Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.213/2002
Zurück zum Index II. Zivilabteilung 2002
Retour à l'indice II. Zivilabteilung 2002


5C.213/2002 /min

Urteil vom 7. Februar 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Möckli.

1. A.________ GmbH,
2.B.________,
3.C.________ AG,
4.D.________,
5.E.________ AG in Liquidation,
6.F.________ AG,
Beklagte und Berufungskläger,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eugen Mätzler,
Poststrasse 23, Postfach 1936, 9001 St. Gallen,

gegen

1.G.________,
2.H.________ AG,
Kläger und Berufungsbeklagte,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Sutter,
Niedern 117, Postfach, 9043 Trogen.

Dienstbarkeiten, privatrechtliche Baueinsprache,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Appenzell A.Rh., 1.
Abteilung, vom 9. Juli 2002.

Sachverhalt:

A.
Die H.________ AG ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. aaa in X.________, auf
dem das "Doktorhaus" steht (Gebäude Nr. ...). G.________ ist Eigentümer des
Grundstücks Nr. bbb, auf dem das frühere Bedienstetenhaus des Doktorhauses
steht (Gebäude Nr. ...a). Das Grundstück Nr. bbb wurde 1952 von der Nr. aaa
abparzelliert.

Gegen Süden hin liegt als Grundstück Nr. ddd die "Schülerwiese", die früher
eine grössere Ausdehnung hatte und im Lauf der Zeit durch Abparzellierungen,
vorab südlich des "roten Stalls" (Grundstück Nr. ccc), auf rund die Hälfte
ihrer ursprünglichen Fläche reduziert wurde. Seit 1985 gehört sie einem
Baukonsortium, das in der Zusammensetzung teils wechselte und heute aus den
Beklagten bzw. Berufungsklägern besteht.

Als Recht für die Grundstücke Nrn. aaa und bbb und als Last des Grundstücks
Nr. ddd ist im Grundbuch eine als "Bau- und Pflanzbeschränkung" bezeichnete
Dienstbarkeit eingetragen. Diese beruht auf einer Rechtsverschreibung vom 25.
August 1897 mit folgendem Wortlaut:
Von dem zur Liegenschaft zum rothen Stall östlich dem Stallgebäude & dem
Territorium der Gemeinde, auf welchem das neue Schulhaus steht, gehörenden
Boden, dürfen ohne Einwilligung der jeweiligen Besitzer der Liegenschaft Nr.
... keine Hofstatten verkauft & darauf überhaupt zu keinen Zeiten etwas
gebaut oder gepflanzt werden, was derselben an der Aussicht nachtheilig sein,
oder Schaden geben könnte.

B.
Nach einem sich über mehrere Jahre hinziehenden Einzonungsverfahren reichte
das Baukonsortium am 2. November 1999 ein Baugesuch für die Erstellung von
fünf Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage auf der Schülerwiese ein. Dagegen
erhoben die Eigentümer der Grundstücke Nrn. aaa und bbb je eine Einsprache,
im Wesentlichen mit der Begründung, dem Bauvorhaben stehe die Dienstbarkeit
entgegen. Am 15. Juni 2000 erteilte die Baubewilligungskommission X.________
die Baubewilligung, unter Vorbehalt der privatrechtlichen Einsprachen, und
setzte den Einsprechern Frist zur Anrufung des Zivilrichters.

Das Kantonsgericht, 5. Abteilung, des Kantons Appenzell Ausserrhoden schützte
die von G.________ und der H.________ AG eingereichten Zivilklagen mit
Urteilen vom 13. September 2001 und verbot den Beklagten, auf dem Grundstück
Nr. ddd in X.________ die bewilligte Überbauung zu realisieren. Gleich
entschied das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung,
mit Entscheid vom 9. Juli 2002.

C.
Dagegen haben die Mitglieder des Baukonsortiums am 4. Oktober 2002 Berufung
eingereicht, in der sie die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die
Abweisung der privatrechtlichen Baueinsprachen (recte: der Zivilklagen)
verlangen. Es sind keine Berufungsantworten eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beklagten bestreiten erneut die Aktivlegitimation des Klägers G.________.

1.1 Von vornherein abwegig ist ihre Begründung, die Formulierung "ohne
Einwilligung der jeweiligen Besitzer" im Dienstbarkeitsvertrag lasse auf eine
Personaldienstbarkeit zu Gunsten der jeweiligen Bewohner des Doktorhauses
schliessen: Bei der Auslegung des Dienstbarkeitsvertrages ist von der
Umschreibung der Unterlassungspflicht auszugehen, es dürfe nichts "gebaut
oder gepflanzt werden, was derselben" - also der Liegenschaft Nr. ... - "an
der Aussicht nachtheilig sein ... könnte". Die Dienstbarkeit ist denn auch zu
Gunsten des Grundstücks und damit als Grunddienstbarkeit im Grundbuch
eingetragen. Dass die jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks auf
ihre Verbotsrechte verzichten und Bauten zulassen können, die ihrem
Grundstück nachteilig sind, versteht sich von selbst; aus diesem
deklaratorischen Vertragsteil können die Beklagten nichts ableiten.

1.2 Unzutreffend ist des Weiteren die Auffassung der Beklagten, die
Dienstbarkeit sei zu Gunsten des Doktorhauses als Gebäude, nicht zu Gunsten
des Grundstücks errichtet: Entgegen den sinngemässen Ausführungen der
Beklagten spricht bereits der Dienstbarkeitsvertrag von "Liegenschaft", nicht
von "Gebäude". Im Vertrag findet sich keine Eingrenzung der Dienstbarkeit in
dem Sinne, dass Aussicht nur von derjenigen Fläche, auf der das Doktorhaus
steht, gegeben sein müsse, und das Akzessionsprinzip würde nicht zulassen,
eine Grunddienstbarkeit zu Gunsten eines Gebäudes und damit eines
Akzessoriums des Bodens zu errichten (Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts
und das Eigentum, 2. Aufl., Bern 2000, N. 407). Richtig an den Ausführungen
der Beklagten ist einzig, dass im Dienstbarkeitsvertrag von der Liegenschaft
Nr. ... die Rede ist. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen war es indes zu
jener Zeit üblich, die Grundstücke mit der Assekuranznummer des darauf
stehenden Hauses zu bezeichnen. Dieser Brauch ändert am rechtlichen Charakter
der Dienstbarkeit nichts.

1.3 Indem es sich um eine Grunddienstbarkeit handelt, ist schliesslich der
sinngemässen Argumentation der Beklagten, die Aussichtsdienstbarkeit beziehe
sich - wenn überhaupt - auf das Doktorhaus und nicht auf das in dessen Rücken
stehende Haus, in dem einst die Bediensteten gewohnt hätten, der Boden
entzogen: Bei einer Grunddienstbarkeit kann nicht von Belang sein, wer im
Gebäude, das auf dem herrschenden Grundstück errichtet ist, seinerzeit
gewohnt hat oder heute wohnt. Die Grunddienstbarkeit setzt einzig voraus,
dass sie zulässig und nützlich ist; dass dies auch für das Grundstück Nr. bbb
zutrifft, stellen die Beklagten nicht in Abrede. Im Übrigen hat die
Vorinstanz zutreffend darauf verwiesen, dass Grunddienstbarkeiten bei der
Teilung des herrschenden Grundstücks zu Gunsten beider Teile weiterbestünden,
soweit sich deren Ausübung auf Grund der Umstände nicht auf einen Teil
beschränke, und dass die Eigentümer der belasteten Schülerwiese in diesem
Zusammenhang keine Einsprache gegen die Übertragung der Dienstbarkeit gemacht
hätten.

1.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass nicht nur die H.________ AG
als Eigentümerin des Grundstücks Nr. aaa, sondern auch G.________ als
Eigentümer des Grundstückes Nr. bbb aktivlegitimiert ist.

2.
Die Beklagten möchten in verschiedener Hinsicht die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen korrigiert bzw. in ihrem Sinn ergänzt wissen.

2.1 Die Beklagten verkennen in diesem Zusammenhang, dass (angebliche)
Aktenwidrigkeiten und (angeblich) falsche Beweiswürdigung mit
staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen wären. Im Berufungsverfahren ist das
Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen
Instanz gebunden (Art. 63 Abs. 2 OG) - und entsprechend sind
Sachverhaltsrügen in der Berufung unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG) -,
wenn sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung
bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG)
oder zu ergänzen sind (Art. 64 OG).

Ein offensichtliches Versehen ist nur dann gegeben, wenn die Vorinstanz eine
bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig, d.h. nicht in ihrer wahren
Gestalt wahrgenommen hat (BGE 104 II 68 E. 3b S. 74; 113 II 522 E. 4b S.
524). Nicht in ihrer wahren Gestalt wird eine Aktenstelle wahrgenommen, wenn
die Vorinstanz sich verliest, eine Missschreibung in den Akten übersieht oder
den offensichtlichen Zusammenhang einer Aussage mit anderen Dokumenten oder
Äusserungen verkennt (BGE 115 II 399). Erforderlich ist weiter, dass ein
solches Versehen den Entscheid beeinflusst (BGE 101 Ib 220 E. 1 S. 222) und
in der Berufung genügend substanziiert wird (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG).

2.2 Entgegen den Ausführungen der Beklagten kann von solchen Versehen keine
Rede sein, und es liegen auch keine Sachverhaltselemente vor, die der
Vervollständigung bedürften:

- Die Vorinstanz hat zur damaligen Ausdehnung der Schülerwiese sehr wohl
Feststellungen getroffen und in diesem Zusammenhang festgehalten, 1897 habe
sie fast die doppelte Fläche aufgewiesen und mit rund der Hälfte im Süden
über den "roten Stall" hinausgereicht. Das Obergericht hat sich auch sehr
ausführlich zum örtlichen Geltungsbereich der Dienstbarkeit geäussert und
dabei befunden, der Wortlaut des Dienstbarkeitsvertrages sei unklar. Eine
sich an den Interessen des herrschenden Grundstücks und am Zweck der
Dienstbarkeit - Wahrung der Aussicht - orientierende Auslegung führe jedoch
zum Schluss, dass die Auffassung der Beklagten, es sei lediglich der östlich
einer Linie "roter Stall - Schulhaus" liegende Teil belastet, nicht zutreffen
könne, da es wenig sinnvoll wäre, sich eine Freihalteservitut auf einem
entfernten Grundstücksteil einräumen zu lassen, nicht dagegen auf dem näher
gelegenen. Vielmehr werde die belastete Fläche (scil. der damals zur Hälfte
südlich über den "roten Stall" hinausreichenden Parzelle) südlich durch den
vom herrschenden Grundstück aus betrachtet an der Horizontlinie liegenden
"roten Stall" und östlich durch die Schulhausliegenschaft abgesteckt. Somit
unterliege praktisch die ganze heutige Schülerwiese der Beschränkung.

- Ebenso wenig liegt ein Versehen im Zusammenhang mit dem mehrfachen Verkauf
der Schülerwiese vor; im angefochtenen Entscheid ist erwähnt, dass die
Parzelle seit 1897 mehrmals die Hand gewechselt hat. Die Behauptung, der
Dienstbarkeitsvertrag beinhalte primär ein (von den Eigentümern des
herrschenden Grundstücks nie durchgesetztes) Verkaufsverbot, während der
übrige Vertragsinhalt ein Nebenpunkt sei, scheitert bereits am Umstand, dass
die Dienstbarkeit im Grundbuch als Bau- und Pflanzbeschränkung eingetragen
ist.

- Unzutreffend ist des Weiteren die Behauptung, die Vorinstanz habe die
früheren Dienstbarkeitsverträge übersehen sowie diejenigen, welche
benachbarte Grundstücke betreffen: Das Obergericht hat diese Verträge sehr
wohl zur Kenntnis genommen, sie jedoch - zu Recht - als nicht massgeblich
erklärt mit dem Argument, für die Auslegung des Grundbucheintrages sei nicht
auf irgendwelche Vereinbarungen, sondern auf den dem Eintrag zu Grunde
liegenden Begründungsakt abzustellen.

- Kein Versehen liegt schliesslich vor in Bezug auf das Wort "Schaden", das
die Beklagten als "Schatten" lesen möchten: Die Vorinstanz hat keineswegs
verkannt, dass im Dienstbarkeitsvertrag von 1873 von "Schatten und Schaden"
die Rede war, sie hat jedoch befunden, in demjenigen von 1897 habe man
bewusst das Wort "Schaden" gewählt. Der Beweis, dass ein Verschrieb vorliege
und in Wahrheit "Schatten" gemeint sei, wäre ohnehin gar nicht zu erbringen,
da der Dienstbarkeitsvertrag von 1897 vom Wortlaut her klar ist und so, wie
er redigiert ist, Sinn macht. Damit ist gleichzeitig den weiteren
Ausführungen der Beklagten, namentlich in Bezug auf die von ihnen erstellte
Schattenstudie, der Boden entzogen.

2.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass für den Berufungsentscheid
auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abzustellen ist.

3.
In materieller Hinsicht behaupten die Beklagten Nichtigkeit der
Dienstbarkeit, weil sie zwingendem Bau- und Planungsrecht widerspreche.

3.1 Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, die Dienstbarkeit stelle keine
unzulässige Belastung dar. 1897 hätten der Überbauung der Schülerwiese keine
öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegengestanden. Nur rund die Hälfte der
ursprünglichen Schülerwiese sei mit der Dienstbarkeit belastet gewesen; der
unbelastete Teil sei mit der Zeit abparzelliert und teilweise überbaut
worden. Die Beklagten müssten sich das Verhalten ihrer Rechtsvorgänger, die
aus der Abparzellierung ihren Nutzen gezogen hätten, anrechnen lassen und
könnten sich jetzt nicht auf Unverhältnismässigkeit berufen. Auch wenn im
Planungsverfahren zu Gunsten einer Überbauung entschieden worden sei, heisse
dies nicht, dass die landwirtschaftliche Nutzung unmöglich geworden sei. Die
Fläche von rund einer Hektare entspreche einer Grösse, die für Zupachtflächen
durchaus nicht unüblich sei. Das Recht der Beklagten reduziere sich deshalb
nicht auf das nackte Eigentum (nuda proprietas) und es sei auch nicht von
Belang, dass die Beklagten das Grundstück zu Baulandpreisen erworben hätten.
Gegen den rechtskräftigen Gestaltungsplan könne die Dienstbarkeit von
vornherein nicht verstossen, weil sie früher begründet worden sei. Ein
Verstoss gegen zwingendes öffentliches Recht sei schliesslich auch insofern
zu verneinen, als das ausserrhodische Bau- und Planungsrecht keine
Überbauungspflicht vorsehe.

3.2 Die Beklagten stellen sich erneut auf den Standpunkt, es liege ein
rechtskräftiger Gestaltungsplan vor - ob zeitlich vor oder nach der
Dienstbarkeit erlassen, sei unerheblich - und aus raumplanerischer Sicht sei
längerfristig keine landwirtschaftliche Nutzung der Schülerwiese möglich.

Was die öffentlich-rechtliche Seite des Bauvorhabens betrifft, ist den
Beklagten die Baubewilligung erteilt worden, dies jedoch unter dem Vorbehalt
der privatrechtlichen Einsprachen. Somit ist den Beklagten von vornherein
verwehrt, die zivilrechtlichen Klagen mit öffentlich-rechtlichen Argumenten
zu bestreiten. Ein Dienstbarkeitsvertrag, der mit zwingenden Vorschriften des
Bau- und Planungsrechts unvereinbar wäre, könnte sich denn auch nur dann als
widerrechtlich erweisen, wenn die Begründung der Dienstbarkeit deren
Durchsetzung vereiteln würde (Rey, in: Berner Kommentar, N. 82 zu Art. 730
ZGB m.w.H.), was voraussetzt, dass die Dienstbarkeit nach dem Erlass der
öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden ist. Hingegen vermögen
weder ein Gestaltungsplan noch öffentlich-rechtliche Bauvorschriften
bestehende Dienstbarkeiten von sich aus ausser Kraft zu setzen (vgl. BGE 91
II 339 E. 4a S. 342; 107 II 331 E. 5a S. 341). Ohnehin kennt das
ausserrhodische Bau- und Planungsrecht nach den unbestrittenen
vorinstanzlichen Erwägungen keine Überbauungspflicht und damit keine
zwingenden Vorschriften im erwähnten Sinn.
Eine Bauverbots- oder Baubeschränkungsdienstbarkeit wird auch nicht allein
dadurch unverhältnismässig, dass mit der Einzonung der Bodenwert des
belasteten Grundstücks und das Interesse an dessen Überbauung steigt. Die
Aussichtsservitut erfüllt nämlich ihren Zweck gerade dann, wenn sich das
Interesse an einer Überbauung des belasteten Grundstücks aktualisiert (BGE
107 II 331 E. 5b S. 341 f.). Unerheblich ist sodann, zu welchem Preis die
Wiese gekauft worden ist; die Beklagten können keine übermässige Belastung
aus dem Umstand ableiten, dass sie das Grundstück zu Baulandpreisen erworben
haben und sich bei der Bebaubarkeit verspekuliert haben (BGE 79 II 59; 107 II
331 E. 4 S. 339).

Unbestrittenermassen ist die Schülerwiese seit alters in ihrer jetzigen Weise
genutzt worden und sie liegt nicht etwa mitten in der Stadt, sondern am Rand
eines kleineren Dorfes. Nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen
lässt sie sich, beispielsweise in Form einer Zupachtfläche, auch in Zukunft
bewirtschaften, und die landwirtschaftliche Nutzungsart ist nicht bereits
dadurch unsinnig, dass eine Überbauung mehr einbringen würde (BGE 107 II 331
E. 5c S. 342). Insofern trifft auch die Behauptung der Beklagten nicht zu,
die Dienstbarkeit belasse ihnen nur gerade die blosse Eigentumshülle. Umso
weniger verhält sich dies so, als es mit der Vorinstanz festzuhalten gilt,
dass rund die Hälfte der ursprünglichen Schülerwiese mit den Jahren
abparzelliert und teils überbaut worden ist; die Eigentümer des belasteten
Grundstücks haben damit durchaus einen vernünftigen Nutzen aus ihrem Eigentum
ziehen können.

3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass dem geplanten Bauvorhaben der Beklagten
die zu Gunsten der klägerischen Grundstücke eingetragene Bau- und
Pflanzbeschränkungsdienstbarkeit entgegensteht. Die Berufung ist folglich
abzuweisen.

4.
Die Gerichtsgebühr ist den unterliegenden Beklagten unter solidarischer
Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). Mangels Einforderung
einer Berufungsantwort ist den obsiegenden Klägern kein
entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 30'000.-- wird den Beklagten auferlegt, unter
solidarischer Haftbarkeit.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Appenzell
Ausserrhoden, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: