Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.176/2002
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5C.176/2002 /bie

Urteil vom 8. November 2002
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichterin Escher,
Gerichtsschreiber Schett.

A. ________, 6340 Baar, Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Neese,
Baarerstrasse 12, 6300 Zug,

gegen

B.________, 8912 Obfelden, Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Wyttenbach,
Uraniastrasse 18, Postfach, 8021 Zürich.

Besuchsrecht,

Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer,
vom 4. Juni 2002.

Sachverhalt:

A.
C. ________, geboren 1992, ist die Tochter von B.________ und A.________. Das
Kind wurde nach der Scheidung der Mutter geboren und vom Vater anerkannt. Am
12. November 1996 wurde der Mutter die elterliche Sorge über ihre Tochter
entzogen und dem Vater übertragen. Der Gemeinderat Baar gewährte mit
Beschluss vom 14. Mai 1997 der Mutter ein begleitetes Besuchsrecht von zwei
bis drei Stunden alle vier Wochen. Auf Ersuchen der Mutter wurde das
Besuchsrecht am 28. Februar 2001 in zwei Schritten ausgedehnt; zuerst
tageweise und alsdann für ein ganzes Wochenende pro Monat, unter Lockerung
bzw. Aufhebung der Begleitung. Der Regierungsrat des Kantons Zug wies die von
A.________ dagegen erhobene Beschwerde am 25. September 2001 ab und
modifizierte die zeitlichen Einzelheiten. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Zug wies die Beschwerde von A.________ seinerseits ab und legte das
Besuchsrecht wie folgt fest:

- von Juli bis September 2002: ein Wochenende pro Monat,
von Samstag, 10.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr;
- ab Oktober 2002: ein Wochenende pro Monat,
von Samstag, 10.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr,
plus ½ Tag pro Monat.

B.
A.________ hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. Juni 2002
Berufung eingereicht und beantragt Aufhebung der Ziffern 1, 2 und 4 des
Dispositivs des angefochtenen Entscheids.

Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gegen die kantonal letztinstanzlichen (Art. 48 Abs. 1 OG) Anordnungen des
Verwaltungsgerichts über den persönlichen Verkehr zwischen den Eltern und
ihren Kindern kann gemäss Art. 44 lit. d OG wegen Verletzung von Bundesrecht
(Art. 43 OG) Berufung eingelegt werden. Auf die form- und fristgerecht
eingereichte Berufung ist einzutreten.

2.
2.1 Anfechtungsobjekt der Berufung ist einzig der Entscheid der letzten
kantonalen Instanz (Art. 48 Abs. 1 OG). Dieser ersetzt im ordentlichen
Rechtsmittelverfahren den Entscheid der unteren kantonalen Instanz. Soweit
sich der Berufungskläger auch gegen den Entscheid der Vormundschaftsbehörde -
und insbesondere ihre Arbeitsweise - wendet, ist deshalb darauf nicht
einzutreten (vgl. Urteil der I. Zivilabteilung 4C.122/1991 vom 10. Juni 1991,
E. 1b).

2.2 Im Rahmen des Berufungsverfahrens ist das Bundesgericht bei seinem
Entscheid an die Sachverhaltsfeststellungen der letzten kantonalen Instanz
gebunden (Art. 63 Abs. 1 OG). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen
Feststellungen richten sowie das Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel
sind im Grundsatz unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 126 III 59 E. 2a
S. 65 mit Hinweisen). Und das gilt grundsätzlich auch für Entscheide
betreffend Kinderbelange, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGE 122
III 404 E. 3d S. 408; 120 II 229 E. 1c; Fabienne Hohl, Procédure civile, Band
I, S. 164 N. 850). Aktenwidrigkeiten, falsche Beweiswürdigung wie auch die
Verletzung des rechtlichen Gehörs wären mit staatsrechtlicher Beschwerde zu
rügen (BGE 127 III 248 E. 2c S. 252). Der Berufungskläger hält sich mit
seinen Ausführungen - über weite Strecken - nicht an die genannten
Grundsätze.

3.
Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz vor, ihre Feststellungen über die
tatsächlichen Verhältnisse seien unter Verletzung bundesrechtlicher
Beweisvorschriften - insbesondere von Art. 145 Abs. 1 und Art. 275 Abs. 1 ZGB
- zustande gekommen.

Abgesehen davon, dass die Vorwürfe vorwiegend gegen die Vormundschaftsbehörde
gerichtet und damit unzulässig sind (E. 2.1 hiervor), geht die Rüge fehl. Der
Richter (wie die Vormundschaftsbehörde) ist gehalten, unter Mitwirkung der
Parteien den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Mit andern Worten, er
(sie) hat die wesentlichen Elemente für den Entscheid von sich aus abzuklären
(Art. 145 Abs. 1 ZGB; vgl. BGE 127 III 207 E. 7 S. 218; Fabienne Hohl,
a.a.O., S. 163 N. 846 ff.).

Gemäss dem angefochtenen Urteil sind der Gemeinderat Baar und der
Regierungsrat des Kantons Zug nach Vorliegen eines kinderpsychologischen
Gutachtens, aufgrund der Berichte der Beiständin und der Besuchsbetreuerin,
aufgrund eigener Wahrnehmungen der Vormundschaftsbehörde Baar und aufgrund
der Parteivorbringen zum Schluss gelangt, die Aufhebung der Besuchsbegleitung
sei nicht nur möglich, sondern wünschbar. Inwiefern hierbei bundesrechtliche
Beweisvorschriften verletzt sein sollen, ist nicht ersichtlich.

Wie die Ergebnisse gewürdigt und welche Schlüsse daraus gezogen werden, hat
mit der Untersuchungsmaxime hingegen nichts zu tun. Dass nicht allen
Beweisanträgen gefolgt worden ist, beschlägt das rechtliche Gehör und ist im
vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Nicht einzutreten ist auf die Rügen
betreffend die Ergebnisse der von Frau Dr. X.________ mit C.________
durchgeführten Therapie, auf die Vorbringen zu den Telefonaufzeichnungen und
Tonbandaufnahmen sowie auf die Würdigung der Stellungnahme der Pflegeeltern
(E. 2.2 hiervor).

4.
Der Berufungskläger macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe gegen
Art. 300 Abs. 2 ZGB verstossen, weil es die Pflegeeltern nicht angehört habe.

Die Vorinstanz führt aus, nach Art. 300 Abs. 2 ZGB sollten die Pflegeeltern
vor wichtigen Entscheidungen angehört werden. Derweil Hegnauer (Grundriss des
Kindesrechts, 5. Auflage 1999, N. 27.63) dieses Anhörungsrecht mit dem
Beiwort "gegebenenfalls" relativiere, enumeriere Schwenzer einige
Anwendungsfälle dieser Regelung, worunter auch behördliche oder gerichtliche
Auseinandersetzungen über die Änderung des persönlichen Verkehrs des nicht
obhutsberechtigten Elternteils fielen (Basler Kommentar, ZGB I, N. 11 ff. zu
Art. 300 ZGB). Der Regierungsrat habe angesichts des Fehlens einer
höchstrichterlichen Rechtsprechung sich nicht geäussert, ob die Pflegeeltern
einen expliziten Anspruch auf rechtliches Gehör hätten oder ob die Gewährung
desselben im Ermessen der zuständigen Behörde stehe. Hingegen habe er
festgestellt, eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die
Vormundschaftsbehörde bzw. den Gemeinderat von Baar würde durch die Anhörung
im regierungsrätlichen Verfahren geheilt. Die Vorinstanz fährt fort, dem
Einwand des Berufungsklägers, die schriftlichen Eingaben der Pflegeeltern
seien nicht berücksichtigt worden, könne entgegengehalten werden, dass ihre
Stellungnahme im Wesentlichen die Haltung des Berufungsklägers wiedergegeben
hätte, so dass der Regierungsrat sich darauf habe beschränken dürfen, die
Argumente bloss einmal zu würdigen.

Der Einwand des Berufungsklägers, dass Hegnauer an anderer Stelle (Berner
Kommentar, Bern 1997, N. 69 zu Art. 275 ZGB) die Anhörung der Pflegeeltern
fordere, ist richtig. Der Berufungskläger gibt jedoch selbst zu, dass die
Pflegeeltern nicht von der Entscheidfindung ausgeschlossen wurden. Er ist
jedoch der Meinung, dass ihre Vorbringen nicht sachlich, also willkürfrei,
gewürdigt worden seien. Damit kritisiert er die Beweiswürdigung und mit
seinen übrigen Ausführungen und dem Verweis auf BGE 118 Ia 17 auch eine
Verweigerung des rechtlichen Gehörs, was im Berufungsverfahren nicht zulässig
ist (E. 2.2 hiervor).

5.
5.1 Das Verwaltungsgericht hält fest, es könne sich den rechtlichen und
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen zur Entführungsgefahr
anschliessen. Mit dem Bundesgericht könne darauf hingewiesen werden (BGE 122
III 404 E. 4c S. 412/413), dass eine solche Gefahr bloss abstrakter Natur
sei, demzufolge einschränkende Massnahmen nicht rechtfertige. Das Gericht
habe keinen Anlass, die Feststellung der Vorinstanzen, die Berufungsbeklagte
lebe heute in recht geordneten Verhältnissen, zu bezweifeln. Im Zeitpunkt der
Entführung (1996) sei dies nicht der Fall gewesen. In der Folge habe sie den
stufenweisen Entzug ihrer Elternrechte verkraften und als ledige Mutter
zusehen müssen, wie ihre Tochter immer mehr in die Familie des Vaters
eingegliedert worden sei. In dieser Situation habe sie nur in einer
Kindesentführung Rettung gesehen, und dies dürfe als eine Art Affekttat
gewertet werden und erscheine aufgrund der Verzweiflung ein wenig
verständlich, wenn auch in keiner Weise entschuldbar. Das Verwaltungsgericht
fährt fort, inzwischen lebe die Mutter wieder in geregelten Verhältnissen,
habe ihr soziales Umfeld in der Schweiz und scheine hier verwurzelt zu sein.
Sie habe in den vergangenen fünf Jahren auch deutlich gemacht, dass sie mit
der für sie belastenden Situation zu leben bereit sei, weshalb die 1996
erfolgte Kindesentführung nicht mehr als konkretes Gefahrenmoment betrachtet
werden dürfe.

Der Berufungskläger ist der Auffassung, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht
auf BGE 122 III 404 abgestützt, weil im vorliegenden Fall nicht von einer
bloss abstrakten Gefährdung gesprochen werden könne, denn anders als im
angeführten Bundesgerichtsentscheid habe die Berufungsbeklagte eine
Entführung begangen. Der Einwand geht fehl, denn nach den verbindlichen
Feststellungen des Verwaltungsgerichts (Art. 63 Abs. 2 OG) ist eine
Wiederholung der Tat als gering einzuschätzen. Nicht gehört werden kann das
Vorbringen, gestützt auf die Akten könne die Entführung nicht als
Affektreaktion gewertet werden, denn damit stellt sich der Berufungskläger
gegen die Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil (E. 2.2). Aus dem
gleichen Grund unbeachtlich sind die die Ausführungen zur finanziellen
Situation der Mutter. Auch wenn der Vormundschaftsbehörde Hinweise und Belege
für das Bestehen einer Entführungsgefahr haben sollte - wie der
Berufungskläger behauptet -, ist dies unmassgeblich, nachdem die Vorinstanz
bei der Würdigung dieser Tatsache zu einem andern Schluss gekommen ist; und
der damit verknüpfte Vorwurf der ungenügenden Sachverhaltsabklärung seitens
dieser Behörde ist ebenfalls unzulässig (E. 2.1 hiervor).

5.2 Ferner ist der Berufungskläger der Meinung, das Besuchsrecht sei nach
Art. 274 Abs. 2 ZGB einzuschränken, weil sich die Besuchsberechtigte nicht
ernsthaft um das Kind gekümmert habe. Das Bundesgericht sei der Auffassung,
die Vernachlässigung von Unterstützungspflichten sei zumindest als ein Indiz
für die Gleichgültigkeit mit zu berücksichtigen (BGE 86 II 10). Gemäss der
Botschaft (BBl 1974 II 55) müsse bei Vernachlässigung der
Unterstützungspflicht aus bösem Willen oder Liederlichkeit das Besuchsrecht
verweigert oder entzogen werden. Die neuere Lehre vertrete deshalb die
Ansicht, man könne Unterhaltspflicht und persönlichen Verkehr nicht mehr
grundsätzlich unabhängig voneinander beurteilen (Hegnauer, Berner Kommentar,
Bern 1997, N. 28 zu Art. 274 ZGB; derselbe, Grundriss des Kindesrechts, 5.
Auflage 1999, N. 19.23). Von vornherein unzulässig sind die sich über mehrere
Seiten hinziehenden Ausführungen des Berufungsklägers, worin er wiederum
namentlich das Vorgehen der Vormundschaftsbehörde hinsichtlich des in Auftrag
gegebenen Gutachtens zum Besuchsrecht - mit Blick auf Art. 274 Abs. 2 ZGB -
bemängelt (E. 2.1 und 2.2 hiervor).

Das Verwaltungsgericht hält in dieser Frage fest, den ins Recht gelegten
Entscheiden des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Dezember 1999 zur
Frage der Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge und des Kassationsgerichts des
Kantons Zürich vom 29. November 2000 zur Frage der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie den vorinstanzlichen Entscheiden könne entnommen werden,
dass die Berufungsbeklagte ab August 1999 - mit Unterbrüchen - ohne
Anstellung gewesen sei; sodann sei ihr Ehemann ebenfalls arbeitslos geworden
und verschuldet gewesen. Das Bezirksgericht Affoltern und das Obergericht
hätten die Suchbemühungen der Mutter für eine Arbeitsstelle als ungenügend
erachtet und ihr ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Dagegen habe das
Kassationsgericht den Grund ihrer Stellenlosigkeit auch in der fehlenden
Berufsausbildung, der minimalen Schulbildung sowie im Umstand gesehen, dass
sie sich in der schweizerischen Berufswelt nie habe richtig integrieren
können. Zudem habe es ihrer psychischen Situation angesichts der Problematik
ihrer Tochter ebenfalls Gewicht beigemessen und erklärt, die Anrechnung eines
hypothetischen Einkommens rechtfertige sich nur, wenn es der fraglichen
Partei klarerweise an gutem Willen fehle, ein ausreichendes Einkommen zu
erzielen. Diese Annahme rechtfertige sich im Falle der Berufungsbeklagten
ebenso wenig wie der Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens.

Die Vorinstanz hat sich der Meinung des Kassationsgerichts angeschlossen und
im Ergebnis befunden, der Mutter könne weder böswillige Gesinnung noch ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden. Diese Schlussfolgerungen
basieren eindeutig auf Beweiswürdigung. Der Berufungskläger legt in keiner
Weise dar, inwiefern die Vorinstanz gestützt auf die von ihr ins Auge
gefassten Tatsachen auf eine schuldhafte Vernachlässigung der
Unterstützungspflicht hätte erkennen müssen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE
116 II 745 E. 3 S. 748/749). Er beruft sich vielmehr auf eine mangelhafte
Sachverhaltsabklärung seitens der Vorinstanzen und auf neue Hinweise, die zu
einem andern Resultat führen würden. All dies ist unzulässig (E. 2.2
hiervor).

6.
Der Berufungskläger wendet sich schliesslich nicht gegen das Besuchsrecht als
solches, sondern gegen die von der Vorinstanz gewährte Übernachtung.

6.1 Das Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr steht Eltern und Kindern
um ihrer Persönlichkeit willen zu (BBl 1974 II 52; BGE 119 II 201 E. 3 S.
204). In erster Linie dient das Besuchsrecht indessen dem Interesse des
Kindes. Bei dessen Festsetzung geht es nicht darum, einen gerechten
Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen
Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln (BGE 122 III 404 E. 3a S.
406 f. mit Hinweisen). Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des
Besuchsrechts gilt somit immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des
konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist; allfällige Interessen der Eltern
haben zurückzustehen (BGE 127 III 295 E. 4a S. 298; 123 III 445 E. 3b S.
451).

Wo das Gesetz verlangt, dass das Gericht eine angemessene Lösung treffe,
verweist es auf das richterliche Ermessen (zum Besuchsrecht: BGE 120 II 229
E. 4a S. 235). In diesem Fall hat der Richter seine Entscheidung nach Recht
und Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB). Eine solche Billigkeitsentscheidung
verlangt, dass alle wesentlichen Besonderheiten des konkreten Falles beachtet
werden. Das Bundesgericht überprüft die Ausübung richterlichen Ermessens
durch die letzte kantonale Instanz mit Zurückhaltung; es schreitet nur dann
ein, wenn grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung entwickelten
Grundsätzen abgegangen wird, wenn Tatsachen berücksichtigt werden, die keine
Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht
geblieben sind, die zwingend hätten beachtet werden müssen (BGE 126 III 223
E. 4a S. 227/ 228; zum Besuchsrecht: Urteil der II. Zivilabteilung
5C.176/2001 vom 15. November 2001 E. 2b).

6.2 Dem angefochtenen Entscheid kann entnommen werden, dass die
Berufungsbeklagte mit der Besuchsregelung nicht glücklich war und dass auch
die Tochter einen intensiveren Kontakt zu ihrer Mutter wünschte. Das
Verwaltungsgericht hat sich bei der Ausdehnung des Besuchsrechts auf ein
kinderpsychiatrisches Gutachten sowie die Berichte der Besuchsbegleiterinnen
abgestützt. In den vom Berufungskläger zwischen Mutter und Tochter heimlich
vorgenommenen Telefonaufzeichnungen hat es  keine untolerierbare Aufhetzung
feststellen können. Es sei auch nicht erwiesen, dass C.________ während den
Besuchen unzulässig beeinflusst werde. Ferner hält die Vorinstanz fest, die
Berufungsbeklagte dürfte bei der Erweiterung des Besuchsrechts, wie sie und
offenbar auch C.________ es wünschten, kaum mehr Verlangen verspüren, die
Besuchsregelung an sich zum Inhalt der Telefonate zu machen.

6.3 Von vornherein nicht gehört werden kann der Einwand des Berufungsklägers,
die vorgeschlagene Regelung entspreche nicht dem Wunsch C.________'s weil
hiermit erneut die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Richter in
Frage gestellt werden. Weiter wird in der Berufung in der Hauptsache
vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe die bestehende Elternkonstellation
ausser Acht gelassen. C.________ sei während der Arbeitswoche bei den
Pflege-/Grosseltern, an den Feierabenden sowie an den Wochenenden und in den
Ferien beim Vater. Wenn noch Wochenende bei der Mutter hinzukämen, könne dem
zunehmendem Bedürfnis C.________'s nach Freizeit nicht mehr Rechnung getragen
werden. Der Berufungskläger hat zur Kenntnis zu nehmen, dass der Wunsch der
Tochter zu vermehrtem Kontakt mit ihrer Mutter für ihre
Persönlichkeitsentfaltung ernst zu nehmen ist. Andere Gründe als eine
Anhäufung von Literaturzitaten zum Besuchsrecht, welche den
Ermessensentscheid der Vorinstanz nicht umzustossen vermögen, bringt der
Berufungskläger nicht vor. Das Besuchsrecht von einem Wochenende (von Samstag
10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr) und einem zusätzlichen halben Tag pro Monat
hält sich eher an der unteren Grenze des Üblichen. Eine
Bundesrechtsverletzung liegt somit nicht vor.

7.
Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Damit wird der Berufungskläger kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
OG). Da keine Berufungsantwort eingeholt wurde, entfällt eine
Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, verwaltungsrechtliche Kammer, vom 4.
Juni 2002 wird bestätigt.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Berufungskläger auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: