Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.262/2002
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5C.262/2002 /bnm

Sitzung vom 6. März 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiberin Scholl.

Z. ________,
Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gattlen, Rämistrasse
3, Postfach 74, 8024 Zürich,

gegen

Vormundschaftsbehörde A.________, Berufungsbeklagte

Entmündigung nach Art. 369 ZGB,

Berufung gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 14. Oktober 2002.

Sachverhalt:

A.
Ab 1999 gelangte Z.________ mit mehreren Schreiben an verschiedene Behörden
ihrer Wohnortgemeinde, in denen sie sich über Belästigungen und angeblich
angerichtete Schäden beschwerte. Nachdem Z.________ auch bei der
Kantonspolizei Anzeige wegen Belästigung durch Geruchsimmissionen erstatten
wollte, verfasste die diensthabende Beamtin einen Amtsbericht betreffend
Verdacht geistiger Veränderung. Im August 1999 stellte die
Vormundschaftsbehörde A.________ fest, dass bei Z.________ offensichtlich
eine Geisteskrankheit vorliege, die Anordnung einer vormundschaftlichen
Massnahme aber momentan nicht erforderlich sei. Im Jahre 2000 wurde
Z.________ zweimal mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung in eine Klinik
eingewiesen, zuerst nachdem sie gegenüber einem Polizeibeamten handgreiflich
geworden war, dann im Anschluss an einen Verkehrsunfall. Beide Male wurde sie
nach gerichtlicher Beurteilung durch den zuständigen Richter wieder aus der
Klinik entlassen.

B.
Auf Antrag der Vormundschaftsbehörde A.________ wurde Z.________ vom
Bezirksrat Meilen mit Beschluss vom 3. Juli 2002 wegen Geisteskrankheit
gemäss Art. 369 ZGB entmündigt. Dagegen erhob Z.________ beim Obergericht des
Kantons Zürich Rekurs, welchen dieses mit Beschluss vom 14. Oktober 2002
abwies.

C.
Z.________ gelangt mit eidgenössischer Berufung ans Bundesgericht und
beantragt, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich aufzuheben und
den Antrag auf Entmündigung abzuweisen; eventuell sei die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistandes für das Verfahren vor
Bundesgericht.

Das Obergericht hat keine Gegenbemerkungen angebracht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gegen den Entscheid über die Anordnung einer Entmündigung ist die Berufung
ans Bundesgericht gegeben (Art. 44 lit. e OG). Die Berufung ist rechtzeitig
erhoben worden und richtet sich gegen einen Endentscheid des oberen
kantonalen Gerichts, der nicht mehr durch ein ordentliches kantonales
Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 54 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 OG).

2.
Nach Art. 369 Abs. 1 ZGB gehört unter Vormundschaft jede mündige Person, die
infolge von Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ihre Angelegenheiten nicht
zu besorgen vermag, zu ihrem Schutze dauernd des Beistandes und der Fürsorge
bedarf oder die Sicherheit anderer gefährdet.

Dass die Berufungsklägerin an einer wahnhaften Störung leidet, die den
Begriff der Geisteskrankheit im Sinne des Gesetzes erfüllt, ist im
vorliegenden Verfahren nicht strittig. Umstritten ist dagegen, ob die für die
Entmündigung vorausgesetzte besondere Schutzbedürftigkeit bei der
Berufungsklägerin gegeben ist und ob nicht allenfalls eine mildere
vormundschaftliche Massnahme genügen würde, also eine Entmündigung
unverhältnismässig ist.

3.
Im vorliegenden Fall ist insbesondere die Schutzbedürftigkeit auf Grund der
Unfähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten sowie des dauernden
Bedürfnisses nach Beistand und Fürsorge zu prüfen. Dabei ist zu beachten,
dass die beiden Kriterien alternativ zu verstehen sind; es genügt für die
Bejahung einer Entmündigung also, wenn eine der beiden Schutzbedürftigkeiten
gegeben ist (Schnyder/Murer, Berner Kommentar, N. 95 zu Art. 369 ZGB;
Langenegger, Basler Kommentar, N. 25 zu Art. 369 ZGB).

3.1 Die Berufungsklägerin bestreitet im Grundsatz nicht, dass sie für ihre
finanziellen Belange ständige Unterstützung benötigt. Hingegen macht sie
bezüglich der persönlichen Fürsorge geltend, es sei nicht ersichtlich, wie
eine Vormundschaft ihre ärztliche Behandlung sicherstellen könne. Es dürfe
nicht sein, dass mit Hilfe einer Vormundschaft versucht werde, eine
Zwangsbehandlung durchzusetzen, obwohl die Voraussetzungen nach den Regeln
der fürsorgerischen Freiheitsentziehung nicht erfüllt seien. Im Weiteren habe
die Vorinstanz verbindlich festgestellt, dass sie sich zur Zeit der
notwendigen ärztlichen Behandlung unterziehe und die nötigen Medikamente
einnehme, persönliche Fürsorge sei daher unnötig.

3.2 Die Begriffe des Unvermögens zur Regelung der eigenen Angelegenheiten
sowie des dauernden Beistandes und Fürsorge weisen keine scharfen Konturen
auf und gewähren folglich wegen ihrer Unbestimmtheit dem behördlichen
Ermessen einen breiten Spielraum (Schnyder/Murer, a.a.O., N. 103 zu Art. 369
ZGB). Ermessensentscheide kantonaler Instanzen überprüft das Bundesgericht an
sich frei. Es übt dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die
Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen
abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die für den
Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn Umstände
nicht in Betracht gezogen worden sind, die hätten beachtet werden müssen. Das
Bundesgericht greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese
als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE
118 II 50 E. 4 S. 55; 126 III 223 E. 4a S. 227; 127 III 351 E. 4a S. 354).
Eine solche Zurückhaltung ist auch bei der Überprüfung von Entscheiden der
vorliegenden Art angezeigt. Ob Unvermögen bei der Besorgung der eigenen
Angelegenheiten zu bejahen ist oder ob dauernder Beistand und Fürsorge nötig
ist, lässt sich weitgehend nur aus der Kenntnis der persönlichen Umstände, in
denen die betreffende Person lebt, beantworten. Mit den lokalen und
individuellen Verhältnissen sind aber die kantonalen Behörden in der Regel
besser vertraut als das Bundesgericht.

3.3 Eine besondere Schutzbedürftigkeit, die eine Entmündigung rechtfertigt,
kann vorliegen, wenn eine Person ihre eigenen Angelegenheiten nicht zu
besorgen vermag (Art. 369 Abs. 1 ZGB). Dabei geht es in erster Linie um
Angelegenheiten wirtschaftlicher Natur, wobei sie nicht nur von
geringfügiger, lediglich von nebensächlicher Bedeutung sein dürfen, vielmehr
müssen sie für den Betroffenen quantitativ und/oder qualitativ entscheidend
ins Gewicht fallen, so dass deren Nichtbesorgung im Ergebnis existenziell ist
(Langenegger, a.a.O., N. 27 zu Art. 369 ZGB; Schnyder/Murer, a.a.O., N. 104
und 106 zu Art. 369 ZGB).

Das Obergericht hat das Bemühen der Berufungsklägerin anerkannt, eine
Übersicht über die laufenden Ausgaben und Einnahmen erhalten zu wollen, es
lasse sich aber der Eindruck nicht verwehren, dass sie damit überfordert sei
und es gebe Zweifel an ihrer Fähigkeit, einen zutreffenden Überblick über
ihre finanzielle Situation zu behalten. Auch das psychiatrische Gutachten
erwähne, dass die Berufungsklägerin wegen der bestehenden Realitätsverkennung
und -verzerrung in ihrer Kommunikation, dem Briefverkehr, dem Austausch mit
Behörden und der finanziellen Absicherung eingeschränkt sei, entsprechenden
Erforderlichkeiten aus dem Weg gehe, mit für sie ungünstigen Folgen.
Zusammenfassend hält das Obergericht fest, dass die Berufungsklägerin wegen
ihrer Geisteskrankheit ausser Stande sei, ihre finanziellen Belange zu
besorgen und sie insoweit eines dauernden Schutzes bedürfe.

Für die Beantwortung der Frage, ob die Berufungsklägerin ihre eigenen
Angelegenheiten zu besorgen vermag oder nicht, ist die Nähe zu ihr sowie der
persönliche Eindruck, den die kantonalen Behörden anlässlich der Anhörung von
ihr gewonnen haben, von wesentlicher Bedeutung. Zudem hat auch das Gutachten
die Hilfsbedürftigkeit der Berufungsklägerin in finanzieller und
administrativer Hinsicht klar festgestellt. Das Obergericht hat daher das ihm
zustehende Ermessen (vgl. vorne E. 3.2) weder überschritten noch missbraucht,
als es die Schutzbedürftigkeit der Berufungsklägerin in Bezug auf die
Besorgung der eigenen Angelegenheiten bejaht hat.

3.4 Eine besondere Schutzbedürftigkeit kann weiter darin bestehen, dass eine
Person zu ihrem Schutze dauernd des Beistandes und der Fürsorge bedarf (Art.
369 Abs. 1 ZGB). Hier stehen vor allem die persönlichen Angelegenheiten des
zu Entmündigenden im Vordergrund (Schnyder/Murer, a.a.O., N. 131 zu Art. 369
ZGB).

Das Obergericht bejaht auch die besondere Schutzbedürftigkeit der
Berufungsklägerin für ihre persönlichen Belange, da sie ihren physischen und
psychischen Gesundheitszustand verkenne und ausser Stande sei, die notwendige
Behandlung und Pflege anzunehmen. Auch wenn die Berufungsklägerin zur Zeit
ein gewisses minimales Mass an Verantwortung aufzubringen vermöge, sei nicht
von einer grundlegenden Veränderung ihrer Einstellung und Einschätzung der
eigenen persönlichen Situation auszugehen.

Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin geht es bei der persönlichen
Fürsorge im Rahmen einer Vormundschaft nicht darum, die Voraussetzungen für
eine fürsorgerische Freiheitsentziehung zu umgehen. Vielmehr soll durch die
vormundschaftliche Massnahme sichergestellt werden, dass die mittlerweile
erfolgte medizinische Betreuung überwacht und weitergeführt wird. Auch wenn
ein Vormund die Berufungsklägerin nicht gegen ihren Willen zu Arztbesuchen
zwingen kann, ist es ihm doch möglich, auf sie einzuwirken und sie bei ihrer
medizinischen Behandlung zu unterstützen. Eine Entmündigung auf Vorrat, wie
die Berufungsklägerin rügt, liegt nicht vor. Bereits der Umstand, dass die
Berufungsklägerin ihre medizinische Behandlung erst unter dem Schock der
drohenden Entmündigung begonnen hat, zeigt, dass die Entmündigung nicht
präventiv erfolgt. Auf jeden Fall hat das Obergericht das ihm zustehende
Ermessen auch in diesem Punkt nicht verletzt. Es ist aber festzuhalten, dass
das Obergericht das Bedürfnis nach Fürsorge vor allem im medizinischen
Bereich sieht und die Berufungsklägerin daneben offenbar nicht zu
verwahrlosen droht.

3.5 Daraus ergibt sich, dass die besondere Schutzbedürftigkeit der
Berufungsklägerin im Sinne von Art. 369 Abs. 1 ZGB gegeben ist. Dabei
überwiegt bei den beiden Kriterien der Schutzbedürftigkeit - Unfähigkeit zur
Besorgung der eigenen Angelegenheiten und dauerndes Bedürfnis nach Beistand
und Fürsorge - im vorliegenden Fall die Notwendigkeit zur Regelung der
wirtschaftlichen Angelegenheiten.

4.
Welche vormundschaftliche Massnahme anzuordnen ist, um das besondere
Schutzbedürfnis der Berufungsklägerin zu gewährleisten, beurteilt sich in
erster Linie nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit des Eingriffs in die
persönliche Freiheit (Schnyder/Murer, a.a.O., N. 162 zu Art. 369 ZGB). Eine
konkrete Massnahme erscheint als verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, den
angestrebten Schutzzweck zu erreichen, und wenn sie die Freiheit des
Betroffenen weder stärker noch schwächer beschränkt als dies nach Massgabe
des Schutzzwecks notwendig ist (BGE 108 II 92 E. 4 S. 94; Langenegger,
a.a.O., N. 7 der Vorbem. zu Art. 360-456 ZGB sowie N. 18 zu Art. 369 ZGB;
Riemer, Grundriss des Vormundschaftsrechts, 1997, § 3 N. 6).

4.1 Bei einer Beistandschaft (Art. 392 ff. ZGB) als mildeste
vormundschaftliche Massnahme hängt der Erfolg wesentlich von der Bereitschaft
des Verbeiständeten ab, den Beistand zu seinem Wohl wirken zu lassen. Die
Ernennung eines Beistandes schränkt die Handlungsfähigkeit des Betroffenen
nicht ein, er muss sich zwar die Handlungen des Beistandes anrechnen lassen,
kann aber ebenso selbstständig auftreten. Auf diese Weise ist es ihm
jederzeit möglich, dem Beistand zuvorzukommen und seine Vorkehren zu
durchkreuzen. Setzt sich der zu Verbeiständende von vornherein zur Wehr und
ist nicht zu erwarten, dass sich seine Haltung ändert, erweist sich die
Ernennung eines Beistandes nicht als taugliche Massnahme und es ist davon
abzusehen (BGE 115 V 244 E. 3b/bb S. 249 f.; Schnyder/Murer, a.a.O., N. 19 zu
Art. 392 ZGB; Langenegger, a.a.O, N. 4 und 8 zu Art. 392 ZGB; Riemer, a.a.O.,
§ 6 N. 50 f.). Die Errichtung einer Beistandschaft kommt folglich im
vorliegenden Fall nicht in Frage, da die Berufungsklägerin, die bisher
jegliche Unterstützung durch die Behörden abgelehnt hat, nicht grosse
Einsicht in ihre Hilfsbedürftigkeit und auch keinerlei
Kooperationsbereitschaft zeigt, so dass nicht angenommen werden kann, dass
sie bereit sein wird, den Beistand zu ihrem eigenen Wohl gewähren zu lassen.

4.2 Auch eine Mitwirkungsbeiratschaft (Art. 395 Abs. 1 ZGB) setzt die
Kooperationsbereitschaft des Verbeirateten voraus, da der Beirat nur
gemeinsam mit dem Betroffenen, nicht aber selbstständig gegen dessen Willen
handeln kann (Schnyder/Murer, a.a.O., N. 54 zu Art. 395 ZGB). Dazu ist die
Mitwirkung des Beirates auf prozessuale Handlungen und bestimmte, wichtige
Rechtsgeschäfte beschränkt (Art. 395 Abs. 1 Ziff. 1 - 9 ZGB) und kann daher
nicht die hier notwendige umfassende Hilfestellung in finanziellen
Angelegenheiten gewährleisten. Bei einer Verwaltungsbeiratschaft (Art. 395
Abs. 2 ZGB) könnte zwar die Verwaltung des Vermögens der Berufungsklägerin,
insbesondere ihrer beiden Liegenschaften, durch den Beirat besorgt werden,
doch ist davon die Verwaltung der Vermögenserträge sowie des Einkommens,
unter Einschluss eines allfälligen Erwerbsersatzeinkommens, ausgeschlossen
(BGE 108 II 92 E. 4 S. 94; 119 V 264 E. 6 S. 269). Ausgenommen wäre im
vorliegenden Fall also die Verwaltung von Erträgen aus den Liegenschaften
sowie insbesondere der IV-Rente der Berufungsklägerin. Gemäss den
Feststellungen des Obergerichts braucht sie aber gerade bei der Verwaltung
ihrer Rente Hilfe und auch die Berufungsklägerin gibt in ihrer
Berufungsschrift zu, dass sie bei der IV-Rente und allfälligen weiteren
Ansprüchen Unterstützung benötige.

4.3 Daraus ergibt sich, dass im vorliegenden Fall weder eine Beistandschaft
noch eine - auch allenfalls kombinierte - Beiratschaft in Frage kommt und zur
Befriedigung des Schutzbedürfnisses der Berufungsklägerin vielmehr eine
Entmündigung angezeigt ist. Auch wenn die Berufungsklägerin die Entmündigung
ablehnt und mit einem Vormund nicht kooperieren will, kann einzig durch die
Anordnung dieser Massnahme doch verhindert werden, dass sich die
Berufungsklägerin in einer ihrer eigenen Interessen zuwiderlaufenden Art und
Weise rechtlich bindet, verpflichtet oder insbesondere auch auf Rechte
verzichtet (Urteil des Bundesgerichts 5C.23/2001 vom 19. Juni 2001, E. 4a).
Zudem kann durch die Vormundschaft auch die nötige Hilfe in persönlichen
Belangen angemessen sichergestellt werden. Folglich erweist sich die
Anordnung einer Entmündigung der Berufungsklägerin im vorliegenden Fall als
verhältnismässig.

5.
Damit ist die Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die
Berufungsklägerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat für das
bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung gestellt.

Die unentgeltliche Rechtspflege ist einer Partei zu bewilligen, die bedürftig
und deren Sache nicht aussichtslos ist (Art. 152 Abs. 1 OG). Bezüglich der
Beiordnung des Prozessbeistandes der Berufungsklägerin als unentgeltlicher
Rechtsbeistand ist festzuhalten, dass dieser selber Rechtsanwalt ist und von
der Vormundschaftsbehörde beauftragt wurde, die Interessen der
Berufungsklägerin im vorliegenden Entmündigungsverfahren wahrzunehmen;
insofern verfügt die Berufungsklägerin bereits über einen geeigneten
rechtskundigen Vertreter. Daher erübrigt sich die Ernennung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes (BGE 100 Ia 109 E. 8 S. 119; 110 Ia 87 E. 4
S. 90). In Frage steht damit nur noch die Befreiung von der Gerichtsgebühr
für das bundesgerichtliche Verfahren.

Als geradezu aussichtslos kann die vorliegende Berufung nicht bezeichnet
werden. Hingegen besitzt die Berufungsklägerin zwei unbelastete
Liegenschaften und verfügt über ein monatliches Renteneinkommen von ca. Fr.
1'800.--. Der Unterhalt der einen Liegenschaft wird zudem aus dem Mietzins
bestritten, welcher der Sohn der Berufungsklägerin ihr für die von ihm
bewohnte Wohnung leistet. Somit kann die Berufungsklägerin nicht als
bedürftig angesehen werden, insbesondere auch unter Berücksichtigung der
anfallenden, eher geringen Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Berufungsklägerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: