Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.17/2002
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5C.17/2002 /min

Urteil vom 26. August 2002
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Escher,
Gerichtsschreiber Schneeberger.

A. ________,
B.________,
Beklagte und Berufungskläger,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Ackermann, Jonerhof, Postfach 2044,
8645 Jona,

gegen

C.________,
D.________,
Kläger und Berufungsbeklagte,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Knus, Molkereistrasse 1, Postfach
2005, 8645 Jona.

Nachbarrecht,

Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III.
Zivilkammer, vom 7./8. November 2001.

Sachverhalt:

A.
Die V.________ AG erstellte für zwei Bauherrschaften je ein Einfamilienhaus.
Eines davon steht auf dem Grundstück GB-Nr. yyy in Jona und gehört B.________
und A.________. Ihre Nachbarn, D.________ (Eigentümerin des Grundstückes
GB-Nr. xxx) und C.________ (Eigentümer der Parzelle GB- Nr. zzz), erhoben
bezüglich der Gestaltung der Umgebungsarbeiten am 30. Juni 1997
Baueinsprache.

Zur bereits früher geäusserten Ansicht der Einsprecher, die Böschung dürfe
bloss aufgeschüttet und bepflanzt werden, hielt der Gemeinderat Jona schon im
Einspracheentscheid vom 19. August 1996 fest, was folgt: Zwar dürfte entlang
der Grenze mit einem Abstand von bloss 9 cm eine 1,80 m hohe Betonstützmauer
gebaut werden. Indessen hätten sich die Nachbarn über die Gestaltung der
Böschung geeinigt. Denn gemäss Schreiben von W.________, eines Angestellten
der V.________ AG, vom 1. Juli 1996 an die Parteien, hätten sich diese am 28.
Juni 1996 wie folgt geeinigt:
"Die als Sicherung des zukünftigen Böschungsfusses vorgesehene
'Trocken-Bruchstein  mauer' wird mit einer mittleren Höhe von 80 cm, mit ca.
150 - 300 kg schweren Bruchsteinen erstellt. Die übrige Böschung wird in Höhe
und Neigung gemäss der Bauvorschrift der Gemeinde Jona erstellt und mit das
Erdreich verfestigenden Pflanzen, (z.B. Cotoneastern oder Efeu) bepflanzt."
Im überarbeiteten Umgebungsplan war in einem Abstand von 50 cm zur fraglichen
Grenze eine erste Bruchsteinmauer in einer mittleren Höhe von 1 m,
zurückversetzt eine zweite Bruchsteinschicht und dahinter zuletzt eine
Böschung vorgesehen. Die obere Kante dieser Böschung in der Gesamthöhe von
2,25 m verlief in einem Abstand von vier bis sechs Meter hinter der Grenze.
Zur Einsprache vom 30. Juni 1997, die D.________ und C.________ in diesem
Zusammenhang erhoben hatten, hielt der Gemeinderat mit Einspracheentscheid
vom 21. Juli 1997 fest, die nun geplante Bruchsteinmauer verletze Art. 23 des
Baureglements nicht. Da aus öffentlich-rechtlicher Sicht der Erteilung der
Baubewilligung nichts entgegenstehe, hätten die Einsprecher innert Frist mit
zivilrechtlicher Klage die Verbindlichkeit der Vereinbarung vom 28. Juni 1996
zu klären.

B.
In der Folge verlangten D.________ und C.________ mit ihrer u. a. gegen
A.________ und B.________ gerichteten Klage, die den Beklagten erteilte
Baubewilligung sei aufzuheben und diese seien zu verpflichten, die im
gemeinsamen Grenzbereich liegende "Trocken-Bruchsteinmauer" auf eine mittlere
Höhe von 80 cm abzusenken. Die daran anschliessende Erdböschung sei im
Verhältnis 2:3 (Höhe zur Länge) gemäss Art. 23 des Baureglements der Gemeinde
Jona aufzubauen, wobei die Böschung gemessen ab der Unterkante der
Bruchsteinmauer insgesamt nicht höher als 2 m sein dürfe. Das Bezirksgericht
See befahl den Beklagten mit Urteil vom 10. Dezember 1998, die Mauer an der
Grenze zu den Klägern auf eine Höhe von 80 cm abzusenken, und wies die Klage
ab, soweit mit ihr mehr verlangt wurde.

Mit Entscheid vom am 7./8. November 2001 wies das Kantonsgericht St. Gallen
die Berufung der Beklagten ab (Dispositivziff. 2) und verpflichtete diese in
teilweiser Gutheissung der Berufung der Kläger, die Trocken-Bruchsteinmauer
zu ihrer Grenze hin auf eine mittlere Höhe von 80 cm abzusenken und die daran
anschliessende Erdböschung im Verhältnis 2:3 (Höhe zur Länge) aufzubauen und
mit Pflanzen, die das Erdreich verfestigen (z.B. Cotoneaster oder Efeu), zu
bepflanzen (Dispositivziff. 1).

Auf eine gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid erhobene
Nichtigkeitsbeschwerde trat das Kasstionsgericht des Kantons St. Gallen mit
Urteil vom 11. Juni 2002 nicht ein.

C.
Mit Berufung beim Bundesgericht verlangen die Beklagten die Aufhebung des
Kantonsgerichtsurteils und namentlich ihre Befreiung von der Verpflichtung
gemäss dessen Dispositivziff. 1.

Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bezirksgericht hat W.________, der als Mitarbeiter der V.________ AG an
der Erstellung des Hauses der Beklagten und an der Gestaltung der Umgebung
beteiligt war, als Zeugen einvernommen. Zu dessen Aussage hält das
Kantonsgericht fest, wegen der hängigen Einsprache habe auf Veranlassung der
Beklagten am 28. Juni 1996 eine Besprechung mit den Klägern stattgefunden, zu
der die Beklagten den Zeugen zugezogen hätten. Während dieser Besprechung sei
man übereingekommen, dass die Höhe der Bruchsteinmauer im Mittel 80 cm
betragen solle. Der Zeuge habe dann das Ergebnis im Brief vom 1. Juli 1996 an
den Kläger sowie mit Kopien an die Beklagten und an die Gemeinde bestätigt.
Gemäss seiner Aussage hätten die Beklagten den Inhalt dieses Briefes nie
beanstandet. Daraus zog die Vorinstanz den Schluss, die Beklagten hätten sich
gegenüber den Klägern im Sinne des fraglichen Briefes verpflichtet (E. 4d S.
8). Im Weiteren erwog das Kantonsgericht, die Beklagten hätten nicht
behauptet, dass die Vereinbarung vom 28. Juni 1996 als synallagmatischer
Vertrag in dem Sinn ausgestaltet war, dass sich zwei Leistungen, nämlich die
Verpflichtung der Beklagten zur abmachungsgemässen Gestaltung der
Bruchsteinmauer und diejenige der Kläger zum Rückzug der Einsprache
gegenüberstanden; sie hätten lediglich behauptet, dass sie den Rückzug der
Einsprache "wollten bzw. erwarteten". Diese Erwartung, so die Vorinstanz,
hätte theoretisch eine Vertragsgrundlage darstellen können. Die Beklagten
hätten aber nie behauptet, wegen nicht erfolgten Rückzugs der Einsprache
rechtzeitig einen Willensmangel geltend gemacht zu haben (E. 8d S. 9 des
angefochtenen Urteils).

Die Beklagten fechten die Feststellung des Kantonsgerichts an, wonach es sich
nicht um gegenseitige Leistungen gehandelt habe. Aus dem Zeugnis W.________
gehe hervor, dass vor allem die hängige Einsprache Grund der Besprechung war;
sie, die Beklagten, hätten die Erwartung geäussert, dass die Einsprache mit
der Annahme ihrer Offerte, die Bruchsteinmauer abzusenken, zurückgezogen
werde. Für die Kläger müsse erkennbar gewesen sein, was die Beklagten
wollten. Laut dem Zeugen hätten beide Kläger den Rückzug der Einsprache nicht
zugesichert; somit seien sich die Parteien über einen wesentlichen Punkt
nicht einig geworden. Die Beklagten hätten lediglich angeboten, die Mauerhöhe
auf 80 cm festzulegen, ohne sich aber dazu zu verpflichten, solange sich die
Kläger nicht ihrerseits zum Rückzug der Einsprache bereit erklärten. Mangels
Konsenses sei kein Vertrag zustande gekommen; die Vorinstanz habe Art. 1 OR
verletzt.

1.1 Ein Vertrag kommt durch den Austausch übereinstimmender
Willenserklärungen zustande (Art. 1 Abs. 1 OR). Ist der Konsens streitig,
prüft der Richter vorab, ob sich die Parteien tatsächlich übereinstimmend
geäussert, verstanden und in diesem Verständnis geeinigt haben. Falls dies zu
bejahen ist, besteht ein tatsächlicher Konsens. Haben sich die Parteien wohl
übereinstimmend geäussert, aber abweichend verstanden, liegt ein versteckter
Dissens vor, der (nur) zum Vertragsschluss führt, falls eine der Parteien
nach dem Vertrauensgrundsatz in ihrem Verständnis der gegnerischen
Willensäusserung zu schützen und damit die andere auf ihrer Äusserung in
deren objektiven Sinn zu behaften ist. Unter diesen Umständen ist von einem
normativen Konsens auszugehen (BGE 126 III 375 E. 2e/aa S. 379 f.; 123 III 35
E. 2b S. 39 f.).
1.2 Nach den Ausführungen des Kantonsgerichts haben die Parteien am 28. Juni
1996 eine Vereinbarung im Sinne des bestätigenden Briefes vom 1. Juli 1996
geschlossen. Dieser Schluss ist nicht Ergebnis einer Auslegung nach dem
Vertrauensprinzip. Es handelt sich vielmehr um eine auf den Aussagen des
Zeugen gründende und diese würdigende Feststellung des tatsächlichen
übereinstimmenden Willens, mithin um eine für das Bundesgericht verbindliche
Tatsachenfeststellung (Art. 63 Abs. 2 OG) und nicht um eine im Rahmen der
Berufung prüfbare Rechtsfrage (BGE 126 III 375 E. 2e/aa S. 379 f.). Daher
scheitert die Rüge des mangelnden Konsenses bzw. der Verletzung von Art. 1
OR. Namentlich ergibt sich aus den Feststellungen des Kantonsgerichtes nicht,
dass gegenüber den Klägern - sei es durch die Beklagten direkt, sei es durch
den Zeugen - die Erwartung geäussert worden ist, dass die Einsprache
zurückgezogen werden müsse; ebenso wenig ergibt sich aus dem angefochtenen
Urteil, dass sich die vereinbarte Ausgestaltung der Mauer und der Rückzug der
Einsprache als gegenseitige Leistungen gegenübergestanden sind. Im Gegenteil
hat das Kantonsgericht festgestellt, solches sei von den Beklagten in Bezug
auf die Vereinbarung vom 28. Juli 1996 in den Rechtsschriften nicht (einmal)
behauptet worden: Sie hätten lediglich behauptet, dass sie den Rückzug der
Einsprache "wollten bzw. erwarteten" (E. 4d S. 9 oben). Auf abweichende
Behauptungen der Beklagten bzw. deren Berufung auf die Akten und auf ihre
Interpretation der Aussagen des Zeugen ist nicht einzutreten, da die
tatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichtes das Bundesgericht binden
(Art. 55 Abs. 1 lit. c und Art. 63 Abs. 2 OG). Die Beklagten berufen sich
weder auf ein offensichtliches Versehen noch darauf, dass die Feststellungen
unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen seien
(Art. 55 Abs. 1 lit. d bzw. Art. 63 Abs. 2 OG); auch machen sie nicht
geltend, der festgestellte Sachverhalt müsse vervollständigt werden (Art. 64
Abs. 1 OG; BGE 119 II 353 E. 5c/aa S. 357).

2.
Die Beklagten bestreiten, dass der Zeuge W.________ ermächtigt war, sie
gegenüber den Klägern zu vertreten. Indem das Kantonsgericht ohne nähere
Begründung das Gegenteil angenommen habe, habe es Art. 32 OR verletzt.

2.1 Nach den verbindlichen Feststellungen des Kantonsgerichts fand die
Besprechung mit den Klägern auf Veranlassung der Beklagten statt und hatten
diese den Zeugen zur Besprechung zugezogen, an der sie offenbar selber nicht
teilnahmen (E. 4d Abs. 2 S. 8). Unter diesen Umständen ist offensichtlich,
dass der Zeuge die Beklagten an der Besprechung vertrat. Soweit sich die
Beklagten zur Besprechung vom 28. Juni 1996 und deren Begleitumstände unter
Hinweis auf die Akten und Rechtsschriften äussern und vom angefochtenen
Urteil abweichende oder dieses ergänzende Darstellungen geben, ist auf die
Berufung nicht einzutreten (BGE 125 III 78 E. 3a S. 79; 116 II 745 E. 3 S.
749).

2.2 Ob der Zeuge als Vertreter der Beklagten auch beauftragt, bzw. ermächtigt
war, in deren Namen einen Vertrag abzuschliessen und diese zu verpflichten
(Art. 32 Abs. 1 OR), kann entgegen der Meinung der Beklagten offen bleiben.
Denn in der Folge orientierte der Zeuge die Beklagten über das Ergebnis der
Besprechung mit Brief vom 1. Juli 1996. Darin wurde als Vereinbarung
charakterisiert, wie hoch die Bruchsteinmauer im Durchschnitt sein und wie
die anschliessende Böschung ausgestaltet und bepflanzt werden soll. Nach den
Feststellungen des Kantonsgerichts hatten die Beklagten den Inhalt der ihnen
mit Schreiben vom 1. Juli 1996 mitgeteilten Vereinbarung nie beanstandet.
Sollte der Zeuge nicht auch ermächtigt gewesen sein, die Beklagten anlässlich
der Besprechung zu verpflichten (vgl. E. 5b S. 10), und wäre die von ihm mit
den Klägern erzielte Vereinbarung den Beklagten insoweit nicht zuzurechnen
gewesen, so hatten sie diese jedenfalls danach stillschweigend angenommen
(Art. 6 OR). Hätten sie nämlich die vom Zeugen mit den Klägern ausgehandelte
Lösung als unvollständig erachtet und so nicht gegen sich gelten lassen
wollen, wären sie entgegen ihrer Ansicht nach Treu und Glauben gehalten
gewesen, die vom Zeugen bestätigte Regelung innert angemessener Frist
abzulehnen (BGE 114 II 250 E. 2a S. 251 f.; vgl. 123 III 35 E. 2c/aa S. 41
f.). Entsprechendes wird weder von der Vorinstanz festgestellt noch von den
Beklagten geltend gemacht.

3.
Die Verletzung von Art. 12 ff. und 16 OR begründen die Beklagten damit, die
Vereinbarung vom 28. Juni 1996 wäre nur gültig, wenn sie von den Parteien
unterzeichnet worden wäre. Dass die Parteien die Schriftform gewollt hätten,
werde durch das Schreiben der Kläger an das Vermittleramt Jona vom 28. Juli
1997 belegt. Darin hätten sie die mit Brief vom 1. Juli 1996 bestätigte
Abmachung vom 28. Juni 1996 als "schriftliche Vereinbarung" bezeichnet. Das
könne nichts anderes heissen, als dass die Parteien die Schriftform
vorbehalten hätten.

Darauf ist nicht einzutreten. Zum einen ergibt sich der von den Beklagten
zitierte Inhalt des fraglichen Schreibens nicht aus den allein massgeblichen
Feststellungen des angefochtenen Urteils (Art. 63 Abs. 2 OG). Zum andern ist
nicht nachvollziehbar begründet (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG), wie aus dessen
behauptetem Inhalt eine Vereinbarung hinsichtlich der Vertragsform abzuleiten
wäre. Denn dass die Kläger das Bestätigungsschreiben vom 1. Juli 1996 etwas
laienhaft als "schriftliche Vereinbarung" bezeichnet haben sollen, wäre wohl
bloss so zu verstehen, dass sie den schriftlich festgehaltenen Inhalt als
verbindlich erachtet haben.

4.
Ist davon auszugehen, dass zwischen den Parteien ein Vertrag zustande
gekommen ist, sei es mittels eines ermächtigten Vertreters, sei es durch
stillschweigende Annahme, geht die Rüge des unzulässigen Abschlusses eines
Vertrages zu Lasten Dritter (gemeint zwischen den Klägern und dem Zeugen zu
Lasten der Beklagten) von vornherein ins Leere.

5.
Für den Fall, dass ein Vertrag über die Gestaltung der Böschung zustande
gekommen wäre, machen die Beklagten schliesslich geltend, das Kantonsgericht
habe Art. 119 Abs. 1 OR zu Unrecht übergangen. Nach dieser Bestimmung sei die
Forderung der Kläger auf die Gestaltung der Böschung gemäss Vereinbarung vom
28. Juni 1996 wegen Unmöglichkeit der Gegenleistung, nämlich des Rückzuges
der Einsprache, erloschen. Denn mit der rechtskräftigen Erledigung der
Einsprache durch den Gemeinderat Jona am 21. Juli 1997 sei diese
Gegenleistung ohne ihr Verschulden unmöglich geworden.

Diese Rüge scheitert schon daran, dass das Kantonsgericht einen
synallagmatischen Vertrag (Bau der Mauer gemäss Vereinbarung gegen Rückzug
der Einsprache) verneint hat (E. 1.2 hiervor). Steht somit fest, dass die
vereinbarungsgemässe Gestaltung der Böschung die einzige Pflicht zwischen den
Parteien bildet, kann diese nicht wegen Ausbleibens einer Gegenleistung
erloschen sein.

6.
Bleibt die Berufung somit ohne Erfolg, werden die unterliegenden Beklagten
solidarisch gebührenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG); sie schulden aber
keine Parteientschädigung, weil den Klägern mangels Einholung einer
Berufungsantwort keine Kosten entstanden sind (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und der
Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 7./8.
November 2001 wird bestätigt.

2.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 3'000.-- wird den Beklagten auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: