Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.211/2002
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5C.211/2002/sch

Urteil vom 16. Oktober 2002
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Meier,
Gerichtsschreiber Zbinden.

X. ________, zzt. Psychiatrische Universitätsklinik Basel,
Wilhelm Klein-Strasse 27, 4025 Basel,
Berufungskläger,

gegen

Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt,
St. Alban-Vorstadt 25, Postfach, 4006 Basel,

fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Berufung gegen den Entscheid des Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt vom
26. September 2002.

Sachverhalt:

A.
Am 21. September 2002 wies eine Ärztin des Gesundheitsdienstes X.________
wegen auffälligen Verhaltens in die psychiatrische Universitätsklinik Basel
(PUK) ein und ordnete die fürsorgerische Freiheitsentziehung des
Eingewiesenen an. In der Folge wurde X.________ medikamentös behandelt.

B.
X.________ rekurrierte am 22. September 2002 gegen die fürsorgerische
Freiheitsentziehung und erhob ebenfalls Beschwerde gegen die medikamentöse
Behandlung. Mit Entscheid vom 26. September 2002 wies die
Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt den Rekurs gegen die Einweisung in
die Klinik ab und entschied, X.________ dürfe durch die ärztliche Leitung der
PUK weiterhin, ohne neuen Entscheid jedoch längstens bis zum 1. November 2002
zurückbehalten werden. Sodann wies die Kommission die Beschwerde gegen die
Durchführung der medikamentösen Behandlung ab.

C.
X.________ hat gegen diesen, am 3. Oktober 2002 versandten Entscheid am 4.
Oktober 2002 Berufung beim Bundesgericht erhoben. Damit beantragt er
sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er (der
Berufungskläger) sei aus der Anstalt zu entlassen. Ferner richtet er sich
gegen die medikamentöse Behandlung.

Es sind keine Gegenbemerkungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 44 lit. f OG ist die Berufung in Fällen der fürsorgerischen
Freiheitsentziehung zulässig. Das Recht der Berufung beschränkt sich indes
nicht nur auf die Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, sondern
ist generell zulässig gegen alle gestützt auf Art. 397f ZGB ergangenen
Entscheide (Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale
d'organisation judiciaire, Band II, N. 2.6 zu Art. 44 OG). Die Berufung ist
demnach auch zulässig gegen einen Entscheid, mit dem ein unfreiwilliger
Freiheitsentzug verlängert wird.

1.2 Beim Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission handelt es sich um einen
Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, welcher nicht durch ein
ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 48 Abs. 1
OG).

2.
Der Berufungskläger behauptet nicht, die Rekurskommission habe Art. 397a ZGB
falsch angewendet; er führt lediglich aus, er wolle sich "nicht mehr ohne
gerichtliches Verfahren einsperren lassen", ohne dabei allerdings näher zu
präzisieren, wie er diesen Vorwurf genau verstanden wissen will. Soweit er
sich damit auf den Standpunkt stellt, die Psychiatrie-Rekurskommission stelle
kein Gericht im Sinne von Art. 397d Abs. 1 ZGB dar, erweist sich die Berufung
als unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

2.1 Gemäss Art. 397d Abs. 1 ZGB kann die betroffene oder eine ihr
nahestehende Person gegen den Entscheid über eine fürsorgerische
Freiheitsentziehung den Richter anrufen. Der Bundesgesetzgeber versteht unter
dem Richter im Sinne dieser Bestimmung eine von anderen Staatsgewalten
unabhängige Instanz, welche dazu berufen ist, Freiheitsentziehungen
unvoreingenommen und unparteiisch in der Sache zu entscheiden (Botschaft des
Bundesrates über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
[fürsorgerische Freiheitsentziehung] und den Rückzug des Vorbehaltes zu Art.
5 EMRK vom 17. August 1977, BBl 1977 III N. 242 S. 38). Er geht somit von
einem materiellen Begriff des Richters aus.

2.2 Nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 der Verordnung betreffend Einführung
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1978 über die fürsorgerische
Freiheitsentziehung (SGS/BS 212.350) ist die Psychiatrie-Rekurskommission
Richter im Sinne von Art. 397d ZGB. Sie ist zwar administrativ dem
zuständigen Departement zugeordnet, jedoch nicht weisungsgebunden und zudem
auch fachlich unabhängig (§ 4 Abs. 2 des Gesetzes über Behandlung und
Einweisung psychisch kranker Personen [Psychiatriegesetz; SGS/BS 323.1]).
Damit verfügt der Kanton Basel-Stadt über ein Gericht im Sinne von Art. 397d
ZGB (vgl. dazu auch BGE 108 II 178 E. 4 S. 185 ff.).

3.
Soweit sich der Berufungskläger mit seiner Eingabe gegen eine Behandlung mit
Medikamenten richtet, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Die
bundesrechtlichen Vorschriften über die fürsorgerische Freiheitsentziehung
regeln die Behandlung des Eingewiesenen nicht (BGE 125 III 169 E. 3). Die
entsprechende Regelung bleibt vielmehr dem kantonalen Recht vorbehalten,
dessen Verletzung indes nicht mit Berufung geltend gemacht werden kann (Art.
43 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 lit. c OG), sondern allenfalls mit
staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen gewesen wäre (Art. 84 Abs. 1 lit. a
OG).

4.
Damit ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und
der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. Von der Erhebung einer
Gerichtsgebühr wird praxisgemäss abgesehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und der
Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt vom 26. September 2002
wird bestätigt.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Berufungskläger und der Psychiatrie-Rekurskommission
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: