Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5C.155/2002
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5C.155/2002 /bie

Urteil vom 13. November 2002
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Nordmann,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Möckli.

Der Bund Verlag AG, Bubenbergplatz 8, 3011 Bern,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Jürg
Kugler, Im Lindenhof, Postfach 41, 9320 Arbon,

gegen

Erwin Kessler, Im Büel 2, 9546 Tuttwil, Kläger und Berufungsbeklagten,
vertreten durch Rechtsanwalt
Jean-Rodolphe Spahr, Walchestrasse 27, Postfach 564, 8035 Zürich,

Persönlichkeitsverletzung,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 11. April 2002.

Sachverhalt:

A.
In der Zeitung "Der Bund" vom 21. Juni 2001 wurde unter dem Titel
"Schächtverbot und Antisemitismus" sowie dem Untertitel " Geschichte/Eine
Dissertation zu historischen und aktuellen Fragen des Schächtverbotes" die
von Pascal Krauthammer verfasste Dissertation "Das Schächtverbot in der
Schweiz" rezensiert. Der Artikel enthielt u.a. folgenden Text:

Die weiterhin grassierende Antischächtlüge stilisiert zwar in ihrer
populistischen Propaganda das Schächtverbot zu einer Humanitäts- und
Zivilisationsaufgabe hoch, kann aber trotzdem die erschreckend antisemitische
und neuerdings auch antiislamische Komponente nicht unter dem Deckmantel des
Tierschutzes verstecken. Das war schon zur Zeit der Nazis und Fröntler in den
Dreissiger- und Vierzigerjahren der Fall. Und auch in der gegenwärtigen
Antischächtbewegung dominiert, wie der Verfasser nachweist, die
antisemitische Komponente: "In der Person des radikalen Tierschützers Erwin
Kessler fand diese Tradition ihre Fortsetzung. Über die Instrumentalisierung
der Schächtfrage versuchte er, eine neue 'Judenfrage' zu konstruieren."
Nachweislich unterhielt Kessler Kontakte zur Neonazi- und Revisionistenszene.
Das Zürcher Obergericht verurteilte Kessler denn auch aufgrund seiner
rassistischen und antisemitischen Äusserungen im Zusammenhang mit dem
Schächten wegen Verletzung der Antirassismus-Strafnorm, und das Bundesgericht
wies seine staatsrechtliche Beschwerde gegen dieses Urteil ab.

B.
Mit Klage vom 11. Juli 2001 verlangte Erwin Kessler die Feststellung, dass
die Behauptung, er habe nachweislich Kontakte zu Neonazis gehabt, unwahr sei,
sowie die Verpflichtung zur Publikation des Dispositivs in der
nächstfolgenden Ausgabe des "Bund" in gleicher Grösse.

Mit Urteil vom 27. November 2001 wies die bezirksgerichtliche Kommission
Münchwilen die Klage ab. Sie hielt im Wesentlichen fest, beim
Durchschnittsleser entstehe nicht der Eindruck, der Kläger gehöre zur
Neonaziszene oder sympathisiere zumindest mit ihr, vielmehr werde das Bild
eines radikalen Tierschützers vermittelt, der im Kampf um das Schächtverbot
die Schranken des Gesetzes überschritten habe, indem er sich antisemitisch
geäussert und als Mittel zum Zweck u.a. zur Neonazi- und Revisionistenszene
Kontakt unterhalten habe. Zwar sei allein schon diese Aussage geeignet, die
Ehre und Persönlichkeit zu verletzen. Indes würden sowohl Neonazis als auch
Revisionisten vom Durchschnittsleser als Vertreter politisch ultrarechter
Gesinnung angesehen und mit dem Begriff "Nationalsozialisten" in Verbindung
gebracht; dabei bestehe für den Durchschnittsleser kein wesentlicher
Unterschied, ob die an den Juden begangene Gewalt verherrlicht (Neonazis)
oder verharmlost werde (Revisionisten). Der Kläger habe nachweislich Kontakt
mit den Revisionisten und Holocaustleugnern Ernst Indlekofer und Jürgen Graf
gehabt.

Dagegen erhob der Kläger am 16. Januar 2001 kantonale Berufung. Mit Entscheid
vom 11. April 2002 stellte das Obergericht des Kantons Thurgau fest, die
Behauptung, der Kläger habe nachweislich Kontakte zur Neonaziszene
unterhalten, sei unwahr, und es verpflichtete die Beklagte, das
Urteilsdispositiv in der nächstfolgenden Ausgabe des "Bund" in der gleichen
Grösse zu veröffentlichen.

C.
Am 3. Juli 2002 hat die Beklagte gegen das Urteil des Obergerichts sowohl
staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung erhoben. Mit Letzterer verlangt
sie im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die
Feststellung, dass die Behauptung, der Kläger habe Kontakte zur Neonaziszene
unterhalten, richtig sei, eventualiter beantragt sie die Aufhebung des
angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache zur Durchführung eines
ordentlichen Beweisverfahrens. Indem die Beklagte das Gegenteil der Klage
verlangt, schliesst sie sinngemäss auf deren Abweisung.

In seiner Berufungsantwort vom 11. Oktober 2002 beantragt der Kläger die
Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Sind in der gleichen Streitsache Berufung und staatsrechtliche Beschwerde
erhoben worden, wird Letztere in der Regel zuerst behandelt (Art. 57 Abs. 5
OG). Umgekehrt wird u.a. dann verfahren, wenn die Berufung selbst auf Grund
der mit staatsrechtlicher Beschwerde kritisierten Sachverhaltsfeststellungen
der kantonalen Behörden als begründet erscheint (BGE 117 II 630 E. 1a S.
631). Dies ist vorliegend der Fall.

1.2 Im Berufungsverfahren massgebend sind die vorinstanzlichen
Tatsachenfeststellungen, es sei denn, sie wären in Verletzung
bundesrechtlicher Beweisvorschriften zu Stande gekommen oder sie beruhten auf
einem offensichtlichen Versehen (Art. 63 Abs. 2 OG). Neue
Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge sind ausgeschlossen (Novenverbot;
Art. 55 Abs. 1 lit. c OG); dies gilt auch für die Berufungsantwort (Art. 59
Abs. 3 OG). Soweit die Parteien vor Bundesgericht Ausführungen zum
Sachverhalt machen und neue Beweismittel einreichen, ist nicht einzutreten.

2.
2.1 Die Beklagte wirft dem Obergericht vor, sie nicht zum Beweis zugelassen
und damit gegen Art. 8 ZGB verstossen zu haben. Bereits auf Grund des
festgestellten Sachverhaltes sei jedoch auch Art. 28 ZGB verletzt worden. Die
von der Vorinstanz getroffene strikte Unterscheidung zwischen Neonazismus und
Revisionismus sei nämlich unzulässig und stehe in Widerspruch zur gesamten
Auffassung in der Politik und Lehre, aber auch zur bundesgerichtlichen
Rechtsprechung. Wer wie die Revisionisten den Holocaust leugne, dürfe als
Sympathisant der Neonazis bezeichnet werden. Gemäss den vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen seien Kontakte zum Revisionisten und
Holocaustleugner Ernst Indlekofer zugestanden. Was den Revisionisten und
Holocaustleugner Michael Lüthi betreffe, habe das Obergericht die Bedeutung
des Begriffes "Kontakt unterhalten" verkannt.

Demgegenüber macht der Kläger in seiner Berufungsantwort geltend, die
Beklagte habe ihm keinen einzigen Kontakt zur Neonaziszene nachweisen können
und mangels tauglicher Beweisanträge habe das Obergericht zu Recht kein
Beweisverfahren durchgeführt. Er habe denn auch nie Sympathien für die
Neonazis gehabt, deren Welt im Übrigen eine völlig andere sei als diejenige
der Revisionisten. Die Unterschiede zwischen Neonazis und Revisionisten seien
auch dem Durchschnittsleser und insbesondere dem intellektuellen Teil der
Leserschaft klar, an den sich der inkriminierte, eine rechtsgeschichtliche
Dissertation betreffende Artikel wende.

2.2 Art. 28 Abs. 1 ZGB gewährt dem in seiner Persönlichkeit widerrechtlich
Verletzten Rechtsschutz. Eine Verletzung der Persönlichkeit liegt namentlich
vor, wenn die Ehre einer Person beeinträchtigt wird, indem ihr berufliches
oder gesellschaftliches Ansehen geschmälert wird. Ob eine Äusserung geeignet
ist, dieses Ansehen herabzumindern, beurteilt sich objektiviert nach Massgabe
eines Durchschnittslesers, wobei dies unter Würdigung der konkreten Umstände
wie etwa des Rahmens der Presseäusserung zu erfolgen hat (BGE 127 III 481 E.
2b/aa S. 487 m.w.H.).

Die Presse kann sowohl durch die Mitteilung von Tatsachen als auch durch
deren Würdigung in die Persönlichkeit eingreifen. Die Verbreitung wahrer
Tatsachen ist grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt,
es sei denn, es handle sich um solche aus dem Geheim- oder Privatbereich oder
die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form
der Darstellung unnötig verletzt. Die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen ist
demgegenüber an sich widerrechtlich; an der Verbreitung von Unwahrheiten kann
nur in seltenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen ein hinreichendes
Interesse bestehen. Indessen lässt noch nicht jede journalistische
Unkorrektheit, Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Verkürzung eine
Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint eine in diesem Sinn
unzutreffende Presseäusserung nur dann als insgesamt unwahr und
persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft
und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein
spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichnet, das sie im Ansehen der
Mitmenschen empfindlich herabsetzt (BGE 126 III 305 E. 4 b/aa S. 306 ff.
m.w.H.).
2.3 Das Obergericht hat in einem ersten Schritt erwogen, dass zwischen
Neonazismus und Revisionismus zu differenzieren sei. Während sich Neonazis
offen zur Ideologie und Weltanschauung des Nationalsozialismus bekennen und
einen nach dem Führerprinzip organisierten totalitären Staat sowie eine
"rassenreine Volksgemeinschaft" anstreben würden, werde als Revisionismus der
politisch motivierte Versuch bezeichnet, die unter der
nationalsozialistischen Herrschaft begangenen Verbrechen, namentlich den
millionenfachen Mord an Juden, zu relativieren oder zu leugnen. Der
Durchschnittsleser des "Bund", einer angesehenen und traditionsreichen
Zeitung, die mit dem Slogan "unterschätze nie einen Bund-Leser" werbe,
vermöge zwischen den beiden Begriffen sehr wohl mehr als nur ansatzweise
einen Unterschied zu erkennen und ordne diese nicht ohne jegliche Nuance
einfach dem Rechtsextremismus zu. Der Kläger sei deshalb in seiner
Persönlichkeit verletzt, wenn ihm nicht nur Kontakte zu Revisionisten,
sondern auch solche zu Neonazis nachgesagt würden.

Im vorliegend interessierenden Zusammenhang kann dieser Ansicht nicht gefolgt
werden. Das Obergericht geht selbst davon aus, dass die Neonazis die vom
nationalsozialistischen Regime begangenen Verbrechen verharmlosten, leugneten
oder gar verherrlichten und die Revisionisten den Holocaust bestritten oder
unter Berufung auf pseudowissenschaftliche Gutachten zumindest die Opferzahl
zu verkleinern suchten. Es hält denn auch fest, dass beide Ideologien auf der
gleichen Gesinnung fussen und ihre Anhänger weitgehend das gleiche
Gedankengut vertreten, will aber einen entscheidenden Unterschied darin
sehen, dass die Neonazis (mit Gewalt) einen nach dem Führerprinzip
organisierten Staat anstrebten.

Zum einen geht diese Differenzierung, der in einem anderen Kontext die
Berechtigung keineswegs abgesprochen werden soll, im vorliegend zu
beurteilenden Fall am Wesentlichen vorbei: Wer - wider alle bessere
Erkenntnis - die nationalsozialistischen Verbrechen und insbesondere den an
den Juden verübten Mord verharmlost oder gar leugnet, solidarisiert sich mit
dem nationalsozialistischen Gedankengut. Wer heute solches tut, kann daher
ohne weiteres als Neonazi bezeichnet werden. Ob er dann persönlich auch noch
zu Gewalttaten neigt oder gar aktiv eine gewaltsame Änderung der politischen
Verhältnisse anstrebt, ist im hier interessierenden Kontext nicht von
Bedeutung. Aus diesem Grund erübrigt es sich auch, die Unterschiede zwischen
Neonazismus und Revisionismus im Detail oder gar abschliessend zu erörtern.

Zum anderen verkennt die Vorinstanz, dass der Durchschnittsleser mit dem
Begriffspaar bzw. dem Sammelbegriff der Neonazi- und Revisionistenszene in
erster Linie deren gemeinsames Gedankengut, insbesondere deren gemeinsame
Beurteilung des nationalsozialistischen Regimes und dessen Verbrechen
assoziiert. Die Aussage, der Kläger unterhalte Kontakte zur betreffenden
Szene, ist denn auch in ihrem (unbestrittenen) Kontext zu würdigen, dass der
Kläger über die Instrumentalisierung der Schächtfrage versuche, eine neue
"Judenfrage" zu konstruieren, und auf Grund seiner rassistischen und
antisemitischen Äusserungen verurteilt worden sei. Dem Durchschnittsleser ist
geläufig, dass Neonazis wie Revisionisten rassistisches und insbesondere
antisemitisches Gedankengut vertreten. Es ist nicht nachvollziehbar,
inwiefern dem Kläger, der gegen die ihm zugeschriebenen Kontakte zur
Revisionistenszene nichts einzuwenden hatte, in ein falsches Licht gestellt
wird, wenn die Beklagte von Kontakten zur Neonazi- und Revisionistenszene
schreibt. Zu Recht ist im Übrigen die erste Instanz explizit und die zweite
stillschweigend davon ausgegangen, dass aus dem Kontext heraus beim
Durchschnittsleser nicht der Eindruck entsteht, der Kläger sei ein
eigentlicher Neonazi oder Revisionist, sondern dass er dessen Kontakte zur
Szene im Zusammenhang mit dem vom Kläger militant betriebenen Tierschutz und
dabei insbesondere der Schächtfrage liest.

2.4 Beim vorstehenden Ergebnis wird die vom Obergericht in einem zweiten
Schritt diskutierte und schliesslich verneinte Frage, ob der Kläger zu
Neonazis im engeren Sinn Kontakte unterhalten habe, gegenstandslos. Es bleibt
einzig zu prüfen, ob nachweislich Kontakte zu Revisionisten bestanden haben.

Der von der ersten Instanz angeführte persönliche Kontakt zum Revisionisten
und Holocaustleugner Ernst Indlekofer ist vom Kläger zugestanden. Zu Recht
ist die erste Instanz davon ausgegangen, der Kläger habe auch zum
Revisionisten und Holocaustleugner Jürgen Graf Kontakt unterhalten, indem er
jenem auf der Homepage des von ihm präsidierten Vereins gegen Tierfabriken
(VgT) eine Plattform geboten habe; so sei dort über den gegen Graf geführten
Prozess wegen Verstosses gegen das Antirassismusgesetz berichtet worden und
der Kläger habe in den VgT-News auch einen Brief von Graf publiziert und
kommentiert, mit welchem die Leserschaft aufgefordert worden sei, den
aufrichtigen Idealisten und Patrioten Indlekofer nicht im Stich zu lassen.
Das Obergericht verkennt in diesem Zusammenhang den Begriff der
Kontaktpflege, wenn es sinngemäss davon ausgeht, diese sei nur durch
persönliche Kontakte im Sinne physischer Treffen möglich.

Schliesslich ist (bereits) auf Grund der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Kläger auch Kontakt zum
Skinhead und Webmaster der Homepage "Hugin und Munin" Michael Lüthi hatte,
von welchem anfangs 2001 im Forum der vom Kläger präsidierten Vereinigung
"Internet ohne Zensur" drei Einträge erschienen. Diese lassen sich nicht
gewissermassen mit ungebeten in den Briefkasten gelegter Post vergleichen,
wenn sie auf der Homepage platziert und über längere Zeit dort stehen
gelassen wurden. Im Übrigen hat der Kläger als Reaktion auf den Eintrag vom
21. Januar 2001, in welchem sich Lüthi darüber beklagte, dass ihm und seiner
Familie auf Grund seiner von den Medien als rechtsradikal beurteilten
Homepage die der Gemeinde Langendorf gehörende Wohnung gekündigt worden sei,
beim Gemeindepräsidenten interveniert und sich für Lüthi eingesetzt. Das
Obergericht verkennt auch hier den im Kontext mit dem inkriminierten
Zeitungsartikel zu würdigenden Begriff des Kontakthabens, wenn es davon
ausgeht, der Kontakt müsse persönlich sein. Es spielt grundsätzlich keine
Rolle, welchen Mediums sich die beteiligten Personen für ihre Kontaktpflege
bedienen; etwas anderes würde sich einzig dann ergeben, wenn im vorliegenden
Zeitungsartikel ausdrücklich von persönlichen Kontakten die Rede gewesen
wäre.

2.5 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass dem Kläger auf Grund
seiner nachweislichen Kontakte zu Revisionisten und Holocaustleugnern im
konkreten Zusammenhang mit der antisemitisch motivierten Polemik um das
Schächtverbot ohne Verletzung seiner Persönlichkeit Kontakte zur Neonazi- und
Revisionistenszene nachgesagt werden durften. Entsprechend ist die Berufung
gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.6 Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob das Obergericht Art. 8
ZGB verletzte, indem es seinen eigenen Ausführungen zufolge weitere
Beweisanträge der Beklagten für den Nachweis von Kontakten des Klägers zur
betreffenden Szene in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen hat.

3.
Da die Berufung im Wesentlichen gutgeheissen worden ist, wird der Kläger für
das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art.
156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). Des Weiteren hat er die Gerichtskosten
des kantonalen Verfahren von Fr. 2'000.-- und Fr. 3'000.-- zu tragen (Art.
157 OG). Zur Bestimmung der vom Kläger an die Beklagte zu leistenden
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren wird die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 159 Abs. 6 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird gutgeheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Das Urteil
des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. April 2002 wird aufgehoben und
die Klage auf Feststellung der Persönlichkeitsverletzung und
Urteilspublikation abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühren von Fr. 2'000.-- für die erste Instanz, von Fr. 3'000.--
für das Obergericht und von Fr. 2'500.-- für das Bundesgericht werden dem
Kläger auferlegt.

3.
Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
2'500.-- zu entschädigen. Zur Bestimmung der kantonalen Parteientschädigung
wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: