Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.177/2002
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5C.177/2002 /dxc

Urteil vom 16. Oktober 2002
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Levante.

1. A.________,
2.B.________,
3.C.________,
4.D.________,
5.E.________,
6.F.________,
7.G.________,
8.H.________,
Beklagte und Berufungskläger,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jakob Rhyner, Postfach 645, 9471 Buchs
SG 1,

gegen

X.________,
Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur. Peter Bürki, Auerstrasse 2, Postfach 91, 9435 Heerbrugg.

Schadenersatzforderung gemäss Art. 273 Abs. 1 SchKG,

Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen (III.
Zivilkammer) vom 5. Juni 2002.

Sachverhalt:

A.
Gemäss Pfändungsurkunde vom 30. Januar 1991 wurde zugunsten von X.________
(nachfolgend: Arrestschuldner und Kläger) und anderen Personen Vermögen der
Bank Z.________ in Liquidation gepfändet; ihm stand damals eine Forderung von
Fr. 1'020'000.-- gegen die Bank Z.________ zu. A.________ und sieben
Mitbeteiligte (nachfolgend: Arrestgläubiger und Beklagte) sowie weitere
Personen verlangten in der Folge die Arrestierung seines Betreffnisses gemäss
Verteilplan vom 30. Juni 1994 im Betrage von Fr. 850'771.85. Dieser Betrag
wurde vom Bezirksgerichtspräsidium Sargans verarrestiert und auf Ersuchen des
Arrestschuldners vom Betreibungsamt Bad Ragaz bis zu dessen Freigabe auf
einem Festgeldkonto der St. Galler Kantonalbank angelegt. Im anschliessenden
Arrestprosequierungsverfahren wies das Bezirksgericht Sargans die Klage der
Arrestgläubiger mit Entscheid vom 31. August 1995 ab. Die dagegen
eingereichten Berufungen wies das Kantonsgericht St. Gallen am 23. Dezember
1997 ab. Die arrestierten Gelder samt Zinsen im Gesamtbetrag von Fr.
869'053.01 wurden dem Arrestschuldner am 5. März 1997 freigegeben.

B.
Mit Schreiben vom 8. November 1994 teilte der Arrestschuldner den
Arrestgläubigern mit, dass das arrestierte Geld derzeit mit 3.75 % verzinst
werde; davon komme die Verrechnungssteuer von 35 % in Abzug, welche er mit
Wohnsitz in Monaco nicht zurückfordern könne. Wäre der Arrest nicht gelegt
worden, hätte er das Geld bis zum damaligen Tag mit einem Zins von 6 %
verrechnungssteuerfrei angelegt. Weiter erklärte er, dass er am damaligen Tag
den gesamten Betrag inkl. Zinsen neu wie folgt anlegen würde: ¼ Aktien
Schweizerischer Bankverein, ¼ Aktien Sulzer, ¼ Aktien ABB (damals noch BBC)
sowie ¼ Aktien Royal Dutch. Die bis damals aufgelaufene Zinsdifferenz und die
Differenz zwischen dem damaligen Kursstand der genannten Aktien und dem Kurs
bei Freigabe des Geldes werde er nach Aufhebung des Arrestes als
Arrestschaden geltend machen.

In zwei Schreiben vom November und Dezember 1994 erklärten sich die
Arrestgläubiger bereit, in Zusammenarbeit mit dem Arrestschuldner und den
Banken die arrestierten Gelder bestmöglich anlegen zu lassen. Auf seinen
Anlagevorschlag gingen sie aber nicht ein. Ebenfalls im November 1994 teilte
der Arrestschuldner mit, er sehe sich nicht veranlasst, mit den
Arrestgläubigern zu diskutieren, wie die arrestierten Gelder anzulegen seien.
In einem weiteren Schreiben vom Januar 1996 informierte er die
Arrestgläubiger über die positive Entwicklung, welche die von ihm genannten
Aktien inzwischen gezeigt hätten, worauf eine weitere, ergebnislose
Korrespondenz über die Anlage der arrestierten Gelder folgte. Mit Schreiben
vom 24. Oktober 1996 teilte er ihnen mit, dass er die Aktien, welche nun
einen Wert von Fr. 1'095'000.-- aufweisen würden, per 25. Oktober 1996
verkaufen und den Kursgewinn von beinahe Fr. 250'000.-- vorläufig auf dem
Geldmarkt anlegen würde.

C.
Am 6. Januar 1998 erhob der Arrestschuldner gegen die Arrestgläubiger
gestützt auf Art. 273 SchKG Klage auf Schadenersatz wegen ungerechtfertigten
Arrests. Der Kläger machte geltend, dass er den arrestierten Betrag nach
seiner den Beklagten rechtzeitig bekanntgegebenen Strategie angelegt hätte,
welche ihm einen um Fr. 214'770.65 höheren Gewinn eingebracht hätte. Aufgrund
der ungerechtfertigten Arrestlegung sowie des anschliessenden Verhaltens der
Beklagten im Zusammenhang mit der Anlage der Gelder habe dieser Gewinn nicht
erzielt werden können. Das Bezirksgericht Sargans schützte die Klage am 6.
März 2001 im anbegehrten Umfang samt 5 % Zins ab 10. November 1998 und teilte
diesen Betrag gemäss dem Verteilschlüssel im Arrestprosequierungsverfahren
auf die einzelnen Beklagten auf. Das Kantonsgericht St. Gallen wies die von
den Beklagten eingereichte Berufung am 5. Juni 2002 ab und wies gleichentags
auch die Anschlussberufung ab, wobei es die Beklagten verpflichtete, die
geschuldeten Beträge bereits ab 6. März 1997 mit 5 % zu verzinsen.

D.
Gegen den Entscheid vom 5. Juni 2002 haben die Beklagten Berufung beim
Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei
aufzuheben und die Klage abzuweisen; eventuell sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 273 Abs. 1 SchKG haftet der Gläubiger sowohl dem Schuldner als
auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden
Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten.
Diese Bestimmung stellt den Ausgleich dar für die Möglichkeit der Blockierung
schuldnerischer Vermögenswerte ohne vorgängige Anspruchsprüfung, welche das
Arrestrecht dem Gläubiger verschafft (Stoffel, in: Kommentar zum SchKG, N. 1
zu Art. 273). Es handelt sich um eine gesetzliche Kausalhaftung. Sie setzt
einen aus dem Arrest erwachsenden Schaden, die Widerrechtlichkeit des
Arrestes sowie den Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Arrest voraus. Die
Ersatzpflicht vermindert sich, soweit der Schuldner seiner
Schadenminderungspflicht nicht nachkommt, und fällt dahin, wenn dem Schuldner
ein derart schweres Selbstverschulden vorgeworfen werden muss, dass der
Kausalzusammenhang unterbrochen worden ist.

2.
2.1 Die Beklagten anerkennen ausdrücklich, dass dem Kläger ein Schaden
entstanden ist, indem er wegen des Arrests seine blockierten Gelder nicht
entsprechend seinen Wünschen anlegen konnte. Sie anerkennen auch, dass die
Differenz zwischen der Festgeldanlage und der Anlage in die vom Kläger zum
Voraus festgelegten Titel einen Schaden von Fr. 214'770.65 ausmacht. Weiter
anerkennen sie, dass der Arrest ungerechtfertigt gewesen ist, weil die
Prosequierungsklage abgewiesen worden ist. Auch die Rechtswidrigkeit des
Arrests ist deshalb nicht mehr umstritten. Schliesslich bestreiten sie auch
den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem entgangenen Gewinn und der
Blockierung der Vermögenswerte nicht. Die Ursache dafür, dass der Kläger die
von ihm gewünschte Anlagestrategie nicht verfolgen konnte und ihm folglich
der genannte Schaden entstand, liegt unbestreitbar in der Arrestierung der
betreffenden Gelder (vgl. Stoffel, a.a.O., N. 10 zu Art. 273). Entsprechend
richten die Beklagten ihre Berufung gegen die Auffassung des Kantonsgerichts,
der an sich adäquate Kausalzusammenhang sei durch das Selbstverschulden des
Klägers nicht unterbrochen worden und der Schadenersatz müsse auch nicht
wegen Selbstverschulden des Klägers herabgesetzt werden.

2.2 Die Beklagten machen in diesem Zusammenhang geltend, sie seien nicht
verpflichtet gewesen, das Anlageangebot des Klägers tel quel zu übernehmen.
Vielmehr habe es genügt, dass sie ihrerseits Gesprächsbereitschaft
signalisiert und den Beizug eines Bankfachmannes angeregt hätten. Ohne
Einigung unter den Parteien habe seitens des ebenfalls nicht
anlagesachkundigen Betreibungsamtes keine gesetzliche Pflicht bestanden,
börsenkotierte Anlagen zu kaufen und zu verkaufen. Erst wenn sie - die
Beklagten - sich einem allfälligen Anlagevorschlag des Betreibungsamtes
grundlos widersetzt, keine Antwort gegeben und das Gespräch mit dem Kläger
verweigert hätten und deshalb eine gewinnträchtige Anlage unterblieben wäre,
so wäre eine Haftung gegeben gewesen. Indem der Kläger ihre
Gesprächsbereitschaft abgelehnt habe und nie Gespräche mit ihnen und den von
ihnen vorgeschlagenen Bankfachleuten habe führen wollen, habe er es zu
verantworten bzw. sei es ihm als schwerwiegendes Selbstverschulden
anzurechnen, dass keine gemeinsame Anlage der arrestierten Gelder möglich
gewesen sei. Das Verhalten des Klägers habe daher den adäquaten
Kausalzusammenhang unterbrochen. Für den Fall, dass der Kausalzusammenhang
nicht ganz unterbrochen worden sein sollte, müsse jedoch eine beträchtliche
Schadenminderung erfolgen.

2.3 Das Verhalten des Geschädigten vermag im Normalfall den adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Verhalten der schädigenden Personen
nicht zu beseitigen, selbst wenn das Verschulden des Geschädigten dasjenige
der Schädiger übersteigt. Auch wenn neben die Schadensursache, welche von den
Schädigern gesetzt worden ist, eine andere durch den Geschädigten tritt,
welche die Erstursache in den Hintergrund drängt, bleibt sie gleichwohl
adäquat kausal, solange sie im Rahmen des Geschehens noch als erheblich zu
betrachten ist, das heisst, solange die Zusatzursache nicht derart ausserhalb
des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu
rechnen gewesen ist. Erscheint die durch den Geschädigten gesetzte Ursache
als derart intensiv, dass sie die andere gleichsam verdrängt und als
unbedeutend erscheinen lässt, wird eine Unterbrechung des
Kausalzusammenhanges angenommen (BGE 121 III 358 E. 5 S. 363; 116 II 519 E.
4b S. 524). In diesem Fall entfällt die Schadenersatzpflicht. Ist das
Selbstverschulden nicht derart schwerwiegend, dass es den Kausalzusammenhang
unterbrochen hat, hat der Geschädigte aber den Schaden gleichwohl
mitzuverantworten und kann sich daher eine Herabsetzung des Schadenersatzes
rechtfertigen (Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 2. Aufl. 1998, Rz.
400 ff.). Auch im Arrestrecht trifft den Geschädigten deshalb eine
Schadenminderungspflicht (Stoffel, a.a.O., N. 12 zu Art. 273).

2.4 Im Zusammenhang mit der Frage, ob der Kläger durch sein Verhalten den
Kausalzusammenhang unterbrochen hat, kann dahingestellt bleiben, ob er mit
seiner kategorischen Haltung eine Zusatzursache für den Schaden gesetzt hat.
Dem Kantonsgericht ist zuzustimmen, wenn es ausgeführt hat, das Verhalten des
Klägers könne nicht als derart bestimmend für die Entstehung des Schadens
betrachtet werden, dass dadurch der Kausalzusammenhang zwischen Arrestlegung
und Schaden unterbrochen worden wäre. Hauptursache für den Schaden bleibt die
Arrestlegung, mit der die Gelder blockiert worden sind, sowie die konkludente
Weigerung der Beklagten, dem Anlagevorschlag zuzustimmen.

2.5 Zu prüfen bleibt die Rüge der Beklagten, das Kantonsgericht habe den
Schadenersatz zu Unrecht nicht herabgesetzt.

2.5.1 Die Beklagten sehen einen Herabsetzungsgrund zunächst darin, dass sich
der Kläger nur an sie und nicht an den Betreibungsbeamten gewandt hat; nur
dieser hätte der Anlage gültig zustimmen können. Dieses Vorbringen ist
unbehelflich.

Der Arrest bewirkt eine Verfügungsbeschränkung, so dass der Schuldner ohne
Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über den verarrestierten Geldbetrag
verfügen darf (Art. 96 Abs. 1 i.V.m. Art. 275 SchKG). Insbesondere dürfen die
bei einer Bank liegenden Vermögenswerte des Arrestschuldners nur mit
Zustimmung des Betreibungsamtes angelegt werden (Reiser, in: Kommentar zum
SchKG, N. 3 zu Art. 277). Es mag daher zutreffen, dass dem Kläger die
Zustimmung der Beklagten zu seiner Anlagestrategie nicht gereicht hätte,
sondern dass er zusätzlich der Zustimmung des Betreibungsamtes bedurft hätte.
Ob diese erhältlich gewesen wäre, ist offen, aber nicht entscheidend, weil
der Betreibungsbeamte jedenfalls nicht gehalten war, die Gelder ohne
Zustimmung beider Parteien auf dem Aktienmarkt anzulegen (Urs Wenzel,
Arrestprobleme bei Banken, in: Der Arrest im SchKG, Schriftenreihe SAV Bd. 4,
Zürich 1989, S. 47). Der Kläger hat sich daher mit Recht zunächst an die
Beklagten gewandt. Ohne ihre Zustimmung war die Kontaktaufnahme mit dem
Betreibungsamt zwecklos. Wenn das Kantonsgericht festgehalten hat, dem Kläger
sei nicht vorzuwerfen, dass er ohne Zustimmung der Beklagten nicht an das
Betreibungsamt gelangte, ist dies nicht zu beanstanden.

2.5.2 Die Beklagten vertreten weiter die Auffassung, der Kläger habe den
Schaden wegen seiner Gesprächsverweigerung selber mitverursacht. Sie
übergehen indessen folgende, in diesem Zusammenhang entscheidende Umstände:

Der Kläger hat den Beklagten in eindeutiger Weise bekannt gegeben, wie er die
Anlage tätigen würde. Die Beklagten haben zu dieser Absicht nicht Stellung
genommen, sondern bloss ein Verfahren vorgeschlagen, wie man allenfalls zu
einer gemeinsamen Anlagestrategie gelangen könne. Sie haben den konkreten
Vorschlag des Klägers konkludent abgelehnt. Der Vorschlag des Klägers lag
indessen nicht ausserhalb einer vernünftigen Vermögensanlage, welche den
Arrestgegenstand aus damaliger Sicht wegen des zu hohen Risikos über das
zumutbare Mass gefährdet hätte. Es handelt sich bei den vier vorgesehenen
Aktienpaketen um sog. blue chips, welche zwar nach damaliger Anschauung den
durchschnittlichen Schwankungen der Börse unterliegen konnten, aber keine
zusätzlichen erheblichen Risiken in sich bargen. Auch wenn zutrifft, dass
sich die Volatilität der Börse in der Zwischenzeit verstärkt hat und die
Börse zudem seit längerer Zeit einen Abwärtstrend verfolgt, kann nicht gesagt
werden, es wäre den Beklagten damals nicht zuzumuten gewesen, dem Vorschlag
zuzustimmen. Die konkret vorgeschlagene Anlage lässt sich daher nicht mit
fiktiven Lotto-, Toto- oder Rouletteeinsätzen vergleichen, wie dies die
Beklagten tun. Bei dieser Sachlage war der Kläger nicht verpflichtet, mit den
Beklagten eine gemeinsame Anlagestrategie zu entwickeln und er durfte
entsprechende Verhandlungen ablehnen. Die Beklagten wussten, dass es sich
beim Kläger um einen Financier handelt, der sein Geld je nach den
wirtschaftlichen Bedingungen unterschiedlich anlegt. Ihnen musste bewusst
sein, dass das Nichtanlegen der Gelder während längerer Zeit zu einem Schaden
und damit zu Schadenersatz führen konnte. Es wäre an ihnen gewesen, sich
soweit nötig durch den rechtzeitigen Beizug eines Bankfachmannes kundig zu
machen. Sie hätten sich nicht damit begnügen dürfen, den Beizug eines
Bankfachmannes als Bedingung für gemeinsame Verhandlungen vorzubehalten. Sie
haben mit dem von ihnen veranlassten Arrest und mit ihrer Weigerung, den
Anlagevorschlag anzunehmen, die Ursache dafür gesetzt, dass die Gelder nicht
im Rahmen der sachlich nachvollziehbaren Anlagepolitik des Klägers angelegt
werden konnten. Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz keine
Bundesrechtsverletzung vorgeworfen werden, wenn sie keinen Anlass sah,
infolge Selbstverschulden des Klägers den Schadenersatz herabzusetzen.

3.
Die Beklagten machen geltend, dass der Gesetzgeber bei der Legiferierung von
Art. 273 SchKG (auch mit der SchKG-Revision) wohl keine einseitig gewollten
Anlagegeschäfte vor Augen hatte und mithin weder den Parteien noch viel
weniger den Richtern und Beamten eine Pflicht aufbürden wollte, mit
verarrestierten Geldern Börsengeschäfte zu tätigen. Mit dieser Argumentation
verkennen die Beklagten, dass Art. 273 SchKG weder sie selber, noch Richter
und Betreibungsbeamte ohne weiteres verpflichtet, Börsengeschäfte zu tätigen.
Es handelt sich bei Art. 273 SchKG ausschliesslich um eine
Haftungsbestimmung, welche die Arrestgläubiger zu Schadenersatz verpflichtet,
weil sie es dem Arrestschuldner mit ihrem Arrestgesuch und der nachfolgenden
Arrestlegung verunmöglicht haben, frei über die verarrestierten
Vermögenswerte zu verfügen, insbesondere weiterhin seine bisherigen Geschäfte
zu tätigen (BGE 93 I 278 E. 5b S. 284). Die Bestimmung verpflichtet die
Arrestgläubiger nicht dazu, ihrerseits die Geschäftstätigkeit zu übernehmen.
Sie haften allerdings bei verunmöglichten Vermögensanlagen für den Verlust
bzw. den nicht realisierten konkreten Gewinn, der bei einer Weiterführung der
üblichen Anlagepolitik hätte erzielt werden können (Stoffel, a.a.O., N. 8 zu
Art. 273). Die Vorbringen der Beklagten stossen insoweit ins Leere.

4.
Die Beklagten führen schliesslich aus, sie hätten durchaus Anlass gehabt, das
Vermögen des Klägers zu verarrestieren. Dies sei mehr als einfühlbar gewesen.
Sie hätten damit ihre früheren Verluste, für die sie den Kläger moralisch
mitverantwortlich machten, minimieren wollen. Das sei verständlich gewesen
und daraus dürfe ihnen kein Strick gedreht werden. Die Beklagten übergehen
indessen, dass es sich bei der Haftung für Arrestschaden um eine
Kausalhaftung handelt, die unabhängig vom Verschulden der Arrestgläubiger
besteht. Ob den Arrestgläubigern bei der Wahl des falschen Mittels ein
Vorwurf gemacht werden muss, ist nicht zu untersuchen (Gilliéron, Poursuite
pour dettes, faillite et concordat, 3. Aufl. 1994, S. 394). Dass das Mittel
des Arrestes falsch war, ist nach der rechtskräftigen Abweisung der
Prosequierungsklage unbestreitbar und wird von den Beklagten auch nicht mehr
bestritten (vgl. E. 2.1). Die Haftung tritt deshalb auch ein, wenn das
Vorgehen in der damals unklaren Lage verständlich erscheint (BGE 19 S. 439 E.
2 S. 442; 25 II 95 E. 4 S. 101; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und
Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. II, S. 502). Vor diesem Hintergrund
ist der Vorwurf der Beklagten, das Kantonsgericht habe zu Unrecht übergangen,
dass sie genügend Anlass zum Arrestbegehren hatten, unbegründet.

5.
Die Berufung muss aus diesen Gründen abgewiesen werden. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens werden die Beklagten unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art.
156 Abs. 1 und 7 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen, da
keine Berufungsantwort eingeholt worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen
(III. Zivilkammer) vom 5. Juni 2002 bestätigt.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird zu gleichen Teilen und unter
Solidarhaft den Beklagten auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen (III.
Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: