II. Zivilabteilung 5C.14/2002
Zurück zum Index II. Zivilabteilung 2002
Retour à l'indice II. Zivilabteilung 2002
5C.14/2002/min II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 20. Februar 2002 Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zi- vilabteilung, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl und Gerichtsschreiber Schett. --------- In Sachen A.________, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Arnold Weber, Waisenhausstrasse 14, 9000 St. Gallen, gegen 1. C.________, 2. D.________, 3. E.________, 4. F.________, 5. G.________, 6. H.________, 7. I.________, 8. K.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, alle vertreten durch Rechts- anwalt Dr. Markus Wick, Bachmattweg 1, 5070 Frick, betreffend Erbteilung, hat sich ergeben: A.- Am 8. November 1995 schlossen die Parteien vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts X.________ in einem Erbtei- lungsverfahren folgenden Vergleich (im Folgenden: Vergleich): "II. Erbvorbezüge Die Parteien einigen sich auf die nachstehend aufge- führten Erbvorbezüge und anerkennen deren Ausglei- chungspflicht im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB. Stich- tag der Abrechnung bildet der 1. Januar 1992. 2.1 Die Witwe des verstorbenen Nachkommen L.________, M.________, hat von den Erblassern 1972 ein unverzins- liches Darlehen im Betrag von Fr. 50'000.-- erhalten 1972 (Darlehen) Fr. 50'000.-- 2.2 F.________ hat im Jahre 1982 Fr. 30'000.-- und im Jahre 1988 Fr. 50'000.-- an Erbvorbezügen erhalten. 1982 (Erbvorbezug) Fr. 30'000.-- 1988 (Erbvorbezug) Fr. 50'000.-- Fr. 80'000.-- 2.3 N.________ hat im Laufe der Jahre Erbvorbezüge in Höhe von gesamthaft Fr. 156'800.-- erhalten. ab 1972 (Erbvorbezug) Fr. 156'800.-- 2.4 I.________ hat 1965 Fr. 5'000.--, 1980 Fr. 20'000.--, 1981 Fr. 5'000.-- und 1982 Fr. 50'000.-- an Erbvorbe- zügen erhalten. 1965 (Erbvorbezug) Fr. 5'000.-- 1980 (Erbvorbezug) Fr. 20'000.-- 1981 (Erbvorbezug) Fr. 5'000.-- 1982 (Erbvorbezug) Fr. 50'000.-- Fr. 80'000.-- 2.5 K.________ hat 1964 Fr. 8'000.-- für Aussteuer und 1981 Fr. 5'000.--, 1982 Fr. 50'000.-- an Erbvorbezügen und 1988 Fr. 10'000.-- als Darlehen erhalten. Das per 1970 ausgerichtete Darlehen in Höhe von Fr. 30'000.-- ist im April 1977 zurückbezahlt worden, weshalb eine Anrech- nung entfällt. 1964 (Aussteuer) Fr. 8'000.-- 1981 (Erbvorbezug) Fr. 5'000.-- 1982 (Erbvorbezug) Fr. 50'000.-- 1988 (Darlehen) Fr. 10'000.-- Fr. 73'000.-- 2.6 A.________ tätigte mit den Erblassern nachstehende Rechtsgeschäfte. Seine Bezüge sind wie folgt auszu- gleichen: a) Beide Erblasser haben seinerzeit einen Bauernhof in Y.________ gekauft und diesen direkt auf den Namen von A.________ im Grundbuch eintragen lassen. Der Anrechnungswert beträgt Fr. 157'000.--. Beim Erwerb hat A.________ bei der Hypothekarkasse Fr. 29'000.-- an Schulden übernommen und verzinst. Am 18. März 1966 hat er überdies an die Erblasser Fr. 20'000.-- überwiesen. A.________ hat zudem Fr. 20'200.-- an Zinsen bezahlt. Somit sind ihm aus dieser Transaktion Fr. 87'800.-- anzurechnen. b) Für den Neubau der Scheune auf "Z.________" hat der Erblasser im Jahre 1985 A.________ Rechnungen in Höhe von Fr. 31'430.-- bezahlt, was zur Ausgleichung gebracht wird. c) Im Jahre 1987 hat A.________ ein Darlehen von Fr. 18'500.-- erhalten; auf die Einforderung des Zinses wird verzichtet. Anrechnung Y.________ Fr. 87'800.-- 1985 (Erbvorbezug) Fr. 31'400.-- 1987 (Darlehen) Fr. 18'500.-- Fr. 137'700.-- 2.7 Gesamthaft sind Fr. 577'500.-- zur Ausgleichung zu bringen. Über die genannten Beträge hinaus hat keine der Parteien Ausgleichungen zu leisten. III Lidlohnansprüche und Forderungen der Miterben 3.1 A.________ beansprucht als Lidlohn für seine Tätigkeit in den Jahren 1954 - 1965 im Landwirtschaftsbetrieb und im Pferdehandel der Eltern Fr. 40'000.--. Überdies steht ihm der Betrag von Fr. 35'000.-- zu für seine wöchentlich zwei bis drei Fahrten von 1965 - 1981 für und mit seinem Vater. Im weiteren stehen ihm pauschal Fr. 83'000.-- zu für Rückerstattung der in den Betrieb getätigten Investitionen, für Stroh- und Heulieferungen an die väterliche Pferdehandlung samt entsprechender Arbeiten, für weitere Warenlieferungen sowie für nach- trägliche AHV/IV/EO-Forderungen betreffend seinen Lid- lohn. Seine Forderung beläuft sich gesamthaft auf Fr. 158'000.--. 4. Zusammenfassend betragen die Lidlohnansprüche und Forderungen der Miterben Fr. 158'000.--. IV Vermögensstatus A. Aktiven 1. Kapitalien (inkl. Zins) per 31.12.1991 Fr. xxxxxxx.-- 2. Gewährte Erbvorbezüge Fr. 577'500.-- 3. Kaufpreisrestanz-Forderung gegen- über B.________ aus dem Kauf- vertrag aus dem Jahre 1981 über Fr. 175'000.-- samt Zins seit 01.01.1988 ca. Fr. 210'000.-- 4. Landwerte - Parz. yyy + xxx (Steuerwert) ca. Fr. 183'500.-- - Chalet (geschätzt) ca. Fr. 420'000.-- Total Aktiven Fr............ B. Passiven 1. Forderungen der Miterben - A.________ Fr. 158'000.-- 2. Entschädigung B.________ Fr. 33'000.-- 3. Bemühungen Notar O.________ nach Zeitaufwand gemäss Abrechnung ca. Fr. 7'000.-- 4. Teilungsliquidation inkl. Unkosten ca. Fr. 75'000.-- 5. Grabunterhalt ca. Fr. 4'000.-- 6. Rückstellung Änderung Grab ca. Fr. 3'000.-- Total Passiven Fr.xxxxxxxxxxx C. Reinvermögen Aktiven ca. Fr. Passiven ca. Fr. Reinvermögen Fr............ V Erbaufteilung Jeder Stamm beansprucht einen Sechstel des Rein- vermögens von ca. Fr. , was einen Betrag von Fr. ergibt. Die Miterbin G.________ verzichtet auf Fr. 20'000.-- aus ihrem Erbteil; diese Fr. 20'000.-- werden der Miterbin F.________ gutgeschrieben. Dadurch erhöht sich der Erbanteil von F.________ um Fr. 20'000.--, der Anteil von G.________ vermin- dert sich um diesen Betrag. Unter Berücksichtigung der Erbvorbezüge ergibt eine erste grobe Schätzung die nachstehenden Ansprüche: 5.1 Erben des L.________ Fr. abzüglich Fr. 50'000.-- Fr............ 5.2 F.________ Fr. abzüglich Fr. 80'000.-- Fr............ 5.3 Erben des N.________ Fr. abzüglich Fr. 156'800.-- Fr............ 5.4 I.________ Fr. abzüglich Fr. 80'000.-- Fr............ 5.5 K.________ Fr. abzüglich Fr. 73'000.-- Fr............ 5.6 A.________ Fr. abzüglich Fr. 137'700.-- Fr............ VI Auflösung der Nachlässe Die Parteien bestimmen für die Liquidierung der beiden Nachlässe was folgt: 6.1 Der Notar O.________ amtete bis anhin als Verwalter beider Nachlässe. Weitere Befugnisse, wie etwa Vorberei- tung von Teilungshandlungen und der Liquidation stehen ihm nicht zu. Seine Tätigkeit endet spätestens mit Rechtskraft des Abschreibungsentscheides. Für seine bis- herige Tätigkeit wird er aus dem Nachlass nach notwendi- gem ausgewiesenen Zeitaufwand mit Fr. 180.-- pro Stunde entschädigt. 6.2 Die Parteien beauftragen mit der Durchführung der Erb- teilung als Erbschaftsliquidator Herrn Notar P.________. Dieses Mandat umfasst unter anderem folgende Aufgaben: - Sofortige Übernahme der Verwaltung des Nachlasses bis zur endgültigen Teilung; - Sofortige Liquidierung der Vermögenswerte der beiden Nachlässe; - Gemeinsame Vertretung der Erben im Bankverkehr und gegenüber den Behörden; - Ausarbeiten und Abschliessen eines detaillierten Tei- lungsvertrages im Sinne der vorstehenden Verein- barung; 6.3 Der ausgestellten Vollmacht an den Erbschaftsliquidator kommt im Rahmen ihrer Zweckbestimmung genereller Charakter zu. 6.4 Die Parteikosten bis zur vollständigen Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung werden wettgeschlagen; nachher belasten sie den Nachlass. Das tarifgemässe Honorar in Höhe von 3 % der Bruttoaktiven des Nachlas- ses zuzüglich Barauslagen wie Inserate, Photokopien etc. Es können angemessene Vorschüsse bezogen werden. VII Besondere Vereinbarungen 7.1 Die Teilung der beiden Nachlässe erfolgt der Einfach- heit halber so, wie wenn nur ein Nachlass bestehen würde. 7.2 Die Grundstücke sind nach folgender Reihenfolge zu ver- äussern: a) durch interne Steigerung innerhalb der Miterben, falls erfolglos b) durch öffentliche Ausschreibung; falls erfolglos innert nützlicher Frist c) durch öffentliche Versteigerung. 7.3 A.________ gibt mit vollständiger Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung sein Einverständnis zur Kündigung der Darlehensforderung des Nachlasses ge- genüber seiner Frau B.________, aus Kaufvertrag vom 30.6./20.7.1981, Seite 4, über Fr. 175'000.-- samt Zins. 7.4 B.________ anerkennt die Schuld gemäss Ziff. 7.3 und verpflichtet sich zur Zahlung von Fr. 175'000.-- zuzüg- lich bis dannzumal angelaufenem Zins drei Monate nach vollständiger Unterzeichnung dieser Vereinbarung. 7.5 Nach vollständiger Unterzeichnung der vorliegenden Ver- einbarung wird im Sinne einer partiellen Teilung der Betrag von gesamthaft Fr. 600'000.--, je Fr. 100'000.-- an jeden Stamm, ausgeschüttet. 7.6 Die Gerichtskosten werden dem Nachlass belastet. 7.8 Nach vollständiger Unterzeichnung der vorliegenden Ver- einbarung wird das Verfahren vor Bezirksgericht X.________ erledigt." Am 14. November 1995 schrieb das Bezirksgericht X.________ das Erbteilungsverfahren gestützt auf diesen Ver- gleich ab. Eine gegen diesen Beschluss erhobene Appellation beim Obergericht des Kantons Aargau und die gegen den Appel- lationsentscheid erhobene Berufung beim Bundesgericht blieben ohne Erfolg. Am 28. Juni 1997 liess Notar P.________ die Grund- stücke W.________ Nr. xxx und Nr. yyy unter der Leitung von R.________ versteigern. Der Zuschlag der beiden Grund- stücke erfolgte an die Beklagten des vorliegenden Verfahrens als Gesamteigentümer. B.- Mit Klage vom 14. Mai 1999 stellte der Kläger fol- gende Rechtsbegehren: "1. Es sei festzustellen, dass sämtliche Erben, beste- hend aus Kläger und Beklagten, Eigentümer der Grund- stücke Grundbuch W.________ Parz. Nrn. yyy und xxx seien. 2. Der Grundbuchverwalter des Grundbuches W.________, Grundbuchamt, V.________, sei anzuweisen, sämtliche Erben, bestehend aus Kläger und Beklagten, als Eigentümer der Grundstücke Grundbuch W.________ Parz. Nrn. yyy und xxx in das Grundbuch einzutragen. 3. Es sei betreffend die Grundstücke Grundbuch W.________ Parz. Nrn. yyy und xxx eine interne Steigerung innerhalb der Miterben gemäss Ziff. VII/7.2 lit. a) des Vergleichs vom 8.11.1995 durchzuführen. 4. Es sei betreffend des Nachlassaktivums "Chalet" Grundstück Grundbuch W.________ Parz. Nr. zzz eine interne Steigerung innerhalb der Miterben gemäss Ziff. VII/7.2 lit. a) des Vergleichs vom 8.11.1995 durchzuführen. 5. Es sei der Stand des Nachlasses (Aktiven und Pas- siven) per 31.12.1998 festzustellen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels und Einvernahme verschiedener Personen wies das Bezirksge- richt X.________ die Klage ab, soweit es darauf eintrat. Die Appellation wies das Obergericht des Kantons Aargau am 2. November 2001 ab. C.- Mit Eingabe vom 14. Januar 2002 hat A.________ Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Berufung sei gutzu- heissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Im Weiteren sei die Klage gutzuheissen, eventuell die Streitsache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen. Es sind keine Antworten eingeholt worden. D.- Das Bundesgericht hat die staatsrechtliche Be- schwerde mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- Der Kläger macht geltend, das Nichteintreten auf Klagebegehren 5 verletze Bundesrecht. In seinem Klagebegehren 5 hat der Kläger verlangt, es sei der Stand des Nachlasses (Aktiven und Passiven) per 31. Dezember 1998 festzustellen. a) Das Obergericht hat im angefochtenen Urteil dazu ausgeführt, wie ein Urteil erwachse auch ein Abschreibungsbe- schluss, der auf Grund eines gerichtlichen Vergleichs ergangen sei, in materielle Rechtskraft. Dem Abschreibungsbeschluss komme dabei die gleiche Rechtskraftwirkung zu wie dem Urteil, welches er ersetze. Das Klagebegehren 5 erweise sich damit als abgeurteilte Sache, wenn es vom gerichtlichen Vergleich erfasst sei. Der Vergleich stelle inhaltlich einen Erbtei- lungsvertrag dar. Es würden darin der Nachlass von S.________ und L.________ insbesondere bezüglich der Ansprüche einzelner Erben gegen den Nachlass und die Quoten der Erben festge- stellt sowie die Modalitäten der Auflösung und Verteilung des Nachlasses festgelegt. Soweit der Kläger in Klagebegehren 5 verlange, dass der Stand des Nachlassvermögens festzustellen sei, sei die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Klage einge- treten, weil der Nachlass bereits im Vergleich rechtskräftig festgestellt worden sei und der Kläger kein schützenswertes Interesse daran habe, das Nachlassvermögen erneut per 31. De- zember 1998 feststellen zu lassen. b) Der Kläger vertritt demgegenüber die Meinung, es handle sich beim Vergleich lediglich um eine partielle oder beschränkte Erbteilung. Vieles sei noch offen geblieben und Notar P.________ habe im Vergleich einen rein privatrechtli- chen Auftrag zur Durchführung der Erbteilung erhalten. Da weder die Erbmasse, noch die Teilungsmasse im Vergleich fest- gestellt worden sei, verletze die Auffassung der Vorinstanz, der Nachlass sei bereits im Vergleich rechtskräftig festge- stellt worden und der Kläger habe kein schutzwürdiges Inte- resse daran, das Nachlassvermögen erneut feststellen zu las- sen, Bundesrecht. c) Da der Feststellungsanspruch dem Bundesrecht un- terliegt, ist die Frage, ob die Einrede der beurteilten Sache einem Eintreten entgegensteht, bundesrechtlicher Natur, so dass sie im Berufungsverfahren geprüft werden kann (BGE 101 II 375 E. 1 S. 377; 119 II 89 E. 2a mit Hinweisen). d) Bereits mit Klage vom 9. November 1992, welche schliesslich zum Vergleich vom 8. November 1995 und zum rechtskräftigen Abschreibungsbeschluss führte, verlangten die damaligen Kläger unter anderem die Feststellung der Höhe des Nachlasses (Ziffer 3.1). Dieses Rechtsbegehren wurde deshalb vom umfassenden Vergleich und vom Abschreibungsbeschluss er- fasst (zu dessen materiellen Rechtskraft: BGE 105 II 149 E. 1). Der Vergleich beinhaltet eine Einigung bezüglich der wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit der Feststellung der Grösse des Nachlasses, insbesondere bezüglich der Erbvorbe- züge, der Lidlohn- und anderen Ansprüche einzelner Erben gegen den Nachlass, der Erbquoten sowie der Modalitäten der Auflösung und Verteilung des Nachlasses. Es trifft daher, wie der Kläger an sich mit Recht festhält, zu, dass auf Grund der Dispositionsmaxime eine partielle Vereinbarung abgeschlossen wurde. Ebenso trifft zu, dass einzelne Posten, wie etwa die genaue Höhe der Aktiven, nicht beziffert werden konnten und somit die effektiven Erbteile noch nicht feststanden. Im Ver- gleich wurde aber im Einzelnen das weitere Vorgehen geregelt. So beauftragten die Parteien in Ziffer 6.2 Notar P.________ mit der Durchführung der Erbteilung als Erbschaftsliquidator. Er hat gemäss dieser Ziffer den Nachlass zu verwalten, die Vermögenswerte zu liquidieren und den detaillierten Teilungs- vertrag im Sinne der Vereinbarung auszuarbeiten. Was insbe- sondere die Liegenschaften anbelangt, sollten diese gemäss Ziffer 7.2 primär durch interne Steigerung innerhalb der Mit- erben, falls erfolglos durch öffentliche Ausschreibung und schliesslich innert nützlicher Frist durch öffentliche Ver- steigerung veräussert werden. Es trifft deshalb zu, dass im Zeitpunkt des Vergleichs die einzelnen Werte frankenmässig noch nicht bestimmt waren. Das Vorgehen zur Bestimmung der Werte im Einzelnen war jedoch festgelegt worden, weshalb für eine vom Vergleich unabhängige Feststellung der Erbmasse per 31. Dezember 1998, wie dies mit der Klage vom 14. Mai 1999 verlangt wurde, kein Raum mehr blieb (BGE 116 II 738 E. 2a S. 743). Es ist aus diesem Grund nicht zu beanstanden, dass die kantonalen Behörden auf dieses Feststellungsbegehren nicht eintraten, bzw. die Appellation gegen den Nichtein- tretensentscheid abwiesen. 2.- Der Kläger vertritt die Auffassung, das Obergericht habe mit der Abweisung des Klagebegehrens 4 Bundesrecht ver- letzt. In seinem Klagebegehren 4 hat der Kläger verlangt, es sei betreffend das Nachlassaktivum "Chalet" Grundstück Grund- buch W.________ Parz. Nr. zzz eine interne Steigerung in- nerhalb der Miterben durchzuführen. a) Das Obergericht hat dazu festgehalten, es handle sich dabei um ein Vollzugsbegehren, welches sich auf den Ver- gleich stütze. Es werde damit der Vollzug des Erbteilungsver- trages verlangt, weshalb auf das Begehren einzutreten sei. Allerdings sei im Vergleich keine Frist für die Versteigerung vorgesehen. Bevor der Vollzug eingeklagt werden könne, müsse der zuständige Erbschaftsliquidator aufgefordert werden, zur Versteigerung zu schreiten. Da eine solche Aufforderung bis- her nicht erfolgt sei, müsse das Begehren abgewiesen werden. Der Kläger wendet dagegen ein, er habe das Mandat von Notar P.________ mit Schreiben vom 16. Juli 1998 widerrufen, so dass die verlangte Aufforderung abwegig sei. b) Der Kläger verkennt bei seiner Argumentation, dass er dem Vergleich zugestimmt hat und daher das Mandat von Notar P.________ nicht mehr einseitig widerrufen konnte. Setzen die Erben nämlich einen Erbschaftsliquidator ein (Ziffer 6.2 des Vergleichs), steht ihnen diesem gegenüber in der Regel das Weisungs- und Widerrufsrecht ausschliesslich zu gesamter Hand zu (vgl. Fellmann, Berner Kommentar, N. 112 und 118 zu Art. 403 OR sowie N. 41 ff. zu Art. 404 OR; vgl. BGE 101 II 117 S. 120 mit Hinweisen). Es trifft zwar zu, dass der Kläger bezüglich Ziffer 7.2 des gerichtlichen Vergleichs einen Vollzugsanspruch hat. Der zuständige Notar P.________ wird daher zur Versteigerung im Sinne dieser Bestimmung schreiten. Ebenso trifft indessen zu, dass dieser Anspruch nicht ohne weiteres eingeklagt werden kann, sondern die Par- tei, welche den Vollzug anstrebt, diesen zunächst verlangen muss, zumal in der Vereinbarung keine Frist vorgesehen ist (vgl. Art. 102 OR). Dass der Kläger solches getan hätte, macht er auch vor Bundesgericht nicht geltend. 3.- a) Der Kläger vertritt die Auffassung, das Oberge- richt habe mit der Abweisung des Klagebegehrens 3 Bundesrecht verletzt. Er hat darin verlangt, es seien die Grundstücke Grundbuch W.________ Parz. Nrn. yyy und xxx gemäss Ziff. 7.2 des Vergleichs vom 8. November 1995 innerhalb der Miterben zu versteigern. Er macht geltend, er habe als Gesamteigentümer der Liegenschaften der Veräusserung anlässlich der Versteige- rung nicht zugestimmt. Ohne seine Unterschrift sei das Ge- schäft nicht zu Stande gekommen. Im Übrigen habe das Mandat von Notar P.________ nicht auch die Veräusserung der Liegen- schaften umfasst. Das Obergericht hat dieses Begehren abge- wiesen mit der Begründung, diese Grundstücke seien unter Leitung des dafür zuständigen Notar P.________ bereits gültig versteigert worden. Die Unterschrift des Klägers sei dabei nicht erforderlich gewesen, weil die im gerichtlichen Ver- gleich bzw. Abschreibungsbeschluss festgelegte Versteigerung als richterlich angeordnet zu gelten habe. b) Der Erbschaftsliquidator und Notar P.________ ist im Vergleich von sämtlichen Erben, also insbesondere auch vom Kläger, beauftragt worden, die Erbteilung im Allgemeinen durchzuführen (Ziffer 6.2 und 6.3 der Vereinbarung) und die Grundstücke im Besonderen zu veräussern und zwar in erster Linie durch interne Steigerung innerhalb der Miterben (Ziffer 7.2 der Vereinbarung). Die Ziffern 6.2, 6.3 und 7.2 des Ver- gleichs können im Zusammenhang gelesen nicht anders verstan- den werden, als dass das Mandat des Erbschaftsliquidators auch die Veräusserung der Liegenschaften umfasst. Das Ober- gericht hat im angefochtenen Entscheid verbindlich festge- stellt (Art. 63 Abs. 2 OG), dass Notar P.________ gemäss Protokollen vom 28. Juni 1997, welche durch Notar T.________ beurkundet wurden, die beiden Grundstücke unter der Leitung von R.________ am gleichen Tag versteigern liess. Der Zu- schlag erfolgte an die Beklagten als Gesamteigentümer infolge einfacher Gesellschaft. Die Anmeldung der Handänderung beim Grundbuchamt datiert vom 31. Juli 1997. Es handelte sich da- bei um eine private Versteigerung, welche durch die Regelung in Art. 229-236 OR nicht erfasst ist, sondern für welche die allgemeinen Regeln über das Vertrags- und insbesondere das Kaufsrecht anwendbar sind (Ruoss, Basler Kommentar, N. 15 Vorbemerkungen zu Art. 229-236 OR; Giger, Berner Kommentar, N. 38 und 39 Vorbemerkungen zu Art. 229-236 OR). Bei der privaten Versteigerung muss der Kauf eines Grundstücks des- halb grundsätzlich öffentlich beurkundet werden (Ruoss, a.a.O., N. 16 Vorbemerkungen zu Art. 229-236 OR). Anders ver- hält es sich bei privaten Versteigerungen durch Erbengemein- schaften. Es steht nämlich nichts entgegen, dass zur Lücken- ausfüllung eines Vertrags die Sonderregelung in den genannten Artikeln als dispositives Recht Geltung beanspruchen darf (Giger, a.a.O., N. 39 Vorbemerkungen zu Art. 229-236 OR). Zwar sind diese Vorschriften in der Regel dort nicht anwend- bar, wo das Verfahren bei öffentlicher Versteigerung beson- dere Vereinfachungen zulässt, wie etwa die Ersetzung der öffentlichen Beurkundung beim Grundstückkauf durch den Zu- schlag. Liegt aber eine Vereinbarung vor, mit der sämtliche Mitglieder einer Erbengemeinschaft die interne private Ver- steigerung beschliessen, dann darf diese derart ausgelegt werden, dass es bei Uneinigkeit innerhalb einer Erbengemein- schaft genügt, lediglich den Steigerungsvorgang zu beurkunden und nicht auch die ausdrückliche Zustimmung des in der Stei- gerung Unterlegenen zu verlangen (vgl. Schmid, Die Grund- stückversteigerung, in: Der Grundstückkauf [Hrsg. Alfred Koller], 2. Aufl. 2001, S. 471; Giger, a.a.O., N. 40 Vor- bemerkungen zu Art. 229-236 OR; vgl. BGE 83 II 363 E. 3 S. 372). Die Unterschrift des Klägers war daher nicht erfor- derlich und die Versteigerung kam gültig zu Stande. c) An diesem Ergebnis vermag auch die vom Kläger aufgestellte, aber nicht belegte Verschwörungstheorie und die daraus abgeleitete Rechtsmissbräuchlichkeit und Sittenwidrig- keit nichts zu ändern. Er wurde unbestrittenermassen ordnungs- gemäss zur Versteigerung eingeladen. Es wäre an ihm gelegen, an der Versteigerung teilzunehmen und seinerseits ein höheres Gebot zu machen, wenn er den Veräusserungspreis als zu güns- tig erachtet hätte. Er hatte keinen Anspruch darauf, dass mit der Versteigerung zugewartet werde, bis ihm sein Lidlohn ge- mäss Ziffer 3.1 und sein Anspruch von Fr. 100'000.-- gemäss Ziffer 7.5, deren verzögerte Leistung teilweise auf sein Verhalten zurückzuführen war, ausbezahlt worden waren. Die Versteigerung war daher weder sittenwidrig, noch rechtsmiss- bräuchlich. 4.- Aus diesen Gründen muss die Berufung abgewiesen und der angefochtene Entscheid bestätigt werden. Bei diesem Aus- gang des Verfahrens trägt der Kläger die Verfahrenskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteikosten sind nicht zu sprechen, weil keine Antworten eingeholt wurden. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Obergerichts, 1. Zivilkammer, des Kantons Aargau vom 2. No- vember 2001 wird bestätigt. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.-- wird dem Kläger auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Oberge- richt, 1. Zivilkammer, des Kantons Aargau schriftlich mit- geteilt. _____________ Lausanne, 20. Februar 2002 Im Namen der II. Zivilabteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: