Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.199/2002
Zurück zum Index II. Zivilabteilung 2002
Retour à l'indice II. Zivilabteilung 2002


5C.199/2002 /dxc

Urteil vom 17. Dezember 2002
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber von Roten.

T. ________,
Kläger und Berufungskläger,

gegen

V.________,
Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechts-anwalt Stefan
Hischier, Arsenalstrasse 43, 6010 Kriens.

Wegrecht

(Berufung gegen den Entscheid des Appellationshofs des Kantons Bern, I.
Zivilkammer, vom 14. August 2002)

Sachverhalt:

A.
Entlang ihrer nordwestlichen Grenze führt über die Parzelle Nr. 1886 ein Weg
zur Parzelle Nr. 1887. Er dient als Zufahrt zur Bahnhofstrasse und ist im
Grundbuch X.________ mit dem Stichwort "Wegrecht zL 1886" eingetragen. Im
Begründungsakt vom 8. Februar 1946 wurde das Wegrecht als "ein 3 Meter
breiter Geh- und Fahrweg errichtet" und dem Eigentümer der Nr. 1887 das Recht
eingeräumt, "diesen Weg bis zu seinem Grundstück uneingeschränkt zu
benützen". T.________ erwarb das wegrechtsbelastete Grundstück im Jahre 1954.
Das dienstbarkeitsberechtigte Grundstück steht seit 1992 im Eigentum von
V.________. Zwischen den Nachbarn kam es zu Streit über die Ausübung des
Wegrechts (Erlass eines gerichtlichen Verbots gegen Besitzesstörung,
insbesondere Parkieren und Befahren durch Unbefugte, Strafanzeige wegen
Verbotsübertretung u.a.m.). Als V.________ am 5. Juni 1999 auf seinem
Grundstück ein Schiebetor anbringen liess, verschärften sich die
Auseinandersetzungen, weil alle Fahrzeuge auf dem Grundstück der Ehegatten
T.________ anhalten mussten, um das Tor zu öffnen.

B.
T.________ erhoben gegen V.________ Klage mit dem Begehren, es sei
festzustellen, dass Inhalt des Wegrechts ausschliesslich ein Begehen und
Befahren und nicht ein Anhalten oder eine anderweitige Nutzung sei. Der
Beklagte sei zu verurteilen, seine Parzelle freizuhalten, damit Besucher
ungehindert und ohne anzuhalten auf diese Parzelle fahren könnten. Er sei
weiter zu verurteilen, das angebrachte Tor zu entfernen. Der Beklagte schloss
auf Abweisung der Klage. Eventuell, d.h. für den Gutheissungsfall, verlangte
er die Feststellung, dass er ein Recht auf uneingeschränkte Nutzung am
Zufahrtsweg habe, soweit diese Nutzung die Zufahrt zum Grundstück der Kläger
nicht beeinträchtige. Der Gerichtspräsident 2 im Kreis IV Aarwangen-Wangen
stellte fest, dass Inhalt des Wegrechts ein Begehen und Befahren ist, welches
das Anhalten in sich schliesst. Weitergehend wurden die Begehren abgewiesen
(Urteil vom 29. April 2002). Die Kläger legten dagegen Appellation ein und
verlangten neu den Entzug des Wegrechts. Der Appellationshof (I. Zivilkammer)
des Kantons Bern fällte in der Sache dasselbe Urteil wie der
Gerichtspräsident und wies damit die Appellation ab, soweit darauf
eingetreten werden konnte. Er hiess die Anschlussappellation des Beklagten im
Kostenpunkt teilweise gut und legte die erstinstanzlichen Parteikosten neu
fest (Entscheid vom 14. August 2002).

C.
Mit eidgenössischer Berufung erneuern die Kläger vor Bundesgericht ihre
Begehren und verlangen insbesondere den Entzug des Wegrechts. Der
Appellationshof hat keine Gegenbemerkungen angebracht. Eine Berufungsantwort
ist beim Beklagten nicht eingeholt worden. Die Kläger haben sich zur
Anordnung des Präsidenten, die Gerichtskosten vorzuschiessen, vernehmen
lassen und dabei ihre Vorbringen nochmals zusammengefasst.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Kläger sind nicht verpflichtet, sich vor Bundesgericht anwaltlich
vertreten zu lassen. Das Bundesgericht kann den Umstand zudem
berücksichtigen, dass sie ihre Eingabe persönlich verfasst haben. Denn von
rechtskundigen Parteivertretern kann eher erwartet werden, dass sie von den
Rechtsmitteln in der vom Gesetz vorgeschriebenen Art Gebrauch machen. Aus der
Berufungsschrift der Kläger wird hinreichend deutlich, was sie fordern und
worin sie eine Bundesrechtsverletzung erblicken (Art. 55 Abs. 1 lit. b und c
OG; BGE 116 II 745 E. 2b und 3 S. 748 ff.). Das Bundesgericht kann allerdings
nur Rechtsfragen beantworten, und dabei auch nur diejenigen, die sich im
Rahmen des vor den kantonalen Gerichten Strittigen stellen. Streitgegenstand
bildete die Ausübung des Wegrechts durch den Beklagten. Nicht eingegangen
werden kann deshalb auf das Fehlverhalten anderer Personen (z.B. Polizisten,
Briefträger, Parteianwälte), auf weitere Verletzungen der Eigentumsrechte der
Kläger (z.B. Kanichenjagd auf ihrem Grundstück, Zerstörung des Gartenzauns)
und sonstige Beanstandungen (z.B. Bauen ohne Bewilligung). Entsprechende
Behauptungen der Kläger sind nicht zu hören (vorab S. 14 ff. der
Berufungsschrift). Dasselbe gilt für die Vorwürfe, die die Kläger gegen die
kantonalen Gerichte erheben (vorab S. 6 ff. der Berufungsschrift). Dazu kann
lediglich bemerkt werden, dass eine gütliche Einigung dem Rechtsfrieden dient
und durch die Gerichte zu fördern ist und dass ein Gericht nicht schon
deshalb seine Unabhängigkeit verliert, weil es die Parteien auszusöhnen
versucht und den Abschluss eines Vergleiches empfiehlt.

2.
Das Wegrecht, über dessen Inhalt und Ausübung die Parteien streiten, ist im
Grundbuch als Grunddienstbarkeit eingetragen, d.h. es belastet den jeweiligen
Eigentümer der Parzelle Nr. 1886 und berechtigt den jeweiligen Eigentümer der
Parzelle Nr. 1887. Das Wegrecht hat bereits bestanden (seit 1946), als die
Kläger das Grundstück im Jahre 1954 gekauft haben. Sie sind deshalb in ihrem
Vertrauen zu schützen, dass die mit dem Wegrecht verbundene Belastung nur in
dem Umfang besteht, wie er sich aus dem Grundbucheintrag und den damit
verbundenen Belegen ergibt. Denselben Vertrauensschutz geniesst aber auch der
Beklagte in seine Berechtigung, der seine Liegenschaft im Jahre 1992 erworben
hat. Er ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung des
Wegrechts nötig ist. Das Gesetz verpflichtet ihn jedoch, sein Wegrecht in
möglichst schonender Weise auszuüben (Art. 737 ZGB). Missbraucht er seine
Befugnisse, wie sie durch den Grundbucheintrag und die damit verbundenen
Belege umschrieben werden, und macht er von seinem Wegrecht einen exzessiven
Gebrauch, können die Kläger das Gericht anrufen und den Erlass von Massnahmen
verlangen, die die unberechtigten Einwirkungen beseitigen oder verhindern
(allgemein: Liver, Zürcher Kommentar, 1980, N. 42 ff. zu Art. 739 ZGB;
Steinauer, Les droits réels, t. II, 3. A. Bern 2002, N. 2281b S. 389 f. und
N. 2287 und 2287a S. 392 f.).

Die Kläger verlangen den "Wegrechtsentzug". Sie legen dar, dass das Wegrecht
bis 1992 während achtunddreissig Jahren anstandslos ausgeübt worden sei.
Damit übereinstimmend haben die kantonalen Gerichte festgestellt, dass das
Wegrecht korrekt und schonend ausgeübt werden kann und dass es für den
jeweiligen Eigentümer der Parzelle Nr. 1887 wie bis anhin nützlich ist. Unter
diesen Umständen bietet das Zivilgesetzbuch keine Handhabe, das Wegrecht zu
"entziehen" oder dessen Ausübung auf Dauer zu verbieten. Eine gerichtlich
angeordnete Expropriation in privatem Interesse fällt ausser Betracht. Nur
wenn der berechtigte Eigentümer das Interesse am Wegrecht ganz oder doch
überwiegend verloren hätte oder wenn die Ausübung des Wegrechts überhaupt
unmöglich geworden wäre, könnte dessen Aufhebung gerichtlich angeordnet
werden (vgl. Art. 736 ZGB; Liver, N. 43-52 und N. 115 zu Art. 736 sowie N.
54-56 zu Art. 739 ZGB; Steinauer, II, N. 2263-2265 S. 383 f. und N. 2300d S.
398).

Das Gericht hat auf Klage gegen "jede ungerechtfertigte Einwirkung" (Art. 641
Abs. 2 ZGB) einzuschreiten; es kann "auf Beseitigung der Schädigung oder auf
Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz" (Art. 679 ZGB)
erkennen. Die Möglichkeiten des Gerichts sind damit auf Massnahmen
beschränkt, Störungen des Eigentums zu beheben. Die "Einziehung und
Vernichtung" von Eigentumsrechten des Beklagten, um dadurch weitere
Verletzungen der Eigentumsrechte der Kläger zu verunmöglichen, sieht der
Eigentumsschutz des Zivilgesetzbuches - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen
abgesehen - nicht vor im Gegensatz zu den meisten immaterialgüterrechtlichen
Gesetzen (vgl. zu diesen Sonderbestimmungen: David, Der Rechtsschutz im
Immaterialgüterrecht, SIWR, I/2, 2. A. Basel 1998, S. 86 f.). Das Verbot, die
Dienstbarkeit in einer bestimmten Art auszuüben, kann nicht unmittelbar
vollstreckt, sondern nur indirekt erzwungen werden, namentlich durch
Androhung und - im Falle der Renitenz - durch Verhängung von Strafen
(allgemein: Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A. Zürich 1979,
S. 626 Ziffer V/1). Ein gerichtliches Verbot haben die Kläger bereits im
Jahre 1993 erwirkt, so dass es im erneuten Verfahren vorab darum gegangen
ist, den genauen Inhalt des Wegrechts festzustellen. Insoweit haben die
Kläger in erster Instanz auch zweckmässige Begehren gestellt. Den
weitergehenden und in zweiter Instanz erstmals gestellten Antrag, das
Wegrecht zu entziehen, hat der Appellationshof aus den dargelegten Gründen zu
Recht verworfen. Die Berufung muss diesbezüglich abgewiesen werden.

3.
Der Umfang des Wegrechts wird nach Art. 738 ZGB wie folgt bestimmt:
Massgebend für den Inhalt der Dienstbarkeit ist der Eintrag, soweit sich die
Rechte und Pflichten daraus deutlich ergeben (Abs. 1). Im Rahmen des
Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder
aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem
Glauben ausgeübt worden ist (Abs. 2).

3.1 Die Benennung der Dienstbarkeit im Grundbuch lautet "Wegrecht". Es lässt
sich daraus der Umfang der Dienstbarkeitsberechtigung nicht erschliessen, so
dass auf den Erwerbsgrund abgestellt werden muss. Im Vertrag vom 8. Februar
1946 wird "ein 3 Meter breiter Geh- und Fahrweg errichtet" und dem Eigentümer
des Grundstücks Nr. 1887 das Recht eingeräumt, "diesen Weg bis zu seinem
Grundstück uneingeschränkt zu benützen".

Mit der Wendung "uneingeschränkt" wird nur zum Ausdruck gebracht, dass ein
Recht nicht auf bestimmte einzelne Zwecke beschränkt (z.B. Fahrweg für
landwirtschaftliche Maschinen) oder mit einer besonderen Leistungspflicht
(z.B. Benutzungsgebühr) verbunden ist. Die Bezeichnung "uneingeschränkt" oder
"ungehindert" bzw. "unbedingt" für einen "Geh- und Fahrweg" bedeutet nicht,
dass das Wegrecht ein nach allen Richtungen und auch gegenüber allfälligen
zukünftigen Mehrbelastungen geschütztes, absolut unbeschränktes Recht wäre;
es lässt sich aus der Formulierung nichts Besonderes zu Gunsten des
Berechtigten ableiten (BGE 87 II 85 E. 3b S. 87; Liver, N. 86 zu Art. 737
ZGB). Der Gerichtspräsident ist deshalb zutreffend davon ausgegangen, der
"Geh- und Fahrweg" gebe dem Beklagten nicht das Recht, Fahrzeuge auf der
Dienstbarkeitsfläche abzustellen bzw. zu parkieren (E. 4 S. 8). Der
Erwerbsgrund ist nur im Rahmen des Eintrags massgebend (BGE 128 III 169 E. 3a
S. 172 und 265 E. 3a S. 267). Ein Fahrwegrecht schliesst kein
Parkierungsrecht in sich (Liver, N. 168 zu Art. 730 ZGB).

Zu den Befugnissen des Berechtigen lässt sich dem Erwerbsgrund nichts
Weitergehendes entnehmen. Es liegt daher eine "ungemessene" Dienstbarkeit
vor, d.h. Inhalt und Umfang des Wegrechts werden durch die Bedürfnisse des
herrschenden Grundstücks bestimmt (Liver, N. 19-21 zu Art. 737 ZGB).

3.2 Die Bedürfnisse der Parzelle Nr. 1887 bestehen darin, deren Erschliessung
zu Fuss und mit Fahrzeugen zu gewährleisten und zu diesem Zweck das
Grundstück Nr. 1886 zu überqueren. Es liegt ein Durchgangs- und Zufahrtsrecht
vor. Dabei versteht sich von selbst, dass das Fahrrecht die Befugnis umfasst,
vor dem Einspuren in die Bahnhofstrasse anzuhalten. Strittig ist, ob der
Beklagte vor der Einfahrt auf seinem Grundstück anhalten darf, um das
Schiebetor zu öffnen, oder ob er ab der Bahnhofstrasse in einem Zug und ohne
Anhalten auf sein Grundstück fahren muss, so dass das Schiebetor zu entfernen
oder im entscheidenden Augenblick offen zu halten wäre.

Die Kläger verneinen die Streitfrage und berufen sich auf die vor 1992
während achtunddreissig Jahren erfolgte Nutzung. Zur Bestimmung des Inhalts
eines ungemessenen und uneingeschränkten Geh- und Fahrwegrechts taugt die Art
der Ausübung während längerer Zeit nur bedingt. Sie kann ein Beleg dafür
sein, dass die Dienstbarkeit nicht einen enger begrenzten Inhalt und einen
geringeren Umfang hat. Dagegen kann die Dienstbarkeit sehr wohl einen
umfassenderen Inhalt und einen grösseren Umfang haben (Liver, N. 117 zu Art.
738 ZGB). Dass nämlich ein Rechtsvorgänger des Beklagten die
Dienstbarkeitsberechtigung nur teilweise ausgeschöpft haben sollte, bedeutete
kein teilweises Erlöschen im Umfang des Nichtgebrauchs; die sog.
Eigentumsfreiheitsersitzung ist nach schweizerischem Recht ausgeschlossen
(BGE 95 II 605 E. 2a S. 610; 123 III 461 E. 3a, in: ZBGR 80/1999 S. 125;
Steinauer, II, N. 2246 S. 376). Die Ausführungen der Kläger zur bisherigen
Benutzung des Wegrechts sind insoweit unbehelflich. Massgebend sind die
Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks.

Für die Beantwortung der Frage, was auf der Wegrechtsfläche und damit auf der
Verkehrsfläche ausser Gehen und Fahren gestattet ist, kann auf die
zutreffenden Ausführungen des Gerichtspräsidenten verwiesen werden (E. 5 S. 8
f.). Es sprengt den Rahmen zulässiger Ausübung des Wegrechts nicht, wenn der
Beklagte auf dem dienstbarkeitsbelasteten Grundstück kurz anhält, das Tor
öffnet, wieder einsteigt und auf sein Grundstück weiterfährt. Es kann deshalb
der Beklagte auch nicht dazu verhalten werden, das auf seinem Grundstück
angebrachte Schiebetor zu beseitigen, und es erübrigt sich damit, auf die
Ausführungen der Kläger einzugehen, aus welchen Gründen der Beklagte das Tor
angebracht hat (vorab S. 8 ff. der Berufungsschrift). Im gezeigten Umfang
gehört freiwilliges Anhalten zur rechtmässigen Ausübung des Wegrechts und
stellt keine Mehrbelastung im Sinne von Art. 739 ZGB dar. Unzulässig ist es
hingegen, die Wegrechtsfläche als Wende- oder Park- bzw. Standplatz zu
belegen (E. 3.1 Abs. 2 hiervor).

3.3 Aus den dargelegten Gründen muss die Berufung im Hauptpunkt abgewiesen
werden. Der Appellationshof hat im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen,
dass im gleichen Umfang wie der Beklagte selbst auch Dritte das Wegrecht
ausüben dürfen, um auf das berechtigte Grundstück zu gelangen (z.B. Leemann,
Berner Kommentar, 1925, N. 12 zu Art. 738 ZGB). Er hat den Beklagten zudem
angewiesen, Besucher darauf aufmerksam zu machen, dass Fahrzeuge nicht für
längere Zeit auf dem Weg abgestellt werden dürfen (E. 3 Abs. 1 S. 5).

4.
Die Kläger verlangen schliesslich, der Beklagte solle sich auf dem
benachbarten Grundstück seiner Tante eine Dienstbarkeit verschaffen, die ihm
all das gestatte, was er unerlaubterweise auf der Wegrechtsfläche tue. Eine
Verlegung des Wegrechts auf das Grundstück eines Dritten kommt ohne dessen
Zustimmung selbstredend nicht in Frage (Leemann, N. 10 Abs. 2, und Liver, N.
44, je zu Art. 742 ZGB). Von einer solchen Zustimmung ist bisher offenbar nie
die Rede gewesen. Auch insoweit muss der Berufung der Erfolg versagt bleiben.

5.
Die unterliegenden Kläger werden unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 156
Abs. 1 und 7 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und der
Entscheid des Appellationshofs des Kantons Bern, I. Zivilkammer, vom 14.
August 2002 wird bestätigt.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Klägern unter solidarischer
Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof des Kantons Bern, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: