Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.191/2002
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5C.191/2002 /min

Urteil vom 9. Dezember 2002
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett.

M.________,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Linder,
Rosenbergstrasse 22, 9000 St. Gallen,

gegen

F.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Hannelore
Fuchs, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen.

Ehescheidung,

Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer,
vom 31. Juli 2002.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 30. September/9. Dezember 1999 schied das Bezirksgericht
Rorschach die Ehe von M.________ (Ehemann) und F.________ (Ehefrau) und
regelte die Nebenfolgen. Namentlich sprach es F.________ einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag bis zur ihrer ordentlichen Pensionierung von Fr. 900.-- zu
und wies ihren Antrag auf Überweisung einer Freizügigkeitsleistung sowie
einer Entschädigung nach Art. 165 Abs. 2 ZGB ab. Im Rahmen der
güterrechtlichen Auseinandersetzung verpflichtete es F.________ zur Zahlung
von Fr. 79'672.75 an M.________ und halbierte den Saldo eines gemeinsamen
Bankkontos der Parteien.

B.
Auf Berufung beider Parteien und Anschlussberufung von F.________
verpflichtete das Kantonsgericht St. Gallen am 31. Juli 2002 M.________ zu
einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'100.-- bis zu seiner
ordentlichen Pensionierung und zu einer Entschädigung aus Vorsorgeausgleich
von Fr. 26'976.-- an F.________ sowie im Umfang von Fr. 4'580.-- zur Tilgung
der unbezahlten Steuerschulden aus den Jahren 1997/1998. Es wies den Anspruch
auf Entschädigung gemäss Art. 165 ZGB und das Begehren um Schuldneranweisung
von F.________ ab und verpflichtete sie zur Zahlung von Fr. 65'502.-- aus
Güterrecht an M.________.

C.
M.________ gelangt mit Berufung an das Bundesgericht. Er beantragt die
teilweise Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils und die Festsetzung des
Vorsorgeausgleichs auf Fr. 13'000.-- und seiner nachehelichen
Unterhaltsverpflichtung auf Fr. 900.--, befristet auf den Eintritt von
F.________ ins AHV-Alter.

F. ________ schliesst auf Abweisung der Berufung.

D.
Mit Urteil vom heutigen Datum hat das Bundesgericht die staatsrechtliche
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Beim nachehelichen Unterhaltsbeitrag wie bei der Entschädigung für den
Vorsorgeausgleich geht es um eine Zivilrechtsstreitigkeit mit Vermögenswert.
Die gesetzliche Streitwertgrenze ist aufgrund der letztinstanzlich strittigen
Beträge in beiden Fällen offensichtlich erreicht (Art. 46 OG).

2.
Der Beklagte wehrt sich gegen die Höhe der von ihm zu leistenden
Vorsorgeentschädigung nach Art. 124 ZGB.

2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der
für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge
des andern Ehegatten, sofern kein Vorsorgefall eingetreten ist. Hat ein
erwerbstätiger Ehegatte bereits einen Vorsorgefall erlebt oder können aus
andern Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Ehe
erworben worden sind, nicht geteilt werden, so spricht das Gesetz dem
anspruchsberechtigten Ehegatten eine angemessene Entschädigung zu (Art. 124
Abs. 1 ZGB). Die Festsetzung derselben hat dem Ergebnis der güterrechtlichen
Auseinandersetzung sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen überhaupt
Rechnung zu tragen. Es handelt sich hierbei nicht um eine abstrakte hälftige
Teilung der Austrittsleistung nach Art. 122 Abs. 1 ZGB, sondern um eine
Entschädigung nach Recht und Billigkeit, d.h. unter Gewichtung sämtlicher
erheblicher Fallumstände (BGE 127 III 433 E. 3 S. 439 mit Hinweisen auf die
Doktrin; Urteil des Bundesgerichts 5C.276/2001 vom 1. Mai 2002, E. 3). Dazu
gehören auch die Ehedauer und die jeweiligen Vorsorgebedürfnisse der
Ehegatten; hingegen fallen die Umstände, die zur Scheidung geführt haben,
ausser Betracht (Botschaft, BBl 1996 I 106). Auch wenn es sich bei der
Festsetzung der Entschädigung um einen Ermessensentscheid handelt, heisst das
nicht, dass der Richter die Austrittsleistung völlig ausser Acht lassen darf.
Im Gegenteil, zuerst ist deren Höhe für die während der Ehe erworbenen
Ansprüche im Zeitpunkt der Scheidung bzw. des rentenbegründenden Ereignisses
zu berechnen. Alsdann ist auf das konkrete Vorsorgebedürfnis der Parteien
einzugehen. Nur dieses zweistufige Vorgehen, wie es in der Lehre
vorgeschlagen wird, wird dem Vorsorgecharakter der Ersatzleistung gerecht
(Schneider/Bruchez, La prévoyance professionelle et le divorce, S. 241 und S.
244, in: Le nouveau droit du divorce [Hrsg.: C. Paquier und J. Jaquier];
Geiser, Berufliche Vorsorge im neuen Scheidungsrecht, in: Vom alten zum neuen
Scheidungsrecht, Bern 1999, S. 94 [Hrsg.: Heinz Hausheer]; derselbe,
Vorsorgeausgleich: Aufteilung bei Vorbezug für Wohneigentumserwerb und nach
Eintritt eines Vorsorgefalles, in: FamPra.ch 1/2002, S. 97). Zugleich lässt
es eine gesamtheitliche Betrachtung des Einzelfalls zu, ohne in den
Schematismus zu verfallen, wie er von der Lehre teilweise auch gefordert wird
(BGE 127 III 433 E. 3, der die Position von Baumann/Lauterburg, Darf's ein
bisschen weniger sein?, in: FamPra.ch 2/2000, S. 208 ff., verwirft). Den zur
Festsetzung der Entschädigung nach Art. 124 ZGB massgeblichen Sachverhalt hat
der Richter von Amtes wegen zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts
5C.159/2002 vom 1. Oktober 2002, E. 2.1, und 5C.276/2001 vom 1. Mai 2002, E.
4b, je mit Hinweis auf Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen
Scheidungsrecht, Art. 124 ZGB, N. 17).

2.2 Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beklagte im Gegensatz zum Kläger
keiner beruflichen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, und dass bei diesem
der Vorsorgefall bereits eingetreten ist. Die massgebliche Austrittsleistung
habe Fr. 53'952.-- betragen. Die Beklagte sei fünf Jahre älter als der
Kläger, habe eine längere Lebenserwartung und verfüge über keine berufliche
Vorsorge. Die Altersvorsorge des Klägers sei hingegen gewährleistet und aus
der güterrechtlichen Auseinandersetzung stehe ihm Fr. 65'000.-- zu. Damit sei
ihm eine Entschädigung in der Höhe der halben Austrittsleistung zuzumuten.

2.3 Der Kläger wendet sich vorerst gegen die Berechnung der
Austrittsleistung. Gestützt auf Geiser (a.a.O., FamPra.ch 1/2002, S. 97)
schlägt er vor, von der Austrittsleistung in Abzug zu bringen, was als
Vorsorgeleistung zwischen Vorsorgefall und Scheidung verbraucht worden sei.
Die Vorinstanz hat diese Berechnungsweise verworfen, da im vorliegenden Fall
keine Altersversicherung, sondern eine Invaliditätsversicherung in Frage
stehe. Zwischen der Austrittsleistung einerseits sowie der Höhe und Dauer der
ausgerichteten Rente andererseits bestehe kein Zusammenhang.

Im vorliegenden Fall ist nicht über die Teilung der Austrittsleistung nach
Art. 122 ZGB zu befinden, sondern über die Zusprechung einer Entschädigung
nach Art. 124 ZGB. Auch in diesem Fall darf die Austrittsleistung nicht
völlig ausser Acht gelassen werden. Sie ist in einem ersten Schritt zu
bestimmen, und anhand des gewonnenen Wertes ist erst auf das konkrete
Vorsorgebedürfnis der Parteien einzugehen. Die Berechnungsweise des Klägers
kommt dem Resultat im angefochtenen Entscheid sehr nahe. Damit drängt sich
eine Stellungnahme zur richtigen Methode im vorliegenden Fall in keiner Weise
auf.

2.4 Im Weitern wirft der Kläger der Vorinstanz vor, die massgeblichen
Kriterien nicht sachgerecht gewichtet zu haben. Insbesondere würden sich die
höhere Lebenserwartung und das höhere Alter der Beklagten kompensieren. Zudem
habe die Beklagte weiterhin die Möglichkeit, sich eine Altersvorsorge
aufzubauen, was ihm im Sinne einer zusätzlichen Vorsorge verwehrt sei. Im
Gegenteil, er müsse die strittige Entschädigung aus seiner Reserve, die ihm
als Ergebnis der Vorschlagsteilung zukomme, bezahlen.

Die Beklagte wird angesichts ihres Alters nur mehr im begrenzten Umfang eine
eigene Altersvorsorge bilden können, die ihrer statistischen Lebenserwartung
entspricht. Die zwei genannten Faktoren heben sich somit keineswegs auf. Im
Gegenteil, die höhere Lebenserwartung als Frau vergrössert den Bedarf der
Beklagten nach einer Altersversorgung. Der Kläger hingegen wird seine
Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge lebenslänglich beziehen (Art. 26
Abs. 3 BVG; SR 831.40). Zusätzlich hat er - wie die Beklagte - einen Anspruch
auf eine einfache Altersrente, die seine Invalidenrente der Eidgenössischen
Invalidenversicherung dereinst ablösen wird (Art. 30 Abs. 1 IVG [SR 831.20],
Art. 21 Abs. 1 lit. a AHVG [SR 831.10]). Die Berücksichtigung dieser Umstände
sowie die wirtschaftliche Situation der Parteien einschliesslich der
verfügbaren Mittel des Klägers lässt die Zusprechung einer Entschädigung in
der Höhe der halben Austrittsleistung keineswegs als unbillig erscheinen. Was
der Beklagte gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, lässt auf jeden
Fall keine Überschreitung des richterlichen Ermessens der Vorinstanz
erkennen.

3.
Dass der Beklagten ein nachehelicher Unterhalt zusteht, wurde vom Kläger
bereits im kantonalen Verfahren nicht in Frage gestellt. Er wehrt sich gegen
die Höhe und die Dauer der ihm auferlegten Rente.

3.1 Gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB schuldet ein Ehegatte dem andern einen
angemessenen Beitrag, wenn diesem nicht zuzumuten ist, für seinen gebührenden
Unterhalt einschliesslich der Altersvorsorge selber aufzukommen. Damit wird
einerseits festgehalten, dass nach der Scheidung jeder Ehegatte für seinen
Lebensunterhalt möglichst selber besorgt sein muss und die dazu notwendige
Eigenständigkeit anzustreben hat. Gleichzeitig wird der andere Ehegatte zur
finanziellen Unterstützung verpflichtet, da diese Autonomie durch die Ehe
allenfalls eingeschränkt war. Die Höhe des Beitrages hängt wesentlich davon
ab, ob es dem berechtigten Ehegatten möglich ist, einen Verdienst zu erzielen
oder die während der Ehe aufgegebene Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Der
Richter hat bei der Festsetzung des Beitrages von den nicht abschliessenden
Kriterien des Art. 125 Abs. 2 ZGB auszugehen, wobei ihm im Einzelfall ein
gewisses Ermessen zusteht. Bei den verfügbaren Mitteln ist auf das
tatsächliche und mit gutem Willen erzielbare Einkommen abzustellen (BGE 127
III 136 E. 2a und 3a mit Hinweisen; 127 III 289 E. 2a/aa).

3.2 Die Vorinstanz ging von einem monatlichen Einkommen der Ehefrau von Fr.
2300.-- sowie des Ehemannes von Fr. 4'739.-- aus. Sie veranschlagte den
Grundbedarf auf Fr. 2'940.-- für sie und auf Fr 3'125.-- für ihn. Den nach
Deckung des Fehlbetrages der Ehefrau verbleibenden Überschuss teilte sie auf
beide Parteien auf. Daraus ergibt sich ein monatlicher Unterhaltsanspruch der
Ehefrau von Fr. 1'100.--.
Der Kläger beanstandet an dieser Berechnung einzig, dass seine Wohnkosten von
Fr. 1'530.-- auf Fr. 1'200.-- herabgesetzt worden sind. Seiner Ansicht nach
verletzt die Vorinstanz dadurch Art. 125 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB. Dem
angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz bei der
Prüfung der Wohnkosten sehr wohl auf die Behinderung des Klägers eingegangen
und sie berücksichtigt hat. Wie hoch diese Auslage zu veranschlagen ist,
setzt im Übrigen eine Beurteilung verschiedener Faktoren wie beispielsweise
auch der örtlichen Marktlage voraus. Dass die im vorliegenden Fall
festgelegten Wohnkosten des Klägers im Ergebnis vertretbar sind, geht aus der
Beurteilung der staatsrechtlichen Beschwerde hervor (E. 2.4).
3.3 Mit dem angefochtenen Entscheid wurde zudem die Unterhaltsdauer auf die
ordentliche Pensionierung des Ehemannes und nicht der leistungsberechtigten
Ehefrau festgelegt. Dies bedeutet für den Kläger eine Verlängerung der
Unterhaltspflicht gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil um voraussichtlich
sechs Jahre. Die Vorinstanz begründet diese Anpassung mit dem Fehlen einer
eigenen Altersvorsorge, welche die Beklagte in den ihr bis zur Pensionierung
verbleibenden Jahren nur begrenzt werde aufbauen können. Alsdann habe sie auf
ihr Vermögen zurückzugreifen. Dem Beklagten sei eine längere Leistungspflicht
nicht zuzumuten, da die Versorgungslücke der Klägerin nicht nur eine Folge
der zweiten Ehe sei und sie bereits während der Ehe einer beruflichen
Tätigkeit nachgehen konnte. Zudem erhalte sie unter dem Titel
Vorsorgeausgleich eine Entschädigung von Fr. 26'976.--. Eigene Leistungen an
die Altersvorsorge seien ihr zuzumuten.
Der Kläger wehrt sich gegen die Leistung eines Unterhaltsbetrags an die
Beklagte über deren Pensionierung hinaus. Seiner Ansicht nach ist es einem
voll Invaliden nicht zuzumuten, einer gesunden Person nach neun Jahren
Unterhaltspflicht aus seinem Renteneinkommen die AHV-Rente aufzubessern, umso
mehr als diese bereits eine Entschädigung nach Art. 124 ZGB erhalte. Soweit
er mit diesem Vorbringen seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in Frage
stellen möchte, ist er darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im
Berufungsverfahren an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
gebunden ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Hingegen ist der von ihm erhobene
Vorwurf des zweifachen Hinweises auf die Altersvorsorge zu prüfen. Zwar
orientieren sich sowohl Art. 124 ZGB wie auch Art. 125 Abs. 1 ZGB an den
Vorsorgebedürfnissen des Unterhaltsberechtigten. Zudem sind dessen eigene
Mittel gemäss Art. 125 Abs. 2 Ziff. 8 ZGB bei der Berechnung des Beitrages
einzubeziehen. Indes ist zuerst die Frage einer Entschädigung nach Art. 124
ZGB zu beantworten und hernach der Unterhalt festzulegen und dabei zu
berücksichtigen, ob eine angemessene Altersvorsorge besteht (vgl. auch
Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, N. 100 zu Art. 125
ZGB). So ist auch die Vorinstanz vorgegangen.
Wie vorangehend dargelegt, bedarf die Beklagte der Vorsorgeentschädigung in
der zugesprochenen Höhe durchaus. Auf diese Weise wird das Fehlen ihrer
Altersvorsorge zwar gemildert, jedoch nicht ausgeglichen, wie sie zu Recht
betont. Indes erhält sie bis zu ihrem 64. Altersjahr Unterhaltsbeiträge. Bis
zu diesem Zeitpunkt sind ihr eigene Anstrengungen im Hinblick auf ihre
Vorsorge ohne weiteres zuzumuten. Zudem besitzt sie eigenes Vermögen, wie
sich aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung ergibt. In Anbetracht dieser
Umstände ist es dem Kläger nicht zuzumuten, der Beklagten sechs Jahre über
deren Pensionierung hinaus Unterhaltsbeiträge zu zahlen. Eine solche Lösung
würde das Problem der fehlenden Altersvorsorge, das nur zum Teil auf die Ehe
der Parteien zurückgeht, einseitig zu seinen Lasten beheben wollen. Das geht
nicht an und der angefochtene Entscheid ist antragsgemäss zu korrigieren.

4.
Der Berufung ist damit nur teilweise Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss sind
die Kosten aufzuteilen (Art. 156 Abs. 3 OG). Die Begehren des Klägers im
Hinblick auf die Vorsorgeentschädigung erwiesen sich als von vornherein
aussichtslos, womit sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege diesbezüglich
abzuweisen ist (Art. 152 Abs. 1 OG). Im Übrigen wird es gegenstandslos. Auf
die gegenseitige Zusprechung einer Parteientschädigung wird verzichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und
Ziff. 5 des Urteils des Kantonsgerichts St. Gallen vom 31. Juli 2002
bezüglich der Dauer der nachehelichen Unterhaltsrente aufgehoben und diese
auf den Zeitpunkt der Pensionierung der Beklagten festgesetzt.

2.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Urteil
bestätigt.

3.
Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt.

5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: