung
werden die Forderungen in der ersten Klasse voll und diejenigen in dritter
Klasse zu 16 % gedeckt werden können.

B.
Klageweise begehrte die Personalfürsorgestiftung der Firma X.________ AG
Strassen- & Tiefbau, ihre in der dritten Klasse kollozierte Forderung im
Umfang von Fr. 362'789.45 in der ersten Klasse zu kollozieren. Das
Bezirksgericht N.________ und - auf Berufung der Klägerin hin - das
Obergericht des Kantons Thurgau wiesen die Klage ab (Urteile vom 1. November
2001 und vom 2. Juli 2002).

C.
Mit eidgenössischer Berufung erneuert die Klägerin vor Bundesgericht ihr
Klagebegehren; eventuell sei die Streitsache zur Neubeurteilung an das
Obergericht zurückzuweisen. Das Obergericht schliesst auf Abweisung der
Berufung unter Hinweis auf die Begründung seines Urteils. Bei der beklagten
Konkursmasse der K.________ AG ist keine Berufungsantwort eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Strittig ist unter den Parteien das Konkursprivileg für "die Forderungen von
Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern"
(Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse lit. b SchKG) und dabei einzig die Frage, unter
welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber als "angeschlossen" zu gelten hat.

1.1 Dem Gesetz lässt sich nicht unmittelbar entnehmen, was unter "den
angeschlossenen Arbeitgebern" ("des employeurs affiliés"; "dei datori di
lavoro affiliati") zu verstehen ist. Der Wortlaut stimmt in allen drei
Amtssprachen überein. Das Gesetz ist auch insoweit klar, als es die
Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegen die angeschlossenen
Arbeitgeber von jenen gegenüber irgend welchen Arbeitgebern abgrenzt und nur
erstere privilegiert.

1.2 Das Konkursprivileg ist mit der SchKG-Revision von 1994/1997 neu gefasst
worden. Bereits der frühere Art. 219 Abs. 4 SchKG privilegierte die
"Forderungen von Fonds zur Gründung und Unterstützung von
Wohlfahrtseinrichtungen für Angestellte und Arbeiter gegenüber dem
Arbeitgeber sowie für Genossenschafter, soweit diese Fonds mit dem Rechte der
Persönlichkeit ausgestattet sind" (Zweite Klasse lit. e). In seiner
Rechtsprechung hat das Bundesgericht festgehalten, dass das Privileg den
Forderungen von Wohlfahrtsfonds ganz allgemein zukommt, ungeachtet ihres
Rechtsgrunds oder ihrer Herkunft. Die Privilegierung aller Forderungen von
Wohlfahrtsfonds gegen den Arbeitgeber hat das Bundesgericht mit der
besonderen Schutzbedürftigkeit des Vermögens gerechtfertigt, dessen
Verwaltung dem Arbeitgeber anvertraut sei oder auf dessen Verwaltung er
mindestens einen massgebenden Einfluss ausübe. Das Schutzbedürfnis sei
besonders stark bei Geldmangel des Arbeitgebers, weil diesfalls nicht bloss
die Forderungen gegen den Arbeitgeber gefährdet seien, sondern der
Arbeitgeber versucht sein könnte, Mittel des Wohlfahrtsfonds für sein
Unternehmen zu verwenden. Entscheidend sei die tatsächliche Verfügungsmacht
des Arbeitgebers über das Vermögen des Wohlfahrtsfonds und nicht so sehr das
Verfügungsrecht, das der Arbeitgeber als Organ des Wohlfahrtsfonds besitzen
könne (zuletzt: BGE 97 III 83 E. 5 S. 85 f.).
1.3 Die Privilegierung der "Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen
gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern" lässt sich inhaltlich auf das
bisherige Konkursprivileg zu Gunsten der Forderungen von Wohlfahrtsfonds
zurückführen. Der Bundesrat schlug zwar vor, das Privileg auf die
Beitragsforderungen der Vorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen
Arbeitgebern, soweit sie nicht durch den Sicherheitsfonds gemäss dem
Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) gedeckt sind, zu beschränken
(Botschaft, BBl. 1991 III 1, S. 129 und S. 254). In der Kommission des
Nationalrats wurde jedoch beantragt, am geltenden Recht festzuhalten und -
aus den erwähnten Gründen (E. 1.2 soeben) - weiterhin sämtliche Forderungen
der Vorsorgeeinrichtungen zu privilegieren. Das Konkursprivileg erhielt dabei
seine heutige Fassung (Sitzungen vom 22./23. April 1992, S. 22 f., und vom
16./17. November 1992, S. 57 f.). Der Nationalrat stimmte dem Antrag seiner
Kommission in diesem Punkt vorbehaltlos zu. Der Ständerat folgte darin dem
Beschluss des Nationalrats. Zu Diskussionen Anlass gaben hingegen andere
Fragen der Privilegienordnung (AB 1993 N 36 f. und S 651 ff.).
1.4 Die Entstehungsgeschichte verdeutlicht, dass der Gesetzgeber von
beruflicher Vorsorge in einem umfassenden Sinn und dabei von einem
Anschlussverhältnis ausgegangen ist, wie es in Art. 11 Abs. 1 BVG für die
obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer geregelt wird. Danach muss der
Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, eine
in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung
errichten oder sich einer solchen anschliessen. Als Grundsatz kann deshalb
gelten, dass ein Arbeitgeber dann "angeschlossen" im Sinne des
Konkursprivilegs ist, wenn seine Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung
obligatorisch oder überobligatorisch versichert sind, die er selber errichtet
hat oder mit der er einen Anschlussvertrag geschlossen hat. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich beim Anschlussvertrag um
einen Vertrag sui generis im engeren Sinne (BGE 120 V 299 E. 4a S. 304), für
dessen Abschluss die Regeln des Obligationenrechts gelten (z.B. Urteil des
EVG B 5/87 vom 30. Mai 1989, E. 4, in: SZS 1990 S. 204; BGE 127 V 377 E. 4a,
nicht veröffentlicht). Ein "Anschluss" kann daher auch stillschweigend,
insbesondere konkludent erfolgen, d.h. durch ein Verhalten, das nicht bloss
passiv ist, sondern eindeutig und zweifelsfrei einen Anschlusswillen zeigt
(BGE 123 III 53 E. 5a  S. 59).

1.5 Aus Sinn und Zweck des strittigen Konkursprivilegs, namentlich aus der
Entstehungsgeschichte leitet die Klägerin ab, "angeschlossen" bedeute das
Vorliegen einer engen und/oder wirtschaftlichen Beziehung zwischen der
Vorsorgeeinrichtung und dem Arbeitgeber. Die tatsächlichen Feststellungen des
Obergerichts, die in drei Punkten zu ergänzen seien (Art. 64 OG), belegten,
dass ein Anschlussverhältnis zwischen ihr und der konkursiten AG bestehe.
Bevor geprüft werden kann, ob die konkursite AG als angeschlossene
Arbeitgeberin im Sinne des Konkursprivilegs gelten muss (E. 3 und 4), ist
vorweg auf die statutarische und reglementarische Verfassung der Klägerin im
vorsorgerechtlichen Zusammenhang einzugehen (E. 2 hiernach).

2.
In vorsorgerechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
2.1 Die Klägerin wurde im Jahre 1959 durch die Firma X.________ AG, Strassen-
& Tiefbau, N.________, als Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB errichtet.
Gemäss Art. 2 der Stiftungsstatuten bezweckt sie "die Fürsorge für die
Mitarbeiter der Firma X.________ AG, Strassen- & Tiefbau, N.________ und
ihrer Angehörigen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität
und Tod". Der Stiftungszweck kann erreicht werden durch Schaffung einer
autonomen Alterssparkasse (lit. a), durch Schaffung von Pensions-, Alters-
oder Invaliditätsversicherungen (lit. b) sowie durch Leistungen in Fällen
besonderer Notlagen von Destinatären nach freiem Ermessen des Stiftungsrates
aus dem Stiftungsvermögen (lit. c). Die näheren Bedingungen betreffend
Alterssparkasse und Pensions-, Alters- oder Invaliditätsversicherungen werden
in besonderen Reglementen umschrieben (Art. 3 der Stiftungsstatuten). Die
Klägerin kombiniert Versicherung, Sparkasse und Fürsorgefonds, der auch
Wohlfahrtsfonds oder Patronaler Fonds genannt wird. Sie ist eine Sparkasse,
die ihre Destinatäre zusätzlich gegen Invalidität und weitere Risiken
versichern kann (vgl. zu den Strukturen der Personalvorsorgestiftungen:
Riemer, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, Bern 1985, § 2 N.
14 ff. und N. 24 S. 53 ff.).
2.2 Am 1. Januar 1985 ist das BVG - einzelne Bestimmungen vorbehalten - in
Kraft getreten (Art. 1 der Verordnung über die Inkraftsetzung und Einführung
des BVG, SR 831.401). Bestehende Vorsorgeeinrichtungen - wie die Klägerin -
mussten angepasst werden. Einerseits waren die obligatorischen Leistungen
gemäss dem neuen Bundesgesetz zu garantieren und andererseits die bisherigen
Strukturen zu ändern. Denn als Träger des Obligatoriums kamen grundsätzlich
nur noch Versicherungsstiftungen in Betracht, während Sparkassen und
Fürsorgefonds lediglich in der sog. freiwilligen - auch weitergehend oder
überobligatorisch genannten - Vorsorge weiterbestehen konnten (vgl. etwa
Riemer, a.a.O., § 2 N. 25 f. S. 55 f.).

Zur Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge wurde neu die
"BVG-Personalvorsorgestiftung der X.________ Holding AG" gegründet. Ab dem 1.
Januar 1985 verblieb der Klägerin gemäss ihrem neuen Reglement nur mehr eine
Risikoversicherung, die durch Beiträge der Arbeitnehmer und der Stiftung
finanziert wurde (Art. 6) und mit dem Austritt eines Arbeitnehmers aus dem
Dienst der Firma erlosch (Art. 12). Die bestehende Sparkasse wurde mit dem
Inkrafttreten des BVG stillgelegt und prämienfrei weitergeführt (Art. 14 Z. 1
Abs. 3). Durch diese Reglementsänderung beschränkte die Klägerin ihre
Tätigkeit auf die Erbringung von überobligatorischen Vorsorgeleistungen und
auf die Erhaltung der vorobligatorischen Vorsorge, d.h. des angesparten
Kapitals der Arbeitnehmer bis Ende 1984 (vgl. zu dieser und weiteren
Anpassungsmöglichkeiten: Wirz, Grundzüge des Bundesgesetzes über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom
25.6.1982, IST-Schriftenreihe Nr. 10, Zürich 1983, S. 62 ff.; Leutwiler, in:
Helbling, Personalvorsorge und BVG, 7.A. Bern 2000, S. 669 ff.).

Destinatäre der neu gegründeten "BVG-Personalvorsorgestiftung der X.________
Holding AG" wurden "die Arbeitnehmer der Firma und mit dieser wirtschaftlich
und finanziell verbundener Unternehmungen" sowie deren Angehörige.
Demgegenüber öffnete sich die Klägerin nicht. Destinatäre blieben die
Mitarbeiter der Stifterfirma X.________ AG, Strassen- & Tiefbau, N.________,
sowie deren Angehörige (Art. 2 der Stiftungsstatuten), und zwar alle dem
Stammpersonal angehörenden und in definitivem und ungekündigtem
Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmer der Firma (Art. 5 des Reglements).
Obwohl es seinerzeit offenbar einem Bedürfnis der Unternehmung - Aufbau der
Holdingstruktur - entsprochen hätte, wurde der Destinatärkreis der Klägerin
nicht erweitert. Eine solche Erweiterung hätte eine Anpassung des
Stiftungszweckes und damit eine Änderung der Stiftungsurkunde - nicht bloss
des Reglements (Riemer, a.a.O., § 2 N. 37 S. 59) - bedingt sowie einen
Anschlussvertrag zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der Unternehmung
erfordert, deren Arbeitnehmer neu zu versichern gewesen wären (z.B. Meier,
Umwandlung von Vorsorgeeinrichtungen im BVG, IST-Schriftenreihe Nr. 13,
Zürich 1985, S. 28 ff, S. 30 ff.).
2.3 Die 1989 gegründete konkursite AG ist nach dem Gesagten weder die
Gründerin der Klägerin, noch haben ihre Arbeitnehmer ursprünglich zu den
Destinatären der Klägerin gehört. Das behauptete Anschlussverhältnis muss
deshalb auf einer anderen Grundlage beruhen. Entgegen der obergerichtlichen
Annahme spricht nicht bereits zwingend gegen das Bestehen eines
Anschlussverhältnisses, dass die konkursite AG keine Beiträge an die Klägerin
bezahlt hat. Denn die stillgelegte Sparkasse wurde - wie gesagt - prämienfrei
weitergeführt und die Risikoversicherung durch Beiträge der Arbeitnehmer und
durch die Stiftung selbst finanziert.

3.
Das Anschlussverhältnis zur konkursiten AG erblickt die Klägerin zur
Hauptsache in zwei Umständen: Dem Übertritt von drei Arbeitnehmern der
Stifterfirma zur konkursiten AG einerseits und der Konzernstruktur
andererseits.

3.1 Entgegen der Darstellung in der Berufungsschrift ergibt sich der
Anschluss nicht bereits daraus, dass die Klägerin, die Stifterfirma und die
konkursite AG zum gleichen Konzern gehören. Das Konkursprivileg bezieht sich
nur auf den angeschlossenen Arbeitgeber und nicht auf irgendeine andere
Gesellschaft der Konzerngruppe (vgl. etwa Helbling, a.a.O., S. 540;
Rechsteiner, Organisatorische Probleme der Vorsorgestiftung, WuR 37/1985 S.
117 ff., S. 124). Eine Personalvorsorgeeinrichtung kann zwar für alle
Gesellschaften eines Konzerns gegründet werden, wie das bei der
"BVG-Personalvorsorgestiftung der X.________ Holding AG" offenkundig der Fall
gewesen ist. Auf Grund des klar umschriebenen Destinatärkreises trifft das
auf die Klägerin jedoch nicht zu (E. 2.2 Abs. 3 hiervor).

3.2 In den Jahren 1991, 1995 und 1997 haben drei Arbeitnehmer der
Stifterfirma zur konkursiten AG gewechselt. Die Klägerin macht geltend, die
konkursite AG sei durch die Übernahme der drei Arbeitnehmer der Stifterfirma
zu deren Rechtsnachfolgerin geworden. Art. 10 der Stiftungsstatuten sehe vor,
dass der Übergang der Stifterfirma auf einen Rechtsnachfolger "in irgendeiner
Form" stattfinden könne und dass nach einem solchen Übergang die Stiftung
grundsätzlich bestehen bleibe "wobei der Rechtsnachfolger in Rechte und
Pflichten der Stifterfirma trete".

Der zitierte Art. 10 der Stiftungsstatuten findet sich - so oder ähnlich
formuliert - in praktisch allen Mustervorlagen für Statuten der
Personalfürsorgestiftungen unter dem Titel "Rechtsnachfolge, Aufhebung und
Liquidation" (z.B. Helbling, a.a.O., S. 738, Art. 6; IST-Schriftenreihe Nr.
13, S. 27, Art. 10) oder "Änderungen" (BN 1974 S. 171, Art. 9). Die Klausel
bezweckt, die Personalfürsorgestiftung den Strukturveränderungen auf Seiten
des Arbeitgebers anzupassen, dem sie angegliedert ist und dessen Schicksal
sie bis zu einem gewissen Grad teilen muss. Solche Veränderungen können in
neuen Bindungen an einen Konzern, Fusionen, Teilungen usw. bestehen ("in
irgendeiner Form"), wobei der Betrieb samt den beschäftigten Arbeitnehmern
auf einen oder mehrere neue Arbeitgeber ("Rechtsnachfolger") übergeht (vgl.
zum Problem: Riemer, a.a.O., § 2 N. 107-109 S. 82 ff.).

Eine Änderung bei der Stifterfirma, die eine Anpassung der Klägerin
erforderlich gemacht hätte, liegt nun aber nicht schon dann vor, wenn drei
Arbeitnehmer, die die Stifterfirma unter anderem beschäftigt hatte, zu einem
neuen Arbeitgeber wechseln. Nach den Feststellungen des Obergerichts ist die
Stifterfirma auch erst am 12. Dezember 2000 im Handelsregister gelöscht
worden, während die Übertritte der drei Arbeitnehmer bereits in den Jahren
1991, 1995 und 1997 stattgefunden hatten. Die Klägerin kann daher aus Art. 10
der Statuten nichts zu Gunsten eines Anschlusses der konkursiten AG ableiten.

3.3 Wie bereits dargelegt (E. 1.2 hiervor), kommt das Konkursprivileg deshalb
allen Forderungen von Wohlfahrtsfonds zu, weil der Arbeitgeber auf die
Anlagepolitik des Wohlfahrtsfonds Einfluss nehmen und damit Mittel des
Wohlfahrtsfonds zweckentfremden bzw. gefährden könnte. In den beurteilten
Fällen handelte es sich beim Arbeitgeber um die Stifterfirma (BGE 97 III 83
Nr. 20) bzw. um deren Rechtsnachfolgerin (BGE 83 III 147 Nr. 38).

Die Klägerin will diese - hier nicht gegebenen -  Anwendungsfälle um ihren
Sachverhalt erweitern, wonach drei bei ihr versicherte Arbeitnehmer zur
konkursiten AG übergetreten und dort Mitglieder des Kaders geworden sind.
Zwei der drei übergetretenen Arbeitnehmer, nämlich A.________ und B.________,
haben gleichzeitig im Stiftungsrat der Klägerin als Mitglieder geamtet.
Ergänzt werden kann (Art. 64 Abs. 2 OG), dass A.________ und B.________ in
den von der Klägerin beigebrachten Protokollen über die
Stiftungsratssitzungen der "BVG-Personalvorsorgestiftung der X.________
Holding AG" regelmässig verzeichnet sind, und zwar als Arbeitgebervertreter
(kläg.act. 14-16).

In Anbetracht ihrer Doppelrolle handelt es sich bei den Übergetretenen um
Personen, die als Kader der konkursiten AG zu den Arbeitgebern zu rechnen
waren, gleichzeitig bei der Klägerin versichert gewesen sind und als deren
Stiftungsräte die Anlagepolitik mitbestimmt haben. Dass nun aber ein
"Arbeitgeber" die Mittel der Vorsorgeeinrichtung, bei der er selber
versichert ist, zweckentfremdet oder gefährdet, widerspricht der allgemeinen
Lebenserfahrung. Der vorliegende Fall unterscheidet sich auf Grund der
gezeigten Interessenlage wesentlich von den Sachverhalten, die nach der
Rechtsprechung das Konkursprivileg für Forderungen von Wohlfahrtsfonds
rechtfertigen. Wie die Klägerin andernorts zu Recht festhält, dürfte es sich
bei dem Darlehen an die konkursite AG um einen Anlageentscheid gehandelt
haben, der im Nachhinein als unrichtig oder gewagt erscheint. Hingegen
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Darlehen durch unzulässige
Einflussnahme erwirkt oder im einseitigen Interesse der konkursiten AG und
zum Nachteil der Klägerin eingeräumt worden sein könnte.

3.4 Das Obergericht hat festgehalten, die Klägerin habe beim Stellenwechsel
der besagten Arbeitnehmer deren Austrittsleistung weder abgerechnet noch auf
eine Vorsorgeeinrichtung der konkursiten AG als neuer Arbeitgeberin
überwiesen. Die Klägerin hat eingeräumt, dass die drei übergetretenen
Arbeitnehmer ihre Ansprüche auf überobligatorische Freizügigkeitsleistungen
gegen sie behalten haben (vgl. kläg.act. 18). Aus all diesen Umständen leitet
die Klägerin ab, die konkursite AG habe sich ihr "angeschlossen". Bei einem
Stellenwechsel dürfe die Abrechnung der Vorsorgeguthaben nämlich nur
unterbleiben, wenn beide Arbeitgeber bei der gleichen Vorsorgeeinrichtung
angeschlossen seien (unter Verweis auf Art. 2 f. und Art. 21 des
Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Freizügigkeitsgesetz, FZG, SR 831.42).

Das Freizügigkeitsgesetz bezweckt, den Vorsorgeschutz zu erhalten, wenn ein
Versicherter die Vorsorgeeinrichtung verlässt, bevor ein Vorsorgefall
(Erreichen der Altersgrenze, Tod oder Invalidität) eintritt. In diesem sog.
Freizügigkeitsfall hat der Versicherte Anspruch auf eine Austrittsleistung
(Art. 2), die an den Vorsorgezweck grundsätzlich gebunden bleibt. Die
bisherige Vorsorgeeinrichtung rechnet über die Austrittsleistung ab und
überweist diese - von den gesetzlichen Ausnahmefällen abgesehen - an die neue
Vorsorgeeinrichtung des Versicherten (vgl. etwa Brühwiler, Obligatorische
berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale
Sicherheit, Stand: Frühjahr 1998, N. 92 ff. S. 38 ff.). Kein
Freizügigkeitsfall im eigentlichen Sinne liegt vor, wenn der Versicherte zwar
den Arbeitgeber wechselt, seine Vorsorgeeinrichtung damit aber nicht
verlässt, weil alter und neuer Arbeitgeber bei der gleichen
Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Für diesen Wechsel innerhalb der
Vorsorgeeinrichtung sieht Art. 21 FZG vor, dass "wie im Freizügigkeitsfall
abzurechnen" ist, sofern die versicherte Person das Vorsorgewerk oder den
Vorsorgeplan wechselt (Abs. 1), dass hingegen die Abrechnung unterbleiben
kann, wenn das Reglement eine für die versicherte Person mindestens ebenso
günstige Regelung vorsieht (Abs. 2; vgl. dazu Stufetti, Berufliche Vorsorge.
Die Freizügigkeit, SJK-Nr. 1391, Stand: April 1997, S. 21 f.; Walser,
Erhaltung des Vorsorgeschutzes in besonderen Fällen, in: Berufliche Vorsorge,
Freizügigkeit und Wohneigentumsförderung, Bern 1995, S. 81 ff., S. 84 ff.).
Ein Freizügigkeitsfall liegt auch dann nicht vor, wenn der Versicherte trotz
Stellenwechsels bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung bleibt, obwohl der
neue Arbeitgeber über eine eigene Vorsorgeeinrichtung verfügt. Diese externe
Versicherung bzw. externe Mitgliedschaft wird durch das Freizügigkeitsgesetz
nicht ausgeschlossen und ist grundsätzlich zulässig. Sie kann namentlich bei
einer bestehenden überobligatorischen Versicherung sinnvoll sein (vgl. dazu
Stufetti, a.a.O., S. 2; Braun/Deprez/Terim-Hösli, Berufliche Vorsorge und
Stellenwechsel, in: Stellenwechsel und Entlassung, Basel 1997, N. 10.23 S.
301 f.; Riemer, a.a.O., § 5 N. 3 S. 108 f.).

Mit Blick auf die kurz dargestellte Rechtslage kann aus der blossen Tatsache,
dass keine Vorsorgeguthaben abgerechnet worden sind, nicht einfach gefolgert
werden, die konkursite AG als neue Arbeitgeberin und die Stifterfirma als
alte Arbeitgeberin seien beide bei der Klägerin angeschlossen. Vielmehr kommt
auch in Frage, dass die drei Arbeitnehmer, die von der Stifterfirma zur
konkursiten AG gewechselt haben, als externe Mitglieder der Klägerin bei ihr
versichert geblieben sind. Für den behaupteten Anschluss der konkursiten AG
bedarf es daher weiterer konkreter Anhaltspunkte. Gegen einen Anschluss
spricht von vornherein, dass jegliche Belege - Statuten oder Reglemente -
dafür fehlen, dass die Arbeitnehmer der konkursiten AG zu den Destinatären
der Klägerin gehören könnten (E. 2.2 Abs. 3 hiervor). Ferner ist nicht
nachvollziehbar und wird von der Klägerin auch nicht erläutert, weshalb die
konkursite AG, die erst seit 1989 besteht, sich einer Vorsorgeeinrichtung
angeschlossen haben soll, die seit Ende 1984 stillgelegt ist, was die
Sparkasse angeht, und lediglich eine Risikoversicherung anbietet, die ohnehin
endet, wenn der Arbeitnehmer die Stifterfirma verlässt (E. 2.2 Abs. 2
hiervor). Diese Art beruflicher Vorsorge bringt der konkursiten AG bzw. ihren
Arbeitnehmern keinerlei Vorteile. Schliesslich kann der konkursiten AG heute
nicht als Anschlusswille ausgelegt werden, dass sie beim Übertritt der
vormals bei der Stifterfirma beschäftigten Arbeitnehmer offenbar nichts
unternommen hat und gegenüber der Klägerin untätig geblieben ist. Mehr oder
andere Anhaltspunkte, die für den angeblichen Anschluss sprechen könnten,
sind weder festgestellt (Art. 63 f. OG), noch werden sie von der Klägerin
behauptet.

3.5 Insgesamt vermag die Klägerin mit ihren Vorbringen keinen "Anschluss" der
konkursiten AG im Sinne des angerufenen Konkursprivilegs darzutun. Daran
ändern ihre Sachverhaltsergänzungen nichts, die in den vorstehenden
Erwägungen zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt worden sind (Art. 64 Abs. 2
OG).

4.
Schliesslich macht die Klägerin geltend, die konkursite AG habe das
Anschlussverhältnis selber anerkannt, indem sie die Darlehensschuld unter den
Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen im Anhang zur
Jahresrechnung aufgeführt habe. An einer derartigen rechtsgeschäftlichen
Erklärung könne die Konkursverwaltung nachträglich nichts mehr ändern. Die
Auffassung trifft nicht zu. Es kann nicht im Belieben des Schuldners stehen,
durch die Anerkennung von Forderungen einzelne Gläubiger gegenüber anderen zu
begünstigen. In der Generalexekution hat die Konkursverwaltung die
eingegebenen Forderungen in materieller und formeller Hinsicht zu prüfen. Ihr
Entscheid schlägt sich im Kollokationsplan nieder, der wiederum mit
Kollokationsklage wegen Verletzung materiellen Rechts angefochten werden kann
(Brunner/Reutter, Kollokations- und Widerspruchsklagen nach SchKG, 2.A. Bern
2002, S. 31 f. und S. 36 f.). Richtig ist hingegen, dass im Anhang zur
Jahresrechnung "Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen"
aufzuführen sind (Art. 663b Ziffer 5 OR), wobei offen bleiben kann, ob davon
nur Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen erfasst werden, denen
die Aktiengesellschaft "angeschlossen" im Sinne des Konkursprivilegs ist
(vgl. Neuhaus/Ilg, Basler Kommentar, 2002, N. 20 zu Art. 663b OR). Denn die
Unterzeichnung der Jahresrechnung durch die Aktiengesellschaft bedeutet weder
intern noch extern eine Erklärung über die Anerkennung von Schulden oder den
Verzicht auf Guthaben (vgl. Käfer, Berner Kommentar, 1981, N. 71, und
Bossard, Zürcher Kommentar, 1984, N. 16, je zu Art. 961 OR). Selbst eine
allfällige Nennung der Darlehensschuld gegenüber der Klägerin im Anhang zur
Jahresrechnung gestattete somit keine rechtliche Schlussfolgerung auf das
Bestehen eines Anschlussverhältnisses zwischen der Klägerin und der
konkursiten AG. Die diesbezüglich verlangte Sachverhaltsergänzung und der
eventuell gestellte Beweisantrag sind bei dieser Rechtslage bedeutungslos
(BGE 127 III 248 E. 3a S. 253). Die Berufung muss auch unter diesem
Blickwinkel abgewiesen werden.

5.
Die unterliegende Klägerin wird kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird der Klägerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: