Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.202/2002
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5C.202/2002 /mks

Urteil vom 18. November 2002
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Escher,
Gerichtsschreiber Möckli.

A. ________,
Berufungsklägerin, vertreten durch Advokatin Sarah Brutschin, Henric
Petri-Strasse 19, 4051 Basel,

gegen

B.________,
Berufungsbeklagter, vertreten durch Advokat Dieter Gysin, Postfach 375, 4410
Liestal.

Heimplatzierung von Kindern,

Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 17. Juli 2002.

Sachverhalt:

A.
Die Parteien haben aus ihrer früheren Ehe die gemeinsamen Kinder C.________,
geb. ............. 1995, und D.________, geb. .................... 1996. Auf
Grund der Behauptung der Mutter, der Vater habe sich an den Kindern sexuell
vergangen, leitete das Regierungsstatthalteramt E.________ gegen diesen ein
Strafverfahren ein. Nach Befragung der Kinder am 22. November 2000 und
gestützt auf das hierzu erstellte aussagepsychologische Gutachten vom 20.
Dezember 2001 wurde das Strafverfahren eingestellt.

B.
Auf Grund der Gefährdungsmeldung vom Dr. G.________, Oberärztin am KJPD, vom
8. März 2002 erliess die Vormundschaftsbehörde F.________ am 11. März 2002
eine dringliche Verfügung, wonach die beiden Kinder per 24. April 2002 im
Kinderheim "H.________" in Basel zu platzieren seien zwecks Vornahme von
Abklärungen im Hinblick auf einen eventuellen Obhutsentzug.

Zur Begründung wurde angeführt, es gelte abzuklären, ob die Mutter die Kinder
im Glauben aufwachsen lasse, ihr Vater habe sie missbraucht. Zudem sei zu
untersuchen, welche Schritte langfristig unternommen werden könnten, damit
die Kinder vor der negativen Beeinflussung ihrer Mutter (Verleumdung des
Vaters) geschützt werden könnten. Diese Abklärung dränge sich auf, weil die
Kindsmutter letztmals an der Verhandlung vor dem Kantonsgericht vom 6. März
2002 ausdrücklich mitgeteilt habe, sie sei nicht bereit zu kooperieren und
werde das Ergebnis der Abklärungen des KJPD und des
Glaubhaftigkeitsgutachtens, wonach kein Missbrauch stattgefunden habe,
niemals annehmen, daran würden auch zehn weitere Gutachten nichts ändern. Da
seitens der Mutter jeglicher Kontakt mit dem eingesetzten Erziehungsbeistand
abgelehnt und jeglicher Kontakt zu Familienangehörigen unterdrückt worden
sei, stelle sich die Frage, ob die Gefahr einer Isolation der Kinder bestehe.
Damit die Begutachtung neutral und unbeeinflusst erfolgen könne, müssten die
Kinder für die Dauer der Abklärungen in ein Heim eingewiesen werden. Auf eine
vorgängige Anhörung der Mutter werde verzichtet, da diese mehrfach erklärt
habe, sie würde sich sämtlichen Massnahmen widersetzen. Dies lasse
befürchten, dass sie mit den Kindern untertauche, um sich weiteren
Abklärungen zu entziehen.

Am 23. April 2002 verfügte die Vormundschaftsbehörde superprovisorisch die
Heimplatzierung. Am 24. April 2002 wurde die Platzierung polizeilich
vollzogen und gleichzeitig wurden die Parteien zu schriftlicher Stellungnahme
aufgefordert.

Dagegen erhob die Mutter am 29. April 2002 bei Statthalteramt E.________ und
am 3. Mai 2002 beim zuständigen Kantonsgericht Basel Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerde. Sowohl die
Vormundschaftsbehörde als auch der beigeladene Vater schlossen auf deren
Abweisung. Nachdem das Kantonsgericht beide Parteien befragt hatte, wies es
die Beschwerde mit Urteil vom 17. Juli 2002 ab.

C.
Gegen dieses Urteil hat die Mutter sowohl staatsrechtliche Beschwerde als
auch Berufung erhoben. Mit Letzterer verlangt sie im Wesentlichen die
Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die unverzügliche Entlassung der
Kinder aus dem Heim. Des Weiteren stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege.

Der Vater hat in seiner Vernehmlassung vom 8. November 2002 auf Abweisung der
Berufung geschlossen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Sind in der gleichen Streitsache Berufung und staatsrechtliche Beschwerde
erhoben worden, wird Letztere in der Regel zuerst behandelt (Art. 57 Abs. 5
OG). Umgekehrt wird u.a. dann verfahren, wenn die Berufung selbst auf Grund
der mit staatsrechtlicher Beschwerde kritisierten Sachverhaltsfeststellungen
der kantonalen Behörden als begründet erscheint (BGE 117 II 630 E. 1a S.
631). Dies ist vorliegend der Fall.

1.2 Berufungsfähig ist das angefochtene Urteil zunächst insoweit, als die
beiden Kinder im Sinne von Art. 314a ZGB in einer Anstalt untergebracht
worden sind (Art. 44 lit. d OG).

Die Unterbringung der Kinder in einer Anstalt bewirkt einen Obhutsentzug,
weil den Eltern das Recht und die Pflicht zur Bestimmung des Aufenthaltsortes
des Kindes behördlich entzogen wird. Es muss sich dabei nicht zwingend um
einen Obhutsentzug nach Art. 310 Abs. 1 ZGB handeln, da sich eine ganz
kurzfristige Unterbringung auch auf Art. 307 ZGB abstützen lässt
(Lustenberger, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung bei Unmündigen unter
elterlicher Gewalt, Diss. Freiburg 1987, S. 34 f.; Breitschmid, Basler
Kommentar, 2. Aufl., 2002, N. 9 zu Art. 314/314a ZGB). Dauert die Platzierung
indessen länger oder ist sie gar auf unbefristete Zeit angeordnet worden, ist
von einem Obhutsentzug im Sinne von Art. 310 ZGB auszugehen. Es scheint denn
auch, dass zumindest die Rechtsmittelinstanz bei ihrem Entscheid auf Art. 310
ZGB abgestellt hat.

Da im Zusammenhang mit der Begutachtung und damit vorläufig verfügt, wäre der
Entzug der Obhut für sich allein nicht berufungsfähig (Art. 48 Abs. 1 OG).
Ist er jedoch mit einer Unterbringung in einer Anstalt verbunden, gebietet
der Sachzusammenhang, dass nicht nur die Unterbringung als solche, sondern
auch der Obhutsentzug thematisiert werden kann. So ist das Bundesgericht auf
die Obhutsfrage bereits unter altem Recht eingetreten (nach der bis 31.
Dezember 1999 gültigen Fassung von Art. 44 lit. d OG war der Obhutsentzug
nicht berufungsfähig), wenn der Entzug im Zusammenhang mit einer
Anstaltseinweisung stand (damaliger Art. 44 lit. f OG; BGE 109 II 388 E. 1 S.
389; 120 II 384 E. 4b S. 386).

1.3 Im Berufungsverfahren massgebend sind die vorinstanzlichen
Tatsachenfeststellungen, es sei denn, sie wären in Verletzung
bundesrechtlicher Beweisvorschriften zu Stande gekommen oder sie beruhten auf
einem offensichtlichen Versehen (Art. 63 Abs. 2 OG). Neue
Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge sind ausgeschlossen (Novenverbot;
Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).

Nicht zu hören sind demnach die Ausführungen der Mutter im Zusammenhang mit
dem Besuchsrecht. Das Kantonsgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass sie
die Kinder ab Juli 2000 nicht mehr zu den begleiteten Besuchstagen gebracht
und jegliche Kontaktaufnahme mit den beteiligten Personen verweigert habe.
Ebenso wenig findet die Behauptung, die Verfasserin der Gefährdungsmeldung,
Dr. G.________, habe mit den Kindern seit eindreiviertel Jahren keinerlei
Kontakt gehabt, in den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen eine Stütze.
Schliesslich stellt die Behauptung, eine Isolation der Kinder könne
spätestens seit deren Einschulung gar nicht mehr gegeben sein, eine im
Berufungsverfahren unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung dar; die
entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz stehen offensichtlich in
Zusammenhang mit der Befürchtung, die Mutter isoliere die Kinder dadurch,
dass sie sämtliche Kontakte zu anderen Bezugspersonen, namentlich den
Verwandten, abgebrochen habe und insbesondere das Besuchsrecht des Vaters
verunmögliche.

2.
2.1 Das Kantonsgericht hat in materieller Hinsicht erwogen, die
Gefährdungsmeldung von Dr. G.________, wonach die Kinder in "dieser
schwierigen Situation in ihrer weiteren Entwicklung als massiv gefährdet" zu
betrachten seien, habe dringendes Handeln geboten, und angesichts der Aussage
der Mutter, sie werde sich angeordneten Massnahmen zu widersetzen suchen,
sowie der Gefahr des Untertauchens sei eine superprovisorische
Heimplatzierung gerechtfertigt gewesen (E. 4). Wegen der fehlenden
Kooperation der Mutter und ihrer Weigerung, die Ergebnisse bisheriger und
künftiger Gutachten anzunehmen, habe eine echte Gefährdung in dem Sinn
bestanden, dass die Kinder offenbar sehr isoliert und im Glauben aufwüchsen,
sie seien missbraucht worden (E. 5). Diese Befürchtungen seien mit einem
Gutachten abzuklären. Angesichts des aktenkundigen Verhaltens der Mutter und
namentlich der Tatsache, dass sie seit Juli 2000 die Durchführung des
Besuchsrecht verhindere, wirke ihr nunmehr signalisiertes Einverständnis mit
einer ambulanten Begutachtung wenig glaubhaft; vielmehr sei davon auszugehen,
dass ambulante Massnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit scheiterten. Dies
hätte zur Folge, dass die Kinder entlassen und anschliessend zwecks
Begutachtung erneut fremdzuplatzieren wären. Als einzige Möglichkeit bleibe
die Begutachtung in einem stationären Rahmen, und es sei davon auszugehen,
dass dies für die Kinder nicht traumatisierender sei als die Gefahr der
Isolation und ein mögliches Aufwachsen im Glauben, sie seien missbraucht
worden (E. 6).

2.2 Die Mutter macht in ihrer Berufung geltend, es fehle an der für den
(vorsorglichen) Entzug der Obhut erforderlichen konkreten Gefährdung der
Kinder. Das eineinhalb Jahre alte Gutachten des KJPD vom 18. September 2000
sowie ihre Aussage vor dem Kantonsgericht, dass sie den Aussagen ihrer Kinder
trotz Gutachten Glauben schenke, seien keine genügende Grundlage für einen
Obhutsentzug. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass die Missbrauchsfrage
zu Hause thematisiert werde, und es gehe auch nicht an, eine Gefährdung des
Kindeswohl aus ihrer Beschwerde gegen die Einsetzung eines
Erziehungsbeistandes abzuleiten. Im Übrigen habe sie am 3. Juni 2002 der
Vormundschaftsbehörde mitgeteilt, dass sie zur Mitwirkung an einer ambulanten
Abklärung durch den KJPD bereit sei, und sie habe einen Anspruch darauf, ihre
eigene Erziehungsfähigkeit nachzuweisen. Schliesslich sei das Argument, bei
der Fremdplatzierung gehe es auch um die Ermöglichung des Besuchsrechts, von
der Vormundschaftsbehörde erst in der Vernehmlassung im kantonalen
Beschwerdeverfahren angeführt worden.

2.3 Die Vorinstanz geht davon aus, dass eine Begutachtung der Kinder nötig
und einzig in einem stationären Rahmen möglich sei. Indem das Kantonsgericht
von dieser Prämisse auf die Notwendigkeit des Obhutsentzuges zurückschliesst,
überspielt es den Umstand, dass die Unterbringung in einer Anstalt gemäss
Art. 314a ZGB eine spezifisch kindesrechtliche Gefährdung im Sinne von Art.
310 ZGB voraussetzt (Lustenberger, a.a.O., S. 35 ff.; Breitschmid, a.a.O., N.
8 zu Art. 314/314a ZGB). Vorliegend ist deshalb in erster Linie zu prüfen, ob
die Voraussetzungen für den Entzug der Obhut gegeben sind:

Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB sind Kinder den Eltern wegzunehmen und in
angemessener Weise unterzubringen, wenn ihrer Gefährdung nicht anders
begegnet werden kann. Der Obhutsentzug stellt einen schweren Eingriff in das
Elternrecht dar und muss mit Blick auf die Gefährdung des Kindes
verhältnismässig sein (BGE 120 II 384 E. 5c S. 388).

2.4 Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass Kindesschutzmassnahmen
primär vorbeugen und nicht erst dann zum Zuge kommen sollen, wenn bereits
grosser Schaden angerichtet ist. Ebenso wenig sei in Abrede gestellt, dass
die Kinder seelischen Schaden nehmen könnten, wenn sie im Glauben aufwüchsen,
sie seien von ihrem Vater sexuell missbraucht worden, und dass es der
Entwicklung ihren zwischenmenschlichen Fähigkeiten abträglich wäre, wenn sie
isoliert und dabei namentlich von ihrem Vater fern gehalten würden. Die
einschneidende Massnahme des Obhutsentzuges verlangt indes klare
Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls und damit für eine
Vernachlässigung der Kinder in körperlicher, geistiger oder seelischer
Hinsicht.

Die Gefährdung wird primär damit begründet, dass die Mutter die Kinder
isoliere und sie im Glauben aufwachsen lasse, sie seien vom Vater sexuell
missbraucht worden. Dabei handelt es sich jedoch nach den für das
Bundesgericht bindenden kantonalen Sachverhaltsfeststellungen um blosse
Vermutungen, weshalb in der Berufungsschrift nicht ganz zu Unrecht ausgeführt
wird, es sei eine Fremdplatzierung zur Abklärung der Notwendigkeit einer
Fremdplatzierung angeordnet worden. Tatsächlich kommt eine länger dauernde
stationäre Begutachtung zur Prüfung eines Obhutsentzugs einer antizipierten
Vollstreckung gleich. Die hierfür grundsätzlich erforderliche dringliche
Gefahr geht jedoch aus dem festgestellten Sachverhalt nicht hervor.
Insbesondere lässt sich aus dem Umstand, dass eine Mutter keinerlei
Kooperationsbereitschaft für eine stationäre Begutachtung der Kinder zeigt,
nicht der Schluss ziehen, dass die Kinder bei ihr nicht gut aufgehoben seien
und in diesem Sinne eine Gefährdung des Kindeswohls bestehe; die Folgen
unkooperativen mütterlichen Verhaltens spüren in erster Linie die beteiligten
Behörden und Gutachter, während eine negative Auswirkung auf die Kinder eine
bloss mögliche und vorliegend nicht erwiesene Erscheinung ist. Ebenso wenig
lässt sich aus dem Umstand, dass die Kindsmutter bei der Einsetzung eines
Erziehungsbeistandes die ihr zustehenden Rechtsmittel ausschöpft, etwas für
die Frage des Kindeswohls ableiten. Unzulässig ist schliesslich das Argument,
es sei nicht im Sinne der Kinder, sie aus dem Heim zu entlassen, um sie unter
Umständen später wieder einweisen zu müssen. Rechtsmittel dienen der
Überprüfung angefochtener Urteile auf ihre Rechtmässigkeit und Angemessenheit
hin, nicht dem Schaffen vollendeter Tatsachen durch Zeitablauf. Sollen
Kindesschutzmassnahmen in diesem Verfahrensstadium nicht zum fait accompli
werden, ist deren Erforderlichkeit auch im Appellations- und
Berufungsverfahren ex ante zu beurteilen, soweit dem nicht zwingende Gründe
entgegenstehen.

Die Entfernung der Kinder aus ihrer angestammten Umgebung und die Trennung
von ihrer bisherigen Hauptbezugsperson stellt, wie die Vorinstanz selbst
festhält, einen gravierenden Eingriff dar. Sie verweist denn auch auf den
Zwischenbericht des KJPD vom 2. Juli 2002, wonach die beiden Kinder innerlich
sehr aufgewühlt wirkten und durch die familiäre Situation sehr belastet
erschienen. Mangels genügender bzw. genügend konkreter Anhaltspunkte für eine
Gefährdung des Kindeswohls im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Anordnung
verletzt die Entziehung der Obhut und die Heimplatzierung im vorliegenden
Fall Bundesrecht.

In Gutheissung der Berufung ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die
beiden Kinder C.________ und D.________ werden aus dem Durchgangsheim
"H.________" in Basel entlassen und der Obhutsentzug der Berufungsklägerin
wird aufgehoben, soweit er mit der Heimplatzierung verbunden war.

3.
Zufolge Gutheissung der Berufung wird der Berufungsbeklagte kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). Damit ist
das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren praxisgemäss gegenstandslos geworden. Für die
Regelung der kantonalen Kosten ist die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 17. Juli
2002 aufgehoben.

2.
Die beiden Kinder C.________ und D.________ werden aus dem Durchgangsheim
"H.________" in Basel entlassen und der Obhutsentzug der Berufungsklägerin
wird aufgehoben, soweit er mit der Heimplatzierung verbunden war.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Berufungsbeklagten auferlegt.

4.
Der Berufungsbeklagte hat die Berufungsklägerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

5.
Zur Regelung der kantonalen Kosten wird die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und der Vormundschaftsbehörde
F.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: