Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.244/2002
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5C.244/2002 /min

Urteil vom 20. Januar 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber von Roten.

Versicherung B.________,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Boll,
c/o Regli & Boll, Advokatur zur Konzerthalle, Weissbadstrasse 8b, 9050
Appenzell,

gegen

K.________,
Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Jodok Wyer,
Postfach 331, 3930 Visp.

Versicherungsvertrag,

Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Zivilgerichtshof I, vom
2. Oktober 2002.

Sachverhalt:

A.
Am 2. Oktober 1993 brach im Wohnhaus von K.________ (im Folgenden: Kläger)
ein Brand aus. Was den Hausrat angeht, war der Kläger seit dem 17. November
1982 bzw. 22. Juli 1987 insbesondere gegen den entstandenen Schaden durch
Feuer bei der Versicherung A.________ (hiernach abgekürzt: "A.________")
versichert, die ihren gesamten schweizerischen Versicherungsbestand im
Zeitpunkt des Brandfalls - mit Wirkung ab dem 1. Januar 1993 - auf die
Versicherung B.________ (nachstehend: Beklagte) übertragen hatte (sog.
Portefeuilleübertragung). Die Beklagte verweigerte ihre Versicherungsleistung
mit der Begründung, der Kläger habe trotz Mahnung vom 18. August 1993 die
Prämie für die Hausratversicherung erst am 5. Oktober 1993 bezahlt; für die
Zeit vom 6. September 1993 (Ablauf der Mahnfrist) bis zum 5. Oktober 1993
(Datum der Prämienzahlung) habe deshalb kein Versicherungsschutz bestanden.

B.
Am 3. April 1995 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Leuk das Begehren,
die Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 70'000.-- nebst Zins zu 7 % aus dem
Brandfall im Jahre 1993 zu verpflichten. Das Kantonsgericht Wallis
(Zivilgerichtshof I) hiess die Klage teilweise gut und verurteilte die
Beklagte zur Bezahlung von Fr. 52'263.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 3.
November 1993 auf Fr. 40'000.-- und seit dem 28. Juli 1996 auf Fr. 12'263.--
(Urteil vom 2. Oktober 2002).

C.
Mit eidgenössischer Berufung beantragt die Beklagte zur Hauptsache, die Klage
sei abzuweisen. Das Kantonsgericht hat keine Gegenbemerkungen angebracht.
Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden. Auf die gleichzeitig gegen
das nämliche Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde ist die II.
Zivilabteilung mit Urteil vom heutigen Tag nicht eingetreten (5P.419/2002).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 2. April
1908 (VVG, SR 221.229.1) ist der Schuldner, der die Prämie zur Verfallzeit
oder während der im Vertrage eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet, unter
Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich aufzufordern, binnen
14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten
(Abs. 1); bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des
Versicherers vom Ablaufe der Mahnfrist an (Abs. 3). Das Kantonsgericht ist
davon ausgegangen, die Beklagte habe den Kläger nicht rechtswirksam gemahnt
und könne ihre Leistungen deshalb nicht gestützt auf Art. 20 Abs. 3 VVG
verweigern.
In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Antrag für die
Hausratversicherung von 1982, die Antragsbestätigung, die Policen von 1982
und 1987 wie auch die Allgemeinen und die Besonderen Versicherungsbedingungen
in deutscher Sprache abgefasst waren, während sämtliche automatisierten
Urkunden, also vor allem die Prämienrechnungen und Mahnungen, dem Kläger ab
Mai 1987 in französischer Sprache zugestellt wurden. Das Kantonsgericht hat
weiter festgestellt, dass der Kläger bzw. dessen Ehefrau nach Erhalt der
Prämienrechnung vom 11. Juni 1993, die erstmals von der Beklagten und nicht
mehr von der "A.________" versendet worden war, an ihren Versicherungsagenten
R.________ gelangt sei mit dem Wunsch, die Korrespondenzen der Versicherung
künftig auf Deutsch zu erhalten. Trotzdem seien dem Kläger die 1. Mahnung am
18. August 1993 und ein Erinnerungsschreiben (2. Mahnung) am 13. September
1993 in französischer Sprache zugestellt worden (E. 1 S. 3 ff. und E. 4b S.
9).

In rechtlicher Hinsicht hat das Kantonsgericht dafürgehalten, das Wissen des
Versicherungsagenten R.________ als ihrem Betriebsangehörigen müsse sich die
Beklagte anrechnen lassen (E. 4c S. 10). Der Kläger habe deshalb spätestens
nach Erhalt der Prämienrechnung vom 11. Juni 1993 einen von der Beklagten
anerkannten Anspruch darauf gehabt, Dokumente wie die Mahnung vom 18. August
1993 mit so gravierenden Säumnisfolgen in der von ihm gewünschten deutschen
Muttersprache zu erhalten, wie er dies dem Versicherungsexperten der
Beklagten, R.________, über seine Ehefrau nach Erhalt der Prämienrechnung vom
11. Juni 1993 auch habe kommunizieren lassen. Diesem Anspruch habe die
Beklagte nicht Folge geleistet und dem Kläger die Mahnung vom 18. August 1993
in französischer Sprache zugestellt. Unter diesen konkreten Umständen sei der
Kläger nicht rechtswirksam gemahnt worden (E. 4e S. 11). Schliesslich hat das
Kantonsgericht angenommen, es sei für den Zeitraum nach Erhalt der
Prämienrechnung vom 11. Juni 1993 auch ohne Belang, dass der Kläger in den
vorausgegangenen Jahren von der "A.________" Rechnungen und Mahnungen
widerspruchslos (scil. obwohl sie ab 1987 ebenfalls in französischer Sprache
abgefasst waren) in Empfang genommen habe. Die Frage eines "venire contra
factum proprium" im Sinne des Rechtsmissbrauchsverbots gemäss Art. 2 ZGB,
stellte sich nur dann, wenn der Kläger den fraglichen Wunsch auf Zustellung
auch der automatisierten Unterlagen in deutscher Sprache auch nach Erhalt der
Prämienrechnung vom 11. Juni 1993 nicht gestellt hätte (E. 4g S. 12).

2.
Die Beklagte wendet ein, aus nicht nachvollziehbaren Gründen werde ihr das
Wissen von R.________ angerechnet. R.________ sei Mitarbeiter der
"A.________" gewesen und dies auch nach Übertragung der Hausratversicherung
von der "A.________" auf die Beklagte geblieben. Die gegenteilige Annahme des
Kantonsgerichts beruhe auf einem offensichtlichen Versehen. Ihre Behauptung
belegt die Beklagte mit Hinweisen auf die Aussage von R.________ vor Gericht
und auf die Rechtsschriften beider Parteien, aus denen sich in diesem Punkt
eine übereinstimmende Sachdarstellung ergebe (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG).
Die Vereinbarung zwischen der "A.________" und der Beklagten hat die
"Übertragung des gesamten schweizerischen Versicherungsbestandes" mit Wirkung
ab 1. Januar 1993 betroffen, hingegen weder Mitarbeiter erfasst noch die
"A.________" als selbstständiges Unternehmen untergehen lassen (vgl. die
Verfügung vom 8. Oktober 1992, wiedergegeben in E. 1c S. 4 des
kantonsgerichtlichen Urteils). Verdeutlicht wird dieser Sachverhalt durch das
Zeugenverhör von R.________, der im Gerichtsprotokoll als "Inspektor bei der
A.________ in den Jahren 92/93" bezeichnet wird (II/S. 416) und verschiedene
Aussagen zu jener Übergangszeit gemacht hat. R.________ will danach den ihm
vom Kläger am 4. Oktober 1993 angezeigten Schadenfall der "A.________ in
Sitten" gemeldet haben, weil dies nach seiner Erinnerung in der Phase war,
"wo die Rechnungen bereits über die B.________ liefen und die Administration
noch bei der A.________ lag" (II/S. 416, Antwort auf Frage 3 der
Klägerpartei; vgl. auch II/S. 419, Antwort auf Frage 1 der Beklagtenpartei,
und II/S. 421 f., Antworten auf die Zusatzfragen 1 und 5 von RA Wyer).
R.________ hat ferner auf Probleme und Fehler im Zusammenhang mit der sog.
"Verheiratung" hingewiesen (II/S. 419, Antwort auf Frage 11 der Klägerpartei)
und die "zu jenem Zeitpunkt" geltende Order erwähnt, "alle Fälle unserer
Kunden über die GA Sitten, A.________, abzuwickeln" (II/S. 422, Antwort auf
Zusatzfrage 5 von RA Wyer).

Auf Grund dieser Belegstellen steht fest, dass die Annahme des
Kantonsgerichts, bei R.________ habe es sich im Jahre 1993 um einen
Betriebsangehörigen bzw. Versicherungsexperten der Beklagten gehandelt, auf
einem offensichtlichen Versehen beruht. Die entsprechende Rüge der Beklagten
ist begründet, vermag aber nur dann die Gutheissung der Berufung zu bewirken,
wenn die Berichtigung der versehentlichen Feststellung eine andere
Entscheidung zur Folge hat (Art. 63 Abs. 2 OG; BGE 61 II 114 E. 2 S. 117; 118
IV 88 E. 2b S. 89/90).

3.
In tatsächlicher Hinsicht muss nach dem soeben Gesagten davon ausgegangen
werden, dass R.________ im massgebenden Zeitpunkt Agent der "A.________" und
nicht der Beklagten gewesen ist. Der Beklagten kann nun allerdings nicht
darin beigepflichtet werden, dass ihr das Wissen und Wissenmüssen von
R.________ aus diesem Grund von vornherein nicht angerechnet werden könne und
die Klage deshalb ohne weiteres abzuweisen sei. Es stellt sich vielmehr die
Frage, ob eine Wissenszurechnung nach den allgemeinen Regeln über die
Stellvertretung (Art. 33 ff. OR) erfolgen muss und insoweit R.________ als
"vollmachtloser Stellvertreter" bzw. "Agent ohne Vertretungsmacht" die
Beklagte durch seine Handlungen verpflichten konnte. Diese Frage nach dem
Schutz des berechtigten Vertrauens auf Seiten des Klägers drängt sich
vorliegend umso mehr auf, als der strittige Sachverhalt mit der Übertragung
der klägerischen Hausratversicherung von der "A.________" auf die Beklagte
unmittelbar zusammenhängt, wovon der Kläger nichts gewusst haben will.

3.1 Gemäss Art. 38 OR wird der Vertretene nur dann Gläubiger oder Schuldner,
wenn er den Vertrag genehmigt, den jemand als Stellvertreter abgeschlossen
hat, ohne dazu ermächtigt zu sein. Da eine Genehmigung der Handlungen von
R.________ durch die Beklagte nicht festgestellt ist, kann ihr unter diesem
Blickwinkel nichts zugerechnet werden. Handlungen des vollmachtlosen
Stellvertreters sind dem ungewollt Vertretenen jedoch ausnahmsweise dann
zuzurechnen, wenn dieser sich so verhält, dass der Dritte in guten Treuen auf
eine Vollmachtkundgabe schliessen durfte und darauf auch vertraute. Dass die
tatsächlich ungewollte Bindungswirkung auf Grund einer normativen Zurechnung
eintritt, leitet sich aus dem Vertrauensprinzip ab. Vorausgesetzt ist dabei,
dass der Vertreter gegenüber dem Dritten in fremdem Namen handelt, dass der
Vertretene ein Verhalten zeigt, das beim Dritten das Vertrauen in die
Bevollmächtigung rechtfertigt, und dass der Dritte gutgläubig ist (sog.
Rechtsscheinvollmacht; zum Begrifflichen und zu den Voraussetzungen: Fuhrer,
in: Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Basel
2001, N. 82, N. 84-86, und N. 96 f. zu Art. 34 VVG, mit weiteren Nachweisen
auf Lehre und Praxis; ausführlich: BGE 120 II 197 Nr. 37).

3.2 Es ist auf der Grundlage der kantonsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen
(Art. 63 f. OG) zu prüfen, ob das Wissen und Wissenmüssen von R.________ der
Beklagten gestützt auf eine Rechtsscheinvollmacht zugerechnet werden muss. Im
Einzelnen setzt die Vertretungswirkung hier voraus, was folgt:
3.2.1Der Vertreter muss dem Dritten gegenüber in fremdem Namen handeln.
Erforderlich ist entweder, dass der Vertreter den Vertretungswillen hat und
der Dritte dies erkennt, oder dass er zwar keinen Vertretungswillen hat, der
Dritte jedoch nach Treu und Glauben auf einen solchen schliessen darf und
tatsächlich auch schliesst (BGE 120 II 197 E. 2b/aa S. 200). Diese erste
Voraussetzung ist auf Grund der kantonsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen
erfüllt. Danach hat die Ehefrau des Klägers nach Erhalt der Prämienrechnung
vom 11. Juni 1993 den Versicherungsagenten R.________ kontaktiert und ihm
dargelegt, man wünsche die Korrespondenzen der Versicherung künftig auf
Deutsch. R.________ hat als Zeuge weiter ausgesagt, er habe mittels Memos an
die Generalagentur schriftlich reagiert und verlangt, dass der Familie des
Klägers in Zukunft die Rechnungen usw. in Deutsch zugestellt würden, bzw. er
habe diese berechtigte Forderung weitergeleitet, und es sei ihm bestätigt
worden, dass man dies ändere (E. 1e S. 5 des kantonsgerichtlichen Urteils).
Der Versicherungsagent R.________ hatte insoweit den vorausgesetzten
Vertretungswillen, den der Kläger auch fraglos erkannt hat.

3.2.2 Gemäss Art. 33 Abs. 3 OR beurteilt sich der Umfang der Ermächtigung,
die der Vollmachtgeber einem Dritten mitgeteilt hat, diesem gegenüber nach
Massgabe der erfolgten Kundgabe. Die Mitteilung der Bevollmächtigung muss
somit vom Vertretenen ausgehen. Entscheidend ist dabei, ob das tatsächliche
Verhalten des Vertretenen - ein Tun, ein Unterlassen oder ein Dulden - nach
Treu und Glauben auf einen Mitteilungswillen schliessen lässt. Hat der
Vertretene Kenntnis vom Auftreten des Vertreters, schreitet aber dagegen
nicht ein, kann ihm eine sog. Duldungsvollmacht unterstellt werden. Kennt er
das Verhalten des Vertreters nicht, könnte er es aber bei pflichtgemässer
Aufmerksamkeit kennen und verhindern, kann eine sog. Anscheinsvollmacht
vorliegen. Das Institut dieser Anscheinsvollmacht ist nach der Rechtsprechung
jedenfalls im kaufmännischen Verkehr gerechtfertigt, zumal der
Geschäftspartner nicht mit den für ihn undurchschaubaren Organisationsrisiken
der Unternehmung belastet werden soll. Im Sinne einer gesetzlichen
Risikoverteilung soll in den Fällen, in denen der Vertretene vom Handeln des
Vertreters hätte wissen müssen und dieses Handeln auch hätte verhindern
können, der Vertretene das Risiko der fehlenden Vollmacht tragen (vgl. BGE
120 II 197 E. 2b/bb S. 200 ff.).

Die Grundsätze sind zumindest auf den Fall der Portefeuilleübertragung
anwendbar, wie sie im Jahre 1992 von der "A.________" auf die Beklagte
stattgefunden hat. Die Rechtsgültigkeit jener Übertragung hat zwar weder die
Zustimmung der betroffenen Versicherungsnehmer noch die Mitteilung der
Übertragung an die betroffenen Versicherungsnehmer vorausgesetzt (Art. 39 des
Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten
Versicherungseinrichtungen vom 23. Juni 1978, Versicherungsaufsichtsgesetz,
VAG, SR 961.01, in der Fassung vor der Änderung vom 18. Juni 1993, AS 1978 S.
1845; vgl. etwa Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3.A. Bern
1995, S. 120 f.). Aus zivilrechtlicher Sicht ist jedoch ein berechtigtes
Vertrauen der betroffenen Versicherungsnehmer in die Bevollmächtigung ihres
bisherigen, während längerer Zeit für sie zuständigen Versicherungsagenten zu
schützen. Die Versicherungsnehmer brauchen sich organisatorische Änderungen
auf Seiten des Versicherers, von denen sie keine Kenntnis haben und haben
müssen, nicht entgegenhalten zu lassen.

Die "A.________" und die Beklagte waren sich des Problems bewusst, dass
Versicherungsagenten weiterhin für Kunden handeln könnten, ohne hiefür die
notwendige Vertretungsmacht zu besitzen. Sie haben im November 1992 die
betroffenen Versicherungsnehmer mittels Zirkular und neuem Policen-Deckblatt
informiert und im März 1993 die Eröffnung der Generalagentur der Beklagten in
Brig angezeigt. Dass der Kläger diese Mitteilungen auch tatsächlich erhalten
hat, konnte im kantonalen Verfahren indessen beweismässig nicht erstellt
werden, zumal die Beklagte für das Massengeschäft keine Policendossiers mehr
führt (E. 1d und e S. 4 f. und E. 4c S. 10 des kantonsgerichtlichen Urteils).

Sodann muss davon ausgegangen werden, dass die "A.________" und die Beklagte
ein Handeln der Versicherungsagenten der "A.________" für
Versicherungsnehmer, die neu bei der Beklagten versichert sein sollten, nicht
ausreichend verhindert haben, obschon dies zweifellos möglich gewesen wäre
(Weisungen, Schulung u.a.m.). Gemäss den Feststellungen des Kantonsgerichts
hat R.________ das Gesuch der Ehefrau des Klägers entgegengenommen und sich
mit Nachdruck dafür eingesetzt, dass der Kläger in Zukunft die
Versicherungsunterlagen in deutscher Sprache erhalten würde (E. 1e S. 5). Die
gebotenen Vorkehren, dass sich die Versicherungsagenten der "A.________"
gegenüber "übertragenen" Versicherungsnehmern der Beklagten von vornherein
für unzuständig erklären und diese an die Generalagentur der Beklagten
verweisen, haben offenbar nicht bestanden oder sind nicht durchgesetzt
worden. Lediglich zur Vervollständigung (Art. 64 Abs. 2 OG) kann
diesbezüglich auf die Aussagen von R.________ verwiesen werden, wonach die
Zuständigkeiten noch im Zeitpunkt der Schadenmeldung vom 4. Oktober 1993
nicht völlig entflochten gewesen sein sollen (II/S. 416, Antwort auf Frage 3
der Klägerpartei, II/S. 419, Antworten auf Frage 11 der Klägerpartei und auf
Frage 1 der Beklagtenpartei, sowie II/S. 422, Antwort auf Zusatzfrage 5 von
RA Wyer; vgl. auch die Aussage G.________, II/S. 414, Antwort auf Zusatzfrage
1 von RA Wyer).

Organisatorische Mängel auf Seiten der Versicherungen braucht sich der Kläger
als Versicherungsnehmer nicht entgegenhalten zu lassen. Vielmehr
rechtfertigen die Unterlassungen der Beklagten, organisatorisch Klarheit zu
schaffen, das Vertrauen des Klägers in die Bevollmächtigung des
Versicherungsagenten R.________.

3.2.3 Schliesslich tritt die Vertretungswirkung trotz fehlender Vollmacht nur
bei berechtigter Gutgläubigkeit des Dritten ein (BGE 120 II 197 E. 2b/cc S.
202). Der gute Glaube wird gemäss Art. 3 ZGB vermutet (Abs. 1), ausser der
Kläger habe bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm
verlangt werden durfte, nicht gutgläubig sein können (Abs. 2). Eine
Bösgläubigkeit des Klägers ergibt sich nun aber weder aus den soeben
gemachten Ausführungen noch aus den tatsächlichen Feststellungen des
Kantonsgerichts. Da insbesondere nicht mit Sicherheit erstellt werden konnte,
dass dem Kläger die Übertragung seiner Hausratversicherung von der
"A.________" auf die Beklagte mitgeteilt worden ist, muss von seiner
Gutgläubigkeit unter den Umständen des konkreten Falls ausgegangen werden.

3.3 Aus den dargelegten Gründen erscheint es nicht als bundesrechtswidrig,
der Beklagten das Wissen des Versicherungsagenten R.________ anzurechnen.
Dass diese Wissenszurechnung für die Gutheissung der Klage entscheidend und
ausreichend ist, stellt die Beklagte weder grundsätzlich noch betragsmässig
in Abrede und ist deshalb auch nicht zu prüfen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE
116 II 745 E. 3 S. 748 f.).

4.
Die unterliegende Beklagte wird kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beklagten auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis,
Zivilgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: