Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.19/2002
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5C.19/2002 /bmt

Urteil vom 15. Oktober 2002
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schneeberger.

A. ________,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Yvette Kovacs,
Kempterstrasse 5, Postfach, 8030 Zürich,

gegen

1.B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Anne-Françoise Zuber, Untertor 8, Postfach
276, 8401 Winterthur,
2.C.________, wohnhaft in der Dominikanischen Republik, verbeiständet durch
Fürsprecherin Verena Grossmann, Hermann Götz-Strasse 21, Postfach 508, 8401
Winterthur,
Beklagte und Berufungsbeklagte,

Abänderung des Scheidungsurteils,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 3. Dezember 2001.

Sachverhalt:

A.
A. ________ und B.________ hatten sich im Mai 1991 in Winterthur verheiratet.
Am 10. August 1992 kam ihre Tochter C.________ zur Welt, und im November 1993
machte A.________ die Scheidungsklage rechtshängig. Während des folgenden
Scheidungsverfahrens wurden bezüglich der Zuteilung der elterlichen Sorge
über die Tochter weitläufige Abklärungen getroffen sowie Berichte und
Gutachten eingeholt. Die Parteien wurden vom Bezirksgericht Winterthur mit
Urteil vom 30. September 1998 rechtskräftig geschieden. Die elterliche Gewalt
über die gemeinsame Tochter wurde der Mutter zugewiesen und jener ein
Beistand nach Art. 308 ZGB bestellt. Es wurde Vormerk davon genommen, dass
sich die Beklagte bereit erklärt hatte, die elterliche Gewalt wenn möglich in
Absprache mit dem Kläger auszuüben und wichtige Entscheide vorgängig mit
diesem zu besprechen. Die Beklagte billigte dem Kläger weiter das Recht zu,
von der Vormundschaftsbehörde und von den die Tochter betreuenden Personen
direkt Auskunft einzuholen. Der Kläger erhielt weiter das Recht, die Tochter
C.________ an jedem zweiten Wochenende, alternierend vom Samstag 12.00 Uhr
bis Sonntag 20.00 Uhr und von Freitag 20.00 Uhr bis Sonntag 20.00 Uhr sowie
zusätzlich in den Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis
Ostermontag und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis
Pfingstmontag und jährlich am 26. Dezember zu sich auf Besuch zu nehmen
(Dispositivziff. 4 Abs. 1). Weiter wurde dem Kläger das Recht gewährt, die
Tochter C.________ jährlich während vier Wochen (während zwei davon in den
Sommerferien) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen
(a.a.O. Abs. 2). Die geschilderten Rechte standen dem Kläger gemäss
entsprechender Bereitschaft der Beklagten auch für die nicht gemeinsame
Tochter D.________ mit Rufnamen "Y.________" zu (Dispositivziff. 5). Ferner
wurde der Kläger verpflichtet, für die Tochter C.________ einen
Unterhaltsbeitrag von Fr. 950.-- im Monat bis zu deren zehnten Lebensjahr und
danach von Fr. 1'100.-- bis zu deren Mündigkeit zuzüglich Kinderzulagen zu
bezahlen (Dispositivziff. 6a und 6b). Falls die Tochter C.________ (zusammen
mit der Beklagten oder allein) in der Dominikanischen Republik lebt, sollten
sich die Unterhaltsbeiträge auf monatlich Fr. 200.-- ermässigen
(Dispositivziff. 6c). Schliesslich wurde auch die Bereitschaft der Beklagten
vorgemerkt, den Kläger im Fall eines Wegzuges in die Dominikanische Republik
drei Monate im Voraus zu informieren (Dispositivziff. 8).

B.
Mit Klage vom 6. Dezember 1999 verlangte A.________ die Abänderung des
Scheidungsurteils bezüglich der elterlichen Gewalt über die Tochter
C.________. Auf Begehren des Klägers wurde die beklagte Mutter (Beklagte 1)
mit Massnahmeentscheid vom 25. Mai 2000 verpflichtet, die beiden Kinder
C.________ (Beklagte 2) und Y.________ zwecks Ausübung des Besuchsrechts in
die Schweiz zu bringen. Das Begehren des Klägers, die Tochter C.________ bis
zur Erledigung des Abänderungsprozesses superprovisorisch in seine Obhut zu
geben, wies der Massnahmerichter am 24. August 2000 ab. Darauf wurden die
beiden Kinder in die Dominikanische Republik verbracht. Nach einem
aufwändigen Verfahren wies das Bezirksgericht Winterthur die Abänderungsklage
mit Urteil vom 9. März 2001 ab (Dispositivziff. 1) und ergänzte Ziff. 4 des
Scheidungsurteils wie folgt (Dispositivziff. 2):
"Für die Zeit, da C.________ Wohnsitz im Ausland hat, wird der Kläger
berechtigt erklärt, die Tochter in deren Schulferien während vier Wochen im
Sommer (innerhalb der Wochen 28 bis 32) sowie während zwei Wochen im Winter
(innerhalb der Wochen 51 bis 1) auf eigene Kosten (einschliesslich
Transportkosten Auslandswohnsitz - Schweiz und zurück) zu sich oder mit sich
in die Ferien zu nehmen".
Die Berufung des Klägers, mit der er im Wesentlichen in Gutheissung seiner
Abänderungsklage darum ersuchte, die elterliche Sorge über die Tochter
C.________ von der Beklagten 1 auf ihn zu übertragen und die Tochter
anzuhören, blieb erfolglos. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Klage
mit Urteil vom 3. Dezember 2001 ab (Dispositivziff. 1). In teilweiser
Gutheissung der Anschlussberufung der Beklagten 1 hob das Obergericht
Dispositivziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils vom 9. März 2001 auf und
ersetzte diese wie folgt (Dispositivziff. 2):
"Dispositiv Ziff. 4 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Winterthur vom
30. September 1998 wird durch ein Alinea 3 wie folgt ergänzt:

Für die Zeit, da C.________ Wohnsitz im Ausland hat, wird der Kläger
berechtigt erklärt, die Tochter in deren Schulferien während fünf Wochen im
Sommer (innerhalb der Wochen 28 bis 32) auf eigene Kosten (einschliesslich
Transportkosten Auslandswohnsitz - Schweiz und zurück) zu sich oder mit sich
in die Ferien zu nehmen. Er ist des Weiteren berechtigt, die Tochter
C.________ während einer Woche über Weihnachten/Neujahr (innerhalb der Wochen
51 bis 1) auf eigene Kosten an ihrem Auslandswohnsitz zu besuchen".
Schliesslich bestätigte das Obergericht den erstinstanzlichen Kostenspruch
und regelte die Verfahrenskosten vor zweiter Instanz (Dispositivziff. 3 bis
6).

C.
Die von A.________ gegen das obergerichtliche Urteil erhobene
Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit
Entscheid vom 11. August 2002 ab, soweit es auf sie eintrat.

D.
Der Kläger beantragt dem Bundesgericht mit Berufung, Dispositivziff. 1 bis 6
des Urteils des Obergerichts vom 3. Dezember 2001 seien aufzuheben und die
Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventuell seien die zweitinstanzlichen Berufungsanträge gutzuheissen, sofern
das Bundesgericht die Sache als spruchreif erachtet.

Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 7a Abs. 3 SchlTZGB ist bei der Abänderung eines Scheidungsurteils
auf die Kinderbelange neues Recht anzuwenden. Das gilt auch im vorliegenden
Fall, in dem die Abänderungsklage am 6. Dezember 1999, mithin noch unter der
Herrschaft des alten Rechts eingereicht worden ist (BGE 128 III 305 E. 2).

2.
Der Kläger macht zunächst geltend, das Verfahren sei nicht spruchreif und die
Offizialmaxime (Art. 145 Abs. 1 ZGB) erfordere weitere Abklärungen. Indessen
verlangt er im Ergebnis insoweit nur, die gemeinsame Tochter müsse angehört
werden.

2.1 Das Obergericht hat im Zusammenhang mit der Würdigung der Anhörungen  auf
das bezirksgerichtliche Urteil vom 9. März 2001 verwiesen (E. 6.3 S. 14
Mitte) und damit die erstinstanzlichen Erwägungen zum Inhalt seines eigenen
Urteils und insoweit vor Bundesgericht anfechtbar gemacht (BGE 119 II 478 E.
1d S. 480 f.). Aus beiden Urteilen geht hervor, dass die gemeinsame Tochter
und ihre Halbschwester am 22. August 2000 mit der Kindesvertreterin
gesprochen und ihr über die Schule und die Betreuungssituation zu Hause
berichtet haben. Die gemeinsame Tochter ist am 15. August 2000 auch vom
Jugendsekretariat Winterthur-Land angehört worden. Die kantonalen Instanzen
haben die Gesprächsergebnisse wie folgt gewürdigt: Zwar habe die Tochter
unter Einfluss des Klägers ausgesagt, sie würde gerne in der Schweiz wohnen.
Sie habe aber ebenso klar zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht von ihrer
Halbschwester getrennt werden möchte; sie ziehe es vor, mit ihr zusammen in
der Dominikanischen Republik zu leben (E. 6.3 S. 14; erstinstanzliches Urteil
E. 4c S. 17 f., E. 8a S. 24 bis 26 und E. 11 S. 30). Daher hat das
Obergericht auf eine Befragung der Tochter während des zweitinstanzlichen
Verfahrens verzichtet (E. 7.3 S. 17).

Der Kläger erblickt im Umstand, dass die Vorinstanz die Tochter nicht
angehört hat, eine Verletzung von Art. 144 Abs. 2 und Art. 145 ZGB. Zur
Begründung macht er geltend, das Obergericht hätte die im Zeitpunkt der
Einreichung der Berufung 9 ½ Jahre alte, gemeinsame Tochter von sich aus
anhören müssen. Die Anhörung durch die Kindesvertreterin sei untauglich
gewesen, weil sie während eines Spiels stattgefunden habe und primär der
Richter die Anhörung vorzunehmen habe. Gegen eine solche spreche auch die
grosse Distanz zum Wohnort der Tochter nicht. Diese Rügen scheitern aus zwei
Gründen:

Erstens kann ein Kind nach dem klaren Wortlaut von Art. 144 Abs. 2 ZGB auch
"durch eine beauftragte Drittperson" angehört werden, und es ist nicht
ersichtlich, inwiefern das Jugendsekretariat den gesetzlichen Anforderungen
an die fachliche Qualität und Unabhängigkeit nicht genügen sollte
(Sutter/Freiburghaus, a.a.O. N. 23 und 26 zu Art. 144 ZGB; entgegen BGE 127
III 295 E. 2a S. 297 oben stärker auf die Anhörung durch das Gericht selber
pochend J. Scweighauser, in: Praxiskommentar Scheidungsrecht, herausg. von I.
Schwenzer, N. 8 bis 10 zu Art. 144 ZGB; vgl. auch Leuenberger,
Rechtsprechungsbericht, ZBJV 138/2002 S. 565). Dass die Kindesvertreterin als
Befragende den Anforderungen möglicherweise nicht genügt
(Sutter/Freiburghaus, a.a.O. N. 26 a.E. zu Art. 144 ZGB), ist nicht
entscheidend. Denn die Schlussfolgerungen des Jugendsekretariats und der
Kindesvertreterin aus ihren mit der Tochter geführten Gesprächen sind
identisch; diese sind von den kantonalen Gerichten denn auch gleich gewürdigt
worden.

Zweitens ist vor der oberen kantonalen Instanz eine erneute Anhörung nur
erforderlich, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten
Anhörung verändert haben (Urteil 5P.290/2001 vom 16. November 2001, E. 3b).
Inwiefern sich die Fallumstände seit August 2000 verändert haben, ist weder
begründet noch ersichtlich. Denn schon damals ist die im Verfahren vor
Obergericht noch immer entscheidende Frage, ob die Tochter der Parteien in
der Schweiz oder in der Dominikanischen Republik leben wolle, klar gestellt
und von dieser ebenso eindeutig beantwortet worden.

2.2 Nach Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (UNKRK;
SR 0.107) ist dem urteilsfähigen Kind das Recht zu gewähren, sich zu allen
Angelegenheiten zu äussern, die es betreffen, und muss dessen Meinung bei der
Entscheidfindung entsprechend dem Alter und der Reife angemessen
berücksichtigt werden. Der Kläger macht im Zusammenhang mit der vor zweiten
Instanz unterbliebenen Anhörung geltend, diese Bestimmung sei verletzt.

Steht fest, dass die Tochter im August 2000 angehört worden ist, dass sie das
erforderliche Urteilsvermögen besitzt, dass sie mit ihrer Halbschwester in
der Dominikanischen Republik zusammen leben will und dass diese Lösung ihrem
Wohl am besten entspricht, kann der Kläger mit seinen allgemein gehaltenen
Darlegungen zur Tragweite von Art. 12 UNKRK dessen Verletzung nicht dartun.
Auf seine Rüge ist nicht einzutreten (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 116 II
745 E. 3 S. 749).

3.
Das Obergericht hat die Abweisung der Abänderungsklage, bzw. der Klage auf
Umteilung der elterlichen Sorge auf den Kläger mit folgender Begründung
abgewiesen: Zum einen sei schon im Zeitpunkt des Scheidungsurteils
vorhersehbar gewesen, dass die gemeinsame Tochter (allein oder mit der
Beklagten 1) in der Dominikanischen Republik leben werde. Das gehe zunächst
aus der Regelung des Unterhalts hervor, wonach der Beitrag in diesem Fall nur
Fr. 200.-- monatlich betragen solle (Dispositivziff. 6c des
Scheidungsurteils). Das belege weiter auch die Pflicht der Beklagten 1, den
Kläger drei Monate im Voraus zu informieren, falls sie sich entschliesse,
ihren Wohnsitz in die Dominikanische Republik zu verlegen, bzw. die Tochter
dauernd dort unterzubringen (a.a.O. Dispositivziff. 8). Weil die Möglichkeit
eines Wohnsitzwechsels berücksichtigt worden sei, seien die Voraussetzungen
für die Abänderung des Scheidungsurteils bezüglich der elterlichen Sorge
nicht erfüllt (E. 5 S. 11). Sodann hat es in Würdigung der für das Kindeswohl
massgebenden Umstände seit dem Scheidungsurteil den Schluss gezogen, die
Wohnsitznahme der gemeinsamen Tochter in der Dominikanischen Republik
rechtfertige nicht, die Elternrechte abzuändern (E. 4 und 6 S. 10 f. und 11
bis 16).

3.1 Nach Art. 134 Abs. 1 ZGB ist auf Begehren eines Elternteils die Zuteilung
der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung
der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. Die materiellen
Voraussetzungen für eine Änderung richten sich weitgehend nach der
Rechtsprechung zu aArt. 157 ZGB (so zur Abänderbarkeit des Besuchsrechts
Urteil 5C.146/2001 vom 26. Oktober 2001, E. 2b und 2c; A. Wirz, in:
Praxiskommentar Scheidungsrecht, herausg. von I. Schwenzer, N. 1 zu Art. 134
ZGB; so im Ergebnis auch Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen
Scheidungsrecht, N. 10 ff. und 16 zu Art. 134 ZGB).

3.2 Nach den Urteilen beider kantonalen Instanzen steht für das Bundesgericht
in tatsächlicher Hinsicht verbindlich (Art. 63 Abs. 2 OG) fest, dass die
Parteien seit Beginn des Scheidungsverfahrens heftig streiten, dass sie
verbissen um die Kinder gekämpft haben und dass der Kläger die Beklagte 1
persönlich ausserordentlich verunglimpft hat; das habe sich auch im
Abänderungsverfahren gezeigt und sei der Grund für das Scheitern des
Besuchsrechts und die ausgebliebenen Kontakte zwischen dem Kläger und der
gemeinsamen Tochter. Die Kinder seien in der Zwischenzeit in die
Dominikanische Republik umgezogen. Sie seien bei der Familie der Beklagten 1
und in der Schule gut aufgehoben, wie der internationale Sozialdienst
bestätigt habe; nachteilig sei, dass die Kinder darunter leiden würden, dass
die Beklagte 1 mangels Geld in der Schweiz arbeiten müsse und daher trotz des
entsprechenden Willens nicht sofort zurückkehren könne. Dass die gemeinsame
Tochter in der Schule leicht gezüchtigt worden sei, bedeute nicht, dass sie
auch zu Hause Tätlichkeiten erdulden müsse. Ein neues Gutachten zur
Lebenssituation der Tochter könne keine verbesserten Erkenntnisse bringen, da
die Verhältnisse in der Dominikanischen Republik bekannt seien und die Kinder
die Frage, wo sie wohnen möchten, schon im August 2000 beantwortet hätten.
Weil die gemeinsame Tochter in den Ferien vom Kläger verwöhnt und von diesem
beeinflusst worden sei, habe sie wohl ausgesagt, sie möchte lieber in der
Schweiz leben. Wesentlich sei aber, dass die beiden Kinder nicht getrennt
werden möchten. Die Situation stelle sich zusammengefasst trotz des Wegzugs
der Tochter in die Dominikanische Republik nicht anders dar als zur Zeit der
Scheidung (E. 6 S. 11 bis 16; erstinstanzliches Urteil E. 5 bis 9 S. 15 bis
29).

Zunächst verlangt der Kläger eine Vervollständigung des Sachverhalts
bezüglich der aktuellen Lebensumstände der Tochter. Zur Begründung macht er
geltend, die Realität habe sich wesentlich verändert, weil die Beklagte 1 die
ihr obliegenden Informationspflichten nicht erfüllt, sie das ihm eingeräumte
Mitspracherecht unterlaufen und ihm verunmöglicht habe, mit seiner Tochter
Kontakte zu pflegen. So habe er die gemeinsame Tochter in der Schule, die sie
angeblich besuche, nicht erreichen können; fraglich sei, ob sie überhaupt
eine Schule besuche. Weiter habe die Beklagte 1 für den genauen Wohnort der
Tochter Fotos von zwei unterschiedlich gut ausgebauten Häusern vorgelegt; die
Wohnsituation der Tochter sei falsch, bzw. nicht hinreichend geprüft und
beurteilt worden. Ferner seien die von ihm dargelegten Anhaltspunkte für eine
psychische und physische Misshandlung der Tochter übergangen worden.
Schliesslich berufe sich das Obergericht auf ein 4 ½ Jahre altes und damit
überholtes Gutachten; die Umstände hätten sich seit der Scheidung wesentlich
verändert.

Auf diese Rügen kann nicht eingetreten werden, weil der Kläger damit bloss
unzulässige Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der kantonalen
Instanzen übt (BGE 125 III 78 E. 3a S. 79; 122 III 219 E. 3c S. 223). Auch
dessen Begehren um Sachverhaltsergänzung scheitert, weil er nicht auf
Aktenstellen verweist, die versehentlich übergangen worden sind oder aus
denen hervorgeht, dass er im kantonalen Verfahren prozesskonform die Abnahme
weiterer, rechtserheblicher Beweise verlangt hatte (Art. 55 Abs. 1 lit. d und
Art. 64 OG; BGE 122 III 61 E. 2b S. 63; 119 II 353 E. 5c/aa S. 357; 115 II
484 E. 2a S. 485 f.).
3.3 Zwar ist Rechtsfrage, ob gestützt auf die tatsächlichen Feststellungen
davon ausgegangen werden kann, die Verhältnisse hätten sich so sehr
verändert, dass das Scheidungsurteil abgeändert werden muss. Indessen dürfen
im Interesse einer kontinuierlichen Entwicklung des Kindes Elternrechte nicht
leichtfertig neu geregelt werden. Das Kindeswohl muss eine Änderung gebieten
(BGE 111 II 313 E. 4 S. 316; 109 II 375 E. 4c S. 380; 100 II 76 E. 1 S. 77
f.; Sutter/Freiburghaus, a.a.O. N. 10 f. zu Art. 134 ZGB).

Der Kläger macht unter diesem Titel in grundsätzlicher Hinsicht überzeugend
geltend, mit Rücksicht auf das Kindeswohl dürften keine zu hohen
Anforderungen an die veränderten Verhältnisse gestellt werden (Wirz, a.a.O.
N. 13 zu Art. 134 ZGB). Denn das Kindeswohl ist für sämtliche
kindesrechtlichen Entscheide Richtschnur (Sutter/Freiburghaus, a.a.O. N. 16
zu Art. 134 ZGB; C. Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl. 1999, Rz.
26.04 bis 26.04d S. 192 ff.). Was der Kläger darüber hinaus dartut, ist aber
nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht zu begründen:
3.3.1Soweit der Kläger auch in diesem Zusammenhang vorbringt, das ihm
verweigerte Mitspracherecht und die von der Beklagten 1 verletzte
Informationspflicht gebiete, von geänderten tatsächlichen Umständen
auszugehen, übt er wiederum bloss unzulässige Kritik an den
Sachverhaltsfeststellungen (E. 3.2 hiervor).

3.3.2 Wenn der Kläger geltend macht, der Wohnsitzwechsel habe ihm den Kontakt
zur Tochter verunmöglicht, so spricht er zwei klar zu trennende
Sachverhaltsumstände nicht ausreichend begründet an (Art. 55 Abs. 1 lit. c
OG). Das schadet ihm jedoch nicht. Denn der Richter muss von sich aus prüfen,
welche Sachverhaltselemente im Hinblick auf eine dem Kindeswohl entsprechende
Entscheidung von Bedeutung sind (Art. 145 Abs. 1 ZGB und Art. 63 OG; BGE
5C.44/2002 vom 27. Juni 2002, E. 3.2.1; vgl. zur Tragweite der Offizialmaxime
auch BGE 122 III 404 E. 3d S. 408; 120 II 229 E. 1c S. 231 f.; 119 II 201 E.
1 S. 203; 118 II 93 E. 1a S. 94 f.):

Ein Wohnsitzwechsel des sorgeberechtigten Elternteils allein rechtfertigt
nicht, von veränderten Verhältnissen auszugehen (Sutter/Freiburghaus, a.a.O.
N. 16 zu Art. 134 ZGB); das muss im vorliegenden Fall besonders gelten, weil
im Zeitpunkt der Scheidung offensichtlich damit gerechnet wurde, dass die
Beklagte 1 ihren Wohnsitz in die Dominikanische Republik verlegen könnte.
Nicht in Betracht gezogen wurde zum Zeitpunkt der Scheidung aber offenbar,
dass die Beklagte 1 wieder in die Schweiz zurückkehren und ihre Tochter in
der Dominikanischen Republik zurücklassen wird. Der offensichtlich veränderte
Umstand, dass Mutter und Tochter an verschiedenen Orten leben, muss für die
Gestaltung der Elternrechte berücksichtigt werden.

3.4 Bei vergleichbarer Erziehungsfähigkeit und unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass das Kind in stabilen Verhältnissen aufwachsen soll, ist die
elterliche Sorge demjenigen Elternteil zu übertragen, der das Kind persönlich
betreuen kann (vgl. BGE 117 II 353 E. 4a S. 356 f.; 115 II 206 E. 4a S. 209;
114 II 20 E. 3a S. 202).

Das Obergericht stellt verbindlich fest, der Kläger habe im
Scheidungszeitpunkt und heute kein verbindliches Betreuungskonzept vorlegen
können und müsste die gemeinsame Tochter fremd platzieren (E. 6.6 S. 15 f.).
Die aktuelle Betreuungssituation erachten die kantonalen Instanzen nicht als
optimal, weil die Beklagte 1 die Tochter ebenfalls nicht persönlich betreue.
Indessen würden die Kinder in der Dominikanischen Republik von der Familie
der Beklagten 1 gut betreut und die dortige Wohnsituation sei akzeptabel,
bzw. zumutbar; gegen eine Änderung spreche nicht nur der Stabilitätsgedanke,
sondern auch der Umstand, dass die gemeinsame Tochter nur in der
Dominikanischen Republik mit ihrer Halbschwester zusammen leben könne, mit
der sie sehr verbunden sei. Aus den Gutachtermeinungen müsse geschlossen
werden, dass die Kinder ihrem Wunsch entsprechend nicht getrennt werden
dürften, weil die Beziehung zwischen ihnen der ausschlaggebende Halt für die
gemeinsame Tochter sei; deren Halbschwester könne aber nicht in die
elterliche Sorge des Klägers gegeben werden, weil dieser nicht ihr Vater sei
(E. 6.3 S. 14; erstinstanzliches Urteil E. 9 f. S. 27 bis 30 und E. 13g S. 33
f.). Aus diesen Gründen kann die Abänderungsklage nicht gutgeheissen werden;
eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kläger dient dem Kindeswohl
nicht.

4.
Im Scheidungsurteil vom 30. September 1998 sind die Unterhaltsbeiträge für
die gemeinsame Tochter unterschiedlich hoch nach der Frage angesetzt worden,
ob sie in der Schweiz oder in der Dominikanischen Republik wohnt (vgl.
Dispositivziff. 6a und 6b mit 6c). Dagegen ist das Besuchsrecht bei der
Scheidung offensichtlich so geregelt worden, als werde die gemeinsame Tochter
immer in der Schweiz wohnen, ist doch ein Besuchsrecht am Wochenende und über
die Feiertage (Dispositivziff. 4 Abs. 1) für den Fall illusorisch, dass die
gemeinsame Tochter in der Dominikanischen Republik wohnt und der Kläger in
der Schweiz. Das Obergericht hat Dispositivziff. 4 des Scheidungsurteils
offensichtlich deshalb ergänzt, weil es das kurzfristige Besuchsrecht
angesichts der grossen Distanz als sinnlos erachtete und dessen Streichung
durch eine Ausweitung des Ferienrechts ergänzen wollte (vgl. lit. B hiervor).
Dass ein unvollständiges, bzw. lückenhaftes Urteil (auch bezüglich
Kinderrechten) vom für die Scheidung zuständigen Gericht (wie hier) ergänzt
werden darf, ist anerkannt (BGE 108 II 381 E. 4 S. 385 Mitte; 104 II 289 E. 3
S. 291; Lüchinger/Geiser, Basler Kommentar, ZGB Bd. I, N. 6 der
Vorbemerkungen zu aArt. 137 ff. ZGB; M. Leuenberger, in: Praxiskommentar
Scheidungsrecht, herausg. von I. Schwenzer, N. 3 zu Art. 135 ZGB). Die
angebrachte Ergänzung hat nichts mit dem Schicksal der Abänderungsklage zu
tun und ist weder angefochten noch erscheint sie bundesrechtswidrig. Demnach
hat es auch insoweit beim angefochtenen Urteil zu bleiben.

5.
Bleibt die Berufung erfolglos, können die Anträge des Klägers in der Sache
nicht behandelt werden; auch dessen Begehren um Aufhebung der kantonalen
Kostenentscheide kann nicht entsprochen werden (Art. 157 OG e contrario). Der
unterliegende Kläger wird kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG), schuldet aber
keine Parteientschädigung, weil den Beklagten mangels Einholung einer
Berufungsantwort keine Kosten erwachsen sind (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 3. Dezember 2001
wird bestätigt.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: