Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.163/2002
Zurück zum Index II. Zivilabteilung 2002
Retour à l'indice II. Zivilabteilung 2002


5C.163/2002 /RrF

Urteil vom 1. Oktober 2002
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Donika Ibrahimi, Hofwiesenstrasse 82, 8057 Zürich,
Vera Ibrahimi, Hofwiesenstrasse 82, 8057 Zürich,
Berufungsklägerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alexander Weber, Werdstrasse 36,
8004 Zürich,

gegen

Mahmud Ibrahimi, Rötelstrasse 47, 8037 Zürich,
Berufungsbeklagten.

Änderung des Familiennamens,

Berufung gegen den Beschluss des Obergerichts des
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. Juni 2002.

Sachverhalt:

A.
Donika Ibrahimi (geb. Am 25. August 1990) und Vera Ibrahimi (geb. Am 14.
Januar 1993) leben bei ihrer Mutter, die 1997 von ihrem Ehemann, Mahmud
Ibrahimi, geschieden wurde und nach der Scheidung wieder ihren Mädchennamen
Gretler angenommen hatte.

B.
Mit Eingabe vom 5. April 2000 beantragten Donika und Vera Ibrahimi
(nachfolgend: Gesuchstellerinnen oder Berufungsklägerinnen) der Direktion der
Justiz und des Innern des Kantons Zürich, es sei ihnen im Sinne einer
Namensänderung zu bewilligen, den mütterlichen Namen Gretler als
Familiennamen zu tragen. Nachdem sie den Vater der Gesuchstellerinnen
angehört hatte, entsprach die Direktion am 10. Oktober 2000 dem Gesuch, wies
dieses allerdings später nach Einsprache des Vaters der Gesuchstellerinnen
mit Verfügung vom 22. März 2002 ab. Die Gesuchstellerinnen gelangten an das
Obergericht des Kantons Zürich, das mit Beschluss vom 21. Juni 2002 ihrem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und dem Rekurs nicht stattgab und die
regierungsrätliche Verfügung vom 22. März 2002 bestätigte.

C.
Die Gesuchstellerinnen haben beim Bundesgericht Berufung eingereicht mit dem
Antrag, den obergerichtlichen Beschluss aufzuheben und die verlangte
Namensänderung zu bewilligen.

Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet; es ist keine
Berufungsantwort eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gegen den obergerichtlichen Beschluss, mit dem die verlangte
Namensänderung kantonal letztinstanzlich verweigert worden ist, kann die
eidgenössische Berufung ergriffen werden (Art. 44 lit. a OG, Art. 48 Abs. 1
OG).

1.2 Auf die Berufung ist jedoch nicht einzutreten, soweit die
Berufungsklägerinnen damit die Aufhebung des Entscheides betreffend
unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses) beantragen.
Insofern beruht das kantonale Erkenntnis auf kantonalem Recht oder
eidgenössischem Verfassungsrecht (Art. 29 Abs. 3 BV), deren Verletzung nicht
mit Berufung, sondern mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen gewesen wäre
(Art. 43 Abs. 1 OG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 84 Abs. 1 lit. a OG).

2.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB kann die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person
die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Solche
sind zu bejahen, wenn das Interesse des Namensträgers an einem neuen Namen
dasjenige der Verwaltung und der Allgemeinheit an der Unveränderlichkeit des
einmal erworbenen und in die Register eingetragenen Namens sowie an
Kennzeichnung des Einzelnen überwiegt. Ob ein Grund für eine Namensänderung
vorliegt, ist eine Ermessensfrage, die von der zuständigen Behörde nach Recht
und Billigkeit zu beantworten ist (vgl. Art. 4 ZGB). Ermessensentscheide
dieser Art überprüft das Bundesgericht an sich frei; es übt dabei allerdings
Zurückhaltung und greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr
zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie
grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen
ist, wenn sie Umstände berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen
dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht
gelassen hat (vgl. BGE 118 II 50 E. 4 S. 55 f.; 124 III 401 E. 2a mit
Hinweis).

2.1 Der Name soll dem Namensträger das Fortkommen ermöglichen und
erleichtern; aus dem Namen sollen nicht wirkliche Nachteile oder erhebliche
Unannehmlichkeiten erwachsen (BGE 120 II 276 E. 1 S. 277). Die Namensänderung
hat den Zweck, ernstliche Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden
sind, zu beseitigen, wobei vor allem moralische, geistige und seelische, aber
auch wirtschaftliche oder administrative Interessen im Spiele stehen können
(BGE 108 II 1 E. 5a S. 4; 124 III 401 E. 2b S. 402, je mit Hinweis; Geiser,
Die neuere Namensänderungspraxis des schweizerischen Bundesgerichts, in: ZZW
61/1993, S. 375 Ziff. 2.11.). Diese Interessen sind jedoch nach objektiven
Kriterien, mithin danach zu werten, wie der zu ändernde Name auf die Umwelt
wirkt; subjektive Gründe des Namensträgers bleiben bei dieser Wertung
grundsätzlich bedeutungslos (Urteil 5C.2/1993 vom 14. April 1993, publiziert
in: ZZW 61/1993 S. 298 f.; Riemer, Personenrecht des ZGB, 2. Aufl. 2002, S.
114 Rz. 230; Deschenaux/Steinauer, Personnes physiques et tutelle, 4. Aufl.
2001, S. 132 Rz. 427; Bühler, Basler Kommentar, N. 7 zu Art. 30 ZGB).

2.2 Zur Frage der Namensänderung bei Kindern hat die Rechtsprechung
zahlreiche Entscheide aufzuweisen.

2.2.1 Geleitet vom Gedanken, dass dem Kind nicht miteinander verheirateter
Eltern gesellschaftliche Nachteile erwachsen, wenn aufgrund des Namens seine
aussereheliche Geburt erkennbar werde, gestand das Bundesgericht ihm früher
grundsätzlich ein legitimes Interesse daran zu, seinen Namen mit demjenigen
der sozialen Familie in Einklang zu bringen (statt vieler: BGE 119 II 307 E.
3c S. 309). Die Änderung des Familiennamens wurde regelmässig auch dort
bewilligt, wo ein Kind nach der Scheidung der Eltern bei der Mutter lebte und
diese ihren früheren Namen wieder angenommen hat (vgl. BGE 109 II 177; 110 II
433) oder die Mutter wieder geheiratet und das Kind in die mit dem Stiefvater
neu gegründete Familie aufgenommen hat (vgl. BGE 99 Ia 561).

2.2.2 In jüngerer Zeit ist das Bundesgericht von dieser eher grosszügigen
Praxis abgewichen: So hat es mit BGE 121 III 145 die Berufung eines Kindes
abgewiesen, das mit seiner Mutter und deren Konkubinatspartner, der zugleich
Vater des Kindes ist, in Hausgemeinschaft lebte. Dem Kind war von den
kantonalen Instanzen die Annahme des Familienamens des Konkubinatspartners
der Mutter verweigert worden. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die
Beurteilung ausserehelicher Kindesverhältnisse durch die Gesellschaft sich
verändert habe und deshalb nicht mehr mit den sozialen Nachteilen
argumentiert werden könne, denen Kinder wegen des Namensunterschiedes
ausgesetzt seien; angesichts des bereits seit einigen Jahren eingetretenen
Sinneswandels lasse sich nicht mehr schon allein in der Tatsache eines
stabilen Konkubinatsverhältnisses zwischen der Mutter als Inhaberin der
elterlichen Gewalt und dem Konkubinatspartner als leiblichem Vater ein
wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB erblicken (E. 2c S. 148). In
die gleiche Richtung hatte schon der in diesem Urteil (E. 2a S. 147) zitierte
nicht veröffentlichte Entscheid aus dem Jahre 1993 gewiesen: Dort war
festgehalten worden, dass mit dem allgemeinen Hinweis des Kindes, es diene
seinem Wohl, in Namenseinheit mit Mutter und Stiefvater zu leben, kein
wichtiger Grund für die Änderung des Familienamens dargetan sei. Infolge der
Zunahme von Scheidungen und deren sich gewandelten Beurteilung durch die
Gesellschaft - ähnliches gilt für Konkubinatsverhältnisse - erwachsen Kindern
kaum mehr soziale Nachteile, wenn solche Familienverhältnisse aufgrund des
Namens erkennbar sind. In BGE 124 III 401 schliesslich hat das Bundesgericht
erkannt, ein Kind geschiedener Eltern, das unter der elterlichen Gewalt der
Mutter steht und in deren durch Wiederheirat gegründeten neuen Familie lebt,
habe nur bei Vorliegen besonderer Umstände Anspruch auf Annahme des
Familiennamens des Stiefvaters.

2.3 Die aufgezeigte strengere Praxis hat sich zwar nicht auf den vorliegenden
Fall bezogen, in dem die Inhaberin der elterlichen Sorge nach der Scheidung
zusammen mit ihren Kindern einen Haushalt bildet und nicht mehr mit einem
Ehe- bzw. Konkubinatspartner zusammenlebt, in dem die Kinder aber nach der
Scheidung der Eltern den Namen der Inhaberin der elterlichen Sorge anzunehmen
wünschen. Die Berufungsklägerinnen halten denn auch dafür, die in BGE 121 III
145 und BGE 124 III 401 publizierte Praxis lasse sich nicht ohne weiteres auf
den zu beurteilenden Fall übertragen. Was sie jedoch zur Begründung für ein
Abweichen von der Rechtsprechung anführen verkennt den Sinn der angeführten
Judikatur: Entscheidend ist nach der publizierten Rechtsprechung vielmehr der
Umstand, dass den Kindern aufgrund der gewandelten gesellschaftlichen
Verhältnisse nicht mehr allein deshalb ein sozialer Nachteil erwächst, weil
sie nicht den Namen der sozialen Familie tragen, welcher sie aufgrund
besonderer Umstände angehören. Entgegen der Auffassung der
Berufungsklägerinnen rechtfertigt sich eine Ausnahme von der strengeren
bundesgerichtlichen Praxis auch nicht im zu beurteilenden Fall, zumal auch
hier der Namensunterschied für sich allein betrachtet angesichts der
veränderten gesellschaftlichen Verhältnisse mit ihrer veränderten Einstellung
zur Scheidung für das Kind nicht mehr von Nachteil ist. Damit haben die
Berufungsklägerinnen auch im vorliegenden Fall konkret aufzuzeigen, inwiefern
ihnen durch die Führung des von Gesetzes wegen erworbenen Namens des
leiblichen Vaters (Art. 160 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 270 Abs. 1 ZGB) Nachteile
erwachsen, welche als wichtige Gründe für eine Namensänderung in Betracht
gezogen werden können (vgl. BGE 121 III 145 E. 2c S. 148).

3.
Das Obergericht hat die von den Berufungsklägerinnen vorgebrachten Gründe für
die Namensänderung nicht als wichtig im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB
betrachtet; die Berufungsklägerinnen werten dies als Verletzung der
einschlägigen Bestimmung.

3.1 Von dem in E. 2.3 behandelten Einwand abgesehen, machen sie geltend, der
väterliche Name lasse auf balkanische Herkunft schliessen, wo zur Zeit
Westeuropas grösster Unruheherd liege. Menschen aus dieser Gegend seien auf
dem Arbeitsmarkt (bei der Suche nach Lehrstellen, Arbeitsstellen)
benachteiligt, weshalb den Berufungsklägerinnen mit ihrem angestammten
Familiennamen Ibrahimi spätestens beim Verlassen der Schule Schwierigkeiten
seitens der Amtsstellen erwachsen würden.

Für die beantragte Namensänderung sprächen aber auch seelische und
gefühlsmässige Gründe: Die Berufungsklägerinnen fühlten sich durch das
jahrelange Tragen des mütterlichen Namens in ihrem ganzen Fühlen und Denken
als Schweizerinnen und nicht als Mazedonierinnen albanischer Herkunft.
Demgegenüber sei ihr Vater als Angehöriger einer fremden Kultur nicht
vollkommen assimiliert, was namentlich seine Einstellung zur gepflegten
Rechtswirklichkeit zeige. So sei er seiner geschiedenen Frau und den beiden
Berufungsklägerinnen die Unterhaltsbeiträge schuldig geblieben und habe sich
auch durch eine entsprechende strafrechtliche Verurteilung nicht beeindrucken
lassen. Sein Verhalten gegenüber der Mutter der beiden Berufungsklägerinnen
verdeutliche überdies, dass er die Frau als ein dem Manne stark
untergeordnetes Wesen betrachte. Diese Haltung werde von der schweizerischen
Bevölkerung als rufmindernd gewertet, und die Berufungsklägerinnen würden
darunter leiden, wenn sie aufgrund des ausländisch klingenden väterlichen
Namens in weiten Bevölkerungsschichten mit der beschriebenen negativen
Haltung bzw. Einstellung identifiziert würden.

Die Vorinstanz habe in ihren Ausführungen zudem auch nicht beachtet, dass die
Berufungsklägerinnen trotz ihres ausländisch klingenden Namens nur deshalb
keine Unannehmlichkeiten hätten erdulden müssen, weil sie faktisch über
längere Zeit den Namen ihre Mutter getragen hätten.

3.2 Es trifft zu, dass die Berufungsklägerinnen seit einer gewissen Zeit in
ihrem sozialen Umfeld den Namen ihrer Mutter tragen. Auch kann zwar nicht
ausgeschlossen werden, dass sich der eine oder andere Lehrmeister oder
Arbeitgeber vom Namen Ibrahimi aus den von den Berufungsklägerinnen
dargelegten Gründen negativ beeinflussen lässt. Für die grosse Mehrheit ist
aber eine solche Beeinflussung weder nachgewiesen noch anzunehmen, weshalb
das Obergericht allein deswegen keinen wichtigen Grund für eine
Namensänderung anerkennen musste. In der Berufung fehlen denn auch jegliche
konkrete Hinweise auf negative Erfahrungen; insbesondere gilt es in diesem
Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die Berufungsklägerinnen in den
amtlichen Dokumenten (Pass, Identitätskarte und Schulzeugnis) mit dem
väterlichen Namen aufgeführt sind. Dass ihnen dadurch irgendwelche Nachteile
entstanden wären, behaupten sie nicht. Der Umstand, dass sich die
Berufungsklägerinnen in ihrem ganzen Denken und Fühlen als Schweizerinnen und
nicht als Mazedonierinnen betrachten, beschlägt zum einen ihr rein
subjektives Empfinden, das zu einer Namensänderung grundsätzlich nicht Anlass
geben kann. Abgesehen davon bleibt unerfindlich, weshalb sie sich nicht auch
mit ihrem angestammten Namen Ibrahimi als Schweizerinnen fühlen könnten,
zumal sie ja bisher in der Schweiz aufgewachsen sind, hier die Schule
besuchen und daher mit der Kultur und Gepflogenheiten dieses Landes bestens
vertraut sind. Die mangelnde Integration ihres Vaters ist grundsätzlich nicht
geeignet, die verlangte Namensänderung zu rechtfertigen. Nicht
nachzuvollziehen ist schliesslich die Befürchtung, die Berufungsklägerinnen
würden mit dem Verhalten des Vaters und seiner Einstellung identifiziert. Sie
stellen denn auch auch nicht in Abrede, dass sie persönlich zum heutigen
Zeitpunkt integriert sind.

Die Ausführungen der Berufungsklägerinnen lassen insgesamt deutlich werden,
dass sie zur Zeit überhaupt keine konkreten Nachteile aufgrund ihres
ausländischen Namens aufzuzeigen haben. Anstelle konkreter, durch diesen
Namen hervorgerufener Behinderungen im Fortkommen äussern sie vielmehr zur
Hauptsache lediglich Befürchtungen und zeigen keine konkreten Fälle auf, die
eine Behinderung in ihrem Fortkommen durch den ausländisch klingenden Namen
zu belegen vermöchten. Zumindest wurde diesbezüglich nichts festgestellt. Der
an die Vorinstanz gerichtete Vorwurf, verschiedene Elemente nicht richtig
gewertet zu haben, erweist sich damit insoweit als unbegründet.

4.
4.1 Das Obergericht hat in seiner ausführlichen Begründung unter anderem auch
dafürgehalten, auch wenn keine ausreichenden Gründe für eine Namensänderung
vorlägen, könne diese ausnahmsweise geboten sein, wenn sich die Führung des
gewünschten Namens faktisch während langer Zeit und so vollständig
durchgesetzt hat, dass die Verweigerung der Namensänderung einen schweren
Eingriff in die Persönlichkeit darstelle. Im vorliegenden Fall sagten die
Berufungsklägerinnen nicht ausdrücklich, seit wann sie den mütterlichen Namen
führen würden; vielmehr begnügten sie sich mit der weitgehend unbestimmten
Formulierung "seit Jahren". In den Akten fänden sich zu dieser Frage vor
allem Dokumente aus jüngerer Zeit, wobei der Hinweis auf die Scheidung aus
dem Jahre 1997 und den damit verbundenen Namenswechsel der Mutter so
verstanden werden könne, dass auch die Berufungsklägerinnen seither Gretler
genannt würden. Damit bestünde die rechtswidrige Übung nunmehr seit fünf
Jahren, was zwar eine nicht unerhebliche, aber doch nicht eine besonders
lange Zeitspanne darstelle. Sodann habe sich die rechtswidrige Übung auch
nicht vollständig durchgesetzt. Nicht nur in Pass und Identitätskarte,
sondern auch im Schulzeugnis würden die Berufungsklägerinnen unter ihrem
gesetzlichen Namen geführt, was belege, dass auch Schule und Amtsstellen die
Berufungsklägerinnen nicht ausschliesslich unter dem Namen ihrer Mutter
wahrnähmen. Schliesslich seien die heute 9- und 11-jährigen Kinder im
Primarschulalter; damit sei ihre Identifikation durch den Namen zwar im Gang,
doch in erster Linie mit Bezug auf den Vornamen, da niemand die Kinder im
sozialen Umfeld mit dem Namen ihrer Mutter anspreche.

4.2 Die Berufungsklägerinnen lassen zusammengefasst ausführen, entgegen der
Auffassung der Vorinstanz würden sie den mütterlichen Namen seit mehr als
fünf Jahren tragen, zumal die Mutter ihren Mädchennamen während der Ehe dem
Familiennamen vorangestellt habe. Sie seien daher ausschliesslich mit dem
Namen der Mutter angesprochen worden. Die Feststellung der Vorinstanz erweise
sich daher als unzutreffend. Ebenso falsch sei die Wertung, der Name Gretler
habe sich nicht vollständig durchgesetzt, zumal damit verkannt werde, dass er
in den amtlichen Dokumenten nicht verwendet werden könne. Zweck des
Namensänderungsgesuchs sei gerade, den nach wie vor gültigen Namen Ibrahimi
der Rechtswirklichkeit (gemeint ist wohl der tatsächlichen Gegebenheit)
anzupassen. Völlig ausser Acht gelassen werde schliesslich, dass die
Berufungsklägerinnen im Alltag und in der Umwelt als Kinder "Gretler"
wahrgenommen würden. Mit Ausnahme der Lehrerin habe die Umwelt gerade keine
Kenntnis davon, dass die Berufungsklägerinnen den Namen Ibrahimi führen.

4.3
4.3.1Die obergerichtliche Begründung will eine Namensänderung auch  dann
zulassen, wenn keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB
auszumachen sind, der beantragte Name sich aber faktisch während langer Zeit
und so vollständig durchgesetzt hat, dass eine Verweigerung der
Namensänderung einen schweren Eingriff in die Persönlichkeit darstellen
würde.

4.3.2 Art. 30 Abs. 1 ZGB regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Name
abgeändert werden kann, wobei diese Bestimmung gerade auch bezweckt, die
persönlichkeitsverletzenden Nachteile zu beseitigen, welche mit der Führung
eines z.B. lächerlichen Namens verbunden sein können. Eine Namensänderung
steht nicht im Belieben des Einzelnen. Art. 30 ZGB geht davon aus, dass
grundsätzlich jedermann den ihm von Gesetzes wegen zustehenden Namen zu
tragen hat (BGE 99 Ia 561 E. 2 S. 563; Grundsatz der Unabänderlichkeit des
Namens BGE 119 II 307 E. 4b S. 311). Es stellt sich die Frage, ob ein Kind,
das faktisch seit langer Zeit nicht den in den Registern vermerkten Namen,
sondern jenen der Mutter trägt, wobei sich dieser Name im täglichen Leben des
Kindes vollständig durchgesetzt hat, ein Interesse an der Namensänderung
ausweisen kann, welches jenes der Verwaltung und der Allgemeinheit an der
Unveränderlichkeit des einmal erworbenen und in die Register eingetragenen
Namens sowie an Kennzeichnung des Einzelnen überwiegt. Zu bedenken wäre dabei
einmal der Umstand, dass bejahendenfalls das rein subjektive Empfinden des
Betroffenen vermehrt an Bedeutung gewänne, was mit der geltenden
Rechtsprechung nicht zu vereinbaren wäre (vgl. E. 2.1 hiervor).

Wie es sich im konkreten Fall mit der Antwort auf die Frage verhält, kann
offen bleiben: Das Obergericht ist, soweit ersichtlich, bestenfalls von einer
Zeitspanne von fünf Jahren ausgegangen, während welcher die
Berufungsklägerinnen den Namen ihrer Mutter getragen haben. Soweit die
Berufungsklägerinnen dagegen anführen, sie hätten den Namen Gretler bereits
vor der Scheidung getragen, richten sie sich gegen die Beweiswürdigung der
Vorinstanz, was in der Berufung unzulässig ist (BGE 111 II 378 E. 3b; 120 II
97 E. 2b S. 99). Die von der Vorinstanz berücksichtigte, nicht sehr lange
Zeitspanne bewirkt auf keinen Fall, dass das Interesse der Öffentlichkeit
hinter jenes der Berufungsklägerinnen zu treten hätte, weshalb sich weitere
Ausführungen zu den Vorbringen der Berufungsklägerinnen erübrigen.

5.
Zusammenfassend lässt sich demnach der Vorinstanz im Ergebnis nicht
vorwerfen, sie sei grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten
Grundsätzen abgegangen, habe Umstände berücksichtigt, die keine Rolle hätten
spielen dürfen, oder habe umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht
gelassen. Dies führt zur Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten
werden kann; damit sind die Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 4 des angefochtenen
Beschlusses zu bestätigen.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Berufungsklägerinnen
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG), wobei sie für die Kosten solidarisch
haften (Art. 156 Abs. 7 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und die
Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 4 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. Juni 2002 werden bestätigt.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Berufungsklägerinnen unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: