Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.187/2002
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5C.187/2002
5C.188/2002 /min

Urteil vom 10. März 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

1. A.________, vertreten durch Fürsprecherin Sybille Käslin, Luisenstrasse
46, 3005 Bern,
2.B.________, geboren am 18. August 1997, handelnd durch Beiständin
D.________, diese vertreten durch Rechtsanwältin Irene Späni Saethre,
Florastrasse 4, Postfach 1709, 8032 Zürich,
Beklagte und Berufungsklägerinnen,

gegen

C.________, Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Urs Leu, Thunstrasse 7, Post-
fach 281, 3000 Bern 6.

Anfechtung der Vaterschaft,

Berufungen (5C.187/2002 und 5C.188/2002) gegen den Entscheid des
Appellationshofs des Kantons Bern, II. Zivilkammer, vom 18. Juni 2002.
Sachverhalt:

A.
A. ________, argentinische Staatsangehörige, ist seit dem 25. Juli 1997 die
Ehefrau von C.________ und die Mutter von B.________, geboren am 18. August
1997 in Buenos Aires. Gegen Mutter und Kind erhob C.________, schweizerischer
Staatsangehöriger, am 18. Oktober 2000 Klage beim Gerichtskreis IV
Aarwangen-Wangen und beantragte, es sei gerichtlich festzustellen, dass
zwischen ihm und B.________ kein Kindesverhältnis bestehe; ferner sei der
zuständige Zivilstandsbeamte anzuweisen, die entsprechende Änderung im
Register vorzunehmen. Mit Urteil vom 28. Dezember 2001 wies der
Gerichtspräsident 2 von Aarwangen-Wangen die Klage ab. Der Gerichtspräsident
kam zum Schluss, dass auf die Anfechtung des Kindesverhältnisses
argentinisches Recht anwendbar sei und nach Art. 259 Código civil argentino
die eingeleitete Klage auf Anfechtung der Vaterschaft verwirkt sei.

B.
Am 10. Januar 2002 appellierte der Kläger und stellte den Antrag, die Klage
sei gutzuheissen, bzw. es sei festzustellen, dass in der Sache
schweizerisches Recht anwendbar sei. Mit selbständigem Zwischenentscheid vom
18. Juni 2002 stellte der Appellationshof des Kantons Bern fest, dass auf die
Anfechtung des Kindesverhältnisses schweizerisches Recht anwendbar sei, und
wies die Sache zur Fortführung des Verfahrens an die erste Instanz zurück.

C.
Gegen das Urteil des Appellationshofes führen sowohl A.________ (nachfolgend:
"Mutter" und Erstbeklagte; Verfahren 5C.188/2002) als auch B.________
(nachfolgend: "Kind" und Zweitbeklagte; Verfahren 5C.187/2002) Berufung. Sie
beantragen dem Bundesgericht, den Entscheid des Appellationshofes aufzuheben
und die Klage auf Anfechtung des Kindesverhältnisses abzuweisen. Die
Zweitbeklagte ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Strittig ist vor Bundesgericht, wo der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im
Zeitpunkt seiner Geburt war und ob in der Sache argentinisches Recht
anzuwenden ist.

D.
Der Kläger beantragt, beide Berufungen abzuweisen (soweit darauf einzutreten
sei). Der Appellationshof hat keine Gegenbemerkungen angebracht.

E.
Mit Verfügung vom 30. September 2002 ist der Präsident der II. Zivilabteilung
auf das Gesuch der Erstbeklagten, der Kläger sei zu verpflichten, den
Gerichtskostenvorschuss und einen angemessenen Parteikostenvorschuss zu
übernehmen, nicht eingetreten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die beiden Berufungen richten sich gegen das gleiche Urteil und enthalten im
Wesentlichen dieselben rechtlichen Vorbringen. Es rechtfertigt sich daher,
die Verfahren 5C.187/2002 und 5C.188/2002 zu vereinen und in einem einzigen
Urteil zu erledigen (Art. 24 BZP i.V.m. Art. 40 OG; BGE 124 III 382 E. 1a S.
385).

2.
2.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf
die Berufungen einzutreten ist (BGE 127 III 433 E. 1 S. 434).

2.2 Bei der Klage auf Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses
(Art. 254 ff. ZGB) handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche
Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 44 OG, auch wenn die Klage mit
vermögensrechtlichen Interessen verbunden ist (BGE 79 II 253 E. 2b S. 256;
Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation
judiciaire, Bd. II, N. 1.3.2 zu Art. 44 OG, S. 201). Insoweit steht dem
Eintreten auf beide Berufungen nichts entgegen.

2.3 Der erstinstanzliche Richter hat die Klage abgewiesen und damit einen
Endentscheid gefällt. Er hat in einem ersten Schritt im Wesentlichen erkannt,
dass in der Sache argentinisches Recht anwendbar sei, weil das Kind im
Zeitpunkt seiner Geburt gewöhnlichen Aufenthalt in Argentinien (Buenos Aires)
hatte. In einem zweiten Schritt hat er das argentinische Recht geprüft und
ist zum Schluss gelangt, dass gemäss Art. 259 Código civil argentino die
Vaterschaftsanfechtungsklage nach Ablauf eines Jahres seit der Eintragung der
Geburt des Kindes, spätestens nach Ablauf eines Jahres seit Kenntnisnahme von
der Geburt verwirke. Da diese Frist vorliegend abgelaufen sei und kein
überwiegendes Interesse des Kindes bestehe, das im Zeitpunkt der
Klageerhebung massgebliche schweizerische Recht am gewöhnlichen Aufenthalt
anzuwenden, müsse die Klage abgewiesen werden. Der Appellationshof hat im
Gegensatz zum erstinstanzlichen Richter "im Sinne eines selbständigen
Zwischenentscheides festgestellt, dass das schweizerische Recht anwendbar"
sei (Dispositiv-Ziff. 1), und er hat "die Sache zur Fortführung des
Verfahrens" an die erste Instanz zurückgewiesen (Dispositiv-Ziff. 2). Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Kind habe im Zeitpunkt der
Geburt (überhaupt) keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt, so dass in der
Sache an das Recht am zukünftigen gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Schweiz
anzuknüpfen sei. Damit hat der Appellationshof weder materiell über das
strittige Kindesverhältnis entschieden noch anderweitig dessen Beurteilung
abgelehnt, die einer rechtskräftigen Erledigung gleichkäme. Somit liegt ein
Zwischenentscheid vor, der nur nach den Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 OG
angefochten werden kann (BGE 127 III 433 E. 1b/aa und bb S. 435 f.).
2.3.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 OG ist gegen selbständige Vor- und
Zwischenentscheide ausnahmsweise die Berufung zulässig, wenn dadurch
(erstens) sofort ein Endentscheid herbeigeführt und (zweitens) ein so
bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
erspart werden kann, dass die gesonderte Anrufung des Bundesgerichts
gerechtfertigt erscheint.

2.3.2 Das eine Erfordernis kann als erfüllt gelten: Muss - wie im
angefochtenen Urteil angeordnet - schweizerisches Recht angewendet werden,
hat der Ehemann die Klage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem er die
Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass
ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, in jedem
Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt (Art. 256c Abs. 1 ZGB).
Aufgrund dieser Bestimmung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Klage
nach schweizerischem Recht nicht verwirkt ist und ein einlässliches Verfahren
zur Abklärung der Vaterschaft zur Folge hat, welches vermieden werden kann,
falls argentinisches Recht anwendbar und die Klage nach Art. 259 Código civil
argentino verwirkt ist.

2.3.3 Dem anderen Erfordernis zufolge muss das Bundesgericht imstande sein,
in einem vom angefochtenen Entscheid abweichenden Urteil abschliessend und
endgültig über den streitigen Anspruch zu entscheiden (BGE 127 III 433 E.
1c/aa S. 436). Vorliegend kann die Berufungsfähigkeit des angefochtenen
Entscheides demnach nur bejaht werden, sofern das Bundesgericht imstande ist,
zum Ergebnis zu gelangen, es sei für die Anfechtung des Kindesverhältnisses
argentinisches Recht anwendbar und die Klage sei nach Art. 259 Código civil
argentino verwirkt und daher abzuweisen. Erweist sich hingegen, dass es nicht
möglich ist, das strittige Kindesverhältnis im bundesgerichtlichen Verfahren
nach argentinischem Recht zu beurteilen sowie abschliessend und endgültig
über das strittige Rechtsverhältnis zu entscheiden, so müsste das
Bundesgericht die Sache an die Vorinstanz zurückweisen, womit die
Berufungsfähigkeit des Vor- oder Zwischenentscheides nicht gegeben wäre (BGE
127 III 433 E. 1c/bb S. 436).

3.
Der Appellationshof hat im Wesentlichen erwogen, dass sich das Kind nach
seiner Geburt zwei Monate in Argentinien aufgehalten habe, was  dort keinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 68 f. IPRG zu begründen vermöge.
Der Gesetzgeber habe die Frage, welches Recht bei Fehlen eines gewöhnlichen
Aufenthaltsortes anzuwenden sei, nicht geregelt. Diesfalls sei auf den
schlichten Aufenthaltsort abzustellen, der sich bei einem Kleinkind dort
befinde, wo sich die Eltern aufhalten, bzw. aufzuhalten gedenken. Im
vorliegenden Fall, wo sich Mutter und Kind in Argentinien bloss in einer
Warteposition befunden hätten, müsse das schweizerische Recht angewendet
werden. Denn dort liege der bereits vor der Geburt in Aussicht genommene,
zukünftige Aufenthaltsort. In den Berufungen wird im Wesentlichen geltend
gemacht, der Lebensmittelpunkt eines Neugeborenen richte sich automatisch
nach demjenigen der betreuenden Person. Da sich das Kind im Zeitpunkt seiner
Geburt zusammen mit der Mutter in deren Heimat- und Wohnsitzstaat Argentinien
gewöhnlich aufgehalten habe, müsse in der Sache argentinisches Recht zur
Anwendung kommen.

4.
4.1 Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid zu Recht davon aus, dass
ein internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vorliegt und
die Anfechtung des Kindesverhältnisses dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt
des Kindes untersteht (Art. 68 Abs. 1 IPRG). Als gewöhnlicher Aufenthalt
(Art. 20 Abs. 1 lit. b IPRG) ist im Rahmen von Art. 68 Abs. 1 IPRG - im Sinne
des entsprechenden Anknüpfungsbegriffes gemäss Haager Konventionen - der
Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu verstehen (Schwander, in: Kommentar zum
schweizerischen Privatrecht/Internationales Privatrecht [Basler Kommentar],
N. 10 und 11 zu Art. 68 IPRG; Bucher, Droit international privé suisse, Tome
II: Personnes, Famille, Successions, Rz. 623 und 625 f.; vgl. BBl 1983 I
367). Der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt sich nach äusserlich wahrnehmbaren
Fakten, nicht nach Willensmomenten, und ist für jede Person gesondert zu
bestimmen (vgl. Urteil 5C.272/2000, E. 3b, SZIER 2002 S. 296; BGE 117 II 334
E. 4b S. 337; Schwander, Einführung in das internationale Privatrecht, 1.
Band: Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2000, Rz. 202 f.). Meistens fällt der
gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes im massgeblichen Zeitpunkt mit dem
Lebensmittelpunkt zumindest eines Elternteils zusammen (Schwander, in: Basler
Kommentar, N. 11 zu Art. 68 IPRG). Bei Neugeborenen sind naturgemäss die
familiären Bindungen zum betreuenden Elternteil als Indiz des gewöhnlichen
Aufenthalts entscheidend; die Bindungen der Mutter an ein Land erfassen
regelmässig auch das Kind (vgl. Kropholler, in: von Staudingers Kommentar zum
BGB, 13. Aufl. 1994, N. 125 zu Vorbem. zu Art. 19 EGBGB).

4.2 Art. 69 IPRG stellt die zeitliche Abgrenzung des Anknüpfungskriteriums
klar: Massgebend ist der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Geburt (Abs.
1); bei gerichtlicher Anfechtung des Kindesverhältnisses (Abs. 2) ist jedoch
der Zeitpunkt der Klageerhebung massgebend, wenn ein überwiegendes Interesse
des Kindes es erfordert (BGE 118 II 468 E. 4b S. 472). Folglich muss zunächst
geprüft werden, ob und wo das Kind am 18. August 1997, dem Tag seiner Geburt,
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

4.2.1 Aus den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid geht
hervor, dass der Kläger nach der Heirat am 25. Juli 1997 in Buenos Aires in
die Schweiz zurückgereist war, währenddem seine schwangere Ehefrau in
Argentinien blieb. Somit hatte das Kind am Tag seiner Geburt keine weitere
Beziehung zum in der Schweiz lebenden Kläger. Sodann fehlt es zur Annahme,
dass die Mutter ihren Lebensmittelpunkt in Argentinien bereits durch die
mehrmaligen, je bis zu drei Monate dauernden Besuche vor der Heirat beim
Bräutigam in der Schweiz aufgegeben (und somit in Argentinien nur noch
schlichten Aufenthalt gehabt) hätte, an genügenden Anhaltspunkten (z.B. die
Aufgabe der eigenen Wohnung, der Arbeitsstelle etc.). Die Vorinstanz hat in
tatsächlicher Hinsicht vielmehr festgehalten, dass die Mutter bis am 13.
Oktober 1997 zusammen mit dem Kind in ihrem Heimatstaat Argentinien blieb.
Weiter ist festgestellt worden, dass die Mutter Argentinien deshalb nicht
verliess und das Kind dort zur Welt brachte, weil sie insbesondere die Ärzte
am Ort kannte, und sie - gemäss Tatsachenfeststellungen der Erstinstanz, auf
welche die Vorinstanz verwiesen hat - kein Deutsch verstand, in der Schweiz
fast niemanden kannte sowie ihre Familie und ihre Freunde in Argentinien
waren. Dass die Mutter Argentinien nicht sofort nach der Heirat verliess,
sondern sich weiter dort aufhielt, weil sie wegen der Schwangerschaft keine
Flugreise unternehmen konnte, und dass sie seit längerem den Wegzug aus
Argentinien beabsichtigt hatte, ist nicht erheblich. Diese Willensmomente
ändern nichts daran, dass sich bis Mitte Oktober 1997 in ihrem Heimatstaat
der Ort befand, mit dem sie am meisten verbunden war, zumal sie gerade für
das Ereignis der Geburt die dort bestehenden und für sie massgebenden
sozialen Bindungen bewahrte. Daraus ist zu schliessen, dass die Mutter nach
den äusserlich wahrnehmbaren Fakten ihren Lebensmittelpunkt am 18. August
1997 in Argentinien hatte. Vor diesem Hintergrund kann nicht übergangen
werden, dass die entscheidenden familiären Bindungen des Kindes und damit
sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Geburt in Argentinien lagen.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann bei dieser Sachlage nicht gesagt
werden, das Kind habe im Zeitpunkt der Geburt (überhaupt) keinen Mittelpunkt
der Lebensbeziehungen gehabt.

4.2.2 Selbst das Ergebnis, dass das Kind am 18. August 1997 seinen
Lebensmittelpunkt in Argentinien hatte und somit der gewöhnliche Aufenthalt
des Kindes im Zeitpunkt der Geburt für die Anfechtung des Kindesverhältnisses
(Art. 68 Abs. 1, Art. 69 Abs. 1 IPRG) das argentinische Recht beruft, vermag
- wie im Folgenden dargelegt wird - dem angefochtenen Zwischenentscheid nicht
zur Berufungsfähigkeit verhelfen.

4.3 Bei gerichtlicher Anfechtung des Kindesverhältnisses ist mit Blick auf
Art. 69 Abs. 2 IPRG der Frage nachzugehen, ob im Zeitpunkt der Klageerhebung
der gewöhnliche Aufenthalt in einem anderen Staat liegt, so dass in der Sache
allenfalls ein anderes Recht anwendbar ist. Im Zeitpunkt der Klageerhebung am
18. Oktober 2000 wohnten die Parteien in der Schweiz, so dass sich das Kind
nach seinem Zuzug aus Argentinien mit seinen Eltern bereits drei Jahre in der
Schweiz aufgehalten hat. Allein diese Aufenthaltsdauer lässt ohne weiteres
den Schluss zu, dass das Kind am 18. Oktober 2000 gewöhnlichen Aufenthalt in
der Schweiz hatte (vgl. BGE 110 II 119 E. 3 S. 122). Nach dem massgeblichen
Anknüpfungszeitpunkt gemäss Art. 69 Abs. 2 IPRG ist auf die Anfechtung des
Kindesverhältnisses demnach schweizerisches Recht anwendbar, sofern
überwiegende Interessen des Kindes erfordern, den Statutenwechsel zu
berücksichtigen (vgl. dazu BGE 118 II 468 E. 4b S. 472; Schwander, in: Basler
Kommentar, N. 6 zu Art. 69 IPRG; Bucher, a.a.O., Rz. 633).

4.4 Die Vorinstanz hat nichts zur Interessenlage des Kindes ausgeführt, auch
nicht, dass diese unbestritten sei, sondern ausdrücklich festgehalten, eine
Prüfung eines Statutenwechsels - und damit der Interessenlage des Kindes -
gemäss Art. 69 Abs. 2 IPRG sei nicht vorzunehmen. Entsprechend gehen aus dem
angefochtenen Entscheid keine Tatsachenfeststellungen zur konkreten
Interessenlage des Kindes hervor, die dem Bundesgericht erlauben würden, das
Interesse an der Anwendung schweizerischen Rechts gegenüber der Anwendung
argentinischen Rechts abzuwägen und zur Frage der Beachtung des
Statutenwechsels abschliessend Stellung zu nehmen. Ohne
Sachverhaltsfeststellungen zur Interessenlage kann indessen nicht zum Schluss
gelangt werden, es sei - wie von den Beklagten geltend gemacht -
argentinisches Recht anwendbar, so dass die Klage auf Anfechtung des
Kindesverhältnisses durch den Vater zufolge Verwirkung gestützt auf Art. 259
Código civil argentino sofort abgewiesen werden könnte. Da das Bundesgericht
gegenwärtig nicht in der Lage ist, sofort einen Endentscheid herbeizuführen,
kann auf die gegen den vorinstanzlichen Zwischenentscheid erhobene Berufung
nicht eingetreten werden (Art. 50 Abs. 1 OG; vgl. E. 2.3.3; BGE 127 III 433
E. 4a S. 439).

5.
Nach dem Dargelegten bleiben die Berufungen erfolglos. Bei diesem Ergebnis
werden Erst- und Zweitbeklagte zu gleichen Teilen kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). Die
Voraussetzungen, um der Zweitbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen, scheinen erfüllt zu sein (Art. 152 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 5C.187/2002 und 5C.188/2002 werden vereinigt.

2.
Auf die Berufung der Erstbeklagten und auf die Berufung der Zweitbeklagten
wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch der Zweitbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird
gutgeheissen, und es wird ihr Rechtsanwältin Irene Späni Saethre als
Rechtsbeistand beigegeben.

4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Erstbeklagten und der
Zweitbeklagten zu gleichen Teilen auferlegt; die Hälfte der Zweitbeklagten
wird einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen.

5.
Rechtsanwältin Irene Späni Saethre wird aus der Bundesgerichtskasse ein
Honorar von Fr. 1'000.-- ausgerichtet.

6.
Die Erstbeklagte und die Zweitbeklagte haben den Kläger für das
bundesgerichtliche Verfahren zu gleichen Teilen mit insgesamt Fr. 1'500.-- zu
entschädigen.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof des Kantons Bern, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: