Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.264/2002
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5C.264/2002 /min

Urteil vom 6. Juni 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber von Roten.

Konkursmasse der K.________ AG,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franco
Lorandi, Utoquai 29/31,
8008 Zürich,

gegen

BVG-Personalvorsorgestiftung der X.________ Holding AG, Herr B.________,
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix
Schmid, Oberer Graben 42,
9000 St. Gallen.

Kollokation,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. Juli
2002.

Sachverhalt:

A.
Die K.________ AG wurde 1989 gegründet, namentlich mit dem Zweck, den
Tochterfirmen der X.________ Holding AG Management-Dienstleistungen zu
erbringen. Sie gehörte zur so genannten "X.________ Gruppe", die aus mehreren
unter dem Dach der X.________ Holding AG vereinigten, vorab im Bauwesen
tätigen Firmen bestand. Am 22. März 2000 wurde über die K.________ AG der
Konkurs eröffnet.

Die BVG-Personalvorsorgestiftung der X.________ Holding AG mit Sitz in
N.________ gab beim Konkursamt des Kantons Thurgau Forderungen über Fr.
256'442.55 (Forderungsgrund: BVG-Prämien-Kontokorrent) und Fr. 538'989.40
(Forderungsgrund: Darlehen vom 14. Mai 1998) ein und verlangte, die beiden
Forderungen in der ersten Klasse zu kollozieren.

Das Konkursamt kollozierte Fr. 256'442.55 in der ersten Klasse. Die Forderung
über Fr. 538'989.40 verwies es in die dritte Klasse mit der Begründung, das
Privileg für "die Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den
angeschlossenen Arbeitgebern" (Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse lit. b SchKG)
erfasse nur Forderungen mit einem unmittelbaren Bezug zum Vorsorgeverhältnis,
hingegen nicht die angemeldete Forderung aus Darlehen (Kollokationsplan und
Kollokationsverfügung vom 17. Januar 2001). Gemäss konkursamtlicher Schätzung
werden die Forderungen in der ersten Klasse voll und diejenigen in der
dritten Klasse zu 16 % gedeckt werden können.

B.
Klageweise begehrte die BVG-Personalvorsorgestiftung der X.________ Holding
AG, ihre in der dritten Klasse kollozierte Forderung im Umfang von Fr.
538'989.40 in der ersten Klasse zu kollozieren. Das Bezirksgericht N.________
wies die Klage ab (Urteil vom 1. November 2001). Das Obergericht des Kantons
Thurgau erklärte die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin für begründet,
hiess die Klage gut und kollozierte die Forderung der Klägerin antragsgemäss
in der ersten Klasse (Urteil vom 2. Juli 2002).

C.
Die beklagte Konkursmasse der K.________ AG beantragt dem Bundesgericht zur
Hauptsache, die Kollokationsklage abzuweisen, eventuell die Sache zur
Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Das Obergericht schliesst
auf Abweisung der Berufung unter Hinweis auf die Begründung seines Urteils.
Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Strittig ist unter den Parteien das Konkursprivileg für "die Forderungen von
Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern"
(Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse lit. b SchKG) und dabei einzig die Frage,
welche Forderungen privilegiert sind.

1.1 Die Klägerin hält gestützt auf den Gesetzeswortlaut dafür, als
Personalvorsorgeeinrichtung der konkursiten AG sei sie mit ihrer
Darlehensforderung in der ersten Klasse zuzulassen. Die Beklagte entgegnet,
das geltend gemachte Konkursprivileg sei zu weit gefasst und müsse
einschränkend dahin verstanden werden, dass nur sozialversicherungsrechtliche
Forderungen, vorab Beitragsforderungen der Personalvorsorgeeinrichtungen,
privilegiert seien. Die angemeldete Forderung der Klägerin beruhe nun aber
auf einem privatrechtlichen Darlehen. Ob dem Darlehen wirtschaftlich
betrachtet Beitragsforderungen zugrunde gelegen hätten, spiele rechtlich
keine Rolle. Denn die konkursite AG und die Klägerin hätten das Darlehen
kontokorrentmässig geführt und dabei regelmässig den Saldo gezogen und
anerkannt. Durch die Saldoziehung und Saldoanerkennung sei die alte
Beitragsschuld der konkursiten AG von Gesetzes wegen untergegangen und eine
neue Forderung der Klägerin mit eigenem Rechtsgrund (Darlehen) entstanden
(unter Verweis auf Art. 117 OR).

1.2 Art. 219 SchKG legt die Reihenfolge fest, in der die Gläubiger aus dem
Erlös der Konkursmasse befriedigt werden sollen (Marginalie: "Rangordnung der
Gläubiger"). Nach Bezahlung der pfandgesicherten Forderungen (Abs. 1-3 i.V.m.
Art. 198 SchKG) werden die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der
ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen gedeckt, und zwar nach
Klassen, so dass die Forderungen einer nachfolgenden Klasse erst dann und nur
soweit bezahlt werden, als die Forderungen der vorhergehenden Klasse voll
gedeckt sind (Abs. 4 und Art. 220 SchKG). Seit der SchKG-Revision von
1994/1997 bestehen drei Klassen, deren zweite mit einer Gesetzesänderung von
2000/2001 ergänzt worden ist. Die dritte und letzte Klasse vereinigt alle
Forderungen, die nicht einer der beiden vorangehenden Klassen zugewiesen
sind. In der zweiten Klasse finden sich Forderungen von Personen, deren
Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war (lit. a),
sowie ein Katalog von Beitrags- und Prämienforderungen sozialer Kassen und
von Sozialversicherungen (lit. b-d). Die erste Klasse umfasst nebst
Forderungen der Arbeitnehmer (lit. a) und familienrechtlichen Unterhalts- und
Unterstützungsansprüchen (lit. c) die Ansprüche der Versicherten nach dem
Bundesgesetz über die Unfallversicherung (SR 832.20) sowie aus der nicht
obligatorischen beruflichen Vorsorge und die Forderungen von
Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern
(lit. b). Zusätzlich zu diesen Konkursprivilegien bestehen vereinzelte
Sonderklassen, die hier nicht interessieren (z.B. im Falle einer
Bankeninsolvenz).

1.3 Die Meinungen zum Umfang des Erstklassprivilegs für "die Forderungen von
Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern"
sind geteilt. Überwiegend nimmt die Lehre an, das Privileg umfasse sämtliche
Forderungen unbesehen ihres Rechtsgrundes, also Beitragsforderungen gleichwie
Forderungen aus Darlehen an den Arbeitgeber (z.B. Amonn/Gasser, Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6.A. Bern 1997, § 42 N. 76 S. 345). Die
Auffassung wird damit begründet, dass der Wortlaut des Gesetzes klar sei und
den Willen des Gesetzgebers richtig wiedergebe (Righetti, Les créances
privilégiées dans la faillite, ST 72/1998 S. 1423 ff., S. 1425 und S. 1428
Anm. 27; Tanner, Das BVG-Privileg auf dem Prüfstand, IWIR 1999 S. 25 ff.).
Ein Teil der Lehre beschränkt das Privileg auf Forderungen, die auf dem
Sozialversicherungsrecht beruhen (Peter, Basler Kommentar, 1998, N. 46 zu
Art. 219 SchKG). Dieser Ansicht nach geht der Gesetzeswortlaut über den
eigentlichen Zweck des Privilegs hinaus und muss deshalb eingeschränkt werden
(Lorandi, Konkursprivilegien und Sozialversicherungsrecht, AJP 2002 S. 263
ff.). Die Lehre vertritt diese beiden Standpunkte mit den kurz geschilderten
Begründungen. Es ist nicht ersichtlich, was die Beklagte zusätzlich aus der
Kommentierung von Jaeger/Walder/Kull/Kottmann (Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, II, 4.A. Zürich 1997/99) ableiten will; die
zitierte N. 27 zu Art. 219 SchKG verweist kommentarlos auf die
Zusammenstellung der Ansprüche im Basler Kommentar. Richtig ist hingegen,
dass das Privileg für Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen in der
Lehre mehrheitlich als systemwidrig betrachtet wird (zuletzt: Stoffel, Voies
d'exécution, Bern 2002, § 10 N. 138 S. 297; Gilliéron, Commentaire de la loi
fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Lausanne 2001, N. 83 zu
Art. 219 SchKG, ohne eigene Kommentierung des Konkursprivilegs).

1.4 Das Bundesgericht hat sich mit dem Erstklassprivileg für "die Forderungen
von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern"
bisher nicht befasst. Hingegen ist zum gleichrangigen Privileg für die
Ansprüche der Versicherten "aus der nicht obligatorischen beruflichen
Vorsorge" bereits ein Urteil ergangen, in dem das Bundesgericht - entgegen
der Darstellung der Beklagten - mit den vorliegenden übereinstimmende Fragen
beantwortet hat. Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) sieht einen
Sicherheitsfonds vor, der unter anderem die Aufgabe hat, die gesetzlichen
Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen
sicherzustellen (Art. 56 Abs. 1 lit. b BVG). Mit der BVG-Revision von
1996/1997 wurde die Sicherstellungspflicht auf Teile der über die
gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementarischen Leistungen, d.h. auf
Teile des nicht obligatorischen Bereichs, ausgeweitet (Art. 56 Abs. 1 lit. c
und Abs. 2 BVG). Es hat sich daher die Frage gestellt, ob das Privileg für
Ansprüche "aus der nicht obligatorischen beruflichen Vorsorge" dort einsetzt,
wo der Schutz des BVG-Sicherheitsfonds endet, oder ob sich das
Konkursprivileg und die Deckung des Sicherheitsfonds überschneiden. In seinem
Urteil 2A.408/2000 vom 4. Mai 2001 (in: SZS 2001 S. 357 ff.) hat das
Bundesgericht auf den klaren Gesetzeswortlaut abgestellt, wonach Ansprüche
"aus der nicht obligatorischen beruflichen Vorsorge" privilegiert seien und
dabei nicht unterschieden werde, ob diese Ansprüche durch den
Sicherheitsfonds gedeckt würden oder nicht; das Gesetz ziehe die Grenze
vielmehr zwischen Ansprüchen aus gesetzlicher Vorsorge und jenen aus der
weitergehenden, nicht obligatorischen Vorsorge (E. 3b). Das Bundesgericht hat
sodann keine triftigen Gründe dafür erkennen können, abweichend vom klaren
Wortlaut das Konkursprivileg dahin zu verstehen, dass es nur jenen Ansprüchen
zukommen soll, für die eine Deckung des Sicherungsfonds fehlt (E. 3c).

1.5 Das Obergericht ist davon ausgegangen, der Wortlaut des Konkursprivilegs
sei klar. Es hat anschliessend geprüft, ob von diesem klaren Gesetzeswortlaut
abgewichen werden müsse, weil triftige Gründe dafür bestünden, dass der
Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergebe. Das Obergericht
kann sich auf anerkannte Auslegungsgrundsätze stützen. Die darauf bezogenen
Einwände der Beklagten erweisen sich als unbegründet:
1.5.1Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, d.h. nach
Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen ausgelegt
werden. Eine historisch orientierte Auslegung ist daher für sich allein nicht
entscheidend. Die Materialien fallen nach der Rechtsprechung nur ins Gewicht,
wenn sie angesichts einer unklaren gesetzlichen Bestimmung eine klare Antwort
geben und im Gesetzeswortlaut Niederschlag gefunden haben. Zu beachten ist
überdies, dass ihnen umso weniger Bedeutung zukommt, je weiter die Entstehung
des Gesetzes zeitlich zurückliegt (BGE 124 III 350 E. 2b S. 352). Insoweit
kann gesagt werden, dass bei einer verhältnismässig jungen Gesetzgebung - wie
der vorliegenden - die Regelungsabsichten und Normvorstellungen des
"historischen" Gesetzgebers regelmässig dem aktuellen Sinn und Zweck des
auszulegenden Gesetzes entsprechen; wird der Entstehungsgeschichte diesfalls
gefolgt, führt die Auslegung zu einer sachlich richtigen Lösung (vgl. etwa
Kramer, Juristische Methodenlehre, Bern 1998, S. 103 f.).
1.5.2 Den Materialien eines neueren Gesetzes kommt folglich ein besonderes
Gewicht zu, soweit sie die Intentionen und Wertentscheidungen des
Gesetzgebers deutlich erkennbar machen. Die Gesetzesmaterialien sind freilich
kritisch zu würdigen und insoweit nicht einfach "bindend". Ihre
Berücksichtigung setzt zudem voraus, dass sie allgemein zugänglich sind (vgl.
etwa Riemer, Die Einleitungsartikel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches,
2.A. Bern 2003, § 4 N. 50-58 S. 53 ff.). Zu diesen Materialien gehören die
Protokolle der parlamentarischen Kommissionen, die gemäss den Reglementen
beider Räte nach der Schlussabstimmung, gegebenenfalls nach Ablauf der
Referendumsfrist oder der Volksabstimmung für wissenschaftliche
Untersuchungen und für die Rechtsanwendung zur Verfügung stehen, wobei die
Benützer die Vertraulichkeit wahren, über geheime Mitteilungen schweigen und
nicht offenbaren, wie die Sitzungsteilnehmer Stellung nahmen (Art. 27 des
Geschäftsreglements des Nationalrates, und Art. 20 des Geschäftsreglements
des Ständerates, SR 171.13 und .14). Was ihre Berücksichtigung bei der
Auslegung eidgenössischer Gesetze angeht, gilt es das
referendumsdemokratische Element (vgl. etwa BGE 34 II 815 S. 826) nicht aus
den Augen zu verlieren: Namentlich unter Vertrauensgesichtspunkten können -
streng genommen - nur jene Materialien als auslegungsrelevant in Betracht
fallen, von denen die Stimmberechtigten Kenntnis haben können, was in der
Regel nur auf veröffentlichte oder zumindest frei zugängliche Dokumente
zutrifft wie Botschaften und Parlamentsprotokolle, nicht aber
Kommissionsprotokolle. Soweit allerdings Kommissionsprotokolle - wie
vorliegend (E. 3 hiernach) - lediglich helfen, im Einzelnen eine Entwicklung
nachzuzeichnen und besser zu verstehen, die schliesslich im Gesetz und den
verfügbaren Materialien Ausdruck gefunden hat, ist die unterstützende
Berufung darauf auch referendumsdemokratisch nicht zu beanstanden.

1.5.3 Belegen die - im gezeigten Sinne beachtlichen - Materialien, dass der
Gesetzgeber sich unter verschiedenen möglichen Regelungsvarianten bewusst für
eine bestimmte Lösung entschieden und diesen seinen Willen im Gesetzestext in
unzweideutiger Weise zum Ausdruck gebracht hat, bleibt für eine
einschränkende Auslegung des Gesetzeswortlauts in der Regel kein Raum mehr
(vgl. etwa Hausheer/Jaun, Die Einleitungstitel des ZGB, Bern 2003, N. 146 ff.
und N. 251 zu Art. 1 ZGB).

2.
Das Konkursprivileg gemäss Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse lit. b SchKG gilt für
"die Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den
angeschlossenen Arbeitgebern" ("les créances des institutions de prévoyance à
l'égard des employeurs affiliés"; "i crediti degli istituti di previdenza del
personale nei confronti dei datori di lavoro affiliati"). Der
Gesetzeswortlaut stimmt in allen drei Amtssprachen überein. Er ist insoweit
klar, als das Gesetz weder vorschreibt, dass es sich um Forderungen aus dem
Vorsorgeverhältnis handeln muss, noch Forderungen aus bestimmtem
Entstehungsgrund von vornherein ausschliesst. Dass nur Forderungen "gegenüber
den angeschlossenen Arbeitgebern" privilegiert sind, qualifiziert nicht die
Forderungen, sondern schränkt den Kreis der Schuldner ein, in deren Konkurs
die Forderungen der Personalvorsorgeeinrichtungen in der ersten Klasse zu
kollozieren sind. Das Gesetz grenzt die Forderungen gegenüber den
angeschlossenen Arbeitgebern von jenen gegenüber irgend welchen Arbeitgebern
ab und privilegiert erstere schlechthin und ungeachtet ihrer rechtlichen
Grundlage.

3.
Das geltend gemachte Konkursprivileg ist mit der SchKG-Revision von 1994/1997
neu gefasst worden. Seiner Entstehungsgeschichte kommt für die Auslegung
besondere Bedeutung zu (E. 1.2 und 1.5 hiervor).

3.1 Bereits der Art. 219 Abs. 4 SchKG von 1889/1892 privilegierte in der
zweiten Klasse die "Forderungen der Arbeiterkassen gegenüber dem Arbeitgeber"
(lit. b), und 1936/1937 kam im gleichen Rang das Konkursprivileg hinzu für
"Forderungen von Fonds zur Gründung und Unterstützung von
Wohlfahrtseinrichtungen für Angestellte und Arbeiter gegenüber dem
Arbeitgeber sowie für Genossenschafter, soweit diese Fonds mit dem Rechte der
Persönlichkeit ausgestattet sind" (lit. e). In ständiger Rechtsprechung hat
das Bundesgericht festgehalten, dass das Privileg den Forderungen von
Wohlfahrtsfonds ganz allgemein zukommt und weder einer Bedingung noch einem
Vorbehalt unterliegt, was den Rechtsgrund oder die Herkunft der Forderung
angeht. Die Privilegierung aller Forderungen von Wohlfahrtsfonds gegen den
Arbeitgeber hat das Bundesgericht mit der besonderen Schutzbedürftigkeit des
Vermögens gerechtfertigt, dessen Verwaltung dem Arbeitgeber anvertraut sei
oder auf dessen Verwaltung er mindestens einen massgebenden Einfluss ausübe.
Das Schutzbedürfnis sei besonders stark bei Geldmangel des Arbeitgebers, weil
diesfalls nicht bloss die Forderungen gegen den Arbeitgeber gefährdet seien,
sondern der Arbeitgeber versucht sein könnte, Mittel des Wohlfahrtsfonds für
sein Unternehmen zu verwenden. Entscheidend sei die tatsächliche
Verfügungsmacht des Arbeitgebers über das Vermögen des Wohlfahrtsfonds und
nicht so sehr das Verfügungsrecht, das der Arbeitgeber als Organ des
Wohlfahrtsfonds besitzen könne (zuletzt: BGE 97 III 83 E. 5 S. 85 f.).
3.2 Die Arbeiten zur SchKG-Revision von 1994/1997 begannen mit Vorstudien in
den Jahren 1972 bis 1975 und der Einsetzung einer Expertenkommission am 3.
Dezember 1976 (Botschaft, BBl. 1991 III 1, S. 10 ff.). Die Expertenkommission
überprüfte unter anderem das System der Privilegierung und die objektive
Berechtigung der einzelnen Konkursprivilegien im Lichte der heutigen
Gegebenheiten. Sie schlug vor, das bisherige Privileg für Forderungen der
Arbeiterkassen (lit. b) im Privileg für Forderungen der Wohlfahrtsfonds (lit.
e) aufgehen zu lassen, und dieses neu unter lit. c - mit einer redaktionellen
Änderung (Wohlfahrtseinrichtungen für "Arbeitnehmer" statt für "Angestellte
und Arbeiter") - in der zweiten Klasse beizubehalten (Vorentwurf für die
Gesamtüberprüfung des SchKG vom Dezember 1981, S. 68; Bericht zum Vorentwurf
vom Dezember 1981, S. 65 ff., S. 69).

Im Vernehmlassungsverfahren stiessen einzelne Punkte der Privilegienordnung -
nicht die Straffung als solche - auf Kritik (Ergebnisse des
Vernehmlassungsverfahrens, Bern April 1984, S. 559 ff.). Mit Blick darauf
überprüfte eine Arbeitsgruppe, bestehend vorab aus den Mitgliedern der
Expertenkommission, den Vorentwurf. Die Konkursprivilegien wurden dabei
offenbar erneut diskutiert. Aus Entwürfen geht jedenfalls hervor, dass die
Forderungen der Wohlfahrtsfonds nicht mehr privilegiert werden sollten. Die
Arbeitsgruppe begründete die Streichung des Privilegs damit, dass dem
leistungsberechtigten Arbeitnehmer kein Schaden entstehen könne, wenn eine
Vorsorgeeinrichtung im Konkurs eines Arbeitgebers Verluste erleiden sollte.
Denn der BVG-Sicherheitsfonds stelle die gesetzlichen Leistungen sicher, wenn
die Vorsorgeeinrichtung zahlungsunfähig werde. Zahlungsunfähige
Vorsorgeeinrichtungen dürften die Ausnahme bilden, da die gesetzlich
vorgesehene Aufsicht und Kontrolle gut ausgebaut sei (Gesetzesentwurf, 16.
Dezember 1987, S. 96 ff.; Botschaftsentwurf, 29. Februar 1988, S. 19f f. und
S. 222).

In seiner Botschaft vom 8. Mai 1991 schlug der Bundesrat ein Konkursprivileg
erster Klasse vor für "die Beitragsforderungen der Vorsorgeeinrichtungen
gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern, soweit sie nicht durch den
Sicherheitsfonds gemäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 (SR 831.40) über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gedeckt sind"
(lit. b). Auf Grund der Regelung über den Sicherheitsfonds und wegen der gut
ausgebauten Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen und die
Auffangeinrichtung im BVG wollte der Bundesrat grundsätzlich auf die
Privilegierung der Forderungen von Vorsorgeeinrichtungen verzichten. Im
Interesse der Versicherten sollten freilich die Beitragsforderungen der
Pensionskasse gegen die angeschlossenen Arbeitgeber im nicht obligatorischen
Bereich, wo der Sicherheitsfonds BVG nicht greift, privilegiert bleiben, und
zwar in der ersten Klasse, weil das Vorsorgeverhältnis eng mit dem
Arbeitsverhältnis verbunden und der Vorsorgeschutz als Bestandteil des
arbeitsvertraglichen Privilegs zu betrachten sei (Botschaft, a.a.O., S. 18,
129, 131 und S. 254).

3.3 In der Kommission des Nationalrats wurde das Konkursprivileg für
Forderungen der Vorsorgeeinrichtungen erneut geprüft und vorgeschlagen, dass
nicht nur die Beitragsforderungen im nicht obligatorischen Bereich, sondern
sämtliche Forderungen der Vorsorgeeinrichtungen im Konkurs des Arbeitgebers
privilegiert sein sollten, wie das im geltenden Recht der Fall sei. Der
Antragsteller begründete die Änderung damit, dass nach der bundesrätlichen
Vorlage Arbeitnehmer im Konkurs des Arbeitgebers bei ausstehenden Forderungen
der Vorsorgeeinrichtung schlechter gestellt wären. Arbeitgeber in
finanziellen Schwierigkeiten investierten oft bis zur Maximalgrenze Gelder
der Vorsorgeeinrichtung im eigenen Betrieb. Solche Gelder seien nach der
bundesrätlichen Vorlage nicht mehr privilegiert. Der Bundesrat meinte, zu
diesem Antrag ohne weiteres Hand bieten zu können (Sitzung vom 22./23. April
1992, S. 22 f.). Die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung sollten damit im
Konkurs des Arbeitgebers "tel quel" privilegiert sein. Art. 219 Abs. 4 Erste
Klasse lit. b SchKG erhielt in der Kommission - mit unbedeutenden
Abweichungen - seinen heutigen Wortlaut (Sitzung vom 16./17. November 1992,
S. 57 f.).
3.4 Im Nationalrat gab das Konkursprivileg für die Forderungen der
Personalvorsorgeeinrichtungen gemäss Antrag der Kommission zu keinen weiteren
Diskussionen Anlass. Dabei wurde die Erweiterung gegenüber dem
bundesrätlichen Entwurf erwähnt und als positiv gewertet, dass es in der
Kommission gelungen sei, die Ansprüche der Einrichtungen der beruflichen
Vorsorge in lit. b der ersten Klasse einzufügen, weil es nicht angehen könne,
über die Nichtprivilegierung der Forderungen der
Personalvorsorgeeinrichtungen die Arbeitnehmer auch noch bezüglich ihrer
Pensionskassenansprüche zu Schaden kommen zu lassen (Votum Rechsteiner, AB
1993 N 36 f.). Der Ständerat stimmte dem Beschluss des Nationalrats in diesem
Punkt vorbehaltlos zu (AB 1993 S 651 ff.).
3.5 Die Entstehungsgeschichte verdeutlicht, dass der Gesetzgeber das
vormalige Privileg zweiter Klasse für die Forderungen von Wohlfahrtsfonds im
bisherigen Umfang neu als Privileg erster Klasse für die Forderungen der
Personalvorsorgeeinrichtungen weitergelten lassen wollte und sich dabei
ausdrücklich gegen eine Einschränkung des Konkursprivilegs auf
Beitragsforderungen entschieden hat, wie dies noch im bundesrätlichen Entwurf
vorgesehen war. Diese bewusste Wertentscheidung des Gesetzgebers für die eine
von zwei diskutierten Regelungsmöglichkeiten schliesst eine einschränkende
Auslegung des klaren Gesetzwortlautes von vornherein aus. Das Konkursprivileg
erster Klasse geniessen deshalb alle Forderungen von
Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern,
unabhängig von ihrer rechtlichen Grundlage.

4.
Was die Beklagte aus teleologischer und systematischer Sicht einwendet,
vermag am gefundenen Auslegungsergebnis nichts zu ändern und überzeugt nicht.

4.1 Einer der Kernpunkte der SchKG-Revision von 1994/1997 war zweifellos die
Straffung der Privilegienordnung. Privilegiert bleiben sollten nur
Forderungen wegen eines spezifischen individuellen Schutzbedürfnisses des
Titulars (Arbeitnehmer, Rentenbezüger, Invalide, Verunfallte,
Alimentengläubiger, Kind), allesamt natürliche Personen, die in ausgeprägten
Abhängigkeitsverhältnissen stehen (Botschaft, a.a.O., S. 129; Votum Bundesrat
Koller, AB 1993 N 37 und S 652). Von Beginn der Revisionsarbeiten an wurde
das Konkursprivileg für die Forderungen von Wohlfahrtsfonds bzw. der
Personalvorsorgeeinrichtungen diskutiert. Bundesrat Koller hat in dessen
Bestätigung keinen Widerspruch zu den Revisionszielen gesehen und im
Nationalrat dargelegt, nur eine scheinbare Ausnahme von diesem sozialen
Grundsatz - d.h. der Beschränkung der Konkursprivilegien auf das sozial
Gebotene und Notwendige - stelle die Beibehaltung des Privilegs der
Pensionskassen dar. Da dieses Privileg letztlich ganz eminent im Interesse
der Versicherten liege, füge es sich durchaus konsequent in dieses System des
qualifizierten Sozialschutzes ein (AB 1993 N 8). Insoweit kann nicht gesagt
werden, das Privileg für die Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen
sei mit den Zielsetzungen des Reformgesetzgebers von 1994/1997
schlechterdings unvereinbar.

4.2 Die Beklagte bestreitet ein Schutzbedürfnis für die Forderungen der
Personalvorsorgeeinrichtungen unter Hinweis auf den BVG-Sicherheitsfonds, der
die Leistungen an die Arbeitnehmer im Falle einer Zahlungsunfähigkeit der
Vorsorgeeinrichtung gewährleiste. Eine bloss mittelbare Schutzfunktion sei
zudem schon per se suspekt und widerspreche dem Wesen eines Konkursprivilegs.
Der Einwand ist nicht stichhaltig. Zum einen hat das Bundesgericht in seinem
Urteil 2A.408/2000 vom 4. Mai 2001 näher ausgeführt und belegt, dass die
Konkursprivilegien durch den Gesetzgeber nicht derart rigoros, wie es den
Anschein haben mag, auf unabweisliche Schutzbedürfnisse bei fehlender
anderweitiger Deckung beschränkt worden sind (E. 3c/bb, in: SZS 2001 S. 363
f.). Von einer eigentlichen Wesensfremdheit kann daher nicht die Rede sein.
Zum anderen war sich der Gesetzgeber bewusst, dass für ungedeckte Forderungen
der Personalvorsorgeeinrichtungen eine subsidiäre Haftung besteht. Der
Bundesrat hat eine Lösung vorgeschlagen, wonach die ungedeckten Beträge nicht
die Forderungen anderer Gläubiger im Rang zurückversetzt bzw. deren Deckung
gemindert hätten, sondern letztlich durch alle Vorsorgeeinrichtungen zu
tragen gewesen wären, die dem Sicherheitsfonds angeschlossen sind und ihn
finanzieren (vgl. Art. 57 und Art. 59 BVG). Im Parlament ist die Frage
aufgeworfen worden, ob es richtig sei, alle Konkursprivilegien für
Beitragsforderungen der Sozialversicherungen zu streichen und damit deren
Verluste zu "sozialisieren", d.h. durch die anderen Beitragszahler und die
öffentliche Hand tragen zu lassen (Votum Rechsteiner, AB 1993 N 36; vgl.
Voten Cavelty und Meier, AB 1993 S 651 f.). Der Gesetzgeber hat für die
Forderungen der Sozialversicherungen damals - vorläufig - anders entschieden
als für diejenigen der Personalvorsorgeeinrichtungen. Das Ergebnis ist somit
gewollt und betrifft eine sozialpolitische Frage, die allein der Gesetzgeber
zu beantworten hat.

4.3 Der Gesetzgeber ist auf seinen Entscheid zurückgekommen und hat mit der
SchKG-Revision von 2000/2001 einen ganzen Katalog von Beitrags- und
Prämienforderungen sozialer Kassen und von Sozialversicherungen in der
zweiten Klasse (lit. b-d) privilegiert. Die Beklagte macht geltend, die
Wiedereinführung sei damit begründet worden, dass die Sozialversicherung im
Unterschied zu den übrigen Gläubigern kaum die Möglichkeit habe,
Geschäftsbeziehungen abzulehnen, bei denen ein grösseres Kreditrisiko zu
befürchten sei; sie verfüge gegenüber ihren Schuldnern auch nicht über die
üblichen Sicherungsmittel oder andere Gläubigerbehelfe (unter Verweis auf
BBl. 1999 2529, recte: 9129). Die Beklagte schliesst daraus, mit dieser
Begründung könne auch ein Privileg für die Beitragsforderungen der
Personalvorsorgeeinrichtungen gerechtfertigt werden, hingegen nicht für deren
privatrechtliche Forderungen. In diesem Bereich handle die
Personalvorsorgeeinrichtung als Privatrechtssubjekt, und es bedeute eine
Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, sie gegenüber anderen Gläubigern
zu privilegieren. Es ist richtig, dass jede Privilegierung das Prinzip der
Gleichbehandlung aller Gläubiger unterläuft; die Gleichbehandlung findet dann
nur mehr innerhalb ein und desselben Ranges statt. Die Einräumung eines
Konkursprivilegs bedarf insoweit sachlicher Gründe. Der Darstellung der
Beklagten kann hingegen nicht beigepflichtet werden,
Personalvorsorgeeinrichtungen seien gleich frei wie jeder andere Gläubiger,
mit einem Arbeitgeber Verträge abzuschliessen. Das Privileg gilt für die
Forderungen "gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern". Der Anschluss des
Arbeitgebers bewirkt nun aber, dass die Personalvorsorgeeinrichtung bei ihren
Vertragsabschlüssen mit dem Arbeitgeber - anders als irgend welche Dritte -
ihre Interessen nicht völlig frei verfolgen kann und gewissen tatsächlichen
Zwängen ausgesetzt ist. Die Rechtsprechung zum früheren Konkursprivileg für
Forderungen von Wohlfahrtsfonds (E. 3.1 hiervor) ist in diesem Sinne nach wie
vor aktuell. Personalvorsorgeeinrichtung und angeschlossener Arbeitgeber
bilden immer eine Schicksalsgemeinschaft. Vorab in wirtschaftlich schwierigen
Zeiten stellt sich der Personalvorsorgeeinrichtung die heikle Frage, ob bei
Liquiditätsengpässen des Arbeitgebers die Schuld anwachsen (durch
Stehenlassen der Beiträge) oder gar ein Darlehen gegeben werden soll, ob
letztlich die Sicherung der Vorsorge oder die Erhaltung der Arbeitsplätze im
Vordergrund stehen soll (vgl. etwa Helbling, Personalvorsorge und BVG, 7.A.
Bern 2000, S. 543). Mit Blick darauf lässt sich ein Unterschied zu
gewöhnlichen Gläubigern eines Arbeitgebers und damit die Privilegierung der
Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber angeschlossenen
Arbeitgebern sachlich begründen.

4.4 Schliesslich wendet die Beklagte ein, im Zusammenhang mit der
SchKG-Revision von 2000/2001 habe der Bundesrat verdeutlicht, wie er selber
das umstrittene Konkursprivileg verstehe. In seiner Stellungnahme vom 27.
September 1999 betreffend "Parlamentarische Initiative Konkursprivileg und
Sozialversicherungen" habe sich der Bundesrat unter anderem zu einem Begehren
des Sicherheitsfonds geäussert und dabei festgehalten, dass die
Beitragsforderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber einem Arbeitgeber in
der zweiten Säule im jetzigen Artikel 219 Abs. 4 lit. b SchKG in der ersten
Klasse privilegiert sind (unter Verweis BBl. 1999 9550). Der zitierten
Äusserung lässt sich indessen nicht entnehmen, der Bundesrat habe dem hier
umstrittenen Konkursprivileg eine bestimmte Auslegung in dem Sinne geben
wollen, dass andere als Beitragsforderungen nicht privilegiert sein sollten.

4.5 Insgesamt bringt die Beklagte keine überzeugenden Gründe vor, die es
nahelegten, vertragliche (zivilrechtliche) Ansprüche der
Personalvorsorgeeinrichtung gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern von
der Privilegierung in der ersten Klasse auszuklammern. Es rechtfertigt sich
deshalb umso mehr, auf den klaren Gesetzwortlaut abzustellen, der die
Regelung richtig wiedergibt, die der Gesetzgeber bevorzugt hat.

5.
Die Klägerin ist eine registrierte Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 48
BVG sowie Art. 89bis ZGB und bezweckt die Durchführung der beruflichen
Vorsorge im Rahmen des BVG für die Arbeitnehmer der Firmengruppe, deren
Kadergesellschaft die konkursite AG gewesen ist. Die konkursite AG ist eine
bei der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin. Dieser Sachverhalt wie auch
die Darlehensforderung der Klägerin gegen die konkursite AG im Betrag von Fr.
538'989.40 sind unbestritten. Die im Konkurs eingegebene Forderung geniesst
aus den dargelegten Gründen das Konkursprivileg gemäss Art. 219 Abs. 4 Erste
Klasse lit. b SchKG.

6.
Die Beklagte macht eventualiter eine Verletzung von Art. 8 ZGB geltend
(betreffend finanzielle Verflechtung) und verlangt die Rückweisung der Sache
an das Obergericht zur Vervollständigung der Tatsachenfeststellungen
(betreffend Novation). Die Sachverhaltsrügen sind unbegründet. Wie die
hiervor angestellten Erwägungen zeigen, kommt es auf die rechtliche Grundlage
der Forderung nicht an, so dass diesbezüglich kein Bedarf an
Sachverhaltsergänzung besteht (Art. 64 OG). Da es vorliegend um
Gesetzesauslegung und damit um die Beantwortung von Rechtsfragen geht, hat
Art. 8 ZGB keine Bedeutung (BGE 127 III 248 E. 3a S. 253).

7.
Die unterliegende Beklagte wird kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird der Beklagten auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: